Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine chinesi- sche Staatsangehörige tibetischer Ethnie, aus der Präfektur Qamdo stam- mend, gemeinsam mit ihrer Schwester (N [...]) am 20. August 2017 ihr Hei- matland. Am 27. Juni 2018 reiste sie in die Schweiz ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch. B. Am 5. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu ihrer Person, ihrem Reise- weg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Am 13. August 2018, am 14. August 2018 sowie am 27. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. C.b Zu ihrem Lebenslauf führte die Beschwerdeführerin zusammenfas- send aus, sie sei im Dorf C._______ (auch D._______) in der Gemeinde E._______ (auch F._______), dem Bezirk Gonjo (Gongjue) in der Region Kham, aufgewachsen. Sie habe weder die Schule besucht noch einen Be- ruf gelernt, sondern habe bis 2016 ihren Eltern in deren Landwirtschafts- betrieb geholfen und Tiere gefüttert. Ein Nachbar aus dem Dorf habe sie Tibetisch schreiben und lesen gelernt. Danach sei sie mit ihrer Schwester zum Vater, welcher in G._______ gelebt und auf dem Markt Waren verkauft habe, gezogen und habe dort während ungefähr neun Monaten bis zu ihrer Ausreise im August 2017 in einem Restaurant gearbeitet. Ihre Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden weiterhin im Heimatdorf leben. C.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe während ihrer Arbeit im Restaurant in G._______ eine Nonne aus dem abgebrannten Kloster Serta kennenge- lernt und sich mit ihr angefreundet. Die Idee, eine Protestaktion durchzu- führen, sei ungefähr eine Woche vor deren Durchführung entstanden. Ge- meinsam mit ihrer Schwester und der Nonne habe sie in der Nacht vom
15. August 2017 gegen 23 Uhr zwei Bilder des Klosters Serta, auch Lharonggar genannt, in der (...)-Strasse in G._______ geklebt. Zudem hät- ten sie auf kleinen Zetteln vorgängig verschiedene Parolen wie «Tibet will Freiheit», «Wir wollen religiöse Freiheit», «Chinesen sollen raus aus Tibet» sowie «der Dalai Lama möge 10'000 Jahre leben» geschrieben und diese
D-2200/2020 Seite 3 nach dem Kleben der Plakate in die Luft geworfen. In der Nähe hätten sich einige junge Männer aufgehalten, welche sogenannte «Anfeuerungsrufe» von sich gegeben hätten. Durch diese bestärkt, hätten sie, ihre Schwester und die Nonne unvermittelt das Bedürfnis verspürt, laut Parolen auszuru- fen. Kurz darauf seien sie von einer Person gesehen worden und hätten angenommen, es handle sich um einen Polizisten der öffentlichen Sicher- heitsbehörde. Daraufhin seien sie alle drei in Richtung des Askesenraums des Klosters, in welchem die Nonne gelebt habe, gerannt. Dort angekom- men, habe sie sich umgedreht und bemerkt, dass die Nonne verschwun- den sei und sie habe beobachten können, wie die Nonne festgenommen worden sei. Umgehend seien sie und ihre Schwester nach Hause zu ihrem Vater gerannt und hätten ihm alles von der nächtlichen Aktion erzählt. Die- ser habe ihnen geholfen, mittels eines befreundeten Händlers namens H._______ nach Nepal auszureisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. Januar 2020 fand ein telefonisches LINGUA-Gespräch mit der Be- schwerdeführerin statt, wobei ihr Fragen zum Alltagswissen gestellt sowie
– anhand des Gesprächsinhalts –eine linguistische Analyse durchgeführt wurden. E. Am 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Gleichzeitig wurde sie über den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person in- formiert. F. Am 24. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf Ersuchen hin Ein- sicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs gewährt. G. Am 3. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnis- sen der LINGUA-Analyse. H. Mit Verfügung vom 20. März 2020 – eröffnet am 25. März 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
D-2200/2020 Seite 4 nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. I. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
24. April 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundes- verwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewäh- ren oder eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Als Subeventualan- trag stellte sie das Begehren, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsab- klärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Vereinigung des Beschwerde- verfahrens mit demjenigen ihrer Schwester. Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Auszugs aus dem Familienbüch- lein «Hukou» bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Chris- tian Bignasca wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beige- ordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung ein- zureichen. K. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 Stellung zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen sowie zur durchgeführten LINGUA-Analyse. L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2020. M. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2021 die Edition der vollständigen LINGUA-Analyse durch die Vorinstanz und legte einen Zeitungsausschnitt, einen wissenschaftlichen Bericht zu LINGUA- Analysen sowie eine Kostennote bei.
D-2200/2020 Seite 5 N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Einsicht in das Gutachten der LINGUA-Analyse. O. Mit Eingabe vom 5. September 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Edi- tion der vollständigen LINGUA-Analyse und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. P. Am 19. September 2023 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandan- frage. Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wies das Gericht das Ge- such um Einsicht in die LINGUA-Analyse ab. R. R.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. R.b Am 14. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Ar- beitsvertrags, ihrer Lohnabrechnungen vom Dezember 2024, Januar und Februar 2025, ihres Mietvertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2200/2020 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht koordiniert mit demjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin (D-2199/2020) mit dem gleichen Da- tum und demselben Spruchkörper. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren wird abgewiesen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Neube- urteilung beantragt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei erfassen die
D-2200/2020 Seite 7 behördlichen Ermittlungen nicht nur jene Umstände, welche die Betroffe- nen belasten, sondern auch die entlastenden. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest- zuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver- halts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete zunächst, dass die massge- benden Akten des LINGUA-Gutachtens nicht editiert worden seien. Trotz der Offenlegung des Werdeganges der mit ihrer Herkunftsabklärung be- auftragten Fachperson sei es faktisch unmöglich, Einwände gegen sie vor- zubringen oder allfällige Ausstandsgründe zu prüfen. Auch könne nicht kontrolliert werden, wie viele Fragen sie richtig beantwortet habe und wie diese in der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien. Dem Werde- gang der Expertenperson sei ferner nicht zu entnehmen, welche Dialekte sie spreche. Aus den Akten gehe lediglich hervor, dass eine der Expertin- nen seit Oktober 2012 bei LINGUA unter Vertrag stehe.
E. 3.4.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Ver- fügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.; Art. 26 VwVG). Die Einsichtnahme kann jedoch eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1
D-2200/2020 Seite 8 VwVG). Dem Anspruch auf Einsicht in LINGUA-Analysen stehen grund- sätzlich überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung recht- fertigen. Dazu zählen insbesondere die Vermeidung eines Lerneffektes, ei- ner missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs und der Si- cherheitsanspruch der sachverständigen Person. Zur Wahrung des An- spruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Mög- lichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen haben. Dazu ist der wesentliche Inhalt so- wie zusammenfassend die von der Fachperson gestellten Fragen, der massgebende Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenzulegen und zur sachverständigen Person Auskunft geben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5. sowie etwa die Urteile des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2; A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.3 m.w.H. und Art. 27 VwVG f.).
E. 3.4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht, dass das rechtliche Gehör lediglich pro forma erfolgt sei – der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Februar 2020 auf fast zwei Seiten (inklusive der Zusam- menfassung ihrer Antworten) zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und sie wurde über den Werdegang der sachverständigen Person informiert. Die Vorinstanz räumte ihr am 24. Februar 2020 zudem die Gelegenheit ein, ihr aufgezeichnetes LINGUA-Gespräch anzuhören und Stellung dazu zu nehmen (vgl. SEM-Akten A20/2, A22/4, A23/3, A25/2, A26/3). Mit diesem Vorgehen wurde der Anspruch auf das rechtliche Gehör hinreichend ge- wahrt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK sind demzufolge nicht erkennbar. Im Übrigen ist auf die Verfügung vom
20. September 2023 zu verweisen, worin das Gesuch um Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten bereits abgewiesen worden war.
E. 3.5.1 Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Ergebnisse des LINGUA-Gutachtens abgestützt, je- doch ihre Erklärungen in der Stellungnahme kaum berücksichtigt habe. Da- mit sei das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt. Grundsätzlich sei die Fach- kompetenz der sachverständigen LINGUA-Experten nicht anzuzweifeln, jedoch sei ihr sowie ihrer Schwester aufgefallen, dass die durchführende
D-2200/2020 Seite 9 Person mehrere Jahre nicht mehr im Tibet gelebt haben könne, da sie ver- schiedene, in dieser Gegend gebräuchliche Ausdrücke nicht gekannt habe. Angeblich verfüge die Person, welche die Analyse verfasst habe, über ak- tuelle Kenntnisse der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Dies sei aber zu bezweifeln, da verschiedenen Quellen zufolge seit mindestens 2008 der Zugang zur besagten Region für ausländische Personen einge- schränkt oder gar gesperrt sei. Deshalb seien das uneingeschränkte Ver- trauen der Vorinstanz in die Analysen sowie die notwendige Objektivität und Neutralität zu relativieren. An der sachverständigen Person mit dem Pseudonym «AS19» seien konkrete Zweifel an deren Fachwissen und de- ren Unabhängigkeit angebracht. Um eine tatsächlich objektive Einschät- zung einer Herkunftsanalyse zu erhalten, sei unter Umständen ein unab- hängiges Gutachten in Auftrag zu geben, dies nicht zuletzt unter dem As- pekt, dass die LINGUA-Fachstelle der Vorinstanz angegliedert und dieser untergeordnet sei, weshalb Zweifel an ihrer Unabhängigkeit bestünden.
E. 3.5.2 Hierzu ist festzustellen, dass eine LINGUA-Analyse zwar kein Sach- verständigengutachten, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittper- son darstellt. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika- tion, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer solchen Analyse jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Im Referenzurteil D-2337/2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Person unter dem Pseu- donym «AS19» fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analysen zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vornehme. Die Fachstelle LINGUA arbeite laufend an der Op- timierung der allgemeinen Methodik. Die von «AS19» erstellten LINGUA- Analysen seien somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, müssten jedoch einzelfallspezifisch auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7).
E. 3.5.3 Vorliegend erweist sich die Analyse als ausführlich sowie schlüssig. Anhand der biographischen Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Schulbildung wurde Basiswissen aus dem Alltag, der Umgebungsgeographie und insbesondere zur Landwirt- schaft abgefragt. In der Analyse wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sie zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimat- region verfüge, jedoch sei es zu einigen Wissenslücken gekommen, die vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die linguistische Analyse habe sodann ergeben, dass ihre Sprache
D-2200/2020 Seite 10 respektive ihr Dialekt keine überwiegenden Gemeinsamkeiten mit dem Di- alekt von Chamdo aufweise, weshalb die Erwartungen an die Sprache ins- gesamt nicht erfüllt seien und sie – nicht wie angegeben – im Kreis Gonjo, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein müsse.
E. 3.5.4 Die Rüge, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt einseitig sowie falsch festgestellt worden sei, da die Schil- derungen der Beschwerdeführerin in der Entscheidfindung kaum berück- sichtigt respektive pauschal als unglaubhaft qualifiziert worden seien und der eingereichte Hukou unberücksichtigt geblieben sei, ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den Antworten auseinanderge- setzt und hinreichend begründet, aus welchen wesentlichen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist und auch, weshalb sie dem Hukou kei- nen Beweiswert beimisst. Hierzu ist auf die Ausführungen der vorinstanzli- chen Verfügung und der Vernehmlassung hinzuweisen (vgl. SEM-Akte A28/10 und Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 S. 3). Mit dieser Rüge wird vielmehr die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt (vgl. E.6.3 hiernach). Der Umstand allein, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten- lage zu einer anderen Würdigung gekommen ist, als in der Beschwerde gefordert, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachver- haltsfeststellung.
E. 3.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass das rechtli- che Gehör nicht verletzt und auch der Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt wurde. Der Antrag auf die Erstellung eines unabhängigen Gut- achtens ist ebenso abzuweisen wie der Subeventualantrag um Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2200/2020 Seite 11
E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch- stellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi- gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachver- ständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Her- kunftsanalyse respektive eine LINGUA-Analyse durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich, wie erwähnt, zwar nicht um Sachverständigen- gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Aus- künfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern be- stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach- vollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizu- messen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Als weiteres Indiz zur Klä- rung, ob die beschwerdeführende Person ihre Herkunft zu verschleiern ver- sucht, sind ebenfalls ihre Aussagen in den Befragungen zu würdigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.12).
D-2200/2020 Seite 12
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung in Würdigung des LINGUA-Gut- achtens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, jedoch in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sein könne. Deshalb könne weder ihren Fluchtgründen noch ihrer angegebenen Sozialisierung in der Volks- republik China geglaubt werden. Gemäss der sachverständigen Person habe sie zwar einige Fragen korrekt beantwortet, dieses Wissen könne je- doch problemlos auch ausserhalb der Volksrepublik China erworben wer- den. Sodann habe sie unter anderem für die erfragten administrativen Ein- heiten obsolete Begriffe verwendet. Die Frage nach der Distanz von zwei Nachbardörfern habe sie nur ausweichend beantworten können. Weiter sei dem Gutachten zu entnehmen, dass sie lediglich spärliche Angaben zu den Masseinheiten, den üblichen Grössen von verkauftem Tee in Restaurants sowie zu allgemeinen Angaben bezüglich Lhasa habe angeben können. Es überrasche, dass sie den Begriff für den Kindertag weder in tibetischer noch in chinesischer Sprache habe nennen können und sich selber als Kind bezeichnet habe. Überdies weise der von ihr gesprochene Dialekt keine überwiegenden Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa oder Qamdo auf. In Kombination mit dem aktiven Formgebrauch, welcher im innertibetischen Dialekt grammatikalisch falsch sei, müsse vorliegend von einer exiltibetischen Sprachvariation ausgegangen und der von ihr ange- gebene biographische Hintergrund in Frage gestellt werden. Sodann seien die Schilderungen ihrer Asylgründe repetitiv, widersprüchlich und inhalts- arm ausgefallen. Auffallend sei auch ihr ungewöhnlicher Erzählstil; sie habe Gespräche in direkter Rede wiedergegeben, an welchen sie selber nicht beteiligt gewesen sei. Auch habe sie keine detaillierten Angaben rund um die Plakataktion sowie zum Umstand, wie sie die Nonne kennengelernt habe, liefern können. Überdies sei es zu einigen Widersprüchen im Ver- hältnis zu den Aussagen ihrer Schwester gekommen. Obwohl sie unbe- strittenermassen tibetischer Ethnie sei, sei vor dem Hintergrund der Resul- tate der LINGUA-Analyse sowie der unglaubhaft vorgebrachten Asyl- gründe davon auszugehen, dass sie in einer anderen, als der von ihr an- gegebenen Region sozialisiert worden sei. Demnach könnten ihr die chi- nesische Staatsangehörigkeit sowie die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Da sie somit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, sei – gemäss ständiger Rechtsprechung – davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung in ihre wahre Heimat – jedoch nicht in die Volks- republik China – zulässig, zumutbar und möglich sei.
D-2200/2020 Seite 13
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügte, dass sich die Vorinstanz in ihrer Ent- scheidfindung ausschliesslich auf die LINGUA-Analyse gestützt habe und weder ihre Asylgründe noch ihre Stellungnahme zur LINGUA-Analyse in die Argumentation miteinbezogen habe. Es bleibe unklar, welchen Wis- sensstand man von ihr im Zusammenhang mit den ihr gestellten Fragen zu ihrer Sozialisierung erwartet hätte. Indem die sachverständige Person keine diesbezüglichen Erklärungen angegeben habe, sei die Möglichkeit für eine Stellungnahme weggefallen. Auch gehe aus den Akten nicht her- vor, welchen Dialekt die sachverständige Person spreche, obwohl dies hin- sichtlich des Vorwurfs, sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über einen exiltibetischen Dialekt, wesentlich wäre. Obwohl gemäss Gutachten das Gespräch 81 Minuten gedauert habe, sei lediglich auf sieben Abklärungs- punkte eingegangen worden. Angesichts dieser langen Dauer sei zu schliessen, dass sie mehrheitlich korrekte Angaben gemacht habe, an- sonsten das Gespräch nicht so lange gedauert hätte. Es sei nicht ersicht- lich, inwiefern sie der Einschätzung der sachverständigen Person bezüg- lich der erfragten administrativen Einheiten widersprochen habe. Im Zu- sammenhang mit der ihr vorgeworfenen, ungenauen Angaben zur Entfer- nung zweier Nachbardörfer habe sie bereits in der Stellungahme erklärt, dass sie nicht konkret nach der Distanz gefragt worden sei. Deshalb ver- bleibe es unklar, warum die Vorinstanz der Meinung sei, sie habe auswei- chend geantwortet. Ferner sei dem Vorhalt der angeblich mangelnden Kenntnisse zur Landwirtschaft zu widersprechen und zu beanstanden, dass ihre überzeugenden Erklärungen in der Stellungnahme im Asylent- scheid nicht erwähnt respektive nicht zu ihren Gunsten ausgelegt worden seien. Zudem habe sie in der Stellungnahme bestritten, dass ihr die Frage nach dem Kindertag in dieser Form gestellt worden sei. Vielmehr seien ihr sehr viele andere Fragen im Zusammenhang mit ihren Geschwistern ge- stellt worden, welche sie offensichtlich richtig beantwortet habe. Auch in diesem Punkt seien ihre diesbezüglichen schriftlichen Erklärungen nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Weiter überzeuge die Erklärung ih- res angeblich exiltibetischen Dialekts nicht und es falle auf, dass ihre feh- lende Schulbildung offenbar nicht berücksichtigt worden sei, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Teil der tibe- tischen Kinder die Schule trotz des Obligatoriums nicht besuche. Vor die- sem Hintergrund seien ihre Antworten als glaubhaft zu würdigen. Insge- samt seien die von ihr korrekt beantworteten Fragen nicht in der Entscheid- findung berücksichtigt und es sei nur darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den richtig beantworten Fragen um faktisches Wissen handle, wel- ches auch ausserhalb von Tibet erlernt werden könne. Die Vorinstanz sei zwar zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
D-2200/2020 Seite 14 Volksrepublik China sozialisiert worden sei, habe jedoch nicht näher aus- geführt, woher sie stammen solle. Schliesslich sei die Tatsache, dass ihre Schwester eine chinesische Identitätskarte zu den Akten gelegt habe – wo- mit deren Identität respektive Herkunft rechtsgenüglich belegt sei – unbe- rücksichtigt geblieben. Sofern der Entscheid der Schwester positiv aus- falle, habe dies auch für die Beschwerdeführerin zu gelten. Die ins Recht gelegte Kopie des Auszugs des Hukou belege ihre Identität, womit sie auch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfest- stellung in ihrer Vernehmlassung zurück und ergänzte, dass nicht im übli- chen Masse auf die geltend gemachten Fluchtvorbringen eingegangen werden müsse, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Be- schwerdeführerin sich im fraglichen Zeitraum überhaupt nicht in demjeni- gen Land aufgehalten habe, aus welchem sie behaupte, geflohen zu sein. Zudem würden ihre Erklärungen in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnis- sen der LINGUA-Befragung nicht zur Klärung beitragen. Angesichts der Tatsache, dass ihre Verwandtschaft zu ihrer (angeblichen) Schwester nicht rechtsgenüglich belegt worden sei, erübrige es sich, deren Identitätskarte zu berücksichtigen. Schliesslich würde die eingereichte Kopie des Auszugs des «Hukou» über eine geringe Beweiskraft verfügen, da solche Doku- mente leicht fälsch- und manipulierbar seien.
E. 5.4 In der Replik wurde moniert, dass die Vorinstanz neu an der Verwandt- schaft der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester zweifle, obwohl anläss- lich der Anhörungen diese Tatsache nicht in Frage gestellt worden sei. Im Gegenteil sei sogar noch im angefochtenen Entscheid ihre Fluchtgefährtin als die Schwester betitelt worden und man habe sie beide im Verfahren mit ihren gegenseitigen Aussagen konfrontiert. Diese Vorgehensweise würde gegen Treu und Glauben verstossen. Spätestens mit der eingereichten Ko- pie des «Hukou» sei die Verwandtschaft belegt worden.
E. 6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss den Ent- scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asyl- und Rekurskommis- sion (EMARK) 2005 Nr. 1 und stellte fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu- tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei- sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf- enthaltsort bestünden. Die Abklärungspflicht des SEM finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine
D-2200/2020 Seite 15 tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungs- pflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver- heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1.und E. 5.9 f. mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; bestätigt im Referenzurteil D-2337/2021 vom
5. Juli 2023 E. 7.1ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Frage, wo die asylsu- chende Person in den Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt hat, von entscheidender Bedeutung.
E. 6.2 Einleitend ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, ihre Identität rechtsgenüglich zu belegen. Sie reichte keine Dokumente ein, die dazu geeignet wären. Sie erklärte, nie einen Pass besessen, jedoch über eine chinesische Identitätskarte verfügt zu haben, die sie jedoch verloren respektive weggeworfen habe. Zwar exis- tiere ein Familienbüchlein, sie wisse jedoch nicht, wie sie ihre Familie im Heimatland kontaktieren könne (vgl. SEM-Akte A7/15 F4.02-4.07). Vor die- sem Hintergrund bleibt es ungeklärt, wie sie die mit der Beschwerde ein- gereichte Kopie des Familienbüchleins Hukou hat beschaffen können. Ins- besondere erklärte sie nicht, unter welchen Umständen es ihr trotz Beden- ken gelungen ist, ihre Familie im Heimatland zu kontaktieren und in den Besitz des Dokuments zu gelangen. Im Übrigen kommt der Kopie des Hu- kou ein verminderter Beweiswert zu, da Kopien grundsätzlich leicht fälsch- bar und nicht auf Sicherheitsmerkmale überprüfbar sind. Entgegen ihrer Argumentation erweist sich ihre behauptete Sozialisierung in der Volksre- publik China weder anhand der Kopie des Familienbüchleins noch der Identitätskarte der Schwester als belegt, zumal nach dem Gesagten auch das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis nicht überprüft werden kann.
E. 6.3 Die Zweifel der Vorinstanz an der Sozialisierung der Beschwerdeführe- rin in der Volksrepublik China respektive der Autonomen Region Tibet er- scheinen auch aufgrund ihrer Aussagen während ihren Anhörungen be- rechtigt. Zwar konnte sie anlässlich ihrer Anhörung einen Überblick über die Lebensumstände in ihrem angegebenen Heimatdorf vermitteln, jedoch blieben ihre Ausführungen zu den Tätigkeiten bezüglich der Tierhaltung, ihren weiteren Aufgaben innerhalb der Familie ebenso wie zu den Schul- besuchen ihrer jüngeren Geschwister vage und oberflächlich. Angesichts
D-2200/2020 Seite 16 ihrer behaupteten Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China wäre ausserdem zu erwarten gewesen, dass sie über mehr Chinesischkennt- nisse als über lediglich ein paar einzelne Worte verfügen würde (vgl. SEM- Akten A7/15 F1.17.3; A11/24 F17-25, F33-41).
E. 6.4 Angesichts der berechtigten Zweifel an der Herkunft liess die Vor- instanz eine Herkunftsabklärung durch die Fachstelle LINGUA erstellen, in welcher die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die Sprache der Be- schwerdeführerin untersucht wurden. Wie bereits dargelegt, kommt der LINGUA-Analyse ein erhöhter Beweiswert zu, wenn eine solche als inhalt- lich schlüssig und ausgewogen zu erachten ist und die sachverständige Person die Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllt (vgl. E. 3.5.2 und E. 4.3 hiervor). Die in der Beschwerde angebrachte Kritik, das Inter- view habe zu lange gedauert, um herauszufinden, dass sie nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei, überzeugt nicht, zumal aus der langen Dauer eines Interviews eher hervorgeht, dass die betref- fenden Abklärungen sorgfältig und seriös durchgeführt wurden. Inhaltlich wurde in der Analyse im Wesentlichen das Basiswissen des täglichen Le- bens, welches durch eigene Beobachtung und Kontakt mit anderen Men- schen erworben wird, der administrativen Einteilung, der Distanzen, der geografischen Gegebenheiten und Sehenswürdigkeiten im Umfeld ihres unmittelbaren Lebensraumes geprüft. Im Anschluss wurde – unter Berück- sichtigung ihrer fehlenden Schulbildung – nachvollziehbar zusammenge- fasst, dass sie zwar über einiges Fachwissen in geographischer und kultu- reller Hinsicht verfüge, jedoch auch einige Lücken und Unstimmigkeiten betreffend die administrativen Einheiten, lokalen Sehenswürdigkeiten, Aussaatzeiten sowie Teegrössen aufweise, die angesichts ihrer angege- benen Biographie nicht erklärbar seien. Auch wenn nicht allen erwähnten Unstimmigkeiten gleich grosses Gewicht beizumessen ist und sie mehr- heitlich korrekte Angaben zum chinesischen Kernkeulenpilz machte, fällt vor allem ihr sehr knappes Wissen über die Landwirtschaft auf, dies, ob- wohl sie angab, seit ihrer Kindheit ausschliesslich im landwirtschaftlichen Familienbetrieb gearbeitet zu haben. Diese mangelnde Kenntnis lässt sich tatsächlich nur damit zu erklären, dass sie nicht – wie von ihr behauptet – unter den von ihr angegebenen Umständen in der Volksrepublik China so- zialisiert worden ist. Für diese Annahme sprechen auch die obsoleten Be- griffe zu den administrativen Einheiten und die mangelnden Chinesisch- kenntnisse. Zu Letzteren ist festzustellen, dass es ihr anlässlich der BzP auch auf Nachfrage hin nicht gelang, einen einfachen Satz zu bilden (vgl. SEM-Akte A7/15 F1.17.03), wohingegen sie während der LINGUA-Analyse sich in verschiedenen vollständigen Sätzen ausdrückte und zahlreiche
D-2200/2020 Seite 17 Alltagsausdrücke nennen konnte, was zur Annahme führt, dass sie sich das Wissen der chinesischen Sprache im Hinblick auf das Interview nach- träglich angeeignet haben muss. Die Zweifel an ihrem von ihr behaupteten Sozialisierungsort werden schliesslich durch die Ergebnisse der Prüfung der Sprachkenntnisse in der LINGUA-Analyse bekräftigt, wonach die dies- bezüglichen Erwartungen insgesamt als nicht erfüllt betrachtet wurden und sie eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksre- publik China sozialisiert worden sein müsse.
E. 6.5 Schliesslich kann angesichts der nicht glaubhaft gemachten Sozialisie- rung in der Volksrepublik China auch den Asylvorbringen der Beschwerde- führerin nicht geglaubt werden. Neben den allgemein oberflächlich gehal- tenen Ausführungen zur illegalen Plakataktion in Lhasa ergaben sich rund um das Kennenlernen der an der Aktion beteiligten Nonne, die Planung sowie die Flucht vor den Beamten verschiedene Widersprüche zu den diesbezüglichen Schilderungen der Schwester. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Asylentscheid vom 20. März 2020, S. 6; SEM-Akten A11/24 F75-79; A12/1 F4-19). Ferner erscheint es unwahrscheinlich, dass sie, ihre Schwester und die Nonne im Wissen um die Gefährlichkeit der Tat, durch das Ausrufen von Parolen auf sich aufmerksam gemacht haben und sich so wissentlich in Gefahr gebracht haben sollen. Auch die Schilde- rungen zur Ausreise erweisen sich als unsubstanziiert und pauschal. Ins- besondere ihre undifferenzierten Angaben über ihre Aufenthalte im Aus- land und den Flug in ein ihr unbekanntes Land, wo sie sich rund zwei Mo- nate aufgehalten haben soll, überzeugen kaum. Ferner gelang es ihr nicht, glaubhaft ihre effektive Ausreise und die Überquerung der Grenze zu schil- dern. Ihre Erklärung, zusammen mit ihrer Schwester und zwei Fahrern mit einem Personenwagen von Lhasa nach Dram sowie weiter in eine Ort- schaft in Nepal gereist zu sein, erweist sich als ebenso substanzarm, wie die vage Beschreibung der Überquerung der Grenze. Hätte sie die Über- querung der Grenze über ein «Gewässer» tatsächlich erlebt, wäre zu er- warten gewesen, dass sie sich präziser ausgedrückt und zumindest in der Lage gewesen wäre, das von ihr betitelte «Gewässer» konkret zu benen- nen (vgl. SEM-Akten A7/15, F5.02; A12/12, F20-28, A21/1 F20-26).
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es zwar möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China geboren ist und allen- falls kurz dort gelebt hat. Jedoch sprechen ihre Schilderungen zum dorti- gen Leben sowie die LINGUA-Analyse gegen die Glaubhaftigkeit ihrer be- haupteten Sozialisierung. Übereinstimmend mit der Einschätzung der
D-2200/2020 Seite 18 Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, ihre wahre Herkunft zu verschleiern.
E. 6.7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht- lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih- ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten (vgl. E. 6.7 hiervor). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8.3 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürger- schaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nach- fluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als sepa- ratistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in
D-2200/2020 Seite 19 Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Ein Vollzug der Wegweisung nach China für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ist auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder drohen könnte.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin – un- ter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhält- nisse – die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christian Bignasca wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Ver- fügung vom 6. März 2025 wurde sie aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte sie Kopien ihres Arbeitsvertrags, ihrer Lohnausweise 2021-2024, ihrer Lohnabrech- nungen vom November 2024, Dezember 2024, Januar 2025 und Februar 2025, ihres Mietvertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein. Dem einge- reichten Arbeitsvertrag mit der Firma (...) zufolge steht sie seit 13. Juni 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erhält ein Monatsbrutto- gehalt von Fr. 2'400.– (zuzüglich 13. Monatslohn) und eine variable Grati- fikation. Gemäss der letzten vier Lohnabrechnungen (November 2024, De- zember 2024, Januar 2025, Februar 2025) erhielt sie ein durchschnittliches Nettomonatsgehalt von Fr. 3'494.– (inklusive Anteil 13. Monatsgehalt und des Abzugs der Quellensteuer). Nach Abzug der monatlichen Ausgaben (Mietzins [Fr. (...)], Krankenkassenversicherung [Fr. (...)], Grundbedarf plus Zuschlag von 20% [Fr. 1’440.–]) ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. (...). Weitere Aufwendungen wurden nicht geltend gemacht. Die Be- schwerdeführerin ist anwaltlich vertreten und es kann davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Ausgaben von ihrem Budget abzuziehen sind, weshalb auf das Einholen weiterer Informationen über ihre finanzielle Situation verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG weggefallen ist. Nach- dem deren Gewährung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Verände- rungen der finanziellen Verhältnisse erfolgte, ist auf diesen Entscheid
D-2200/2020 Seite 20 zurückzukommen und die am 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Pro- zessführung wiedererwägungsweise zu entziehen.
E. 10.2 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
E. 10.3 Abschliessend ist über das amtliche Honorar zu befinden. Die aufge- laufenen Kosten der Rechtsvertretung sind vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, zumal an dieser Stelle ein Widerruf der amtlichen Verbeistän- dung (und damit ex tunc) nicht in Betracht fällt.
E. 10.4 Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 reichte der amtliche Rechtsbei- stand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'220.10 ein. Dabei ging er von einem Aufwand von 12.54 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 230.– aus. Der zeitliche Aufwand und auch die Auslagen erscheinen angemessen. Die in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Aufwen- dungen für die Eingaben vom 3. März 2025 und 14.März 2025 können zu- verlässig berechnet werden und sind auf Fr. 100.– festzulegen. Mit Zwi- schenverfügung vom 1. Mai 2020 war darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass bei Anwältinnen und Anwälten bei einer amtlichen Rechtsvertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stunden- ansatz ist auf Fr. 200.– herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von gerundet Fr. 2'910.– (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2200/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Pro- zessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dem für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einge- setzten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Christian Bignasca wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'910.– ausge- richtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: D-2200/2020 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahladresse und Rechnung) – das SEM, mit den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2200/2020 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Christian Bignasca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2020. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, aus der Präfektur Qamdo stammend, gemeinsam mit ihrer Schwester (N [...]) am 20. August 2017 ihr Heimatland. Am 27. Juni 2018 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 5. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Am 13. August 2018, am 14. August 2018 sowie am 27. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. C.b Zu ihrem Lebenslauf führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei im Dorf C._______ (auch D._______) in der Gemeinde E._______ (auch F._______), dem Bezirk Gonjo (Gongjue) in der Region Kham, aufgewachsen. Sie habe weder die Schule besucht noch einen Beruf gelernt, sondern habe bis 2016 ihren Eltern in deren Landwirtschaftsbetrieb geholfen und Tiere gefüttert. Ein Nachbar aus dem Dorf habe sie Tibetisch schreiben und lesen gelernt. Danach sei sie mit ihrer Schwester zum Vater, welcher in G._______ gelebt und auf dem Markt Waren verkauft habe, gezogen und habe dort während ungefähr neun Monaten bis zu ihrer Ausreise im August 2017 in einem Restaurant gearbeitet. Ihre Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden weiterhin im Heimatdorf leben. C.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe während ihrer Arbeit im Restaurant in G._______ eine Nonne aus dem abgebrannten Kloster Serta kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Die Idee, eine Protestaktion durchzuführen, sei ungefähr eine Woche vor deren Durchführung entstanden. Gemeinsam mit ihrer Schwester und der Nonne habe sie in der Nacht vom 15. August 2017 gegen 23 Uhr zwei Bilder des Klosters Serta, auch Lharonggar genannt, in der (...)-Strasse in G._______ geklebt. Zudem hätten sie auf kleinen Zetteln vorgängig verschiedene Parolen wie «Tibet will Freiheit», «Wir wollen religiöse Freiheit», «Chinesen sollen raus aus Tibet» sowie «der Dalai Lama möge 10'000 Jahre leben» geschrieben und diese nach dem Kleben der Plakate in die Luft geworfen. In der Nähe hätten sich einige junge Männer aufgehalten, welche sogenannte «Anfeuerungsrufe» von sich gegeben hätten. Durch diese bestärkt, hätten sie, ihre Schwester und die Nonne unvermittelt das Bedürfnis verspürt, laut Parolen auszurufen. Kurz darauf seien sie von einer Person gesehen worden und hätten angenommen, es handle sich um einen Polizisten der öffentlichen Sicherheitsbehörde. Daraufhin seien sie alle drei in Richtung des Askesenraums des Klosters, in welchem die Nonne gelebt habe, gerannt. Dort angekommen, habe sie sich umgedreht und bemerkt, dass die Nonne verschwunden sei und sie habe beobachten können, wie die Nonne festgenommen worden sei. Umgehend seien sie und ihre Schwester nach Hause zu ihrem Vater gerannt und hätten ihm alles von der nächtlichen Aktion erzählt. Dieser habe ihnen geholfen, mittels eines befreundeten Händlers namens H._______ nach Nepal auszureisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. Januar 2020 fand ein telefonisches LINGUA-Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, wobei ihr Fragen zum Alltagswissen gestellt sowie - anhand des Gesprächsinhalts -eine linguistische Analyse durchgeführt wurden. E. Am 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Gleichzeitig wurde sie über den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person informiert. F. Am 24. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf Ersuchen hin Einsicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs gewährt. G. Am 3. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. H. Mit Verfügung vom 20. März 2020 - eröffnet am 25. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. I. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Als Subeventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester. Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Auszugs aus dem Familienbüchlein «Hukou» bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Christian Bignasca wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 Stellung zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen sowie zur durchgeführten LINGUA-Analyse. L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2020. M. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2021 die Edition der vollständigen LINGUA-Analyse durch die Vorinstanz und legte einen Zeitungsausschnitt, einen wissenschaftlichen Bericht zu LINGUA-Analysen sowie eine Kostennote bei. N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Einsicht in das Gutachten der LINGUA-Analyse. O. Mit Eingabe vom 5. September 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Edition der vollständigen LINGUA-Analyse und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. P. Am 19. September 2023 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandanfrage. Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wies das Gericht das Gesuch um Einsicht in die LINGUA-Analyse ab. R. R.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. R.b Am 14. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Arbeitsvertrags, ihrer Lohnabrechnungen vom Dezember 2024, Januar und Februar 2025, ihres Mietvertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht koordiniert mit demjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin (D-2199/2020) mit dem gleichen Datum und demselben Spruchkörper. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren wird abgewiesen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung beantragt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei erfassen die behördlichen Ermittlungen nicht nur jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern auch die entlastenden. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete zunächst, dass die massgebenden Akten des LINGUA-Gutachtens nicht editiert worden seien. Trotz der Offenlegung des Werdeganges der mit ihrer Herkunftsabklärung beauftragten Fachperson sei es faktisch unmöglich, Einwände gegen sie vorzubringen oder allfällige Ausstandsgründe zu prüfen. Auch könne nicht kontrolliert werden, wie viele Fragen sie richtig beantwortet habe und wie diese in der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien. Dem Werdegang der Expertenperson sei ferner nicht zu entnehmen, welche Dialekte sie spreche. Aus den Akten gehe lediglich hervor, dass eine der Expertinnen seit Oktober 2012 bei LINGUA unter Vertrag stehe. 3.4.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.; Art. 26 VwVG). Die Einsichtnahme kann jedoch eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dem Anspruch auf Einsicht in LINGUA-Analysen stehen grundsätzlich überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung rechtfertigen. Dazu zählen insbesondere die Vermeidung eines Lerneffektes, einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs und der Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen haben. Dazu ist der wesentliche Inhalt sowie zusammenfassend die von der Fachperson gestellten Fragen, der massgebende Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenzulegen und zur sachverständigen Person Auskunft geben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5. sowie etwa die Urteile des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2; A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.3 m.w.H. und Art. 27 VwVG f.). 3.4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht, dass das rechtliche Gehör lediglich pro forma erfolgt sei - der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Februar 2020 auf fast zwei Seiten (inklusive der Zusammenfassung ihrer Antworten) zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und sie wurde über den Werdegang der sachverständigen Person informiert. Die Vorinstanz räumte ihr am 24. Februar 2020 zudem die Gelegenheit ein, ihr aufgezeichnetes LINGUA-Gespräch anzuhören und Stellung dazu zu nehmen (vgl. SEM-Akten A20/2, A22/4, A23/3, A25/2, A26/3). Mit diesem Vorgehen wurde der Anspruch auf das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK sind demzufolge nicht erkennbar. Im Übrigen ist auf die Verfügung vom 20. September 2023 zu verweisen, worin das Gesuch um Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten bereits abgewiesen worden war. 3.5 3.5.1 Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Ergebnisse des LINGUA-Gutachtens abgestützt, jedoch ihre Erklärungen in der Stellungnahme kaum berücksichtigt habe. Damit sei das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt. Grundsätzlich sei die Fachkompetenz der sachverständigen LINGUA-Experten nicht anzuzweifeln, jedoch sei ihr sowie ihrer Schwester aufgefallen, dass die durchführende Person mehrere Jahre nicht mehr im Tibet gelebt haben könne, da sie verschiedene, in dieser Gegend gebräuchliche Ausdrücke nicht gekannt habe. Angeblich verfüge die Person, welche die Analyse verfasst habe, über aktuelle Kenntnisse der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Dies sei aber zu bezweifeln, da verschiedenen Quellen zufolge seit mindestens 2008 der Zugang zur besagten Region für ausländische Personen eingeschränkt oder gar gesperrt sei. Deshalb seien das uneingeschränkte Vertrauen der Vorinstanz in die Analysen sowie die notwendige Objektivität und Neutralität zu relativieren. An der sachverständigen Person mit dem Pseudonym «AS19» seien konkrete Zweifel an deren Fachwissen und deren Unabhängigkeit angebracht. Um eine tatsächlich objektive Einschätzung einer Herkunftsanalyse zu erhalten, sei unter Umständen ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben, dies nicht zuletzt unter dem Aspekt, dass die LINGUA-Fachstelle der Vorinstanz angegliedert und dieser untergeordnet sei, weshalb Zweifel an ihrer Unabhängigkeit bestünden. 3.5.2 Hierzu ist festzustellen, dass eine LINGUA-Analyse zwar kein Sachverständigengutachten, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson darstellt. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer solchen Analyse jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Im Referenzurteil D-2337/2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Person unter dem Pseudonym «AS19» fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analysen zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vornehme. Die Fachstelle LINGUA arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik. Die von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen seien somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, müssten jedoch einzelfallspezifisch auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7). 3.5.3 Vorliegend erweist sich die Analyse als ausführlich sowie schlüssig. Anhand der biographischen Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Schulbildung wurde Basiswissen aus dem Alltag, der Umgebungsgeographie und insbesondere zur Landwirtschaft abgefragt. In der Analyse wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sie zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion verfüge, jedoch sei es zu einigen Wissenslücken gekommen, die vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die linguistische Analyse habe sodann ergeben, dass ihre Sprache respektive ihr Dialekt keine überwiegenden Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Chamdo aufweise, weshalb die Erwartungen an die Sprache insgesamt nicht erfüllt seien und sie - nicht wie angegeben - im Kreis Gonjo, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein müsse. 3.5.4 Die Rüge, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt einseitig sowie falsch festgestellt worden sei, da die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Entscheidfindung kaum berücksichtigt respektive pauschal als unglaubhaft qualifiziert worden seien und der eingereichte Hukou unberücksichtigt geblieben sei, ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den Antworten auseinandergesetzt und hinreichend begründet, aus welchen wesentlichen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist und auch, weshalb sie dem Hukou keinen Beweiswert beimisst. Hierzu ist auf die Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung und der Vernehmlassung hinzuweisen (vgl. SEM-Akte A28/10 und Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 S. 3). Mit dieser Rüge wird vielmehr die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt (vgl. E.6.3 hiernach). Der Umstand allein, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung gekommen ist, als in der Beschwerde gefordert, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 3.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt und auch der Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt wurde. Der Antrag auf die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens ist ebenso abzuweisen wie der Subeventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse respektive eine LINGUA-Analyse durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich, wie erwähnt, zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Als weiteres Indiz zur Klärung, ob die beschwerdeführende Person ihre Herkunft zu verschleiern versucht, sind ebenfalls ihre Aussagen in den Befragungen zu würdigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.12). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung in Würdigung des LINGUA-Gutachtens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie sei, jedoch in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sein könne. Deshalb könne weder ihren Fluchtgründen noch ihrer angegebenen Sozialisierung in der Volksrepublik China geglaubt werden. Gemäss der sachverständigen Person habe sie zwar einige Fragen korrekt beantwortet, dieses Wissen könne jedoch problemlos auch ausserhalb der Volksrepublik China erworben werden. Sodann habe sie unter anderem für die erfragten administrativen Einheiten obsolete Begriffe verwendet. Die Frage nach der Distanz von zwei Nachbardörfern habe sie nur ausweichend beantworten können. Weiter sei dem Gutachten zu entnehmen, dass sie lediglich spärliche Angaben zu den Masseinheiten, den üblichen Grössen von verkauftem Tee in Restaurants sowie zu allgemeinen Angaben bezüglich Lhasa habe angeben können. Es überrasche, dass sie den Begriff für den Kindertag weder in tibetischer noch in chinesischer Sprache habe nennen können und sich selber als Kind bezeichnet habe. Überdies weise der von ihr gesprochene Dialekt keine überwiegenden Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa oder Qamdo auf. In Kombination mit dem aktiven Formgebrauch, welcher im innertibetischen Dialekt grammatikalisch falsch sei, müsse vorliegend von einer exiltibetischen Sprachvariation ausgegangen und der von ihr angegebene biographische Hintergrund in Frage gestellt werden. Sodann seien die Schilderungen ihrer Asylgründe repetitiv, widersprüchlich und inhaltsarm ausgefallen. Auffallend sei auch ihr ungewöhnlicher Erzählstil; sie habe Gespräche in direkter Rede wiedergegeben, an welchen sie selber nicht beteiligt gewesen sei. Auch habe sie keine detaillierten Angaben rund um die Plakataktion sowie zum Umstand, wie sie die Nonne kennengelernt habe, liefern können. Überdies sei es zu einigen Widersprüchen im Verhältnis zu den Aussagen ihrer Schwester gekommen. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, sei vor dem Hintergrund der Resultate der LINGUA-Analyse sowie der unglaubhaft vorgebrachten Asylgründe davon auszugehen, dass sie in einer anderen, als der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Demnach könnten ihr die chinesische Staatsangehörigkeit sowie die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Da sie somit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, sei - gemäss ständiger Rechtsprechung - davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung in ihre wahre Heimat - jedoch nicht in die Volksrepublik China - zulässig, zumutbar und möglich sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügte, dass sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung ausschliesslich auf die LINGUA-Analyse gestützt habe und weder ihre Asylgründe noch ihre Stellungnahme zur LINGUA-Analyse in die Argumentation miteinbezogen habe. Es bleibe unklar, welchen Wissensstand man von ihr im Zusammenhang mit den ihr gestellten Fragen zu ihrer Sozialisierung erwartet hätte. Indem die sachverständige Person keine diesbezüglichen Erklärungen angegeben habe, sei die Möglichkeit für eine Stellungnahme weggefallen. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, welchen Dialekt die sachverständige Person spreche, obwohl dies hinsichtlich des Vorwurfs, sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über einen exiltibetischen Dialekt, wesentlich wäre. Obwohl gemäss Gutachten das Gespräch 81 Minuten gedauert habe, sei lediglich auf sieben Abklärungspunkte eingegangen worden. Angesichts dieser langen Dauer sei zu schliessen, dass sie mehrheitlich korrekte Angaben gemacht habe, ansonsten das Gespräch nicht so lange gedauert hätte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie der Einschätzung der sachverständigen Person bezüglich der erfragten administrativen Einheiten widersprochen habe. Im Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen, ungenauen Angaben zur Entfernung zweier Nachbardörfer habe sie bereits in der Stellungahme erklärt, dass sie nicht konkret nach der Distanz gefragt worden sei. Deshalb verbleibe es unklar, warum die Vorinstanz der Meinung sei, sie habe ausweichend geantwortet. Ferner sei dem Vorhalt der angeblich mangelnden Kenntnisse zur Landwirtschaft zu widersprechen und zu beanstanden, dass ihre überzeugenden Erklärungen in der Stellungnahme im Asylentscheid nicht erwähnt respektive nicht zu ihren Gunsten ausgelegt worden seien. Zudem habe sie in der Stellungnahme bestritten, dass ihr die Frage nach dem Kindertag in dieser Form gestellt worden sei. Vielmehr seien ihr sehr viele andere Fragen im Zusammenhang mit ihren Geschwistern gestellt worden, welche sie offensichtlich richtig beantwortet habe. Auch in diesem Punkt seien ihre diesbezüglichen schriftlichen Erklärungen nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Weiter überzeuge die Erklärung ihres angeblich exiltibetischen Dialekts nicht und es falle auf, dass ihre fehlende Schulbildung offenbar nicht berücksichtigt worden sei, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Teil der tibetischen Kinder die Schule trotz des Obligatoriums nicht besuche. Vor diesem Hintergrund seien ihre Antworten als glaubhaft zu würdigen. Insgesamt seien die von ihr korrekt beantworteten Fragen nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt und es sei nur darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den richtig beantworten Fragen um faktisches Wissen handle, welches auch ausserhalb von Tibet erlernt werden könne. Die Vorinstanz sei zwar zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, habe jedoch nicht näher ausgeführt, woher sie stammen solle. Schliesslich sei die Tatsache, dass ihre Schwester eine chinesische Identitätskarte zu den Akten gelegt habe - womit deren Identität respektive Herkunft rechtsgenüglich belegt sei - unberücksichtigt geblieben. Sofern der Entscheid der Schwester positiv ausfalle, habe dies auch für die Beschwerdeführerin zu gelten. Die ins Recht gelegte Kopie des Auszugs des Hukou belege ihre Identität, womit sie auch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. 5.3 Die Vorinstanz wies den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung in ihrer Vernehmlassung zurück und ergänzte, dass nicht im üblichen Masse auf die geltend gemachten Fluchtvorbringen eingegangen werden müsse, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin sich im fraglichen Zeitraum überhaupt nicht in demjenigen Land aufgehalten habe, aus welchem sie behaupte, geflohen zu sein. Zudem würden ihre Erklärungen in ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen der LINGUA-Befragung nicht zur Klärung beitragen. Angesichts der Tatsache, dass ihre Verwandtschaft zu ihrer (angeblichen) Schwester nicht rechtsgenüglich belegt worden sei, erübrige es sich, deren Identitätskarte zu berücksichtigen. Schliesslich würde die eingereichte Kopie des Auszugs des «Hukou» über eine geringe Beweiskraft verfügen, da solche Dokumente leicht fälsch- und manipulierbar seien. 5.4 In der Replik wurde moniert, dass die Vorinstanz neu an der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester zweifle, obwohl anlässlich der Anhörungen diese Tatsache nicht in Frage gestellt worden sei. Im Gegenteil sei sogar noch im angefochtenen Entscheid ihre Fluchtgefährtin als die Schwester betitelt worden und man habe sie beide im Verfahren mit ihren gegenseitigen Aussagen konfrontiert. Diese Vorgehensweise würde gegen Treu und Glauben verstossen. Spätestens mit der eingereichten Kopie des «Hukou» sei die Verwandtschaft belegt worden. 6. 6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Asyl- und Rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 und stellte fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Abklärungspflicht des SEM finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1.und E. 5.9 f. mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; bestätigt im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Frage, wo die asylsuchende Person in den Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt hat, von entscheidender Bedeutung. 6.2 Einleitend ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Identität rechtsgenüglich zu belegen. Sie reichte keine Dokumente ein, die dazu geeignet wären. Sie erklärte, nie einen Pass besessen, jedoch über eine chinesische Identitätskarte verfügt zu haben, die sie jedoch verloren respektive weggeworfen habe. Zwar existiere ein Familienbüchlein, sie wisse jedoch nicht, wie sie ihre Familie im Heimatland kontaktieren könne (vgl. SEM-Akte A7/15 F4.02-4.07). Vor diesem Hintergrund bleibt es ungeklärt, wie sie die mit der Beschwerde eingereichte Kopie des Familienbüchleins Hukou hat beschaffen können. Insbesondere erklärte sie nicht, unter welchen Umständen es ihr trotz Bedenken gelungen ist, ihre Familie im Heimatland zu kontaktieren und in den Besitz des Dokuments zu gelangen. Im Übrigen kommt der Kopie des Hukou ein verminderter Beweiswert zu, da Kopien grundsätzlich leicht fälschbar und nicht auf Sicherheitsmerkmale überprüfbar sind. Entgegen ihrer Argumentation erweist sich ihre behauptete Sozialisierung in der Volksrepublik China weder anhand der Kopie des Familienbüchleins noch der Identitätskarte der Schwester als belegt, zumal nach dem Gesagten auch das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis nicht überprüft werden kann. 6.3 Die Zweifel der Vorinstanz an der Sozialisierung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China respektive der Autonomen Region Tibet erscheinen auch aufgrund ihrer Aussagen während ihren Anhörungen berechtigt. Zwar konnte sie anlässlich ihrer Anhörung einen Überblick über die Lebensumstände in ihrem angegebenen Heimatdorf vermitteln, jedoch blieben ihre Ausführungen zu den Tätigkeiten bezüglich der Tierhaltung, ihren weiteren Aufgaben innerhalb der Familie ebenso wie zu den Schulbesuchen ihrer jüngeren Geschwister vage und oberflächlich. Angesichts ihrer behaupteten Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China wäre ausserdem zu erwarten gewesen, dass sie über mehr Chinesischkenntnisse als über lediglich ein paar einzelne Worte verfügen würde (vgl. SEM-Akten A7/15 F1.17.3; A11/24 F17-25, F33-41). 6.4 Angesichts der berechtigten Zweifel an der Herkunft liess die Vor-instanz eine Herkunftsabklärung durch die Fachstelle LINGUA erstellen, in welcher die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die Sprache der Beschwerdeführerin untersucht wurden. Wie bereits dargelegt, kommt der LINGUA-Analyse ein erhöhter Beweiswert zu, wenn eine solche als inhaltlich schlüssig und ausgewogen zu erachten ist und die sachverständige Person die Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllt (vgl. E. 3.5.2 und E. 4.3 hiervor). Die in der Beschwerde angebrachte Kritik, das Interview habe zu lange gedauert, um herauszufinden, dass sie nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei, überzeugt nicht, zumal aus der langen Dauer eines Interviews eher hervorgeht, dass die betreffenden Abklärungen sorgfältig und seriös durchgeführt wurden. Inhaltlich wurde in der Analyse im Wesentlichen das Basiswissen des täglichen Lebens, welches durch eigene Beobachtung und Kontakt mit anderen Menschen erworben wird, der administrativen Einteilung, der Distanzen, der geografischen Gegebenheiten und Sehenswürdigkeiten im Umfeld ihres unmittelbaren Lebensraumes geprüft. Im Anschluss wurde - unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Schulbildung - nachvollziehbar zusammengefasst, dass sie zwar über einiges Fachwissen in geographischer und kultureller Hinsicht verfüge, jedoch auch einige Lücken und Unstimmigkeiten betreffend die administrativen Einheiten, lokalen Sehenswürdigkeiten, Aussaatzeiten sowie Teegrössen aufweise, die angesichts ihrer angegebenen Biographie nicht erklärbar seien. Auch wenn nicht allen erwähnten Unstimmigkeiten gleich grosses Gewicht beizumessen ist und sie mehrheitlich korrekte Angaben zum chinesischen Kernkeulenpilz machte, fällt vor allem ihr sehr knappes Wissen über die Landwirtschaft auf, dies, obwohl sie angab, seit ihrer Kindheit ausschliesslich im landwirtschaftlichen Familienbetrieb gearbeitet zu haben. Diese mangelnde Kenntnis lässt sich tatsächlich nur damit zu erklären, dass sie nicht - wie von ihr behauptet - unter den von ihr angegebenen Umständen in der Volksrepublik China sozialisiert worden ist. Für diese Annahme sprechen auch die obsoleten Begriffe zu den administrativen Einheiten und die mangelnden Chinesischkenntnisse. Zu Letzteren ist festzustellen, dass es ihr anlässlich der BzP auch auf Nachfrage hin nicht gelang, einen einfachen Satz zu bilden (vgl. SEM-Akte A7/15 F1.17.03), wohingegen sie während der LINGUA-Analyse sich in verschiedenen vollständigen Sätzen ausdrückte und zahlreiche Alltagsausdrücke nennen konnte, was zur Annahme führt, dass sie sich das Wissen der chinesischen Sprache im Hinblick auf das Interview nachträglich angeeignet haben muss. Die Zweifel an ihrem von ihr behaupteten Sozialisierungsort werden schliesslich durch die Ergebnisse der Prüfung der Sprachkenntnisse in der LINGUA-Analyse bekräftigt, wonach die diesbezüglichen Erwartungen insgesamt als nicht erfüllt betrachtet wurden und sie eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sein müsse. 6.5 Schliesslich kann angesichts der nicht glaubhaft gemachten Sozialisierung in der Volksrepublik China auch den Asylvorbringen der Beschwerde-führerin nicht geglaubt werden. Neben den allgemein oberflächlich gehaltenen Ausführungen zur illegalen Plakataktion in Lhasa ergaben sich rund um das Kennenlernen der an der Aktion beteiligten Nonne, die Planung sowie die Flucht vor den Beamten verschiedene Widersprüche zu den diesbezüglichen Schilderungen der Schwester. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Asylentscheid vom 20. März 2020, S. 6; SEM-Akten A11/24 F75-79; A12/1 F4-19). Ferner erscheint es unwahrscheinlich, dass sie, ihre Schwester und die Nonne im Wissen um die Gefährlichkeit der Tat, durch das Ausrufen von Parolen auf sich aufmerksam gemacht haben und sich so wissentlich in Gefahr gebracht haben sollen. Auch die Schilderungen zur Ausreise erweisen sich als unsubstanziiert und pauschal. Insbesondere ihre undifferenzierten Angaben über ihre Aufenthalte im Ausland und den Flug in ein ihr unbekanntes Land, wo sie sich rund zwei Monate aufgehalten haben soll, überzeugen kaum. Ferner gelang es ihr nicht, glaubhaft ihre effektive Ausreise und die Überquerung der Grenze zu schildern. Ihre Erklärung, zusammen mit ihrer Schwester und zwei Fahrern mit einem Personenwagen von Lhasa nach Dram sowie weiter in eine Ortschaft in Nepal gereist zu sein, erweist sich als ebenso substanzarm, wie die vage Beschreibung der Überquerung der Grenze. Hätte sie die Überquerung der Grenze über ein «Gewässer» tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich präziser ausgedrückt und zumindest in der Lage gewesen wäre, das von ihr betitelte «Gewässer» konkret zu benennen (vgl. SEM-Akten A7/15, F5.02; A12/12, F20-28, A21/1 F20-26). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es zwar möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China geboren ist und allenfalls kurz dort gelebt hat. Jedoch sprechen ihre Schilderungen zum dortigen Leben sowie die LINGUA-Analyse gegen die Glaubhaftigkeit ihrer behaupteten Sozialisierung. Übereinstimmend mit der Einschätzung der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, ihre wahre Herkunft zu verschleiern. 6.7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten (vgl. E. 6.7 hiervor). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.3 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Ein Vollzug der Wegweisung nach China für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ist auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder drohen könnte.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christian Bignasca wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde sie aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte sie Kopien ihres Arbeitsvertrags, ihrer Lohnausweise 2021-2024, ihrer Lohnabrechnungen vom November 2024, Dezember 2024, Januar 2025 und Februar 2025, ihres Mietvertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein. Dem eingereichten Arbeitsvertrag mit der Firma (...) zufolge steht sie seit 13. Juni 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erhält ein Monatsbruttogehalt von Fr. 2'400.- (zuzüglich 13. Monatslohn) und eine variable Gratifikation. Gemäss der letzten vier Lohnabrechnungen (November 2024, Dezember 2024, Januar 2025, Februar 2025) erhielt sie ein durchschnittliches Nettomonatsgehalt von Fr. 3'494.- (inklusive Anteil 13. Monatsgehalt und des Abzugs der Quellensteuer). Nach Abzug der monatlichen Ausgaben (Mietzins [Fr. (...)], Krankenkassenversicherung [Fr. (...)], Grundbedarf plus Zuschlag von 20% [Fr. 1'440.-]) ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. (...). Weitere Aufwendungen wurden nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten und es kann davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Ausgaben von ihrem Budget abzuziehen sind, weshalb auf das Einholen weiterer Informationen über ihre finanzielle Situation verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG weggefallen ist. Nachdem deren Gewährung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse erfolgte, ist auf diesen Entscheid zurückzukommen und die am 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise zu entziehen. 10.2 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). 10.3 Abschliessend ist über das amtliche Honorar zu befinden. Die aufgelaufenen Kosten der Rechtsvertretung sind vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, zumal an dieser Stelle ein Widerruf der amtlichen Verbeiständung (und damit ex tunc) nicht in Betracht fällt. 10.4 Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'220.10 ein. Dabei ging er von einem Aufwand von 12.54 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 230.- aus. Der zeitliche Aufwand und auch die Auslagen erscheinen angemessen. Die in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Aufwendungen für die Eingaben vom 3. März 2025 und 14.März 2025 können zuverlässig berechnet werden und sind auf Fr. 100.- festzulegen. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Anwältinnen und Anwälten bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von gerundet Fr. 2'910.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dem für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Christian Bignasca wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'910.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahladresse und Rechnung)
- das SEM, mit den Akten (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (...) (in Kopie)