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D-2199/2020

D-2199/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine chinesi- sche Staatsangehörige tibetischer Ethnie, aus der Präfektur Qamdo stam- mend, gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester (N [...]) am 20. August 2017 ihr Heimatland. Am 27. Juni 2018 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 5. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu ihrer Person, ihrem Reise- weg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Am 13. August 2018, 14. August 2018 sowie am 27. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. C.b Darin legte sie hinsichtlich ihres Lebenslaufs zusammenfassend dar, sie sei im Dorf C._______ (auch [D._______]) in der Gemeinde E._______ (auch [F._______]), dem Bezirk Gongjue in der Region Kham, aufgewach- sen. Sie habe weder die Schule besucht noch einen Beruf gelernt, sondern habe bis gegen Ende 2016 ihren Eltern in deren Landwirtschaftsbetrieb geholfen und auf den Feldern gearbeitet. Ein Mönch aus dem Dorf habe sie Tibetisch schreiben und lesen gelernt. Danach sei sie mit ihrer Schwes- ter zum Vater, welcher in G._______ gewohnt sowie als Händler gearbeitet habe, gezogen und habe dort während ungefähr neun Monaten in einem Restaurant gearbeitet. Ihre Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern wür- den weiterhin in C._______ leben. C.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe während ihres Aufenthalts in G._______ eine Nonne aus dem abgebrannten Kloster Serta kennengelernt. Diese habe ihr und ihrer Schwester vorgeschlagen, eine Protestaktion durchzuführen, um so auf die Probleme der Tibeter in China aufmerksam zu machen. Rund eine Woche später, am Abend des 15. August 2017 gegen 22 oder 23 Uhr, habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester und der Nonne auf der (...)- Strasse in G._______ Plakate mit dem Bild des Klosters von Serta (auch Lharonggar) geklebt. Auf den Plakaten seien zudem Forderungen nach der Freiheit Tibets, der religiösen Freiheit und der Vertreibung der Chinesen sowie gute Wünsche für den Dalai Lama für ein langes Leben zu lesen

D-2199/2020 Seite 3 gewesen. Sie hätten ausserdem kleine beschriebene Flugblätter vorberei- tet und diese in die Luft geworfen. Plötzlich habe ihre jüngere Schwester angefangen, Parolen auszurufen. Beamte der öffentlichen Sicherheitsbe- hörde seien daraufhin auf sie aufmerksam geworden und sie seien zu dritt weggerannt, um sich in Sicherheit zu bringen. Auf der Flucht habe sie be- merkt, dass die Nonne von Beamten gefasst worden sei. Sie selber und ihre Schwester hätten jedoch nach Hause flüchten können. Zu Hause hät- ten sie ihrem Vater den Vorfall geschildert. Er sei verärgert gewesen, weil sie nicht nur sich, sondern die gesamte Familie mit dieser Aktion in Gefahr gebracht hätten. Er habe ihnen jedoch geholfen und habe am nächsten Tag einen Bekannten namens H._______ kontaktiert. Dieser habe mit Wa- ren zwischen China und Nepal gehandelt und sich bereit erklärt, sie und ihre Schwester ausser Landes zu bringen. Umgehend hätten sie ihre Sa- chen gepackt und seien zu H._______ gegangen, wo sie sich insgesamt drei Tage bis zu ihrer illegal erfolgten Ausreise aus China aufgehalten hät- ten. Danach hätten sie und ihre Schwester während ungefähr acht Mona- ten vor ihrer Weiterreise nach Europa bei einem Verwandten in der Nähe von Katmandu in Nepal gelebt.

Die Beschwerdeführerin legte ihre chinesische Identitätskarte (Ausstel- lungsdatum: 29. Juli 2014) zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. Januar 2020 erfolgte ein (telefonisches) LINGUA-Gespräch, wobei der Beschwerdeführerin Fragen zum Alltagswissen gestellt sowie – an- hand des Gesprächsinhalts – eine linguistische Analyse durchgeführt wur- den. E. Am 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Gleichzeitig wurde sie über den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person in- formiert. F. Mit telefonischer Anfrage vom 10. Februar 2020 beantragte die Beschwer- deführerin Einsicht in die Aufzeichnungen des LINGUA-Gesprächs, deren Konsultation ihr am 24. Februar 2020 gewährt wurde.

D-2199/2020 Seite 4 G. Am 3. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnis- sen der LINGUA-Analyse. H. Mit Verfügung vom 20. März 2020 – eröffnet am 25. März 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. I. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

24. April 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundes- verwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Als Subeventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Vereinigung des Beschwerde- verfahrens mit demjenigen ihrer Schwester (N (...)). Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Auszugs aus dem Familienbüch- lein («Hukou») bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Chris- tian Bignasca wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beige- ordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlas- sung einzureichen. K. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 Stellung zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen, zur Aus- wertung der eingereichten Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie zu den Ergebnissen der durchgeführten LINGUA-Analyse.

D-2199/2020 Seite 5 L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2020. M. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2021 die Edition der vollständigen LINGUA-Analyse durch die Vorinstanz und legte einen Zeitungsausschnitt, einen wissenschaftlichen Bericht zu LINGUA- Analysen sowie eine Kostennote bei. N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Einsicht in das Gutachten der LINGUA-Analyse. O. O.a Mit Eingabe vom 5. September 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Edition der vollständigen LINGUA-Analyse und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. O.b Am 19. September 2023 beantwortete das Gericht die Verfahrens- standanfrage. P. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wies das Gericht das Ge- such um Einsicht in die LINGUA-Analyse ab. Q. Q.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Q.b Am 14. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Ar- beitsvertrags, ihrer Lohnausweise 2021 bis 2024, ihrer Lohnabrechnungen vom Dezember 2024, Januar und Februar 2025, ihres Mietvertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

D-2199/2020 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht koordiniert mit demjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin (D-2200/2020) mit dem gleichen Da- tum und demselben Spruchkörper. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren wird abgewiesen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Un- tersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Formelle Rü- gen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der

D-2199/2020 Seite 7 vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei erfassen die behördlichen Ermittlungen nicht nur jene Umstände, welche die Betroffe- nen belasten, sondern auch die entlastenden. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest- zuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver- halts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 3.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf

D-2199/2020 Seite 8 welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erfor- derlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete zunächst, dass die massge- benden Akten des LINGUA-Gutachtens nicht ediert und diejenigen der Do- kumentenanalyse der Identitätskarte nicht offengelegt worden seien. Trotz der Offenlegung des Werdeganges der mit ihrer Herkunftsabklärung be- auftragten Fachpersonen sei es unmöglich, Einwände gegen die betreffen- den Personen vorzubringen oder allfällige Ausstandsgründe zu prüfen. Auch könne nicht kontrolliert werden, wie viele Fragen sie richtig beantwor- tet habe und wie diese in der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien. Dem Werdegang der Expertenperson sei ferner nicht zu entnehmen, welche Dialekte sie spreche. Aus den Akten gehe lediglich hervor, dass eine der Expertinnen seit Oktober 2012 bei LINGUA unter Vertrag stehe.

E. 3.5.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Ver- fügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.; Art. 26 VwVG). Die Einsichtnahme kann jedoch eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dem Anspruch auf Einsicht in LINGUA-Analysen stehen grund- sätzlich überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung recht- fertigen. Dazu zählen insbesondere die Vermeidung eines Lerneffektes, ei- ner missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs und der Si- cherheitsanspruch der sachverständigen Person. Zur Wahrung des An- spruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Mög- lichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Die Rechtsprechung hat Mindeststandards zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analy- sen definiert. Dazu ist der wesentliche Inhalt sowie zusammenfassend die von der Fachperson gestellten Fragen und die darauf erhaltenen Antworten offenzulegen sowie zur sachverständigen Person Auskunft geben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5. sowie etwa die Urteile des BVGer Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2; A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.3 m.w.H. sowie Art. 27 VwVG f.).

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E. 3.5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht, dass das rechtliche Gehör lediglich pro forma erfolgt sei – der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Februar 2020 auf knapp drei Seiten (inklusive ihrer Antwor- ten) zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und sie wurde über den Wer- degang der sachverständigen Person informiert. Die Vorinstanz räumte ihr am 24. Februar 2020 sodann die Gelegenheit ein, ihr aufgezeichnetes LIN- GUA-Gespräch anzuhören und Stellung dazu zu nehmen (vgl. SEM-Akten A25/5, A26/3, A28/2; A29/4). Mit diesem Vorgehen wurde ihr Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Analyse gewährt und der Anspruch auf das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt. Die Rüge, dass ihr keine Einsicht in die Dokumentenanalyse ihrer Identitätskarte gewährt worden und diese als interne respektive geheime Akten klassifiziert worden sei, kann nicht ge- hört werden, zumal die Vorinstanz in der Vernehmlassung zusammenfas- send die Resultate aufführte. Überdies ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse zur Echtheit der Identitätskarte hätten offengelegt werden sollen (vgl. Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK sind demzufolge nicht erkennbar. Im Übrigen ist auf die Verfügung vom 20. September 2023 zu verweisen, worin das Gesuch um Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten bereits abgewiesen worden war.

E. 3.6.1 Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich einseitig auf die (belastenden) Ergebnisse des LINGUA-Gutachtens abge- stützt, jedoch ihre Ausführungen während der Anhörungen und die Stel- lungnahme zum LINGUA-Gutachten sowie die eingereichten Beweismittel in willkürlicher Weise unberücksichtigt und der Identitätskarte lediglich ei- nen geringen Beweiswert zugesprochen habe. Damit seien das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK ebenfalls verletzt. Grundsätzlich sei die Fachkompetenz der sachverständigen LINGUA-Experten zwar nicht anzuzweifeln, jedoch sei ihr sowie ihrer Schwester aufgefallen, dass die durchführende Person mehrere Jahre nicht mehr im Tibet gelebt haben könne, da sie verschie- dene, in dieser Gegend gebräuchliche Ausdrücke nicht gekannt habe. Die angeblich aktuellen Kenntnisse der Fachperson zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin seien zu bezweifeln, da verschiedenen Quellen zu- folge seit mindestens 2008 der Zugang zur besagten Region für ausländi- sche Personen eingeschränkt oder gar gesperrt sei. Deshalb seien das un- eingeschränkte Vertrauen der Vorinstanz in die Analysen sowie die

D-2199/2020 Seite 10 notwendige Objektivität und Neutralität zu relativieren. Sollte es sich bei der sachverständigen Person um die Person mit dem Pseudonym «AS19» handeln, seien konkrete Zweifel an deren Fachwissen und deren Unab- hängigkeit angebracht. Um eine tatsächlich objektive Einschätzung einer Herkunftsanalyse zu erhalten, sei unter Umständen ein unabhängiges Gut- achten in Auftrag zu geben, dies nicht zuletzt unter dem Aspekt, dass die LINGUA-Fachstelle der Vorinstanz angegliedert und dieser untergeordnet sei, weshalb Zweifel an ihrer Unabhängigkeit bestünden.

E. 3.6.2 Hierzu ist festzustellen, dass eine LINGUA-Analyse zwar kein Sach- verständigengutachten, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittper- son darstellt. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika- tion, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer solchen Analyse jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Im Referenzurteil D-2337/2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Person unter dem Pseu- donym «AS19» fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analysen zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vornehme. Die Fachstelle LINGUA arbeite laufend an der Op- timierung der allgemeinen Methodik. Die von «AS19» erstellten LINGUA- Analysen seien somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, müssten jedoch einzelfallspezifisch auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7).

E. 3.6.3 Vorliegend erweist sich die Analyse als ausführlich sowie schlüssig. Anhand der biographischen Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Schulbildung wurde Basiswissen aus dem Alltag, der Umgebungsgeographie und zur Landwirtschaft abgefragt. In der Folge wurde in der Analyse nachvollziehbar dargelegt, dass sie zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion verfüge, jedoch die verschiedenen Wissenslücken vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die Erwartungen an die Sprache seien insgesamt nicht erfüllt und sie sei angesichts der Auswer- tung ihres gesprochenen Dialekts höchstwahrscheinlich nicht wie von ihr behauptet, im Kreis Gonjo, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Ge- meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden.

E. 3.6.4 Die Rüge, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt einseitig sowie falsch festgestellt worden sei, da ihre Aus- führungen in der Entscheidfindung kaum berücksichtigt respektive

D-2199/2020 Seite 11 pauschal abgewiesen worden seien, ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den Antworten der Beschwerdeführerin ausei- nandergesetzt und ausführlich begründet, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist, weshalb und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes die geschilderten Fluchtgründe sowie die illegale Aus- reise unglaubhaft ausgefallen seien und sie unter diesen Umständen der Identitätskarte und der Kopie des Hukou den Beweiswert abspreche (vgl. SEM-Akte A31/11 [Seiten 3-7] und Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 S. 3). Damit hat die Vorinstanz dem rechtlichen Gehör und insbesondere der Begründungspflicht ebenso Genüge getan wie den Untersuchungs- grundsatz respektiert. Bei diesen Rügen handelt es sich vielmehr um die Frage der rechtlichen Würdigung; wobei der Umstand allein, dass die Vo- rinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung gekommen ist, als in der Beschwerde gefordert, nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung spricht (vgl. E.6.3 hiernach).

E. 3.6.5 Schliesslich ist auch keine Verletzung von Verfahrensfehlern darin erkennbar, dass die Vorinstanz trotz Einreichens einer Identitätskarte eine LINGUA-Analyse hat durchführen lassen, zumal die alleinige Einreichung eines Identitätsdokuments nicht automatisch die Richtigkeit von Vorbrin- gen im Asylverfahren – und namentlich zur Herkunft – der beschwerdefüh- renden Person impliziert.

E. 3.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, der Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und insbesondere auch die Begründungspflicht nicht verletzt wurde. Der Antrag auf die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens ist ebenso abzuweisen wie der Subeven- tualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Möglich- keit zu einer weiteren Stellungnahme.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch- stellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi- gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachver- ständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Her- kunftsanalyse respektive LINGUA-Analyse durchführen. Dabei werden lan- deskundlich-kulturelle Kenntnisse und sprachliche Fähigkeiten der asylsu- chenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich, wie er- wähnt, zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltli- che Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Als weiteres Indiz zur Klärung, ob die beschwerdeführende Person ihre Herkunft zu verschleiern versucht, sind ebenfalls ihre Aussagen in den Be- fragungen zu würdigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom

E. 5 Juli 2023 E. 7.12).

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E. 5.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin an, dass ihre Schilderungen ins- gesamt substanzarm, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien. Obwohl sie während der Anhörung viel gesprochen habe, sei es ihr weder gelungen, ihre Schilderungen zu den Vorbereitungen noch zur ei- gentlichen, fluchtauslösenden Aktion in G._______ detailliert und glaubhaft darzulegen. Insbesondere falle auf, dass sie ihre Rolle während der Pla- kataktion nicht habe detailliert schildern können, sondern lediglich über die Taten sowie Gefühle ihrer Schwester erzählt habe. Auch den Inhalt der handgeschriebenen Zettel habe sie nicht benennen können. Zudem sei es zu Widersprüchen in den Schilderungen des Ereignisses mit den Schilde- rungen ihrer Schwester gekommen. Überdies sei es nicht verständlich, weshalb sie zwar im Geheimen sowie nachts die Plakate aufgehängt, gleichzeitig jedoch laut Parolen gerufen und Flugblätter in die Luft gewor- fen haben sollten, obwohl sich zu dieser Zeit kaum jemand auf der Strasse aufgehalten habe. Ausserdem seien ihre Angaben zu ihrer Motivation für diese politische Aktion sehr pauschal und substanzarm ausgefallen. Ob- wohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten die mangelhaf- ten Länder- respektive Regionalkenntnisse, die mangelnden Kenntnisse der lokalen Sprache sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass sie nicht wie behauptet in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sein könne. Die zu den Akten gereichte chinesische Identitätskarte sei zwar von guter Qualität, jedoch sei es bekannt, dass sol- che käuflich seien und dementsprechend über einen geringen Beweiswert verfügen würden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung sei bei der Unglaubhaftigkeit der Angaben zu einer (angeblichen) Sozialisierung in der Volksrepublik China davon auszugehen, dass die be- schwerdeführende Person in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügen oder zumindest eine Duldung eines Aufenthalts in diesem Staat besitzen müsse. Vorliegend habe sie nicht glaubhaft darzulegen ver- mocht, im Tibet sozialisiert worden zu sein. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie jedoch keine konkreten Hinweise auf ihren tatsächlichen Aufenthaltsort habe an- geben können respektive somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei davon auszugehen, dass sie an ihren bisherigen Aufenthaltsort zurückkeh- ren könne. Die Angaben zu ihrer Sozialisierung in der Volksrepublik China seien aufgrund ihrer mangelnden Chinesischkenntnisse sowie ihrem unge- nügenden geographischen Wissen ihres angeblichen Herkunftsorts zu be- zweifeln. Der LINGUA-Analyse sei zu entnehmen, dass sie zwar die Na- men einiger Orte, des nahegelegenen Flusses sowie des Klosters ihres

D-2199/2020 Seite 14 Herkunftsortes habe angeben können. Zudem habe sie einige Feldfrüchte, welche in diesem Gebiet angebaut würden, richtig benannt. Weiter habe sie stimmige Angaben zu Identitätspapieren, einigen Ämtern sowie zum Schulsystem gemacht. Gemäss der sachverständigen Person könne die- ses faktische Wissen jedoch auch ausserhalb von Tibet erworben werden. Es sei zu Lücken und Unstimmigkeiten ihrer Angaben gekommen und es erstaune, dass sie die seit Langem obsoleten Bezeichnungen für die chi- nesische administrative Zuteilung verwendet habe. Bezüglich ihrer geogra- phischen Kenntnisse falle auf, dass sie das unmittelbare Nachbarsdorf ih- res Heimatdorfes, weitere anliegende Nachbarsgemeinden sowie die Se- henswürdigkeit des Klosters Gyarangön nicht gekannt habe. Dies wäre je- doch zu erwarten gewesen, wenn sie tatsächlich ihr ganzes Leben dort verbracht hätte. Es erstaune ferner, dass sie die Saatmonate anhand des tibetischen Kalenders, der lediglich für religiöse Feiertage verwendet werde, auch noch falsch benannt habe. Weitere fehlende Kenntnisse habe sie in Bezug auf die Ernte, die Tierhaltung und im Bereich der Gastronomie aufgewiesen. Die sprachliche Analyse habe ergeben, dass ihr Dialekt auf phonetischer und phonologischer Ebene aus einem Gemisch verschiede- ner Dialekte bestehe, wobei dieser nicht zu ihrer angegebenen Biographie passe. Vielmehr sei von einer Sozialisierung in einem gemischtsprachigen Umfeld auszugehen, wie dies vor allem im Exil der Fall sei.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin monierte, die Vorinstanz habe sich aus- schliesslich darauf beschränkt, Widersprüche und kleine Unstimmigkeiten in der LINGUA-Analyse zu finden, um ihr anhand dieser unterstellen zu können, dass sie nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Ausserdem habe sie sich bei ihrer Argumentation lediglich auf das erstellte Gutachten gestützt. Aus der eingereichten Kopie ihres Hukou ergebe sich dagegen, dass der Ausstellungsort demjenigen ihrer Identitätskarte ent- spreche, wobei die Nummer der Identitätskarte mit derjenigen aus dem Fa- milienbüchlein identisch sei. Somit sei ihre Identität rechtsgenüglich belegt, weshalb ihr Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Weiter habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf das nicht vorhandene Wissen gestützt und dabei die fehlende Schulbildung unberücksichtigt gelassen. Sodann sei sowohl der vorinstanzlichen Verfügung als auch der schriftli- chen Zusammenfassung des Gutachtens zu entnehmen, dass sie die ihr gestellten Fragen zum grossen Teil korrekt beantwortet habe, was jedoch in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, sondern lediglich mit der Be- gründung, man könne sich dieses Wissen auch faktisch aneignen, taxiert worden sei. Unter diesen Voraussetzungen stelle sich grundsätzlich die Frage nach dem Sinn der ihr gestellten Fragen. Ferner erstaune es, dass

D-2199/2020 Seite 15 das LINGUA-Gespräch so lange gedauert habe; dies um lediglich heraus- zufinden, dass sie angeblich nicht in Tibet sozialisiert worden sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der eingereich- ten Identitätskarte fest, dass die interne Prüfung zwar ergeben habe, dass keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vorliegen würden, jedoch sei dem Dokument im Kontext mit den Ergebnissen der LINGUA-Analyse, ins- besondere aufgrund ihres vom Exiltibetischen stark beeinflussten Dialekts, lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen. Sodann äusserte sich die Vorinstanz zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formel- len Rügen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, die Vorinstanz habe das neu eingereichte Beweismittel – den Hukou – nicht berücksichtigt und bemängelte erneut die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit ihrer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China. Es sei festzuhal- ten, dass diverse gängige Begriffe der befragenden Person während der Herkunftsabklärung nicht bekannt gewesen seien und sie – die Beschwer- deführerin – diese mehrmals habe umformulieren müssen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die befragende Person mehrere Jahre ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt haben müsse.

E. 6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss den Ent- scheidungen und Mitteilungen der Asyl- und Rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 und stellte fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestün- den. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mit- wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Ab- klärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien inne- habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1.und E. 5.9 f. mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; bestätigt im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli

D-2199/2020 Seite 16 2023 E. 7.1ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Frage, wo die asylsuchende Person in den Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt hat, von ent- scheidender Bedeutung.

E. 6.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Asylvorbringen und die Schilderungen zur illegalen Ausreise der Be- schwerdeführerin aus ihrem Heimatland substanzarm, teilweise wider- sprüchlich sowie zum Teil realitätsfremd ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A 31/11 S. 3 und S. 6-7). Obwohl sie anlässlich der BzP und ihrer Anhörung verschiedene Informationen zu ihren Lebensumständen, zur Landwirt- schaft, zur lokalen Administration und Geographie sowie einige Chine- sischkenntnisse wiedergab, sind ihre fluchtauslösenden Vorbingen insge- samt als unglaubhaft einzustufen. Auch wenn ihre Schilderungen hierzu relativ umfangreich ausgefallen sind, fällt auf, dass sie lediglich die Ge- schehnisse ihre Schwester betreffend wiedergab und auch auf Nachfrage hin nicht detailliert zu schildern vermochte, welche konkreten Handlungen sie selber anlässlich der Aktion an der (...)-Strasse durchgeführt hat. Zu- dem erscheint es nicht überzeugend, dass sie, ihre Schwester und die Nonne, im Wissen um die Gefährlichkeit der Tat, durch das Ausrufen von Parolen auf sich aufmerksam gemacht haben und sich so wissentlich in Gefahr gebracht haben sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A31/11, S. 6-7). Ferner überzeugen die Schilde- rungen zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland aufgrund mangelnder Sub- stanziiertheit ebenfalls nicht und wirken teilweise realitätsfremd. Es er- staunt vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Schulbildung, dass sie die Aus- reisedaten präzise anzugeben vermochte. Hingegen wusste sie die Namen der Staaten, in welchen sie sich während mehrerer Monate aufgehalten habe, namentlich nicht zu benennen. Dieses mangelnde Grundwissen zu ihrem vorgebrachten mehrmonatigen Auslandaufenthalt erstaunt, zumal auch von einer Person ohne Schulbildung erwartet werden kann zu wissen, wo sie sich aufhält. Dieses angeblich fehlende Wissen überzeugt ebenso wenig wie ihre lediglich sehr oberflächlich beschriebene Flugreise. Eben- falls ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine konkreten Angaben zu ih- rer Fahrt an die Grenze machen und insbesondere die Stadt Dram nicht beschreiben konnte. Der Umstand, dass sie zudem nicht in der Lage war, die Überquerung der Grenze detailliert zu beschreiben, stützt die Einschät- zung, dass sie nicht wie unter den beschriebenen Umständen aus der Volksrepublik China geflüchtet sein kann (vgl. SEM-Akten A9/14 F5.02; A16/13, F42-64).

D-2199/2020 Seite 17

E. 6.3 Angesichts der unglaubhaften Schilderungen zu ihren Fluchtgründen und den Ausreiseumständen bestanden trotz dem Einreichen einer Identi- tätskarte für das SEM – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – berechtigte Anhaltspunkte, an ihrer behaupteten Sozialisierung – nicht je- doch an ihrer tibetischen Ethnie – zu zweifeln und demnach Anlass, eine Herkunftsabklärung mittels einer LINGUA-Analyse durchführen zu lassen. Der LINGUA-Analyse kommt ein erhöhter Beweiswert zu, da diese auch vorliegend als inhaltlich schlüssig und ausgewogen zu erachten ist und die sachverständige Person die Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllt. Die in der Beschwerde angebrachte Kritik, das Interview habe zu- lange gedauert, um lediglich herauszufinden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sein soll, ist nicht verständlich, zumal gerade aus der langen Dauer eines Interviews hervor- geht, dass die entsprechenden Abklärungen sorgfältig und seriös durchge- führt wurden. In der Analyse wurde im Wesentlichen das Basiswissen des täglichen Lebens, welches durch eigene Beobachtung und Kontakt mit an- deren Menschen erworben wird, bezüglich der administrativen Einteilung, der Distanzen, geografischen Gegebenheiten und Sehenswürdigkeiten im Umfeld ihres unmittelbaren Lebensraumes geprüft und ausgewertet, ob sie in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein kann. Die Analyse kam im Ergebnis zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar Fach- wissen in geographischer und kultureller Hinsicht, aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten betreffend die administrativen Einheiten, lokalen Se- henswürdigkeiten, Aussaatzeiten sowie begrenztes Wissen rund um die Tierhaltung aufweise, welche vor dem von ihrem angegebenen biografi- schen Hintergrund nicht erklärbar seien. Auch wenn nicht allen erwähnten Unstimmigkeiten gleich grosses Gewicht zuzumessen ist und sie mehrheit- lich korrekte Angaben im Zusammenhang mit der Schule sowie der Aus- stellung von Identitätsdokumenten machte, fällt ihr sehr knappes und teil- weise falsches Wissen bezüglich Landwirtschaft und insbesondere zu den Aussaatzeiten auf. Diese Unwissenheit erstaunt hauptsächlich vor dem Hintergrund, dass sie seit ihrer Kindheit ausschliesslich in der familienei- genen Tierhaltung und in der Landwirtschaft gearbeitet haben will (vgl. SEM-Akte A15/21 F27-40). Die bereits vorhandenen Zweifel an ihrer angegebenen Hauptsozialisierung werden schliesslich durch ein bedeu- tendes Indiz – den von ihr gesprochenen Dialekt – bekräftigt. Die LINGUA- Analyse ergab, dass die von ihr gesprochene Sprache ein Gemisch ver- schiedener Dialekte sei und auf eine Sozialisierung in einem gemischtspra- chigen Umfeld, wie man es vorwiegend im Exil finde, hindeute. Die Ana- lyse, wonach auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufenthalte ausserhalb ihres angegebenen Geburtsortes, die einen Dialekt

D-2199/2020 Seite 18 beeinflussen könnten, sie eindeutig nicht wie von ihr angegeben, während 21 Jahren im Kreis Gonjo, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein müsse, erscheint nachvollziehbar und im Gesamtkontext zutreffend.

E. 6.4 Zur eingereichten Identitätskarte ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021, a.a.O. E. 7.14 m.w.H.). Aufgrund der Fälschungsanfälligkeit ist dem Hukou ohnehin nur ein geringer Beweiswert beizumessen, dies gilt umso mehr, wenn das Dokument lediglich in Kopie vorliegt. Die vorgelegte Identitätskarte weist gemäss der Dokumentenanalyse des SEM zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Vor dem Hintergrund der als unglaubhaft erachteten Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und der insgesamt wenig überzeugenden Schilderungen zu den Fluchtgründen sowie den Ausreiseumständen kommt ihr jedoch kein entscheidender Beweiswert zu, und sie vermag nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken.

E. 6.5 Nach einer Abwägung aller für und gegen die geltend gemachte Hauptsozialisierung sprechenden Elementen kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass es zwar durchaus möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China geboren und allenfalls kurze Zeit dort gelebt haben könnte. Jedoch sprechen ihre Schilderungen sowie die LINGUA-Analyse insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit ihrer behaupteten Hauptsozialisierung. Über- einstimmend mit der Einschätzung der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, aber ihre wahre Herkunft verschleiert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver- heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis- herigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge- such abgelehnt.

D-2199/2020 Seite 19

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten (vgl. E. 6.6 hiervor). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.3 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürger- schaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nach- fluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als sepa- ratistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Be- zug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Ein Vollzug der Wegweisung nach China für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ist auszuschliessen, da ihr dort eine un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder drohen könnte.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10.1 Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin – un- ter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhält- nisse – die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christian Bignasca wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Ver- fügung vom 6. März 2025 wurde sie aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte sie Kopien ihres Arbeitsvertrags, ihrer Lohnausweise 2021-2024, ihrer Lohnabrech- nungen vom Dezember 2024, Januar 2025 und Februar 2025, ihres Miet- vertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein. Dem eingereichten Arbeits- vertrag mit der Firma (...) zufolge steht sie seit 1. September 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erhält ein Monatsbruttogehalt von 3'950.– (zuzüglich 13. Monatslohn). Gemäss Lohnausweis erhielt sie 2024 ein Jahresnettogehalt vom Fr. 47’606.– respektive einen monatlichen Net- tolohn von Fr. 3'967.– (inklusive Anteil des 13. Monatsgehalts). Nach Ab- zug der monatlichen Ausgaben (aktueller Mietzins [Fr. (...)], Krankenkas- senversicherung [Fr. (...)], Quellensteueranteil [Fr. (...)], Grundbedarf plus Zuschlag von 20% [Fr. 1’440.–]) ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. (...). Weitere Aufwendungen wurden nicht geltend gemacht. Die Be- schwerdeführerin ist anwaltlich vertreten und es kann davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Ausgaben von ihrem Budget abzuziehen sind, weshalb auf das Einholen weiterer Informationen über ihre finanzielle Situation verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden, weshalb eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG weggefallen ist. Nachdem deren Gewährung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse erfolgte, ist auf diesen Entscheid zurückzukom- men und die am 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wie- dererwägungsweise zu entziehen.

E. 10.2 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind somit die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

E. 10.3 Abschliessend ist über das amtliche Honorar zu befinden. Die aufge- laufenen Kosten der Rechtsvertretung sind durch das Bundesverwaltungs- gericht zu vergüten, zumal an dieser Stelle ein Widerruf der amtlichen Ver- beiständung (und damit ex tunc) nicht in Betracht fällt.

D-2199/2020 Seite 21

E. 10.4 Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 reichte der amtliche Rechtsbei- stand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'828.95 ein. Dabei ging er von einem Aufwand von 19.04 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 230.– aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts des teilweise überschneidenden Inhalts respektive gleicher Argumentation in der Be- schwerde der Schwester zu hoch und ist auf insgesamt 10 Stunden zu kür- zen. Da die Eingaben vom 3. März 2025 und 14. März 2025 identisch mit denjenigen der Schwester sind und bereits in ihrem Honorar berücksichtigt wurden, ist ihm hierfür keine zusätzliche Entschädigung zu entrichten. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Anwältinnen und Anwälten bei einer amtlichen Rechts- vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist auf Fr. 200.– herabzusetzen und dem amtlichen Rechts- beistand ein Honorar von gerundet Fr. 2'258.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2199/2020 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Pro- zessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dem für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand einge- setzten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Christian Bignasca wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'258.– ausge- richtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: D-2199/2020 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahladresse und Rechnung) – das SEM, mit den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2199/2020 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Christian Bignasca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2020. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, aus der Präfektur Qamdo stammend, gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester (N [...]) am 20. August 2017 ihr Heimatland. Am 27. Juni 2018 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 5. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Am 13. August 2018, 14. August 2018 sowie am 27. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. C.b Darin legte sie hinsichtlich ihres Lebenslaufs zusammenfassend dar, sie sei im Dorf C._______ (auch [D._______]) in der Gemeinde E._______ (auch [F._______]), dem Bezirk Gongjue in der Region Kham, aufgewachsen. Sie habe weder die Schule besucht noch einen Beruf gelernt, sondern habe bis gegen Ende 2016 ihren Eltern in deren Landwirtschaftsbetrieb geholfen und auf den Feldern gearbeitet. Ein Mönch aus dem Dorf habe sie Tibetisch schreiben und lesen gelernt. Danach sei sie mit ihrer Schwester zum Vater, welcher in G._______ gewohnt sowie als Händler gearbeitet habe, gezogen und habe dort während ungefähr neun Monaten in einem Restaurant gearbeitet. Ihre Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden weiterhin in C._______ leben. C.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe während ihres Aufenthalts in G._______ eine Nonne aus dem abgebrannten Kloster Serta kennengelernt. Diese habe ihr und ihrer Schwester vorgeschlagen, eine Protestaktion durchzuführen, um so auf die Probleme der Tibeter in China aufmerksam zu machen. Rund eine Woche später, am Abend des 15. August 2017 gegen 22 oder 23 Uhr, habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester und der Nonne auf der (...)-Strasse in G._______ Plakate mit dem Bild des Klosters von Serta (auch Lharonggar) geklebt. Auf den Plakaten seien zudem Forderungen nach der Freiheit Tibets, der religiösen Freiheit und der Vertreibung der Chinesen sowie gute Wünsche für den Dalai Lama für ein langes Leben zu lesen gewesen. Sie hätten ausserdem kleine beschriebene Flugblätter vorbereitet und diese in die Luft geworfen. Plötzlich habe ihre jüngere Schwester angefangen, Parolen auszurufen. Beamte der öffentlichen Sicherheitsbehörde seien daraufhin auf sie aufmerksam geworden und sie seien zu dritt weggerannt, um sich in Sicherheit zu bringen. Auf der Flucht habe sie bemerkt, dass die Nonne von Beamten gefasst worden sei. Sie selber und ihre Schwester hätten jedoch nach Hause flüchten können. Zu Hause hätten sie ihrem Vater den Vorfall geschildert. Er sei verärgert gewesen, weil sie nicht nur sich, sondern die gesamte Familie mit dieser Aktion in Gefahr gebracht hätten. Er habe ihnen jedoch geholfen und habe am nächsten Tag einen Bekannten namens H._______ kontaktiert. Dieser habe mit Waren zwischen China und Nepal gehandelt und sich bereit erklärt, sie und ihre Schwester ausser Landes zu bringen. Umgehend hätten sie ihre Sachen gepackt und seien zu H._______ gegangen, wo sie sich insgesamt drei Tage bis zu ihrer illegal erfolgten Ausreise aus China aufgehalten hätten. Danach hätten sie und ihre Schwester während ungefähr acht Monaten vor ihrer Weiterreise nach Europa bei einem Verwandten in der Nähe von Katmandu in Nepal gelebt. Die Beschwerdeführerin legte ihre chinesische Identitätskarte (Ausstellungsdatum: 29. Juli 2014) zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. Januar 2020 erfolgte ein (telefonisches) LINGUA-Gespräch, wobei der Beschwerdeführerin Fragen zum Alltagswissen gestellt sowie - anhand des Gesprächsinhalts - eine linguistische Analyse durchgeführt wurden. E. Am 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Gleichzeitig wurde sie über den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person informiert. F. Mit telefonischer Anfrage vom 10. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Aufzeichnungen des LINGUA-Gesprächs, deren Konsultation ihr am 24. Februar 2020 gewährt wurde. G. Am 3. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. H. Mit Verfügung vom 20. März 2020 - eröffnet am 25. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. I. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Als Subeventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester (N (...)). Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Auszugs aus dem Familienbüchlein («Hukou») bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsanwalt Christian Bignasca wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 Stellung zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen, zur Auswertung der eingereichten Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie zu den Ergebnissen der durchgeführten LINGUA-Analyse. L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2020. M. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2021 die Edition der vollständigen LINGUA-Analyse durch die Vorinstanz und legte einen Zeitungsausschnitt, einen wissenschaftlichen Bericht zu LINGUA-Analysen sowie eine Kostennote bei. N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Einsicht in das Gutachten der LINGUA-Analyse. O. O.a Mit Eingabe vom 5. September 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Edition der vollständigen LINGUA-Analyse und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. O.b Am 19. September 2023 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandanfrage. P. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 wies das Gericht das Gesuch um Einsicht in die LINGUA-Analyse ab. Q. Q.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Q.b Am 14. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Arbeitsvertrags, ihrer Lohnausweise 2021 bis 2024, ihrer Lohnabrechnungen vom Dezember 2024, Januar und Februar 2025, ihres Mietvertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht koordiniert mit demjenigen der Schwester der Beschwerdeführerin (D-2200/2020) mit dem gleichen Datum und demselben Spruchkörper. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren wird abgewiesen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei erfassen die behördlichen Ermittlungen nicht nur jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern auch die entlastenden. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete zunächst, dass die massgebenden Akten des LINGUA-Gutachtens nicht ediert und diejenigen der Dokumentenanalyse der Identitätskarte nicht offengelegt worden seien. Trotz der Offenlegung des Werdeganges der mit ihrer Herkunftsabklärung beauftragten Fachpersonen sei es unmöglich, Einwände gegen die betreffenden Personen vorzubringen oder allfällige Ausstandsgründe zu prüfen. Auch könne nicht kontrolliert werden, wie viele Fragen sie richtig beantwortet habe und wie diese in der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien. Dem Werdegang der Expertenperson sei ferner nicht zu entnehmen, welche Dialekte sie spreche. Aus den Akten gehe lediglich hervor, dass eine der Expertinnen seit Oktober 2012 bei LINGUA unter Vertrag stehe. 3.5.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.; Art. 26 VwVG). Die Einsichtnahme kann jedoch eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dem Anspruch auf Einsicht in LINGUA-Analysen stehen grundsätzlich überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung rechtfertigen. Dazu zählen insbesondere die Vermeidung eines Lerneffektes, einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs und der Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Die Rechtsprechung hat Mindeststandards zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen definiert. Dazu ist der wesentliche Inhalt sowie zusammenfassend die von der Fachperson gestellten Fragen und die darauf erhaltenen Antworten offenzulegen sowie zur sachverständigen Person Auskunft geben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5. sowie etwa die Urteile des BVGer Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2; A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.3 m.w.H. sowie Art. 27 VwVG f.). 3.5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht, dass das rechtliche Gehör lediglich pro forma erfolgt sei - der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. Februar 2020 auf knapp drei Seiten (inklusive ihrer Antworten) zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und sie wurde über den Werdegang der sachverständigen Person informiert. Die Vorinstanz räumte ihr am 24. Februar 2020 sodann die Gelegenheit ein, ihr aufgezeichnetes LINGUA-Gespräch anzuhören und Stellung dazu zu nehmen (vgl. SEM-Akten A25/5, A26/3, A28/2; A29/4). Mit diesem Vorgehen wurde ihr Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Analyse gewährt und der Anspruch auf das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt. Die Rüge, dass ihr keine Einsicht in die Dokumentenanalyse ihrer Identitätskarte gewährt worden und diese als interne respektive geheime Akten klassifiziert worden sei, kann nicht gehört werden, zumal die Vorinstanz in der Vernehmlassung zusammenfassend die Resultate aufführte. Überdies ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse zur Echtheit der Identitätskarte hätten offengelegt werden sollen (vgl. Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK sind demzufolge nicht erkennbar. Im Übrigen ist auf die Verfügung vom 20. September 2023 zu verweisen, worin das Gesuch um Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten bereits abgewiesen worden war. 3.6 3.6.1 Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz sich einseitig auf die (belastenden) Ergebnisse des LINGUA-Gutachtens abgestützt, jedoch ihre Ausführungen während der Anhörungen und die Stellungnahme zum LINGUA-Gutachten sowie die eingereichten Beweismittel in willkürlicher Weise unberücksichtigt und der Identitätskarte lediglich einen geringen Beweiswert zugesprochen habe. Damit seien das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK ebenfalls verletzt. Grundsätzlich sei die Fachkompetenz der sachverständigen LINGUA-Experten zwar nicht anzuzweifeln, jedoch sei ihr sowie ihrer Schwester aufgefallen, dass die durchführende Person mehrere Jahre nicht mehr im Tibet gelebt haben könne, da sie verschiedene, in dieser Gegend gebräuchliche Ausdrücke nicht gekannt habe. Die angeblich aktuellen Kenntnisse der Fachperson zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin seien zu bezweifeln, da verschiedenen Quellen zufolge seit mindestens 2008 der Zugang zur besagten Region für ausländische Personen eingeschränkt oder gar gesperrt sei. Deshalb seien das uneingeschränkte Vertrauen der Vorinstanz in die Analysen sowie die notwendige Objektivität und Neutralität zu relativieren. Sollte es sich bei der sachverständigen Person um die Person mit dem Pseudonym «AS19» handeln, seien konkrete Zweifel an deren Fachwissen und deren Unabhängigkeit angebracht. Um eine tatsächlich objektive Einschätzung einer Herkunftsanalyse zu erhalten, sei unter Umständen ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben, dies nicht zuletzt unter dem Aspekt, dass die LINGUA-Fachstelle der Vorinstanz angegliedert und dieser untergeordnet sei, weshalb Zweifel an ihrer Unabhängigkeit bestünden. 3.6.2 Hierzu ist festzustellen, dass eine LINGUA-Analyse zwar kein Sachverständigengutachten, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson darstellt. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer solchen Analyse jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Im Referenzurteil D-2337/2021 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Person unter dem Pseudonym «AS19» fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analysen zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vornehme. Die Fachstelle LINGUA arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik. Die von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen seien somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, müssten jedoch einzelfallspezifisch auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7). 3.6.3 Vorliegend erweist sich die Analyse als ausführlich sowie schlüssig. Anhand der biographischen Angaben der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Schulbildung wurde Basiswissen aus dem Alltag, der Umgebungsgeographie und zur Landwirtschaft abgefragt. In der Folge wurde in der Analyse nachvollziehbar dargelegt, dass sie zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion verfüge, jedoch die verschiedenen Wissenslücken vor ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Die Erwartungen an die Sprache seien insgesamt nicht erfüllt und sie sei angesichts der Auswertung ihres gesprochenen Dialekts höchstwahrscheinlich nicht wie von ihr behauptet, im Kreis Gonjo, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden. 3.6.4 Die Rüge, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt einseitig sowie falsch festgestellt worden sei, da ihre Ausführungen in der Entscheidfindung kaum berücksichtigt respektive pauschal abgewiesen worden seien, ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den Antworten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ausführlich begründet, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist, weshalb und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes die geschilderten Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise unglaubhaft ausgefallen seien und sie unter diesen Umständen der Identitätskarte und der Kopie des Hukou den Beweiswert abspreche (vgl. SEM-Akte A31/11 [Seiten 3-7] und Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 S. 3). Damit hat die Vorinstanz dem rechtlichen Gehör und insbesondere der Begründungspflicht ebenso Genüge getan wie den Untersuchungsgrundsatz respektiert. Bei diesen Rügen handelt es sich vielmehr um die Frage der rechtlichen Würdigung; wobei der Umstand allein, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung gekommen ist, als in der Beschwerde gefordert, nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung spricht (vgl. E.6.3 hiernach). 3.6.5 Schliesslich ist auch keine Verletzung von Verfahrensfehlern darin erkennbar, dass die Vorinstanz trotz Einreichens einer Identitätskarte eine LINGUA-Analyse hat durchführen lassen, zumal die alleinige Einreichung eines Identitätsdokuments nicht automatisch die Richtigkeit von Vorbringen im Asylverfahren - und namentlich zur Herkunft - der beschwerdeführenden Person impliziert. 3.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, der Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und insbesondere auch die Begründungspflicht nicht verletzt wurde. Der Antrag auf die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens ist ebenso abzuweisen wie der Subeventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse respektive LINGUA-Analyse durchführen. Dabei werden landeskundlich-kulturelle Kenntnisse und sprachliche Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen handelt es sich, wie erwähnt, zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Als weiteres Indiz zur Klärung, ob die beschwerdeführende Person ihre Herkunft zu verschleiern versucht, sind ebenfalls ihre Aussagen in den Befragungen zu würdigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.12). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin an, dass ihre Schilderungen insgesamt substanzarm, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien. Obwohl sie während der Anhörung viel gesprochen habe, sei es ihr weder gelungen, ihre Schilderungen zu den Vorbereitungen noch zur eigentlichen, fluchtauslösenden Aktion in G._______ detailliert und glaubhaft darzulegen. Insbesondere falle auf, dass sie ihre Rolle während der Plakataktion nicht habe detailliert schildern können, sondern lediglich über die Taten sowie Gefühle ihrer Schwester erzählt habe. Auch den Inhalt der handgeschriebenen Zettel habe sie nicht benennen können. Zudem sei es zu Widersprüchen in den Schilderungen des Ereignisses mit den Schilderungen ihrer Schwester gekommen. Überdies sei es nicht verständlich, weshalb sie zwar im Geheimen sowie nachts die Plakate aufgehängt, gleichzeitig jedoch laut Parolen gerufen und Flugblätter in die Luft geworfen haben sollten, obwohl sich zu dieser Zeit kaum jemand auf der Strasse aufgehalten habe. Ausserdem seien ihre Angaben zu ihrer Motivation für diese politische Aktion sehr pauschal und substanzarm ausgefallen. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten die mangelhaften Länder- respektive Regionalkenntnisse, die mangelnden Kenntnisse der lokalen Sprache sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass sie nicht wie behauptet in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sein könne. Die zu den Akten gereichte chinesische Identitätskarte sei zwar von guter Qualität, jedoch sei es bekannt, dass solche käuflich seien und dementsprechend über einen geringen Beweiswert verfügen würden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Unglaubhaftigkeit der Angaben zu einer (angeblichen) Sozialisierung in der Volksrepublik China davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen oder zumindest eine Duldung eines Aufenthalts in diesem Staat besitzen müsse. Vorliegend habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht, im Tibet sozialisiert worden zu sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie jedoch keine konkreten Hinweise auf ihren tatsächlichen Aufenthaltsort habe angeben können respektive somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei davon auszugehen, dass sie an ihren bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne. Die Angaben zu ihrer Sozialisierung in der Volksrepublik China seien aufgrund ihrer mangelnden Chinesischkenntnisse sowie ihrem ungenügenden geographischen Wissen ihres angeblichen Herkunftsorts zu bezweifeln. Der LINGUA-Analyse sei zu entnehmen, dass sie zwar die Namen einiger Orte, des nahegelegenen Flusses sowie des Klosters ihres Herkunftsortes habe angeben können. Zudem habe sie einige Feldfrüchte, welche in diesem Gebiet angebaut würden, richtig benannt. Weiter habe sie stimmige Angaben zu Identitätspapieren, einigen Ämtern sowie zum Schulsystem gemacht. Gemäss der sachverständigen Person könne dieses faktische Wissen jedoch auch ausserhalb von Tibet erworben werden. Es sei zu Lücken und Unstimmigkeiten ihrer Angaben gekommen und es erstaune, dass sie die seit Langem obsoleten Bezeichnungen für die chinesische administrative Zuteilung verwendet habe. Bezüglich ihrer geographischen Kenntnisse falle auf, dass sie das unmittelbare Nachbarsdorf ihres Heimatdorfes, weitere anliegende Nachbarsgemeinden sowie die Sehenswürdigkeit des Klosters Gyarangön nicht gekannt habe. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn sie tatsächlich ihr ganzes Leben dort verbracht hätte. Es erstaune ferner, dass sie die Saatmonate anhand des tibetischen Kalenders, der lediglich für religiöse Feiertage verwendet werde, auch noch falsch benannt habe. Weitere fehlende Kenntnisse habe sie in Bezug auf die Ernte, die Tierhaltung und im Bereich der Gastronomie aufgewiesen. Die sprachliche Analyse habe ergeben, dass ihr Dialekt auf phonetischer und phonologischer Ebene aus einem Gemisch verschiedener Dialekte bestehe, wobei dieser nicht zu ihrer angegebenen Biographie passe. Vielmehr sei von einer Sozialisierung in einem gemischtsprachigen Umfeld auszugehen, wie dies vor allem im Exil der Fall sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin monierte, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich darauf beschränkt, Widersprüche und kleine Unstimmigkeiten in der LINGUA-Analyse zu finden, um ihr anhand dieser unterstellen zu können, dass sie nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Ausserdem habe sie sich bei ihrer Argumentation lediglich auf das erstellte Gutachten gestützt. Aus der eingereichten Kopie ihres Hukou ergebe sich dagegen, dass der Ausstellungsort demjenigen ihrer Identitätskarte entspreche, wobei die Nummer der Identitätskarte mit derjenigen aus dem Familienbüchlein identisch sei. Somit sei ihre Identität rechtsgenüglich belegt, weshalb ihr Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Weiter habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf das nicht vorhandene Wissen gestützt und dabei die fehlende Schulbildung unberücksichtigt gelassen. Sodann sei sowohl der vorinstanzlichen Verfügung als auch der schriftlichen Zusammenfassung des Gutachtens zu entnehmen, dass sie die ihr gestellten Fragen zum grossen Teil korrekt beantwortet habe, was jedoch in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, sondern lediglich mit der Begründung, man könne sich dieses Wissen auch faktisch aneignen, taxiert worden sei. Unter diesen Voraussetzungen stelle sich grundsätzlich die Frage nach dem Sinn der ihr gestellten Fragen. Ferner erstaune es, dass das LINGUA-Gespräch so lange gedauert habe; dies um lediglich herauszufinden, dass sie angeblich nicht in Tibet sozialisiert worden sei. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der eingereichten Identitätskarte fest, dass die interne Prüfung zwar ergeben habe, dass keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale vorliegen würden, jedoch sei dem Dokument im Kontext mit den Ergebnissen der LINGUA-Analyse, insbesondere aufgrund ihres vom Exiltibetischen stark beeinflussten Dialekts, lediglich ein geringer Beweiswert beizumessen. Sodann äusserte sich die Vorinstanz zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formellen Rügen. 5.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, die Vorinstanz habe das neu eingereichte Beweismittel - den Hukou - nicht berücksichtigt und bemängelte erneut die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit ihrer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China. Es sei festzuhalten, dass diverse gängige Begriffe der befragenden Person während der Herkunftsabklärung nicht bekannt gewesen seien und sie - die Beschwerdeführerin - diese mehrmals habe umformulieren müssen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die befragende Person mehrere Jahre ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt haben müsse. 6. 6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Asyl- und Rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 und stellte fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1.und E. 5.9 f. mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; bestätigt im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Frage, wo die asylsuchende Person in den Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt hat, von entscheidender Bedeutung. 6.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Asylvorbringen und die Schilderungen zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland substanzarm, teilweise widersprüchlich sowie zum Teil realitätsfremd ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A 31/11 S. 3 und S. 6-7). Obwohl sie anlässlich der BzP und ihrer Anhörung verschiedene Informationen zu ihren Lebensumständen, zur Landwirtschaft, zur lokalen Administration und Geographie sowie einige Chinesischkenntnisse wiedergab, sind ihre fluchtauslösenden Vorbingen insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Auch wenn ihre Schilderungen hierzu relativ umfangreich ausgefallen sind, fällt auf, dass sie lediglich die Geschehnisse ihre Schwester betreffend wiedergab und auch auf Nachfrage hin nicht detailliert zu schildern vermochte, welche konkreten Handlungen sie selber anlässlich der Aktion an der (...)-Strasse durchgeführt hat. Zudem erscheint es nicht überzeugend, dass sie, ihre Schwester und die Nonne, im Wissen um die Gefährlichkeit der Tat, durch das Ausrufen von Parolen auf sich aufmerksam gemacht haben und sich so wissentlich in Gefahr gebracht haben sollen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A31/11, S. 6-7). Ferner überzeugen die Schilderungen zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland aufgrund mangelnder Substanziiertheit ebenfalls nicht und wirken teilweise realitätsfremd. Es erstaunt vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Schulbildung, dass sie die Ausreisedaten präzise anzugeben vermochte. Hingegen wusste sie die Namen der Staaten, in welchen sie sich während mehrerer Monate aufgehalten habe, namentlich nicht zu benennen. Dieses mangelnde Grundwissen zu ihrem vorgebrachten mehrmonatigen Auslandaufenthalt erstaunt, zumal auch von einer Person ohne Schulbildung erwartet werden kann zu wissen, wo sie sich aufhält. Dieses angeblich fehlende Wissen überzeugt ebenso wenig wie ihre lediglich sehr oberflächlich beschriebene Flugreise. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine konkreten Angaben zu ihrer Fahrt an die Grenze machen und insbesondere die Stadt Dram nicht beschreiben konnte. Der Umstand, dass sie zudem nicht in der Lage war, die Überquerung der Grenze detailliert zu beschreiben, stützt die Einschätzung, dass sie nicht wie unter den beschriebenen Umständen aus der Volksrepublik China geflüchtet sein kann (vgl. SEM-Akten A9/14 F5.02; A16/13, F42-64). 6.3 Angesichts der unglaubhaften Schilderungen zu ihren Fluchtgründen und den Ausreiseumständen bestanden trotz dem Einreichen einer Identitätskarte für das SEM - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - berechtigte Anhaltspunkte, an ihrer behaupteten Sozialisierung - nicht jedoch an ihrer tibetischen Ethnie - zu zweifeln und demnach Anlass, eine Herkunftsabklärung mittels einer LINGUA-Analyse durchführen zu lassen. Der LINGUA-Analyse kommt ein erhöhter Beweiswert zu, da diese auch vorliegend als inhaltlich schlüssig und ausgewogen zu erachten ist und die sachverständige Person die Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllt. Die in der Beschwerde angebrachte Kritik, das Interview habe zulange gedauert, um lediglich herauszufinden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sein soll, ist nicht verständlich, zumal gerade aus der langen Dauer eines Interviews hervorgeht, dass die entsprechenden Abklärungen sorgfältig und seriös durchgeführt wurden. In der Analyse wurde im Wesentlichen das Basiswissen des täglichen Lebens, welches durch eigene Beobachtung und Kontakt mit anderen Menschen erworben wird, bezüglich der administrativen Einteilung, der Distanzen, geografischen Gegebenheiten und Sehenswürdigkeiten im Umfeld ihres unmittelbaren Lebensraumes geprüft und ausgewertet, ob sie in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein kann. Die Analyse kam im Ergebnis zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar Fachwissen in geographischer und kultureller Hinsicht, aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten betreffend die administrativen Einheiten, lokalen Sehenswürdigkeiten, Aussaatzeiten sowie begrenztes Wissen rund um die Tierhaltung aufweise, welche vor dem von ihrem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Auch wenn nicht allen erwähnten Unstimmigkeiten gleich grosses Gewicht zuzumessen ist und sie mehrheitlich korrekte Angaben im Zusammenhang mit der Schule sowie der Ausstellung von Identitätsdokumenten machte, fällt ihr sehr knappes und teilweise falsches Wissen bezüglich Landwirtschaft und insbesondere zu den Aussaatzeiten auf. Diese Unwissenheit erstaunt hauptsächlich vor dem Hintergrund, dass sie seit ihrer Kindheit ausschliesslich in der familieneigenen Tierhaltung und in der Landwirtschaft gearbeitet haben will (vgl. SEM-Akte A15/21 F27-40). Die bereits vorhandenen Zweifel an ihrer angegebenen Hauptsozialisierung werden schliesslich durch ein bedeutendes Indiz - den von ihr gesprochenen Dialekt - bekräftigt. Die LINGUA-Analyse ergab, dass die von ihr gesprochene Sprache ein Gemisch verschiedener Dialekte sei und auf eine Sozialisierung in einem gemischtsprachigen Umfeld, wie man es vorwiegend im Exil finde, hindeute. Die Analyse, wonach auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufenthalte ausserhalb ihres angegebenen Geburtsortes, die einen Dialekt beeinflussen könnten, sie eindeutig nicht wie von ihr angegeben, während 21 Jahren im Kreis Gonjo, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein müsse, erscheint nachvollziehbar und im Gesamtkontext zutreffend. 6.4 Zur eingereichten Identitätskarte ist zu bemerken, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021, a.a.O. E. 7.14 m.w.H.). Aufgrund der Fälschungsanfälligkeit ist dem Hukou ohnehin nur ein geringer Beweiswert beizumessen, dies gilt umso mehr, wenn das Dokument lediglich in Kopie vorliegt. Die vorgelegte Identitätskarte weist gemäss der Dokumentenanalyse des SEM zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Vor dem Hintergrund der als unglaubhaft erachteten Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und der insgesamt wenig überzeugenden Schilderungen zu den Fluchtgründen sowie den Ausreiseumständen kommt ihr jedoch kein entscheidender Beweiswert zu, und sie vermag nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. 6.5 Nach einer Abwägung aller für und gegen die geltend gemachte Hauptsozialisierung sprechenden Elementen kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass es zwar durchaus möglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China geboren und allenfalls kurze Zeit dort gelebt haben könnte. Jedoch sprechen ihre Schilderungen sowie die LINGUA-Analyse insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit ihrer behaupteten Hauptsozialisierung. Über-einstimmend mit der Einschätzung der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, aber ihre wahre Herkunft verschleiert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten (vgl. E. 6.6 hiervor). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.3 Diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). Ein Vollzug der Wegweisung nach China für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ist auszuschliessen, da ihr dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder drohen könnte.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christian Bignasca wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde sie aufgefordert, ihre aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte sie Kopien ihres Arbeitsvertrags, ihrer Lohnausweise 2021-2024, ihrer Lohnabrechnungen vom Dezember 2024, Januar 2025 und Februar 2025, ihres Mietvertrags sowie ihrer Krankenkassenpolice ein. Dem eingereichten Arbeitsvertrag mit der Firma (...) zufolge steht sie seit 1. September 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erhält ein Monatsbruttogehalt von 3'950.- (zuzüglich 13. Monatslohn). Gemäss Lohnausweis erhielt sie 2024 ein Jahresnettogehalt vom Fr. 47'606.- respektive einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'967.- (inklusive Anteil des 13. Monatsgehalts). Nach Abzug der monatlichen Ausgaben (aktueller Mietzins [Fr. (...)], Krankenkassenversicherung [Fr. (...)], Quellensteueranteil [Fr. (...)], Grundbedarf plus Zuschlag von 20% [Fr. 1'440.-]) ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. (...). Weitere Aufwendungen wurden nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten und es kann davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Ausgaben von ihrem Budget abzuziehen sind, weshalb auf das Einholen weiterer Informationen über ihre finanzielle Situation verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht mehr von einer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden, weshalb eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG weggefallen ist. Nachdem deren Gewährung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse erfolgte, ist auf diesen Entscheid zurückzukommen und die am 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise zu entziehen. 10.2 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind somit die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). 10.3 Abschliessend ist über das amtliche Honorar zu befinden. Die aufgelaufenen Kosten der Rechtsvertretung sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, zumal an dieser Stelle ein Widerruf der amtlichen Verbeiständung (und damit ex tunc) nicht in Betracht fällt. 10.4 Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'828.95 ein. Dabei ging er von einem Aufwand von 19.04 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 230.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts des teilweise überschneidenden Inhalts respektive gleicher Argumentation in der Beschwerde der Schwester zu hoch und ist auf insgesamt 10 Stunden zu kürzen. Da die Eingaben vom 3. März 2025 und 14. März 2025 identisch mit denjenigen der Schwester sind und bereits in ihrem Honorar berücksichtigt wurden, ist ihm hierfür keine zusätzliche Entschädigung zu entrichten. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Anwältinnen und Anwälten bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von gerundet Fr. 2'258.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise entzogen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dem für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Christian Bignasca wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'258.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahladresse und Rechnung)

- das SEM, mit den Akten (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (...) (in Kopie)