Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 7. September 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 18. September 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befra- gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 23. März 2017 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 20(…) mit seinem Vater und der Grossmutter gelebt habe. Seine Mutter sei früh verstorben, was auch ein Grund sei, weshalb er nie die Schule besucht habe. Als er noch ein Kind gewesen sei, seien eines Tages Polizisten und Mönche bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Diese hätten von ihnen verlangt «Shugten» zu praktizieren, was sie ver- weigert hätten. Die Chinesen hätten seine Eltern geschlagen. Deshalb und weil sie streng von den Chinesen kontrolliert würden, habe er im (…) mit drei Freunden Plakate an die Aussenwände eines Klosters und einiger Häuser aufgehängt. Der Inhalt der Poster habe im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit und dem Wunsch nach einer Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet gestanden. Zwei Tage nach der Aktion habe sein Vater erfahren, dass einer seiner drei Freunde verhaftet worden und die anderen beiden verschwunden seien. Sein Vater habe ihn daraufhin zur Ausreise aufgefor- dert und diese auch organisiert. Einen Tag nachdem er vom Schicksal sei- ner Freunde erfahren habe, sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle LINGUA mit der Durchführung einer entsprechenden Abklärung. Basierend auf einem Telefongespräch vom 12. März 2018 er- stellte die sachverständige Person mit dem Kürzel «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und eine linguistische Analyse. Im Bericht vom 13. April 2018 kam sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in der exiltibeti- schen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahr- scheinlich nicht im Gebiet D._______, autonomes Gebiet Tibet, Volksre- publik China, sozialisiert worden.
E-215/2020 Seite 3 D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum LINGUA-Bericht. D.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2018 dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, dies unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepub- lik China. F. F.a Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 beantragte der nunmehr durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. F.b Das SEM gewährte die beantragte Akteneinsicht, unter Ausschluss von Aktenstücken, die wegen wesentlichen öffentlichen oder privaten Interes- sen die Geheimhaltung erfordern würden, die wegen ihrer Qualifizierung als interne Akten dem Einsichtsrecht nicht unterstehen würden oder die von anderen Behörden ausgestellt worden seien. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Ent- scheid der Vorinstanz aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Sub- eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 17. Januar 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen dieser am 29. Januar 2020 zu Gunsten der Gerichtskasse einbe- zahlte.
E-215/2020 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 23. und 25. März 2020 gab der Beschwerdeführer dem Gericht eine Telefonnummer bekannt, die seiner in B._______ lebenden Grossmutter gehöre, welche zur Überprüfung der gemachten Angaben an- rufen werden könne. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer einen von vier Tibetologen und Tibetologinnen verfassten Bericht vom 20. September 2020 ins Recht, welche sich darin zu einer von «AS19» durchgeführten Begutachtung äusserten. Dazu führte er aus, die vier Tibetologen und Ti- betologinnen seien zum Schluss gekommen, dass die ihnen unterbreitete Begutachtung mit massgebenden Defiziten behaftet sei. Ausserdem lag der Eingabe ein Artikel der NZZ am Sonntag vom 24. Oktober 2020 bei, der über den Sachverständigen «AS19» und den Bericht der vier Tibetolo- gen und Tibetologinnen berichtet. K. K.a Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
25. Januar 2021 zur Vernehmlassung ein. K.b Die entsprechende Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Replik vom 7. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte dabei diverse Auszüge von Satellitenbildern und Artikeln aus Wikipedia ein.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
E-215/2020 Seite 5 Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über- nommen worden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer- rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG.
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe die Vorladung zum LINGUA-Gespräch und dessen Zweck nicht verstanden, da er Analphabet sei, was der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Zudem sei ihm mit einer bloss schriftlichen und auf Deutsch verfassten Zusammenfassung des LINGUA-Berichts verwehrt worden, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Des Weiteren habe die Vorinstanz mit der Verweigerung der Einsicht in den LINGUA-Bericht das Akteneinsichtsrecht verletzt. Es sei ihm weder
E-215/2020 Seite 6 möglich gewesen, den Bericht auf seine Richtigkeit noch allfällige Aus- standsgründe gegen die sachverständige Person zu prüfen.
E. 4.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sach- aufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Ein Recht auf mündliche Äusserung gewährt weder Art. 29 Abs. 2 BV, noch geht ein sol- ches aus Art. 29 und 30 VwVG hervor (WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 sowie Art. 30 N 17, 38 ff.).
E. 4.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon auszu- gehen, dass er – obwohl damals noch nicht rechtlich vertreten – die Vorla- dung zum LINGUA-Gespräch und dessen Zweck nicht verstanden hat. Da er der Vorladung vom 1. März 2018 Folge geleistet hat, muss angenommen werden, dass er sich zumindest von sprachkundigen Dritten hat unterstütz- en und die Vorladung übersetzen lassen. Ebendieser Vorladung ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz «weitere Abklärungen zu Ihrer Identi- tät» als notwendig erachtet hat (vgl. SEM-Akten A15/2). Es muss dem Be- schwerdeführer daher bewusst gewesen sein, dass Zweifel an seiner Iden- tität und damit auch seiner Herkunft bestanden haben und aus diesem Grund die LINGUA-Analyse veranlasst wurde.
E. 4.1.3 Wie vorstehend bereits ausgeführt, besteht kein Anspruch auf münd- liche Äusserung zum Resultat einer LINGUA-Analyse. Auch das Asylge- setz als Spezialgesetz enthält keine über dessen Art. 29 (Anhörung zu den Asylgründen) weitergehende Anspruchsgrundlage. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vorinstanz der beschwer- deführenden Person im Rahmen einer Anhörung das Recht zur mündli- chen Stellungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse einräumen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, Urteil BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Eine Pflicht hierzu besteht indes nicht. Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegen eine schriftliche Stellungnahme
E-215/2020 Seite 7 remonstriert hat und sich innert angesetzter Frist – auch wenn mit Hilfe Dritter – schriftlich und in deutscher Sprache angemessen zum LINGUA- Bericht geäussert hat (vgl. SEM-Akten A24/5), kann seiner Auffassung, ihm sei das rechtliche Gehör verwehrt worden, nicht gefolgt werden.
E. 4.1.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt ferner, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Ver- fügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Einsicht- nahme darf unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. So etwa, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes die Geheimhal- tung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen haben. Dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (vgl. Art. 26 VwVG) in LIN- GUA-Analysen stehen grundsätzlich überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollum- fänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenka- talogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch der sachver- ständigen Person. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf er- haltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweise- lemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2). Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Juni 2018 die zentralen Aspekte des LINGUA-Berichts in Form einer Zusammenfassung zur Kenntnis gebracht. Diese enthielt namentlich Ausführungen zu jedem erfragten Themenkom- plex, zu den richtig beantworteten Fragen sowie auch den nicht korrekten Antworten. Zudem wurden ihm der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offengelegt. Dem Beschwerdeführer war es da- her sowohl im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch
E-215/2020 Seite 8 auf Beschwerdeebene möglich, auf den möglichen Fragekatalog zu schliessen und sich sachgerecht zu äussern.
E. 4.1.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungs- und Berücksichtigungspflicht (welche auch Teilgehalte des rechtlichen Ge- hörs darstellen, WALDMANN/BICKEL, a.a.O. Art. 29 N 83). Die Vorinstanz habe seine Schilderungen sowie die Vorbringen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. SEM Akten A24/5) nicht berücksichtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung hat sich die Behörde in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit seinen wesentlichen Vor- bringen hinreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, 1. Bst. a S. 5). Insbesondere führt sie auch aus, weshalb sie die Aussagen als nicht stichhaltig erachtet und würdigt sie in einer Gesamtbe- urteilung. Dass sie dabei nicht zum gleichen Schluss gelangt wie der Be- schwerdeführer, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Viel- mehr betrifft dies Aspekte der materiellen Würdigung.
E. 4.1.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die ver- schiedenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegrün- det.
E. 4.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige sowie nicht richtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [Bundesgesetz über den Bun- deszivilprozess, SR 273]). Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf das Protokoll der BzP abgestellt hat. Aufgrund einer hohen Belegung an jenem Tag sei nur eine verkürzte Be- fragung, und diese unter Zeitdruck durchgeführt worden. Dieser Einwand ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass im Protokoll vermerkt wurde, es sei eine verkürzte Befragung durchgeführt worden (vgl. SEM Akten A5/14).
E-215/2020 Seite 9 Gemäss dem Protokoll der BzP dauerte diese aber von 8:35 bis 10:15 Uhr, mithin eine Stunde und 40 Minuten, was mehr als einer durchschnittlichen Länge einer solchen Erstbefragung entspricht. Auch wenn der Beschwer- deführer angehalten wurde, die Gesuchsgründe nur summarisch zu nen- nen, sind die Widersprüche zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung nicht mit der Dauer der Befragung beziehungsweise einem all- fälligen Zeitdruck zu erklären. Beides hat letztlich keinen Einfluss auf den Inhalt der Antworten auf die gestellten Fragen. Die Angaben des Beschwer- deführers divergieren offensichtlich in wesentlichen Punkten, insbesondere dem Ausreisezeitpunkt sowie dem Zeitpunkt und der Art und Weise, wie er von der Verhaftung seines Freundes Kenntnis erlangt habe. Weiter be- stehe gemäss dem Beschwerdeführer der Verdacht, dass anlässlich der BzP nicht alles korrekt übersetzt worden sei. Dem entsprechenden Proto- koll kann solches nicht entnommen werden. Namentlich gab der Beschwer- deführer als Muttersprache "Tibetisch Zentral" an (vgl. a.a.O. S. 3). Die Be- fragung wurde in ebendieser Sprache durchgeführt. Auch bestätigte er, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Während der Befragung hat er sodann kein einziges Mal bemängelt, etwas nicht verstanden zu haben. Im Gegen- teil, seine Antworten fielen stets fragebezogen aus, weshalb nicht davon auszugehen ist, es sei falsch übersetzt oder protokolliert worden. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Einwände unbegründet sind und sich die Vorinstanz für ihren Entscheid auf das Protokoll des BzP abstützen durfte.
E. 4.3 Weiter führt der Beschwerdeführer auch Übersetzungsfehler anlässlich der Anhörung an. Unter anderem habe der Dolmetscher nicht gewusst, was «Shugten» bedeute (vgl. SEM Akten A12/27 [Anhörungsprotokoll], F 50 ff.); ab Frage 161 ff. seien die Übersetzungsschwierigkeiten deutlich ersicht- lich. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage nach der Bedeutung des Wortes «Shugten» nicht der Dolmetscher, sondern die Befragerin stellte. Sodann substantiiert der Beschwerdeführer nicht, wo konkret es ab Frage 161 ff. zu unkorrekten Übersetzungen gekommen sein soll. Schliesslich wider- spricht er sich in der Rechtsmitteleingabe selbst. Führt er auf Seite 11 f. noch aus, an der Anhörung sei nicht korrekt übersetzt worden, stellt er sich auf Seite 13 auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte sich für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nur auf die Aussagen anlässlich der Anhörung stützten dürfen, und nicht auch auf diejenigen der BzP. Dass sich auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Bemerkungen nicht zur Übersetzung äusserte, entkräftigt die Vorbringen des Beschwer- deführers zusätzlich. Nach dem Gesagten erweist sich dieser Einwand als unbegründet.
E-215/2020 Seite 10
E. 4.4 Der Beschwerdeführer äussert weiter Zweifel an der Qualität und dem Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse. Im Koordinationsurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Dabei hat es sich auch mit dem im vorliegenden Verfahren vom Beschwer- deführer eingereichten Bericht der Tibetologen und Tibetologinnen vom
20. September 2020 befasst, in welchem die Arbeitsweise von «AS19» kri- tisiert wird. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, den beruf- lichen Tätigkeiten sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und ob- jektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsu- chenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Auch wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt habe. Darüber hinaus ar- beite die Fachstelle laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass die Analyse in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.9).
E. 4.4.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von «AS19» er- stellte Analyse nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Anhand der bio- grafischen Angaben des Beschwerdeführers wurden Erwartungen an seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie an seine Sprache formuliert. In der Folge mass die sachverständige Person die Aussagen des Be- schwerdeführers während des LINGUA-Telefoninterviews an diesen Er- wartungen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwer- deführer über keine Schulbildung verfügt. Die Erwartungen an seine lan- deskundlich-kulturellen Kenntnisse bezogen sich vorab auf das Umfeld sei- nes unmittelbaren Lebensraumes. Erwartet wurde (…) aus dem Bereich (…), namentlich der (…). Diesbezüglich wurden im Bericht nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Die sachverständige Person gab bei den falschen Angaben des Beschwer- deführers jeweils an, weshalb eine korrekte Antwort hätte erwartet werden dürfen. Beispielsweise führte sie aus, der Beschwerdeführer hätte (…) in die Gemeindehauptstadt über F._______ kennen müssen, da dieser
E-215/2020 Seite 11 angegeben habe, die Gemeindehauptstadt ein bis zwei Mal pro Monat be- sucht zu haben. In Bezug auf die Fragen im Zusammenhang mit der (…) wären korrekte Antworten zu erwarten gewesen, da der Beschwerdeführer sich habe (…) und seine Ausführungen daher auf selbst Erlebtem beruhen müssten. Auch ungefragt geschilderte Details, wie beispielsweise, dass die (…), hat die sachverständige Person im Bericht erwähnt und in die Ge- samtbeurteilung einfliessen lassen.
E. 4.4.2 In sprachlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. In diesem Zusammenhang hielt die sachverständige Person fest, aufgrund der Angabe, dass er vor der Ausreise nur in seinem Heimatkreis gelebt habe, sei nicht anzunehmen, dass seine Sprache von anderen Varietäten nennenswert geprägt worden sei. Allerdings seien aufgrund des drei- bis vierwöchigen Aufenthalts in Nepal und desjenigen in der Schweiz gewisse Einflüsse zu erwarten. Namentlich könne er durch den Kontakt mit Exilti- betern gewisse exiltibetische Merkmale in seine Sprechweise aufgenom- men haben. Auch ein gewisser Akkommodationseffekt an die Sprache der Interviewerin sei in Betracht zu ziehen. Solche Einflüsse seien am ehesten auf der Ebene der Phonetik/Phonologie und des Lexikons, und weniger auf der im Sprecher tiefer verankerten Ebene der Morphologie/Morphosyntax zu erwarten. Auf letztgenannter Ebene müsste der Beschwerdeführer da- her überwiegend Formen verwenden, die mit denjenigen der Referenzva- rietät (D._______) nahe verwandt sind. Die sachverständige Person kam diesbezüglich zum Schluss, die Sprache des Beschwerdeführers weise in allen untersuchten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit der Referenzva- rietät auf. Auf allen Ebenen seien überwiegend oder fast ausschliesslich Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibeti- schen Koine zuzuordnen seien. Dies gelte als ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als vom Beschwerdeführer angege- ben. Betreffend die chinesischen Sprachkenntnisse seien vom Beschwer- deführer – aufgrund der bestehenden Bilinguität in Tibet und unter Berück- sichtigung der fehlenden Schulbildung sowie der in Dörfern weniger aus- geprägten Präsenz von chinesischen Personen – grundlegende Kennt- nisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus seinem All- tagsbereich zu erwarten gewesen. Er habe jedoch die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen grösstenteils nicht erfüllt. Demnach hat die sachverständige Person den vorgebrachten biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich-kul- turellen Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung ge- tragen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach der
E-215/2020 Seite 12 Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet D._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in ei- ner exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, er- scheint daher nachvollziehbar.
E. 4.4.3 Die Anforderungen an die Erstellung eines LINGUA-Berichts sind hin- sichtlich des von «AS19» erstellten Gutachtens demnach als erfüllt zu er- achten und es besteht keine Veranlassung, eine weitere Begutachtung in Auftrag zu geben. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Ein- wände – im Wesentlichen grundsätzliche Zweifel an der Arbeit von «AS19» aufgrund der Kritik von Tibetologen an einem von diesen erstellten Gutach- ten im Rahmen eines anderen Verfahrens – vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen.
E. 4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie sich im We- sentlichen auf die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse gestützt habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vorinstanz doch so- wohl die Ergebnisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihre Gesamtwürdigung aufgenommen (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziff. II/ 1. Bst. 1 a, b und c). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen und insbesondere einer anderen Staatsangehörigkeit gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Beweiswür- digungsregel dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist und sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Soweit der Beschwerdefüh- rer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen beanstandet, betrifft dies die rechtliche Würdigung, worauf im Folgenden eingegangen wird. Der Antrag auf Durchführung einer weiteren LINGUA-Analyse respektive einer unab- hängigen Begutachtung ist abzuweisen. Es besteht auch keine Veranlas- sung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-215/2020 Seite 13 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vorab den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und würden dar- über hinaus auch Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund gewisser Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers sei eine LINGUA-Analyse durchgeführt worden. Die Angaben des Be- schwerdeführers zur (…), (…), (…)und zum (…) seien teilweise richtig, zum Teil aber auch fehler- oder lückenhaft gewesen. Die vorhandenen Kennt- nisse könnten erlernt sein und müssten nicht zwingend in Tibet erworben sein. Mit den spezifischen Lücken sei bei einer einheimischen Person im Alter des Beschwerdeführers und dessen sozialen Hintergrunds nicht zu rechnen. Eine Hauptsozialisation im Dorf B._______ scheine daher zwei- felhaft. Aus linguistischer Sicht weise die Sprache des Beschwerdeführers auf allen Ebenen – des Lexikons, der Phonetik, Pragmatik und Morpholo- gie – fast ausschliesslich Einflüsse exiltibetischer Sprachen auf. Seine Sprache weise praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt seiner geltend gemachten Herkunftsregion auf. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest über passive Chinesischkenntnisse verfügen würde, die eine junge Person, die fast ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe, haben müsse. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Ana- lyse sei zu schliessen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
E-215/2020 Seite 14 sehr wahrscheinlich nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion statt- gefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom
E. 6.2 In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs führe der Beschwerdeführer das fehlende Wissen auf Missverständnisse mit dem In- terviewer zurück. Dies sei jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Er habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb er einen exiltibetischen Dialekt spreche. Auch liessen sich die fehlenden Chinesischkenntnisse nicht mit dem Argument der Ablehnung der chinesischen Kultur erklären. Ferner lasse sich am Beispiel der Fragen bezüglich der (…) das erlernte Wissen deutlich aufzeigen. Während er an der Erstbefragung dazu nur we- nige Angaben habe machen können, habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen und dem LINGUA-Gespräch jeweils mehr Angaben ma- chen können. Für die Richtigkeit des LINGUA-Berichts spreche sodann der Umstand, dass während der Anhörung ebenfalls Wissens- und Erfahrungs- lücken festgestellt worden seien. Er habe keine namhaften Veränderungen in seiner Herkunftsgegend in den letzten Jahren nennen können. Auch habe er sich nicht zu den (…) in C._______ oder zu (…) in seiner Heimat äussern können. Des Weiteren habe er auch keine Kenntnisse von der (…) im Bereich (…), obwohl er selbst in diesem Bereich tätig gewesen sei. Ins- gesamt würden die für die Richtigkeit der LINGUA-Analyse und ihre Schlussfolgerungen sprechenden Elemente überwiegen, weshalb auf diese abgestützt werden könne.
E. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sodann zahlreiche Un- stimmigkeiten enthalten, mithin bestünden Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit. Der Beschwerdeführer habe zu zentralen Sachverhaltselementen an den Befragungen jeweils unterschiedliche Angaben gemacht, nament- lich zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verhaf- tung seines Freundes, dem Ausreisezeitpunkt, dem Reiseweg und zum Fa- milienbüchlein. Seine Schilderungen zur Motivation für die Plakataktion, deren Vorbereitung und Umsetzung seien sowohl zurückhaltend als auch detailarm, nicht nachvollziehbar sowie nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch die angeb- lich unmittelbare Flucht nur zwei Tage nach der Plakataktion, was realitäts- fremd sei, verstärkt. Das Fehlen von Ausweispapieren lasse zudem darauf schliessen, dass dies neben der Verschleierung der Identität auch der
E-215/2020 Seite 15 Täuschung über den effektiven Reiseweg beziehungsweise der Erschwe- rung oder gar Verunmöglichung einer allfälligen Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat diene.
E. 6.4 Gesamthaft sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub- haftigkeit der Vorbringen fest, mithin macht er geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Auch be- streitet er die Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit rügt er die Verletzung von Bundesrecht. Er macht geltend, dass – sollte er effektiv für die Verwaltungseinheit D._______ einen veralteten Begriff ver- wendet haben – dies darauf zurückzuführen sei, dass er mit der Grossmut- ter aufgewachsen sei. Bezüglich der (…) habe er während des LINGUA- Gesprächs die in seiner Region übliche Ausdrucksweise für (…) verwen- det. Die befragende Person habe im Lhasa-Dialekt gesprochen, weshalb es möglich sein könne, dass sie eine andere Bezeichnung als er verwendet habe. Betreffend die (…) habe er sich nach dem westlichen Kalender ori- entiert. Er habe ein Interesse daran gehabt, dass er gut verstanden werde. Aus diesem Grund sei nachvollziehbar, dass er alles dafür getan habe, sich von der befragenden Person verständlich zu machen. Von der (…) habe er keine Kenntnisse, da er nur (…) betrieben habe und nicht um Handel zu treiben. Bei der (…) habe er sodann – wie in der Schweiz auch üblich – Unterstützung von den Eltern, mithin seinem Vater erhalten, der sich dies- bezüglich um alles gekümmert habe. Da er ausserdem weder lesen noch schreiben könne, sei er vermehrt auf die Hilfe seines Vaters angewiesen gewesen. Zu den linguistischen Aspekten führte er aus, die befragende Person habe Lhasa-Dialekt gesprochen. Er kenne und spreche diesen Di- alekt auch, weil sein Vater früher dort Handel betrieben habe. Er habe sich an deren Dialekt angepasst, um sich verständlich zu machen. Bezüglich der Chinesischkenntnisse sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Sein Vater habe ihn davon abgehalten, mit dem Ziel, ihn von den Chinesen fernzuhalten. Für einen ungeschulten Bauer aus einer abgelegenen Region sei es durchaus möglich, nicht in Kontakt mit der chinesischen Sprache zu treten. 7.2 In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 sowie in der Vernehm- lassung äusserten sich der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz zur
E-215/2020 Seite 16 bereits erwähnten Stellungnahme von vier Tibetologen und Tibetologinnen, die einen LINGUA-Bericht aus einem anderen Verfahren beurteilt hatten. Diesbezüglich wird auf Ziff. 4.4 verwiesen, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf einzugehen sein wird. 7.3 In der unaufgeforderten Replik vom 7. Mai 2021 wiederholt der Be- schwerdeführer grösstenteils bereits gemachte Ausführungen. Betreffend die geographischen Aspekte ergänzte er insbesondere, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf den LINGUA-Bericht vorgehalten, er habe die Ge- meinde G._______ nicht gekannt. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich diese befinde. In der Auflistung der Gemeinden des Bezirks H._______ auf der Beschwerdebeilage 18 sei keine Gemeinde mit dieser Bezeichnung zu finden. In sprachlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er aus Zentral- tibet stamme und sein Dialekt grundsätzlich unweit vom Lhasa-Dialekt sei. 8. 8.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungs gericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Perso- nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheim- lichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht- lings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rück- kehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Dies, namentlich weil die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsu- chender durch die Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne- habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfolgen. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft der betreffenden Person in Bezug auf das effektive Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Verlässlichkeit der Her- kunftsangaben der asylsuchenden Person komme eine wesentliche Be- deutung zu. 8.2 Vorliegend besteht gemäss Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bereits aufgrund seiner Aussagen an der Anhörung entstanden erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft. Der geschilderte Asylgrund, der im Wesent- lichen in einer spontanen Politisierung besteht, deren Motivation in der Kindheit gewurzelt haben will, erscheint wenig substantiiert. Die
E-215/2020 Seite 17 Darstellung, dass er die Plakate an einer Klosteraussenwand angebracht habe, erscheint klischiert, zumal er sich betreffend seine Motivation und politische Entwicklung nur sehr spärlich äussert. Sodann weist die Vo- rinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltsaspekten widersprechende Angaben machte (Zeitpunkt und Umstände der Kenntnisnahme der Verhaftung des Freundes, Entschluss- fassung und Umständen seiner Ausreise). Die Schilderungen des Ablaufs der Plakataktionen vermittelt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer würde über Selbsterlebtes berichten. Er beschreibt weder Emotionen noch Gedankengänge. Anhand der Plausibilität der Asylgründe kann zwar nicht an sich auf die Herkunft des Beschwerdeführers geschlossen werden, doch ergeben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Vernet- zung oder Verankerung in Tibet. 8.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA- Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturel- len Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach der auch das Bundesverwaltungsge- richt überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahr- scheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkennt- nis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dar- gelegt und in Letzterer auch gesamtheitlich gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Dabei hat die Vorinstanz nach einer ausführlichen Beurteilung der individuellen The- menkomplexe eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, wobei sie auch die Umstände berücksichtigt hat, die für eine Sozialisierung in Tibet sprechen. Es kann deshalb zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen vorab auf die sehr ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend soll auf die nachfolgenden Aspekte eingegangen wer- den. 8.4 Gemäss Auffassung des Gerichts weist der Beschwerdeführer nicht die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse auf, die vorliegend zu erwarten ge- wesen wären. Betreffend die Frage nach dem (…) gab er eine beschwerli- che, unübliche Route über I._______ an. Gemäss seinen eigenen Anga- ben habe er die Gemeindehauptstadt ein bis zwei Mal pro Monat besucht. Dem Schluss der sachverständigen Person ist daher zuzustimmen, dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwer- deführer den (…) kennt. Auch kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er aus- führt, er habe die Antwort auf eine Aussage bezogen, die er an der Anhö- rung ein Jahr zuvor gemacht habe (SEM-Akten A12/27
E-215/2020 Seite 18 [Anhörungsprotokoll], F 12). Die Gemeinde G._______ (chinesisch: J._______) liegt sodann erwiesenermassen im Kreis H._______, was auch aus der Beschwerdebeilage 18 hervorgeht. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, die falschen Angaben der (…) nachvollziehbar zu er- klären. Dass die Interviewerin vorwiegend Lhasa-Dialekt gesprochen hat, trifft zu. Der LINGUA-Experte ist jedoch – wie unter Ziff. 4.4.2 dargelegt – kompetent, den entsprechenden Dialekt des Beschwerdeführers zu verste- hen und beurteilen. Aus diesem Umstand vermag er demnach ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, in Tibet gelte man als 18-jährige Person noch als Kind, und sein Vater habe sich um die administrativen Angelegenheiten gekümmert. Die von ihm falsch beantwortete Frage zielte darauf ab, her- auszufinden, ob er (…) auch tatsächlich durchlaufen hat. Namentlich ging es dabei um die Frage, ob und wo er (…) wurde. Daran hätte sich der Be- schwerdeführer erinnern müssen, gab er doch an, mit dem Vater in die be- treffende Gemeinde gegangen zu sein, um (…) zu beantragen. Dass es sich bei einem 18-Jährigen noch um ein Kind handelt, vermag auch in Be- rücksichtigung der kulturellen Unterschiede nicht zu überzeugen. In Bezug auf das (…) ist anzumerken, dass die sachverständige Person die man- gelnde Schulbildung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Dement- sprechend wurden auch die Erwartungen formuliert. Es wurden nicht De- tails erfragt, sondern allgemeine Kenntnisse, wie beispielsweise (…). Zu erwarten gewesen wäre, dass er (…) nennt. Mit der sachverständigen Per- son ist davon auszugehen, dass solche Angelegenheiten im sozialen Um- feld thematisiert werden, weshalb der Beschwerdeführer Kenntnis davon hätte haben sollen. Gesamthaft betrachtet enthalten seine landeskundlich- kulturellen Kenntnisse nicht erklärbare Defizite. 8.5 8.5.1 Bezüglich der sprachlichen Aspekte vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er einen Begriff für die Verwal- tungseinheit D._______ verwendete, der seit (…) nicht mehr gebraucht wird. Dass er mit seiner Grossmutter aufgewachsen und daher von ihr sprachlich beeinflusst worden sei, kann nicht ausgeschlossen werden. In- des ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er insbesondere auch mit dem Vater zusammengelebt hat. Darüber hinaus hatte er Kontakt zu Alters- genossen. Die Grossmutter dürfte also nicht die einzige Bezugsperson ge- wesen sein. Ausserdem wäre zu erwarten, dass er, hätte er tatsächlich von der Grossmutter Ausdrücke übernommen, auch weitere «veraltete» Be- grifflichkeiten verwendet hätte. Des Weiteren hielt die sachverständige Per- son im LINGUA-Bericht fest, die Sprache des Beschwerdeführers habe fast
E-215/2020 Seite 19 keine Ähnlichkeiten zur Referenzvarietät aufgewiesen, stattdessen seien überwiegend oder fast ausschliesslich Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dies obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn des LINGUA-Gesprächs explizit darum gebeten worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Er habe da- bei aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomati- schen Art und Weise gebraucht. Auch ein gewisser Akkommodationseffekt sowie allfällige Einflüsse aus der exiltibetischen Diaspora wurden dabei be- rücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer den Lhasa-Dialekt aufgrund der Tätigkeit seines Vaters in Lhasa assimiliert habe, könnte zwar gewisse Ein- flüsse begründen. Dennoch hat er praktisch sein ganzes Leben in B._______ verbracht, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er über- wiegend den dortigen Dialekt spricht und nicht umgekehrt. 8.5.2 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen ist festzuhalten, dass in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesisch- kenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und E-907/2015 vom 17. Okto- ber 2016 E. 5.3 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist das Fehlen chinesischer Sprachkenntnisse für sich zwar kein alleiniger Beweis für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets, dieser Um- stand kann aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung durchaus als erheblicher Hinweis für eine solche ge- wertet werden. Vorliegend fällt den mangelnden Chinesischkenntnissen in Kombination mit der Verwendung einer Morphologie, die auf exiltibetische Beeinflussung hinweist, praxisgemäss grosses Gewicht zu (vgl. Urteil des BVGer D-2427/2020 vom 14. August 2023 E. 6.5). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China glaub- haft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
E-215/2020 Seite 20 demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers beste- hen, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausge- schlossen worden. Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprechen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest, mithin macht er geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Auch bestreitet er die Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit rügt er die Verletzung von Bundesrecht. Er macht geltend, dass - sollte er effektiv für die Verwaltungseinheit D._______ einen veralteten Begriff verwendet haben - dies darauf zurückzuführen sei, dass er mit der Grossmutter aufgewachsen sei. Bezüglich der (...) habe er während des LINGUA-Gesprächs die in seiner Region übliche Ausdrucksweise für (...) verwendet. Die befragende Person habe im Lhasa-Dialekt gesprochen, weshalb es möglich sein könne, dass sie eine andere Bezeichnung als er verwendet habe. Betreffend die (...) habe er sich nach dem westlichen Kalender orientiert. Er habe ein Interesse daran gehabt, dass er gut verstanden werde. Aus diesem Grund sei nachvollziehbar, dass er alles dafür getan habe, sich von der befragenden Person verständlich zu machen. Von der (...) habe er keine Kenntnisse, da er nur (...) betrieben habe und nicht um Handel zu treiben. Bei der (...) habe er sodann - wie in der Schweiz auch üblich - Unterstützung von den Eltern, mithin seinem Vater erhalten, der sich diesbezüglich um alles gekümmert habe. Da er ausserdem weder lesen noch schreiben könne, sei er vermehrt auf die Hilfe seines Vaters angewiesen gewesen. Zu den linguistischen Aspekten führte er aus, die befragende Person habe Lhasa-Dialekt gesprochen. Er kenne und spreche diesen Dialekt auch, weil sein Vater früher dort Handel betrieben habe. Er habe sich an deren Dialekt angepasst, um sich verständlich zu machen. Bezüglich der Chinesischkenntnisse sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Sein Vater habe ihn davon abgehalten, mit dem Ziel, ihn von den Chinesen fernzuhalten. Für einen ungeschulten Bauer aus einer abgelegenen Region sei es durchaus möglich, nicht in Kontakt mit der chinesischen Sprache zu treten.
E. 7.2 In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 sowie in der Vernehmlassung äusserten sich der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz zur bereits erwähnten Stellungnahme von vier Tibetologen und Tibetologinnen, die einen LINGUA-Bericht aus einem anderen Verfahren beurteilt hatten. Diesbezüglich wird auf Ziff. 4.4 verwiesen, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf einzugehen sein wird.
E. 7.3 In der unaufgeforderten Replik vom 7. Mai 2021 wiederholt der Beschwerdeführer grösstenteils bereits gemachte Ausführungen. Betreffend die geographischen Aspekte ergänzte er insbesondere, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf den LINGUA-Bericht vorgehalten, er habe die Gemeinde G._______ nicht gekannt. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich diese befinde. In der Auflistung der Gemeinden des Bezirks H._______ auf der Beschwerdebeilage 18 sei keine Gemeinde mit dieser Bezeichnung zu finden. In sprachlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er aus Zentraltibet stamme und sein Dialekt grundsätzlich unweit vom Lhasa-Dialekt sei.
E. 8.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Dies, namentlich weil die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfolgen. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf das effektive Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person komme eine wesentliche Bedeutung zu.
E. 8.2 Vorliegend besteht gemäss Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bereits aufgrund seiner Aussagen an der Anhörung entstanden erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft. Der geschilderte Asylgrund, der im Wesentlichen in einer spontanen Politisierung besteht, deren Motivation in der Kindheit gewurzelt haben will, erscheint wenig substantiiert. Die Darstellung, dass er die Plakate an einer Klosteraussenwand angebracht habe, erscheint klischiert, zumal er sich betreffend seine Motivation und politische Entwicklung nur sehr spärlich äussert. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltsaspekten widersprechende Angaben machte (Zeitpunkt und Umstände der Kenntnisnahme der Verhaftung des Freundes, Entschlussfassung und Umständen seiner Ausreise). Die Schilderungen des Ablaufs der Plakataktionen vermittelt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer würde über Selbsterlebtes berichten. Er beschreibt weder Emotionen noch Gedankengänge. Anhand der Plausibilität der Asylgründe kann zwar nicht an sich auf die Herkunft des Beschwerdeführers geschlossen werden, doch ergeben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Vernetzung oder Verankerung in Tibet.
E. 8.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in Letzterer auch gesamtheitlich gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Dabei hat die Vorinstanz nach einer ausführlichen Beurteilung der individuellen Themenkomplexe eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, wobei sie auch die Umstände berücksichtigt hat, die für eine Sozialisierung in Tibet sprechen. Es kann deshalb zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen vorab auf die sehr ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend soll auf die nachfolgenden Aspekte eingegangen werden.
E. 8.4 Gemäss Auffassung des Gerichts weist der Beschwerdeführer nicht die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse auf, die vorliegend zu erwarten gewesen wären. Betreffend die Frage nach dem (...) gab er eine beschwerliche, unübliche Route über I._______ an. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er die Gemeindehauptstadt ein bis zwei Mal pro Monat besucht. Dem Schluss der sachverständigen Person ist daher zuzustimmen, dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer den (...) kennt. Auch kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe die Antwort auf eine Aussage bezogen, die er an der Anhörung ein Jahr zuvor gemacht habe (SEM-Akten A12/27 [Anhörungsprotokoll], F 12). Die Gemeinde G._______ (chinesisch: J._______) liegt sodann erwiesenermassen im Kreis H._______, was auch aus der Beschwerdebeilage 18 hervorgeht. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, die falschen Angaben der (...) nachvollziehbar zu erklären. Dass die Interviewerin vorwiegend Lhasa-Dialekt gesprochen hat, trifft zu. Der LINGUA-Experte ist jedoch - wie unter Ziff. 4.4.2 dargelegt - kompetent, den entsprechenden Dialekt des Beschwerdeführers zu verstehen und beurteilen. Aus diesem Umstand vermag er demnach ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, in Tibet gelte man als 18-jährige Person noch als Kind, und sein Vater habe sich um die administrativen Angelegenheiten gekümmert. Die von ihm falsch beantwortete Frage zielte darauf ab, herauszufinden, ob er (...) auch tatsächlich durchlaufen hat. Namentlich ging es dabei um die Frage, ob und wo er (...) wurde. Daran hätte sich der Beschwerdeführer erinnern müssen, gab er doch an, mit dem Vater in die betreffende Gemeinde gegangen zu sein, um (...) zu beantragen. Dass es sich bei einem 18-Jährigen noch um ein Kind handelt, vermag auch in Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede nicht zu überzeugen. In Bezug auf das (...) ist anzumerken, dass die sachverständige Person die mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Dementsprechend wurden auch die Erwartungen formuliert. Es wurden nicht Details erfragt, sondern allgemeine Kenntnisse, wie beispielsweise (...). Zu erwarten gewesen wäre, dass er (...) nennt. Mit der sachverständigen Person ist davon auszugehen, dass solche Angelegenheiten im sozialen Umfeld thematisiert werden, weshalb der Beschwerdeführer Kenntnis davon hätte haben sollen. Gesamthaft betrachtet enthalten seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht erklärbare Defizite.
E. 8.5.1 Bezüglich der sprachlichen Aspekte vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er einen Begriff für die Verwaltungseinheit D._______ verwendete, der seit (...) nicht mehr gebraucht wird. Dass er mit seiner Grossmutter aufgewachsen und daher von ihr sprachlich beeinflusst worden sei, kann nicht ausgeschlossen werden. Indes ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er insbesondere auch mit dem Vater zusammengelebt hat. Darüber hinaus hatte er Kontakt zu Altersgenossen. Die Grossmutter dürfte also nicht die einzige Bezugsperson gewesen sein. Ausserdem wäre zu erwarten, dass er, hätte er tatsächlich von der Grossmutter Ausdrücke übernommen, auch weitere «veraltete» Begrifflichkeiten verwendet hätte. Des Weiteren hielt die sachverständige Person im LINGUA-Bericht fest, die Sprache des Beschwerdeführers habe fast keine Ähnlichkeiten zur Referenzvarietät aufgewiesen, stattdessen seien überwiegend oder fast ausschliesslich Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dies obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn des LINGUA-Gesprächs explizit darum gebeten worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Er habe dabei aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Art und Weise gebraucht. Auch ein gewisser Akkommodationseffekt sowie allfällige Einflüsse aus der exiltibetischen Diaspora wurden dabei berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer den Lhasa-Dialekt aufgrund der Tätigkeit seines Vaters in Lhasa assimiliert habe, könnte zwar gewisse Einflüsse begründen. Dennoch hat er praktisch sein ganzes Leben in B._______ verbracht, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er überwiegend den dortigen Dialekt spricht und nicht umgekehrt.
E. 8.5.2 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen ist festzuhalten, dass in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesischkenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Fehlen chinesischer Sprachkenntnisse für sich zwar kein alleiniger Beweis für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets, dieser Umstand kann aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung durchaus als erheblicher Hinweis für eine solche gewertet werden. Vorliegend fällt den mangelnden Chinesischkenntnissen in Kombination mit der Verwendung einer Morphologie, die auf exiltibetische Beeinflussung hinweist, praxisgemäss grosses Gewicht zu (vgl. Urteil des BVGer D-2427/2020 vom 14. August 2023 E. 6.5).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestehen, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprechen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12 E-215/2020 Seite 21 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-215/2020 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-215/2020 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Christian Bignasca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 7. September 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 18. September 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 23. März 2017 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 20(...) mit seinem Vater und der Grossmutter gelebt habe. Seine Mutter sei früh verstorben, was auch ein Grund sei, weshalb er nie die Schule besucht habe. Als er noch ein Kind gewesen sei, seien eines Tages Polizisten und Mönche bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Diese hätten von ihnen verlangt «Shugten» zu praktizieren, was sie verweigert hätten. Die Chinesen hätten seine Eltern geschlagen. Deshalb und weil sie streng von den Chinesen kontrolliert würden, habe er im (...) mit drei Freunden Plakate an die Aussenwände eines Klosters und einiger Häuser aufgehängt. Der Inhalt der Poster habe im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit und dem Wunsch nach einer Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet gestanden. Zwei Tage nach der Aktion habe sein Vater erfahren, dass einer seiner drei Freunde verhaftet worden und die anderen beiden verschwunden seien. Sein Vater habe ihn daraufhin zur Ausreise aufgefordert und diese auch organisiert. Einen Tag nachdem er vom Schicksal seiner Freunde erfahren habe, sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle LINGUA mit der Durchführung einer entsprechenden Abklärung. Basierend auf einem Telefongespräch vom 12. März 2018 erstellte die sachverständige Person mit dem Kürzel «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und eine linguistische Analyse. Im Bericht vom 13. April 2018 kam sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______, autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, sozialisiert worden. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum LINGUA-Bericht. D.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2018 dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, dies unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China. F. F.a Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 beantragte der nunmehr durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. F.b Das SEM gewährte die beantragte Akteneinsicht, unter Ausschluss von Aktenstücken, die wegen wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen die Geheimhaltung erfordern würden, die wegen ihrer Qualifizierung als interne Akten dem Einsichtsrecht nicht unterstehen würden oder die von anderen Behörden ausgestellt worden seien. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen dieser am 29. Januar 2020 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlte. I. Mit Schreiben vom 23. und 25. März 2020 gab der Beschwerdeführer dem Gericht eine Telefonnummer bekannt, die seiner in B._______ lebenden Grossmutter gehöre, welche zur Überprüfung der gemachten Angaben anrufen werden könne. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 legte der Beschwerdeführer einen von vier Tibetologen und Tibetologinnen verfassten Bericht vom 20. September 2020 ins Recht, welche sich darin zu einer von «AS19» durchgeführten Begutachtung äusserten. Dazu führte er aus, die vier Tibetologen und Tibetologinnen seien zum Schluss gekommen, dass die ihnen unterbreitete Begutachtung mit massgebenden Defiziten behaftet sei. Ausserdem lag der Eingabe ein Artikel der NZZ am Sonntag vom 24. Oktober 2020 bei, der über den Sachverständigen «AS19» und den Bericht der vier Tibetologen und Tibetologinnen berichtet. K. K.a Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 zur Vernehmlassung ein. K.b Die entsprechende Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Replik vom 7. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte dabei diverse Auszüge von Satellitenbildern und Artikeln aus Wikipedia ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe die Vorladung zum LINGUA-Gespräch und dessen Zweck nicht verstanden, da er Analphabet sei, was der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Zudem sei ihm mit einer bloss schriftlichen und auf Deutsch verfassten Zusammenfassung des LINGUA-Berichts verwehrt worden, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Des Weiteren habe die Vorinstanz mit der Verweigerung der Einsicht in den LINGUA-Bericht das Akteneinsichtsrecht verletzt. Es sei ihm weder möglich gewesen, den Bericht auf seine Richtigkeit noch allfällige Ausstandsgründe gegen die sachverständige Person zu prüfen. 4.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Ein Recht auf mündliche Äusserung gewährt weder Art. 29 Abs. 2 BV, noch geht ein solches aus Art. 29 und 30 VwVG hervor (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 sowie Art. 30 N 17, 38 ff.). 4.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er - obwohl damals noch nicht rechtlich vertreten - die Vorladung zum LINGUA-Gespräch und dessen Zweck nicht verstanden hat. Da er der Vorladung vom 1. März 2018 Folge geleistet hat, muss angenommen werden, dass er sich zumindest von sprachkundigen Dritten hat unterstütz-en und die Vorladung übersetzen lassen. Ebendieser Vorladung ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz «weitere Abklärungen zu Ihrer Identität» als notwendig erachtet hat (vgl. SEM-Akten A15/2). Es muss dem Beschwerdeführer daher bewusst gewesen sein, dass Zweifel an seiner Identität und damit auch seiner Herkunft bestanden haben und aus diesem Grund die LINGUA-Analyse veranlasst wurde. 4.1.3 Wie vorstehend bereits ausgeführt, besteht kein Anspruch auf mündliche Äusserung zum Resultat einer LINGUA-Analyse. Auch das Asylgesetz als Spezialgesetz enthält keine über dessen Art. 29 (Anhörung zu den Asylgründen) weitergehende Anspruchsgrundlage. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vorinstanz der beschwerdeführenden Person im Rahmen einer Anhörung das Recht zur mündlichen Stellungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse einräumen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, Urteil BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Eine Pflicht hierzu besteht indes nicht. Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegen eine schriftliche Stellungnahme remonstriert hat und sich innert angesetzter Frist - auch wenn mit Hilfe Dritter - schriftlich und in deutscher Sprache angemessen zum LINGUA-Bericht geäussert hat (vgl. SEM-Akten A24/5), kann seiner Auffassung, ihm sei das rechtliche Gehör verwehrt worden, nicht gefolgt werden. 4.1.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt ferner, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Einsichtnahme darf unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. So etwa, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen haben. Dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (vgl. Art. 26 VwVG) in LINGUA-Analysen stehen grundsätzlich überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-2773/2020 vom 5. Oktober 2023 E. 5.2). Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Juni 2018 die zentralen Aspekte des LINGUA-Berichts in Form einer Zusammenfassung zur Kenntnis gebracht. Diese enthielt namentlich Ausführungen zu jedem erfragten Themenkomplex, zu den richtig beantworteten Fragen sowie auch den nicht korrekten Antworten. Zudem wurden ihm der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offengelegt. Dem Beschwerdeführer war es daher sowohl im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch auf Beschwerdeebene möglich, auf den möglichen Fragekatalog zu schliessen und sich sachgerecht zu äussern. 4.1.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungs- und Berücksichtigungspflicht (welche auch Teilgehalte des rechtlichen Gehörs darstellen, Waldmann/Bickel, a.a.O. Art. 29 N 83). Die Vorinstanz habe seine Schilderungen sowie die Vorbringen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. SEM Akten A24/5) nicht berücksichtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung hat sich die Behörde in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit seinen wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, 1. Bst. a S. 5). Insbesondere führt sie auch aus, weshalb sie die Aussagen als nicht stichhaltig erachtet und würdigt sie in einer Gesamtbeurteilung. Dass sie dabei nicht zum gleichen Schluss gelangt wie der Beschwerdeführer, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr betrifft dies Aspekte der materiellen Würdigung. 4.1.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 4.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige sowie nicht richtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, SR 273]). Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf das Protokoll der BzP abgestellt hat. Aufgrund einer hohen Belegung an jenem Tag sei nur eine verkürzte Befragung, und diese unter Zeitdruck durchgeführt worden. Dieser Einwand ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass im Protokoll vermerkt wurde, es sei eine verkürzte Befragung durchgeführt worden (vgl. SEM Akten A5/14). Gemäss dem Protokoll der BzP dauerte diese aber von 8:35 bis 10:15 Uhr, mithin eine Stunde und 40 Minuten, was mehr als einer durchschnittlichen Länge einer solchen Erstbefragung entspricht. Auch wenn der Beschwerdeführer angehalten wurde, die Gesuchsgründe nur summarisch zu nennen, sind die Widersprüche zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung nicht mit der Dauer der Befragung beziehungsweise einem allfälligen Zeitdruck zu erklären. Beides hat letztlich keinen Einfluss auf den Inhalt der Antworten auf die gestellten Fragen. Die Angaben des Beschwerdeführers divergieren offensichtlich in wesentlichen Punkten, insbesondere dem Ausreisezeitpunkt sowie dem Zeitpunkt und der Art und Weise, wie er von der Verhaftung seines Freundes Kenntnis erlangt habe. Weiter bestehe gemäss dem Beschwerdeführer der Verdacht, dass anlässlich der BzP nicht alles korrekt übersetzt worden sei. Dem entsprechenden Protokoll kann solches nicht entnommen werden. Namentlich gab der Beschwerdeführer als Muttersprache "Tibetisch Zentral" an (vgl. a.a.O. S. 3). Die Befragung wurde in ebendieser Sprache durchgeführt. Auch bestätigte er, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Während der Befragung hat er sodann kein einziges Mal bemängelt, etwas nicht verstanden zu haben. Im Gegenteil, seine Antworten fielen stets fragebezogen aus, weshalb nicht davon auszugehen ist, es sei falsch übersetzt oder protokolliert worden. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Einwände unbegründet sind und sich die Vorinstanz für ihren Entscheid auf das Protokoll des BzP abstützen durfte. 4.3 Weiter führt der Beschwerdeführer auch Übersetzungsfehler anlässlich der Anhörung an. Unter anderem habe der Dolmetscher nicht gewusst, was «Shugten» bedeute (vgl. SEM Akten A12/27 [Anhörungsprotokoll], F 50 ff.); ab Frage 161 ff. seien die Übersetzungsschwierigkeiten deutlich ersichtlich. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage nach der Bedeutung des Wortes «Shugten» nicht der Dolmetscher, sondern die Befragerin stellte. Sodann substantiiert der Beschwerdeführer nicht, wo konkret es ab Frage 161 ff. zu unkorrekten Übersetzungen gekommen sein soll. Schliesslich widerspricht er sich in der Rechtsmitteleingabe selbst. Führt er auf Seite 11 f. noch aus, an der Anhörung sei nicht korrekt übersetzt worden, stellt er sich auf Seite 13 auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte sich für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nur auf die Aussagen anlässlich der Anhörung stützten dürfen, und nicht auch auf diejenigen der BzP. Dass sich auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Bemerkungen nicht zur Übersetzung äusserte, entkräftigt die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich. Nach dem Gesagten erweist sich dieser Einwand als unbegründet. 4.4 Der Beschwerdeführer äussert weiter Zweifel an der Qualität und dem Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durchgeführten LINGUA-Analyse. Im Koordinationsurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Dabei hat es sich auch mit dem im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Tibetologen und Tibetologinnen vom 20. September 2020 befasst, in welchem die Arbeitsweise von «AS19» kritisiert wird. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, den beruflichen Tätigkeiten sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Auch wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt habe. Darüber hinaus arbeite die Fachstelle laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass die Analyse in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.9). 4.4.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von «AS19» erstellte Analyse nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Anhand der biografischen Angaben des Beschwerdeführers wurden Erwartungen an seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie an seine Sprache formuliert. In der Folge mass die sachverständige Person die Aussagen des Beschwerdeführers während des LINGUA-Telefoninterviews an diesen Erwartungen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über keine Schulbildung verfügt. Die Erwartungen an seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse bezogen sich vorab auf das Umfeld seines unmittelbaren Lebensraumes. Erwartet wurde (...) aus dem Bereich (...), namentlich der (...). Diesbezüglich wurden im Bericht nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Die sachverständige Person gab bei den falschen Angaben des Beschwerdeführers jeweils an, weshalb eine korrekte Antwort hätte erwartet werden dürfen. Beispielsweise führte sie aus, der Beschwerdeführer hätte (...) in die Gemeindehauptstadt über F._______ kennen müssen, da dieser angegeben habe, die Gemeindehauptstadt ein bis zwei Mal pro Monat besucht zu haben. In Bezug auf die Fragen im Zusammenhang mit der (...) wären korrekte Antworten zu erwarten gewesen, da der Beschwerdeführer sich habe (...) und seine Ausführungen daher auf selbst Erlebtem beruhen müssten. Auch ungefragt geschilderte Details, wie beispielsweise, dass die (...), hat die sachverständige Person im Bericht erwähnt und in die Gesamtbeurteilung einfliessen lassen. 4.4.2 In sprachlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. In diesem Zusammenhang hielt die sachverständige Person fest, aufgrund der Angabe, dass er vor der Ausreise nur in seinem Heimatkreis gelebt habe, sei nicht anzunehmen, dass seine Sprache von anderen Varietäten nennenswert geprägt worden sei. Allerdings seien aufgrund des drei- bis vierwöchigen Aufenthalts in Nepal und desjenigen in der Schweiz gewisse Einflüsse zu erwarten. Namentlich könne er durch den Kontakt mit Exiltibetern gewisse exiltibetische Merkmale in seine Sprechweise aufgenommen haben. Auch ein gewisser Akkommodationseffekt an die Sprache der Interviewerin sei in Betracht zu ziehen. Solche Einflüsse seien am ehesten auf der Ebene der Phonetik/Phonologie und des Lexikons, und weniger auf der im Sprecher tiefer verankerten Ebene der Morphologie/Morphosyntax zu erwarten. Auf letztgenannter Ebene müsste der Beschwerdeführer daher überwiegend Formen verwenden, die mit denjenigen der Referenzvarietät (D._______) nahe verwandt sind. Die sachverständige Person kam diesbezüglich zum Schluss, die Sprache des Beschwerdeführers weise in allen untersuchten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät auf. Auf allen Ebenen seien überwiegend oder fast ausschliesslich Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dies gelte als ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als vom Beschwerdeführer angegeben. Betreffend die chinesischen Sprachkenntnisse seien vom Beschwerdeführer - aufgrund der bestehenden Bilinguität in Tibet und unter Berücksichtigung der fehlenden Schulbildung sowie der in Dörfern weniger ausgeprägten Präsenz von chinesischen Personen - grundlegende Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter und Redewendungen aus seinem Alltagsbereich zu erwarten gewesen. Er habe jedoch die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen grösstenteils nicht erfüllt. Demnach hat die sachverständige Person den vorgebrachten biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung getragen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet D._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, erscheint daher nachvollziehbar. 4.4.3 Die Anforderungen an die Erstellung eines LINGUA-Berichts sind hinsichtlich des von «AS19» erstellten Gutachtens demnach als erfüllt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, eine weitere Begutachtung in Auftrag zu geben. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände - im Wesentlichen grundsätzliche Zweifel an der Arbeit von «AS19» aufgrund der Kritik von Tibetologen an einem von diesen erstellten Gutachten im Rahmen eines anderen Verfahrens - vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen. 4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie sich im Wesentlichen auf die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse gestützt habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat die Vorinstanz doch sowohl die Ergebnisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihre Gesamtwürdigung aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/ 1. Bst. 1 a, b und c). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Staatsangehörigkeit gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist und sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen beanstandet, betrifft dies die rechtliche Würdigung, worauf im Folgenden eingegangen wird. Der Antrag auf Durchführung einer weiteren LINGUA-Analyse respektive einer unabhängigen Begutachtung ist abzuweisen. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vorab den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und würden darüber hinaus auch Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund gewisser Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers sei eine LINGUA-Analyse durchgeführt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur (...), (...), (...)und zum (...) seien teilweise richtig, zum Teil aber auch fehler- oder lückenhaft gewesen. Die vorhandenen Kenntnisse könnten erlernt sein und müssten nicht zwingend in Tibet erworben sein. Mit den spezifischen Lücken sei bei einer einheimischen Person im Alter des Beschwerdeführers und dessen sozialen Hintergrunds nicht zu rechnen. Eine Hauptsozialisation im Dorf B._______ scheine daher zweifelhaft. Aus linguistischer Sicht weise die Sprache des Beschwerdeführers auf allen Ebenen - des Lexikons, der Phonetik, Pragmatik und Morphologie - fast ausschliesslich Einflüsse exiltibetischer Sprachen auf. Seine Sprache weise praktisch keine Ähnlichkeit mit dem Dialekt seiner geltend gemachten Herkunftsregion auf. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest über passive Chinesischkenntnisse verfügen würde, die eine junge Person, die fast ihr ganzes Leben in Tibet verbracht habe, haben müsse. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse sei zu schliessen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Juli 2018 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die aufgezeigten Unkenntnisse und Erkenntnisse überzeugend zu erklären beziehungsweise in Frage zu stellen. 6.2 In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs führe der Beschwerdeführer das fehlende Wissen auf Missverständnisse mit dem Interviewer zurück. Dies sei jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Er habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb er einen exiltibetischen Dialekt spreche. Auch liessen sich die fehlenden Chinesischkenntnisse nicht mit dem Argument der Ablehnung der chinesischen Kultur erklären. Ferner lasse sich am Beispiel der Fragen bezüglich der (...) das erlernte Wissen deutlich aufzeigen. Während er an der Erstbefragung dazu nur wenige Angaben habe machen können, habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen und dem LINGUA-Gespräch jeweils mehr Angaben machen können. Für die Richtigkeit des LINGUA-Berichts spreche sodann der Umstand, dass während der Anhörung ebenfalls Wissens- und Erfahrungslücken festgestellt worden seien. Er habe keine namhaften Veränderungen in seiner Herkunftsgegend in den letzten Jahren nennen können. Auch habe er sich nicht zu den (...) in C._______ oder zu (...) in seiner Heimat äussern können. Des Weiteren habe er auch keine Kenntnisse von der (...) im Bereich (...), obwohl er selbst in diesem Bereich tätig gewesen sei. Insgesamt würden die für die Richtigkeit der LINGUA-Analyse und ihre Schlussfolgerungen sprechenden Elemente überwiegen, weshalb auf diese abgestützt werden könne. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sodann zahlreiche Unstimmigkeiten enthalten, mithin bestünden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer habe zu zentralen Sachverhaltselementen an den Befragungen jeweils unterschiedliche Angaben gemacht, namentlich zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verhaftung seines Freundes, dem Ausreisezeitpunkt, dem Reiseweg und zum Familienbüchlein. Seine Schilderungen zur Motivation für die Plakataktion, deren Vorbereitung und Umsetzung seien sowohl zurückhaltend als auch detailarm, nicht nachvollziehbar sowie nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch die angeblich unmittelbare Flucht nur zwei Tage nach der Plakataktion, was realitätsfremd sei, verstärkt. Das Fehlen von Ausweispapieren lasse zudem darauf schliessen, dass dies neben der Verschleierung der Identität auch der Täuschung über den effektiven Reiseweg beziehungsweise der Erschwerung oder gar Verunmöglichung einer allfälligen Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat diene. 6.4 Gesamthaft sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest, mithin macht er geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Auch bestreitet er die Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit rügt er die Verletzung von Bundesrecht. Er macht geltend, dass - sollte er effektiv für die Verwaltungseinheit D._______ einen veralteten Begriff verwendet haben - dies darauf zurückzuführen sei, dass er mit der Grossmutter aufgewachsen sei. Bezüglich der (...) habe er während des LINGUA-Gesprächs die in seiner Region übliche Ausdrucksweise für (...) verwendet. Die befragende Person habe im Lhasa-Dialekt gesprochen, weshalb es möglich sein könne, dass sie eine andere Bezeichnung als er verwendet habe. Betreffend die (...) habe er sich nach dem westlichen Kalender orientiert. Er habe ein Interesse daran gehabt, dass er gut verstanden werde. Aus diesem Grund sei nachvollziehbar, dass er alles dafür getan habe, sich von der befragenden Person verständlich zu machen. Von der (...) habe er keine Kenntnisse, da er nur (...) betrieben habe und nicht um Handel zu treiben. Bei der (...) habe er sodann - wie in der Schweiz auch üblich - Unterstützung von den Eltern, mithin seinem Vater erhalten, der sich diesbezüglich um alles gekümmert habe. Da er ausserdem weder lesen noch schreiben könne, sei er vermehrt auf die Hilfe seines Vaters angewiesen gewesen. Zu den linguistischen Aspekten führte er aus, die befragende Person habe Lhasa-Dialekt gesprochen. Er kenne und spreche diesen Dialekt auch, weil sein Vater früher dort Handel betrieben habe. Er habe sich an deren Dialekt angepasst, um sich verständlich zu machen. Bezüglich der Chinesischkenntnisse sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Sein Vater habe ihn davon abgehalten, mit dem Ziel, ihn von den Chinesen fernzuhalten. Für einen ungeschulten Bauer aus einer abgelegenen Region sei es durchaus möglich, nicht in Kontakt mit der chinesischen Sprache zu treten. 7.2 In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 sowie in der Vernehmlassung äusserten sich der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz zur bereits erwähnten Stellungnahme von vier Tibetologen und Tibetologinnen, die einen LINGUA-Bericht aus einem anderen Verfahren beurteilt hatten. Diesbezüglich wird auf Ziff. 4.4 verwiesen, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf einzugehen sein wird. 7.3 In der unaufgeforderten Replik vom 7. Mai 2021 wiederholt der Beschwerdeführer grösstenteils bereits gemachte Ausführungen. Betreffend die geographischen Aspekte ergänzte er insbesondere, die Vorinstanz habe ihm gestützt auf den LINGUA-Bericht vorgehalten, er habe die Gemeinde G._______ nicht gekannt. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich diese befinde. In der Auflistung der Gemeinden des Bezirks H._______ auf der Beschwerdebeilage 18 sei keine Gemeinde mit dieser Bezeichnung zu finden. In sprachlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er aus Zentraltibet stamme und sein Dialekt grundsätzlich unweit vom Lhasa-Dialekt sei. 8. 8.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Dies, namentlich weil die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfolgen. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf das effektive Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person komme eine wesentliche Bedeutung zu. 8.2 Vorliegend besteht gemäss Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bereits aufgrund seiner Aussagen an der Anhörung entstanden erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft. Der geschilderte Asylgrund, der im Wesentlichen in einer spontanen Politisierung besteht, deren Motivation in der Kindheit gewurzelt haben will, erscheint wenig substantiiert. Die Darstellung, dass er die Plakate an einer Klosteraussenwand angebracht habe, erscheint klischiert, zumal er sich betreffend seine Motivation und politische Entwicklung nur sehr spärlich äussert. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Sachverhaltsaspekten widersprechende Angaben machte (Zeitpunkt und Umstände der Kenntnisnahme der Verhaftung des Freundes, Entschlussfassung und Umständen seiner Ausreise). Die Schilderungen des Ablaufs der Plakataktionen vermittelt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer würde über Selbsterlebtes berichten. Er beschreibt weder Emotionen noch Gedankengänge. Anhand der Plausibilität der Asylgründe kann zwar nicht an sich auf die Herkunft des Beschwerdeführers geschlossen werden, doch ergeben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Vernetzung oder Verankerung in Tibet. 8.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in Letzterer auch gesamtheitlich gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Dabei hat die Vorinstanz nach einer ausführlichen Beurteilung der individuellen Themenkomplexe eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, wobei sie auch die Umstände berücksichtigt hat, die für eine Sozialisierung in Tibet sprechen. Es kann deshalb zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen vorab auf die sehr ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend soll auf die nachfolgenden Aspekte eingegangen werden. 8.4 Gemäss Auffassung des Gerichts weist der Beschwerdeführer nicht die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse auf, die vorliegend zu erwarten gewesen wären. Betreffend die Frage nach dem (...) gab er eine beschwerliche, unübliche Route über I._______ an. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er die Gemeindehauptstadt ein bis zwei Mal pro Monat besucht. Dem Schluss der sachverständigen Person ist daher zuzustimmen, dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer den (...) kennt. Auch kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe die Antwort auf eine Aussage bezogen, die er an der Anhörung ein Jahr zuvor gemacht habe (SEM-Akten A12/27 [Anhörungsprotokoll], F 12). Die Gemeinde G._______ (chinesisch: J._______) liegt sodann erwiesenermassen im Kreis H._______, was auch aus der Beschwerdebeilage 18 hervorgeht. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, die falschen Angaben der (...) nachvollziehbar zu erklären. Dass die Interviewerin vorwiegend Lhasa-Dialekt gesprochen hat, trifft zu. Der LINGUA-Experte ist jedoch - wie unter Ziff. 4.4.2 dargelegt - kompetent, den entsprechenden Dialekt des Beschwerdeführers zu verstehen und beurteilen. Aus diesem Umstand vermag er demnach ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, in Tibet gelte man als 18-jährige Person noch als Kind, und sein Vater habe sich um die administrativen Angelegenheiten gekümmert. Die von ihm falsch beantwortete Frage zielte darauf ab, herauszufinden, ob er (...) auch tatsächlich durchlaufen hat. Namentlich ging es dabei um die Frage, ob und wo er (...) wurde. Daran hätte sich der Beschwerdeführer erinnern müssen, gab er doch an, mit dem Vater in die betreffende Gemeinde gegangen zu sein, um (...) zu beantragen. Dass es sich bei einem 18-Jährigen noch um ein Kind handelt, vermag auch in Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede nicht zu überzeugen. In Bezug auf das (...) ist anzumerken, dass die sachverständige Person die mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Dementsprechend wurden auch die Erwartungen formuliert. Es wurden nicht Details erfragt, sondern allgemeine Kenntnisse, wie beispielsweise (...). Zu erwarten gewesen wäre, dass er (...) nennt. Mit der sachverständigen Person ist davon auszugehen, dass solche Angelegenheiten im sozialen Umfeld thematisiert werden, weshalb der Beschwerdeführer Kenntnis davon hätte haben sollen. Gesamthaft betrachtet enthalten seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht erklärbare Defizite. 8.5 8.5.1 Bezüglich der sprachlichen Aspekte vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er einen Begriff für die Verwaltungseinheit D._______ verwendete, der seit (...) nicht mehr gebraucht wird. Dass er mit seiner Grossmutter aufgewachsen und daher von ihr sprachlich beeinflusst worden sei, kann nicht ausgeschlossen werden. Indes ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er insbesondere auch mit dem Vater zusammengelebt hat. Darüber hinaus hatte er Kontakt zu Altersgenossen. Die Grossmutter dürfte also nicht die einzige Bezugsperson gewesen sein. Ausserdem wäre zu erwarten, dass er, hätte er tatsächlich von der Grossmutter Ausdrücke übernommen, auch weitere «veraltete» Begrifflichkeiten verwendet hätte. Des Weiteren hielt die sachverständige Person im LINGUA-Bericht fest, die Sprache des Beschwerdeführers habe fast keine Ähnlichkeiten zur Referenzvarietät aufgewiesen, stattdessen seien überwiegend oder fast ausschliesslich Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dies obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn des LINGUA-Gesprächs explizit darum gebeten worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Er habe dabei aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Art und Weise gebraucht. Auch ein gewisser Akkommodationseffekt sowie allfällige Einflüsse aus der exiltibetischen Diaspora wurden dabei berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer den Lhasa-Dialekt aufgrund der Tätigkeit seines Vaters in Lhasa assimiliert habe, könnte zwar gewisse Einflüsse begründen. Dennoch hat er praktisch sein ganzes Leben in B._______ verbracht, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er überwiegend den dortigen Dialekt spricht und nicht umgekehrt. 8.5.2 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen ist festzuhalten, dass in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesischkenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Fehlen chinesischer Sprachkenntnisse für sich zwar kein alleiniger Beweis für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets, dieser Umstand kann aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung durchaus als erheblicher Hinweis für eine solche gewertet werden. Vorliegend fällt den mangelnden Chinesischkenntnissen in Kombination mit der Verwendung einer Morphologie, die auf exiltibetische Beeinflussung hinweist, praxisgemäss grosses Gewicht zu (vgl. Urteil des BVGer D-2427/2020 vom 14. August 2023 E. 6.5). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestehen, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprechen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: