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D-2427/2020

D-2427/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er am 7. Januar 2016 aus dem autonomen Gebiet Tibet, Volksrepublik China, ausgereist und nach einem Zwischenhalt in Nepal il- legal in die Schweiz eingereist sei. Am 29. Februar 2016 wurde er zu seiner Person (BzP) und am 11. Juli 2017 zu seinen Asylgründen befragt. Zur Be- gründung seines Gesuchs respektive zu seiner Herkunft machte er im We- sentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth- nie buddhistischen Glaubens und habe seit Geburt im Dorf B._______ (Re- gion C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Nachdem er Plakate mit dem Inhalt «Bedingungslose Unabhängigkeit Tibets» oder «Freiheit für Ti- bet» aufgehängt habe, sei ihm zugetragen worden, dass die Polizei nach den Urhebern dieser Aktion suche. Mit der Hilfe seines Vaters, eines Bru- ders und eines Schleppers sei er in der Folge über zunächst Lhasa und Nepal in die Schweiz gelangt. B. Am 18. März 2019 wurde eine telefonische Herkunftsabklärung durchge- führt, an welcher der Beschwerdeführer und eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz teilnahmen. C. Am 15. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der LIN- GUA-Analyse eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, wovon er handelnd durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. Ap- ril 2019 Gebrauch machte. D. Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und schloss zugleich den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Herkunftsabklärung habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Gebiet der autonomen Region Tibet stamme, sondern - mutmasslich - in der tibetischen Diaspora in Indien oder Nepal hauptsozialisiert worden sei. Dies ergebe sich aus einer linguistischen Sprachanalyse und dem unzureichenden Alltags- und Herkunftswissen des Beschwerdeführers. Die von ihm vorgebrachten Asyl- gründe seien daher nicht glaubhaft.

D-2427/2020 Seite 3 E. Am 8. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, soweit darin nicht der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlos- sen werde. Namentlich sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren, er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subsubeventu- aliter die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung einschliesslich der Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung zu gewähren. F. Am 11. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Be- schwerde bestätigt. G. Mit Schreiben vom 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer Be- weismittel nach, die sich einerseits auf seine finanzielle Lage und anderer- seits auf die Qualifikation der sachverständigen Person bezogen, welche die LINGUA-Analyse durchgeführt hatte. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Januar 2022 weitergehende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen oder einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am. 28. Dezember 2021 innert Frist. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung. Dabei hielt sie insbesondere daran fest, dass das Alltags- und Herkunfts- wissen des Beschwerdeführers zu unzureichend sei, als dass er im Tibet hauptsozialisiert worden sein könnte. Dasselbe ergebe sich aus der lingu- istischen Analyse. Überdies gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer bewusst versucht habe, bestimmte Ausdrücke im Hinblick auf das Asylverfahren (und sinngemäss die damit verbundenen Herkunfts- abklärungen) zu erlernen.

D-2427/2020 Seite 4 J. Am 22. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er an seinen Vorbringen festhielt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine

D-2427/2020 Seite 5 Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerde- führer beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest- stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän- dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734; 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).

E. 3.3 Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG näher konkretisiert, als Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung ins- besondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sach- verhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).

E. 3.4 Schliesslich soll die Begründung der Verfügung den Betroffenen er- möglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was

D-2427/2020 Seite 6 nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmit- telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver- fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge- schützten Interessen der Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., Entscheide der eidgenössischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).

E. 3.5 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus der angefochte- nen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhalts- punkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass ihm das rechtliche Gehör formal gewährt wurde, rügt aber, dass die Vorinstanz sich nicht ausreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das trifft nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist ausführlich begründet und greift die Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Die angefochtene Verfü- gung hat die Vorinstanz ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachge- rechte Anfechtung möglich war, zeigen die Beschwerde und die Replik selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Die Rüge der unvollstän- digen Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Es trifft nicht zu, dass die Elemente, die für seine Sozialisierung in Tibet sprechen, nicht an- gemessen gewürdigt worden wären. Die in der Beschwerde als nicht er- wähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern, zumal von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer auch korrekte Angaben zu seinem behaupteten Her- kunftsort machen konnte. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Abklärungen in einer Gesamtwürdigung zu neuen sachdienlichen Erkennt- nissen führen würden. Die vorinstanzliche Begründung des angefochtenen Entscheids legt dar, dass der Beschwerdeführer über teilweises Herkunfts- wissen verfügt. Dass nicht jede einzelne Aussage des Beschwerdeführers Eingang in die Begründung der Verfügung fand, stellt demnach keinen Be- gründungsmangel dar und deutet auch nicht auf unvollständige Sachver- haltsfeststellung hin. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

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E. 3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sach- verhaltsfeststellung sowie wegen der Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör aufzuheben, als nicht gerechtfertigt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund gewisser Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hätte eine sachverständige Person basierend auf dem Gespräch vom

18. März 2019 eine LINGUA-Analyse erstellt. Zur linguistischen Qualifika- tion des LINGUA-Experten teilte die Vorinstanz bereits im Rahmen der Ge- hörsgewährung am 15. April 2019 summarisch mit, über welche Qualifika- tionen der Gutachter verfüge. Der Gutachter sei ihm Rahmen einer landes- kundlich-kulturellen Analyse zum Schluss gekommen, die Hauptsozialisie- rung des Beschwerdeführers habe ausserhalb der Autonomen Region Ti- bet stattgefunden. Die Angaben zur Geographie und der Administration seien zum Teil korrekt, zum Teil fehlerhaft oder unbekannt. Dies sei mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten biographischen Hintergrund nicht zu vereinbaren. Insbesondere habe die sachverständige Person festgehal-

D-2427/2020 Seite 8 ten, dass der Beschwerdeführer in der tibetischen Sprache Merkmale auf- weise, die auf exiltibetische Einflüsse hinwiesen. Im linguistischen Teil der Analyse halte der Experte fest, dass der Beschwerdeführer phonetisch in mehreren Punkten vom Lhasa-Tibetischen abweiche, was auf exiltibeti- schen Einfluss zurückzuführen sein könne. Insbesondere im Bereich der Morphologie und Morphosyntax seien Einflüsse zu bemerken, die für eine exiltibetische Sozialisierung sprächen. Dies sei mit Beispielen belegt res- pektive veranschaulicht worden. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über zumindest einfache passive Chinesischkennt- nisse verfügen würde, wenn er in der Autonomen Region Tibet aufgewach- sen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden insgesamt wesentliche Fehler enthalten, Details vermissen lassen und nicht den Ein- druck erwecken, dass der Beschwerdeführer im genannten Raum gelebt habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der ti- betischen Diaspora ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Seine lan- deskundlich-kulturellen Kenntnisse entsprächen nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angege- benen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätig- keit erwarten könne. Er habe zwar Fragen bezüglich der Geographie teil- weise korrekt beantwortet. Jedoch seien seine fehlerhaften Angaben be- züglich der Distanz zum nächsten wichtigen Ort, der Verwaltungsgliede- rung, seine Wissenslücken zu manchen administrativen Gegebenheiten (Schulsystem, Kosten) auffallend gewesen. Die Stellungnahme des Be- schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei zwar differenziert ausgefallen, setze der Analyse inhaltlich jedoch wenig entgegen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seinen Rechtsmitteleingaben fest, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz dürfe sich nicht darauf beschränken, aus den Berichten lediglich die Elemente, die gegen ihn sprächen, zu berücksichtigen. Namentlich werde im Entscheid sein Bildungsgrad und die ländliche Lebensweise des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. In Bezug auf die Qualität der LINGUA-Analyse gelte es festzuhalten, dass diese ihm teils unkonkret erscheine und zu unrichtigen Schlussfolgerungen komme. Er habe angegeben, dass sein Vater ihm nur wenige Chinesischkenntnisse vermittelt habe, daher sei es sachwidrig, ihn wiederholt damit zu konfrontieren, zumal teils sein mangelndes Wissen zu administrativen Umständen an den fehlenden Chinesischkenntnissen liegen könne. Derr Beschwerdeführer habe auch zahlreiche Fragen korrekt beantworten können. Vorliegend gebe es viele Hinweise auf seine Herkunft und

D-2427/2020 Seite 9 Sozialisation in Tibet, sodass diese als erstellt zu erachten sei. Die angeblich fehlerhafte Distanzangabe der Strecke zwischen seinem Heimatort und G._______ sei indessen gar nicht falsch, da er die Distanz in Gehminuten angegeben habe und als Einheimischer wisse, über welche Passwege, man in der von ihm genannten Zeit ankomme. Teilweise seien ihm landwirtschaftliche Begriffe nicht eingefallen, die er eigentlich kenne, was aber vor dem Hintergrund des Befragungsdruckes und im Kontext einzuordnen sei. Dass der Personalausweis eine Gebühr erfordert habe, habe er nicht wissen können, da sein Vater sich um derartige Dinge gekümmert habe. Ebenso sei er zu seiner Schulausbildung missverständlich befragt worden. Es sei nicht ersichtlich, warum er die Telefonnummer der Polizei oder seiner Eltern kennen sollte, wenn er kein eigenes Telefon besessen habe. Überdies machte er geltend, dass die fachliche Eignung des LINGUA-Experten in Frage gestellt worden sei, wie ein Expertenbericht aus wissenschaftlichen Kreisen aufzeige.

E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, in der angefochtenen Verfügung werde dargelegt, weshalb trotz gewisser landeskundlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers die geltend gemachte Herkunft als nicht glaubhaft erachtet werde. Dabei bezieht sich die Vorinstanz insbe- sondere auf die linguistischen Aspekte der LINGUA-Analyse und bringt vor, dass diese in ihrer Gesamtheit deutlich für eine Sozialisation ausserhalb Tibets sprächen. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, das Argument, die Befragungssituation sei für den Beschwerdeführer besonders «stressig» oder schwierig gewesen, sei insofern nicht nachvollziehbar, als er aus- schliesslich zu Dingen aus seinem vorgeblichen Alltag befragt worden sei. Überdies gelte es zu berücksichtigen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits nahezu vollständig abgeschottet gelebt haben wolle, sich dann aber plötzlich für eine Plakataktion entscheide, je- doch selbst zum Inhalt des Plakats widersprüchliche Angaben mache. Dass er die Telefonnummer seiner Eltern nicht kenne und deshalb nicht Kontakt aufnehmen könne, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die Vor- instanz gehe auf seine Vorbringen nur teilweise ein. Insbesondere sei be- treffend die LINGUA-Analyse nur ungenügend gewürdigt worden, dass er die ihm vorgehaltenen Wissensdefizite habe erklären können. Bezüglich der Chinesischkenntnisse sei zu berücksichtigen, dass er vor Einführung des Chinesischunterrichts die Schule verlassen habe und durch Vermitt- lung seines Vaters zumindest rudimentäre Kenntnisse habe erwerben kön-

D-2427/2020 Seite 10 nen. Es sei zu beachten, dass er viele Fragen in der LINGUA-Analyse kor- rekt beantwortet habe und die Vorinstanz sich nur auf Einzelheiten, wie die Aussprache eines einzelnen Wortes oder wenige Wissenslücken abstütze.

E. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Ab- klärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsu- chende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel- chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei- erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög- licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Ver- lässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.

E. 6.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Zu- nächst gilt es dabei festzuhalten, dass schon aufgrund seiner Aussagen an der Anhörung erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft entstehen. Der geschilderte Asylgrund, der im Wesentlichen in einer spontanen Politi- sierung, deren Motivation jedoch schon in der Kindheit gewurzelt habe, be- steht, erscheint wenig substanziiert und die Vorinstanz weist zu Recht da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer sich zum Inhalt seiner Plakate wider- sprüchlich äusserte und sich widersprechende Angaben zu den Umstän- den seiner Ausreise machte. Insgesamt erscheint die Darstellung, dass er das Plakat «Freiheit für Tibet» an der Eingangstür eines Polizeipostens an- gebracht haben will, klischiert, zumal der Beschwerdeführer betreffend seine Motivation und politische Entwicklung kaum äussert. Anhand der Plausibilität der Asylgründe kann zwar nicht an sich auf die Herkunft des Beschwerdeführers geschlossen werden, doch ergeben sich im konkreten Fall daraus auch keine Anhaltspunkte für eine Vernetzung oder Veranke- rung in Tibet.

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E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die erstellte LINGUA-Analyse zu wür- digen. Ihr kommt im Zusammenhang mit der Herkunftsfeststellung praxis- gemäss eine wichtige Bedeutung zu. Sie stellt kein Sachverständigengut- achten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforde- rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sach- kundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll- ziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert bei- zumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Der Beschwerdeführer weist auf in der Öffentlichkeit geäusserte fachliche Kritik aus Fachkreisen an der sach- verständigen Person AS19 der Fachstelle LINGUA hin, welche auch in die- sem Verfahren eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse durch- geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich inzwischen einge- hend mit den erhobenen Vorwürfen auseinander und stellte betreffend AS19 fest, dass die Qualität und Aussagekraft der von dieser sachverstän- digen Person erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu bean- standen sind und die Person fachlich geeignet erscheint, ihre Sorgfalts- pflicht ernst nimmt sowie neutral und unabhängig ist. Unabhängig von die- sen Feststellungen bleiben LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin zu prüfen (vgl. den Koordinationsentscheid D 2337/2021 vom 5. Juli 2023, E. 7.9). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die sachverständige Person im vorliegenden Verfahren falsche Kriterien angewandt haben soll, sondern weist pauschal auf die erwähnte Kritik aus wissenschaftlichen Kreisen hin. Der Beschwerdeführer widerspricht dem Gutachten auch kaum inhaltlich respektive stellt nur dessen Schlussfolge- rungen in Frage. Demnach ist festzuhalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die in Bezug auf den Beschwerdeführer erstellte LINGUA- Analyse zu einem falschen Ergebnis gelangt sei.

E. 6.4 Es kann auch festgehalten werden, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landes- kundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfas- sen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach der auch das Bundes- verwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM einge- hend dargelegt und in letzterer auch eingehend gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Es

D-2427/2020 Seite 12 kann deshalb zu deren Inhalt zur Vermeidung von erneuten Wiederholun- gen auf die sehr ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung des SEM und auf die Akten verwiesen werden. So entsprechen seine lan- deskundlich-kulturellen Kenntnisse gemäss der Analyse nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten kann. Inhaltlich setzt der Beschwerdeführer sich mit der Herkunftsanalyse in der Beschwerde und bereits in der Stellungnahme vor der Vorinstanz zwar detailliert auseinander, überzeugt aber mit seinen Er- läuterungen nicht: Denn auch wenn in Abweichung von der Vorinstanz die fehlenden Kenntnisse zur administrativen Gliederung bei einer bildungsfer- nen und landwirtschaftlich aufgewachsenen Person kein starker Hinweis auf eine Sozialisation ausserhalb Tibets ist, enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers auch (fehlerhafte oder fehlende) Elemente, die nicht mit einer Biografie in Tibet vereinbar sind. Im Einzelnen ist die Distanzan- gabe des Beschwerdeführers von seinem Heimatdorf bis zur Kreishaupt- stadt weiterhin nicht plausibel. Der Experte geht von einer Wegdistanz von rund neun Kilometer aus und hält die genannte Zeit von 30 Minuten daher für nicht plausibel. Die Distanz per Luftlinie beträgt rund fünf Kilometer und führt über gebirgiges Terrain mit jeweils rund 300 m Höhenmetern beim Auf- und Abstieg. Insofern ist diese Zeitangabe auch dann nicht nachvoll- ziehbar, wenn der Beschwerdeführer naheliegenderweise über das Wissen eines Einheimischen verfügen und entsprechende Passwege kennen sollte. Überdies ist es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einer- seits über besondere lokale Kenntnisse dort zu verfügen behauptet, wenn er an anderer Stelle vorbringt, dass er nur äusserst selten in der Kreis- hauptstadt gewesen sei.

E. 6.5 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen ist festzuhalten, dass in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesisch- kenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Fehlen chinesischer Sprachkenntnisse für sich zwar kein alleiniger Beweis für eine Sozialisierung ausserhalt Tibets, aber entgegen dem Beschwerdeführer kann dieser Umstand in einer Gesamtbetrachtung durchaus als erheblicher Hinweis für eine solche gewertet werden. Vorliegend fällt den mangelnden Chinesischkenntnissen in Kombination mit der Verwendung einer Morphologie, die auf exiltibetische Beeinflussung hinweist, praxisgemäss grosses Gewicht zu. Auch das Argument der Änderungen im täglichen

D-2427/2020 Seite 13 Sprachgebrauch von übersiedelten Personen, die erst im Gaststaat mit der exiltibetischen Diaspora in Kontakt treten und dadurch solchen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt sind, vermag das Gericht vorliegend bei der Gesamtwürdigung nicht zu überzeugen, insbesondere auch das Argument, seine Flucht liege schon mehrere Jahre zurück (gemäss seinen Angaben drei Jahre).

E. 6.6 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM nicht nur auf die LINGUA-Analyse gestützt hat, sondern auch weitere Elemente, wel- che für oder gegen eine Hauptsozialisation in Tibet sprechen, berücksich- tigt hat und der Beschwerdeführer die im LINGUA-Bericht angeführten Wis- senslücken auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermag. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer einerseits angibt, ein sehr ländliches, bildungsfernes und kontaktarmes Leben in Tibet ge- führt zu haben, er aber nicht umgangssprachliche, sondern schriftsprachli- che Begriffe für die Orte seiner Umgebung verwendet hat. Zudem erscheint lebensfremd, dass er fast nie in der nur wenig weit entfernten grösseren Ortschaft G._______ gewesen sein will. Hinzu kommt, dass er morpholo- gisch offenbar die für die exiltibetische Diaspora übliche Grammatik ver- wendet. Dass der Beschwerdeführer die Kontaktdaten seiner Eltern nicht angeben kann, ist nicht plausibel, zumal ihm sein Vater und ein weiterer Verwandter bei der Flucht unterstützt haben sollen. Soweit es nachvollzieh- bar ist, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaft in Tibet nicht durch eine Kontaktaufnahme gefährden will, so wenig plausibel erscheint, dass er über gar keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme verfügen soll.

E. 6.7 Wenn der Beschwerdeführer nicht in Tibet wohnte, kann er die vorge- brachte Geschichte, mit welcher er sein Asylgesuch begründete, nicht er- lebt haben. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächli- che Herkunft dadurch bekräftigt, dass die behauptete politische Exponie- rung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheint. Das gilt ins- besondere dafür, dass der offenbar unpolitische Beschwerdeführer ohne besonderen Anlass mit seinen politischen Parolen die Sicherheitsbehörden gegen sich aufgebracht haben soll, um dann, als er gehört habe, dass die Polizei den Urheber suche, unmittelbar auszureisen.

E. 6.8 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die be- hauptete Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da- mit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesen- heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin- det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir- kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge- gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre- ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerde- führer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel- chen effektiven Status er in mutmasslich Nepal respektive in Indien inne- hat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er möglich- erweise besitzt. Die mit der Beschwerde geltend gemachte fortgeschrittene Integration in der Schweiz spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs.

E. 8.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Ver- fügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter der Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls

D-2427/2020 Seite 15 Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine men- schenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung aus- gerichtet und sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens- kosten werden vom in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss begli- chen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2427/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss beglichen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2427/2020 Urteil vom 14. August 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er am 7. Januar 2016 aus dem autonomen Gebiet Tibet, Volksrepublik China, ausgereist und nach einem Zwischenhalt in Nepal illegal in die Schweiz eingereist sei. Am 29. Februar 2016 wurde er zu seiner Person (BzP) und am 11. Juli 2017 zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Gesuchs respektive zu seiner Herkunft machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie buddhistischen Glaubens und habe seit Geburt im Dorf B._______ (Region C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Nachdem er Plakate mit dem Inhalt «Bedingungslose Unabhängigkeit Tibets» oder «Freiheit für Tibet» aufgehängt habe, sei ihm zugetragen worden, dass die Polizei nach den Urhebern dieser Aktion suche. Mit der Hilfe seines Vaters, eines Bruders und eines Schleppers sei er in der Folge über zunächst Lhasa und Nepal in die Schweiz gelangt. B. Am 18. März 2019 wurde eine telefonische Herkunftsabklärung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz teilnahmen. C. Am 15. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der LINGUA-Analyse eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, wovon er handelnd durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. April 2019 Gebrauch machte. D. Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und schloss zugleich den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Herkunftsabklärung habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Gebiet der autonomen Region Tibet stamme, sondern - mutmasslich - in der tibetischen Diaspora in Indien oder Nepal hauptsozialisiert worden sei. Dies ergebe sich aus einer linguistischen Sprachanalyse und dem unzureichenden Alltags- und Herkunftswissen des Beschwerdeführers. Die von ihm vorgebrachten Asylgründe seien daher nicht glaubhaft. E. Am 8. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit darin nicht der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen werde. Namentlich sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren, er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich der Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung zu gewähren. F. Am 11. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. G. Mit Schreiben vom 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel nach, die sich einerseits auf seine finanzielle Lage und andererseits auf die Qualifikation der sachverständigen Person bezogen, welche die LINGUA-Analyse durchgeführt hatte. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Januar 2022 weitergehende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am. 28. Dezember 2021 innert Frist. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung. Dabei hielt sie insbesondere daran fest, dass das Alltags- und Herkunftswissen des Beschwerdeführers zu unzureichend sei, als dass er im Tibet hauptsozialisiert worden sein könnte. Dasselbe ergebe sich aus der linguistischen Analyse. Überdies gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bewusst versucht habe, bestimmte Ausdrücke im Hinblick auf das Asylverfahren (und sinngemäss die damit verbundenen Herkunftsabklärungen) zu erlernen. J. Am 22. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er an seinen Vorbringen festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734; 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). 3.3 Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG näher konkretisiert, als Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 3.4 Schliesslich soll die Begründung der Verfügung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., Entscheide der eidgenössischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 3.5 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass ihm das rechtliche Gehör formal gewährt wurde, rügt aber, dass die Vorinstanz sich nicht ausreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das trifft nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist ausführlich begründet und greift die Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Die angefochtene Verfügung hat die Vorinstanz ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigen die Beschwerde und die Replik selbst. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Es trifft nicht zu, dass die Elemente, die für seine Sozialisierung in Tibet sprechen, nicht angemessen gewürdigt worden wären. Die in der Beschwerde als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern, zumal von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer auch korrekte Angaben zu seinem behaupteten Herkunftsort machen konnte. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Abklärungen in einer Gesamtwürdigung zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen würden. Die vorinstanzliche Begründung des angefochtenen Entscheids legt dar, dass der Beschwerdeführer über teilweises Herkunftswissen verfügt. Dass nicht jede einzelne Aussage des Beschwerdeführers Eingang in die Begründung der Verfügung fand, stellt demnach keinen Begründungsmangel dar und deutet auch nicht auf unvollständige Sachverhaltsfeststellung hin. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben, als nicht gerechtfertigt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund gewisser Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hätte eine sachverständige Person basierend auf dem Gespräch vom 18. März 2019 eine LINGUA-Analyse erstellt. Zur linguistischen Qualifikation des LINGUA-Experten teilte die Vorinstanz bereits im Rahmen der Gehörsgewährung am 15. April 2019 summarisch mit, über welche Qualifikationen der Gutachter verfüge. Der Gutachter sei ihm Rahmen einer landeskundlich-kulturellen Analyse zum Schluss gekommen, die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers habe ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden. Die Angaben zur Geographie und der Administration seien zum Teil korrekt, zum Teil fehlerhaft oder unbekannt. Dies sei mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten biographischen Hintergrund nicht zu vereinbaren. Insbesondere habe die sachverständige Person festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der tibetischen Sprache Merkmale aufweise, die auf exiltibetische Einflüsse hinwiesen. Im linguistischen Teil der Analyse halte der Experte fest, dass der Beschwerdeführer phonetisch in mehreren Punkten vom Lhasa-Tibetischen abweiche, was auf exiltibetischen Einfluss zurückzuführen sein könne. Insbesondere im Bereich der Morphologie und Morphosyntax seien Einflüsse zu bemerken, die für eine exiltibetische Sozialisierung sprächen. Dies sei mit Beispielen belegt respektive veranschaulicht worden. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über zumindest einfache passive Chinesischkenntnisse verfügen würde, wenn er in der Autonomen Region Tibet aufgewachsen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden insgesamt wesentliche Fehler enthalten, Details vermissen lassen und nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer im genannten Raum gelebt habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der tibetischen Diaspora ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse entsprächen nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten könne. Er habe zwar Fragen bezüglich der Geographie teilweise korrekt beantwortet. Jedoch seien seine fehlerhaften Angaben bezüglich der Distanz zum nächsten wichtigen Ort, der Verwaltungsgliederung, seine Wissenslücken zu manchen administrativen Gegebenheiten (Schulsystem, Kosten) auffallend gewesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei zwar differenziert ausgefallen, setze der Analyse inhaltlich jedoch wenig entgegen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seinen Rechtsmitteleingaben fest, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz dürfe sich nicht darauf beschränken, aus den Berichten lediglich die Elemente, die gegen ihn sprächen, zu berücksichtigen. Namentlich werde im Entscheid sein Bildungsgrad und die ländliche Lebensweise des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. In Bezug auf die Qualität der LINGUA-Analyse gelte es festzuhalten, dass diese ihm teils unkonkret erscheine und zu unrichtigen Schlussfolgerungen komme. Er habe angegeben, dass sein Vater ihm nur wenige Chinesischkenntnisse vermittelt habe, daher sei es sachwidrig, ihn wiederholt damit zu konfrontieren, zumal teils sein mangelndes Wissen zu administrativen Umständen an den fehlenden Chinesischkenntnissen liegen könne. Derr Beschwerdeführer habe auch zahlreiche Fragen korrekt beantworten können. Vorliegend gebe es viele Hinweise auf seine Herkunft und Sozialisation in Tibet, sodass diese als erstellt zu erachten sei. Die angeblich fehlerhafte Distanzangabe der Strecke zwischen seinem Heimatort und G._______ sei indessen gar nicht falsch, da er die Distanz in Gehminuten angegeben habe und als Einheimischer wisse, über welche Passwege, man in der von ihm genannten Zeit ankomme. Teilweise seien ihm landwirtschaftliche Begriffe nicht eingefallen, die er eigentlich kenne, was aber vor dem Hintergrund des Befragungsdruckes und im Kontext einzuordnen sei. Dass der Personalausweis eine Gebühr erfordert habe, habe er nicht wissen können, da sein Vater sich um derartige Dinge gekümmert habe. Ebenso sei er zu seiner Schulausbildung missverständlich befragt worden. Es sei nicht ersichtlich, warum er die Telefonnummer der Polizei oder seiner Eltern kennen sollte, wenn er kein eigenes Telefon besessen habe. Überdies machte er geltend, dass die fachliche Eignung des LINGUA-Experten in Frage gestellt worden sei, wie ein Expertenbericht aus wissenschaftlichen Kreisen aufzeige. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, in der angefochtenen Verfügung werde dargelegt, weshalb trotz gewisser landeskundlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers die geltend gemachte Herkunft als nicht glaubhaft erachtet werde. Dabei bezieht sich die Vorinstanz insbesondere auf die linguistischen Aspekte der LINGUA-Analyse und bringt vor, dass diese in ihrer Gesamtheit deutlich für eine Sozialisation ausserhalb Tibets sprächen. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, das Argument, die Befragungssituation sei für den Beschwerdeführer besonders «stressig» oder schwierig gewesen, sei insofern nicht nachvollziehbar, als er ausschliesslich zu Dingen aus seinem vorgeblichen Alltag befragt worden sei. Überdies gelte es zu berücksichtigen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits nahezu vollständig abgeschottet gelebt haben wolle, sich dann aber plötzlich für eine Plakataktion entscheide, jedoch selbst zum Inhalt des Plakats widersprüchliche Angaben mache. Dass er die Telefonnummer seiner Eltern nicht kenne und deshalb nicht Kontakt aufnehmen könne, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die Vor-instanz gehe auf seine Vorbringen nur teilweise ein. Insbesondere sei betreffend die LINGUA-Analyse nur ungenügend gewürdigt worden, dass er die ihm vorgehaltenen Wissensdefizite habe erklären können. Bezüglich der Chinesischkenntnisse sei zu berücksichtigen, dass er vor Einführung des Chinesischunterrichts die Schule verlassen habe und durch Vermittlung seines Vaters zumindest rudimentäre Kenntnisse habe erwerben können. Es sei zu beachten, dass er viele Fragen in der LINGUA-Analyse korrekt beantwortet habe und die Vorinstanz sich nur auf Einzelheiten, wie die Aussprache eines einzelnen Wortes oder wenige Wissenslücken abstütze. 6. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 6.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Zunächst gilt es dabei festzuhalten, dass schon aufgrund seiner Aussagen an der Anhörung erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft entstehen. Der geschilderte Asylgrund, der im Wesentlichen in einer spontanen Politisierung, deren Motivation jedoch schon in der Kindheit gewurzelt habe, besteht, erscheint wenig substanziiert und die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich zum Inhalt seiner Plakate widersprüchlich äusserte und sich widersprechende Angaben zu den Umständen seiner Ausreise machte. Insgesamt erscheint die Darstellung, dass er das Plakat «Freiheit für Tibet» an der Eingangstür eines Polizeipostens angebracht haben will, klischiert, zumal der Beschwerdeführer betreffend seine Motivation und politische Entwicklung kaum äussert. Anhand der Plausibilität der Asylgründe kann zwar nicht an sich auf die Herkunft des Beschwerdeführers geschlossen werden, doch ergeben sich im konkreten Fall daraus auch keine Anhaltspunkte für eine Vernetzung oder Verankerung in Tibet. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist auch die erstellte LINGUA-Analyse zu würdigen. Ihr kommt im Zusammenhang mit der Herkunftsfeststellung praxisgemäss eine wichtige Bedeutung zu. Sie stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Der Beschwerdeführer weist auf in der Öffentlichkeit geäusserte fachliche Kritik aus Fachkreisen an der sachverständigen Person AS19 der Fachstelle LINGUA hin, welche auch in diesem Verfahren eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich inzwischen eingehend mit den erhobenen Vorwürfen auseinander und stellte betreffend AS19 fest, dass die Qualität und Aussagekraft der von dieser sachverständigen Person erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden sind und die Person fachlich geeignet erscheint, ihre Sorgfaltspflicht ernst nimmt sowie neutral und unabhängig ist. Unabhängig von diesen Feststellungen bleiben LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin zu prüfen (vgl. den Koordinationsentscheid D 2337/2021 vom 5. Juli 2023, E. 7.9). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die sachverständige Person im vorliegenden Verfahren falsche Kriterien angewandt haben soll, sondern weist pauschal auf die erwähnte Kritik aus wissenschaftlichen Kreisen hin. Der Beschwerdeführer widerspricht dem Gutachten auch kaum inhaltlich respektive stellt nur dessen Schlussfolgerungen in Frage. Demnach ist festzuhalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die in Bezug auf den Beschwerdeführer erstellte LINGUA-Analyse zu einem falschen Ergebnis gelangt sei. 6.4 Es kann auch festgehalten werden, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch eingehend gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Es kann deshalb zu deren Inhalt zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen auf die sehr ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung des SEM und auf die Akten verwiesen werden. So entsprechen seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse gemäss der Analyse nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten kann. Inhaltlich setzt der Beschwerdeführer sich mit der Herkunftsanalyse in der Beschwerde und bereits in der Stellungnahme vor der Vorinstanz zwar detailliert auseinander, überzeugt aber mit seinen Erläuterungen nicht: Denn auch wenn in Abweichung von der Vorinstanz die fehlenden Kenntnisse zur administrativen Gliederung bei einer bildungsfernen und landwirtschaftlich aufgewachsenen Person kein starker Hinweis auf eine Sozialisation ausserhalb Tibets ist, enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers auch (fehlerhafte oder fehlende) Elemente, die nicht mit einer Biografie in Tibet vereinbar sind. Im Einzelnen ist die Distanzangabe des Beschwerdeführers von seinem Heimatdorf bis zur Kreishauptstadt weiterhin nicht plausibel. Der Experte geht von einer Wegdistanz von rund neun Kilometer aus und hält die genannte Zeit von 30 Minuten daher für nicht plausibel. Die Distanz per Luftlinie beträgt rund fünf Kilometer und führt über gebirgiges Terrain mit jeweils rund 300 m Höhenmetern beim Auf- und Abstieg. Insofern ist diese Zeitangabe auch dann nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer naheliegenderweise über das Wissen eines Einheimischen verfügen und entsprechende Passwege kennen sollte. Überdies ist es widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits über besondere lokale Kenntnisse dort zu verfügen behauptet, wenn er an anderer Stelle vorbringt, dass er nur äusserst selten in der Kreishauptstadt gewesen sei. 6.5 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen ist festzuhalten, dass in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesisch-kenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 und Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Fehlen chinesischer Sprachkenntnisse für sich zwar kein alleiniger Beweis für eine Sozialisierung ausserhalt Tibets, aber entgegen dem Beschwerdeführer kann dieser Umstand in einer Gesamtbetrachtung durchaus als erheblicher Hinweis für eine solche gewertet werden. Vorliegend fällt den mangelnden Chinesischkenntnissen in Kombination mit der Verwendung einer Morphologie, die auf exiltibetische Beeinflussung hinweist, praxisgemäss grosses Gewicht zu. Auch das Argument der Änderungen im täglichen Sprachgebrauch von übersiedelten Personen, die erst im Gaststaat mit der exiltibetischen Diaspora in Kontakt treten und dadurch solchen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt sind, vermag das Gericht vorliegend bei der Gesamtwürdigung nicht zu überzeugen, insbesondere auch das Argument, seine Flucht liege schon mehrere Jahre zurück (gemäss seinen Angaben drei Jahre). 6.6 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM nicht nur auf die LINGUA-Analyse gestützt hat, sondern auch weitere Elemente, welche für oder gegen eine Hauptsozialisation in Tibet sprechen, berücksichtigt hat und der Beschwerdeführer die im LINGUA-Bericht angeführten Wissenslücken auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermag. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer einerseits angibt, ein sehr ländliches, bildungsfernes und kontaktarmes Leben in Tibet geführt zu haben, er aber nicht umgangssprachliche, sondern schriftsprachliche Begriffe für die Orte seiner Umgebung verwendet hat. Zudem erscheint lebensfremd, dass er fast nie in der nur wenig weit entfernten grösseren Ortschaft G._______ gewesen sein will. Hinzu kommt, dass er morphologisch offenbar die für die exiltibetische Diaspora übliche Grammatik verwendet. Dass der Beschwerdeführer die Kontaktdaten seiner Eltern nicht angeben kann, ist nicht plausibel, zumal ihm sein Vater und ein weiterer Verwandter bei der Flucht unterstützt haben sollen. Soweit es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaft in Tibet nicht durch eine Kontaktaufnahme gefährden will, so wenig plausibel erscheint, dass er über gar keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme verfügen soll. 6.7 Wenn der Beschwerdeführer nicht in Tibet wohnte, kann er die vorgebrachte Geschichte, mit welcher er sein Asylgesuch begründete, nicht erlebt haben. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft dadurch bekräftigt, dass die behauptete politische Exponierung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheint. Das gilt insbesondere dafür, dass der offenbar unpolitische Beschwerdeführer ohne besonderen Anlass mit seinen politischen Parolen die Sicherheitsbehörden gegen sich aufgebracht haben soll, um dann, als er gehört habe, dass die Polizei den Urheber suche, unmittelbar auszureisen. 6.8 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in mutmasslich Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er möglicherweise besitzt. Die mit der Beschwerde geltend gemachte fortgeschrittene Integration in der Schweiz spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter der Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet und sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden vom in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: