Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibeter und buddhistischer Mönch, die Volksrepublik China am 24. September 2014 und gelangte am 15. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2015 sowie der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen vom 27. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, in der Volksrepublik China politisch verfolgt worden zu sein, weil er am 20. September 2014 in den Strassen von B._______ zusammen mit zwei weiteren Mönchen "laut gegen die Chinesen" geschrien habe. Dabei seien Polizisten aufgetaucht, die versucht hätten, sie festzunehmen. Er habe aber entkommen können, indem er einen Polizisten beiseite gestossen habe. Er sei sofort untergetaucht und habe die Ausreise angetreten. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - eröffnet am 9. Februar 2015 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und seine Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Poststempel 14. Februar 2015) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 10. Februar 2015, eine Bestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 11. Februar 2015 sowie ein in tibetischer Schrift abgefasstes Schreiben beigelegt. D. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 30. März 2016 erkundigte sich D._______ im Namen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und bat darum, ihm eine Beschäftigung im Alltag zu ermöglichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 lud der Instruktionsrichter die Vor-instanz ein, sich zur Beschwerde vom 12. Februar 2015 vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung; dabei hielt sie an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai 2016 zu und setzte ihm Frist an, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 nahm D._______ im Namen des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai 2016 Stellung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
E. 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende tibetischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.11). 4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015). 4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Verzichts auf den Bezug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den einschlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). 4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Anhörungsprotokolle zusammengefasst damit, es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft darzulegen. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich chinesischer Staatsbürger sei. Seine mangelhaften Länderkenntnisse, das fehlende Alltagswissen, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er sich in der unmittelbaren Umgebung des Klosters B._______ auskenne und substantiierte, lebensnahe Schilderungen zu seinen allgemeinen Lebensumständen dort machen könne. Die vom SEM durchgeführte Herkunftsabklärung habe nicht vorrangig auf Wissensfragen basiert, sondern auf die Klärung der Frage abgezielt, ob der Beschwerdeführer sein Leben in der angegebenen Herkunftsregion wirklichkeitsnah darlegen könne.
E. 5.2 Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner eigentlichen Fluchtursache - der Demonstration und der darauf folgenden Bedrohung durch zwei Polizisten - oberflächlich und stereotyp sind, und nicht den Eindruck vermitteln, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Dies muss aufgrund der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 4.1) jedoch klar von der Frage getrennt werden, ob der Beschwerdeführer aus dem Tibet stammt und dort sozialisiert worden ist.
E. 5.3 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auf gewisse länderspezifische Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermochte, und beispielsweise zur Einwohnerzahl von B._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/25, F 217) und zur Gemeindestruktur (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 198-206) keine genaueren Angaben gegeben hat. Ebenso erstaunt, dass er den Gouverneur der autonomen Region Tibet nicht kennt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 193). Schliesslich ist auch die Schilderung der Ausreise von Widersprüchen durchsetzt, so beispielsweise was den Transport im Lastwagen von Lhasa nach Dram und dann über die Grenze betrifft (vgl. dazu Akten des Asylverfahrens, A3/13, F 5.02; A5/25, F 161-180). Umgekehrt machte der Beschwerdeführer aber in den Anhörungen relativ substantiierte Angaben zum Kloster B._______, den Traditionen des Klosters und dem Alltag des Klosterlebens (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 81-103) und vermochte die chinesische Telefonnummer seines Bruders zu bezeichnen (vgl. Akten des Asylverfahrens A3/13, F 7.01). Unter Berücksichtigung dieser Schilderungen kann die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Anhörungen nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung seiner Herkunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gut Chinesisch spricht - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beherrscht er wohl einige Worte -, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass er nicht in China sozialisiert worden ist. Zum einen wird dieser Umstand in der Beschwerde nämlich glaubhaft erklärt, zum anderen sprechen nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch (vgl. Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, Dissertation am Institute of Development Studies der Universität Helsinki, 2009, S. 134, abrufbar unter <https://helda.helsinki.fi/bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2>; Tournadre Nicolas, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter <http://chinaperspectives.revues.org/231>; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016).
E. 5.4 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM auf eine Lingua-Analyse im Verfahren des Beschwerdeführers verzichtet hat. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten.
E. 5.4.1 Zwar hat es in den Anhörungen des Beschwerdeführers verschiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fragen im Verfahren des Beschwerdeführers reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass der Beschwerdeführer aus der Volksrepublik China stammt. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, welche Antworten das SEM auf die von ihm gestellten Fragen erwartet hätte, beziehungsweise inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers falsch sind. So wird in der angefochtenen Verfügung zum Beispiel ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Zahl der Mönche und Schüler im Kloster B._______ nach den Erkenntnissen des SEM mit der Realität nicht übereinstimme, eine Quelle hierfür wird jedoch nicht angegeben.
E. 5.4.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den vom SEM für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zu äussern. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM in Erwägung ziehe, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wegen Identitätstäuschung auf unbekannt zu setzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 219), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anforderungen (vgl. oben, E. 4.2.2) jedenfalls nicht.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein könnten, so dass keine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG auszusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-907/2015 Urteil vom 17. Oktober 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibeter und buddhistischer Mönch, die Volksrepublik China am 24. September 2014 und gelangte am 15. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2015 sowie der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen vom 27. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, in der Volksrepublik China politisch verfolgt worden zu sein, weil er am 20. September 2014 in den Strassen von B._______ zusammen mit zwei weiteren Mönchen "laut gegen die Chinesen" geschrien habe. Dabei seien Polizisten aufgetaucht, die versucht hätten, sie festzunehmen. Er habe aber entkommen können, indem er einen Polizisten beiseite gestossen habe. Er sei sofort untergetaucht und habe die Ausreise angetreten. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - eröffnet am 9. Februar 2015 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und seine Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Poststempel 14. Februar 2015) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 10. Februar 2015, eine Bestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 11. Februar 2015 sowie ein in tibetischer Schrift abgefasstes Schreiben beigelegt. D. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 30. März 2016 erkundigte sich D._______ im Namen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und bat darum, ihm eine Beschäftigung im Alltag zu ermöglichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 lud der Instruktionsrichter die Vor-instanz ein, sich zur Beschwerde vom 12. Februar 2015 vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung; dabei hielt sie an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai 2016 zu und setzte ihm Frist an, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 nahm D._______ im Namen des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai 2016 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende tibetischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.11). 4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015). 4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Verzichts auf den Bezug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den einschlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). 4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Anhörungsprotokolle zusammengefasst damit, es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft darzulegen. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich chinesischer Staatsbürger sei. Seine mangelhaften Länderkenntnisse, das fehlende Alltagswissen, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er sich in der unmittelbaren Umgebung des Klosters B._______ auskenne und substantiierte, lebensnahe Schilderungen zu seinen allgemeinen Lebensumständen dort machen könne. Die vom SEM durchgeführte Herkunftsabklärung habe nicht vorrangig auf Wissensfragen basiert, sondern auf die Klärung der Frage abgezielt, ob der Beschwerdeführer sein Leben in der angegebenen Herkunftsregion wirklichkeitsnah darlegen könne. 5.2 Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner eigentlichen Fluchtursache - der Demonstration und der darauf folgenden Bedrohung durch zwei Polizisten - oberflächlich und stereotyp sind, und nicht den Eindruck vermitteln, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Dies muss aufgrund der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 4.1) jedoch klar von der Frage getrennt werden, ob der Beschwerdeführer aus dem Tibet stammt und dort sozialisiert worden ist. 5.3 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auf gewisse länderspezifische Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermochte, und beispielsweise zur Einwohnerzahl von B._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/25, F 217) und zur Gemeindestruktur (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 198-206) keine genaueren Angaben gegeben hat. Ebenso erstaunt, dass er den Gouverneur der autonomen Region Tibet nicht kennt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 193). Schliesslich ist auch die Schilderung der Ausreise von Widersprüchen durchsetzt, so beispielsweise was den Transport im Lastwagen von Lhasa nach Dram und dann über die Grenze betrifft (vgl. dazu Akten des Asylverfahrens, A3/13, F 5.02; A5/25, F 161-180). Umgekehrt machte der Beschwerdeführer aber in den Anhörungen relativ substantiierte Angaben zum Kloster B._______, den Traditionen des Klosters und dem Alltag des Klosterlebens (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 81-103) und vermochte die chinesische Telefonnummer seines Bruders zu bezeichnen (vgl. Akten des Asylverfahrens A3/13, F 7.01). Unter Berücksichtigung dieser Schilderungen kann die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Anhörungen nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung seiner Herkunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gut Chinesisch spricht - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beherrscht er wohl einige Worte -, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass er nicht in China sozialisiert worden ist. Zum einen wird dieser Umstand in der Beschwerde nämlich glaubhaft erklärt, zum anderen sprechen nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch (vgl. Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, Dissertation am Institute of Development Studies der Universität Helsinki, 2009, S. 134, abrufbar unter ; Tournadre Nicolas, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter ; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016). 5.4 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM auf eine Lingua-Analyse im Verfahren des Beschwerdeführers verzichtet hat. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten. 5.4.1 Zwar hat es in den Anhörungen des Beschwerdeführers verschiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fragen im Verfahren des Beschwerdeführers reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass der Beschwerdeführer aus der Volksrepublik China stammt. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, welche Antworten das SEM auf die von ihm gestellten Fragen erwartet hätte, beziehungsweise inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers falsch sind. So wird in der angefochtenen Verfügung zum Beispiel ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Zahl der Mönche und Schüler im Kloster B._______ nach den Erkenntnissen des SEM mit der Realität nicht übereinstimme, eine Quelle hierfür wird jedoch nicht angegeben. 5.4.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den vom SEM für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zu äussern. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM in Erwägung ziehe, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wegen Identitätstäuschung auf unbekannt zu setzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/25, F 219), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anforderungen (vgl. oben, E. 4.2.2) jedenfalls nicht. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein könnten, so dass keine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG auszusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: