Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - ersuchte am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Daraufhin wurde er am 12. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 5. April 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Heimat im Dorf C._______ (Gemeinde D._______ [E._______], Bezirk F._______, Präfektur G._______) gelebt, drei Jahre die Primarschule besucht und danach als Bauer gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er die aus demselben Dorf stammende H._______ geheiratet und sei in deren Elternhaus eingezogen. Eines Tages habe seine Ehefrau von einer Freundin Bilder des Dalai Lama sowie gesegnete Kügelchen erhalten und diese an ältere Personen im Dorf verteilt. Aus einem unbekannten Grund - möglicherweise gebe es im Dorf Spitzel - hätten die chinesischen Behörden davon erfahren. Während er sich gerade mit seiner Ehefrau auf einem Spaziergang befunden habe, seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten nach seiner Ehefrau gefragt, das Haus durchsucht und seine Schwiegereltern geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls hätten sie befürchtet, dass seine Ehefrau von den Chinesen verhaftet würde und auch ihm eine Festnahme drohe. Daher hätten sie entschieden, dass es besser sei, wenn sie gemeinsam ausreisen würden. Ein Onkel seiner Ehefrau sei als Händler tätig und habe sich bereit erklärt, die Ausreise zu organisieren. Am 26. Januar 2012 habe er sie über I._______ nach J._______ gebracht und dort einen Schlepper gesucht. Mit dessen Hilfe seien sie nachts durch einen Wald gegangen und hätten einen Fluss überquert, welcher die Grenze zu Nepal bilde. In der Folge hätten sie bei einem Freund des Onkels in Nepal gelebt und in dessen Restaurant mitgearbeitet. Seine Ehefrau sei im Jahr (...) alleine weitergereist und in die Schweiz gekommen, wo sie kurz darauf die gemeinsame Tochter K._______ zur Welt gebracht habe. Er habe sie damals nicht begleiten können, weil dies zu viel Geld gekostet hätte. Schliesslich habe er Nepal im Jahr 2016 ebenfalls verlassen und sei seiner Ehefrau nachgereist. C. C.a Im Nachgang zur Anhörung gab das SEM die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Volksrepublik China stamme und dort hauptsozialisiert worden sei. Gestützt auf ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer vom 18. Juni 2018 erstellte eine sachverständige Person ein sogenanntes Lingua-Gutachten mit dem Titel "Evaluation des Alltagswissens". In ihrem Bericht vom 25. Juli 2018 kam sie zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein. C.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des Lingua-Gutachtens. Dabei führte es aus, es sei unerwartet gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einen grossen Fluss in der Nähe seines Heimatortes zu benennen sowie den Weg zu einem Nachbardorf korrekt zu beschreiben. Auch die Hauptstadt seines Heimatbezirks habe er nicht mit dem richtigen Namen bezeichnen können. Zudem seien seine Aussagen dazu, seit wann es ein Verbot des Abholzens gebe sowie dass in seiner Heimat nie gross gebaut worden sei, grob falsch. Erstaunlich sei auch, dass seine Familie nur Gerste angebaut haben wolle, er den heimatlichen Begriff für Raps nicht gekannt habe und sich nicht an Knoblauch im eigenen Gemüsegarten erinnere. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, den korrekten Begriff für Brot zu nennen und er habe zwei in der Region geläufige Begriffe nicht gekannt. Zudem habe er falsche Preise für Reis und Weizenmehl angegeben. Weiter sei unerwartet, dass er das Datum des Schulfestes nicht gekannt und nicht gewusst habe, ob sich in der nahegelegenen Kreishauptstadt eine Mittelschule befinde. Sodann habe er nicht korrekt angeben können, wie der Personalausweis erstellt werde und seine Chinesischkenntnisse entsprächen nicht den Erwartungen an eine Person, die über (...) Jahre in einer relativ zentral gelegenen Ortschaft in Tibet gelebt habe. C.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 28. August 2018 Stellung zum Abklärungsergebnis des Lingua-Gutachtens. Dabei brachte er vor, dass er die Frage nach dem Namen des grossen Flusses mit dem offiziellen chinesischen Namen "L._______" beantwortet habe. Zudem sei er nach Wegen von seinem Heimatdorf zu Nachbardörfern gefragt worden, woraufhin er mehrere Dörfer aufgezählt und die Wege beschrieben habe. Leider sei ihm nicht klar, von welchem Flussnamen der Gutachter ausgegangen sei und welcher der von ihm genannten Wege inwiefern falsch gewesen sei. Ferner habe er als Hauptstadt seines Heimatbezirkes G._______ genannt und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht korrekt sein soll. In Bezug auf das Abholzungsverbot sei festzuhalten, dass es dieses de iure schon seit den Achtzigerjahren gebe, wobei es de facto nie eingehalten worden sei. Heute würden Widerhandlungen aber streng sanktioniert, weshalb das Verbot auch befolgt werde. Er habe auf die Frage, seit wann das Verbot bestehe, eine Zeitspanne genannt, die ihm annehmbar erschienen sei. Hinsichtlich des Bauens habe er offenbar die ihm gestellte Frage fehlerhaft verstanden. Nach seinem Verständnis sei er gefragt worden, ob er viel gebaut habe, woraufhin er geantwortet habe, dass er persönlich nie gebaut habe. Sodann sei es üblich, dass manche Familien allein Gerste anbauen. Ob Gerste, Raps oder Mais angebaut werde, sei abhängig von der Anzahl Familienmitglieder und der Familientradition. Als Bezeichnung für Raps habe er den Begriff Pekang (Schreibweise des Sachverständigen: Pekar) genannt und ein anderer sei ihm nicht bekannt. Es sei auch nie notwendig gewesen, Knoblauch privat anzupflanzen, da dieser bei Bedarf problemlos im nahegelegenen Gemüseladen habe gekauft werden können. Für das Wort Brot habe er auf Nachfrage nur einen Begriff (M._______) genannt, wobei ihm klar sei, dass umgangssprachlich auch ein anderes Wort (N._______) benutzt werde. Aufgrund seiner Aufgeregtheit und Nervosität sei er in diesem Moment blockiert gewesen. An die beiden Begriffe, welche in der Region geläufig sein sollen und die er angeblich nicht gekannt habe, könne er sich nicht erinnern. Da sie vom SEM nicht genannt würden, könne er darauf auch nicht eingehen. Weiter seien die Preise für Reis und Weizenmehl von der Qualität abhängig und würden variieren, weshalb es nicht nur einen korrekten Preis gebe. Er habe gemäss seiner eigenen Erfahrung einen ungefähren Durchschnittspreis genannt, der seines Erachtens nicht falsch sein könne. Das Datum des Schulfests habe er tatsächlich nicht gewusst, wobei zu berücksichtigen sei, dass er die Schule sehr früh abgebrochen habe und danach nichts mehr damit zu tun gehabt habe. Des Weiteren habe er beschrieben, dass die Primar- und Sekundarstufe im E._______ unterrichtet würden und höhere Klassenstufen in I._______ oder O._______. Damit habe er die Frage nach den Schulstufen seiner Ansicht nach beantwortet. Ebenso habe er den Prozess des Erhalts einer Identitätskarte beschrieben, wie er ihn persönlich erlebt habe. Schliesslich sei ihm nicht klar, was genau die Erwartungen an die chinesischen Sprachkenntnisse einer Person seien, die über (...) Jahre in Tibet gelebt habe. Er sei schon als kleiner Junge nicht mehr in die Schule gegangen und weder seine Familie noch sein soziales Umfeld habe es als notwendig empfunden, die chinesische Sprache zu erlernen. D. D.a Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass eine von der Fachstelle Lingua beauftragte sachverständige Person ein Gutachten zum Alltagswissen des Beschwerdeführers erstellt habe. Darin sei diese zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei, sei klein. In der Folge sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten gewährt worden und er habe eine Stellungnahme eingereicht. Seine Ausführungen vermöchten an der Einschätzung der sachverständigen Person jedoch nichts zu ändern. Insgesamt verfüge er nicht über das Alltagswissen aus der von ihm angegebenen Region, welches aufgrund seiner Biografie zu erwarten gewesen wäre. Er habe nur vage Angaben gemacht und bei Nachfragen deutliche Wissenslücken aufgewiesen oder unzutreffende Aussagen gemacht. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und sich längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe. Als Grund für seine Ausreise mache der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen politischen Aktivitäten seiner Ehefrau im Januar 2012 geltend. Diesbezüglich sei vorab zu erwähnen, dass die Ausführungen der Ehefrau in ihrem Asylverfahren substanzarm, vage, stereotyp und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie als nicht glaubhaft eingestuft worden seien. Seine eigenen Schilderungen zur vorgebrachten Reflexverfolgung seien ebenfalls oberflächlich und stereotyp. Zwar enthielten die Angaben durchaus einige Realkennzeichen; sie wiesen aber nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er die Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Namentlich fehle es ihnen an individuellen und subjektiv geprägten Schilderungen und Empfindungsbeschreibungen. Es gelinge ihm daher nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund einer Reflexverfolgung aus der Volksrepublik China geflohen sei. Dies füge sich ein in die Einschätzung, wonach er nicht dort sozialisiert worden sei und die Aussagen seiner Ehefrau unglaubhaft gewesen seien. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau diese derivativ erwerben könne. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) würden Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Ein solcher Umstand werde namentlich dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stünden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb nicht geprüft werden könne, ob er seine familiären Beziehungen in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat leben könne. Er verunmögliche daher die Klärung der Frage, ob besondere Umstände einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstünden. Aus diesem Grund könne ihm kein Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt werden. E. E.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in erster Linie auf das von der Fachstelle Lingua erstellte Gutachten stütze. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er sich einlässlich zu den ihm vorgeworfenen fehlenden oder unrichtigen Angaben geäussert, wobei er umfassende Einwände gegen das von der Vorinstanz angefertigte Lingua-Gutachten vorgebracht habe. Diese seien in der angefochtenen Verfügung aber nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe das SEM in pauschaler Weise festgehalten, dass seine Ausführungen an der Einschätzung des Sachverständigen nichts zu ändern vermöchten und er den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzuhalten habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss gelange, da sie inhaltlich nicht auf die Vorbringen in der Stellungnahme eingehe. In dieser habe er unter anderem auch geltend gemacht, dass die Vorinstanz ihm keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt habe, um zu den ihm gemachten Vorwürfen tatsächlich Stellung zu nehmen. Mit diesem Vorgehen verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, da es weder seinem Akteneinsichtsrecht noch der Begründungspflicht ausreichend nachkomme. Hinzu komme, dass die Anhörung Mängel bei der Übersetzung aufgewiesen habe. So sei der Hilfswerksvertretung aufgefallen, dass der Dolmetscher wiederholt einzelne Wörter oder ganze Sätze nicht richtig verstanden und bei der Übersetzung von längeren Abschnitten den Faden verloren habe. Weiter habe die Vorinstanz seine Verfolgungsvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Es sei ihm trotz den widrigen Umständen gelungen, seine Fluchtgründe in sich schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar zu präsentieren. Zudem weise seine Schilderung zahlreiche Realkennzeichen auf, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Insgesamt habe er somit glaubhaft machen können, dass er aus seiner Heimat geflohen sei, weil seine Ehefrau Bilder des Dalai Lama sowie gesegnete Gegenstände verteilt habe und deswegen von den Behörden verfolgt worden sei. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weshalb die Frage, ob dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau besondere Umstände entgegenstünden, nicht geklärt werden könne. In seinem kürzlich ergangenen Urteil E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Lingua-Analyse beziehungsweise der Ort der Sozialisierung nichts über das Vorliegen besonderer Umstände aussage. Die Beweislast für das Vorliegen von besonderen Umständen liege bei der Vorinstanz, weshalb diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Selbst wenn er in Nepal oder Indien und nicht in China sozialisiert worden wäre, wäre damit noch nicht erwiesen, dass er eine dieser Staatsangehörigkeiten erworben habe. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, die den Schluss zuliessen, dass er eine andere Staatsbürgerschaft besitze als seine Ehefrau, die chinesische Staatsangehörige sei. Das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sei somit zu verneinen und er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen. E.c Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und dem Zustellcouvert - eine Bestätigung der Kindesanerkennung betreffend K._______ vom 1. November 2018, eine Bestätigung von P._______ (Leiterin Kindertagesstätte) vom 18. Februar 2019, eine Bestätigung vom Q._______ (Kindergarten (...), R._______) vom 18. Februar 2019 sowie diverse Fotos des Beschwerdeführers und seiner Tochter eingereicht. Ebenso wurden Arbeitsverträge sowie Lohnabrechnungen von H._______ und zwei Bescheinigungen der Fürsorgeunabhängigkeit vom 20. Februar 2019 zu den Akten gegeben. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. G. Mit Eingabe vom 18. März 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den entsprechenden Beweismitteln zukommen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Advokat Reto Ragettli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. März 2019 zur Beschwerde vom 25. Februar 2019 vernehmen. Dabei hielt es erneut fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Mitwirkungspflichtverletzung die Prüfung der Frage, ob sich seine Familie in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat, in welchem er einen Aufenthaltsstatus besitze, niederlassen könne, verunmögliche. Es stehe dem Beschwerdeführer jederzeit frei, seine tatsächliche Identität und Herkunft offenzulegen und den Asylbehörden damit eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu ermöglichen. J. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage des Originals der Bestätigung von P._______ und einer Kopie seines N-Ausweises. Zudem legte der Rechtsvertreter eine Kostennote mit seinen bisherigen Aufwendungen und Auslagen vor. In der Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft offengelegt und glaubhaft ausgeführt habe, dass er in Tibet sozialisiert worden sei. Von dort aus sei er über Nepal in die Schweiz geflüchtet. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, sei - neben dem bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil E-5669/2016 - auf den kürzlich ergangenen Entscheid D-4678/2016 vom 15. Februar 2019 zu verweisen. Darin habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es wahrscheinlich sei, dass Angehörige der tibetischen Ethnie in Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit seien. Es bestehe deshalb kein Grund, davon auszugehen, dass die betroffenen Personen diese vermutungsweise nicht besitze und somit ein besonderer Umstand vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen schweizerischen Behörden stets betont, dass er chinesischer Staatsbürger sei und kein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat habe. In seinem N-Ausweis sei denn auch China als Nationalität aufgeführt. Seine Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie sei unbestritten und es lägen weder Anhaltspunkte für das Fehlen seiner chinesischen Staatsbürgerschaft noch für einen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat vor. Es handle sich nicht um eine gemischt-nationale Ehe und es gebe keine Hinweise auf einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer sei daher in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, so sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK (SR 0.101) und Art. 3 KRK (SR 0.107) eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In Anbetracht des Grundsatzes der Einheit der Familie erscheine es stossend, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen solle. Kurz nach der Asylgesuchstellung sei er zu seiner Ehefrau und seiner Tochter gezogen und die Familie wohne seither zusammen. Da die Ehefrau mit einem Pensum von 90% arbeite, betreue er die gemeinsame Tochter. Es sei nicht zumutbar, dass das Familienleben in einem Drittstaat geführt werde. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. Juni 2019 die Kopie eines Auszugs seines Eintrags im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) einreichen, in welchem als Staatsangehörigkeit "China" eingetragen ist. Er verwies erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4678/2016. In jenem Verfahren habe das SEM das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners aufgrund von besonderen Umständen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei aber im ZEMIS als chinesische Staatsangehörige eingetragen gewesen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund bestanden habe, davon auszugehen, dass sie die chinesische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Entsprechend habe nicht ohne weiteres angenommen werden können, dass es sich um ein gemischt-nationales Konkubinatspaar handle, weshalb das SEM angewiesen worden sei, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einzubeziehen. Vorliegend sei der Beschwerdeführer ebenfalls als chinesischer Staatsangehöriger im ZEMIS eingetragen, weshalb er vom Gericht - sollte es zum Schluss kommen, dass er nicht in Tibet sozialisiert worden sei - gestützt auf die Erwägungen im zitierten Urteil in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen sei. Es bestehe vorliegend ebenfalls keine gemischt-nationale Ehe beziehungsweise bzw. kein gemischt-nationales Konkubinatspaar. L. Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass mit Eingaben vom 22. und 30. August 2019 ein kantonales Härtefallgesuch für H._______ und die gemeinsame Tochter K._______ sowie ein Familiennachzugsgesuch für ihn selbst eingereicht worden seien. Je eine Kopie der entsprechenden Gesuche inklusive Beilagen würden dem Gericht zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 5. November 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über die Schwangerschaft seiner Ehefrau, unter Beilage einer Kopie der entsprechenden ärztlichen Bestätigung. Zudem wurde erneut auf Art. 8 EMRK verwiesen und festgehalten, dass die Ehefrau sowie die Tochter als Flüchtlinge anerkannt seien und hauptsächlich der Beschwerdeführer die Betreuung der Tochter übernehme. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie solle er daher in der Schweiz bleiben können, da es nicht zumutbar sei, das Familienleben in einem Drittstaat zu führen. N. Sodann setzte der Beschwerdeführer das Gericht mit Schreiben vom 29. November 2019 darüber in Kenntnis, dass seine Ehefrau und seine Tochter am 4. Dezember 2019 zu einem Termin beim Migrationsamt S._______ eingeladen worden seien im Zusammenhang mit dem gestellten Härtefallgesuch. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine weitere Kostennote betreffend die zwischenzeitlich angefallenen Aufwendungen und Auslagen zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass seiner Ehefrau und seiner Tochter eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei. Zudem werde voraussichtlich im (...) 2020 ihr zweites Kind zur Welt kommen und automatisch ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seine Familienangehörigen seien somit nicht nur als Flüchtlinge anerkannt, sondern verfügten auch über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Dem Schreiben lagen Kopien der B-Ausweise der Ehefrau und der Tochter bei. P. Mit Eingabe vom 13. März 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht - unter Beilage eines entsprechenden Auszugs aus dem Geburtsregister - über die Geburt seines zweiten Kindes am (...) 2020. Er wies darauf hin, dass die Vaterschaftsanerkennung vor dem Zivilstandsamt bislang aufgrund von fehlenden heimatlichen Ausweispapieren noch nicht habe erfolgen können und wahrscheinlich der "gerichtliche Umweg" über eine Vaterschaftsklage gemacht werden müsse. Ergänzend wurde wiederum auf den Grundsatz der Einheit der Familie verwiesen, aufgrund dessen seine Wegweisung unzumutbar sei. Für den neugeborenen Sohn sei ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter gestellt worden und er werde vom Kanton S._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Q. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Schreiben vom 28. April 2020 mit, dass sein zweites Kind in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe. In der Beilage wurden eine Kopie des entsprechenden SEM-Entscheids vom 2. April 2020 sowie eine Kopie des B-Ausweises des Sohnes eingereicht. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass neben der Ehefrau zwischenzeitlich auch beide Kinder des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge mit B-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebten und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten. Es sei der Familie somit nicht zumutbar, das Familienleben in einem Drittstaat zu führen. R. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass das Migrationsamt S._______ auf sein Familiennachzugsgesuch aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nicht eingetreten sei. Das entsprechende Schreiben des Migrationsamt S._______ vom 28. Mai 2020 - welches die Behörde dem Gericht ebenfalls in Kopie zukommen liess - lag der Eingabe bei. Gleichzeitig wurde um baldige Weiterführung des Verfahrens sowie Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes gebeten. S. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandesanfrage mit Schreiben vom 9. Juni 2020.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, aber vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht am behaupteten Herkunftsort in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2009/29 festgehalten, dass illegal aus der Volksrepublik China ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie liefen somit Gefahr, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten und hätten bei einer Rückkehr eine Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu befürchten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5 f.). Des Weiteren kam das Gericht in BVGE 2014/12 zum Schluss, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Im betreffenden Entscheid wurde zudem präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person eine wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger und habe bis zur Ausreise im Januar 2012 zusammen mit seiner Ehefrau H._______ in Tibet gelebt. Sie seien gemeinsam nach Nepal gegangen, von wo aus seine damals schwangere Ehefrau im Jahr (...) allein in die Schweiz weitergereist sei. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das SEM fest, dass H._______ die Flüchtlingseigenschaft zwar erfülle, ihr Asylgesuch jedoch abgelehnt werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es ihr nicht gelungen sei, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Ihre Herkunft aus der Volksrepublik China wurde indessen nicht in Frage gestellt, weshalb sie wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (vgl. A26). Im Verfahren des Beschwerdeführers schätzte das SEM dagegen sowohl die Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe als auch die geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China als unglaubhaft ein.
E. 5.1 Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben hat (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Behörde, die von einem in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid betroffene Person anzuhören, ihre Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 30 und 32 VwVG). Eng damit verbunden ist die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Erst aufgrund der Begründung lässt sich erkennen, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" werden teilweise auch Analysen durchgeführt, welche sich auf die landeskundlich-kulturellen Elemente beschränken und keine linguistischen Aspekte berücksichtigen. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).
E. 6.1 Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht und es liegen keinerlei Dokumente vor, welchen sich Hinweise auf seine Identität entnehmen liessen. Die Vorinstanz liess zur Abklärung der Herkunft sein Alltagswissen überprüfen, verzichtete aber auf eine linguistische Begutachtung. Nach Durchsicht der Akten ist jedoch festzustellen, dass die Frage, ob er tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - bis im Januar 2012 in Tibet gelebt hat, nach wie vor nicht schlüssig beantwortet werden kann.
E. 6.2 Die sachverständige Person kam in ihrem Gutachten vom 25. Juli 2018 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Zwar wird im Bericht berechtigterweise auf gewisse Lücken im erfragten Länder- und Alltagswissen hingewiesen. Zu diesen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (vgl. B22), woraufhin er eine ausführliche Stellungnahme einreichte (vgl. B25). Das SEM beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung aber darauf, aus dem Bericht zur Evaluation des Alltagswissens die Wissenslücken des Beschwerdeführers herauszugreifen, seine Stellungnahme dazu zusammenzufassen und jeweils den Satz hinzuzufügen, dass diese an der Einschätzung der sachverständigen Person nichts zu ändern vermöge. Eine eigentliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers fehlt vollständig. Die einzige vom SEM angebrachte Anmerkung ist, dass er anlässlich des Interviews mit der sachverständigen Person als Namen des grossen Flusses in der Nähe seines Heimatdorfes nicht "L._______" angegeben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fluss im Interview - wie bereits in der Anhörung (vgl. B14, F54) - mit "T._______" bezeichnet hat. Die phonetische Schreibweise dieser beiden Namen dürfte relativ ähnlich sein, weshalb dies kaum als wesentliche Wissenslücke gewertet werden kann.
E. 6.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Evaluation des Alltagswissens auch zahlreiche Angaben gemacht hat, welche gemäss Einschätzung des Sachverständigen zutreffen. So konnte er umliegende Dörfer, weitere Gemeinden sowie mehrere Nachbarkreise korrekt benennen. Er berichtete von einer Pilgerreise und gab die Reisezeit zu diesem Ziel richtig an. Gemäss der sachverständigen Person ist es zudem plausibel, dass in seiner Heimat neben Gerste auch - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - Raps, Mais und Weizen angebaut werden. Gleichzeitig hält sie es aber für schwer vorstellbar, dass seine Familie allein Gerste und keine weiteren Getreidesorten angebaut haben wolle. Ebenfalls als plausibel angesehen wurden die rund sechs vom Beschwerdeführer genannten Gemüsesorten, welche im eigenen Garten gepflanzt worden seien. Zudem habe er zutreffend angegeben, dass in seiner Heimat auch Tomaten angebaut würden. Diese korrekten Angaben relativieren die Feststellung des Sachverständigen, es sei unerwartet, dass er sich nicht an den Anbau von Knoblauch erinnern könne. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass dieser bei Bedarf im Laden gekauft und nicht selbst kultiviert worden sei. Sodann machte der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung ausführliche Angaben zu seinem Leben als Bauer, wobei er unter anderem auch detailliert beschrieb, wie sie Gerste angebaut hätten (vgl. B14, F69). Die vorhandenen landwirtschaftlichen Kenntnisse deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, als Bauer tätig war respektive in diesem Zusammenhang zutreffende Angaben gemacht hat.
E. 6.4 Die sachverständige Person hielt weiter fest, die Aussage des Beschwerdeführers, dass in seiner Heimat nie gross gebaut worden sei, erweise sich als unzutreffend. In seiner Stellungnahme machte er geltend, dass er die betreffende Frage falsch verstanden habe und nach seiner Auffassung gefragt worden sei, ob er persönlich gebaut habe. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung davon sprach, dass sich der Bezirkshauptort sehr schnell entwickelt habe und es dort immer mehr Läden gegeben habe (vgl. B14, F61 und F71) - womit durchaus auch auf eine gewisse Bautätigkeit hingewiesen wird - erscheint es zumindest möglich, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis kam.
E. 6.5 Des Weiteren beschrieb der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme den Prozess der Ausstellung des Personalausweises im Wesentlichen zutreffend, während er gemäss dem Bericht des Sachverständigen anlässlich des Interviews abweichende Angaben gemacht habe. Zudem brachte er vor, er habe dargelegt, welche Schulen in E._______ besucht werden könnten. Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf diese Anmerkungen ein und verzichtete darauf, zu prüfen, ob die entsprechenden Einwände berechtigt sind. Dies wäre jedoch angebracht gewesen angesichts des Umstands, dass die angeblich unrichtigen Aussagen des Beschwerdeführers in diesen Bereichen von der sachverständigen Person als klar gegen eine Herkunft aus Tibet sprechende Aspekte eingestuft worden waren.
E. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass fehlende respektive ungenügende Kenntnisse der chinesischen Sprache bei tibetischen Asylsuchenden für sich genommen nicht den Schluss zulassen, dass diese nicht in China sozialisiert worden sind (vgl. Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Zudem war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, anlässlich des Interviews zumindest einige chinesische Wörter zu nennen. Ebenso verwendete er bei der Anhörung vereinzelt chinesische Begriffe (vgl. B14, F53, F69 und F77), weshalb auch die angeblich unzureichenden Chinesischkenntnisse nicht als klares Zeichen für eine Sozialisation ausserhalb der Volksrepublik China gewertet werden können.
E. 6.7 Trotz den ebenfalls vorhandenen korrekten Angaben des Beschwerdeführers und den wohl zumindest teilweise berechtigten Einwänden im Rahmen der Stellungnahme vom 28. August 2018 setzt sich das SEM mit diesen nicht auseinander. Vielmehr hält es in der angefochtenen Verfügung mehrmals pauschal fest, die Stellungnahme vermöge an der Einschätzung der sachverständigen Person nichts zu ändern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss kommt. In diesem Zusammenhang ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auch auf Beschwerdeebene unterliess es die Vorinstanz, auf die Argumente des Beschwerdeführers betreffend die Einschätzung zum landeskundlich-kulturellen Wissen einzugehen.
E. 6.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Evaluation seines Alltagswissens zwar gewisse Wissenslücken aufwies, aber durchaus auch Angaben gemacht hat, welche für eine Herkunft aus Tibet sprechen. Der Schlussfolgerung des Experten, wonach er nur vage Ausführungen gemacht habe und in keinem der abgefragten Bereiche zu überzeugen vermöge, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus dem behaupteten geografischen Raum klein sei, kann daher nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Angesichts des Ergebnisses des Alltagswissenstests - welches gerade nicht als eindeutig angesehen werden kann - wäre das SEM umso mehr gehalten gewesen, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auseinanderzusetzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er bereits bei der Anhörung herkunftsspezifische Fragen - namentlich zu seiner Pilgerreise, zu seinem Leben als Bauer sowie zu Veränderungen in seinem Heimatdorf (vgl. B14, F49 ff., F69 und F71) - relativ ausführlich beantwortet hat und seine dahingehenden Angaben nicht von vornherein als unsubstanziiert gewertet werden können. Es ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz insofern ihre Begründungspflicht verletzt hat.
E. 6.9 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer einen Dialekt spricht, welcher auf eine Sozialisierung ausserhalb von Tibet schliessen lassen würde. Das SEM hat vorliegend keine linguistische Abklärung vorgenommen und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Sprechweise des Beschwerdeführers auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal hindeuten würde.
E. 6.10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer - anders als seine Ehefrau - nicht chinesischer Staatsangehöriger ist und vor seiner Flucht nicht in Tibet respektive der Volksrepublik China gelebt hat. Die Sachverhaltsfeststellung des SEM ist als mangelhaft zu beurteilen, nachdem sich diese massgeblich auf die Evaluation des Alltagswissens stützt, welche jedoch nicht als überzeugend und schlüssig angesehen werden kann. Es ist auch festzuhalten, dass die Vorinstanz allein jene Elemente berücksichtigt, welche gegen die Herkunft aus Tibet sprechen, ohne diese gegen die korrekten Angaben des Beschwerdeführers abzuwägen und sich mit dessen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (bspw. zweiter Alltagswissenstest und/oder linguistische Analyse; ergänzende Anhörung) ans SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Nach vollständig erstelltem Sachverhalt wird das SEM bei der Entscheidfindung alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elemente zu berücksichtigen und unter Beachtung der massgeblichen Rechtsprechung gegeneinander abzuwägen haben. Für eine Kassation spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2019 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 eine erste Kostennote zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von 735 Minuten (Stundenansatz: Fr. 300.-) sowie Auslagen von Fr. 80.- geltend machte. Im Rahmen der Eingabe vom 29. November 2019 wurde eine ergänzende Kostennote vorgelegt, womit insgesamt Aufwendungen im Umfang von Fr. 4'120.- geltend gemacht werden. Zwischenzeitlich erfolgten noch diverse weitere Eingaben an das Gericht. Dennoch erscheint der veranschlagte Aufwand für das vorliegende Verfahren als unverhältnismässig hoch. Die Parteientschädigung wird daher unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 3'000.- festgesetzt und ist durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
- Die Verfügung vom 24. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-987/2019 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - ersuchte am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Daraufhin wurde er am 12. August 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 5. April 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Heimat im Dorf C._______ (Gemeinde D._______ [E._______], Bezirk F._______, Präfektur G._______) gelebt, drei Jahre die Primarschule besucht und danach als Bauer gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er die aus demselben Dorf stammende H._______ geheiratet und sei in deren Elternhaus eingezogen. Eines Tages habe seine Ehefrau von einer Freundin Bilder des Dalai Lama sowie gesegnete Kügelchen erhalten und diese an ältere Personen im Dorf verteilt. Aus einem unbekannten Grund - möglicherweise gebe es im Dorf Spitzel - hätten die chinesischen Behörden davon erfahren. Während er sich gerade mit seiner Ehefrau auf einem Spaziergang befunden habe, seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten nach seiner Ehefrau gefragt, das Haus durchsucht und seine Schwiegereltern geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls hätten sie befürchtet, dass seine Ehefrau von den Chinesen verhaftet würde und auch ihm eine Festnahme drohe. Daher hätten sie entschieden, dass es besser sei, wenn sie gemeinsam ausreisen würden. Ein Onkel seiner Ehefrau sei als Händler tätig und habe sich bereit erklärt, die Ausreise zu organisieren. Am 26. Januar 2012 habe er sie über I._______ nach J._______ gebracht und dort einen Schlepper gesucht. Mit dessen Hilfe seien sie nachts durch einen Wald gegangen und hätten einen Fluss überquert, welcher die Grenze zu Nepal bilde. In der Folge hätten sie bei einem Freund des Onkels in Nepal gelebt und in dessen Restaurant mitgearbeitet. Seine Ehefrau sei im Jahr (...) alleine weitergereist und in die Schweiz gekommen, wo sie kurz darauf die gemeinsame Tochter K._______ zur Welt gebracht habe. Er habe sie damals nicht begleiten können, weil dies zu viel Geld gekostet hätte. Schliesslich habe er Nepal im Jahr 2016 ebenfalls verlassen und sei seiner Ehefrau nachgereist. C. C.a Im Nachgang zur Anhörung gab das SEM die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer aus der Volksrepublik China stamme und dort hauptsozialisiert worden sei. Gestützt auf ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer vom 18. Juni 2018 erstellte eine sachverständige Person ein sogenanntes Lingua-Gutachten mit dem Titel "Evaluation des Alltagswissens". In ihrem Bericht vom 25. Juli 2018 kam sie zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein. C.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des Lingua-Gutachtens. Dabei führte es aus, es sei unerwartet gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einen grossen Fluss in der Nähe seines Heimatortes zu benennen sowie den Weg zu einem Nachbardorf korrekt zu beschreiben. Auch die Hauptstadt seines Heimatbezirks habe er nicht mit dem richtigen Namen bezeichnen können. Zudem seien seine Aussagen dazu, seit wann es ein Verbot des Abholzens gebe sowie dass in seiner Heimat nie gross gebaut worden sei, grob falsch. Erstaunlich sei auch, dass seine Familie nur Gerste angebaut haben wolle, er den heimatlichen Begriff für Raps nicht gekannt habe und sich nicht an Knoblauch im eigenen Gemüsegarten erinnere. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, den korrekten Begriff für Brot zu nennen und er habe zwei in der Region geläufige Begriffe nicht gekannt. Zudem habe er falsche Preise für Reis und Weizenmehl angegeben. Weiter sei unerwartet, dass er das Datum des Schulfestes nicht gekannt und nicht gewusst habe, ob sich in der nahegelegenen Kreishauptstadt eine Mittelschule befinde. Sodann habe er nicht korrekt angeben können, wie der Personalausweis erstellt werde und seine Chinesischkenntnisse entsprächen nicht den Erwartungen an eine Person, die über (...) Jahre in einer relativ zentral gelegenen Ortschaft in Tibet gelebt habe. C.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 28. August 2018 Stellung zum Abklärungsergebnis des Lingua-Gutachtens. Dabei brachte er vor, dass er die Frage nach dem Namen des grossen Flusses mit dem offiziellen chinesischen Namen "L._______" beantwortet habe. Zudem sei er nach Wegen von seinem Heimatdorf zu Nachbardörfern gefragt worden, woraufhin er mehrere Dörfer aufgezählt und die Wege beschrieben habe. Leider sei ihm nicht klar, von welchem Flussnamen der Gutachter ausgegangen sei und welcher der von ihm genannten Wege inwiefern falsch gewesen sei. Ferner habe er als Hauptstadt seines Heimatbezirkes G._______ genannt und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht korrekt sein soll. In Bezug auf das Abholzungsverbot sei festzuhalten, dass es dieses de iure schon seit den Achtzigerjahren gebe, wobei es de facto nie eingehalten worden sei. Heute würden Widerhandlungen aber streng sanktioniert, weshalb das Verbot auch befolgt werde. Er habe auf die Frage, seit wann das Verbot bestehe, eine Zeitspanne genannt, die ihm annehmbar erschienen sei. Hinsichtlich des Bauens habe er offenbar die ihm gestellte Frage fehlerhaft verstanden. Nach seinem Verständnis sei er gefragt worden, ob er viel gebaut habe, woraufhin er geantwortet habe, dass er persönlich nie gebaut habe. Sodann sei es üblich, dass manche Familien allein Gerste anbauen. Ob Gerste, Raps oder Mais angebaut werde, sei abhängig von der Anzahl Familienmitglieder und der Familientradition. Als Bezeichnung für Raps habe er den Begriff Pekang (Schreibweise des Sachverständigen: Pekar) genannt und ein anderer sei ihm nicht bekannt. Es sei auch nie notwendig gewesen, Knoblauch privat anzupflanzen, da dieser bei Bedarf problemlos im nahegelegenen Gemüseladen habe gekauft werden können. Für das Wort Brot habe er auf Nachfrage nur einen Begriff (M._______) genannt, wobei ihm klar sei, dass umgangssprachlich auch ein anderes Wort (N._______) benutzt werde. Aufgrund seiner Aufgeregtheit und Nervosität sei er in diesem Moment blockiert gewesen. An die beiden Begriffe, welche in der Region geläufig sein sollen und die er angeblich nicht gekannt habe, könne er sich nicht erinnern. Da sie vom SEM nicht genannt würden, könne er darauf auch nicht eingehen. Weiter seien die Preise für Reis und Weizenmehl von der Qualität abhängig und würden variieren, weshalb es nicht nur einen korrekten Preis gebe. Er habe gemäss seiner eigenen Erfahrung einen ungefähren Durchschnittspreis genannt, der seines Erachtens nicht falsch sein könne. Das Datum des Schulfests habe er tatsächlich nicht gewusst, wobei zu berücksichtigen sei, dass er die Schule sehr früh abgebrochen habe und danach nichts mehr damit zu tun gehabt habe. Des Weiteren habe er beschrieben, dass die Primar- und Sekundarstufe im E._______ unterrichtet würden und höhere Klassenstufen in I._______ oder O._______. Damit habe er die Frage nach den Schulstufen seiner Ansicht nach beantwortet. Ebenso habe er den Prozess des Erhalts einer Identitätskarte beschrieben, wie er ihn persönlich erlebt habe. Schliesslich sei ihm nicht klar, was genau die Erwartungen an die chinesischen Sprachkenntnisse einer Person seien, die über (...) Jahre in Tibet gelebt habe. Er sei schon als kleiner Junge nicht mehr in die Schule gegangen und weder seine Familie noch sein soziales Umfeld habe es als notwendig empfunden, die chinesische Sprache zu erlernen. D. D.a Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass eine von der Fachstelle Lingua beauftragte sachverständige Person ein Gutachten zum Alltagswissen des Beschwerdeführers erstellt habe. Darin sei diese zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei, sei klein. In der Folge sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten gewährt worden und er habe eine Stellungnahme eingereicht. Seine Ausführungen vermöchten an der Einschätzung der sachverständigen Person jedoch nichts zu ändern. Insgesamt verfüge er nicht über das Alltagswissen aus der von ihm angegebenen Region, welches aufgrund seiner Biografie zu erwarten gewesen wäre. Er habe nur vage Angaben gemacht und bei Nachfragen deutliche Wissenslücken aufgewiesen oder unzutreffende Aussagen gemacht. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und sich längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe. Als Grund für seine Ausreise mache der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen politischen Aktivitäten seiner Ehefrau im Januar 2012 geltend. Diesbezüglich sei vorab zu erwähnen, dass die Ausführungen der Ehefrau in ihrem Asylverfahren substanzarm, vage, stereotyp und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie als nicht glaubhaft eingestuft worden seien. Seine eigenen Schilderungen zur vorgebrachten Reflexverfolgung seien ebenfalls oberflächlich und stereotyp. Zwar enthielten die Angaben durchaus einige Realkennzeichen; sie wiesen aber nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er die Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Namentlich fehle es ihnen an individuellen und subjektiv geprägten Schilderungen und Empfindungsbeschreibungen. Es gelinge ihm daher nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund einer Reflexverfolgung aus der Volksrepublik China geflohen sei. Dies füge sich ein in die Einschätzung, wonach er nicht dort sozialisiert worden sei und die Aussagen seiner Ehefrau unglaubhaft gewesen seien. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau diese derivativ erwerben könne. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) würden Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen. Ein solcher Umstand werde namentlich dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stünden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb nicht geprüft werden könne, ob er seine familiären Beziehungen in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat leben könne. Er verunmögliche daher die Klärung der Frage, ob besondere Umstände einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstünden. Aus diesem Grund könne ihm kein Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt werden. E. E.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in erster Linie auf das von der Fachstelle Lingua erstellte Gutachten stütze. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er sich einlässlich zu den ihm vorgeworfenen fehlenden oder unrichtigen Angaben geäussert, wobei er umfassende Einwände gegen das von der Vorinstanz angefertigte Lingua-Gutachten vorgebracht habe. Diese seien in der angefochtenen Verfügung aber nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe das SEM in pauschaler Weise festgehalten, dass seine Ausführungen an der Einschätzung des Sachverständigen nichts zu ändern vermöchten und er den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzuhalten habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss gelange, da sie inhaltlich nicht auf die Vorbringen in der Stellungnahme eingehe. In dieser habe er unter anderem auch geltend gemacht, dass die Vorinstanz ihm keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt habe, um zu den ihm gemachten Vorwürfen tatsächlich Stellung zu nehmen. Mit diesem Vorgehen verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, da es weder seinem Akteneinsichtsrecht noch der Begründungspflicht ausreichend nachkomme. Hinzu komme, dass die Anhörung Mängel bei der Übersetzung aufgewiesen habe. So sei der Hilfswerksvertretung aufgefallen, dass der Dolmetscher wiederholt einzelne Wörter oder ganze Sätze nicht richtig verstanden und bei der Übersetzung von längeren Abschnitten den Faden verloren habe. Weiter habe die Vorinstanz seine Verfolgungsvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Es sei ihm trotz den widrigen Umständen gelungen, seine Fluchtgründe in sich schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar zu präsentieren. Zudem weise seine Schilderung zahlreiche Realkennzeichen auf, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Insgesamt habe er somit glaubhaft machen können, dass er aus seiner Heimat geflohen sei, weil seine Ehefrau Bilder des Dalai Lama sowie gesegnete Gegenstände verteilt habe und deswegen von den Behörden verfolgt worden sei. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, weshalb die Frage, ob dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau besondere Umstände entgegenstünden, nicht geklärt werden könne. In seinem kürzlich ergangenen Urteil E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Lingua-Analyse beziehungsweise der Ort der Sozialisierung nichts über das Vorliegen besonderer Umstände aussage. Die Beweislast für das Vorliegen von besonderen Umständen liege bei der Vorinstanz, weshalb diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Selbst wenn er in Nepal oder Indien und nicht in China sozialisiert worden wäre, wäre damit noch nicht erwiesen, dass er eine dieser Staatsangehörigkeiten erworben habe. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, die den Schluss zuliessen, dass er eine andere Staatsbürgerschaft besitze als seine Ehefrau, die chinesische Staatsangehörige sei. Das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sei somit zu verneinen und er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen. E.c Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und dem Zustellcouvert - eine Bestätigung der Kindesanerkennung betreffend K._______ vom 1. November 2018, eine Bestätigung von P._______ (Leiterin Kindertagesstätte) vom 18. Februar 2019, eine Bestätigung vom Q._______ (Kindergarten (...), R._______) vom 18. Februar 2019 sowie diverse Fotos des Beschwerdeführers und seiner Tochter eingereicht. Ebenso wurden Arbeitsverträge sowie Lohnabrechnungen von H._______ und zwei Bescheinigungen der Fürsorgeunabhängigkeit vom 20. Februar 2019 zu den Akten gegeben. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. G. Mit Eingabe vom 18. März 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den entsprechenden Beweismitteln zukommen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Advokat Reto Ragettli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. März 2019 zur Beschwerde vom 25. Februar 2019 vernehmen. Dabei hielt es erneut fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Mitwirkungspflichtverletzung die Prüfung der Frage, ob sich seine Familie in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat, in welchem er einen Aufenthaltsstatus besitze, niederlassen könne, verunmögliche. Es stehe dem Beschwerdeführer jederzeit frei, seine tatsächliche Identität und Herkunft offenzulegen und den Asylbehörden damit eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu ermöglichen. J. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage des Originals der Bestätigung von P._______ und einer Kopie seines N-Ausweises. Zudem legte der Rechtsvertreter eine Kostennote mit seinen bisherigen Aufwendungen und Auslagen vor. In der Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft offengelegt und glaubhaft ausgeführt habe, dass er in Tibet sozialisiert worden sei. Von dort aus sei er über Nepal in die Schweiz geflüchtet. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, sei - neben dem bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil E-5669/2016 - auf den kürzlich ergangenen Entscheid D-4678/2016 vom 15. Februar 2019 zu verweisen. Darin habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es wahrscheinlich sei, dass Angehörige der tibetischen Ethnie in Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit seien. Es bestehe deshalb kein Grund, davon auszugehen, dass die betroffenen Personen diese vermutungsweise nicht besitze und somit ein besonderer Umstand vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen schweizerischen Behörden stets betont, dass er chinesischer Staatsbürger sei und kein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat habe. In seinem N-Ausweis sei denn auch China als Nationalität aufgeführt. Seine Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie sei unbestritten und es lägen weder Anhaltspunkte für das Fehlen seiner chinesischen Staatsbürgerschaft noch für einen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat vor. Es handle sich nicht um eine gemischt-nationale Ehe und es gebe keine Hinweise auf einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführer sei daher in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, so sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK (SR 0.101) und Art. 3 KRK (SR 0.107) eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In Anbetracht des Grundsatzes der Einheit der Familie erscheine es stossend, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen solle. Kurz nach der Asylgesuchstellung sei er zu seiner Ehefrau und seiner Tochter gezogen und die Familie wohne seither zusammen. Da die Ehefrau mit einem Pensum von 90% arbeite, betreue er die gemeinsame Tochter. Es sei nicht zumutbar, dass das Familienleben in einem Drittstaat geführt werde. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. Juni 2019 die Kopie eines Auszugs seines Eintrags im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) einreichen, in welchem als Staatsangehörigkeit "China" eingetragen ist. Er verwies erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4678/2016. In jenem Verfahren habe das SEM das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners aufgrund von besonderen Umständen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei aber im ZEMIS als chinesische Staatsangehörige eingetragen gewesen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund bestanden habe, davon auszugehen, dass sie die chinesische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Entsprechend habe nicht ohne weiteres angenommen werden können, dass es sich um ein gemischt-nationales Konkubinatspaar handle, weshalb das SEM angewiesen worden sei, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einzubeziehen. Vorliegend sei der Beschwerdeführer ebenfalls als chinesischer Staatsangehöriger im ZEMIS eingetragen, weshalb er vom Gericht - sollte es zum Schluss kommen, dass er nicht in Tibet sozialisiert worden sei - gestützt auf die Erwägungen im zitierten Urteil in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen sei. Es bestehe vorliegend ebenfalls keine gemischt-nationale Ehe beziehungsweise bzw. kein gemischt-nationales Konkubinatspaar. L. Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass mit Eingaben vom 22. und 30. August 2019 ein kantonales Härtefallgesuch für H._______ und die gemeinsame Tochter K._______ sowie ein Familiennachzugsgesuch für ihn selbst eingereicht worden seien. Je eine Kopie der entsprechenden Gesuche inklusive Beilagen würden dem Gericht zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 5. November 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über die Schwangerschaft seiner Ehefrau, unter Beilage einer Kopie der entsprechenden ärztlichen Bestätigung. Zudem wurde erneut auf Art. 8 EMRK verwiesen und festgehalten, dass die Ehefrau sowie die Tochter als Flüchtlinge anerkannt seien und hauptsächlich der Beschwerdeführer die Betreuung der Tochter übernehme. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie solle er daher in der Schweiz bleiben können, da es nicht zumutbar sei, das Familienleben in einem Drittstaat zu führen. N. Sodann setzte der Beschwerdeführer das Gericht mit Schreiben vom 29. November 2019 darüber in Kenntnis, dass seine Ehefrau und seine Tochter am 4. Dezember 2019 zu einem Termin beim Migrationsamt S._______ eingeladen worden seien im Zusammenhang mit dem gestellten Härtefallgesuch. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine weitere Kostennote betreffend die zwischenzeitlich angefallenen Aufwendungen und Auslagen zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass seiner Ehefrau und seiner Tochter eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei. Zudem werde voraussichtlich im (...) 2020 ihr zweites Kind zur Welt kommen und automatisch ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seine Familienangehörigen seien somit nicht nur als Flüchtlinge anerkannt, sondern verfügten auch über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Dem Schreiben lagen Kopien der B-Ausweise der Ehefrau und der Tochter bei. P. Mit Eingabe vom 13. März 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht - unter Beilage eines entsprechenden Auszugs aus dem Geburtsregister - über die Geburt seines zweiten Kindes am (...) 2020. Er wies darauf hin, dass die Vaterschaftsanerkennung vor dem Zivilstandsamt bislang aufgrund von fehlenden heimatlichen Ausweispapieren noch nicht habe erfolgen können und wahrscheinlich der "gerichtliche Umweg" über eine Vaterschaftsklage gemacht werden müsse. Ergänzend wurde wiederum auf den Grundsatz der Einheit der Familie verwiesen, aufgrund dessen seine Wegweisung unzumutbar sei. Für den neugeborenen Sohn sei ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter gestellt worden und er werde vom Kanton S._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Q. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Schreiben vom 28. April 2020 mit, dass sein zweites Kind in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe. In der Beilage wurden eine Kopie des entsprechenden SEM-Entscheids vom 2. April 2020 sowie eine Kopie des B-Ausweises des Sohnes eingereicht. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass neben der Ehefrau zwischenzeitlich auch beide Kinder des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge mit B-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebten und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten. Es sei der Familie somit nicht zumutbar, das Familienleben in einem Drittstaat zu führen. R. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass das Migrationsamt S._______ auf sein Familiennachzugsgesuch aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nicht eingetreten sei. Das entsprechende Schreiben des Migrationsamt S._______ vom 28. Mai 2020 - welches die Behörde dem Gericht ebenfalls in Kopie zukommen liess - lag der Eingabe bei. Gleichzeitig wurde um baldige Weiterführung des Verfahrens sowie Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes gebeten. S. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandesanfrage mit Schreiben vom 9. Juni 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es müsse aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie sei, aber vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht am behaupteten Herkunftsort in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2009/29 festgehalten, dass illegal aus der Volksrepublik China ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie liefen somit Gefahr, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten und hätten bei einer Rückkehr eine Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass zu befürchten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5 f.). Des Weiteren kam das Gericht in BVGE 2014/12 zum Schluss, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Im betreffenden Entscheid wurde zudem präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 4.3 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person eine wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger und habe bis zur Ausreise im Januar 2012 zusammen mit seiner Ehefrau H._______ in Tibet gelebt. Sie seien gemeinsam nach Nepal gegangen, von wo aus seine damals schwangere Ehefrau im Jahr (...) allein in die Schweiz weitergereist sei. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das SEM fest, dass H._______ die Flüchtlingseigenschaft zwar erfülle, ihr Asylgesuch jedoch abgelehnt werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es ihr nicht gelungen sei, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Ihre Herkunft aus der Volksrepublik China wurde indessen nicht in Frage gestellt, weshalb sie wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (vgl. A26). Im Verfahren des Beschwerdeführers schätzte das SEM dagegen sowohl die Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe als auch die geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China als unglaubhaft ein. 5. 5.1 Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben hat (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Behörde, die von einem in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid betroffene Person anzuhören, ihre Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 30 und 32 VwVG). Eng damit verbunden ist die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Erst aufgrund der Begründung lässt sich erkennen, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durchführen. Bei dieser werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" werden teilweise auch Analysen durchgeführt, welche sich auf die landeskundlich-kulturellen Elemente beschränken und keine linguistischen Aspekte berücksichtigen. Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 6. 6.1 Vorliegend gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht und es liegen keinerlei Dokumente vor, welchen sich Hinweise auf seine Identität entnehmen liessen. Die Vorinstanz liess zur Abklärung der Herkunft sein Alltagswissen überprüfen, verzichtete aber auf eine linguistische Begutachtung. Nach Durchsicht der Akten ist jedoch festzustellen, dass die Frage, ob er tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - bis im Januar 2012 in Tibet gelebt hat, nach wie vor nicht schlüssig beantwortet werden kann. 6.2 Die sachverständige Person kam in ihrem Gutachten vom 25. Juli 2018 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Zwar wird im Bericht berechtigterweise auf gewisse Lücken im erfragten Länder- und Alltagswissen hingewiesen. Zu diesen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (vgl. B22), woraufhin er eine ausführliche Stellungnahme einreichte (vgl. B25). Das SEM beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung aber darauf, aus dem Bericht zur Evaluation des Alltagswissens die Wissenslücken des Beschwerdeführers herauszugreifen, seine Stellungnahme dazu zusammenzufassen und jeweils den Satz hinzuzufügen, dass diese an der Einschätzung der sachverständigen Person nichts zu ändern vermöge. Eine eigentliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers fehlt vollständig. Die einzige vom SEM angebrachte Anmerkung ist, dass er anlässlich des Interviews mit der sachverständigen Person als Namen des grossen Flusses in der Nähe seines Heimatdorfes nicht "L._______" angegeben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fluss im Interview - wie bereits in der Anhörung (vgl. B14, F54) - mit "T._______" bezeichnet hat. Die phonetische Schreibweise dieser beiden Namen dürfte relativ ähnlich sein, weshalb dies kaum als wesentliche Wissenslücke gewertet werden kann. 6.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Evaluation des Alltagswissens auch zahlreiche Angaben gemacht hat, welche gemäss Einschätzung des Sachverständigen zutreffen. So konnte er umliegende Dörfer, weitere Gemeinden sowie mehrere Nachbarkreise korrekt benennen. Er berichtete von einer Pilgerreise und gab die Reisezeit zu diesem Ziel richtig an. Gemäss der sachverständigen Person ist es zudem plausibel, dass in seiner Heimat neben Gerste auch - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - Raps, Mais und Weizen angebaut werden. Gleichzeitig hält sie es aber für schwer vorstellbar, dass seine Familie allein Gerste und keine weiteren Getreidesorten angebaut haben wolle. Ebenfalls als plausibel angesehen wurden die rund sechs vom Beschwerdeführer genannten Gemüsesorten, welche im eigenen Garten gepflanzt worden seien. Zudem habe er zutreffend angegeben, dass in seiner Heimat auch Tomaten angebaut würden. Diese korrekten Angaben relativieren die Feststellung des Sachverständigen, es sei unerwartet, dass er sich nicht an den Anbau von Knoblauch erinnern könne. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass dieser bei Bedarf im Laden gekauft und nicht selbst kultiviert worden sei. Sodann machte der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung ausführliche Angaben zu seinem Leben als Bauer, wobei er unter anderem auch detailliert beschrieb, wie sie Gerste angebaut hätten (vgl. B14, F69). Die vorhandenen landwirtschaftlichen Kenntnisse deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, als Bauer tätig war respektive in diesem Zusammenhang zutreffende Angaben gemacht hat. 6.4 Die sachverständige Person hielt weiter fest, die Aussage des Beschwerdeführers, dass in seiner Heimat nie gross gebaut worden sei, erweise sich als unzutreffend. In seiner Stellungnahme machte er geltend, dass er die betreffende Frage falsch verstanden habe und nach seiner Auffassung gefragt worden sei, ob er persönlich gebaut habe. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung davon sprach, dass sich der Bezirkshauptort sehr schnell entwickelt habe und es dort immer mehr Läden gegeben habe (vgl. B14, F61 und F71) - womit durchaus auch auf eine gewisse Bautätigkeit hingewiesen wird - erscheint es zumindest möglich, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis kam. 6.5 Des Weiteren beschrieb der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme den Prozess der Ausstellung des Personalausweises im Wesentlichen zutreffend, während er gemäss dem Bericht des Sachverständigen anlässlich des Interviews abweichende Angaben gemacht habe. Zudem brachte er vor, er habe dargelegt, welche Schulen in E._______ besucht werden könnten. Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf diese Anmerkungen ein und verzichtete darauf, zu prüfen, ob die entsprechenden Einwände berechtigt sind. Dies wäre jedoch angebracht gewesen angesichts des Umstands, dass die angeblich unrichtigen Aussagen des Beschwerdeführers in diesen Bereichen von der sachverständigen Person als klar gegen eine Herkunft aus Tibet sprechende Aspekte eingestuft worden waren. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass fehlende respektive ungenügende Kenntnisse der chinesischen Sprache bei tibetischen Asylsuchenden für sich genommen nicht den Schluss zulassen, dass diese nicht in China sozialisiert worden sind (vgl. Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Zudem war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, anlässlich des Interviews zumindest einige chinesische Wörter zu nennen. Ebenso verwendete er bei der Anhörung vereinzelt chinesische Begriffe (vgl. B14, F53, F69 und F77), weshalb auch die angeblich unzureichenden Chinesischkenntnisse nicht als klares Zeichen für eine Sozialisation ausserhalb der Volksrepublik China gewertet werden können. 6.7 Trotz den ebenfalls vorhandenen korrekten Angaben des Beschwerdeführers und den wohl zumindest teilweise berechtigten Einwänden im Rahmen der Stellungnahme vom 28. August 2018 setzt sich das SEM mit diesen nicht auseinander. Vielmehr hält es in der angefochtenen Verfügung mehrmals pauschal fest, die Stellungnahme vermöge an der Einschätzung der sachverständigen Person nichts zu ändern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss kommt. In diesem Zusammenhang ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Auch auf Beschwerdeebene unterliess es die Vorinstanz, auf die Argumente des Beschwerdeführers betreffend die Einschätzung zum landeskundlich-kulturellen Wissen einzugehen. 6.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Evaluation seines Alltagswissens zwar gewisse Wissenslücken aufwies, aber durchaus auch Angaben gemacht hat, welche für eine Herkunft aus Tibet sprechen. Der Schlussfolgerung des Experten, wonach er nur vage Ausführungen gemacht habe und in keinem der abgefragten Bereiche zu überzeugen vermöge, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus dem behaupteten geografischen Raum klein sei, kann daher nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Angesichts des Ergebnisses des Alltagswissenstests - welches gerade nicht als eindeutig angesehen werden kann - wäre das SEM umso mehr gehalten gewesen, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auseinanderzusetzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er bereits bei der Anhörung herkunftsspezifische Fragen - namentlich zu seiner Pilgerreise, zu seinem Leben als Bauer sowie zu Veränderungen in seinem Heimatdorf (vgl. B14, F49 ff., F69 und F71) - relativ ausführlich beantwortet hat und seine dahingehenden Angaben nicht von vornherein als unsubstanziiert gewertet werden können. Es ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz insofern ihre Begründungspflicht verletzt hat. 6.9 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer einen Dialekt spricht, welcher auf eine Sozialisierung ausserhalb von Tibet schliessen lassen würde. Das SEM hat vorliegend keine linguistische Abklärung vorgenommen und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Sprechweise des Beschwerdeführers auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal hindeuten würde. 6.10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer - anders als seine Ehefrau - nicht chinesischer Staatsangehöriger ist und vor seiner Flucht nicht in Tibet respektive der Volksrepublik China gelebt hat. Die Sachverhaltsfeststellung des SEM ist als mangelhaft zu beurteilen, nachdem sich diese massgeblich auf die Evaluation des Alltagswissens stützt, welche jedoch nicht als überzeugend und schlüssig angesehen werden kann. Es ist auch festzuhalten, dass die Vorinstanz allein jene Elemente berücksichtigt, welche gegen die Herkunft aus Tibet sprechen, ohne diese gegen die korrekten Angaben des Beschwerdeführers abzuwägen und sich mit dessen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.
7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (bspw. zweiter Alltagswissenstest und/oder linguistische Analyse; ergänzende Anhörung) ans SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Nach vollständig erstelltem Sachverhalt wird das SEM bei der Entscheidfindung alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elemente zu berücksichtigen und unter Beachtung der massgeblichen Rechtsprechung gegeneinander abzuwägen haben. Für eine Kassation spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2019 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 eine erste Kostennote zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von 735 Minuten (Stundenansatz: Fr. 300.-) sowie Auslagen von Fr. 80.- geltend machte. Im Rahmen der Eingabe vom 29. November 2019 wurde eine ergänzende Kostennote vorgelegt, womit insgesamt Aufwendungen im Umfang von Fr. 4'120.- geltend gemacht werden. Zwischenzeitlich erfolgten noch diverse weitere Eingaben an das Gericht. Dennoch erscheint der veranschlagte Aufwand für das vorliegende Verfahren als unverhältnismässig hoch. Die Parteientschädigung wird daher unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 3'000.- festgesetzt und ist durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 24. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: