Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 12. August 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durch und hörte ihn am 5. April 2018 einlässlich zu seinen Asylgrün- den an. B. B.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf B._______ (Gemeinde C._______ im gleichnamigen Kreis) geboren und aufgewachsen. Er habe drei Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er D._______ nach Brauch geheiratet und sei in deren Elternhaus, welches im gleichen Dorf liege, ein- gezogen. Seine Ehefrau habe einmal von einer Freundin einige Bilder des Dalai Lama sowie gesegnete Kügelchen erhalten. Sie habe die Bilder an ältere Leute im Dorf weitergegeben, um diesen eine Freude zu machen. Wahrscheinlich habe dies jemand den chinesischen Behörden mitgeteilt. Kurze Zeit später – er und seine Ehefrau seien gerade nicht zu Hause ge- wesen – seien Polizisten bei ihnen vorbeigekommen. Sie hätten nach sei- ner Ehefrau gefragt, alles durchsucht und seine Schwiegereltern geschla- gen. Als sie nach Hause gekommen seien, hätten die Schwiegereltern sie über die Situation informiert. Daraufhin hätten sie sich mit verschiedenen Verwandten beraten und beschlossen, dass es besser sei, wenn seine Ehefrau das Land verlasse. Da auch ihm eine Festnahme gedroht hätte, wenn die chinesischen Behörden seine Ehefrau nicht gefunden hätten, habe er ebenfalls fliehen müssen. In der Folge seien sie mithilfe eines On- kels seiner Ehefrau, der als Händler tätig gewesen sei, nach Nepal gereist. Dort hätten sie bei einem Freund des Onkels gelebt und in einem Restau- rant gearbeitet. Im Jahr 2013 sei seine damals schwangere Ehefrau alleine nach Europa weitergereist. Aus finanziellen Gründen habe er nicht mitrei- sen können und sei noch bis 2016 in Nepal geblieben. B.b Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerde- führers am 23. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Am (…) 2013 brachte sie die Tochter E._______ zur Welt. In seiner Verfügung vom
20. November 2014 hielt das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) fest, die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt werde. Für illegal ausgereiste Tibeter bestehe indessen die Gefahr, als Unterstützer des Dalai Lama und entsprechend als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet zu
D-206/2021 Seite 3 werden, womit sie bei einer Rückkehr mit Haft und Misshandlung zu rech- nen hätten. Daher erfülle D._______ die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig. Die Tochter wurde in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen und es wurde für beide eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. C.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft des Be- schwerdeführers beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Durchführung einer entsprechenden Abklärung. Basierend auf einem Tele- fongespräch vom 18. Juni 2018 untersuchte eine sachverständige Person mit dem Kürzel «TAS09» die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers. In einer «Evaluation des Alltagswissens» vom 25. Juli 2018 kam sie zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2018 das rechtliche Gehör zur Evaluation des Alltagswissens. Es fasste den wesentlichen Inhalt des Gutachtens zusammen und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. C.c Mit Schreiben vom 28. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme ein. D. D.a Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksre- publik China – an. D.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines damaligen Rechts- vertreters vom 25. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. D.c Mit Urteil D-987/2019 vom 7. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wurde, hob die Ver- fügung des SEM vom 24. Januar 2019 auf und wies die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass in der Evalua- tion des Alltagswissens zwar berechtigterweise auf gewisse Lücken bei
D-206/2021 Seite 4 den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen hingewiesen worden sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerde- führer indessen ausführlich dazu Stellung genommen, wobei das SEM auf diese Einwände in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht ansatz- weise eingegangen sei. Überdies habe er nach Einschätzung des Sach- verständigen auch zahlreiche korrekte Angaben gemacht und einzelne Wissenslücken seien im Gesamtkontext zu relativieren, zumal anlässlich der Anhörung teilweise ausführliche Aussagen zum Leben in der Heimat gemacht worden seien. Der Schlussfolgerung des Experten, dass der Be- schwerdeführer nur vage Ausführungen gemacht habe und seine Kennt- nisse in keinem der abgefragten Bereiche zu überzeugen vermöchten, könne daher nicht vorbehaltslos zugestimmt werden. Umso mehr wäre das SEM gehalten gewesen, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auseinanderzusetzen. Indem es dies vollständig unterlassen habe, sei es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es lasse sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit schliessen, dass er – anders als seine Ehefrau – nicht chinesi- scher Staatsangehöriger sei und vor der Flucht nicht in der Autonomen Re- gion Tibet in der Volksrepublik China gelebt habe. E. Am (…) 2020 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite ge- meinsame Kind, F._______, zur Welt. F. F.a Nach der Rückweisung durch das Gericht beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Durchführung von weiteren Abklärungen. In der Folge wurde durch die sachverständige Person mit dem Kürzel «AS19» ein Lingua-Bericht vom 2. September 2020 erstellt, in welchem diese – basie- rend auf dem Telefongespräch vom 18. Juni 2018 – sowohl die landes- kundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers untersuchte als auch eine linguistische Analyse vornahm. Gleichzeitig verfasste ein Ex- perte der niederländischen Partnerbehörde (Immigration and Naturalisa- tion Service [INS]) ein Zweitgutachten, datierend vom 2. September 2020. Ferner liess die Fachstelle Lingua von der sachverständigen Person «TAS09» eine Stellungnahme ausarbeiten, in welcher sie sich zu den Ein- wänden des Beschwerdeführers zur Evaluation des Alltagswissens äus- serte. F.b Mit Schreiben vom 21. September 2020 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den weiteren Abklärungen. Es
D-206/2021 Seite 5 hielt dabei fest, gemäss dem Gutachten von «AS19» habe er zwar einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zu seiner geltend gemachten Her- kunftsregion nachweisen können. Es hätten sich aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten gefunden, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Häufig habe es an Detailwissen gefehlt, welches bei einem Einheimischen zu erwarten gewesen wäre. Weiter habe seine Sprache in allen analysierten Bereichen kaum Merkmale der Varietät von C._______ aufgewiesen, sondern überwiegend bis fast ausschliess- lich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt, auf welchem die exiltibeti- sche Koine beruhe. Die sachverständige Person sei daher zum Schluss gekommen, dass er eindeutig nicht im Kreis C._______ sozialisiert worden sei. Sehr wahrscheinlich sei er auch nicht an einem anderen Ort in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Gemeinschaft hauptso- zialisiert worden. Das Gutachten aus den Niederlanden habe diese Ein- schätzungen bestätigt. Darin werde ausgeführt, der Beschwerdeführer spreche ein Standardtibetisch, welches von der exiltibetischen Gemein- schaft in Indien oder Nepal gesprochen werde und nicht mit dem Tibeti- schen des angegebenen Herkunftsorts übereinstimme. Zudem seien seine Chinesisch-Kenntnisse gering. Er verfüge auch nur über wenige geogra- phische und kulturelle Kenntnisse bezüglich der angegebenen Heimat und seine diesbezüglichen Angaben seien teilweise unkorrekt. Die Hauptsozi- alisation sei deshalb definitiv nicht der von ihm angegebene Ort und er sei definitiv nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Ab- klärungsergebnissen Stellung zu nehmen. F.c Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einerseits um Fristerstreckung, andererseits um Ein- sicht in sämtliche der erstellten Gutachten. Das SEM stelle zu seinem Nachteil auf diese ab und ohne vollumfängliche Einsicht sei es ihm nicht möglich, sich umfassend dazu zu äussern. Insbesondere könne nicht fest- gestellt werden, ob auch diejenigen Elemente berücksichtigt worden seien, welche für seine Herkunft aus Tibet sprechen würden. F.d Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Ok- tober 2020 die beantragte Fristerstreckung und räumte ihm die Gelegen- heit ein, die Aufzeichnung des Lingua-Telefongesprächs anzuhören. Das Gesuch um Einsicht in die erstellten Gutachten wies es indessen unter Hin- weis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts ab.
D-206/2021 Seite 6 F.e Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme zu den Abklärungen des SEM ein. Darin wurde betont, ohne vollumfängliche Einsicht in die Gutachten könne nur zu den im Schreiben vom 21. September 2020 erwähnten Punkten Stellung genom- men werden, nicht aber zum vollständigen Inhalt. Es bestünden vorliegend gewichtige Interessen an einer vollumfänglichen Einsicht in die Herkunfts- gutachten. Dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung sensibler Da- ten könne durch Schwärzung der entsprechenden Stellen Rechnung ge- tragen werden. Inhaltlich sei teilweise auf die Stellungnahme vom 27. Au- gust 2018 betreffend das rechtliche Gehör zur Evaluation des Alltagswis- sens zu verweisen, da dem Beschwerdeführer verschiedene Punkte zu den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen bereits damals vorgehalten worden seien. Das SEM habe sich mit diesen Einwänden bislang nicht aus- einandergesetzt. Neben weiteren inhaltlichen Anmerkungen wurden so- dann Zweifel an der Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» angemeldet. Diese sei von einem internationalen Gremium hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmethodik stark kritisiert worden, insbesondere weil sich deren linguistische Analyse lediglich auf einzelne Wörter beziehe und wichtige Elemente des Gesamtkontextes ausser Acht lasse. Es sei davon auszugehen, dass sich die kritisierten Punkte auch im vorliegenden Gut- achten fänden. Sollte sich das SEM dennoch auf dieses Gutachten stützen, werde beantragt, dass dieses extern überprüft werde. Insgesamt sei fest- zustellen, dass das SEM unzulässigerweise wiederum allein jene Ele- mente berücksichtige, welche gegen die Herkunft aus Tibet sprächen. Wenn weiterhin Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestünden, werde darum ersucht, ein neues Gutachten durch eine andere sachver- ständige Person als «AS19» zu erstellen. G. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 – eröffnet am 17. Dezember 2020
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug – unter Ausschluss des Wegwei- sungsvollzugs in die Volksrepublik China – an. Ferner wies es die Gesuche um anonymisierte Einsicht in die Lingua-Berichte sowie um Durchführung einer erneuten Lingua-Analyse durch eine andere sachverständige Person ab. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
15. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
D-206/2021 Seite 7 diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen. dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die zu seiner Herkunft erstellten Gutachten zu gewähren, es sei eine erneute LINGUA-Analyse durch eine externe unabhängige Person durchzuführen bzw. dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, ein Gegengutachten einzureichen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Vollmacht sowie Unterlagen zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einreichen. Daneben wurden verschiedene Fa- milienfotos sowie Bestätigungsschreiben von Lehrpersonen der Tochter des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. J. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und setzte MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. Das SEM teilte dem Gericht mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 zur Kenntnis- nahme zugestellt. L. Das Migrationsamt des Kantons G._______ übermittelte dem Gericht ei- nen Entscheid vom 13. April 2021 zur Kenntnisnahme. Darin wurde auf ein
D-206/2021 Seite 8 Familiennachzugsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers – welche zwischenzeitlich aufgrund einer Härtefallregelung im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung B ist – nicht eingetreten. Es wurde erwogen, dass weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach schweizeri- schem Recht vorliege noch von einem offensichtlichen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Aufgrund der Ausschliess- lichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sei es daher nicht möglich, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch hängig sei. M. M.a Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 17. Juni 2021 um Auskunft über den Stand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer sich bereits seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und die lange Verfahrensdauer sehr belastend sei. Zudem machte er ergän- zende Ausführungen zur Beschwerdeeingabe und wies auf die anhaltende Kritik an der Arbeit von «AS19» sowie die diesbezüglichen Entwicklungen im Verfahren betreffend einen anderen Asylsuchenden (N […]) hin. Dies- bezüglich ersuchte er um Akteneinsicht in die gesamte Korrespondenz, welche die Vorinstanz in Bezug auf «AS19» mit verschiedenen Fachleuten geführt habe. Des Weiteren setzte er das Gericht über das Verfahren be- treffend Familiennachzug vor dem kantonalen Migrationsamt in Kenntnis und reichte dessen Entscheid vom 13. April 2021 ein. Der Eingabe legte er zwei Stellungnahmen von Tibetologen an die Vorinstanz im Verfahren be- treffend N (…) und die Kopie einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an das kantonale Migrationsamt bei. M.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte das Gericht dem Beschwerde- führer mit, dass sich die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Lingua-Analyse des vom SEM beigezogenen Experten auch in anderen Verfahren stellten und deshalb zu koordinieren seien. Aus diesem Grund könnten keine näheren Angaben über den Zeitpunkt des Entscheids ge- macht werden. N. Mit Schreiben vom 14. März 2022 erbat die Rechtsvertreterin erneut um Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz und die lange Verfahrensdauer sei für ihn und seine Familie sehr belastend. Daraufhin wies der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 22. März 2022 erneut auf die Notwendigkeit der Koordinierung der Rechtsprechung sowie den
D-206/2021 Seite 9 Umstand hin, dass dies erfahrungsgemäss eine erhebliche Zeit in An- spruch nehme. O. O.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte MLaw Sophia Delgado um ihre Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig wurde darum ge- beten, Rechtsanwältin Lara Märki als neue amtliche Rechtsbeiständin ein- zusetzen und einen allfälligen Honoraranspruch der (…) zu überweisen. O.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 entliess der Instruktions- richter MLaw Sophia Delgado aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin Lara Märki als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. P. Mit Eingabe vom 14. Mai 2023 liess die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers dem Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts H._______ vom
9. Mai 2023 betreffend Familiennachzug zukommen. Zudem wurde erneut um Auskunft über den Stand des Verfahrens gebeten und eine Kostennote eingereicht. Q. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 übermittelte das Migrationsamt des Kan- tons G._______ dem Gericht ebenfalls das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023. Gleichzeitig erkundigte es sich über den Verfahrens- stand. Diese Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 8. Juni 2023 beantwortet. R. Aus einer E-Mail-Anfrage des SEM an das Bundesverwaltungsgericht vom
13. Juli 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Richteramt I._______ mit Eingabe vom 10. Mai 2023 einen Antrag um Feststellung seiner Identität eingereicht hat mit dem Ziel, seine – lediglich nach Brauch angetraute – Ehefrau offiziell heiraten zu können.
D-206/2021 Seite 10
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-206/2021 Seite 11
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft habe es die Fachstelle Lingua damit beauftragt, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Zur Sicherstellung von Qualitätsstandards bei Lingua-Ana- lysen sei die Aufnahme des Telefoninterviews zusätzlich von einer unab- hängigen Partnerstelle aus den Niederlanden (INS) analysiert worden. So- wohl die von Lingua beauftragte sachverständige Person «AS19» als auch der Experte des INS seien unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gekommen. Gemäss dem von «AS19» erstellten Gutachten habe der Be- schwerdeführer zwar eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnis- sen nachweisen können. Es hätten sich aber auch viele Lücken und Un- stimmigkeiten gefunden, welche vor dem angegebenen biografischen Hin- tergrund nicht erklärbar gewesen seien. Seine Sprache habe in allen ana- lysierten Bereichen kaum Merkmale der Varietät von C._______, sondern überwiegend bis fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Di- alekt aufgewiesen. Auch im Bericht des INS werde festgehalten, der Be- schwerdeführer spreche ein Standardtibetisch, welches in der tibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal gesprochen werde. Zudem seien die geographischen sowie kulturellen Kenntnisse hinsichtlich des angegebe- nen Heimatorts gering und teilweise inkorrekt ausgefallen. Die beiden un- abhängig voneinander erstellten Gutachten würden folglich das Resultat der vorangehenden Evaluation des Alltagswissens – welche zum Schluss gekommen sei, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im be- haupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein – untermauern. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei zunächst um vollum- fängliche Einsicht in die Gutachten ersucht worden. Diesbezüglich sei er- neut auf die nach wie vor aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zu verweisen, weshalb dieses Gesuch abzulehnen sei. So- dann werde auf die Kritik an der sachverständigen Person «AS19» in ei- nem anderen Verfahren hingewiesen und Zweifel an deren Qualifikation geäussert. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel stünden aber in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Asylverfahren. Die
D-206/2021 Seite 12 Anforderungen an die Offenlegung der Qualifikation und des Werdegangs von «AS19» seien erfüllt und dessen Kompetenz sei vom Bundesverwal- tungsgericht in ständiger Rechtsprechung überprüft und bestätigt worden. Die nun vorgebrachten Beanstandungen gegenüber der sachverständigen Person seien nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Die Forderung nach einem weiteren Herkunftsgutachten durch eine andere sachverständige Person sei zudem bereits erfüllt worden, indem durch die Partnerstelle INS eine Zweitanalyse durchgeführt worden sei. Das Gesuch um eine erneute Lingua-Analyse sei daher abzulehnen. Hinsichtlich der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Korrekturen seiner Aussagen sei festzuhalten, dass nachträglich angebrachte zutreffende Angaben nicht gleich gewertet werden könnten wie korrekte Ausführungen anlässlich des Telefoninterviews. Ferner habe er erklärt, er habe den Interviewer am Te- lefon wiederholt akustisch nicht gut verstanden und aus Nervosität sowie Respekt vor der Befragung nicht um Wiederholung gebeten. Gemäss der sachverständigen Person «TAS09» sei er jedoch mehrmals gebeten wor- den, bei Unklarheiten nachzufragen; zudem habe er insgesamt einen ruhi- gen Eindruck hinterlassen und weder nervös noch befangen gewirkt. Auch «AS19» habe im Lingua-Bericht festgehalten, die Interviewerin und der Be- schwerdeführer hätten sich gut verstanden. Zu den Chinesisch-Kenntnis- sen sei anzumerken, dass alle drei sachverständigen Personen unabhän- gig voneinander zum Schluss gekommen seien, dass eine Person mit der Biografie des Beschwerdeführers gewisse Kenntnisse der chinesischen Sprache aufweisen müsste. Er habe aber mehrere geläufige Wörter aus dem Alltagswortschatz nicht gekannt und seine Chinesisch-Kenntnisse hätten nicht den Erwartungen entsprochen. Diese übereinstimmende Ein- schätzung der Experten werde in der Stellungnahme nicht ansatzweise entkräftet. Insgesamt hielten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Ergebnissen der Abklärungen der Fachstelle Lingua sowie des INS nichts entgegen, was zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Orts der hauptsächlichen Sozialisation füh- ren könnte. Es sei ihm daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er am angegebenen Ort hauptsozialisiert worden sei sowie zum angege- benen Zeitpunkt aus den von ihm genannten Gründen aus der Volksrepub- lik China ausgereist sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die vorgetragen Verfolgungsgründe den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die betreffenden Aussagen wiesen nicht die Qualität auf, welche zu
D-206/2021 Seite 13 erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer die Ereignisse selbst erlebt hätte. Zudem könne den Akten seiner Ehefrau entnommen werden, dass deren Aussagen zu ihren Ausreisegründen als unglaubhaft eingestuft wor- den seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen; sie enthielten auch kaum individuelle und sub- jektiv geprägte Darstellungen. Insgesamt erwiesen sich weder die Verfol- gungsvorbringen noch die Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China als glaubhaft. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu- gehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Mangels konkreter und glaubhafter Hinweise auf ei- nen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat komme das SEM zu Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe vorlägen, die gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Ei- nem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau stünden besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen. Von solchen sei insbesondere dann auszugehen, wenn die fa- miliären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten. Die Mitwirkungspflichtverletzung des Be- schwerdeführers hinsichtlich der Offenlegung seines tatsächlichen Her- kunftsortes verunmögliche es, diese Voraussetzung zu prüfen. Folglich könne ihm kein Familienasyl gewährt werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausgeführt, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Einschätzungen in erster Linie auf die Sprach- und Herkunfts- gutachten, welche von der Fachstelle Lingua sowie der Partnerbehörde INS erstellt worden seien. Eine Beurteilung der Qualität der Gutachten sei
– wie die versehentliche Offenlegung eines Lingua-Berichts von «AS19» in einem anderen Verfahren gezeigt habe – nur möglich, wenn diese selbst und nicht nur stark zusammenfassende Auszüge davon offengelegt wür- den. Die Gefahr eines Lerneffekts bestehe nicht, da eine Person kaum ihre Sprache, wie etwa deren Morphosyntax, anpassen könne. Andere Ge- heimhaltungsinteressen seien nicht ersichtlich und würden von der Vor- instanz auch nicht vorgebracht. Vorliegend habe das Bundesverwaltungs- gericht im vorangehenden Urteil bereits festgestellt, dass das SEM allein jene Elemente berücksichtigt habe, welche gegen die Herkunft aus Tibet sprächen, ohne diese gegen die korrekten Angaben des Beschwerdefüh- rers abzuwägen. Nun werde erneut zu seinem Nachteil auf die Gutachten abgestellt, ohne diese vollständig offenzulegen. Es sei daher nicht möglich, zu diesen umfassend Stellung zu nehmen und insbesondere zu überprü- fen, ob das SEM auch jene Elemente berücksichtigt und korrekt gewichtet habe, welche für seine Herkunft aus Tibet sprächen. Insbesondere das
D-206/2021 Seite 14 Zweitgutachten der Partnerbehörde INS sei nur äusserst knapp zusam- mengefasst. Es bestünden gewichtige Interessen an einer vollumfängli- chen Einsicht in die Gutachten, weshalb am entsprechenden Aktenein- sichtsgesuch festgehalten werde. Sodann vermöge der generelle Hinweis des SEM auf den Werdegang und die Qualifikation von «AS19» angesichts der wissenschaftlich fundierten Kritik an der Qualität von dessen Arbeit nicht zu genügen. Die beanstandeten Punkte seien auch für das vorlie- gende Asylverfahren relevant und es müsse davon ausgegangen werden, dass die fehlerhafte Methodik und insbesondere die mangelhafte Berück- sichtigung des Gesamtkontextes in die linguistische Analyse der Sprache des Beschwerdeführers eingeflossen seien. Es lasse sich zudem nicht aus- schliessen, dass auch das Lingua-Telefoninterview mangelhaft sei. Da sich die Vorinstanz somit auf ein unzureichendes Gutachten stütze, könne der Sachverhalt, soweit die Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet ver- neint werde, nicht als vollständig abgeklärt gelten. Weiterhin würden über- wiegend jene Elemente berücksichtigt, welche gegen die Herkunft aus Ti- bet sprächen. Wenn das Gericht Zweifel an der vorgebrachten Herkunft habe, werde darum ersucht, ein neues Gutachten durch eine externe, un- abhängige sachverständige Person einzuholen respektive eine externe Überprüfung des Gutachtens von «AS19» anzuordnen, wobei auch der In- halt des Telefoninterviews und dessen Methodik zu überprüfen sei. In Be- zug auf die Verständigung sei erneut festzuhalten, dass der Beschwerde- führer den Interviewer wiederholt akustisch nicht gut verstanden habe, aber aus Nervosität und Respekt vor der Befragungssituation zu befangen gewesen sei, um Wiederholung zu bitten. Asylsuchende Personen wüss- ten, dass Lingua-Gespräche oft mit einem negativen Entscheid einhergin- gen, was ihn zusätzlich gestresst habe. Weiter sei in der Gesamtbeurtei- lung ungenügend berücksichtigt worden, dass er eine Reihe von richtigen Angaben gemacht habe. Im Einzelnen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. August 2018 verwiesen. Zwar gehe die Vorinstanz nun inhaltlich auf die Einwände ein, aber sie gewichte die korrekten Anga- ben nicht ausreichend. Zudem erwähne sie verschiedene Punkte aus der Lingua-Abklärung, zu denen sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-987/2019 bereits geäussert habe, erneut als Elemente, welche gegen die angegebene Herkunft sprächen. Dieses Vorgehen sei unzulässig. Zahl- reiche seiner Angaben seien zutreffend gewesen, etwa zur administrativen Einteilung, verschiedene Orts- und Distanzangaben, der Flussname, Aus- sagen zum Bauen, der Landwirtschaft und zum Personalausweis sowie die Bezeichnung eines bekannten Kleidungsstücks. Dies spreche ebenso wie die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers für seine Sozialisation in Tibet. Demgegenüber habe er aufgrund von Konzentrationsschwierig-
D-206/2021 Seite 15 keiten, Blackouts oder schlichtweg seiner Biografie Fragen zu Bäumen im Wald, einem Wort für Brot, die zweite mögliche Farbe eines Kleidungs- stücks sowie die genauen Daten eines (nach seiner Ausreise eingeführten) Abholzungsverbots, weiteren Ortsnamen und Distanzangaben sowie zum Datum des Schulfests nicht beantworten können. Bei der Gesamtbeurtei- lung sei die Nervosität anlässlich des Telefoninterviews, der mehrjährige Aufenthalt in Nepal und die Angaben während der Asylanhörung zu berück- sichtigen. Schliesslich sei die Qualität der linguistischen Abklärungsergeb- nisse sowie die hierfür verwendete Methodologie höchst fraglich. Weiter erachte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Hilfs- werksvertretung (HWV) anlässlich der Anhörung verschiedene Mängel bei der Übersetzung aufgefallen seien. Dies sei bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit nicht berücksichtigt worden. Es werde auch nicht weiter begrün- det, weshalb die Ausführungen oberflächlich und stereotyp sein sollen. Vielmehr enthielten diese zahlreiche Details, direkte Rede und Umschrei- bungen von Gefühlszuständen. Die vorhandenen Realkennzeichen seien zu wenig gewichtet worden und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aus- sagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Qualität nicht ge- nügen sollten. Es sei ihm trotz den widrigen Umständen gelungen, seine Fluchtgründe in sich schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar zu präsen- tieren. Insgesamt habe er glaubhaft machen können, dass er aus Tibet ge- flohen sei, weil seine Ehefrau Bilder des Dalai Lama und gesegnete Ge- genstände verteilt habe und deswegen von den Behörden verfolgt worden sei. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh- ren. Sollte davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, so würde er auf- grund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wenn der Beschwerdeführer wider Erwarten nicht originär als Flüchtling anerkannt werden sollte, so sei ihm eventualiter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sage die Lingua-Analyse respektive der Ort der Sozialisierung nichts über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person aus. Vorliegend besässen die Ehefrau und die Kin- der des Beschwerdeführers die chinesische Staatsbürgerschaft und auch er selbst sei – wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergebe – chinesischer Staatsbürger. Selbst wenn von einer Sozialisierung in Indien oder Nepal ausgegangen würde, sei damit noch nicht erwiesen, dass er die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitze. Die grosse Mehrheit
D-206/2021 Seite 16 der im Exil lebendenden Tibeter habe keine neue Staatsbürgerschaft er- worben und eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit könne ohne triftige Anhaltspunkte weder als erwiesen noch als wahrscheinlich er- achtet werden. Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass er eine an- dere Staatsangehörigkeit als seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder habe. Den mehrjährigen Aufenthalt in Nepal habe er von Anfang an offen- gelegt. Das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstünden, sei zu verneinen. Überdies sei von einer durch Art. 8 EMRK geschützten Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwer- deführer, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern auszuge- hen. Letztere seien als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihnen ein gemein- sames Familienleben im Ausland nicht ohne Weiteres zuzumuten respek- tive im gemeinsamen Herkunftsland des Paares nicht möglich sei. Ferner wäre bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers das Kindeswohl sei- ner beiden Kinder stark gefährdet, was die Vorinstanz gänzlich unberück- sichtigt gelassen habe.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2021 wird auf das Interna- tionale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskrimi- nierung (ICERD, SR 0.104) verwiesen. Gemäss den allgemeinen Empfeh- lungen zu diesem müssten die Vertragsstaaten sicherstellen, dass die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen freiwillig erfolge, und dass der Grundsatz des Non-Refoulement beachtet werde. Zudem dürften Nicht- staatsangehörige nicht in ein Land oder Gebiet ausgewiesen oder abge- schoben werden, in dem sie Gefahr liefen, schweren Menschenrechtsver- letzungen ausgesetzt zu werden. Tibetern drohe in China eine systemati- sche und schwerwiegende Diskriminierung, da die Behörden in den tibeti- schen Gebieten die Religions-, Rede-, Bewegungs- und Versammlungs- freiheit stark einschränkten. Zudem lägen in seinem Fall individuelle Flucht- gründe vor und weder Nepal noch Indien stellten sichere Drittstaaten dar, da diese die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hätten und Tibeter nicht offiziell als Flüchtlinge anerkennen würden. Ohnehin würde er dort nicht aufgenommen werden, da er lediglich für kurze Zeit und ohne Aufenthalts- bewilligung in Nepal gelebt habe. Das SEM ordne in zahlreichen Fällen von tibetischen Asylsuchenden eine Lingua-Analyse an und fälle gestützt da- rauf negative Asylentscheide. Da der Inhalt dieser Gutachten grösstenteils geheim gehalten werde, könnten diese nicht verifiziert werden. In keinem anderen Rechtsgebiet würden aufgrund von solch undurchsichtigen und fragwürdigen Analysen derart weitreichende Entscheide gefällt. Die ver- hältnismässig häufige Anordnung von Lingua-Analysen bei tibetischen
D-206/2021 Seite 17 Asylsuchenden führe zu einer Benachteiligung gegenüber Asylsuchenden anderer Nationalitäten, weshalb von einer systematischen Diskriminierung gesprochen werden könne. Dies verstosse gegen die Art. 5 und 6 ICERD, weshalb – zur Behebung dieses Missstandes – erneut um vollständige Ein- sicht in die Lingua-Analysen ersucht werde sowie um Gewährung der Ge- legenheit, ein Gegengutachten einzureichen.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersu- chungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be- weis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvoll- ständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
E. 5.2 Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer
D-206/2021 Seite 18 Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. So- fern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis- wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung de- finierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsin- teressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenle- gung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnli- che Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wah- rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Per- son aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wer- den, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegen- beweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asyl- suchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Ant- worten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, etwa in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen An- hörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen überdies Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstritte- nen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
E. 5.3 Vorliegend verweigerte das SEM die vollumfängliche Einsicht in die drei erstellten Gutachten zur Herkunft des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten B18, B57, B58). Zur Begründung führte es in seinen Schreiben vom
22. September 2020 und 8. Oktober 2020 wesentliche öffentliche Geheim- haltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG an und verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. SEM-Akten B59 und B62). An dieser oben skizzierten Rechtsprechung ist auch unter Berücksichti- gung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwände
D-206/2021 Seite 19 und Argumente festzuhalten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs setze das SEM den Beschwerdeführer über die zentralen Ele- mente der Gutachten in Kenntnis und liess ihm Informationen zum Werde- gang und zur Qualifikation der sachverständigen Personen zukommen (vgl. SEM-Akten B22 und B59). Zudem erhielt er die Möglichkeit, die Auf- nahme des Lingua-Telefoninterviews anzuhören (vgl. SEM-Akte B62). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin auch ausführliche, von ihm persönlich respektive seiner Rechtvertreterin verfasste Stellungnahmen ein (vgl. SEM-Akten B25 und B63). Zwar trifft es zu, dass das Gutachten der nie- derländischen Partnerbehörde nur relativ kurz zusammengefasst wird. Das SEM wies diesbezüglich aber darauf hin, dass die von der sachverständi- gen Person aufgeführten Lücken und Unstimmigkeiten hinsichtlich der lan- deskundlich-kulturellen Kenntnisse weitgehend mit denjenigen überein- stimmen, welche sich auch im Gutachten von «AS19» finden. Es erwies sich daher nicht als erforderlich, die betreffenden Punkte ein weiteres Mal zu wiederholen, da diese gegenüber dem Beschwerdeführer bereits offen- gelegt wurden und er die Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Weiter lässt sich der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) entneh- men, dass das SEM verschiedene korrekte Angaben des Beschwerdefüh- rers erwähnt und diese gegenüber den nach Einschätzung der sachver- ständigen Personen unzutreffenden Aussagen abwägt. Ebenso werden die wesentlichen in den Stellungnahmen geäusserten Einwände aufgegriffen und in die Würdigung miteinbezogen. Anders als noch im ersten Asylent- scheid vom 24. Januar 2019 konzentriert sich das SEM in der nunmehr angefochtenen Verfügung nicht mehr auf jene Elemente, welche gegen die Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet sprechen. Vielmehr erfolgte eine umfassende Beurteilung aller massgeblichen Umstände, unter Einbe- zug derjenigen, die für die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ sprechen, wie etwa Kenntnisse von einigen Orten aus der Um- gebung oder betreffend die Landwirtschaft. Eine weitergehende Offenle- gung der Gutachten zur Sicherstellung, dass auch die für die angegebene Herkunft des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhaltselemente aus- reichend berücksichtigt respektive gewichtet werden, erweist sich daher als nicht erforderlich. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit der er- folgten zusammenfassenden Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Gutachten Genüge getan.
E. 5.4 Weiter wird beantragt, es sei Einsicht in die Korrespondenz des SEM, welche im Rahmen der Kritik an der Qualifikation von «AS19» und der von ihm verwendeten Methodik im Verfahren von N (…) geführt worden sei, zu gewähren. Diese Unterlagen betreffen indessen ein anderes Verfahren, in
D-206/2021 Seite 20 welchem ein konkretes Lingua-Gutachten von «AS19» durch externe Tibe- tologen überprüft und stark kritisiert worden war. Allfällige Korresponden- zen des SEM in diesem Zusammenhang sind spezifisch für das erwähnte Verfahren und beziehen sich nicht auf den Beschwerdeführer und die in seinem Fall durchgeführten Herkunftsabklärungen. Zudem ist die Situation des Betroffenen in jenem Verfahren nicht direkt mit der vorliegenden Kons- tellation vergleichbar. Entsprechend besteht keine Veranlassung, ihm die beantragte Einsicht in die Korrespondenz des SEM zu gewähren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ver- fahren betreffend N (…) zwischenzeitlich einen materiellen Entscheid ge- fällt hat. Dabei setzte es sich im Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinander. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen berufli- chen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive Lingua-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle Lingua in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultie- renden Empfehlungen umgesetzt habe. Lingua arbeite laufend an der Op- timierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determi- nation of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von «AS19» erstellten Lingua-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu bean- standen, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9).
E. 5.5 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von «AS19» er- stellte Analyse nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Anhand der bio- grafischen Angaben des Beschwerdeführers wurden Erwartungen an seine Sprache sowie an seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse formuliert. In der Folge mass die sachverständige Person seine Aussagen während des Lingua-Telefoninterviews an diesen Erwartungen. Dabei hielt sie etwa fest, aufgrund der Angabe, dass er vor der Ausreise nur in seinem Heimat- kreis gelebt habe, sei nicht anzunehmen, dass seine Sprache von anderen Varietäten nennenswert geprägt worden sei. Allerdings wäre es nicht als überraschend anzusehen, wenn er während des Aufenthalts in Nepal und der Schweiz im Kontakt mit Exiltibetern gewisse exiltibetische Merkmale in seine Sprechweise aufgenommen hätte. Solche seien am ehesten auf der
D-206/2021 Seite 21 Ebene des Lexikons, jedoch weniger im Bereich der Phonetik/Phonologie und der Morphologie/Morphosyntax zu erwarten, da der Aufenthalt im Exil verhältnismässig kurz gewesen sei und er Tibet gemäss eigenen Angaben in einem Alter verlassen habe, in dem seine Sprache nicht mehr so emp- fänglich für Veränderungen gewesen sein dürfte. Bei der Beurteilung wurde auch ein eventueller Akkomodationseffekt an die Sprache der Interviewerin berücksichtigt. Schliesslich wurden im Lingua-Gutachten nicht nur die As- pekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Die Analyse erscheint damit inhaltlich ausgewogen. Die Anforderungen an die Erstellung eines Lingua-Berichts sind hinsichtlich des von «AS19» er- stellten Gutachtens als erfüllt zu erachten und es besteht keine Veranlas- sung, dieses von einem unabhängigen, externen Experten überprüfen zu lassen. Die gegen die Aussagekraft der Lingua-Analyse vorgebrachten Einwände – im Wesentlichen grundsätzliche Zweifel an der Arbeit von «AS19» aufgrund der Kritik von Tibetologen an einem von diesem erstell- ten Gutachten im Rahmen eines anderen Verfahrens – vermögen insge- samt nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die sachver- ständige Person über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, um die von Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft zu be- urteilen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen.
E. 5.6 Ferner wird beantragt, es sei ein Gutachten von einer externen, unab- hängigen Person einzuholen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, ein Gegengutachten einzureichen. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass es diesem Begehren mit der Einholung eines Zweit- gutachtens durch die niederländische Partnerbehörde INS bereits nachge- kommen sei. Deren Gutachten bestätigt die Ergebnisse der von der Fach- stelle Lingua erstellten Analyse vollumfänglich, wobei es sich inhaltlich als etwas weniger ausführlich und detailliert erweist. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Vorinstanz zur Qualitätssicherung ein weiteres Gut- achten durch eine unabhängige Stelle eingeholt hat und damit ihrer Unter- suchungspflicht nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein zusätzliches Gutachten oder ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gege- benes Gegengutachten zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sein sollte.
E. 5.7 Schliesslich wird eine (drohende) Verletzung des ICERD geltend. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass die von ihm vorgebrachte systematische Diskriminierung von Personen tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist, da der Vollzug der Weg-
D-206/2021 Seite 22 weisung dorthin vom SEM ausgeschlossen wurde. Entgegen der in der Be- schwerdeergänzung vertretenen Auffassung stellt der Umstand, dass bei tibetischen Asylsuchenden vergleichsweise oft Lingua-Gutachten angeord- net würden, keine Diskriminierung dar. Weitere Abklärungen zur Herkunft werden von der Vorinstanz angeordnet, wenn Zweifel an der geltend ge- machten Herkunft bestehen und Untersuchungsmassnahmen wie ein Lin- gua-Gutachten geeignet erscheinen, den Sachverhalt umfassend abzuklä- ren. Die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens stützt sich somit auf sachliche Gründe und erfolgt nicht bereits allein aufgrund der tibetischen Ethnie eines Gesuchstellers. Von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbe- handlung respektive einer Diskriminierung gegenüber Asylsuchenden an- derer Ethnien kann daher nicht die Rede sein. Entsprechend kann der Be- schwerdeführer aus dem ICERD nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist und sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Die Anträge auf vollumfäng- liche Offenlegung der Herkunftsakten sowie Einsicht in die betreffend die Qualifikation von «AS19» geführte Korrespondenz des SEM sind abzuwei- sen, ebenso der Antrag auf Durchführung einer weiteren Lingua-Analyse respektive Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung eines Gegengut- achtens. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen ti- betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimli- chung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
D-206/2021 Seite 23 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, eine entscheidende Bedeutung zu.
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er reichte weder Ausweisdokumente noch andere Beweismittel ein, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und Herkunft beizutragen. Eigenen Angaben zufolge verfügte er nie über einen Pass, aber er war im Besitz einer chinesischen Identitätskarte. Diese habe jedoch der Onkel seiner Ehefrau, welcher sie nach Nepal gebracht habe, an sich genommen, da es gefährlich gewesen wäre, eine solche mit sich zu führen (vgl. SEM-Akte B6, Ziff. 4.03). Während der BzP erwähnte der Beschwer- deführer zudem ein Familienbüchlein (vgl. SEM-Akte B6, Ziff. 4.07), wobei sich den Akten – abgesehen von der vagen Angabe, er habe einen Händler um Hilfe gebeten – keine konkreten Bemühungen entnehmen lassen, die- ses respektive eine Kopie davon zu beschaffen (vgl. SEM-Akte B14, F85 ff.).
E. 6.3.1 Hinsichtlich der Fluchtgründe wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu über- zeugen vermögen. So machte er eine drohende Reflexverfolgung durch die chinesischen Behörden geltend, weil seine Ehefrau Bilder des Dalai Lama und gesegnete Kügelchen verteilt habe. Aus den Asylakten der Ehe- frau geht indessen hervor, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Ihre Schilderungen wurden vom damaligen BFM als oberflächlich, stereotyp und teilweise widersprüchlich eingestuft (vgl. SEM- Akte A26), wobei die betreffende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgrün- den fehlt es weitgehend an Substanz. Trotz gewissen Realkennzeichen, etwa der Wiedergabe direkter Rede, finden sich in seinen Ausführungen kaum persönliche Eindrücke oder Überlegungen dazu, wie der umgehende Entscheid zur Ausreise getroffen worden sein soll. Er führte lediglich aus, verschiedene anwesende Verwandte hätten sich beraten und bereits etwa eine Stunde, nachdem er und seine Ehefrau nach Hause gekommen seien, seien sie aufgebrochen (vgl. SEM-Akte B14, F88, F92). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Ehefrau ihrerseits zwar an der Anhörung erklärte, sie seien noch gleichentags abgereist, während sie bei der BzP angab, dass sie ihr zu Hause erst am folgenden Tag verlassen hätten (vgl. SEM- Akten A24, F88, F95 f. und A6, Ziff. 7.01). Zudem erwähnte sie nicht, dass an jenem Tag, als der Entscheid zur Ausreise gefallen sei, neben ihren
D-206/2021 Seite 24 Eltern noch weitere Verwandte anwesend gewesen seien (vgl. SEM-Akte A24, F85, F92). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, zwei Onkel der Ehefrau und seine Eltern seien ebenfalls dort gewesen (vgl. SEM-Akte B14, F102). Da innerhalb von dieser kurzen Zeit über die Frage entschie- den worden sein soll, ob sie ihren Heimatstaat verlassen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich (übereinstimmend) an die konkreten Gegebenhei- ten dieses Tages erinnern können. Sodann führte das SEM zutreffend aus, es fehle der Schilderung der Situation, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau deren Eltern nach dem Erscheinen der chinesischen Polizis- ten angetroffen hätten, an persönlichen Bezügen und Empfindungen (vgl. SEM-Akte B14, F88 ff.). Insbesondere eine Beschreibung der Reaktion der Ehefrau – deren betagte Eltern durch Sicherheitskräfte geschlagen worden sein sollen – findet sich weder in den Darstellungen des Beschwerdefüh- rers noch in ihrem eigenen Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akten B24, F81 ff., F85 und A24, F55, F69; F85). Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht die Qualität aufweisen, welche bei der Darstellung eines selbst erleb- ten, einschneidenden Ereignisses zu erwarten gewesen wäre. Somit ge- nügen die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an das Glaub- haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht.
E. 6.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde gel- tend gemachten Übersetzungsprobleme nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die HWV auf dem Unterschriftenblatt anmerkte, der Dolmetscher habe wiederholt gesagt, er habe etwas nicht richtig verstanden und über- setze, wie er es gehört habe. Weiter wurde ausgeführt, der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer längere Ausführungen machen lassen, was dazu geführt habe, dass er bei der Übersetzung ab und zu den Faden ver- loren habe (vgl. SEM-Akte B14, S. 20). Demgegenüber hielt die Fachspe- zialistin des SEM in einer Aktennotiz fest, sie könnte die auf dem Unter- schriftenblatt der HWV festgehaltenen Einschätzungen nicht teilen und der Dolmetscher habe auf sie einen sehr kompetenten Eindruck gemacht. Bei Nachfragen des Dolmetschers sei es jeweils um Detailangaben zu einzel- nen Wörtern gegangen und die Erzählsequenzen des Beschwerdeführers seien ihr nicht übermässig lang erschienen (vgl. SEM-Akte B15). Dem Un- terschriftenblatt der HWV lassen sich keine Angaben zu konkreten Passa- gen entnehmen, bei welchen die Übersetzung problematisch gewesen sein soll. Weiter gehen aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf mass- gebliche Übersetzungs- oder Verständigungsprobleme hervor. In der Be- schwerde wird diesbezüglich eine Stelle erwähnt, an welcher der Dolmet- scher die Angabe «siebter» respektive «neunter» Monat als «Juli»
D-206/2021 Seite 25 respektive «September» übersetzt habe (vgl. SEM-Akte B14, F113), was den Inhalt des Gesagten grundsätzlich verändert habe. Letzteres trifft im Kontext der Aussage zwar zu, allerdings dürfte es sich dabei um ein blos- ses Missverständnis gehandelt haben. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass es bei der Übersetzung zu grundsätzlichen Problemen gekommen sein soll, welche Zweifel an der Korrektheit des Protokolls aufkommen las- sen würden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige ungenaue Übersetzung nicht zu erklären vermöchte, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht vollumfänglich übereinstimmende Angaben zu den Ereignissen vor der Ausreise gemacht haben.
E. 6.4.1 Zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM verschiedene Gutachten erstellen. Bereits die erste von der Fachstelle Lin- gua beauftragte Person «TAS09» kam im Rahmen einer Evaluation des Alltagswissens zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwer- deführer in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, sei klein. Den Schlussfolgerungen dieses ersten Gutachtens konnte das Ge- richt indessen aufgrund der damaligen Aktenlage nicht vorbehaltslos zu- stimmen (vgl. dazu Urteil D-987/2019 vom 7. Juli 2019 E. 6.8). In der Folge beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Erstellung eines weite- ren Gutachtens, in welchem sowohl die landeskundlich-kulturellen Kennt- nisse als auch die Sprache des Beschwerdeführers untersucht wurden. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.5), ist die betreffende, von «AS19» erstellte Analyse als inhaltlich schlüssig und ausgewogen zu erachten und die sach- verständige Person erfüllt die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität. Der Analyse kommt somit ein erhöhter Beweis- wert zu. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion vor- gewiesen habe. Dies betrifft namentlich eine Reihe von Orten, eine Dis- tanzangabe aus der weiteren Umgebung und Angaben zur Landwirtschaft. Solches faktisches Wissen könne in Tibet selbst oder ausserhalb erworben worden sein. Seine Kenntnisse hätten aber auch verschiedene Lücken und Unstimmigkeiten aufgewiesen. So seien ihm verschiedene Eigenheiten aus der näheren Umgebung unbekannt gewesen, etwa tibetische Orts- und Flussnamen. Zudem habe er falsche Angaben dazu gemacht, wie ein nahe gelegenes Dorf zu erreichen sei. Einerseits habe er die Entfernung zu die- sem falsch angegeben, anderseits habe er unzutreffenderweise verneint, dass hierfür der grosse Fluss überquert werden müsse. Ausserdem konnte er nur einen einzigen Baum nennen, der im Wald wächst. Seine diesbe- zügliche Erklärung, dass er auf Nachfrage auch noch Obstbäume hätte
D-206/2021 Seite 26 nennen können, überzeugt dabei nicht. Er will für rund 30 Jahre in einem kleinen Dorf, das von Wald umgeben sei, gelebt haben (vgl. SEM-Akte B14, F66). Es wäre daher durchaus zu erwarten gewesen, dass er mehr als eine Baumart nennen kann. Ebenfalls als nicht nachvollziehbar erweist sich das fehlende Wissen zum Schulsystem, etwa zum Datum des Schul- festes oder der Frage, ob sich in der Gemeindehauptstadt eine Mittelschule befinde. Selbst wenn der Beschwerdeführer selbst nur kurze Zeit die Schule besucht hätte, ist schwer vorstellbar, dass er danach keinen Kon- takt mehr zu Familien gehabt hätte, deren Kinder die Schule besuchen. Dabei ist zu beachten, dass sein angebliches Herkunftsdorf in unmittelba- rer Nähe des Gemeindehauptortes – und nicht etwa in einer abgelegenen ländlichen Gegend – liegt, weshalb angenommen werden kann, dass er mitbekommen hätte, wann das Schulfest stattfindet und welche Schulen dort besucht werden können. Insgesamt erscheint die Feststellung im Gut- achten, dass die Lücken und Unstimmigkeiten vor dem biografischen Hin- tergrund des Beschwerdeführers nicht erklärbar seien und es häufig an Detailwissen gefehlt habe, das bei einem Einheimischen zu erwarten wäre, auch unter Berücksichtigungen von dessen Einwänden als nachvollzieh- bar. Es kann auch nicht von einer ungenügenden Gewichtung der korrek- ten Angaben ausgegangen werden.
E. 6.4.2 Weiter wies die Sprache des Beschwerdeführers gemäss dem Gut- achten von «AS19» auf der Ebene der Phonetik/Phonologie kaum Gemein- samkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf, sondern stimmte überwie- gend mit dem Dialekt von Lhasa, auf welchem die exiltibetische Koine be- ruhe, überein. Im Bereich der Morphologie/Morphosyntax sowie des Lexi- kons hätten sich fast ausschliesslich Formen des Lhasa-Dialektes gefun- den. Dieser Befund entspreche nicht den Erwartungen und könne mit der angegebenen Biografie nicht erklärt werden. Diesbezüglich werden – ins- besondere unter Hinweis auf ein anderes Verfahren – grundsätzliche Zwei- fel an der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» vorgebracht. Wie oben dargelegt wurde, erweisen sich diese je- doch als unbegründet (vgl. E. 5.5 f.). Inhaltlich wird der Einschätzung des Experten nichts Massgebliches entgegengehalten. Zudem liess das SEM durch eine Partnerbehörde ein Zweitgutachten erstellen, welches ebenfalls eine linguistische Analyse vornahm und dabei zum gleichen Ergebnis kam wie das von «AS19» verfasste Gutachten. Es wird darin insbesondere fest- gehalten, die Sprache des Beschwerdeführers entspreche nicht der erwar- teten Varietät, wie sie am behaupteten Herkunftsort gesprochen werde. Vielmehr verwende er ein Standardtibetisch, das mit jenem übereinstimme, welches ausserhalb von Tibet (Indien/Nepal) gesprochen werde. Diese
D-206/2021 Seite 27 klaren Schlussfolgerungen der linguistischen Analysen sprechen deutlich gegen die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______.
E. 6.5 Zusammenfassend sind hinsichtlich der Lingua-Analyse von «AS19» keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen und deren Ergebnis in Frage stel- len. Die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens stehen in Einklang mit der Evaluation des Alltagswissens von «TAS09» und werden zusätzlich durch das von der niederländischen Partnerbehörde INS erstellte Zweitgutachten bestätigt. Zudem erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht da- von auszugehen, dass er tatsächlich aus der von ihm angegebenen Region stammt und im Dorf B._______ im Kreis C._______ sozialisiert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet weder die geltend gemachten Asylgründe noch die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China – wel- chen nach dem Gesagten die Grundlage entzogen ist – als glaubhaft ge- macht.
E. 6.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame- rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre.
E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vorstehend erwogen – keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er bis zum Urteilszeitpunkt auch keine konkreten Bemühun- gen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tat- sächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in
D-206/2021 Seite 28 Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verant- worten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht- lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub- haft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände da- gegensprechen. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufge- nommen wurde und sich das einzubeziehende Familienmitglied in der Schweiz aufhält (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1).
E. 7.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung unter anderem anzunehmen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzu- beziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person, und die Familie in diesem Staat nicht ge- fährdet ist. Wenn es den Asylbehörden aufgrund täuschender oder unsub- stantiierter Angaben nicht möglich ist, die tatsächliche Herkunft festzustel- len, kann auch nicht überprüft werden, ob sich die Familie der um Einbezug ersuchenden Person in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staats- angehörigkeit diese allenfalls besitzt. Diese Art der Mitwirkungspflichtver- letzung, welche es den schweizerischen Asylbehörden verunmöglicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher der Familienzusammenfüh- rung entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer E-1472/2019 vom 15. März 2022 E. 9.3 m.H.a. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2010 nach Brauch mit D._______, deren Flüchtlingseigenschaft von der Schweiz anerkannt wurde, verheiratet. Sie leben zusammen mit ihren Kindern E._______ und F._______ – die Vaterschaft wurde vom Beschwer- deführer anerkannt respektive gerichtlich festgestellt – in einem gemeinsa- men Haushalt. Zwischenzeitlich verfügen sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung B. Wie oben dargelegt
D-206/2021 Seite 29 wurde, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft und seinen Aufenthaltsort vor der Einreise in der Schweiz zu verschleiern versucht. Auch wenn das SEM die Möglichkeit ei- ner chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht aus- geschlossen und von der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China ausdrücklich abgesehen hat, lässt dies nicht den Schluss zu, dass er über keine andere Staatsbürgerschaft als seine Ehe- frau verfügt. Vielmehr steht aufgrund der vorliegenden Aktenlage weder die Herkunft noch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Gericht gelangt daher in Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachge- kommen ist. Dadurch verunmöglicht er die Prüfung, ob sich seine Familie in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit er allen- falls besitzt. Es liegen somit besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei- ner Ehefrau entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen und es ist nicht weiter auf die Frage, ob eine Niederlassung der Familie in einem anderen Staat möglich wäre, einzugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1472/2019 vom 15. März 2022 E. 9.4.3 und E-5398/2018 vom 2. November 2020 E. 6.5 f).
E. 7.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Voraussetzungen für einen Ein- bezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ als nicht gegeben erachtet und einen derivativen Anspruch ge- mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wegweisung aus der Schweiz verletze sein Recht auf Familienleben, da seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügen.
E. 8.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge- setzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl- gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten
D-206/2021 Seite 30 Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anord- nung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Ver- fahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung ein- leiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
E. 8.4 D._______ reichte beim Migrationsamt G._______ am 2. Februar 2021 ein (zweites) Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers ein. Nachdem das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. März 2022 auf das Gesuch nicht eintrat, erhob sie beim Verwaltungsgericht H._______ Be- schwerde gegen diesen Entscheid. In seinem Urteil vom 9. Mai 2023 stellte dieses fest, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegend er- öffnet sei und sich gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich ein An- spruch auf Familiennachzug ergebe. Folglich sei die Vorinstanz zu Unrecht auf das Familiennachzugsgesuch nicht eingetreten. Es hob den angefoch- tenen Entscheid daher auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese werde umfassend zu prüfen haben, ob der Familiennachzug zu ge- währen sei oder ob sich die Verweigerung allenfalls gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMARK rechtfertige (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsge- richts H._______ vom 9. Mai 2023 E. 3.4.2 und 3.5, BVGer-act. 16).
E. 8.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das zuständige kanto- nale Verwaltungsgericht einen grundsätzlichen Anspruch auf Familien- nachzug gestützt auf Art. 8 EMRK bejaht hat. Die Prüfung des Anspruchs
D-206/2021 Seite 31 fällt mithin in die Zuständigkeit des Migrationsamts G._______, wo die Sa- che nach dem erwähnten Rückweisungsentscheid vom 9. Mai 2023 derzeit noch hängig ist. In Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtspre- chung (vgl. E. 8.3) ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Wegwei- sung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 6) daher aufzuheben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3–6 der angefochtenen Ver- fügung beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je- doch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle- ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kosten- note vom 15. Mai 2023 ausgewiesene Aufwand von Fr. 4'265.– erweist sich als angemessen. Die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'133.– (inkl. Auslagen) und geht zulasten des SEM. 10.3 Zu Beginn des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer von MLaw Sophia Delgado von der (…) vertreten. Diese wurde ihm mit Zwischenver- fügung vom 28. Januar 2021 auch als amtliche Rechtsbeiständin beigeord- net. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte sie um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und bat darum, Rechtsanwältin Lara Märki als neue Rechtsbeiständin einzusetzen und einen allfälligen Honoraranspruch der (…) zu überweisen. Der Instruktionsrichter bewilligte mit Zwischenverfü- gung vom 22. Juni 2022 den beantragten Wechsel der amtlichen Rechts- vertreterin und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als neue amtliche Rechts- beiständin ein. Für den unterlegenen Teil der Beschwerde ist der amtlichen Rechtsvertretung ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu ent- richten. Der Stundenansatz bei amtlichen Rechtsbeiständen beträgt
D-206/2021 Seite 32 praxisgemäss höchstens Fr. 150.– bei nicht-anwaltlicher Vertretung und Fr. 220.– bei anwaltlicher Vertretung. Somit sind die Leistungen bis zum
22. Juni 2022, erbracht von MLaw Sophia Delgado, mit einem Ansatz von Fr. 150.– zu entschädigen (rund 6.5 Stunden), jene von Rechtsanwältin Lara Märki mit Fr. 220.– pro Stunde (rund 0.5 Stunden). Das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung ist somit auf insgesamt Fr. 1’105.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-206/2021 Seite 33
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3-6 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 15. Mai 2023 ausgewiesene Aufwand von Fr. 4'265.- erweist sich als angemessen. Die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'133.- (inkl. Auslagen) und geht zulasten des SEM.
E. 10.3 Zu Beginn des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer von MLaw Sophia Delgado von der (...) vertreten. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 auch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte sie um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und bat darum, Rechtsanwältin Lara Märki als neue Rechtsbeiständin einzusetzen und einen allfälligen Honoraranspruch der (...) zu überweisen. Der Instruktionsrichter bewilligte mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 den beantragten Wechsel der amtlichen Rechtsvertreterin und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. Für den unterlegenen Teil der Beschwerde ist der amtlichen Rechtsvertretung ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz bei amtlichen Rechtsbeiständen beträgt praxisgemäss höchstens Fr. 150.- bei nicht-anwaltlicher Vertretung und Fr. 220.- bei anwaltlicher Vertretung. Somit sind die Leistungen bis zum 22. Juni 2022, erbracht von MLaw Sophia Delgado, mit einem Ansatz von Fr. 150.- zu entschädigen (rund 6.5 Stunden), jene von Rechtsanwältin Lara Märki mit Fr. 220.- pro Stunde (rund 0.5 Stunden). Das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung ist somit auf insgesamt Fr. 1'105.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dabei fällt es in die Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde, über einen entspre- chenden Anspruch konkret zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Anordnung einer Wegweisung auf, wenn die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sind: Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass sich der Be- schwerdeführer auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 8 EMRK berufen kann, es wurde bei der kantonalen Behörde ein entsprechender Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt und das Verfahren ist noch pendent (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'133.– auszurichten.
- Die amtliche Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse mit insge- samt Fr. 1'105.– entschädigt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-206/2021 law/aer Urteil vom 30. November 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 12. August 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durch und hörte ihn am 5. April 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf B._______ (Gemeinde C._______ im gleichnamigen Kreis) geboren und aufgewachsen. Er habe drei Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er D._______ nach Brauch geheiratet und sei in deren Elternhaus, welches im gleichen Dorf liege, eingezogen. Seine Ehefrau habe einmal von einer Freundin einige Bilder des Dalai Lama sowie gesegnete Kügelchen erhalten. Sie habe die Bilder an ältere Leute im Dorf weitergegeben, um diesen eine Freude zu machen. Wahrscheinlich habe dies jemand den chinesischen Behörden mitgeteilt. Kurze Zeit später - er und seine Ehefrau seien gerade nicht zu Hause gewesen - seien Polizisten bei ihnen vorbeigekommen. Sie hätten nach seiner Ehefrau gefragt, alles durchsucht und seine Schwiegereltern geschlagen. Als sie nach Hause gekommen seien, hätten die Schwiegereltern sie über die Situation informiert. Daraufhin hätten sie sich mit verschiedenen Verwandten beraten und beschlossen, dass es besser sei, wenn seine Ehefrau das Land verlasse. Da auch ihm eine Festnahme gedroht hätte, wenn die chinesischen Behörden seine Ehefrau nicht gefunden hätten, habe er ebenfalls fliehen müssen. In der Folge seien sie mithilfe eines Onkels seiner Ehefrau, der als Händler tätig gewesen sei, nach Nepal gereist. Dort hätten sie bei einem Freund des Onkels gelebt und in einem Restaurant gearbeitet. Im Jahr 2013 sei seine damals schwangere Ehefrau alleine nach Europa weitergereist. Aus finanziellen Gründen habe er nicht mitreisen können und sei noch bis 2016 in Nepal geblieben. B.b Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Am (...) 2013 brachte sie die Tochter E._______ zur Welt. In seiner Verfügung vom 20. November 2014 hielt das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) fest, die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt werde. Für illegal ausgereiste Tibeter bestehe indessen die Gefahr, als Unterstützer des Dalai Lama und entsprechend als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet zu werden, womit sie bei einer Rückkehr mit Haft und Misshandlung zu rechnen hätten. Daher erfülle D._______ die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig. Die Tochter wurde in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen und es wurde für beide eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. C.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Durchführung einer entsprechenden Abklärung. Basierend auf einem Telefongespräch vom 18. Juni 2018 untersuchte eine sachverständige Person mit dem Kürzel «TAS09» die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers. In einer «Evaluation des Alltagswissens» vom 25. Juli 2018 kam sie zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2018 das rechtliche Gehör zur Evaluation des Alltagswissens. Es fasste den wesentlichen Inhalt des Gutachtens zusammen und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. C.c Mit Schreiben vom 28. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme ein. D. D.a Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. D.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 25. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D.c Mit Urteil D-987/2019 vom 7. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2019 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass in der Evaluation des Alltagswissens zwar berechtigterweise auf gewisse Lücken bei den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen hingewiesen worden sei. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer indessen ausführlich dazu Stellung genommen, wobei das SEM auf diese Einwände in der angefochtenen Verfügung inhaltlich nicht ansatzweise eingegangen sei. Überdies habe er nach Einschätzung des Sachverständigen auch zahlreiche korrekte Angaben gemacht und einzelne Wissenslücken seien im Gesamtkontext zu relativieren, zumal anlässlich der Anhörung teilweise ausführliche Aussagen zum Leben in der Heimat gemacht worden seien. Der Schlussfolgerung des Experten, dass der Beschwerdeführer nur vage Ausführungen gemacht habe und seine Kenntnisse in keinem der abgefragten Bereiche zu überzeugen vermöchten, könne daher nicht vorbehaltslos zugestimmt werden. Umso mehr wäre das SEM gehalten gewesen, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auseinanderzusetzen. Indem es dies vollständig unterlassen habe, sei es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es lasse sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit schliessen, dass er - anders als seine Ehefrau - nicht chinesischer Staatsangehöriger sei und vor der Flucht nicht in der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China gelebt habe. E. Am (...) 2020 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite gemeinsame Kind, F._______, zur Welt. F. F.a Nach der Rückweisung durch das Gericht beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Durchführung von weiteren Abklärungen. In der Folge wurde durch die sachverständige Person mit dem Kürzel «AS19» ein Lingua-Bericht vom 2. September 2020 erstellt, in welchem diese - basierend auf dem Telefongespräch vom 18. Juni 2018 - sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers untersuchte als auch eine linguistische Analyse vornahm. Gleichzeitig verfasste ein Experte der niederländischen Partnerbehörde (Immigration and Naturalisation Service [INS]) ein Zweitgutachten, datierend vom 2. September 2020. Ferner liess die Fachstelle Lingua von der sachverständigen Person «TAS09» eine Stellungnahme ausarbeiten, in welcher sie sich zu den Einwänden des Beschwerdeführers zur Evaluation des Alltagswissens äusserte. F.b Mit Schreiben vom 21. September 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den weiteren Abklärungen. Es hielt dabei fest, gemäss dem Gutachten von «AS19» habe er zwar einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zu seiner geltend gemachten Herkunftsregion nachweisen können. Es hätten sich aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten gefunden, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Häufig habe es an Detailwissen gefehlt, welches bei einem Einheimischen zu erwarten gewesen wäre. Weiter habe seine Sprache in allen analysierten Bereichen kaum Merkmale der Varietät von C._______ aufgewiesen, sondern überwiegend bis fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt, auf welchem die exiltibetische Koine beruhe. Die sachverständige Person sei daher zum Schluss gekommen, dass er eindeutig nicht im Kreis C._______ sozialisiert worden sei. Sehr wahrscheinlich sei er auch nicht an einem anderen Ort in der Volksrepublik China, sondern in der exilpolitischen Gemeinschaft hauptsozialisiert worden. Das Gutachten aus den Niederlanden habe diese Einschätzungen bestätigt. Darin werde ausgeführt, der Beschwerdeführer spreche ein Standardtibetisch, welches von der exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal gesprochen werde und nicht mit dem Tibetischen des angegebenen Herkunftsorts übereinstimme. Zudem seien seine Chinesisch-Kenntnisse gering. Er verfüge auch nur über wenige geographische und kulturelle Kenntnisse bezüglich der angegebenen Heimat und seine diesbezüglichen Angaben seien teilweise unkorrekt. Die Hauptsozialisation sei deshalb definitiv nicht der von ihm angegebene Ort und er sei definitiv nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. F.c Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einerseits um Fristerstreckung, andererseits um Einsicht in sämtliche der erstellten Gutachten. Das SEM stelle zu seinem Nachteil auf diese ab und ohne vollumfängliche Einsicht sei es ihm nicht möglich, sich umfassend dazu zu äussern. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob auch diejenigen Elemente berücksichtigt worden seien, welche für seine Herkunft aus Tibet sprechen würden. F.d Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 die beantragte Fristerstreckung und räumte ihm die Gelegenheit ein, die Aufzeichnung des Lingua-Telefongesprächs anzuhören. Das Gesuch um Einsicht in die erstellten Gutachten wies es indessen unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. F.e Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme zu den Abklärungen des SEM ein. Darin wurde betont, ohne vollumfängliche Einsicht in die Gutachten könne nur zu den im Schreiben vom 21. September 2020 erwähnten Punkten Stellung genommen werden, nicht aber zum vollständigen Inhalt. Es bestünden vorliegend gewichtige Interessen an einer vollumfänglichen Einsicht in die Herkunftsgutachten. Dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung sensibler Daten könne durch Schwärzung der entsprechenden Stellen Rechnung getragen werden. Inhaltlich sei teilweise auf die Stellungnahme vom 27. August 2018 betreffend das rechtliche Gehör zur Evaluation des Alltagswissens zu verweisen, da dem Beschwerdeführer verschiedene Punkte zu den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen bereits damals vorgehalten worden seien. Das SEM habe sich mit diesen Einwänden bislang nicht auseinandergesetzt. Neben weiteren inhaltlichen Anmerkungen wurden sodann Zweifel an der Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» angemeldet. Diese sei von einem internationalen Gremium hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmethodik stark kritisiert worden, insbesondere weil sich deren linguistische Analyse lediglich auf einzelne Wörter beziehe und wichtige Elemente des Gesamtkontextes ausser Acht lasse. Es sei davon auszugehen, dass sich die kritisierten Punkte auch im vorliegenden Gutachten fänden. Sollte sich das SEM dennoch auf dieses Gutachten stützen, werde beantragt, dass dieses extern überprüft werde. Insgesamt sei festzustellen, dass das SEM unzulässigerweise wiederum allein jene Elemente berücksichtige, welche gegen die Herkunft aus Tibet sprächen. Wenn weiterhin Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestünden, werde darum ersucht, ein neues Gutachten durch eine andere sachverständige Person als «AS19» zu erstellen. G. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 - eröffnet am 17. Dezember 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. Ferner wies es die Gesuche um anonymisierte Einsicht in die Lingua-Berichte sowie um Durchführung einer erneuten Lingua-Analyse durch eine andere sachverständige Person ab. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen. dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die zu seiner Herkunft erstellten Gutachten zu gewähren, es sei eine erneute LINGUA-Analyse durch eine externe unabhängige Person durchzuführen bzw. dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, ein Gegengutachten einzureichen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Vollmacht sowie Unterlagen zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einreichen. Daneben wurden verschiedene Familienfotos sowie Bestätigungsschreiben von Lehrpersonen der Tochter des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. J. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2021 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. Das SEM teilte dem Gericht mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Das Migrationsamt des Kantons G._______ übermittelte dem Gericht einen Entscheid vom 13. April 2021 zur Kenntnisnahme. Darin wurde auf ein Familiennachzugsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers - welche zwischenzeitlich aufgrund einer Härtefallregelung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist - nicht eingetreten. Es wurde erwogen, dass weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach schweizerischem Recht vorliege noch von einem offensichtlichen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sei es daher nicht möglich, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch hängig sei. M. M.a Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 17. Juni 2021 um Auskunft über den Stand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer sich bereits seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und die lange Verfahrensdauer sehr belastend sei. Zudem machte er ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeeingabe und wies auf die anhaltende Kritik an der Arbeit von «AS19» sowie die diesbezüglichen Entwicklungen im Verfahren betreffend einen anderen Asylsuchenden (N [...]) hin. Diesbezüglich ersuchte er um Akteneinsicht in die gesamte Korrespondenz, welche die Vorinstanz in Bezug auf «AS19» mit verschiedenen Fachleuten geführt habe. Des Weiteren setzte er das Gericht über das Verfahren betreffend Familiennachzug vor dem kantonalen Migrationsamt in Kenntnis und reichte dessen Entscheid vom 13. April 2021 ein. Der Eingabe legte er zwei Stellungnahmen von Tibetologen an die Vorinstanz im Verfahren betreffend N (...) und die Kopie einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an das kantonale Migrationsamt bei. M.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Lingua-Analyse des vom SEM beigezogenen Experten auch in anderen Verfahren stellten und deshalb zu koordinieren seien. Aus diesem Grund könnten keine näheren Angaben über den Zeitpunkt des Entscheids gemacht werden. N. Mit Schreiben vom 14. März 2022 erbat die Rechtsvertreterin erneut um Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz und die lange Verfahrensdauer sei für ihn und seine Familie sehr belastend. Daraufhin wies der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 22. März 2022 erneut auf die Notwendigkeit der Koordinierung der Rechtsprechung sowie den Umstand hin, dass dies erfahrungsgemäss eine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. O. O.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte MLaw Sophia Delgado um ihre Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig wurde darum gebeten, Rechtsanwältin Lara Märki als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und einen allfälligen Honoraranspruch der (...) zu überweisen. O.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 entliess der Instruktionsrichter MLaw Sophia Delgado aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin Lara Märki als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. P. Mit Eingabe vom 14. Mai 2023 liess die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts H._______ vom 9. Mai 2023 betreffend Familiennachzug zukommen. Zudem wurde erneut um Auskunft über den Stand des Verfahrens gebeten und eine Kostennote eingereicht. Q. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 übermittelte das Migrationsamt des Kantons G._______ dem Gericht ebenfalls das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023. Gleichzeitig erkundigte es sich über den Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 8. Juni 2023 beantwortet. R. Aus einer E-Mail-Anfrage des SEM an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Richteramt I._______ mit Eingabe vom 10. Mai 2023 einen Antrag um Feststellung seiner Identität eingereicht hat mit dem Ziel, seine - lediglich nach Brauch angetraute - Ehefrau offiziell heiraten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft habe es die Fachstelle Lingua damit beauftragt, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Zur Sicherstellung von Qualitätsstandards bei Lingua-Analysen sei die Aufnahme des Telefoninterviews zusätzlich von einer unabhängigen Partnerstelle aus den Niederlanden (INS) analysiert worden. Sowohl die von Lingua beauftragte sachverständige Person «AS19» als auch der Experte des INS seien unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gekommen. Gemäss dem von «AS19» erstellten Gutachten habe der Beschwerdeführer zwar eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnissen nachweisen können. Es hätten sich aber auch viele Lücken und Unstimmigkeiten gefunden, welche vor dem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar gewesen seien. Seine Sprache habe in allen analysierten Bereichen kaum Merkmale der Varietät von C._______, sondern überwiegend bis fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt aufgewiesen. Auch im Bericht des INS werde festgehalten, der Beschwerdeführer spreche ein Standardtibetisch, welches in der tibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal gesprochen werde. Zudem seien die geographischen sowie kulturellen Kenntnisse hinsichtlich des angegebenen Heimatorts gering und teilweise inkorrekt ausgefallen. Die beiden unabhängig voneinander erstellten Gutachten würden folglich das Resultat der vorangehenden Evaluation des Alltagswissens - welche zum Schluss gekommen sei, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein - untermauern. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei zunächst um vollumfängliche Einsicht in die Gutachten ersucht worden. Diesbezüglich sei erneut auf die nach wie vor aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, weshalb dieses Gesuch abzulehnen sei. Sodann werde auf die Kritik an der sachverständigen Person «AS19» in einem anderen Verfahren hingewiesen und Zweifel an deren Qualifikation geäussert. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel stünden aber in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Asylverfahren. Die Anforderungen an die Offenlegung der Qualifikation und des Werdegangs von «AS19» seien erfüllt und dessen Kompetenz sei vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung überprüft und bestätigt worden. Die nun vorgebrachten Beanstandungen gegenüber der sachverständigen Person seien nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Die Forderung nach einem weiteren Herkunftsgutachten durch eine andere sachverständige Person sei zudem bereits erfüllt worden, indem durch die Partnerstelle INS eine Zweitanalyse durchgeführt worden sei. Das Gesuch um eine erneute Lingua-Analyse sei daher abzulehnen. Hinsichtlich der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Korrekturen seiner Aussagen sei festzuhalten, dass nachträglich angebrachte zutreffende Angaben nicht gleich gewertet werden könnten wie korrekte Ausführungen anlässlich des Telefoninterviews. Ferner habe er erklärt, er habe den Interviewer am Telefon wiederholt akustisch nicht gut verstanden und aus Nervosität sowie Respekt vor der Befragung nicht um Wiederholung gebeten. Gemäss der sachverständigen Person «TAS09» sei er jedoch mehrmals gebeten worden, bei Unklarheiten nachzufragen; zudem habe er insgesamt einen ruhigen Eindruck hinterlassen und weder nervös noch befangen gewirkt. Auch «AS19» habe im Lingua-Bericht festgehalten, die Interviewerin und der Beschwerdeführer hätten sich gut verstanden. Zu den Chinesisch-Kenntnissen sei anzumerken, dass alle drei sachverständigen Personen unabhängig voneinander zum Schluss gekommen seien, dass eine Person mit der Biografie des Beschwerdeführers gewisse Kenntnisse der chinesischen Sprache aufweisen müsste. Er habe aber mehrere geläufige Wörter aus dem Alltagswortschatz nicht gekannt und seine Chinesisch-Kenntnisse hätten nicht den Erwartungen entsprochen. Diese übereinstimmende Einschätzung der Experten werde in der Stellungnahme nicht ansatzweise entkräftet. Insgesamt hielten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Ergebnissen der Abklärungen der Fachstelle Lingua sowie des INS nichts entgegen, was zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Orts der hauptsächlichen Sozialisation führen könnte. Es sei ihm daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er am angegebenen Ort hauptsozialisiert worden sei sowie zum angegebenen Zeitpunkt aus den von ihm genannten Gründen aus der Volksrepublik China ausgereist sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die vorgetragen Verfolgungsgründe den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die betreffenden Aussagen wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer die Ereignisse selbst erlebt hätte. Zudem könne den Akten seiner Ehefrau entnommen werden, dass deren Aussagen zu ihren Ausreisegründen als unglaubhaft eingestuft worden seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen; sie enthielten auch kaum individuelle und subjektiv geprägte Darstellungen. Insgesamt erwiesen sich weder die Verfolgungsvorbringen noch die Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China als glaubhaft. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Mangels konkreter und glaubhafter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat komme das SEM zu Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe vorlägen, die gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau stünden besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen. Von solchen sei insbesondere dann auszugehen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten. Die Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Offenlegung seines tatsächlichen Herkunftsortes verunmögliche es, diese Voraussetzung zu prüfen. Folglich könne ihm kein Familienasyl gewährt werden. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausgeführt, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Einschätzungen in erster Linie auf die Sprach- und Herkunftsgutachten, welche von der Fachstelle Lingua sowie der Partnerbehörde INS erstellt worden seien. Eine Beurteilung der Qualität der Gutachten sei - wie die versehentliche Offenlegung eines Lingua-Berichts von «AS19» in einem anderen Verfahren gezeigt habe - nur möglich, wenn diese selbst und nicht nur stark zusammenfassende Auszüge davon offengelegt würden. Die Gefahr eines Lerneffekts bestehe nicht, da eine Person kaum ihre Sprache, wie etwa deren Morphosyntax, anpassen könne. Andere Geheimhaltungsinteressen seien nicht ersichtlich und würden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. Vorliegend habe das Bundesverwaltungsgericht im vorangehenden Urteil bereits festgestellt, dass das SEM allein jene Elemente berücksichtigt habe, welche gegen die Herkunft aus Tibet sprächen, ohne diese gegen die korrekten Angaben des Beschwerdeführers abzuwägen. Nun werde erneut zu seinem Nachteil auf die Gutachten abgestellt, ohne diese vollständig offenzulegen. Es sei daher nicht möglich, zu diesen umfassend Stellung zu nehmen und insbesondere zu überprüfen, ob das SEM auch jene Elemente berücksichtigt und korrekt gewichtet habe, welche für seine Herkunft aus Tibet sprächen. Insbesondere das Zweitgutachten der Partnerbehörde INS sei nur äusserst knapp zusammengefasst. Es bestünden gewichtige Interessen an einer vollumfänglichen Einsicht in die Gutachten, weshalb am entsprechenden Akteneinsichtsgesuch festgehalten werde. Sodann vermöge der generelle Hinweis des SEM auf den Werdegang und die Qualifikation von «AS19» angesichts der wissenschaftlich fundierten Kritik an der Qualität von dessen Arbeit nicht zu genügen. Die beanstandeten Punkte seien auch für das vorliegende Asylverfahren relevant und es müsse davon ausgegangen werden, dass die fehlerhafte Methodik und insbesondere die mangelhafte Berücksichtigung des Gesamtkontextes in die linguistische Analyse der Sprache des Beschwerdeführers eingeflossen seien. Es lasse sich zudem nicht ausschliessen, dass auch das Lingua-Telefoninterview mangelhaft sei. Da sich die Vorinstanz somit auf ein unzureichendes Gutachten stütze, könne der Sachverhalt, soweit die Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet verneint werde, nicht als vollständig abgeklärt gelten. Weiterhin würden überwiegend jene Elemente berücksichtigt, welche gegen die Herkunft aus Tibet sprächen. Wenn das Gericht Zweifel an der vorgebrachten Herkunft habe, werde darum ersucht, ein neues Gutachten durch eine externe, unabhängige sachverständige Person einzuholen respektive eine externe Überprüfung des Gutachtens von «AS19» anzuordnen, wobei auch der Inhalt des Telefoninterviews und dessen Methodik zu überprüfen sei. In Bezug auf die Verständigung sei erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Interviewer wiederholt akustisch nicht gut verstanden habe, aber aus Nervosität und Respekt vor der Befragungssituation zu befangen gewesen sei, um Wiederholung zu bitten. Asylsuchende Personen wüssten, dass Lingua-Gespräche oft mit einem negativen Entscheid einhergingen, was ihn zusätzlich gestresst habe. Weiter sei in der Gesamtbeurteilung ungenügend berücksichtigt worden, dass er eine Reihe von richtigen Angaben gemacht habe. Im Einzelnen werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. August 2018 verwiesen. Zwar gehe die Vorinstanz nun inhaltlich auf die Einwände ein, aber sie gewichte die korrekten Angaben nicht ausreichend. Zudem erwähne sie verschiedene Punkte aus der Lingua-Abklärung, zu denen sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-987/2019 bereits geäussert habe, erneut als Elemente, welche gegen die angegebene Herkunft sprächen. Dieses Vorgehen sei unzulässig. Zahlreiche seiner Angaben seien zutreffend gewesen, etwa zur administrativen Einteilung, verschiedene Orts- und Distanzangaben, der Flussname, Aussagen zum Bauen, der Landwirtschaft und zum Personalausweis sowie die Bezeichnung eines bekannten Kleidungsstücks. Dies spreche ebenso wie die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers für seine Sozialisation in Tibet. Demgegenüber habe er aufgrund von Konzentrationsschwierig-keiten, Blackouts oder schlichtweg seiner Biografie Fragen zu Bäumen im Wald, einem Wort für Brot, die zweite mögliche Farbe eines Kleidungsstücks sowie die genauen Daten eines (nach seiner Ausreise eingeführten) Abholzungsverbots, weiteren Ortsnamen und Distanzangaben sowie zum Datum des Schulfests nicht beantworten können. Bei der Gesamtbeurteilung sei die Nervosität anlässlich des Telefoninterviews, der mehrjährige Aufenthalt in Nepal und die Angaben während der Asylanhörung zu berücksichtigen. Schliesslich sei die Qualität der linguistischen Abklärungsergebnisse sowie die hierfür verwendete Methodologie höchst fraglich. Weiter erachte die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Hilfswerksvertretung (HWV) anlässlich der Anhörung verschiedene Mängel bei der Übersetzung aufgefallen seien. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden. Es werde auch nicht weiter begründet, weshalb die Ausführungen oberflächlich und stereotyp sein sollen. Vielmehr enthielten diese zahlreiche Details, direkte Rede und Umschreibungen von Gefühlszuständen. Die vorhandenen Realkennzeichen seien zu wenig gewichtet worden und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Qualität nicht genügen sollten. Es sei ihm trotz den widrigen Umständen gelungen, seine Fluchtgründe in sich schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar zu präsentieren. Insgesamt habe er glaubhaft machen können, dass er aus Tibet geflohen sei, weil seine Ehefrau Bilder des Dalai Lama und gesegnete Gegenstände verteilt habe und deswegen von den Behörden verfolgt worden sei. Er sei folglich als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Sollte davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, so würde er aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wenn der Beschwerdeführer wider Erwarten nicht originär als Flüchtling anerkannt werden sollte, so sei ihm eventualiter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sage die Lingua-Analyse respektive der Ort der Sozialisierung nichts über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person aus. Vorliegend besässen die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers die chinesische Staatsbürgerschaft und auch er selbst sei - wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergebe - chinesischer Staatsbürger. Selbst wenn von einer Sozialisierung in Indien oder Nepal ausgegangen würde, sei damit noch nicht erwiesen, dass er die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitze. Die grosse Mehrheit der im Exil lebendenden Tibeter habe keine neue Staatsbürgerschaft erworben und eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit könne ohne triftige Anhaltspunkte weder als erwiesen noch als wahrscheinlich erachtet werden. Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass er eine andere Staatsangehörigkeit als seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder habe. Den mehrjährigen Aufenthalt in Nepal habe er von Anfang an offengelegt. Das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstünden, sei zu verneinen. Überdies sei von einer durch Art. 8 EMRK geschützten Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern auszugehen. Letztere seien als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihnen ein gemeinsames Familienleben im Ausland nicht ohne Weiteres zuzumuten respektive im gemeinsamen Herkunftsland des Paares nicht möglich sei. Ferner wäre bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers das Kindeswohl seiner beiden Kinder stark gefährdet, was die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2021 wird auf das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (ICERD, SR 0.104) verwiesen. Gemäss den allgemeinen Empfehlungen zu diesem müssten die Vertragsstaaten sicherstellen, dass die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen freiwillig erfolge, und dass der Grundsatz des Non-Refoulement beachtet werde. Zudem dürften Nichtstaatsangehörige nicht in ein Land oder Gebiet ausgewiesen oder abgeschoben werden, in dem sie Gefahr liefen, schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Tibetern drohe in China eine systematische und schwerwiegende Diskriminierung, da die Behörden in den tibetischen Gebieten die Religions-, Rede-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit stark einschränkten. Zudem lägen in seinem Fall individuelle Fluchtgründe vor und weder Nepal noch Indien stellten sichere Drittstaaten dar, da diese die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hätten und Tibeter nicht offiziell als Flüchtlinge anerkennen würden. Ohnehin würde er dort nicht aufgenommen werden, da er lediglich für kurze Zeit und ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal gelebt habe. Das SEM ordne in zahlreichen Fällen von tibetischen Asylsuchenden eine Lingua-Analyse an und fälle gestützt darauf negative Asylentscheide. Da der Inhalt dieser Gutachten grösstenteils geheim gehalten werde, könnten diese nicht verifiziert werden. In keinem anderen Rechtsgebiet würden aufgrund von solch undurchsichtigen und fragwürdigen Analysen derart weitreichende Entscheide gefällt. Die verhältnismässig häufige Anordnung von Lingua-Analysen bei tibetischen Asylsuchenden führe zu einer Benachteiligung gegenüber Asylsuchenden anderer Nationalitäten, weshalb von einer systematischen Diskriminierung gesprochen werden könne. Dies verstosse gegen die Art. 5 und 6 ICERD, weshalb - zur Behebung dieses Missstandes - erneut um vollständige Einsicht in die Lingua-Analysen ersucht werde sowie um Gewährung der Gelegenheit, ein Gegengutachten einzureichen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie müssen die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.2 Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, etwa in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen überdies Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 5.3 Vorliegend verweigerte das SEM die vollumfängliche Einsicht in die drei erstellten Gutachten zur Herkunft des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten B18, B57, B58). Zur Begründung führte es in seinen Schreiben vom 22. September 2020 und 8. Oktober 2020 wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG an und verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. SEM-Akten B59 und B62). An dieser oben skizzierten Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwände und Argumente festzuhalten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs setze das SEM den Beschwerdeführer über die zentralen Elemente der Gutachten in Kenntnis und liess ihm Informationen zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Personen zukommen (vgl. SEM-Akten B22 und B59). Zudem erhielt er die Möglichkeit, die Aufnahme des Lingua-Telefoninterviews anzuhören (vgl. SEM-Akte B62). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin auch ausführliche, von ihm persönlich respektive seiner Rechtvertreterin verfasste Stellungnahmen ein (vgl. SEM-Akten B25 und B63). Zwar trifft es zu, dass das Gutachten der niederländischen Partnerbehörde nur relativ kurz zusammengefasst wird. Das SEM wies diesbezüglich aber darauf hin, dass die von der sachverständigen Person aufgeführten Lücken und Unstimmigkeiten hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse weitgehend mit denjenigen übereinstimmen, welche sich auch im Gutachten von «AS19» finden. Es erwies sich daher nicht als erforderlich, die betreffenden Punkte ein weiteres Mal zu wiederholen, da diese gegenüber dem Beschwerdeführer bereits offengelegt wurden und er die Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen. Weiter lässt sich der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) entnehmen, dass das SEM verschiedene korrekte Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und diese gegenüber den nach Einschätzung der sachverständigen Personen unzutreffenden Aussagen abwägt. Ebenso werden die wesentlichen in den Stellungnahmen geäusserten Einwände aufgegriffen und in die Würdigung miteinbezogen. Anders als noch im ersten Asylentscheid vom 24. Januar 2019 konzentriert sich das SEM in der nunmehr angefochtenen Verfügung nicht mehr auf jene Elemente, welche gegen die Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet sprechen. Vielmehr erfolgte eine umfassende Beurteilung aller massgeblichen Umstände, unter Einbezug derjenigen, die für die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ sprechen, wie etwa Kenntnisse von einigen Orten aus der Umgebung oder betreffend die Landwirtschaft. Eine weitergehende Offenlegung der Gutachten zur Sicherstellung, dass auch die für die angegebene Herkunft des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhaltselemente ausreichend berücksichtigt respektive gewichtet werden, erweist sich daher als nicht erforderlich. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit der erfolgten zusammenfassenden Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Gutachten Genüge getan. 5.4 Weiter wird beantragt, es sei Einsicht in die Korrespondenz des SEM, welche im Rahmen der Kritik an der Qualifikation von «AS19» und der von ihm verwendeten Methodik im Verfahren von N (...) geführt worden sei, zu gewähren. Diese Unterlagen betreffen indessen ein anderes Verfahren, in welchem ein konkretes Lingua-Gutachten von «AS19» durch externe Tibetologen überprüft und stark kritisiert worden war. Allfällige Korrespondenzen des SEM in diesem Zusammenhang sind spezifisch für das erwähnte Verfahren und beziehen sich nicht auf den Beschwerdeführer und die in seinem Fall durchgeführten Herkunftsabklärungen. Zudem ist die Situation des Betroffenen in jenem Verfahren nicht direkt mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Entsprechend besteht keine Veranlassung, ihm die beantragte Einsicht in die Korrespondenz des SEM zu gewähren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend N (...) zwischenzeitlich einen materiellen Entscheid gefällt hat. Dabei setzte es sich im Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» auseinander. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive Lingua-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle Lingua in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt habe. Lingua arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von «AS19» erstellten Lingua-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9). 5.5 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von «AS19» erstellte Analyse nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Anhand der biografischen Angaben des Beschwerdeführers wurden Erwartungen an seine Sprache sowie an seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse formuliert. In der Folge mass die sachverständige Person seine Aussagen während des Lingua-Telefoninterviews an diesen Erwartungen. Dabei hielt sie etwa fest, aufgrund der Angabe, dass er vor der Ausreise nur in seinem Heimatkreis gelebt habe, sei nicht anzunehmen, dass seine Sprache von anderen Varietäten nennenswert geprägt worden sei. Allerdings wäre es nicht als überraschend anzusehen, wenn er während des Aufenthalts in Nepal und der Schweiz im Kontakt mit Exiltibetern gewisse exiltibetische Merkmale in seine Sprechweise aufgenommen hätte. Solche seien am ehesten auf der Ebene des Lexikons, jedoch weniger im Bereich der Phonetik/Phonologie und der Morphologie/Morphosyntax zu erwarten, da der Aufenthalt im Exil verhältnismässig kurz gewesen sei und er Tibet gemäss eigenen Angaben in einem Alter verlassen habe, in dem seine Sprache nicht mehr so empfänglich für Veränderungen gewesen sein dürfte. Bei der Beurteilung wurde auch ein eventueller Akkomodationseffekt an die Sprache der Interviewerin berücksichtigt. Schliesslich wurden im Lingua-Gutachten nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Die Analyse erscheint damit inhaltlich ausgewogen. Die Anforderungen an die Erstellung eines Lingua-Berichts sind hinsichtlich des von «AS19» erstellten Gutachtens als erfüllt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, dieses von einem unabhängigen, externen Experten überprüfen zu lassen. Die gegen die Aussagekraft der Lingua-Analyse vorgebrachten Einwände - im Wesentlichen grundsätzliche Zweifel an der Arbeit von «AS19» aufgrund der Kritik von Tibetologen an einem von diesem erstellten Gutachten im Rahmen eines anderen Verfahrens - vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die sachverständige Person über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, um die von Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft zu beurteilen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen. 5.6 Ferner wird beantragt, es sei ein Gutachten von einer externen, unabhängigen Person einzuholen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, ein Gegengutachten einzureichen. Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass es diesem Begehren mit der Einholung eines Zweitgutachtens durch die niederländische Partnerbehörde INS bereits nachgekommen sei. Deren Gutachten bestätigt die Ergebnisse der von der Fachstelle Lingua erstellten Analyse vollumfänglich, wobei es sich inhaltlich als etwas weniger ausführlich und detailliert erweist. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Vorinstanz zur Qualitätssicherung ein weiteres Gutachten durch eine unabhängige Stelle eingeholt hat und damit ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein zusätzliches Gutachten oder ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Gegengutachten zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sein sollte. 5.7 Schliesslich wird eine (drohende) Verletzung des ICERD geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von ihm vorgebrachte systematische Diskriminierung von Personen tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist, da der Vollzug der Weg-weisung dorthin vom SEM ausgeschlossen wurde. Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung stellt der Umstand, dass bei tibetischen Asylsuchenden vergleichsweise oft Lingua-Gutachten angeordnet würden, keine Diskriminierung dar. Weitere Abklärungen zur Herkunft werden von der Vorinstanz angeordnet, wenn Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestehen und Untersuchungsmassnahmen wie ein Lingua-Gutachten geeignet erscheinen, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens stützt sich somit auf sachliche Gründe und erfolgt nicht bereits allein aufgrund der tibetischen Ethnie eines Gesuchstellers. Von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung respektive einer Diskriminierung gegenüber Asylsuchenden anderer Ethnien kann daher nicht die Rede sein. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus dem ICERD nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist und sich der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Die Anträge auf vollumfängliche Offenlegung der Herkunftsakten sowie Einsicht in die betreffend die Qualifikation von «AS19» geführte Korrespondenz des SEM sind abzuweisen, ebenso der Antrag auf Durchführung einer weiteren Lingua-Analyse respektive Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung eines Gegengutachtens. Es besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, eine entscheidende Bedeutung zu. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er reichte weder Ausweisdokumente noch andere Beweismittel ein, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und Herkunft beizutragen. Eigenen Angaben zufolge verfügte er nie über einen Pass, aber er war im Besitz einer chinesischen Identitätskarte. Diese habe jedoch der Onkel seiner Ehefrau, welcher sie nach Nepal gebracht habe, an sich genommen, da es gefährlich gewesen wäre, eine solche mit sich zu führen (vgl. SEM-Akte B6, Ziff. 4.03). Während der BzP erwähnte der Beschwerdeführer zudem ein Familienbüchlein (vgl. SEM-Akte B6, Ziff. 4.07), wobei sich den Akten - abgesehen von der vagen Angabe, er habe einen Händler um Hilfe gebeten - keine konkreten Bemühungen entnehmen lassen, dieses respektive eine Kopie davon zu beschaffen (vgl. SEM-Akte B14, F85 ff.). 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der Fluchtgründe wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. So machte er eine drohende Reflexverfolgung durch die chinesischen Behörden geltend, weil seine Ehefrau Bilder des Dalai Lama und gesegnete Kügelchen verteilt habe. Aus den Asylakten der Ehefrau geht indessen hervor, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Ihre Schilderungen wurden vom damaligen BFM als oberflächlich, stereotyp und teilweise widersprüchlich eingestuft (vgl. SEM-Akte A26), wobei die betreffende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Auch den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen fehlt es weitgehend an Substanz. Trotz gewissen Realkennzeichen, etwa der Wiedergabe direkter Rede, finden sich in seinen Ausführungen kaum persönliche Eindrücke oder Überlegungen dazu, wie der umgehende Entscheid zur Ausreise getroffen worden sein soll. Er führte lediglich aus, verschiedene anwesende Verwandte hätten sich beraten und bereits etwa eine Stunde, nachdem er und seine Ehefrau nach Hause gekommen seien, seien sie aufgebrochen (vgl. SEM-Akte B14, F88, F92). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Ehefrau ihrerseits zwar an der Anhörung erklärte, sie seien noch gleichentags abgereist, während sie bei der BzP angab, dass sie ihr zu Hause erst am folgenden Tag verlassen hätten (vgl. SEM-Akten A24, F88, F95 f. und A6, Ziff. 7.01). Zudem erwähnte sie nicht, dass an jenem Tag, als der Entscheid zur Ausreise gefallen sei, neben ihren Eltern noch weitere Verwandte anwesend gewesen seien (vgl. SEM-Akte A24, F85, F92). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, zwei Onkel der Ehefrau und seine Eltern seien ebenfalls dort gewesen (vgl. SEM-Akte B14, F102). Da innerhalb von dieser kurzen Zeit über die Frage entschieden worden sein soll, ob sie ihren Heimatstaat verlassen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich (übereinstimmend) an die konkreten Gegebenheiten dieses Tages erinnern können. Sodann führte das SEM zutreffend aus, es fehle der Schilderung der Situation, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau deren Eltern nach dem Erscheinen der chinesischen Polizisten angetroffen hätten, an persönlichen Bezügen und Empfindungen (vgl. SEM-Akte B14, F88 ff.). Insbesondere eine Beschreibung der Reaktion der Ehefrau - deren betagte Eltern durch Sicherheitskräfte geschlagen worden sein sollen - findet sich weder in den Darstellungen des Beschwerdeführers noch in ihrem eigenen Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akten B24, F81 ff., F85 und A24, F55, F69; F85). Insgesamt ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht die Qualität aufweisen, welche bei der Darstellung eines selbst erlebten, einschneidenden Ereignisses zu erwarten gewesen wäre. Somit genügen die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. 6.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde geltend gemachten Übersetzungsprobleme nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die HWV auf dem Unterschriftenblatt anmerkte, der Dolmetscher habe wiederholt gesagt, er habe etwas nicht richtig verstanden und übersetze, wie er es gehört habe. Weiter wurde ausgeführt, der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer längere Ausführungen machen lassen, was dazu geführt habe, dass er bei der Übersetzung ab und zu den Faden verloren habe (vgl. SEM-Akte B14, S. 20). Demgegenüber hielt die Fachspezialistin des SEM in einer Aktennotiz fest, sie könnte die auf dem Unterschriftenblatt der HWV festgehaltenen Einschätzungen nicht teilen und der Dolmetscher habe auf sie einen sehr kompetenten Eindruck gemacht. Bei Nachfragen des Dolmetschers sei es jeweils um Detailangaben zu einzelnen Wörtern gegangen und die Erzählsequenzen des Beschwerdeführers seien ihr nicht übermässig lang erschienen (vgl. SEM-Akte B15). Dem Unterschriftenblatt der HWV lassen sich keine Angaben zu konkreten Passagen entnehmen, bei welchen die Übersetzung problematisch gewesen sein soll. Weiter gehen aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf massgebliche Übersetzungs- oder Verständigungsprobleme hervor. In der Beschwerde wird diesbezüglich eine Stelle erwähnt, an welcher der Dolmetscher die Angabe «siebter» respektive «neunter» Monat als «Juli» respektive «September» übersetzt habe (vgl. SEM-Akte B14, F113), was den Inhalt des Gesagten grundsätzlich verändert habe. Letzteres trifft im Kontext der Aussage zwar zu, allerdings dürfte es sich dabei um ein blosses Missverständnis gehandelt haben. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass es bei der Übersetzung zu grundsätzlichen Problemen gekommen sein soll, welche Zweifel an der Korrektheit des Protokolls aufkommen lassen würden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige ungenaue Übersetzung nicht zu erklären vermöchte, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht vollumfänglich übereinstimmende Angaben zu den Ereignissen vor der Ausreise gemacht haben. 6.4 6.4.1 Zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM verschiedene Gutachten erstellen. Bereits die erste von der Fachstelle Lingua beauftragte Person «TAS09» kam im Rahmen einer Evaluation des Alltagswissens zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, sei klein. Den Schlussfolgerungen dieses ersten Gutachtens konnte das Gericht indessen aufgrund der damaligen Aktenlage nicht vorbehaltslos zustimmen (vgl. dazu Urteil D-987/2019 vom 7. Juli 2019 E. 6.8). In der Folge beauftragte das SEM die Fachstelle Lingua mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, in welchem sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die Sprache des Beschwerdeführers untersucht wurden. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.5), ist die betreffende, von «AS19» erstellte Analyse als inhaltlich schlüssig und ausgewogen zu erachten und die sachverständige Person erfüllt die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität. Der Analyse kommt somit ein erhöhter Beweiswert zu. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion vorgewiesen habe. Dies betrifft namentlich eine Reihe von Orten, eine Distanzangabe aus der weiteren Umgebung und Angaben zur Landwirtschaft. Solches faktisches Wissen könne in Tibet selbst oder ausserhalb erworben worden sein. Seine Kenntnisse hätten aber auch verschiedene Lücken und Unstimmigkeiten aufgewiesen. So seien ihm verschiedene Eigenheiten aus der näheren Umgebung unbekannt gewesen, etwa tibetische Orts- und Flussnamen. Zudem habe er falsche Angaben dazu gemacht, wie ein nahe gelegenes Dorf zu erreichen sei. Einerseits habe er die Entfernung zu diesem falsch angegeben, anderseits habe er unzutreffenderweise verneint, dass hierfür der grosse Fluss überquert werden müsse. Ausserdem konnte er nur einen einzigen Baum nennen, der im Wald wächst. Seine diesbezügliche Erklärung, dass er auf Nachfrage auch noch Obstbäume hätte nennen können, überzeugt dabei nicht. Er will für rund 30 Jahre in einem kleinen Dorf, das von Wald umgeben sei, gelebt haben (vgl. SEM-Akte B14, F66). Es wäre daher durchaus zu erwarten gewesen, dass er mehr als eine Baumart nennen kann. Ebenfalls als nicht nachvollziehbar erweist sich das fehlende Wissen zum Schulsystem, etwa zum Datum des Schulfestes oder der Frage, ob sich in der Gemeindehauptstadt eine Mittelschule befinde. Selbst wenn der Beschwerdeführer selbst nur kurze Zeit die Schule besucht hätte, ist schwer vorstellbar, dass er danach keinen Kontakt mehr zu Familien gehabt hätte, deren Kinder die Schule besuchen. Dabei ist zu beachten, dass sein angebliches Herkunftsdorf in unmittelbarer Nähe des Gemeindehauptortes - und nicht etwa in einer abgelegenen ländlichen Gegend - liegt, weshalb angenommen werden kann, dass er mitbekommen hätte, wann das Schulfest stattfindet und welche Schulen dort besucht werden können. Insgesamt erscheint die Feststellung im Gutachten, dass die Lücken und Unstimmigkeiten vor dem biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht erklärbar seien und es häufig an Detailwissen gefehlt habe, das bei einem Einheimischen zu erwarten wäre, auch unter Berücksichtigungen von dessen Einwänden als nachvollziehbar. Es kann auch nicht von einer ungenügenden Gewichtung der korrekten Angaben ausgegangen werden. 6.4.2 Weiter wies die Sprache des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten von «AS19» auf der Ebene der Phonetik/Phonologie kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf, sondern stimmte überwiegend mit dem Dialekt von Lhasa, auf welchem die exiltibetische Koine beruhe, überein. Im Bereich der Morphologie/Morphosyntax sowie des Lexikons hätten sich fast ausschliesslich Formen des Lhasa-Dialektes gefunden. Dieser Befund entspreche nicht den Erwartungen und könne mit der angegebenen Biografie nicht erklärt werden. Diesbezüglich werden - insbesondere unter Hinweis auf ein anderes Verfahren - grundsätzliche Zweifel an der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person «AS19» vorgebracht. Wie oben dargelegt wurde, erweisen sich diese jedoch als unbegründet (vgl. E. 5.5 f.). Inhaltlich wird der Einschätzung des Experten nichts Massgebliches entgegengehalten. Zudem liess das SEM durch eine Partnerbehörde ein Zweitgutachten erstellen, welches ebenfalls eine linguistische Analyse vornahm und dabei zum gleichen Ergebnis kam wie das von «AS19» verfasste Gutachten. Es wird darin insbesondere festgehalten, die Sprache des Beschwerdeführers entspreche nicht der erwarteten Varietät, wie sie am behaupteten Herkunftsort gesprochen werde. Vielmehr verwende er ein Standardtibetisch, das mit jenem übereinstimme, welches ausserhalb von Tibet (Indien/Nepal) gesprochen werde. Diese klaren Schlussfolgerungen der linguistischen Analysen sprechen deutlich gegen die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______. 6.5 Zusammenfassend sind hinsichtlich der Lingua-Analyse von «AS19» keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen und deren Ergebnis in Frage stellen. Die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens stehen in Einklang mit der Evaluation des Alltagswissens von «TAS09» und werden zusätzlich durch das von der niederländischen Partnerbehörde INS erstellte Zweitgutachten bestätigt. Zudem erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich aus der von ihm angegebenen Region stammt und im Dorf B._______ im Kreis C._______ sozialisiert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet weder die geltend gemachten Asylgründe noch die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China - welchen nach dem Gesagten die Grundlage entzogen ist - als glaubhaft gemacht. 6.6 6.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er bis zum Urteilszeitpunkt auch keine konkreten Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich das einzubeziehende Familienmitglied in der Schweiz aufhält (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). 7.2 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung unter anderem anzunehmen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person, und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist. Wenn es den Asylbehörden aufgrund täuschender oder unsubstantiierter Angaben nicht möglich ist, die tatsächliche Herkunft festzustellen, kann auch nicht überprüft werden, ob sich die Familie der um Einbezug ersuchenden Person in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit diese allenfalls besitzt. Diese Art der Mitwirkungspflichtverletzung, welche es den schweizerischen Asylbehörden verunmöglicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, welcher der Familienzusammenführung entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer E-1472/2019 vom 15. März 2022 E. 9.3 m.H.a. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10). 7.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2010 nach Brauch mit D._______, deren Flüchtlingseigenschaft von der Schweiz anerkannt wurde, verheiratet. Sie leben zusammen mit ihren Kindern E._______ und F._______ - die Vaterschaft wurde vom Beschwerdeführer anerkannt respektive gerichtlich festgestellt - in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischenzeitlich verfügen sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung B. Wie oben dargelegt wurde, ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft und seinen Aufenthaltsort vor der Einreise in der Schweiz zu verschleiern versucht. Auch wenn das SEM die Möglichkeit einer chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen und von der Anordnung eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China ausdrücklich abgesehen hat, lässt dies nicht den Schluss zu, dass er über keine andere Staatsbürgerschaft als seine Ehefrau verfügt. Vielmehr steht aufgrund der vorliegenden Aktenlage weder die Herkunft noch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Gericht gelangt daher in Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht ausreichend nachgekommen ist. Dadurch verunmöglicht er die Prüfung, ob sich seine Familie in einem Staat niederlassen könnte, dessen Staatsangehörigkeit er allenfalls besitzt. Es liegen somit besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen und es ist nicht weiter auf die Frage, ob eine Niederlassung der Familie in einem anderen Staat möglich wäre, einzugehen (vgl. Urteile des BVGer E-1472/2019 vom 15. März 2022 E. 9.4.3 und E-5398/2018 vom 2. November 2020 E. 6.5 f). 7.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ als nicht gegeben erachtet und einen derivativen Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wegweisung aus der Schweiz verletze sein Recht auf Familienleben, da seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. 8.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dabei fällt es in die Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde, über einen entsprechenden Anspruch konkret zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Anordnung einer Wegweisung auf, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen kann, es wurde bei der kantonalen Behörde ein entsprechender Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt und das Verfahren ist noch pendent (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 8.4 D._______ reichte beim Migrationsamt G._______ am 2. Februar 2021 ein (zweites) Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers ein. Nachdem das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. März 2022 auf das Gesuch nicht eintrat, erhob sie beim Verwaltungsgericht H._______ Beschwerde gegen diesen Entscheid. In seinem Urteil vom 9. Mai 2023 stellte dieses fest, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegend eröffnet sei und sich gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug ergebe. Folglich sei die Vorinstanz zu Unrecht auf das Familiennachzugsgesuch nicht eingetreten. Es hob den angefochtenen Entscheid daher auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese werde umfassend zu prüfen haben, ob der Familiennachzug zu gewähren sei oder ob sich die Verweigerung allenfalls gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMARK rechtfertige (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts H._______ vom 9. Mai 2023 E. 3.4.2 und 3.5, BVGer-act. 16). 8.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das zuständige kantonale Verwaltungsgericht einen grundsätzlichen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK bejaht hat. Die Prüfung des Anspruchs fällt mithin in die Zuständigkeit des Migrationsamts G._______, wo die Sache nach dem erwähnten Rückweisungsentscheid vom 9. Mai 2023 derzeit noch hängig ist. In Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 8.3) ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 6) daher aufzuheben.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3-6 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 15. Mai 2023 ausgewiesene Aufwand von Fr. 4'265.- erweist sich als angemessen. Die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'133.- (inkl. Auslagen) und geht zulasten des SEM. 10.3 Zu Beginn des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer von MLaw Sophia Delgado von der (...) vertreten. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 auch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte sie um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und bat darum, Rechtsanwältin Lara Märki als neue Rechtsbeiständin einzusetzen und einen allfälligen Honoraranspruch der (...) zu überweisen. Der Instruktionsrichter bewilligte mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 den beantragten Wechsel der amtlichen Rechtsvertreterin und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. Für den unterlegenen Teil der Beschwerde ist der amtlichen Rechtsvertretung ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz bei amtlichen Rechtsbeiständen beträgt praxisgemäss höchstens Fr. 150.- bei nicht-anwaltlicher Vertretung und Fr. 220.- bei anwaltlicher Vertretung. Somit sind die Leistungen bis zum 22. Juni 2022, erbracht von MLaw Sophia Delgado, mit einem Ansatz von Fr. 150.- zu entschädigen (rund 6.5 Stunden), jene von Rechtsanwältin Lara Märki mit Fr. 220.- pro Stunde (rund 0.5 Stunden). Das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung ist somit auf insgesamt Fr. 1'105.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'133.- auszurichten.
4. Die amtliche Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 1'105.- entschädigt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand: