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E-3136/2017

E-3136/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China im (...) 2015 und reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 2. September 2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs an. Anlässlich der beiden Befragungen kam es zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen. B. Eine am 16. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die Beschwerdeführerin ein Alter von (...) Jahren oder mehr. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde ihr Geburtsdatum dennoch auf dem (...) belassen und ihr wurde eine Vertrauensperson zugeteilt. C. Am 24. Juli 2015 führte die Vorinstanz eine Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zu ihrer Muttersprache und Herkunft durch. D. Am 20. August 2015 führte die Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlichen-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom 7. November 2016 kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis B._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer tibetischen Gemeinschaft in C._______. Die Sprache der Probandin weise Gemeinsamkeiten mit dem (...) Dialekt D._______ und dem Dialekt der (...) E._______ beziehungsweise F._______ auf. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wurde ihr zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts das rechtliche Gehör gewährt. Weiter wurden ihr der Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person offengelegt. E. Mit Verfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons G._______ lic. iur. H._______ als Beiständin zugeteilt. Mit Eintritt der Volljährigkeit erlosch die Massnahme per (...). F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-485/2017 vom 7. Februar 2017 gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass die Protokolle der BzP vom 22. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. September 2016 nicht verwertbar seien (Urteil E-485/2017 E. 4.4). G. Am 21. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal zu ihrem Asylgesuch angehört. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Familie in I._______ im Bezirk B._______ gelebt. Am (...) 2015 habe es in dieser Gegend ein Erbeben gegeben. Ihre Eltern sowie ihre Schwester seien dabei gestorben. Sie sei unverletzt geblieben. Aufgrund der durch das Erdbeben verursachten prekären Lebensmittellage sei sie nach B._______ gegangen, wo sie um Hilfe gebeten habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit den chinesischen Behörden gekommen, welche sie in der Folge verhaftet hätten. Nach einer Nacht sei sie freigelassen worden und sei nach I._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe sie sich zur Flucht entschlossen und sei aus China ausgereist. H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2017. Es seien die subjektiven Nachfluchtgründe anzuerkennen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss, zu gewähren. J. Am 7. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Auskunft des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und äussert sich insbesondere zum LINGUA-Gutachten und zur Substantiiertheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. M. Am 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. N. Mit Eingabe vom 17. August 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht innert erstreckter Frist ihre Replik zukommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die linguistische Analyse sowie die Prüfung der landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, sondern in einer tibetischen Gemeinschaft in C._______. Ihre lückenhaften landeskundlichen Kenntnisse hätten sich auch an der zweiten Anhörung bestätigt. Die unsubstantiierten Angaben zur Ausreise und sowie den Umständen, welche zu ihrer Flucht geführt haben sollen, würden die Einschätzung des LINGUA-Berichts bestätigen. Die geschilderten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Dass sie keinerlei Dokumente eingereicht habe, welche auf eine Herkunft aus der Volksrepublik China schliessen lassen würden, spreche ebenfalls dafür, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, im Rahmen der Erstellung des LINGUA-Gutachtens sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. Aufgrund der Geheimhaltung des LINGUA-Gutachtens könne die Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen, ob ihr vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens tatsächlich Kenntnis gegeben worden sei. Allenfalls liege zusätzlich eine unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs vor. Dadurch sei der Beweiswert des LINGUA-Gutachtens in Frage gestellt. Weiter sei aufgrund des Werdeganges der sachverständigen Person fraglich, ob diese für die spezifische Konstellation ausreichend qualifiziert gewesen sei. In Bezug auf die Landeskenntnisse müssten insbesondere das Bildungsniveau sowie das Alter der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, wobei sich das SEM bei der Würdigung teilweise auf falsche Grundlagen stütze. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung würden einen sehr hohen Differenzierungsgrad aufweisen und eine substantiierte Erzählung mit vielen Realkennzeichen bilden. Insbesondere müsse in diesem Zusammenhang wiederum das Alter, aber auch die damals vorherrschende humanitäre Notsituation, berücksichtigt werden. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem diverse Abhandlungen zur tibetischen Sprache als Beweismittel zu den Akten gereicht.

E. 7 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verständigungsprobleme hätten gemäss LINGUA-Bericht durch Rückfragen behoben werden können. Die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Bildungsgrad, seien bei der Auswertung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführerin stehe darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit offen, die Gesprächsaufzeichnungen des LINGUA-Interviews anzuhören. Die Mitteilung des UNHCR, dass trotz der nach dem Erdbeben erfolgten (...) zu C._______ noch tibetische Flüchtlinge dort eingetroffen seien, könne die Zweifel des SEM, dass die Beschwerdeführerin die Grenze tatsächlich mit einem Lastwagen passiert habe, nicht ausräumen.

E. 8 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die anlässlich des LINGUA-Gesprächs aufgetretenen Verständigungsprobleme seien darauf zurückzuführen, dass sie einen sehr spezifischen Dialekt spreche. Vor diesem Hintergrund sei zweifelhaft, ob die sachverständige Person den Dialekt zuverlässig habe zuordnen können. Es sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen der LINGUA-Analyse ihrem niedrigen Bildungsgrad sowie dem isolierten Aufwachsen im Dorf I._______ Rechnung getragen worden sei. Aufgrund der (...) könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Lastwagen die Grenze dennoch hätten passieren können.

E. 9.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei LINGUA-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis aufEMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei davon auszugehen, ihr Dorf-Dialekt weiche erheblich von dem in der LINGUA-Analyse erwarteten Dialekt von B._______ ab, kann sie diese Behauptung nicht substantiiert untermauern, auch nicht durch entsprechenden Verweis auf den eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeschrift). Der zitierten Stelle lässt sich keine konkrete Aussage über das Verhältnis der erwähnten Dialekte entnehmen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass im LINGUA-Bericht fälschlicherweise erwartet wurde, die Beschwerdeführerin spreche den B._______-Dialekt. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Vorwurf, die sachverständige Person sei für die Einordnung des vorliegenden Dialekts nicht genügend qualifiziert, als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass es anlässlich des LINGUA-Gesprächs teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten kam. Der Bericht räumt auch in transparenter Weise ein, dass die Verständigungsschwierigkeit bei einem einzelnen spezifischen Begriff nicht hätte ausgeräumt werden können. Jedoch ist auch vor diesem Hintergrund insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführerin habe keine Nachbardörfer nennen können, weil sie gemeint habe, sie werde nach Nachbarländern gefragt, nicht überzeugend, da sie auch anlässlich der zweiten - der LINGUA-Analyse zeitlich nachgelagerten - Anhörung keine Ortschaften in der Umgebung nennen konnte (vgl. SEM-Akten A44/25 F40). Sodann wird in der Beschwerde unter Verweis auf eine entsprechende Abhandlung (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeschrift) darauf hingewiesen, dass der (...) D._______-Dialekt, welcher der Beschwerdeführerin gemäss LINGUA-Analyse attestiert werde, aus geographischen Gründen mit dem B._______-Dialekt linguistisch verbunden sei. Der B._______-Dialekt sei durch Sprachen aus C._______ beeinflusst. Dazu ist festzuhalten, dass der B._______-Dialekt als gut erforscht gilt und der LINGUA-Bericht auch differenziert festhält, dass es sich beim D._______-Dialekt um einen Nachbardialekt von B._______ handle und sich dieser mit jenem einige Merkmale teile. Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, diesem Umstand sei nicht Rechnung getragen worden, erweist sich somit als unbegründet. Weiter trifft es zu, dass gemäss Urteil E-907/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 der Umstand, dass eine Person kein Chinesisch spreche, für sich alleine nicht den Schluss zulässt, dass die Sozialisation nicht in Tibet stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall kommt jedoch insbesondere hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Nachbardörfer benennen konnte und über alltägliche Dinge wie Schulpflicht und Preise wenig zu wissen schien, was - auch unter Berücksichtigung, dass sie selber nie die Schule besucht habe - bei einer Person, welche 17 Jahre im selben Dorf gelebt haben will, für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. Auch wenn es anlässlich des LINGUA-Gesprächs teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten - welche gemäss Bericht mit einer Ausnahme durch Nachfragen beseitigt werden konnten - kam, ist die Analyse insgesamt ausgewogen, differenziert, substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar begründet ausgefallen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich vereinzelte Verständigungsprobleme auf die Qualität des Berichts ausgewirkt hätten. Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse die entscheidrelevanten Punkte offengelegt, weshalb in dieser Hinsicht keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte festgestellt werden kann. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges (vgl. SEM-Akten A33/1) und des bereits ausgeführten die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu.

E. 9.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin zugutezuhalten, dass sie zu ihren Fluchtumständen relativ substantiierte Angaben macht. Jedoch erscheint es insgesamt erstaunlich, dass sie sich nach dem Erdbeben in Richtung C._______ aufgemacht haben soll, welches von der Katastrophe am stärksten betroffen war und wo sich auch das (...) befand ( https//www.[...]; zuletzt besucht am 12. April 2019 ). Insbesondere ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht innerhalb des heimatlichen tibetischen Gebietes nach Hilfe Ausschau hielt, wäre doch zu erwarten gewesen, auf die Solidarität der tibetischen Gemeinschaft zählen zu können. Gemäss Ausführungen in der Anhörung wurde auch von chinesischer Seite Hilfe geleistet (vgl. SEM-Akten A44/25 F50 und F141). Die Erklärung, sie habe angesichts der zerstörten Existenzgrundlage und der ausbleibenden behördlichen Hilfe keine Zukunft mehr in China gesehen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin - wie sie an anderen Stellen anzudeuten scheint - sich schlussendlich einfach den Plänen ihres Schwagers angeschlossen haben sollte, sind die Vorbringen vor dem Hintergrund, dass ihre Sozialisation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China erfolgte, als unglaubhaft zu bezeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die von ihr glaubhaft geschilderten Vorbringen bezüglich des Erdbebens in C._______ erlebt hat und nicht in Tibet.

E. 9.3 Zu der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass im Jahre 2014 die bis dato bestehende Praxis insofern präzisiert wurde, als bei Personen tibetischer Ethnie, welche ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.10). Aufgrund der vorstehenden Ziffern ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Sozialisation zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht nicht glaubhaft darlegen kann. Auch dem geltend gemachten Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise ist dadurch die Grundlage entzogen.

E. 9.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 9.1) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 11.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG, vgl. bereits E. 11.1). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.10 ff.). Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vertieft zu befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3136/2017 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China im (...) 2015 und reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 2. September 2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs an. Anlässlich der beiden Befragungen kam es zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen. B. Eine am 16. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die Beschwerdeführerin ein Alter von (...) Jahren oder mehr. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde ihr Geburtsdatum dennoch auf dem (...) belassen und ihr wurde eine Vertrauensperson zugeteilt. C. Am 24. Juli 2015 führte die Vorinstanz eine Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zu ihrer Muttersprache und Herkunft durch. D. Am 20. August 2015 führte die Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlichen-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom 7. November 2016 kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis B._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer tibetischen Gemeinschaft in C._______. Die Sprache der Probandin weise Gemeinsamkeiten mit dem (...) Dialekt D._______ und dem Dialekt der (...) E._______ beziehungsweise F._______ auf. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wurde ihr zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts das rechtliche Gehör gewährt. Weiter wurden ihr der Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person offengelegt. E. Mit Verfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons G._______ lic. iur. H._______ als Beiständin zugeteilt. Mit Eintritt der Volljährigkeit erlosch die Massnahme per (...). F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-485/2017 vom 7. Februar 2017 gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass die Protokolle der BzP vom 22. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. September 2016 nicht verwertbar seien (Urteil E-485/2017 E. 4.4). G. Am 21. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal zu ihrem Asylgesuch angehört. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Familie in I._______ im Bezirk B._______ gelebt. Am (...) 2015 habe es in dieser Gegend ein Erbeben gegeben. Ihre Eltern sowie ihre Schwester seien dabei gestorben. Sie sei unverletzt geblieben. Aufgrund der durch das Erdbeben verursachten prekären Lebensmittellage sei sie nach B._______ gegangen, wo sie um Hilfe gebeten habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit den chinesischen Behörden gekommen, welche sie in der Folge verhaftet hätten. Nach einer Nacht sei sie freigelassen worden und sei nach I._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe sie sich zur Flucht entschlossen und sei aus China ausgereist. H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2017. Es seien die subjektiven Nachfluchtgründe anzuerkennen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss, zu gewähren. J. Am 7. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Auskunft des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und äussert sich insbesondere zum LINGUA-Gutachten und zur Substantiiertheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. M. Am 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. N. Mit Eingabe vom 17. August 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht innert erstreckter Frist ihre Replik zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die linguistische Analyse sowie die Prüfung der landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, sondern in einer tibetischen Gemeinschaft in C._______. Ihre lückenhaften landeskundlichen Kenntnisse hätten sich auch an der zweiten Anhörung bestätigt. Die unsubstantiierten Angaben zur Ausreise und sowie den Umständen, welche zu ihrer Flucht geführt haben sollen, würden die Einschätzung des LINGUA-Berichts bestätigen. Die geschilderten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Dass sie keinerlei Dokumente eingereicht habe, welche auf eine Herkunft aus der Volksrepublik China schliessen lassen würden, spreche ebenfalls dafür, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.

6. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, im Rahmen der Erstellung des LINGUA-Gutachtens sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. Aufgrund der Geheimhaltung des LINGUA-Gutachtens könne die Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen, ob ihr vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens tatsächlich Kenntnis gegeben worden sei. Allenfalls liege zusätzlich eine unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs vor. Dadurch sei der Beweiswert des LINGUA-Gutachtens in Frage gestellt. Weiter sei aufgrund des Werdeganges der sachverständigen Person fraglich, ob diese für die spezifische Konstellation ausreichend qualifiziert gewesen sei. In Bezug auf die Landeskenntnisse müssten insbesondere das Bildungsniveau sowie das Alter der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, wobei sich das SEM bei der Würdigung teilweise auf falsche Grundlagen stütze. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung würden einen sehr hohen Differenzierungsgrad aufweisen und eine substantiierte Erzählung mit vielen Realkennzeichen bilden. Insbesondere müsse in diesem Zusammenhang wiederum das Alter, aber auch die damals vorherrschende humanitäre Notsituation, berücksichtigt werden. Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem diverse Abhandlungen zur tibetischen Sprache als Beweismittel zu den Akten gereicht.

7. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verständigungsprobleme hätten gemäss LINGUA-Bericht durch Rückfragen behoben werden können. Die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Bildungsgrad, seien bei der Auswertung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführerin stehe darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit offen, die Gesprächsaufzeichnungen des LINGUA-Interviews anzuhören. Die Mitteilung des UNHCR, dass trotz der nach dem Erdbeben erfolgten (...) zu C._______ noch tibetische Flüchtlinge dort eingetroffen seien, könne die Zweifel des SEM, dass die Beschwerdeführerin die Grenze tatsächlich mit einem Lastwagen passiert habe, nicht ausräumen.

8. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die anlässlich des LINGUA-Gesprächs aufgetretenen Verständigungsprobleme seien darauf zurückzuführen, dass sie einen sehr spezifischen Dialekt spreche. Vor diesem Hintergrund sei zweifelhaft, ob die sachverständige Person den Dialekt zuverlässig habe zuordnen können. Es sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen der LINGUA-Analyse ihrem niedrigen Bildungsgrad sowie dem isolierten Aufwachsen im Dorf I._______ Rechnung getragen worden sei. Aufgrund der (...) könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Lastwagen die Grenze dennoch hätten passieren können. 9. 9.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei LINGUA-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis aufEMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei davon auszugehen, ihr Dorf-Dialekt weiche erheblich von dem in der LINGUA-Analyse erwarteten Dialekt von B._______ ab, kann sie diese Behauptung nicht substantiiert untermauern, auch nicht durch entsprechenden Verweis auf den eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeschrift). Der zitierten Stelle lässt sich keine konkrete Aussage über das Verhältnis der erwähnten Dialekte entnehmen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass im LINGUA-Bericht fälschlicherweise erwartet wurde, die Beschwerdeführerin spreche den B._______-Dialekt. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Vorwurf, die sachverständige Person sei für die Einordnung des vorliegenden Dialekts nicht genügend qualifiziert, als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass es anlässlich des LINGUA-Gesprächs teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten kam. Der Bericht räumt auch in transparenter Weise ein, dass die Verständigungsschwierigkeit bei einem einzelnen spezifischen Begriff nicht hätte ausgeräumt werden können. Jedoch ist auch vor diesem Hintergrund insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführerin habe keine Nachbardörfer nennen können, weil sie gemeint habe, sie werde nach Nachbarländern gefragt, nicht überzeugend, da sie auch anlässlich der zweiten - der LINGUA-Analyse zeitlich nachgelagerten - Anhörung keine Ortschaften in der Umgebung nennen konnte (vgl. SEM-Akten A44/25 F40). Sodann wird in der Beschwerde unter Verweis auf eine entsprechende Abhandlung (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeschrift) darauf hingewiesen, dass der (...) D._______-Dialekt, welcher der Beschwerdeführerin gemäss LINGUA-Analyse attestiert werde, aus geographischen Gründen mit dem B._______-Dialekt linguistisch verbunden sei. Der B._______-Dialekt sei durch Sprachen aus C._______ beeinflusst. Dazu ist festzuhalten, dass der B._______-Dialekt als gut erforscht gilt und der LINGUA-Bericht auch differenziert festhält, dass es sich beim D._______-Dialekt um einen Nachbardialekt von B._______ handle und sich dieser mit jenem einige Merkmale teile. Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, diesem Umstand sei nicht Rechnung getragen worden, erweist sich somit als unbegründet. Weiter trifft es zu, dass gemäss Urteil E-907/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 der Umstand, dass eine Person kein Chinesisch spreche, für sich alleine nicht den Schluss zulässt, dass die Sozialisation nicht in Tibet stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall kommt jedoch insbesondere hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Nachbardörfer benennen konnte und über alltägliche Dinge wie Schulpflicht und Preise wenig zu wissen schien, was - auch unter Berücksichtigung, dass sie selber nie die Schule besucht habe - bei einer Person, welche 17 Jahre im selben Dorf gelebt haben will, für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. Auch wenn es anlässlich des LINGUA-Gesprächs teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten - welche gemäss Bericht mit einer Ausnahme durch Nachfragen beseitigt werden konnten - kam, ist die Analyse insgesamt ausgewogen, differenziert, substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar begründet ausgefallen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich vereinzelte Verständigungsprobleme auf die Qualität des Berichts ausgewirkt hätten. Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse die entscheidrelevanten Punkte offengelegt, weshalb in dieser Hinsicht keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte festgestellt werden kann. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges (vgl. SEM-Akten A33/1) und des bereits ausgeführten die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu. 9.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin zugutezuhalten, dass sie zu ihren Fluchtumständen relativ substantiierte Angaben macht. Jedoch erscheint es insgesamt erstaunlich, dass sie sich nach dem Erdbeben in Richtung C._______ aufgemacht haben soll, welches von der Katastrophe am stärksten betroffen war und wo sich auch das (...) befand ( https//www.[...]; zuletzt besucht am 12. April 2019 ). Insbesondere ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht innerhalb des heimatlichen tibetischen Gebietes nach Hilfe Ausschau hielt, wäre doch zu erwarten gewesen, auf die Solidarität der tibetischen Gemeinschaft zählen zu können. Gemäss Ausführungen in der Anhörung wurde auch von chinesischer Seite Hilfe geleistet (vgl. SEM-Akten A44/25 F50 und F141). Die Erklärung, sie habe angesichts der zerstörten Existenzgrundlage und der ausbleibenden behördlichen Hilfe keine Zukunft mehr in China gesehen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin - wie sie an anderen Stellen anzudeuten scheint - sich schlussendlich einfach den Plänen ihres Schwagers angeschlossen haben sollte, sind die Vorbringen vor dem Hintergrund, dass ihre Sozialisation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China erfolgte, als unglaubhaft zu bezeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die von ihr glaubhaft geschilderten Vorbringen bezüglich des Erdbebens in C._______ erlebt hat und nicht in Tibet. 9.3 Zu der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass im Jahre 2014 die bis dato bestehende Praxis insofern präzisiert wurde, als bei Personen tibetischer Ethnie, welche ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.10). Aufgrund der vorstehenden Ziffern ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Sozialisation zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht nicht glaubhaft darlegen kann. Auch dem geltend gemachten Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise ist dadurch die Grundlage entzogen. 9.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 9.1) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 11.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG, vgl. bereits E. 11.1). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.10 ff.). Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vertieft zu befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor