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E-485/2017

E-485/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China im Frühling 2015 und reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 2. September 2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs an. Im Rahmen der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Familie in B._______ im Bezirk C._______ gelebt. Am 25. April 2015 habe es in dieser Gegend ein Erbeben gegeben. Ihre Eltern sowie ihre Schwester seien dabei gestorben. Sie sei unverletzt geblieben. Als Folge des Erbebens hätte sie zwei Wochen nichts zu essen gehabt, weshalb sie zum Betteln nach C._______ gegangen sei. Dort sei es mit den Chinesen zu einer Auseinandersetzung gekommen, woraufhin sie von den chinesischen Behörden verhaftet worden sei. Nach einer Nacht sei sie freigelassen worden und sei nach B._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe sie sich zur Flucht entschlossen und sei aus China ausgereist. Anlässlich der beiden Befragungen kam es zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen. B. Eine am 16. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die Beschwerdeführerin ein Alter von 18 Jahren oder mehr. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde ihr Geburtsdatum dennoch auf dem 1. Januar 1998 belassen und ihr wurde eine Vertrauensperson zugeteilt. C. Am 24. Juli 2015 führte die Vorinstanz eine Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur ihrer Muttersprache und Herkunft durch. D. Am 20. August 2015 führte die Fachstelle LINGUA der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom 7. November 2016 kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer einheimischen tibetischen Gemeinschaft in Nepal. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wurde ihr zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts das rechtliche Gehör gewährt. E. Mit Verfügung vom 4. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons D._______ lic. iur. E._______ als Beiständin zugeteilt. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - eröffnet am 24. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sowohl in der BzP wie auch in der Anhörung massive Verständigungsprobleme gegeben, weswegen sie ihre Asylgründe nicht habe darlegen können. Sie habe dem Sachbearbeiter bereits zu Beginn der BzP erklärt, dass sie den Dolmetscher nicht verstehe. Auch der Dolmetscher habe ihm dies bestätigt. Trotz der Verständigungsprobleme sei die BzP weitergeführt worden. Sie habe zahlreiche Fragen nicht verstehen und folglich auch nicht beantworten können. Zudem habe der Dolmetscher ihre Antworten nicht vollständig übersetzen können. Sie spreche einen westtibetischen Dialekt, welcher für Personen, die den osttibetischen Dialekt gewohnt seien, schwer verständlich sei. Auch die Anhörung sei trotz der bereits bekannten Verständigungsproblemen vom gleichen Dolmetscher übersetzt worden. Während der Anhörung habe sie erneut mehrfach darauf hingewiesen, dass sie den Dolmetscher nicht richtig verstehe, weil sie einen anderen Dialekt spreche. Die Anhörung sei trotzdem weitergeführt worden. Die Verständigungsprobleme gingen aus den Anhörungsprotokollen klar hervor, da diverse Anmerkungen darauf hinweisen würden. Der Sachverhalt sei somit von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden. Im Übrigen seien ihre Vorbringen glaubhaft, sie stamme entgegen dem Ergebnis der LINGUA-Analyse aus dem Bezirk C._______ und habe das Geschilderte erlebt.

E. 4.2 Die Vorinstanz äussert sich betreffend die Verständigungsprobleme dahingehend, die Beschwerdeführerin habe während der BzP Mühe gehabt, sich fliessend auszudrücken und den Dolmetscher zu verstehen, obwohl die BzP in der von ihr geltend gemachten Muttersprache durchgeführt worden sei. Sie habe den grössten Teil der Fragen der BzP nicht verstanden, weshalb ihre Asylgründe gar nicht hätten aufgenommen werden können. Durch diese Probleme hätten sich starke Zweifel an ihrer Herkunft ergeben. Würde sie tatsächlich den Dialekt des Bezirkes C._______ sprechen, wäre es während der Anhörung nicht zu Problemen gekommen. Ihre Vorbringen seien somit aufgrund der Verständigungsprobleme, dem Resultat der Sprachanalyse, der Wissenslücken sowie ihrer weiteren oberflächlichen Ausführungen als unglaubhaft zu bewerten.

E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern sie haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 4.4 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin könne gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden und erachtet ihre Herkunft sowie ihre Vorbringen als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die BzP wie auch die Anhörung wurde in [Sprache] durchgeführt, wobei in beiden Fällen derselbe Dolmetscher mitwirkte. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, zeigen beide Protokolle diverse Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung auf. So ist beiden Protokollen zu entnehmen, dass es zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin zu schwerwiegenden Verständigungsproblemen gekommen ist, was dazu führte, dass die Antworten der Beschwerdeführerin teilweise zusammenhangslos beziehungsweise nur fragmentarisch übersetzt wurden. Bereits zu Beginn der BzP wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie nur wenig verstanden habe (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 2.01, 3.01 S. 2). Auf die wiederholte Nachfrage, ob sie die Fragen verstehe, gab sie nochmals an, nur wenig verstanden zu haben und fragte mehrmals nach, was die jeweilige Frage bedeute (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; S. 2). Auch im weiteren Verlauf der BzP wurde die Verständigung zwischen ihr und dem Dolmetscher nicht besser (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; g, h, 1.07, 2.01, 2.05, 5.02), so dass eine Befragung zu den Gesuchsgründen gar nicht möglich war (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 7.01). Auf die Frage des Sachbearbeiters zum Schluss, wie sie den Dolmetscher verstanden habe, brachte die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, sie habe ihn nicht verstanden (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 9.01). Neben der Beschwerdeführerin bekundete auch der Dolmetscher Verständigungsprobleme und gab an, sie nicht oder nur einzelne Wörter von ihr zu verstehen. Er beschränkte sich in der Folge wiederholt darauf, ihre Aussagen bruchstückhaft zusammenzufassen und anzumerken, dass er den Rest nicht verstehe (vgl. dazu Akten der Vorinstanz A9/13; a, 1.14, 1.17.04, 2.01; 3.01, 5.02, 5.03, 7.01, 9.01). Weshalb die Vorinstanz trotz der ihr bekannten Verständigungsprobleme für die Anhörung abermals denselben Dolmetscher aufbot, ist nicht nachvollziehbar. Es überrascht deshalb nicht, dass es während der Anhörung wiederum zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab zwar zu Beginn an, dass sie den Dolmetscher verstehen würde, wenn er langsamer spreche. Im Verlauf der Anhörung zeigte sich jedoch ein anderes Bild. Bereits bei den einleitenden Fragen erklärte sie, dass sie ihn nicht gut verstehe (vgl. Akten der Vorinstanz A31/16; F7). Nachdem der Dolmetscher bei der Frage neun zu Protokoll gab, er habe mehrere Sätze nicht verstanden, gab sie an, dass die Verständigung nicht gut sei und bereits in der BzP nicht gut gewesen sei (vgl. dazu Akten der Vorinstanz A31/16; F9 sowie F24). Bei den zentralen Fragen zu den Asylgründen häuften sich die zusammenhangslosen Übersetzungen, weshalb sich aus ganzen Abschnitten nur vage Aussagen entnehmen lassen (vgl. dazu exemplarisch Akten der Vorinstanz A31/16; F34, F93). Dass während der Anhörung diverse Verständigungsprobleme bestanden, ist somit nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführerin kann daher auch nicht zur ihren Ungunsten vorgeworfen werden, ihre Vorbringen seien vage und oberflächlich beziehungsweise unsubstantiiert geblieben. Die Protokolle der BzP vom 22. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. September 2016 sind daher nicht verwertbar.

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt infolge mangelhaft übersetzter und protokollierter Aussagen der Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer Abklärungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben. Der Vorinstanz war der Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung demnach nicht möglich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.

E. 5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird somit hinfällig.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten fest und bestimmt diese vorliegend auf Fr. 400.-. Das SEM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-485/2017 Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China im Frühling 2015 und reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 2. September 2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs an. Im Rahmen der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Familie in B._______ im Bezirk C._______ gelebt. Am 25. April 2015 habe es in dieser Gegend ein Erbeben gegeben. Ihre Eltern sowie ihre Schwester seien dabei gestorben. Sie sei unverletzt geblieben. Als Folge des Erbebens hätte sie zwei Wochen nichts zu essen gehabt, weshalb sie zum Betteln nach C._______ gegangen sei. Dort sei es mit den Chinesen zu einer Auseinandersetzung gekommen, woraufhin sie von den chinesischen Behörden verhaftet worden sei. Nach einer Nacht sei sie freigelassen worden und sei nach B._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe sie sich zur Flucht entschlossen und sei aus China ausgereist. Anlässlich der beiden Befragungen kam es zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen. B. Eine am 16. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die Beschwerdeführerin ein Alter von 18 Jahren oder mehr. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde ihr Geburtsdatum dennoch auf dem 1. Januar 1998 belassen und ihr wurde eine Vertrauensperson zugeteilt. C. Am 24. Juli 2015 führte die Vorinstanz eine Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur ihrer Muttersprache und Herkunft durch. D. Am 20. August 2015 führte die Fachstelle LINGUA der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom 7. November 2016 kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer einheimischen tibetischen Gemeinschaft in Nepal. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wurde ihr zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts das rechtliche Gehör gewährt. E. Mit Verfügung vom 4. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons D._______ lic. iur. E._______ als Beiständin zugeteilt. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - eröffnet am 24. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sowohl in der BzP wie auch in der Anhörung massive Verständigungsprobleme gegeben, weswegen sie ihre Asylgründe nicht habe darlegen können. Sie habe dem Sachbearbeiter bereits zu Beginn der BzP erklärt, dass sie den Dolmetscher nicht verstehe. Auch der Dolmetscher habe ihm dies bestätigt. Trotz der Verständigungsprobleme sei die BzP weitergeführt worden. Sie habe zahlreiche Fragen nicht verstehen und folglich auch nicht beantworten können. Zudem habe der Dolmetscher ihre Antworten nicht vollständig übersetzen können. Sie spreche einen westtibetischen Dialekt, welcher für Personen, die den osttibetischen Dialekt gewohnt seien, schwer verständlich sei. Auch die Anhörung sei trotz der bereits bekannten Verständigungsproblemen vom gleichen Dolmetscher übersetzt worden. Während der Anhörung habe sie erneut mehrfach darauf hingewiesen, dass sie den Dolmetscher nicht richtig verstehe, weil sie einen anderen Dialekt spreche. Die Anhörung sei trotzdem weitergeführt worden. Die Verständigungsprobleme gingen aus den Anhörungsprotokollen klar hervor, da diverse Anmerkungen darauf hinweisen würden. Der Sachverhalt sei somit von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden. Im Übrigen seien ihre Vorbringen glaubhaft, sie stamme entgegen dem Ergebnis der LINGUA-Analyse aus dem Bezirk C._______ und habe das Geschilderte erlebt. 4.2 Die Vorinstanz äussert sich betreffend die Verständigungsprobleme dahingehend, die Beschwerdeführerin habe während der BzP Mühe gehabt, sich fliessend auszudrücken und den Dolmetscher zu verstehen, obwohl die BzP in der von ihr geltend gemachten Muttersprache durchgeführt worden sei. Sie habe den grössten Teil der Fragen der BzP nicht verstanden, weshalb ihre Asylgründe gar nicht hätten aufgenommen werden können. Durch diese Probleme hätten sich starke Zweifel an ihrer Herkunft ergeben. Würde sie tatsächlich den Dialekt des Bezirkes C._______ sprechen, wäre es während der Anhörung nicht zu Problemen gekommen. Ihre Vorbringen seien somit aufgrund der Verständigungsprobleme, dem Resultat der Sprachanalyse, der Wissenslücken sowie ihrer weiteren oberflächlichen Ausführungen als unglaubhaft zu bewerten. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern sie haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.4 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin könne gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt werden und erachtet ihre Herkunft sowie ihre Vorbringen als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die BzP wie auch die Anhörung wurde in [Sprache] durchgeführt, wobei in beiden Fällen derselbe Dolmetscher mitwirkte. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, zeigen beide Protokolle diverse Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung auf. So ist beiden Protokollen zu entnehmen, dass es zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin zu schwerwiegenden Verständigungsproblemen gekommen ist, was dazu führte, dass die Antworten der Beschwerdeführerin teilweise zusammenhangslos beziehungsweise nur fragmentarisch übersetzt wurden. Bereits zu Beginn der BzP wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie nur wenig verstanden habe (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 2.01, 3.01 S. 2). Auf die wiederholte Nachfrage, ob sie die Fragen verstehe, gab sie nochmals an, nur wenig verstanden zu haben und fragte mehrmals nach, was die jeweilige Frage bedeute (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; S. 2). Auch im weiteren Verlauf der BzP wurde die Verständigung zwischen ihr und dem Dolmetscher nicht besser (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; g, h, 1.07, 2.01, 2.05, 5.02), so dass eine Befragung zu den Gesuchsgründen gar nicht möglich war (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 7.01). Auf die Frage des Sachbearbeiters zum Schluss, wie sie den Dolmetscher verstanden habe, brachte die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, sie habe ihn nicht verstanden (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 9.01). Neben der Beschwerdeführerin bekundete auch der Dolmetscher Verständigungsprobleme und gab an, sie nicht oder nur einzelne Wörter von ihr zu verstehen. Er beschränkte sich in der Folge wiederholt darauf, ihre Aussagen bruchstückhaft zusammenzufassen und anzumerken, dass er den Rest nicht verstehe (vgl. dazu Akten der Vorinstanz A9/13; a, 1.14, 1.17.04, 2.01; 3.01, 5.02, 5.03, 7.01, 9.01). Weshalb die Vorinstanz trotz der ihr bekannten Verständigungsprobleme für die Anhörung abermals denselben Dolmetscher aufbot, ist nicht nachvollziehbar. Es überrascht deshalb nicht, dass es während der Anhörung wiederum zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab zwar zu Beginn an, dass sie den Dolmetscher verstehen würde, wenn er langsamer spreche. Im Verlauf der Anhörung zeigte sich jedoch ein anderes Bild. Bereits bei den einleitenden Fragen erklärte sie, dass sie ihn nicht gut verstehe (vgl. Akten der Vorinstanz A31/16; F7). Nachdem der Dolmetscher bei der Frage neun zu Protokoll gab, er habe mehrere Sätze nicht verstanden, gab sie an, dass die Verständigung nicht gut sei und bereits in der BzP nicht gut gewesen sei (vgl. dazu Akten der Vorinstanz A31/16; F9 sowie F24). Bei den zentralen Fragen zu den Asylgründen häuften sich die zusammenhangslosen Übersetzungen, weshalb sich aus ganzen Abschnitten nur vage Aussagen entnehmen lassen (vgl. dazu exemplarisch Akten der Vorinstanz A31/16; F34, F93). Dass während der Anhörung diverse Verständigungsprobleme bestanden, ist somit nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführerin kann daher auch nicht zur ihren Ungunsten vorgeworfen werden, ihre Vorbringen seien vage und oberflächlich beziehungsweise unsubstantiiert geblieben. Die Protokolle der BzP vom 22. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. September 2016 sind daher nicht verwertbar. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt infolge mangelhaft übersetzter und protokollierter Aussagen der Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer Abklärungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben. Der Vorinstanz war der Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung demnach nicht möglich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.

5. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird somit hinfällig. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten fest und bestimmt diese vorliegend auf Fr. 400.-. Das SEM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem