Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 2. Mai 2019 in der Schweiz unter Angabe der Identität "C._______, geboren (...), VR China", ein Asylgesuch ein. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 8. Mai 2019 teilte er dem SEM gleichentags mit, sein Name laute phonetisch "B._______". A.c Er wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ transferiert und am 31. Mai 2019 vom SEM - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - angehört. Dabei führte er an, er stamme aus dem in der Autonomen Region Tibet liegenden Dorf E._______, Gemeinde F._______, Bezirk G._______ und sei tibetischer Ethnie. Er habe - bis auf (...) Jahre zwischen seinem (...) und (...) Lebensjahr, die er in einem (Nennung Ort) in Nepal verbracht und wo er Tibetisch lesen und schreiben gelernt habe - immer dort gelebt, wobei er mindestens (Nennung Anzahl) zwecks Pilgerreisen in Nepal gewesen sei. Seine Familie habe den Lebensunterhalt mit Landwirtschaft bestritten. Er selber sei Tagelöhner gewesen. Da die Tibeter im Autonomen Gebiet Probleme mit den Chinesen hätten, habe er zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) am (...) im ganzen Dorf E._______ selber beschriftete Flyer aufgehängt, er habe dies im oberen Teil und sein (Nennung Verwandter) im unteren Teil des Dorfes getan. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter berichtet, dass die Chinesen den (Nennung Verwandter) festgenommen hätten. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er umgehend nach Erhalt dieser Nachricht geflüchtet und von einem Kollegen mit dem Motorrad an die nepalesische Grenze gebracht worden. Von dort sei er zu Fuss nach Nepal und nach weiteren rund drei Monaten über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.e Gemäss einer Meldung der zentralen europäischen Visumsdatenbank CS VIS vom 6. Mai 2019 versuchte der Beschwerdeführer am (...) sowie am (...) jeweils mit einem nepalesischen Reisepass Nr. (...), ausgestellt am (...) auf den Namen A._______, geboren am (...), in H._______, Nepal, ein Visum für die I._______ zu erhalten. Die Ausstellung eines Visums wurde beide Male mit der Begründung verweigert, dass keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bestehe. A.f Am 7. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezüglich einer Identitätstäuschung und der beabsichtigten Anpassung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit Nepal. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juni 2019 eine Stellungnahme zu den Akten. A.g Er nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Juni 2019 mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 - gleichentags unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz bis 2. Juli 2019 sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, dass seine Personendaten im ZEMIS fortan A._______, ZEMIS-Nr. (...), geboren (...), Nepal, alias A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), alias B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), alias C._______, geboren (...), China (Volksrepublik), lauten würden. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er eine Anpassung seiner Hauptidentität im ZEMIS auf B._______, geboren (...), China (Volksrepublik). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.5 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) sowie hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG.
E. 3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 6 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt sowie die vom Beschwerdeführer angeführte chinesische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtet und die nepalesische Staatsangehörigkeit angenommen hat respektive zu Recht eine Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS vornahm. Im Asylverfahren genügt die Glaubhaftmachung (vgl. E. 4.2 f.), womit gegenüber ZEMIS ein tieferer Beweismassstab gilt (vgl. E. 5.3), zumal im ZEMIS jene Daten einzutragen sind, die wahrscheinlicher sind, sofern weder die Richtigkeit der bisherigen noch die Richtigkeit der neuen Personendaten rechtsgenüglich (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) bewiesen werden kann (vgl. auch BVGE 2013/30 E. 4.1 f.). Es sind daher vorliegend zunächst die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung benötige. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung sei erwiesen, dass er im Jahr (...) zweimal mit einem auf ihn ausgestellten nepalesischen Reisepass versucht habe, bei einer Vertretung von I._______ im Ausland ein Visum für I._______ und den Schengenraum zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass es sich - entgegen seinen Beteuerungen - bei ihm um einen in H._______ geborenen nepalesischen Staatsangehörigen handle. Da diplomatische Vertretungen bei der Prüfung von Visaanträgen auch eine Dokumentenprüfung vornehmen würden, wäre ihm bei entsprechenden Unregelmässigkeiten der fragliche Reisepass nicht wieder ausgehändigt, sondern beschlagnahmt worden. Seine Aussage, er habe den Pass käuflich erworben, sei als Schutzbehauptung zu werten, welche darauf abziele, eine Wegweisung nach Nepal zu verhindern. Sodann würden die ausweichenden Aussagen zu seinen Identitätsdokumenten und sein anfängliches Unwissen über die Bezeichnung "Reisepass" die Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestärken. Auch habe er kaum Angaben respektive nur unsubstanziierte Angaben zu den Umständen des Erwerbs des Passes und der beiden Visumsanträge machen können. Seine substanzlosen Angaben zu unterschiedlichen Lebensbereichen, so zur Landwirtschaft, zur letzten Tätigkeit sowie den Umständen seiner Ausreise und dem Reiseweg bis in die Schweiz sowie seine fehlenden Chinesisch-Kenntnisse würden davon zeugen, dass er nicht in der Autonomen Region Tibet geboren worden sei respektive dort gelebt habe. Seine Identitätsangaben seien daher vom SEM von "B._______" auf "A._______" geändert worden. Die Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ohnehin würden seine Asylvorbringen den im Asylgesetz umschriebenen Anforderungen nicht genügen, seien diese doch durchwegs unsubstanziiert und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Zudem erscheine die Flucht realitätsfremd, wolle er diese doch umgehend nach der Verhaftung des (Nennung Verwandter) ergriffen haben, ohne aus der Ferne die Entwicklung der Situation abzuwarten oder mehr über das Schicksal seines (Nennung Verwandter) in Erfahrung zu bringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt durchwegs unglaubhaft ausgefallen. Ferner liege eine Identitätstäuschung auch dann vor, wenn - wie vorliegend - jemand vorgebe, eine andere Person zu sein als diejenige in dem von ihr verwendeten Reisepass, so insbesondere wenn die Begleitumstände diesen Schluss bestärkten. Der Einwand eines Missverständnisses bezüglich den Ausführungen zur Grösse der landwirtschaftlichen Felder seiner Familie überzeuge angesichts der protokollierten - und nach der Rückübersetzung bestätigten - Aussagen nicht. Die Rüge, es seien bei der amtsinternen Prüfung seiner Herkunft und des Sozialisierungsraumes die vorgegebenen Mindestvorgaben nicht eingehalten worden, bleibe unbehelflich. Bei den ihm gestellten Fragen habe es sich um Standardfragen gehandelt, welche in jeder Anhörung gestellt würden, und zu welchen in jedem Fall eine substanziierte Antwort erwartet werden dürfe. Aus diesem Grund werde davon abgesehen, die Antworten des Beschwerdeführers in Anwendung der Mindestvorgaben zu analysieren.
E. 7.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, gemäss BVGE 2015/10 E. 5.2.1 ff. habe das SEM bei der Prüfung der Herkunft und des Sozialisierungsraumes von Personen tibetischer Ethnie nicht zwingend eine Lingua-Analyse durchzuführen. Beschränke sich die Vorinstanz aber auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens, seien gewisse Mindestvorgaben einzuhalten; es genüge nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen. Das vorliegende Verfahren sei von Beginn weg im Wissen um die Existenz des nepalesischen Reisepasses geführt worden. Bereits im Dublin-Gespräch seien ihm die erkennungsdienstlichen Informationen zur Kenntnis gebracht worden. Angesprochen auf die abgelehnten Visumsanträge habe er offengelegt, dass er den nepalesischen Reisepass käuflich erworben habe und ihm die nepalesische Staatsangehörigkeit nicht zustehe. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass sich seine heimatlichen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Familienbüchlein) bei seiner Familie im Tibet befänden, und er versuchen werde, diese zu beschaffen, was aber äusserst schwierig sei. Das Dublin-Gespräch habe sich primär um die besagten Visumsanträge und den Reisepass gehandelt, auch wenn dies aus der protokollierten Zusammenfassung nicht hervorgehe. Bei dieser Ausgangslage habe sich das Verfahren insbesondere auf die Überprüfung der Herkunftsangaben konzentriert. In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter hätte das SEM jedoch vertiefte Abklärungen im Sinne der Rechtsprechung durchführen sollen. Zunächst sei festzuhalten, dass der besagte nepalesische Reisepass nicht vorliege und keiner Dokumentenprüfung habe unterzogen werden können. Bei der Beurteilung der Echtheit beziehe sich die Vorinstanz einzig auf eine vermutungsweise durchgeführte Prüfung durch die Botschaft von I._______ im Rahmen der gestellten Anträge zum Erhalt eines Visums. Es erscheine vorliegend durchaus denkbar, dass der Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufgewiesen habe und in dem Sinne als echt zu bezeichnen sei, was jedoch einen käuflichen Erwerb nicht ausschliesse. Der Vorinstanz dürfte bekannt sein, dass Chinesen tibetischer Ethnie oftmals nepalesische Reisepapiere für ihre Weiterreise verwenden würden, die in Nepal relativ leicht käuflich zu erwerben seien. Weiter sei in den Stellungnahmen darauf hingewiesen worden, dass die formellen Mindestvorgaben bei der Beurteilung von Herkunftsangaben auch vorliegend Anwendung finden müssten beziehungsweise vertiefte Abklärungen zu treffen wären. Das im angefochtenen Entscheid dargelegte Vorgehen des SEM, wonach keine länderspezifische Anhörung durchgeführt worden und daher die Aussagen nicht nach den Mindestvorgaben zu analysieren seien, sei nicht schlüssig. Seine Herkunftsangaben seien durchaus glaubhaft ausgefallen. So habe er präzise Angaben zu geografischen Gegebenheiten gemacht, umliegende Dörfer genannt und stimmige Fahrzeiten zwischen den Ortschaften angegeben. Auch die Anzahl der Dorfbewohner in E._______ scheine bei einem Blick auf die Satellitenbilder glaubhaft. Sodann seien seine Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht als unsubstanziiert zu erachten, habe er beispielsweise genaue Angaben dazu gemacht, für wen und für wieviel Lohn er im Strassenbau gearbeitet habe. Da es sich bei seinem Herkunftsort um einen Umschlagplatz für Früchte handle, sei dies ein weiteres Indiz für die Korrektheit seiner Herkunftsangaben. Die Angabe, dass er kurz vor seiner Ausreise nicht gearbeitet habe, da das Tibetische Neujahr (5. Februar 2019) bevorstehend gewesen sei, erscheine ebenfalls schlüssig. Ferner spreche ein Grossteil der Bevölkerung in Tibet kein oder nur unzureichend Chinesisch, weshalb es durchaus glaubhaft erscheine, dass er nur über äusserst begrenzte Kenntnisse des Chinesischen verfüge. Weiter sei dem Vorhalt des SEM hinsichtlich des landwirtschaftlichen Flächenmasses beizupflichten. Hier liege jedoch ein Missverständnis vor, sei er doch davon ausgegangen, dass die Frage darauf abziele, wie lange er benötige, um alle landwirtschaftlichen Felder seiner Familie abzulaufen. Schliesslich sei das SEM eine Begründung, inwiefern seine Angaben zu unterschiedlichen Lebensbereichen unglaubhaft sein sollen, schuldig geblieben. Es sei ihm nie offengelegt worden, weshalb seine Aussagen nicht korrekt seien, weshalb die durch die Rechtsprechung vorgegebenen Mindeststandards nicht eingehalten worden seien. Die vorliegende Verfügung sei daher unzureichend begründet und verletze das rechtliche Gehör. Da er überwiegend glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunft aus der Volksrepublik China gemacht habe, laufe er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf BVGE 2009/29) Gefahr, als separatistisch gesinnter Oppositioneller zu gelten und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden.
E. 8.1 Zunächst ist zu der in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichteinhaltung der Mindeststandards gemäss BVGE 2015/10; Begründungspflicht) Folgendes festzuhalten:
E. 8.1.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
E. 8.1.2 Hinsichtlich der Rüge der Nichteinhaltung der in BVGE 2015/10 enthaltenen Mindeststandards kann vorliegend offenbleiben, ob das SEM anlässlich der Anhörung eine amtsinterne Prüfung der Herkunft und des Sozialisierungsraumes des Beschwerdeführers durchführte - so die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht - oder ob es sich dabei - so die Haltung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - um im Rahmen einer gewöhnlichen Anhörung üblicherweise gestellte Standardfragen handelte. So wäre hier - wie unter E. 8.2 aufgezeigt - infolge offensichtlich unhaltbarer Vorbringen selbst im ersteren Fall eine Ausnahme von der Beachtung der in BVGE 2015/10 enthaltenen Mindestvorgaben zu bejahen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht gegeben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 9.1 Sodann sind die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen insofern zu bestätigen, als aufgrund der durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm geltend gemacht, seit seiner Geburt und bis zu seiner Flucht nach Nepal am (...) - mit einem (...)jährigen Unterbruch - als chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie im Dorf E._______ im zum tibetischen Kulturraum gehörenden Bezirk G._______ im Autonomen Gebiet Tibet gelebt hat. Zu dieser Einschätzung führt zunächst der wiederholte Versuch des Beschwerdeführers im (...) und (...), in H._______, Nepal, bei den Behörden von I._______ mit dem auf ihn ausgestellten nepalesischen Reisepass ein Visum für die Einreise nach I._______ zu erhalten. Der Einwand, es handle sich dabei um einen gekauften, ihm nicht zustehenden Reisepass, ist in Würdigung der Umstände als nicht stichhaltig zu erachten. So führte die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht aus, dass das zunächst vorgeschobene Unwissen über das Dokument "Reisepass" und die substanzlosen Ausführungen zum Erhalt desselben Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit wecken. Der Beschwerdeführer führte zu Beginn der Anhörung sogar auf ausdrückliche Nachfrage wider besseres Wissen an, er habe weder einen Reisepass besessen noch jemals einen solchen beantragt (vgl. act. 19/26 S. 4). In diesem Zusammenhang fällt sodann auf, dass er bei diesem Thema wie auch zu den Versuchen, ein Visum nach I._______ zu erhalten, ein äusserst ausweichendes Antwortverhalten an den Tag legte, und entweder Nichtwissen vorschob oder gänzlich auf die Bemühungen seines Kollegen verwies oder erst nach wiederholtem Nachfragen fragmentarische Auskünfte gab (vgl. act. 19/26 S. 11 ff.). Hinsichtlich seiner Versuche, nach I._______ zu reisen, und den Bemühungen zum Erhalt eines Visums lassen sich seine Schilderungen zudem in keiner Weise mit dem tatsächlichen Vorgehen in einem solchen Fall in Übereinstimmung bringen, zumal diesbezüglich ein gewisses persönliches Engagement des Antragstellers vonnöten ist, was aber mit der praktisch gänzlichen Untätigkeit des Beschwerdeführers in dieser Sache nicht in Einklang gebracht werden kann (vgl. bspw. Visum für I._______ - Voraussetzungen für ein Visum für I._______, https://www.schengenvisainfo.com/de/visum-I._______/, abgerufen am 03.07.2019). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer selber angegeben, er habe ein Foto von sich machen lassen und sei dann zwei bis drei Mal zur Passbehörde gegangen, wo man ihm einen Fingerabdruck genommen habe respektive wo er seine Fingerabdrücke habe geben müssen (vgl. act. 19/26 S. 13 und S. 14 unten). Daraus lässt sich berechtigterweise schliessen, dass es sich beim fraglichen Reisepass in der Tat um ein echtes und dem Beschwerdeführer zustehendes Identitätsdokument handeln dürfte. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe selber denn auch nicht in Abrede, dass der Reisepass in Ermangelung von Fälschungsmerkmalen als echt bezeichnet werden könnte, gibt aber an, es handle sich dabei um ein ihm nicht zustehendes Dokument. Dieser Ansicht kann angesichts obiger Erörterungen nicht beigepflichtet werden. Sodann verfängt auch der Einwand, dass Chinesen tibetischer Ethnie oftmals nepalesische Reisepapiere für ihre Weiterreise verwenden würden, nicht. Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge das besagte Dokument bereits am (...), mithin (...) Jahre vor der dargelegten Ausreise im (...) ausstellen lassen. In diesem Zusammenhang ist sein Verhalten - würde es sich bei ihm tatsächlich um einen chinesischen Staatsangehörigen handeln - als bar jeglicher Vernunft zu qualifizieren, hätte er sich unter diesen Umständen doch ohne ersichtliche persönliche Motivation und lediglich auf Anraten seines Kollegen einen Pass eines anderen Staates ausstellen lassen - für den er keine Verwendung gehabt haben will - und dafür einen nicht unbedeutenden Geldbetrag bezahlt, ohne daraus irgendeinen persönlichen Nutzen zu ziehen. Auch ist dabei wenig einsichtig, weshalb er diesen Pass dann beim Kollegen hätte deponieren sollen (vgl. act. A19/26 S. 13 f.). Sodann vermochte der Beschwerdeführer praktisch keine spezifischen Angaben über die Region zu machen, in welcher er angeblich fast sein gesamtes Leben verbracht haben will. Wie das SEM zutreffend feststellte, gab er in überwiegender Weise unsubstanziierte und teilweise auch ausweichende Antworten zu den gestellten Fragen, so dass seine Antworten hinsichtlich seines angeblichen Herkunftsgebiets respektive des dort gelebten Alltags kein konkretes Bild vermitteln konnten. Die als unzutreffend zu erachtenden Ausführungen zur Grösse des Feldes, welches zuletzt von seiner Familie bewirtschaftet worden sei und auf welchem er zuweilen mitgearbeitet habe, lassen seine diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erscheinen und können - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - angesichts des klaren und von ihm bei der Rückübersetzung bestätigten Protokollwortlauts auch nicht mit einem Missverständnis erklärt werden. Den Umstand, dass er nie in die Schule gegangen sei und er - ausser ein paar wenigen Wörtern - kein Chinesisch verstehe oder spreche (vgl. act. 19/26 S. 8 und 22), vermag er angesichts der damals bereits bestehenden obligatorischen Schulpflicht nicht glaubhaft zu erklären, dies ungeachtet der Frage der Chinesisch-Kenntnisse von Tibeterinnen und Tibetern (vgl. dazu Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Als ebenso unzulänglich sind die Umstände seiner angeblichen Ausreise von China nach Nepal und seine Weiterreise in die Schweiz zu qualifizieren, vermochte er doch diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben zu machen. Seine Ausführungen sind als überaus stereotyp sowie detailarm zu erachten und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Seine Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Daran vermag auch die Nennung einiger weniger Ortschaften, die sich in der Nähe seines Dorfes befinden sollen, oder einige wenige Ausführungen zu seinen Erwerbstätigkeiten nichts zu ändern, fielen doch seine Angaben - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt (vgl. act. 26/11 S. 4) - zu seinen persönlichen Lebensumständen samt und sonders nicht überzeugend aus.
E. 9.2 Dem Gesagten nach ist die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über die nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe (Flucht nach einer Flyer-Aktion zugunsten Tibets) angesichts der detailarmen, realitätsfremden und vagen Angaben ausnahmslos als unglaubhaft erweisen. Zwar ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat er zur Frage seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit und Sozialisierung sowie seines effektiven Aufenthaltsorts in den letzten Jahren und unmittelbar vor seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich unglaubhafte Angaben gemacht. Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China, sondern in Nepal in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat und auch - wie bereits festgehalten - die Staatsangehörigkeit Nepals besitzt. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal zu prüfen. Nachdem er keine entsprechenden Vorbringen geltend gemacht hat, bestehen vermutungsweise keine Gründe, dass der Beschwerdeführer dort eine asylrelevante Gefährdung befürchten müsste (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 letzter Abschnitt).
E. 9.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Nepal herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu Identität, Herkunft und Biographie macht. Grundsätzlich sind auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Folglich ist der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM zu bestätigen.
E. 13.1 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Gemäss den Ausführungen in E. 5.1 ff. dieses Urteils obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der geänderte ZEMIS-Eintrag der Identitätsangaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Namensversion richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher - also überwiegend wahrscheinlich - ist.
E. 13.2 Aufgrund der (wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen) Meldung der zentralen europäischen Visumsdatenbank CS VIS vom 6. Mai 2019, welche festhält, dass der Beschwerdeführer am (...) sowie am (...) jeweils mit dem auf ihn lautenden und seine Fingerabdrücke enthaltenden nepalesischen Reisepass Nr. (...), ausgestellt am (...) auf den Namen A._______, geboren am (...), jeweils ein Visum für die I._______ zu erhalten versuchte, und in Ermangelung des Vorliegens des besagten nepalesischen Reisepasses sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente betreffend seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit einreichte, ohne dies plausibel und nachvollziehbar erklären zu können, erscheint die vom SEM erfasste Identität wahrscheinlicher als diejenige vom Beschwerdeführer angegebene, welche lediglich auf seinen Angaben beruht.
E. 13.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit der vom SEM im ZEMIS eingetragenen Identität noch die vom Beschwerdeführer behauptete Identität bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz angenommene Identität "A._______, geboren (...), Nepal" wahrscheinlicher ist, als die vom Beschwerdeführer behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 15.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 16 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Anfechtung des Asyl- und Wegweisungsentscheids abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die im ZEMIS eingetragene Identität des Beschwerdeführers (A._______, geboren (...), Nepal) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3234/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, angeblich B._______, geboren (...), Volksrepublik China, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 2. Mai 2019 in der Schweiz unter Angabe der Identität "C._______, geboren (...), VR China", ein Asylgesuch ein. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 8. Mai 2019 teilte er dem SEM gleichentags mit, sein Name laute phonetisch "B._______". A.c Er wurde in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ transferiert und am 31. Mai 2019 vom SEM - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - angehört. Dabei führte er an, er stamme aus dem in der Autonomen Region Tibet liegenden Dorf E._______, Gemeinde F._______, Bezirk G._______ und sei tibetischer Ethnie. Er habe - bis auf (...) Jahre zwischen seinem (...) und (...) Lebensjahr, die er in einem (Nennung Ort) in Nepal verbracht und wo er Tibetisch lesen und schreiben gelernt habe - immer dort gelebt, wobei er mindestens (Nennung Anzahl) zwecks Pilgerreisen in Nepal gewesen sei. Seine Familie habe den Lebensunterhalt mit Landwirtschaft bestritten. Er selber sei Tagelöhner gewesen. Da die Tibeter im Autonomen Gebiet Probleme mit den Chinesen hätten, habe er zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) am (...) im ganzen Dorf E._______ selber beschriftete Flyer aufgehängt, er habe dies im oberen Teil und sein (Nennung Verwandter) im unteren Teil des Dorfes getan. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter berichtet, dass die Chinesen den (Nennung Verwandter) festgenommen hätten. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er umgehend nach Erhalt dieser Nachricht geflüchtet und von einem Kollegen mit dem Motorrad an die nepalesische Grenze gebracht worden. Von dort sei er zu Fuss nach Nepal und nach weiteren rund drei Monaten über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. A.e Gemäss einer Meldung der zentralen europäischen Visumsdatenbank CS VIS vom 6. Mai 2019 versuchte der Beschwerdeführer am (...) sowie am (...) jeweils mit einem nepalesischen Reisepass Nr. (...), ausgestellt am (...) auf den Namen A._______, geboren am (...), in H._______, Nepal, ein Visum für die I._______ zu erhalten. Die Ausstellung eines Visums wurde beide Male mit der Begründung verweigert, dass keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bestehe. A.f Am 7. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezüglich einer Identitätstäuschung und der beabsichtigten Anpassung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit Nepal. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juni 2019 eine Stellungnahme zu den Akten. A.g Er nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Juni 2019 mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Stellung. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 - gleichentags unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz bis 2. Juli 2019 sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab und hielt fest, dass seine Personendaten im ZEMIS fortan A._______, ZEMIS-Nr. (...), geboren (...), Nepal, alias A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), alias B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), alias C._______, geboren (...), China (Volksrepublik), lauten würden. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er eine Anpassung seiner Hauptidentität im ZEMIS auf B._______, geboren (...), China (Volksrepublik). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) sowie hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG. 3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
6. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt sowie die vom Beschwerdeführer angeführte chinesische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtet und die nepalesische Staatsangehörigkeit angenommen hat respektive zu Recht eine Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS vornahm. Im Asylverfahren genügt die Glaubhaftmachung (vgl. E. 4.2 f.), womit gegenüber ZEMIS ein tieferer Beweismassstab gilt (vgl. E. 5.3), zumal im ZEMIS jene Daten einzutragen sind, die wahrscheinlicher sind, sofern weder die Richtigkeit der bisherigen noch die Richtigkeit der neuen Personendaten rechtsgenüglich (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) bewiesen werden kann (vgl. auch BVGE 2013/30 E. 4.1 f.). Es sind daher vorliegend zunächst die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung benötige. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung sei erwiesen, dass er im Jahr (...) zweimal mit einem auf ihn ausgestellten nepalesischen Reisepass versucht habe, bei einer Vertretung von I._______ im Ausland ein Visum für I._______ und den Schengenraum zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass es sich - entgegen seinen Beteuerungen - bei ihm um einen in H._______ geborenen nepalesischen Staatsangehörigen handle. Da diplomatische Vertretungen bei der Prüfung von Visaanträgen auch eine Dokumentenprüfung vornehmen würden, wäre ihm bei entsprechenden Unregelmässigkeiten der fragliche Reisepass nicht wieder ausgehändigt, sondern beschlagnahmt worden. Seine Aussage, er habe den Pass käuflich erworben, sei als Schutzbehauptung zu werten, welche darauf abziele, eine Wegweisung nach Nepal zu verhindern. Sodann würden die ausweichenden Aussagen zu seinen Identitätsdokumenten und sein anfängliches Unwissen über die Bezeichnung "Reisepass" die Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestärken. Auch habe er kaum Angaben respektive nur unsubstanziierte Angaben zu den Umständen des Erwerbs des Passes und der beiden Visumsanträge machen können. Seine substanzlosen Angaben zu unterschiedlichen Lebensbereichen, so zur Landwirtschaft, zur letzten Tätigkeit sowie den Umständen seiner Ausreise und dem Reiseweg bis in die Schweiz sowie seine fehlenden Chinesisch-Kenntnisse würden davon zeugen, dass er nicht in der Autonomen Region Tibet geboren worden sei respektive dort gelebt habe. Seine Identitätsangaben seien daher vom SEM von "B._______" auf "A._______" geändert worden. Die Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ohnehin würden seine Asylvorbringen den im Asylgesetz umschriebenen Anforderungen nicht genügen, seien diese doch durchwegs unsubstanziiert und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Zudem erscheine die Flucht realitätsfremd, wolle er diese doch umgehend nach der Verhaftung des (Nennung Verwandter) ergriffen haben, ohne aus der Ferne die Entwicklung der Situation abzuwarten oder mehr über das Schicksal seines (Nennung Verwandter) in Erfahrung zu bringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt durchwegs unglaubhaft ausgefallen. Ferner liege eine Identitätstäuschung auch dann vor, wenn - wie vorliegend - jemand vorgebe, eine andere Person zu sein als diejenige in dem von ihr verwendeten Reisepass, so insbesondere wenn die Begleitumstände diesen Schluss bestärkten. Der Einwand eines Missverständnisses bezüglich den Ausführungen zur Grösse der landwirtschaftlichen Felder seiner Familie überzeuge angesichts der protokollierten - und nach der Rückübersetzung bestätigten - Aussagen nicht. Die Rüge, es seien bei der amtsinternen Prüfung seiner Herkunft und des Sozialisierungsraumes die vorgegebenen Mindestvorgaben nicht eingehalten worden, bleibe unbehelflich. Bei den ihm gestellten Fragen habe es sich um Standardfragen gehandelt, welche in jeder Anhörung gestellt würden, und zu welchen in jedem Fall eine substanziierte Antwort erwartet werden dürfe. Aus diesem Grund werde davon abgesehen, die Antworten des Beschwerdeführers in Anwendung der Mindestvorgaben zu analysieren. 7.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, gemäss BVGE 2015/10 E. 5.2.1 ff. habe das SEM bei der Prüfung der Herkunft und des Sozialisierungsraumes von Personen tibetischer Ethnie nicht zwingend eine Lingua-Analyse durchzuführen. Beschränke sich die Vorinstanz aber auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens, seien gewisse Mindestvorgaben einzuhalten; es genüge nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen. Das vorliegende Verfahren sei von Beginn weg im Wissen um die Existenz des nepalesischen Reisepasses geführt worden. Bereits im Dublin-Gespräch seien ihm die erkennungsdienstlichen Informationen zur Kenntnis gebracht worden. Angesprochen auf die abgelehnten Visumsanträge habe er offengelegt, dass er den nepalesischen Reisepass käuflich erworben habe und ihm die nepalesische Staatsangehörigkeit nicht zustehe. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass sich seine heimatlichen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Familienbüchlein) bei seiner Familie im Tibet befänden, und er versuchen werde, diese zu beschaffen, was aber äusserst schwierig sei. Das Dublin-Gespräch habe sich primär um die besagten Visumsanträge und den Reisepass gehandelt, auch wenn dies aus der protokollierten Zusammenfassung nicht hervorgehe. Bei dieser Ausgangslage habe sich das Verfahren insbesondere auf die Überprüfung der Herkunftsangaben konzentriert. In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter hätte das SEM jedoch vertiefte Abklärungen im Sinne der Rechtsprechung durchführen sollen. Zunächst sei festzuhalten, dass der besagte nepalesische Reisepass nicht vorliege und keiner Dokumentenprüfung habe unterzogen werden können. Bei der Beurteilung der Echtheit beziehe sich die Vorinstanz einzig auf eine vermutungsweise durchgeführte Prüfung durch die Botschaft von I._______ im Rahmen der gestellten Anträge zum Erhalt eines Visums. Es erscheine vorliegend durchaus denkbar, dass der Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufgewiesen habe und in dem Sinne als echt zu bezeichnen sei, was jedoch einen käuflichen Erwerb nicht ausschliesse. Der Vorinstanz dürfte bekannt sein, dass Chinesen tibetischer Ethnie oftmals nepalesische Reisepapiere für ihre Weiterreise verwenden würden, die in Nepal relativ leicht käuflich zu erwerben seien. Weiter sei in den Stellungnahmen darauf hingewiesen worden, dass die formellen Mindestvorgaben bei der Beurteilung von Herkunftsangaben auch vorliegend Anwendung finden müssten beziehungsweise vertiefte Abklärungen zu treffen wären. Das im angefochtenen Entscheid dargelegte Vorgehen des SEM, wonach keine länderspezifische Anhörung durchgeführt worden und daher die Aussagen nicht nach den Mindestvorgaben zu analysieren seien, sei nicht schlüssig. Seine Herkunftsangaben seien durchaus glaubhaft ausgefallen. So habe er präzise Angaben zu geografischen Gegebenheiten gemacht, umliegende Dörfer genannt und stimmige Fahrzeiten zwischen den Ortschaften angegeben. Auch die Anzahl der Dorfbewohner in E._______ scheine bei einem Blick auf die Satellitenbilder glaubhaft. Sodann seien seine Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht als unsubstanziiert zu erachten, habe er beispielsweise genaue Angaben dazu gemacht, für wen und für wieviel Lohn er im Strassenbau gearbeitet habe. Da es sich bei seinem Herkunftsort um einen Umschlagplatz für Früchte handle, sei dies ein weiteres Indiz für die Korrektheit seiner Herkunftsangaben. Die Angabe, dass er kurz vor seiner Ausreise nicht gearbeitet habe, da das Tibetische Neujahr (5. Februar 2019) bevorstehend gewesen sei, erscheine ebenfalls schlüssig. Ferner spreche ein Grossteil der Bevölkerung in Tibet kein oder nur unzureichend Chinesisch, weshalb es durchaus glaubhaft erscheine, dass er nur über äusserst begrenzte Kenntnisse des Chinesischen verfüge. Weiter sei dem Vorhalt des SEM hinsichtlich des landwirtschaftlichen Flächenmasses beizupflichten. Hier liege jedoch ein Missverständnis vor, sei er doch davon ausgegangen, dass die Frage darauf abziele, wie lange er benötige, um alle landwirtschaftlichen Felder seiner Familie abzulaufen. Schliesslich sei das SEM eine Begründung, inwiefern seine Angaben zu unterschiedlichen Lebensbereichen unglaubhaft sein sollen, schuldig geblieben. Es sei ihm nie offengelegt worden, weshalb seine Aussagen nicht korrekt seien, weshalb die durch die Rechtsprechung vorgegebenen Mindeststandards nicht eingehalten worden seien. Die vorliegende Verfügung sei daher unzureichend begründet und verletze das rechtliche Gehör. Da er überwiegend glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunft aus der Volksrepublik China gemacht habe, laufe er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf BVGE 2009/29) Gefahr, als separatistisch gesinnter Oppositioneller zu gelten und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden. 8. 8.1 Zunächst ist zu der in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichteinhaltung der Mindeststandards gemäss BVGE 2015/10; Begründungspflicht) Folgendes festzuhalten: 8.1.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 8.1.2 Hinsichtlich der Rüge der Nichteinhaltung der in BVGE 2015/10 enthaltenen Mindeststandards kann vorliegend offenbleiben, ob das SEM anlässlich der Anhörung eine amtsinterne Prüfung der Herkunft und des Sozialisierungsraumes des Beschwerdeführers durchführte - so die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht - oder ob es sich dabei - so die Haltung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - um im Rahmen einer gewöhnlichen Anhörung üblicherweise gestellte Standardfragen handelte. So wäre hier - wie unter E. 8.2 aufgezeigt - infolge offensichtlich unhaltbarer Vorbringen selbst im ersteren Fall eine Ausnahme von der Beachtung der in BVGE 2015/10 enthaltenen Mindestvorgaben zu bejahen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht gegeben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 9. 9.1 Sodann sind die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen insofern zu bestätigen, als aufgrund der durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm geltend gemacht, seit seiner Geburt und bis zu seiner Flucht nach Nepal am (...) - mit einem (...)jährigen Unterbruch - als chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie im Dorf E._______ im zum tibetischen Kulturraum gehörenden Bezirk G._______ im Autonomen Gebiet Tibet gelebt hat. Zu dieser Einschätzung führt zunächst der wiederholte Versuch des Beschwerdeführers im (...) und (...), in H._______, Nepal, bei den Behörden von I._______ mit dem auf ihn ausgestellten nepalesischen Reisepass ein Visum für die Einreise nach I._______ zu erhalten. Der Einwand, es handle sich dabei um einen gekauften, ihm nicht zustehenden Reisepass, ist in Würdigung der Umstände als nicht stichhaltig zu erachten. So führte die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht aus, dass das zunächst vorgeschobene Unwissen über das Dokument "Reisepass" und die substanzlosen Ausführungen zum Erhalt desselben Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit wecken. Der Beschwerdeführer führte zu Beginn der Anhörung sogar auf ausdrückliche Nachfrage wider besseres Wissen an, er habe weder einen Reisepass besessen noch jemals einen solchen beantragt (vgl. act. 19/26 S. 4). In diesem Zusammenhang fällt sodann auf, dass er bei diesem Thema wie auch zu den Versuchen, ein Visum nach I._______ zu erhalten, ein äusserst ausweichendes Antwortverhalten an den Tag legte, und entweder Nichtwissen vorschob oder gänzlich auf die Bemühungen seines Kollegen verwies oder erst nach wiederholtem Nachfragen fragmentarische Auskünfte gab (vgl. act. 19/26 S. 11 ff.). Hinsichtlich seiner Versuche, nach I._______ zu reisen, und den Bemühungen zum Erhalt eines Visums lassen sich seine Schilderungen zudem in keiner Weise mit dem tatsächlichen Vorgehen in einem solchen Fall in Übereinstimmung bringen, zumal diesbezüglich ein gewisses persönliches Engagement des Antragstellers vonnöten ist, was aber mit der praktisch gänzlichen Untätigkeit des Beschwerdeführers in dieser Sache nicht in Einklang gebracht werden kann (vgl. bspw. Visum für I._______ - Voraussetzungen für ein Visum für I._______, https://www.schengenvisainfo.com/de/visum-I._______/, abgerufen am 03.07.2019). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer selber angegeben, er habe ein Foto von sich machen lassen und sei dann zwei bis drei Mal zur Passbehörde gegangen, wo man ihm einen Fingerabdruck genommen habe respektive wo er seine Fingerabdrücke habe geben müssen (vgl. act. 19/26 S. 13 und S. 14 unten). Daraus lässt sich berechtigterweise schliessen, dass es sich beim fraglichen Reisepass in der Tat um ein echtes und dem Beschwerdeführer zustehendes Identitätsdokument handeln dürfte. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe selber denn auch nicht in Abrede, dass der Reisepass in Ermangelung von Fälschungsmerkmalen als echt bezeichnet werden könnte, gibt aber an, es handle sich dabei um ein ihm nicht zustehendes Dokument. Dieser Ansicht kann angesichts obiger Erörterungen nicht beigepflichtet werden. Sodann verfängt auch der Einwand, dass Chinesen tibetischer Ethnie oftmals nepalesische Reisepapiere für ihre Weiterreise verwenden würden, nicht. Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge das besagte Dokument bereits am (...), mithin (...) Jahre vor der dargelegten Ausreise im (...) ausstellen lassen. In diesem Zusammenhang ist sein Verhalten - würde es sich bei ihm tatsächlich um einen chinesischen Staatsangehörigen handeln - als bar jeglicher Vernunft zu qualifizieren, hätte er sich unter diesen Umständen doch ohne ersichtliche persönliche Motivation und lediglich auf Anraten seines Kollegen einen Pass eines anderen Staates ausstellen lassen - für den er keine Verwendung gehabt haben will - und dafür einen nicht unbedeutenden Geldbetrag bezahlt, ohne daraus irgendeinen persönlichen Nutzen zu ziehen. Auch ist dabei wenig einsichtig, weshalb er diesen Pass dann beim Kollegen hätte deponieren sollen (vgl. act. A19/26 S. 13 f.). Sodann vermochte der Beschwerdeführer praktisch keine spezifischen Angaben über die Region zu machen, in welcher er angeblich fast sein gesamtes Leben verbracht haben will. Wie das SEM zutreffend feststellte, gab er in überwiegender Weise unsubstanziierte und teilweise auch ausweichende Antworten zu den gestellten Fragen, so dass seine Antworten hinsichtlich seines angeblichen Herkunftsgebiets respektive des dort gelebten Alltags kein konkretes Bild vermitteln konnten. Die als unzutreffend zu erachtenden Ausführungen zur Grösse des Feldes, welches zuletzt von seiner Familie bewirtschaftet worden sei und auf welchem er zuweilen mitgearbeitet habe, lassen seine diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erscheinen und können - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - angesichts des klaren und von ihm bei der Rückübersetzung bestätigten Protokollwortlauts auch nicht mit einem Missverständnis erklärt werden. Den Umstand, dass er nie in die Schule gegangen sei und er - ausser ein paar wenigen Wörtern - kein Chinesisch verstehe oder spreche (vgl. act. 19/26 S. 8 und 22), vermag er angesichts der damals bereits bestehenden obligatorischen Schulpflicht nicht glaubhaft zu erklären, dies ungeachtet der Frage der Chinesisch-Kenntnisse von Tibeterinnen und Tibetern (vgl. dazu Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3 m.w.H.). Als ebenso unzulänglich sind die Umstände seiner angeblichen Ausreise von China nach Nepal und seine Weiterreise in die Schweiz zu qualifizieren, vermochte er doch diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben zu machen. Seine Ausführungen sind als überaus stereotyp sowie detailarm zu erachten und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Seine Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Daran vermag auch die Nennung einiger weniger Ortschaften, die sich in der Nähe seines Dorfes befinden sollen, oder einige wenige Ausführungen zu seinen Erwerbstätigkeiten nichts zu ändern, fielen doch seine Angaben - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt (vgl. act. 26/11 S. 4) - zu seinen persönlichen Lebensumständen samt und sonders nicht überzeugend aus. 9.2 Dem Gesagten nach ist die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über die nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe (Flucht nach einer Flyer-Aktion zugunsten Tibets) angesichts der detailarmen, realitätsfremden und vagen Angaben ausnahmslos als unglaubhaft erweisen. Zwar ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat er zur Frage seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit und Sozialisierung sowie seines effektiven Aufenthaltsorts in den letzten Jahren und unmittelbar vor seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich unglaubhafte Angaben gemacht. Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China, sondern in Nepal in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat und auch - wie bereits festgehalten - die Staatsangehörigkeit Nepals besitzt. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal zu prüfen. Nachdem er keine entsprechenden Vorbringen geltend gemacht hat, bestehen vermutungsweise keine Gründe, dass der Beschwerdeführer dort eine asylrelevante Gefährdung befürchten müsste (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 letzter Abschnitt). 9.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Nepal herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu Identität, Herkunft und Biographie macht. Grundsätzlich sind auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 11.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Folglich ist der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM zu bestätigen. 13. 13.1 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Gemäss den Ausführungen in E. 5.1 ff. dieses Urteils obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der geänderte ZEMIS-Eintrag der Identitätsangaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Namensversion richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher - also überwiegend wahrscheinlich - ist. 13.2 Aufgrund der (wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen) Meldung der zentralen europäischen Visumsdatenbank CS VIS vom 6. Mai 2019, welche festhält, dass der Beschwerdeführer am (...) sowie am (...) jeweils mit dem auf ihn lautenden und seine Fingerabdrücke enthaltenden nepalesischen Reisepass Nr. (...), ausgestellt am (...) auf den Namen A._______, geboren am (...), jeweils ein Visum für die I._______ zu erhalten versuchte, und in Ermangelung des Vorliegens des besagten nepalesischen Reisepasses sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente betreffend seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit einreichte, ohne dies plausibel und nachvollziehbar erklären zu können, erscheint die vom SEM erfasste Identität wahrscheinlicher als diejenige vom Beschwerdeführer angegebene, welche lediglich auf seinen Angaben beruht. 13.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit der vom SEM im ZEMIS eingetragenen Identität noch die vom Beschwerdeführer behauptete Identität bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz angenommene Identität "A._______, geboren (...), Nepal" wahrscheinlicher ist, als die vom Beschwerdeführer behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 15.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
16. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Anfechtung des Asyl- und Wegweisungsentscheids abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abgewiesen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die im ZEMIS eingetragene Identität des Beschwerdeführers (A._______, geboren (...), Nepal) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: