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E-528/2018

E-528/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibeter und buddhistischer Mönch, die Volksrepublik China am 24. September 2014 und gelangte am 15. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört; am 27. Januar 2015 fand eine vertiefte Anhörung statt. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte es aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und seine Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar 2015 gut, hob die Verfügung vom 4. Februar 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und insbesondere der Herkunft des Beschwerdeführers ans SEM zurück. E. Am 20. Dezember 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und seines linguistischen Profils ein Interview durch. Der LINGUA-Bericht vom 31. August 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis B._______ (Bezirk C._______, Provinz Sichuan; im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016: "D._______") sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. F. Mit Schreiben vom 28. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es ihn über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 20. Dezember 2016 anzuhören. G. Am 9. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er wolle die Gelegenheit wahrnehmen und sich das Telefoninterview vom 20. Dezember 2016 anhören. Am Tag darauf nahm er zudem bereits ein erstes Mal Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. H. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 die Möglichkeit, sich das LINGUA-Interview auf CD anzuhören. Daraufhin nahm er am 10. November 2017 ein zweites Mal Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. I. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, in der Volksrepublik China politisch verfolgt worden zu sein, weil er am 20. September 2014 in den Strassen von B._______ zusammen mit zwei weiteren Mönchen "laut gegen die Chinesen" geschrien habe. Dabei seien Polizisten aufgetaucht, die versucht hätten, sie festzunehmen. Er habe aber entkommen können, indem er einen Polizisten beiseite gestossen habe. Er sei sofort untergetaucht und in der Folge ausgereist.

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft des Beschwerdeführers nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessenden Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist sie nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 31. August 2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der ausführlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen.

E. 4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Zu Recht stellt der Beschwerdeführer die fachliche Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 31. August 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von B._______ spreche. In allen untersuchten Bereichen weise seine Sprache nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem als Referenzvarietät herangezogenen E._______-Dialekt auf. Er habe zudem aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, was klar auf eine stärkere soziale Prägung ausserhalb Tibets hindeute, als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Art und Weise verwendet. Schliesslich sprächen auch seine geringen Chinesischkenntnisse gegen die Behauptung, fast sein ganzes Leben in Tibet verbracht zu haben. Vorrangig aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis B._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers unterstützten dieses Ergebnis, zumal seine Schilderungen einige wenige Lücken aufwiesen, die unter Berücksichtigung seiner Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien.Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die weitgehend zutreffenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen des Beschwerdeführers). Dem Fazit der sachverständigen Person, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis B._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu.

E. 4.3.3 Bereits im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen dahingehend beurteilt, dass der Beschwerdeführer auf gewisse länderspezifische Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispielsweise zur Einwohnerzahl von B._______ und zur Gemeindestruktur keine genaueren Angaben gemacht habe. Ebenso erstaune, dass er den Gouverneur der autonomen Region Tibet nicht kenne. Schliesslich sei auch die Schilderung der Ausreise von Widersprüchen durchsetzt, so beispielsweise was den Transport im Lastwagen von Lhasa nach Dram und dann über die Grenze betrifft (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, mit Hinweisen auf die Akten). Erschienen seine übrigen Aussagen im Licht der damals vorliegenden Beweismittel nicht als völlig unplausibel, kommt das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt aufgrund des nunmehr vorliegenden LINGUA-Berichts vom 31. August 2017 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Kreis B._______ nicht glaubhaft erscheint. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringt, im Kloster B._______ seien verschiedene Dialekte gesprochen worden und er habe die meiste Zeit innerhalb der Klostermauern verbracht. Nach eigenen Angaben ist er nämlich bereits im Alter von fünf Jahren nach B._______ gekommen und hat dort mehr als 25 Jahre verbracht. Es wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass seine Sprache deutlich vom dort gesprochenen Dialekt geprägt wäre, auch wenn vereinzelte Einflüsse der exiltibetischen Sprachvariationen aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz möglich sind.

E. 4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die ausführlich und zutreffend begründete Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, (unmittelbar) vor seiner Einreise in die Schweiz im Kloster B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung seiner Aussagen zu den ihm angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-528/2018 Urteil vom 6. April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibeter und buddhistischer Mönch, die Volksrepublik China am 24. September 2014 und gelangte am 15. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört; am 27. Januar 2015 fand eine vertiefte Anhörung statt. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte es aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und seine Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar 2015 gut, hob die Verfügung vom 4. Februar 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und insbesondere der Herkunft des Beschwerdeführers ans SEM zurück. E. Am 20. Dezember 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und seines linguistischen Profils ein Interview durch. Der LINGUA-Bericht vom 31. August 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis B._______ (Bezirk C._______, Provinz Sichuan; im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016: "D._______") sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. F. Mit Schreiben vom 28. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es ihn über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 20. Dezember 2016 anzuhören. G. Am 9. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er wolle die Gelegenheit wahrnehmen und sich das Telefoninterview vom 20. Dezember 2016 anhören. Am Tag darauf nahm er zudem bereits ein erstes Mal Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. H. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 die Möglichkeit, sich das LINGUA-Interview auf CD anzuhören. Daraufhin nahm er am 10. November 2017 ein zweites Mal Stellung zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. I. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, in der Volksrepublik China politisch verfolgt worden zu sein, weil er am 20. September 2014 in den Strassen von B._______ zusammen mit zwei weiteren Mönchen "laut gegen die Chinesen" geschrien habe. Dabei seien Polizisten aufgetaucht, die versucht hätten, sie festzunehmen. Er habe aber entkommen können, indem er einen Polizisten beiseite gestossen habe. Er sei sofort untergetaucht und in der Folge ausgereist. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft des Beschwerdeführers nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessenden Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist sie nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 31. August 2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der ausführlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen. 4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Zu Recht stellt der Beschwerdeführer die fachliche Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 31. August 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von B._______ spreche. In allen untersuchten Bereichen weise seine Sprache nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem als Referenzvarietät herangezogenen E._______-Dialekt auf. Er habe zudem aktiv Formen verwendet, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, was klar auf eine stärkere soziale Prägung ausserhalb Tibets hindeute, als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetische unidiomatischen Art und Weise verwendet. Schliesslich sprächen auch seine geringen Chinesischkenntnisse gegen die Behauptung, fast sein ganzes Leben in Tibet verbracht zu haben. Vorrangig aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis B._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers unterstützten dieses Ergebnis, zumal seine Schilderungen einige wenige Lücken aufwiesen, die unter Berücksichtigung seiner Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien.Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die weitgehend zutreffenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen des Beschwerdeführers). Dem Fazit der sachverständigen Person, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis B._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu. 4.3.3 Bereits im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen dahingehend beurteilt, dass der Beschwerdeführer auf gewisse länderspezifische Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispielsweise zur Einwohnerzahl von B._______ und zur Gemeindestruktur keine genaueren Angaben gemacht habe. Ebenso erstaune, dass er den Gouverneur der autonomen Region Tibet nicht kenne. Schliesslich sei auch die Schilderung der Ausreise von Widersprüchen durchsetzt, so beispielsweise was den Transport im Lastwagen von Lhasa nach Dram und dann über die Grenze betrifft (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, mit Hinweisen auf die Akten). Erschienen seine übrigen Aussagen im Licht der damals vorliegenden Beweismittel nicht als völlig unplausibel, kommt das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt aufgrund des nunmehr vorliegenden LINGUA-Berichts vom 31. August 2017 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Kreis B._______ nicht glaubhaft erscheint. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringt, im Kloster B._______ seien verschiedene Dialekte gesprochen worden und er habe die meiste Zeit innerhalb der Klostermauern verbracht. Nach eigenen Angaben ist er nämlich bereits im Alter von fünf Jahren nach B._______ gekommen und hat dort mehr als 25 Jahre verbracht. Es wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass seine Sprache deutlich vom dort gesprochenen Dialekt geprägt wäre, auch wenn vereinzelte Einflüsse der exiltibetischen Sprachvariationen aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz möglich sind. 4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die ausführlich und zutreffend begründete Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, (unmittelbar) vor seiner Einreise in die Schweiz im Kloster B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung seiner Aussagen zu den ihm angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: