Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 31. Dezember 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 5. Mai 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus Tibet stamme. In ihrer Heimat habe sie politische Plakate aufgehängt, weshalb sie gefährdet sei. Als Beweismittel reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte sowie einen kopierten Auszug aus dem Familienbüchlein (Hukou) ein. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Zum einen habe sie hinsichtlich ihrer Identitätskarte keine genauen Angaben über deren Ausstellung machen können. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sei die Gültigkeit von Identitätskarten für Personen, welche Identitätskarten im Alter zwischen 26 und 45 Jahren beantragten, länger als die in der Identitätskarte der Beschwerdeführerin angegebenen zehn Jahre. Auch sei in der Identitätskarte ein anderer Wohnort und eine andere Gemeinde aufgeführt als der von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunfts- und Wohnort. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über ihren Herkunftsort und deren nähere Umgebung zu machen. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei, dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien oberflächlich ausgefallen. Schliesslich habe sie auch hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen widersprüchliche und oberflächliche Aussagen gemacht. Daher könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die eingereichte Identitätskarte nichts zu ändern, da diese erfahrungsgemäss käuflich erwerbbar sei und die dortigen Angaben teils nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würden. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Zur Begründung wurde unter anderem entgegnet, die Echtheit der Identitätskarte lediglich aufgrund der fraglichen Gültigkeitsdauer anzuzweifeln, sei nicht überzeugend. Die Vorinstanz behaupte bloss, dass die übliche Geltungsdauer mehr als zehn Jahre betrage, ohne dies mit weiteren, zu überprüfenden Angaben zu belegen. Schliesslich nahm die damalige Rechtsvertreterin zu den übrigen Argumenten der Vorinstanz Stellung, wonach an der tibetischen Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer Verfolgungsvorbringen und der illegalen Ausreise zu zweifeln sei. Als Beweismittel wurden mehrere Fotos und Auszüge aus Google-Maps eingereicht. E. Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte das BFM unter anderem, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte sei lediglich zehn Jahre gültig, den Länderinformationen widerspreche. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos vermöchten keinen Beweis für die angebliche Herkunft zu erbringen, da sie nicht zwingend in China erstellt worden seien. Die Landschaftsfotos, auf welchen die Beschwerdeführerin nicht zu sehen sei, seien ebenfalls nicht geeignet, die Herkunft zu beweisen. Die Beschwerdeführerin wendete in der Replik unter anderem ein, dass die eingereichte Identitätskarte in Tat und Wahrheit 20 Jahre gültig sei und der Vorwurf des BFM, es handle sich um eine Fälschung, da sie nur 10 Jahre gültig sei, auf einer falschen Sachverhaltsermittlung beruhe. F. Mit Urteil D-3420/2014 vom 20. August 2015 hob das Gericht die Verfügung vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Am 12. Oktober 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt sei. H. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. I. Am 23. Februar 2016 hörte sich die Beschwerdeführerin die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs an. Am 1. März 2016 nahm sie Stellung zur Analyse. J. Mit Verfügung vom 22. April 2016 (Eröffnung am 25. April 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sie die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Als Beweismittel wurden Kopien der Eingaben aus dem Verfahren D 3420/2014, eine Übersetzung der Identitätskarte und ein einzelnes Blatt aus dem Hukou eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit geboten, den Nachweis der beruflichen Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden zu erbringen. M. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung zurückgezogen. N. Am 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Urteils D 3420/2014 vom 20. August 2015 ein. O. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2016 replizierte. P. Am 22. August 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreisbezirk D._______, Kreis E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und sei bei ihren Eltern landwirtschaftlich tätig gewesen. Am 6. September 2012 habe sie zusammen mit einer Freundin protibetische Plakate angebracht. Kurz darauf sei ihre Freundin verhaftet worden. Aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, habe die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie in die Schweiz geflüchtet. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die LINGUA-Analyse hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse festhalte, dass die Beschwerdeführerin zwar über gewisse Kenntnisse verfüge, ihr Wissen aber auch markante Lücken aufweise. Mehrere Aussagen würden eine Hauptsozialisation im Kreis E._______ eher zweifelhaft erscheinen lassen. So habe sie eine veraltete administrative Bezeichnung verwendet, was eine Ausreise im Jahre 2012 unwahrscheinlich mache. Sie sei auch nicht mit dem korrekten Namen des Kreisbezirks vertraut gewesen. Die angegebene Distanz zwischen dem Heimatdorf zu einem wichtigen Kloster sei falsch und sie habe fälschlicherweise angegeben, dass kein Weizen angepflanzt werde, was erstaune, da sie gemäss eigenen Angaben in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Ihr sei nicht bekannt gewesen, wo genau man zwecks Ausstellung eines Personalausweises vorzusprechen habe. Ferner habe sie keine Ämter, Banken und Telekommunikationsunternehmen in der Kreishauptstadt nennen können. Gemäss der sachverständigen Person seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin erlernbar und müssten nicht zwingend vor Ort in Tibet erworben worden sein, während sich die fehlenden Kenntnisse auf Informationen bezögen, welche weniger leicht erlernbar seien, sondern sich vielmehr aus Erfahrungen des alltäglichen Lebens ergäben. Die Sprache der Beschwerdeführerin habe auf allen Ebenen (Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) eine Vermischung des heimatlichen Dialekts mit dem (...)-Dialekt respektive der exiltibetischen Koine aufgewiesen. Die Morphologie weise Merkmale auf, welche typisch für die exiltibetische Koine seien. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin über sehr geringe Kenntnisse der chinesischen Sprache. Auffällig sei, dass sie auf Chinesisch die Wörter für Tibeter und Chinese vertausche; ein Fehler, der bei einer Tibeterin aus Tibet äussert merkwürdig wäre. Ausserdem hätten ihre Chinesisch-Kenntnisse Lücken, welche für einheimische Tibeterinnen untypisch seien. Die sachverständige Person habe daraus geschlossen, dass die Beschwerdeführerin Tibet - falls sie dort gelebt haben sollte - nicht erst im Jahre 2012 verlassen habe. Als Fazit halte die Analyse fest, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft hauptsozialisiert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie drei Klöster erwähnt und nur vage Distanzangaben, welche ohnehin vom Marschtempo einer Person abhängig seien, gemacht habe. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe sie noch zwei weitere Klöster erwähnt. Die genaue Bezeichnung des Amtes, welches Personalausweise ausstelle, kenne sie nicht, sondern wisse lediglich, dass sich dieses bei der Polizei befinde. Sie sei bei der Ausstellung ihres Ausweises von ihrem Vater begleitet worden, welcher sie geführt habe. Sie sei überdies in der Lage anzugeben, wo sich das Amt und wo sich das Spital befänden. Die sachverständige Person habe den Dialekt der Beschwerdeführerin nicht immer verstanden, sie aber stets aufgefordert, in ihrem Dialekt zu sprechen. Mehrere Wörter habe die sachverständige Person nicht gekannt. Es stelle sich somit die Frage, inwiefern diese überhaupt in der Lage sei, eine linguistische Einschätzung vorzunehmen. Ausserdem erstaune es nicht, dass die Sprache Einflüsse der exiltibetischen Koine aufweise, da die Beschwerdeführerin seit 2012 in der Schweiz lebe. Sie kenne einzelne chinesische Wörter und es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie nie zur Schule gegangen sei. Diese Stellungnahme vermöge das Resultat der LINGUA-Analyse nicht zu widerlegen. Die sachverständige Person sei genügend qualifiziert und durchaus in der Lage, einen linguistischen Bericht zu erstellen. Es sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin während ihres rund dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz dermassen ihren heimatlichen Dialekt verlernt habe. Zur eingereichten Kopie des Hukou sei zu erwähnen, dass ein kopierter Auszug leicht fälschbar sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wieso diese Kopie erst mehrere Jahre nach der Ankunft in der Schweiz eingereicht worden sei und wieso sie in der Anhörung das Hukou nicht korrekt habe beschreiben können. Des Weiteren könne auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Mai 2014 sowie die Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 verwiesen werden. Die LINGUA-Analyse entziehe dem Asylgesuch jegliche Grundlage und die Asylgründe sowie die geschilderte Ausreise seien daher nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das SEM bereits einmal erfolglos behauptet habe, die Beschwerdeführerin sei nicht in Tibet sozialisiert worden. Dieser Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht kassiert worden. Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich seien, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich zu verneinen wäre. Weiter sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen worden sei. Das SEM habe in der Folge zwar eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben, indessen die Ausführungen des Gerichts betreffend die Herkunft der Beschwerdeführerin und die Identitätskarte offenkundig ausser Acht gelassen. Die Identitätskarte sei bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum eingereicht worden. Für die Behauptung des SEM, dabei handle es sich um eine Fälschung, würden keine Beweise vorliegen. Es möge zwar vorkommen, dass Identitätskarten gefälscht würden, was wohl aber nur unter sehr schweren Bedingungen machbar respektive nur von äusserst raffinierten Betrügern durchführbar wäre. Dazu bedürfte es Kontakt zu illegalen Kreisen und eine hohe kriminelle Energie, zumal es sich um eine Urkundenfälschung handle. Die arglose, einfache und schulisch ungebildete Beschwerdeführerin sei dazu nicht in der Lage und sie käme nie auf die Idee, die Behörden zu täuschen oder zu betrügen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auf der Identitätskarte unschwer zu erkennen. Obschon die Identitätskarte belege, dass die Beschwerdeführerin in Tibet gelebt habe und dort sozialisiert worden sei, habe die Vorinstanz diese Tatsache nicht gewürdigt. Das SEM habe bis heute die Echtheit des Dokuments nicht überprüft und somit seine Beweisabnahmepflicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe das SEM angehalten, die Echtheit der Identitätskarte zu überprüfen. Das SEM äussere sich jedoch mit keinem Wort zum Dokument. Als weiteren Beweis für die Sozialisation habe die Beschwerdeführerin bereits eine Kopie ihres Hukou eingereicht. Mittlerweile liege der Auszug im Original vor, welcher hiermit ins Recht gelegt werde. Dadurch werde der vorinstanzlichen Argumentation, es handle sich lediglich um eine Kopie respektive eine Fälschung, der Boden entzogen. Wäre die Beschwerdeführerin in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden, hätte sie wohl kaum einen Original-Auszug beschaffen können. Das Hukou sei Voraussetzung für die Ausstellung einer Identitätskarte. Die Angaben im Hukou würden sich mit denjenigen in der Identitätskarte decken. So hätten beide Dokumente dieselbe Nummer und seien auch sonst inhaltlich identisch. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Fotos eingereicht, welche sie in verschiedenen Situation und mit verschiedenen Personen in ihrer Heimatregion zeigen würden. Auch dies belege ihre Sozialisation in Tibet. Die LINGUA-Analyse sei nicht korrekt. Zunächst sei festzuhalten, dass das Informationsblatt über den Werdegang des Experten dem Schreiben des SEM nicht beigelegen habe, so dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, über welchen Lebenslauf und welche Qualifikationen der Experte verfüge. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die notwendigen Kenntnisse über die Heimat der Beschwerdeführerin schlicht abgehen würden. Das SEM räume selbst ein, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Landeskunde und die Kultur habe und auch hinsichtlich des Schulwesens zutreffende Angaben gemacht habe. Wieso das SEM dennoch zum Schluss komme, die Hauptsozialisation könne nicht dort stattgefunden haben, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sämtliche Fragen zu den Verwaltungseinheiten korrekt beantwortet. Sollte dem nicht so sein, so liege das in der mangelnden Schulbildung begründet. So habe sie dem Experten, welcher im Übrigen der Sprache der Beschwerdeführerin in grossen Teilen nicht mächtig sei und viele Ausdrücke nicht verstanden habe, mitgeteilt, dass sie aus dem Kreisbezirk G._______ stamme. Dieser habe vier politische Untereinheiten, welche in etwa die Bedeutung einer politischen Gemeinde hätten, sogenannte "shangs", nämlich H._______, I._______, J._______ und K._______. Jede "shang" umfasse mehrere Dörfer. So auch dasjenige der Beschwerdeführerin namens B._______, welches dem H._______ angehöre. Die eingereichte Identitätskarte nenne nicht B._______, sondern L._______, was chinesisch für M._______ stehe. M._______ liege geografisch neben B._______ und gehöre zu diesem Dorf. Die Behauptung des SEM in der Anhörung, wonach es keine Gemeinde im Kreis E._______ gebe, die N._______ oder O._______ heisse, sei deshalb tatsachenwidrig. Hinzu komme, dass das SEM die Existenz von P._______, was G._______ entspreche, in der Anhörung zu Unrecht verneint habe. Wie bereits erwähnt, habe der Experte die Beschwerdeführerin oft nicht verstanden. So habe sie etwa auf die Frage, was Q._______ bedeute, erklären müssen, dass es sich dabei um ein Dorf in der Nähe von B._______ handle. Die Gehdistanz zu einem in der Nähe gelegenen Kloster sei zwar durchaus etwas tief angegeben worden. Es sei dabei jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine einfache, schulisch ungebildete Bauersfrau sei. Sie verwende auch - wie dies für die meisten Nomaden- und Bauersfrauen (...) üblich sei - keine Uhr, weshalb sie hinsichtlich Zeitangaben und -schätzungen keine Übung und Erfahrung habe. Sie habe nicht ausgesagt, dass in ihrer Heimat kein Weizen angepflanzt werde. Vielmehr habe sie lediglich gesagt, dass Weizen nicht in ihrem Heimatdorf angepflanzt werde. In anderen Regionen in der Umgebung von R._______ sei dies anders, was daran liege, dass ihr Heimatdorf in einem Schattenloch liege und sich auch der harte Boden nicht dazu eigne. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identitätskarte mit ihrem Vater im Jahre 2007 in E._______ ausstellen lassen. Hinsichtlich des Namens des ausstellenden Amtes, welchen sie nicht gekannt habe, sei wiederum ihre fehlende Bildung zu berücksichtigen. Daher könne sie die chinesischen Schriftzeichen nicht lesen. Um den Handel und die Besorgungen der Familie habe sich der Vater gekümmert. Es erstaune daher nicht, dass sie den genauen Namen des Amtes nicht wisse. Gleiches gelte für die Namen der Ämter, Banken und Telekommunikationsunternehmen. Bestritten werde die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin das Wissen über ihre Heimat erlernt haben solle. Diese Behauptung sei völlig aus der Luft gegriffen, zumal die Beschwerdeführerin einen reinen R._______-Dialekt spreche, welcher sich nicht schnell für das Asylverfahren erlernen lasse. Aufgrund ihrer mangelnden Bildung wäre ein solches Anlernen unmöglich. Dass die Antworten teilweise wenig substanziiert ausgefallen seien, hänge ebenfalls mit ihrem Bildungsstand zusammen. Sie verfüge über keine Kenntnisse, welche über das Alltägliche einer Bauersfrau hinausgehen würden. Somit könnten hinsichtlich politischer, administrativer, geografischer und ökonomischer Themen keine genauen Antworten erwartet werden. Hinsichtlich der linguistischen Analyse sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, ihren heimatlichen (...)-Dialekt zu sprechen. Da der Experte diesen Dialekt jedoch zu weiten Teilen nicht verstanden habe respektive Mühe gehabt habe, diesen zu verstehen, habe sie auf die hochtibetische Sprache Ü-Khe gewechselt. Diesen Dialekt habe sie in der Schweiz erlernt, da dies die hiesige Umgangssprache zwischen Tibetern sei. Die Feststellung, dass ihre Sprache auf allen Ebenen Vermischungen mit dem (...)-Dialekt respektive der exiltibetischen Koine aufweise, werde bestritten. Dass der Experte teilweise zentraltibetische Wörter herausgehört habe, liege daran, dass er den heimatlichen Dialekt nicht verstanden habe, weshalb sie gezwungen gewesen sei, gewisse Wörter in Hochtibetisch zu sagen. Die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse würden sich mit der mangelnden Schulbildung erklären lassen. Gleiches gelte für die Verwechslung der Begriffe Tibeter und Chinese. Immerhin habe sie beide Wörter auf Chinesisch gekannt, was belege, dass sie zumindest über beschränkte Kenntnisse verfüge. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat pro-tibetische Plakate aufgehängt, weshalb sie höchstwahrscheinlich behördlich gesucht werde, zumal ihre Freundin, mit welcher sie die Plakate aufgehängt habe, bereits verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei ihr aufgrund der illegalen Ausreise aus Tibet die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es das Resultat der LINGUA-Analyse nicht in Frage stelle. 4.5 In der Replik fügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das SEM hätte bereits nach der ersten Kassation das Asylgesuch gutheissen müssen. Es sei unverständlich, wieso das SEM stattdessen ein zweites Verfahren aufgerollt habe und wieder entgegen der Akten- und Beweislage einen negativen Entscheid gefällt habe. Durch dieses unnötige und langwierige Verfahren sei der Grundgeist des Asylgesetzes, nämlich die zügige und effiziente Erledigung von Asylgesuchen unter Berücksichtigung der Beweismittel und Akten, missachtet worden und das SEM sei in krasse staatliche Willkür verfallen. Das SEM äussere sich in der Vernehmlassung nicht substanziiert und auf die Ausführungen in der Beschwerde werde nicht eingegangen. Bereits in der Beschwerdeschrift sei ausgeführt worden, dass der Experte der LINGUA-Analyse nicht qualifiziert sei. Dies zeige sich bereits daran, dass er behaupte, die Beschwerdeführerin sei nicht in Tibet sozialisiert worden, obschon sämtliche Beweise dafür sprächen. Eine LINGUA-Analyse sei lediglich ein Privatgutachten des SEM und somit kein Beweismittel. Bereits der Umstand, dass die LINGUA-Experten auf der Lohnliste der Eidgenossenschaft stünden, lasse massive Zweifel daran aufkommen, dass diese neutral und unabhängig seien, wie dies bei einem Sachverständigengutachten der Fall wäre. 5.1 Das SEM stützt seine Verfügung im Wesentlichen auf die LINGUA-Analyse ab. Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der LINGUA-Analyse handle es sich lediglich um ein Privatgutachten, mithin um eine blosse Behauptung, welche nicht zum Beweis tauge, ist unzutreffend. Zwar stellt eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin habe sich nie zum Werdegang und den Qualifikationen äussern können, ist aktenwidrig. Das Schreiben des SEM vom 12. Januar 2016, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde, erwähnt im Beilagenverzeichnis eine Beschreibung des Werdegangs und der Qualifikationen des Experten. Die damalige Rechtsvertreterin hat in ihren Antwortschreiben vom 25. Januar 2016 respektive 1. März 2016 nicht bemängelt, dass ihr die Qualifikationen nicht offengelegt worden seien, wodurch anzunehmen ist, dass sie die betreffenden Informationen auch erhalten hat und somit die Möglichkeit bestand, dazu Stellung zu nehmen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei die Qualität der Analyse in Frage zu stellen. Im LINGUA-Bericht wird betreffend die Verständigung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin teils sehr schnell gesprochen habe, die Verständigung aber trotzdem relativ gut gewesen sei. Zudem seien exiltibetische Spracherscheinungen nur dann beachtet worden, wenn sie spontan geäussert worden seien. Damit übereinstimmend wurde im Bericht denn auch keiner der Begriffe negativ aufgeführt, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aufgrund von Verständigungsproblemen unter Verwendung des in (...) verwendeten Wortes habe erklären müssen. Der Bericht berücksichtigte somit auch etwaige Verständigungsschwierigkeiten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch dem angeblichen biografischen Hintergrund, insbesondere dem geringen Bildungsstand Rechnung getragen wurde. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ in Tibet, sondern in einem exiltibetischen Milieu sozialisiert worden sei. Wie sich bereits aus dem Fazit des Berichts ergibt, lässt sich ihm kein eindeutiges Ergebnis entnehmen. Sowohl im landeskundlich-kulturellen wie auch im linguistischen Teil der Analyse wurde denn auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durchaus über Länderkenntnisse und eine Sprache verfüge, welche auf eine Sozialisation in der von ihr angegebenen Region hindeuten würden. 5.2 Der LINGUA-Bericht ist jedoch nicht das einzige Element, welches es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Analyse kein eindeutiges Ergebnis entnommen werden kann. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Verfügung vom 22. Juli 2014, welche vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurde, sowie auf die Vernehmlassung im betreffenden Beschwerdeverfahren. Dieser pauschale Verweis ist bereits deshalb bedenklich, weil die besagte Verfügung vom Gericht aufgehoben wurde. Dies gilt insbesondere betreffend den in der Verfügung vom 22. Juli 2014 gemachten Vorwurf, bei der Identitätskarte handle es sich um eine Fälschung. Das SEM begründete dies damit, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, ihre Identitätskarte sei zehn Jahre gültig; die Karte müsste jedoch gemäss Länderkenntnissen 20 Jahre gültig sein. Dabei klammerte das SEM die Tatsache aus, dass die eingereichte Identitätskarte jedoch eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren aufweist. Bereits im Urteil, welches diese Verfügung aufhob, wurde hierzu erwogen, dass die Argumentation des SEM fraglich erscheine und daher eine fundierte Prüfung des Identitätsdokuments vorzunehmen sei. Diese Prüfung wurde vom SEM denn auch veranlasst, mit dem Ergebnis, dass bei der Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden (vgl. act. A32). Das Ergebnis dieser Dokumentenanalyse hat das SEM jedoch weder der Beschwerdeführerin offengelegt, noch in seine Erwägungen einfliessen lassen, sondern weiterhin pauschal an seiner vom Gericht für wenig überzeugend befundenen Argumentation festgehalten, dass es sich bei der Identitätskarte wohl um eine Fälschung handle. Die eingereichte Identitätskarte spricht somit für die Glaubhaftigkeit einer Sozialisation in Tibet. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin in ländlicher Umgebung zeigen, sind ebenfalls als Indiz für eine Sozialisation in Tibet zu werten, wobei ihnen nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, da sie nicht zwingend in China erstellt worden sind. 5.3 Als weiteres Element sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sowie zur Ausreise zu würdigen. Die Fluchtgründe erweisen sich als klar unglaubhaft. So sind bereits die Beweggründe, welche die Beschwerdeführerin plötzlich dazu bewogen hätten, politisch aktiv zu werden, nicht nachvollziehbar (vgl. act. A6 S. 8 und A12 F100). Die Schilderung des Ablaufs der Plakataktion erfolgte trotz mehrmaligen Nachfragens durchwegs allgemein und weist keine markanten Details auf, welche darauf hindeuten würden, das Geschilderte beruhe auf tatsächlichen Erlebnissen (vgl. act. A12 F18 bis F53). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zudem widersprüchlich zu den Slogans auf den Plakaten (vgl. act. A6 S. 8 f. und A12 F43 bis F46), dem Zeitpunkt der Festnahme der Freundin (vgl. act. A6 S.8 und A12 F55 bis F57), den Umständen, wie sie von der Festnahme erfahren habe (vgl. act. A6 S.8 und A12 F58 bis F62), und dem Zeitpunkt der Flucht aus ihrem Heimatdorf (vgl. act. A12 F63 bis F68). Schliesslich vermag auch die Schilderung der Ausreise nicht vollends zu überzeugen. Zwar nannte die Beschwerdeführerin die einzelnen Stationen ihrer Flucht innerhalb Tibets in der BzP und in der Anhörung übereinstimmend, was für die Glaubhaftigkeit spricht. Den Fussmarsch über die Grenze bei S._______ bis zu ihrem ersten Zufluchtsort in Nepal vermochte sie jedoch nicht substanziiert zu beschreiben. Vielmehr verlor sie sich trotz mehrmaligen Nachfragens regelmässig in oberflächlichen Ausführungen (vgl. act. A12 F76 bis F97). Überdies erstaunt es, dass sie überhaupt keine Angaben zur Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen und auf Anzeigetafeln namentlich erwähnt werden. Die Fluchtgeschichte und die Ausreise beziehen sich zwar nicht direkt auf die angebliche Herkunft. Sie sind bei deren Beurteilung jedoch unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in die Gesamtschau miteinzubeziehen, wenngleich ihnen nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. 5.4 In Würdigung sämtlicher der soeben abgehandelten Elemente ist die Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet für glaubhaft zu befinden. Denn Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Hinsichtlich der Sozialisation liefert der LINGUA-Bericht kein eindeutiges Ergebnis. Die eingereichte Identitätskarte, welche keine Fälschungsmerkmale aufweist, ist als gewichtiges Indiz für eine Sozialisation in Tibet zu würdigen. Auch die eingereichten Fotos stellen solche Indizien dar, selbst wenn ihnen - im Gegensatz zur Identitätskarte - kein sonderlich hohes Gewicht beizumessen ist. Demgegenüber sprechen die Schilderungen der Fluchtgründe und der Ausreise gegen die Glaubhaftigkeit. Aufgrund des lediglich indirekten Bezugs zur Sozialisation sind diese Elemente jedoch von untergeordneter Bedeutung. In Gesamtbetrachtung dieser Elemente ist die Sozialisation in Tibet respektive der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis vor ihrer Flucht in Tibet gelebt hat, für überwiegend wahrscheinlich und daher für glaubhaft zu erachten. 6.1 Somit erweist sich die Argumentation des SEM, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet sei den Fluchtgründen das Fundament entzogen, für nicht stichhaltig. Aus der Ausführungen unter Erwägung 5.3 ergibt sich jedoch, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung vor ihrem Verlassen des Heimatstaates (Vorfluchtgründe) glaubhaft zu machen, zumal die Ausführungen zur Plakataktion unglaubhaft sind, sodass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist und die Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht zu begründen vermögen. 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). 6.3 In einem nächsten Schritt ist daher das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. In Rekapitulation der Erwägung 5 ist zu bemerken, dass es das Gericht für glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz in Tibet (China) gelebt hat, die chinesische Staatsbürgerschaft besitzt und ihre Heimat illegal verlassen hat. Gemäss geltender Rechtsprechung weisen Tibeterinnen, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe auf, weil sie als Unterstützerinnen des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden. Daher hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Ihr ist folglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.7). 6.4 Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind demnach aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft jedoch ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe und ist daher in Anwendung von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 83 Abs. 8 AuG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Demgegenüber ist die angefochtene Verfügung dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin sind jedoch vorliegend auch für den abgewiesenen Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchgedrungen ist, ist ihr für die dafür erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 22. August 2016 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 20,5 Stunden aus. Der Stundenansatz von Fr. 280.- ist jedoch als übersetzt zu erachten, da der Rechtsvertreter nicht gewerbsmässig tätig ist. Der Stundensatz ist daher auf Fr. 180.- zu kürzen. Daraus ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 4'032.- (Fr. 3'690.- [20,5 h à Fr. 180.-] plus Barauslagen Fr. 147.60 [4% von 3'690.-] plus Übersetzungskosten Fr. 194.40). Die Parteientschädigung beläuft sich mithin auf insgesamt Fr. 2'688.-. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2016 aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Soweit die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'688.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3293/2016 Urteil vom 21. Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Rapten Dahortsang, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 31. Dezember 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 5. Mai 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus Tibet stamme. In ihrer Heimat habe sie politische Plakate aufgehängt, weshalb sie gefährdet sei. Als Beweismittel reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte sowie einen kopierten Auszug aus dem Familienbüchlein (Hukou) ein. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Zum einen habe sie hinsichtlich ihrer Identitätskarte keine genauen Angaben über deren Ausstellung machen können. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sei die Gültigkeit von Identitätskarten für Personen, welche Identitätskarten im Alter zwischen 26 und 45 Jahren beantragten, länger als die in der Identitätskarte der Beschwerdeführerin angegebenen zehn Jahre. Auch sei in der Identitätskarte ein anderer Wohnort und eine andere Gemeinde aufgeführt als der von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunfts- und Wohnort. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über ihren Herkunftsort und deren nähere Umgebung zu machen. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei, dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien oberflächlich ausgefallen. Schliesslich habe sie auch hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen widersprüchliche und oberflächliche Aussagen gemacht. Daher könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die eingereichte Identitätskarte nichts zu ändern, da diese erfahrungsgemäss käuflich erwerbbar sei und die dortigen Angaben teils nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würden. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Zur Begründung wurde unter anderem entgegnet, die Echtheit der Identitätskarte lediglich aufgrund der fraglichen Gültigkeitsdauer anzuzweifeln, sei nicht überzeugend. Die Vorinstanz behaupte bloss, dass die übliche Geltungsdauer mehr als zehn Jahre betrage, ohne dies mit weiteren, zu überprüfenden Angaben zu belegen. Schliesslich nahm die damalige Rechtsvertreterin zu den übrigen Argumenten der Vorinstanz Stellung, wonach an der tibetischen Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer Verfolgungsvorbringen und der illegalen Ausreise zu zweifeln sei. Als Beweismittel wurden mehrere Fotos und Auszüge aus Google-Maps eingereicht. E. Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte das BFM unter anderem, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarte sei lediglich zehn Jahre gültig, den Länderinformationen widerspreche. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos vermöchten keinen Beweis für die angebliche Herkunft zu erbringen, da sie nicht zwingend in China erstellt worden seien. Die Landschaftsfotos, auf welchen die Beschwerdeführerin nicht zu sehen sei, seien ebenfalls nicht geeignet, die Herkunft zu beweisen. Die Beschwerdeführerin wendete in der Replik unter anderem ein, dass die eingereichte Identitätskarte in Tat und Wahrheit 20 Jahre gültig sei und der Vorwurf des BFM, es handle sich um eine Fälschung, da sie nur 10 Jahre gültig sei, auf einer falschen Sachverhaltsermittlung beruhe. F. Mit Urteil D-3420/2014 vom 20. August 2015 hob das Gericht die Verfügung vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Am 12. Oktober 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt sei. H. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. I. Am 23. Februar 2016 hörte sich die Beschwerdeführerin die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs an. Am 1. März 2016 nahm sie Stellung zur Analyse. J. Mit Verfügung vom 22. April 2016 (Eröffnung am 25. April 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sie die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Als Beweismittel wurden Kopien der Eingaben aus dem Verfahren D 3420/2014, eine Übersetzung der Identitätskarte und ein einzelnes Blatt aus dem Hukou eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit geboten, den Nachweis der beruflichen Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden zu erbringen. M. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung zurückgezogen. N. Am 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Urteils D 3420/2014 vom 20. August 2015 ein. O. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2016 replizierte. P. Am 22. August 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreisbezirk D._______, Kreis E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und sei bei ihren Eltern landwirtschaftlich tätig gewesen. Am 6. September 2012 habe sie zusammen mit einer Freundin protibetische Plakate angebracht. Kurz darauf sei ihre Freundin verhaftet worden. Aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, habe die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie in die Schweiz geflüchtet. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die LINGUA-Analyse hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse festhalte, dass die Beschwerdeführerin zwar über gewisse Kenntnisse verfüge, ihr Wissen aber auch markante Lücken aufweise. Mehrere Aussagen würden eine Hauptsozialisation im Kreis E._______ eher zweifelhaft erscheinen lassen. So habe sie eine veraltete administrative Bezeichnung verwendet, was eine Ausreise im Jahre 2012 unwahrscheinlich mache. Sie sei auch nicht mit dem korrekten Namen des Kreisbezirks vertraut gewesen. Die angegebene Distanz zwischen dem Heimatdorf zu einem wichtigen Kloster sei falsch und sie habe fälschlicherweise angegeben, dass kein Weizen angepflanzt werde, was erstaune, da sie gemäss eigenen Angaben in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Ihr sei nicht bekannt gewesen, wo genau man zwecks Ausstellung eines Personalausweises vorzusprechen habe. Ferner habe sie keine Ämter, Banken und Telekommunikationsunternehmen in der Kreishauptstadt nennen können. Gemäss der sachverständigen Person seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin erlernbar und müssten nicht zwingend vor Ort in Tibet erworben worden sein, während sich die fehlenden Kenntnisse auf Informationen bezögen, welche weniger leicht erlernbar seien, sondern sich vielmehr aus Erfahrungen des alltäglichen Lebens ergäben. Die Sprache der Beschwerdeführerin habe auf allen Ebenen (Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) eine Vermischung des heimatlichen Dialekts mit dem (...)-Dialekt respektive der exiltibetischen Koine aufgewiesen. Die Morphologie weise Merkmale auf, welche typisch für die exiltibetische Koine seien. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin über sehr geringe Kenntnisse der chinesischen Sprache. Auffällig sei, dass sie auf Chinesisch die Wörter für Tibeter und Chinese vertausche; ein Fehler, der bei einer Tibeterin aus Tibet äussert merkwürdig wäre. Ausserdem hätten ihre Chinesisch-Kenntnisse Lücken, welche für einheimische Tibeterinnen untypisch seien. Die sachverständige Person habe daraus geschlossen, dass die Beschwerdeführerin Tibet - falls sie dort gelebt haben sollte - nicht erst im Jahre 2012 verlassen habe. Als Fazit halte die Analyse fest, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft hauptsozialisiert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie drei Klöster erwähnt und nur vage Distanzangaben, welche ohnehin vom Marschtempo einer Person abhängig seien, gemacht habe. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe sie noch zwei weitere Klöster erwähnt. Die genaue Bezeichnung des Amtes, welches Personalausweise ausstelle, kenne sie nicht, sondern wisse lediglich, dass sich dieses bei der Polizei befinde. Sie sei bei der Ausstellung ihres Ausweises von ihrem Vater begleitet worden, welcher sie geführt habe. Sie sei überdies in der Lage anzugeben, wo sich das Amt und wo sich das Spital befänden. Die sachverständige Person habe den Dialekt der Beschwerdeführerin nicht immer verstanden, sie aber stets aufgefordert, in ihrem Dialekt zu sprechen. Mehrere Wörter habe die sachverständige Person nicht gekannt. Es stelle sich somit die Frage, inwiefern diese überhaupt in der Lage sei, eine linguistische Einschätzung vorzunehmen. Ausserdem erstaune es nicht, dass die Sprache Einflüsse der exiltibetischen Koine aufweise, da die Beschwerdeführerin seit 2012 in der Schweiz lebe. Sie kenne einzelne chinesische Wörter und es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie nie zur Schule gegangen sei. Diese Stellungnahme vermöge das Resultat der LINGUA-Analyse nicht zu widerlegen. Die sachverständige Person sei genügend qualifiziert und durchaus in der Lage, einen linguistischen Bericht zu erstellen. Es sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin während ihres rund dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz dermassen ihren heimatlichen Dialekt verlernt habe. Zur eingereichten Kopie des Hukou sei zu erwähnen, dass ein kopierter Auszug leicht fälschbar sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wieso diese Kopie erst mehrere Jahre nach der Ankunft in der Schweiz eingereicht worden sei und wieso sie in der Anhörung das Hukou nicht korrekt habe beschreiben können. Des Weiteren könne auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Mai 2014 sowie die Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 verwiesen werden. Die LINGUA-Analyse entziehe dem Asylgesuch jegliche Grundlage und die Asylgründe sowie die geschilderte Ausreise seien daher nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das SEM bereits einmal erfolglos behauptet habe, die Beschwerdeführerin sei nicht in Tibet sozialisiert worden. Dieser Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht kassiert worden. Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich seien, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich zu verneinen wäre. Weiter sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen worden sei. Das SEM habe in der Folge zwar eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben, indessen die Ausführungen des Gerichts betreffend die Herkunft der Beschwerdeführerin und die Identitätskarte offenkundig ausser Acht gelassen. Die Identitätskarte sei bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum eingereicht worden. Für die Behauptung des SEM, dabei handle es sich um eine Fälschung, würden keine Beweise vorliegen. Es möge zwar vorkommen, dass Identitätskarten gefälscht würden, was wohl aber nur unter sehr schweren Bedingungen machbar respektive nur von äusserst raffinierten Betrügern durchführbar wäre. Dazu bedürfte es Kontakt zu illegalen Kreisen und eine hohe kriminelle Energie, zumal es sich um eine Urkundenfälschung handle. Die arglose, einfache und schulisch ungebildete Beschwerdeführerin sei dazu nicht in der Lage und sie käme nie auf die Idee, die Behörden zu täuschen oder zu betrügen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auf der Identitätskarte unschwer zu erkennen. Obschon die Identitätskarte belege, dass die Beschwerdeführerin in Tibet gelebt habe und dort sozialisiert worden sei, habe die Vorinstanz diese Tatsache nicht gewürdigt. Das SEM habe bis heute die Echtheit des Dokuments nicht überprüft und somit seine Beweisabnahmepflicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe das SEM angehalten, die Echtheit der Identitätskarte zu überprüfen. Das SEM äussere sich jedoch mit keinem Wort zum Dokument. Als weiteren Beweis für die Sozialisation habe die Beschwerdeführerin bereits eine Kopie ihres Hukou eingereicht. Mittlerweile liege der Auszug im Original vor, welcher hiermit ins Recht gelegt werde. Dadurch werde der vorinstanzlichen Argumentation, es handle sich lediglich um eine Kopie respektive eine Fälschung, der Boden entzogen. Wäre die Beschwerdeführerin in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden, hätte sie wohl kaum einen Original-Auszug beschaffen können. Das Hukou sei Voraussetzung für die Ausstellung einer Identitätskarte. Die Angaben im Hukou würden sich mit denjenigen in der Identitätskarte decken. So hätten beide Dokumente dieselbe Nummer und seien auch sonst inhaltlich identisch. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Fotos eingereicht, welche sie in verschiedenen Situation und mit verschiedenen Personen in ihrer Heimatregion zeigen würden. Auch dies belege ihre Sozialisation in Tibet. Die LINGUA-Analyse sei nicht korrekt. Zunächst sei festzuhalten, dass das Informationsblatt über den Werdegang des Experten dem Schreiben des SEM nicht beigelegen habe, so dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, über welchen Lebenslauf und welche Qualifikationen der Experte verfüge. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die notwendigen Kenntnisse über die Heimat der Beschwerdeführerin schlicht abgehen würden. Das SEM räume selbst ein, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Landeskunde und die Kultur habe und auch hinsichtlich des Schulwesens zutreffende Angaben gemacht habe. Wieso das SEM dennoch zum Schluss komme, die Hauptsozialisation könne nicht dort stattgefunden haben, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sämtliche Fragen zu den Verwaltungseinheiten korrekt beantwortet. Sollte dem nicht so sein, so liege das in der mangelnden Schulbildung begründet. So habe sie dem Experten, welcher im Übrigen der Sprache der Beschwerdeführerin in grossen Teilen nicht mächtig sei und viele Ausdrücke nicht verstanden habe, mitgeteilt, dass sie aus dem Kreisbezirk G._______ stamme. Dieser habe vier politische Untereinheiten, welche in etwa die Bedeutung einer politischen Gemeinde hätten, sogenannte "shangs", nämlich H._______, I._______, J._______ und K._______. Jede "shang" umfasse mehrere Dörfer. So auch dasjenige der Beschwerdeführerin namens B._______, welches dem H._______ angehöre. Die eingereichte Identitätskarte nenne nicht B._______, sondern L._______, was chinesisch für M._______ stehe. M._______ liege geografisch neben B._______ und gehöre zu diesem Dorf. Die Behauptung des SEM in der Anhörung, wonach es keine Gemeinde im Kreis E._______ gebe, die N._______ oder O._______ heisse, sei deshalb tatsachenwidrig. Hinzu komme, dass das SEM die Existenz von P._______, was G._______ entspreche, in der Anhörung zu Unrecht verneint habe. Wie bereits erwähnt, habe der Experte die Beschwerdeführerin oft nicht verstanden. So habe sie etwa auf die Frage, was Q._______ bedeute, erklären müssen, dass es sich dabei um ein Dorf in der Nähe von B._______ handle. Die Gehdistanz zu einem in der Nähe gelegenen Kloster sei zwar durchaus etwas tief angegeben worden. Es sei dabei jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine einfache, schulisch ungebildete Bauersfrau sei. Sie verwende auch - wie dies für die meisten Nomaden- und Bauersfrauen (...) üblich sei - keine Uhr, weshalb sie hinsichtlich Zeitangaben und -schätzungen keine Übung und Erfahrung habe. Sie habe nicht ausgesagt, dass in ihrer Heimat kein Weizen angepflanzt werde. Vielmehr habe sie lediglich gesagt, dass Weizen nicht in ihrem Heimatdorf angepflanzt werde. In anderen Regionen in der Umgebung von R._______ sei dies anders, was daran liege, dass ihr Heimatdorf in einem Schattenloch liege und sich auch der harte Boden nicht dazu eigne. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identitätskarte mit ihrem Vater im Jahre 2007 in E._______ ausstellen lassen. Hinsichtlich des Namens des ausstellenden Amtes, welchen sie nicht gekannt habe, sei wiederum ihre fehlende Bildung zu berücksichtigen. Daher könne sie die chinesischen Schriftzeichen nicht lesen. Um den Handel und die Besorgungen der Familie habe sich der Vater gekümmert. Es erstaune daher nicht, dass sie den genauen Namen des Amtes nicht wisse. Gleiches gelte für die Namen der Ämter, Banken und Telekommunikationsunternehmen. Bestritten werde die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin das Wissen über ihre Heimat erlernt haben solle. Diese Behauptung sei völlig aus der Luft gegriffen, zumal die Beschwerdeführerin einen reinen R._______-Dialekt spreche, welcher sich nicht schnell für das Asylverfahren erlernen lasse. Aufgrund ihrer mangelnden Bildung wäre ein solches Anlernen unmöglich. Dass die Antworten teilweise wenig substanziiert ausgefallen seien, hänge ebenfalls mit ihrem Bildungsstand zusammen. Sie verfüge über keine Kenntnisse, welche über das Alltägliche einer Bauersfrau hinausgehen würden. Somit könnten hinsichtlich politischer, administrativer, geografischer und ökonomischer Themen keine genauen Antworten erwartet werden. Hinsichtlich der linguistischen Analyse sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, ihren heimatlichen (...)-Dialekt zu sprechen. Da der Experte diesen Dialekt jedoch zu weiten Teilen nicht verstanden habe respektive Mühe gehabt habe, diesen zu verstehen, habe sie auf die hochtibetische Sprache Ü-Khe gewechselt. Diesen Dialekt habe sie in der Schweiz erlernt, da dies die hiesige Umgangssprache zwischen Tibetern sei. Die Feststellung, dass ihre Sprache auf allen Ebenen Vermischungen mit dem (...)-Dialekt respektive der exiltibetischen Koine aufweise, werde bestritten. Dass der Experte teilweise zentraltibetische Wörter herausgehört habe, liege daran, dass er den heimatlichen Dialekt nicht verstanden habe, weshalb sie gezwungen gewesen sei, gewisse Wörter in Hochtibetisch zu sagen. Die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse würden sich mit der mangelnden Schulbildung erklären lassen. Gleiches gelte für die Verwechslung der Begriffe Tibeter und Chinese. Immerhin habe sie beide Wörter auf Chinesisch gekannt, was belege, dass sie zumindest über beschränkte Kenntnisse verfüge. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat pro-tibetische Plakate aufgehängt, weshalb sie höchstwahrscheinlich behördlich gesucht werde, zumal ihre Freundin, mit welcher sie die Plakate aufgehängt habe, bereits verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei ihr aufgrund der illegalen Ausreise aus Tibet die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es das Resultat der LINGUA-Analyse nicht in Frage stelle. 4.5 In der Replik fügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das SEM hätte bereits nach der ersten Kassation das Asylgesuch gutheissen müssen. Es sei unverständlich, wieso das SEM stattdessen ein zweites Verfahren aufgerollt habe und wieder entgegen der Akten- und Beweislage einen negativen Entscheid gefällt habe. Durch dieses unnötige und langwierige Verfahren sei der Grundgeist des Asylgesetzes, nämlich die zügige und effiziente Erledigung von Asylgesuchen unter Berücksichtigung der Beweismittel und Akten, missachtet worden und das SEM sei in krasse staatliche Willkür verfallen. Das SEM äussere sich in der Vernehmlassung nicht substanziiert und auf die Ausführungen in der Beschwerde werde nicht eingegangen. Bereits in der Beschwerdeschrift sei ausgeführt worden, dass der Experte der LINGUA-Analyse nicht qualifiziert sei. Dies zeige sich bereits daran, dass er behaupte, die Beschwerdeführerin sei nicht in Tibet sozialisiert worden, obschon sämtliche Beweise dafür sprächen. Eine LINGUA-Analyse sei lediglich ein Privatgutachten des SEM und somit kein Beweismittel. Bereits der Umstand, dass die LINGUA-Experten auf der Lohnliste der Eidgenossenschaft stünden, lasse massive Zweifel daran aufkommen, dass diese neutral und unabhängig seien, wie dies bei einem Sachverständigengutachten der Fall wäre. 5.1 Das SEM stützt seine Verfügung im Wesentlichen auf die LINGUA-Analyse ab. Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der LINGUA-Analyse handle es sich lediglich um ein Privatgutachten, mithin um eine blosse Behauptung, welche nicht zum Beweis tauge, ist unzutreffend. Zwar stellt eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin habe sich nie zum Werdegang und den Qualifikationen äussern können, ist aktenwidrig. Das Schreiben des SEM vom 12. Januar 2016, mit welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde, erwähnt im Beilagenverzeichnis eine Beschreibung des Werdegangs und der Qualifikationen des Experten. Die damalige Rechtsvertreterin hat in ihren Antwortschreiben vom 25. Januar 2016 respektive 1. März 2016 nicht bemängelt, dass ihr die Qualifikationen nicht offengelegt worden seien, wodurch anzunehmen ist, dass sie die betreffenden Informationen auch erhalten hat und somit die Möglichkeit bestand, dazu Stellung zu nehmen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei die Qualität der Analyse in Frage zu stellen. Im LINGUA-Bericht wird betreffend die Verständigung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin teils sehr schnell gesprochen habe, die Verständigung aber trotzdem relativ gut gewesen sei. Zudem seien exiltibetische Spracherscheinungen nur dann beachtet worden, wenn sie spontan geäussert worden seien. Damit übereinstimmend wurde im Bericht denn auch keiner der Begriffe negativ aufgeführt, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aufgrund von Verständigungsproblemen unter Verwendung des in (...) verwendeten Wortes habe erklären müssen. Der Bericht berücksichtigte somit auch etwaige Verständigungsschwierigkeiten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch dem angeblichen biografischen Hintergrund, insbesondere dem geringen Bildungsstand Rechnung getragen wurde. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ in Tibet, sondern in einem exiltibetischen Milieu sozialisiert worden sei. Wie sich bereits aus dem Fazit des Berichts ergibt, lässt sich ihm kein eindeutiges Ergebnis entnehmen. Sowohl im landeskundlich-kulturellen wie auch im linguistischen Teil der Analyse wurde denn auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durchaus über Länderkenntnisse und eine Sprache verfüge, welche auf eine Sozialisation in der von ihr angegebenen Region hindeuten würden. 5.2 Der LINGUA-Bericht ist jedoch nicht das einzige Element, welches es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Analyse kein eindeutiges Ergebnis entnommen werden kann. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Verfügung vom 22. Juli 2014, welche vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wurde, sowie auf die Vernehmlassung im betreffenden Beschwerdeverfahren. Dieser pauschale Verweis ist bereits deshalb bedenklich, weil die besagte Verfügung vom Gericht aufgehoben wurde. Dies gilt insbesondere betreffend den in der Verfügung vom 22. Juli 2014 gemachten Vorwurf, bei der Identitätskarte handle es sich um eine Fälschung. Das SEM begründete dies damit, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, ihre Identitätskarte sei zehn Jahre gültig; die Karte müsste jedoch gemäss Länderkenntnissen 20 Jahre gültig sein. Dabei klammerte das SEM die Tatsache aus, dass die eingereichte Identitätskarte jedoch eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren aufweist. Bereits im Urteil, welches diese Verfügung aufhob, wurde hierzu erwogen, dass die Argumentation des SEM fraglich erscheine und daher eine fundierte Prüfung des Identitätsdokuments vorzunehmen sei. Diese Prüfung wurde vom SEM denn auch veranlasst, mit dem Ergebnis, dass bei der Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden (vgl. act. A32). Das Ergebnis dieser Dokumentenanalyse hat das SEM jedoch weder der Beschwerdeführerin offengelegt, noch in seine Erwägungen einfliessen lassen, sondern weiterhin pauschal an seiner vom Gericht für wenig überzeugend befundenen Argumentation festgehalten, dass es sich bei der Identitätskarte wohl um eine Fälschung handle. Die eingereichte Identitätskarte spricht somit für die Glaubhaftigkeit einer Sozialisation in Tibet. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin in ländlicher Umgebung zeigen, sind ebenfalls als Indiz für eine Sozialisation in Tibet zu werten, wobei ihnen nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, da sie nicht zwingend in China erstellt worden sind. 5.3 Als weiteres Element sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sowie zur Ausreise zu würdigen. Die Fluchtgründe erweisen sich als klar unglaubhaft. So sind bereits die Beweggründe, welche die Beschwerdeführerin plötzlich dazu bewogen hätten, politisch aktiv zu werden, nicht nachvollziehbar (vgl. act. A6 S. 8 und A12 F100). Die Schilderung des Ablaufs der Plakataktion erfolgte trotz mehrmaligen Nachfragens durchwegs allgemein und weist keine markanten Details auf, welche darauf hindeuten würden, das Geschilderte beruhe auf tatsächlichen Erlebnissen (vgl. act. A12 F18 bis F53). Die Beschwerdeführerin äusserte sich zudem widersprüchlich zu den Slogans auf den Plakaten (vgl. act. A6 S. 8 f. und A12 F43 bis F46), dem Zeitpunkt der Festnahme der Freundin (vgl. act. A6 S.8 und A12 F55 bis F57), den Umständen, wie sie von der Festnahme erfahren habe (vgl. act. A6 S.8 und A12 F58 bis F62), und dem Zeitpunkt der Flucht aus ihrem Heimatdorf (vgl. act. A12 F63 bis F68). Schliesslich vermag auch die Schilderung der Ausreise nicht vollends zu überzeugen. Zwar nannte die Beschwerdeführerin die einzelnen Stationen ihrer Flucht innerhalb Tibets in der BzP und in der Anhörung übereinstimmend, was für die Glaubhaftigkeit spricht. Den Fussmarsch über die Grenze bei S._______ bis zu ihrem ersten Zufluchtsort in Nepal vermochte sie jedoch nicht substanziiert zu beschreiben. Vielmehr verlor sie sich trotz mehrmaligen Nachfragens regelmässig in oberflächlichen Ausführungen (vgl. act. A12 F76 bis F97). Überdies erstaunt es, dass sie überhaupt keine Angaben zur Flugreise machen konnte, zumal die Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen und auf Anzeigetafeln namentlich erwähnt werden. Die Fluchtgeschichte und die Ausreise beziehen sich zwar nicht direkt auf die angebliche Herkunft. Sie sind bei deren Beurteilung jedoch unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in die Gesamtschau miteinzubeziehen, wenngleich ihnen nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. 5.4 In Würdigung sämtlicher der soeben abgehandelten Elemente ist die Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet für glaubhaft zu befinden. Denn Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Hinsichtlich der Sozialisation liefert der LINGUA-Bericht kein eindeutiges Ergebnis. Die eingereichte Identitätskarte, welche keine Fälschungsmerkmale aufweist, ist als gewichtiges Indiz für eine Sozialisation in Tibet zu würdigen. Auch die eingereichten Fotos stellen solche Indizien dar, selbst wenn ihnen - im Gegensatz zur Identitätskarte - kein sonderlich hohes Gewicht beizumessen ist. Demgegenüber sprechen die Schilderungen der Fluchtgründe und der Ausreise gegen die Glaubhaftigkeit. Aufgrund des lediglich indirekten Bezugs zur Sozialisation sind diese Elemente jedoch von untergeordneter Bedeutung. In Gesamtbetrachtung dieser Elemente ist die Sozialisation in Tibet respektive der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis vor ihrer Flucht in Tibet gelebt hat, für überwiegend wahrscheinlich und daher für glaubhaft zu erachten. 6.1 Somit erweist sich die Argumentation des SEM, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet sei den Fluchtgründen das Fundament entzogen, für nicht stichhaltig. Aus der Ausführungen unter Erwägung 5.3 ergibt sich jedoch, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung vor ihrem Verlassen des Heimatstaates (Vorfluchtgründe) glaubhaft zu machen, zumal die Ausführungen zur Plakataktion unglaubhaft sind, sodass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist und die Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht zu begründen vermögen. 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). 6.3 In einem nächsten Schritt ist daher das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. In Rekapitulation der Erwägung 5 ist zu bemerken, dass es das Gericht für glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in die Schweiz in Tibet (China) gelebt hat, die chinesische Staatsbürgerschaft besitzt und ihre Heimat illegal verlassen hat. Gemäss geltender Rechtsprechung weisen Tibeterinnen, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe auf, weil sie als Unterstützerinnen des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden. Daher hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Ihr ist folglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.7). 6.4 Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind demnach aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft jedoch ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe und ist daher in Anwendung von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 83 Abs. 8 AuG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Demgegenüber ist die angefochtene Verfügung dahingehend zu bestätigen, als sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin sind jedoch vorliegend auch für den abgewiesenen Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchgedrungen ist, ist ihr für die dafür erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 22. August 2016 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 20,5 Stunden aus. Der Stundenansatz von Fr. 280.- ist jedoch als übersetzt zu erachten, da der Rechtsvertreter nicht gewerbsmässig tätig ist. Der Stundensatz ist daher auf Fr. 180.- zu kürzen. Daraus ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 4'032.- (Fr. 3'690.- [20,5 h à Fr. 180.-] plus Barauslagen Fr. 147.60 [4% von 3'690.-] plus Übersetzungskosten Fr. 194.40). Die Parteientschädigung beläuft sich mithin auf insgesamt Fr. 2'688.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2016 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Soweit die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'688.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: