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E-7166/2015

E-7166/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine ethnische Tibeterin - gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Sie wurde am 6. Februar 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. November 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus dem Tibet stamme und zuletzt im Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur Shigatse) gelebt habe. Nach der Selbstverbrennung des Mönchs Lobsang Phuntsak habe sie in ihrer Heimat am 27. Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen und dabei eine tibetische Flagge geschwenkt. Mit Glück habe sie dabei einer Verhaftung entgehen können. Trotzdem habe sie sich vor einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden gefürchtet, zumal ihr Bruder 2008 verschollen sei, nachdem er von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei. Noch am selben Tag sei sie deshalb mit ihrem Vater nach F._______ aufgebrochen, wo sie sich drei Tage versteckt gehalten habe. Von dort sei sie in einem LKW nach Dram gefahren worden und habe mit Hilfe eines Schleppers am 5. beziehungsweise 6. August 2011 zu Fuss illegal die nepalesische Grenze überquert. C. Am 16. April 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 kam aufgrund der linguistischen Analyse zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht wie angegeben im Kreis D._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin stützte dieses Resultat. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 16. April 2015 anzuhören. E. Am 31. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 - eröffnet am 14. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters am 9. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zudem sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht in den LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 und in das Protokoll der telefonischen Befragung vom 16. April 2015. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzahlen. I. Am 8. Februar 2016 zahlte die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin Schreiben von G._______ vom 8. Februar 2016 und von H._______ vom 25. Januar 2016 zu den Akten. Beide bescheinigen der Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Herkunft und führen aus, die Beschwerdeführerin schon im Tibet gekannt zu haben. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Herkunftsbestätigung vom 10. Februar 2016 zu den Akten, die sie sich aus ihrer Heimat habe kommen lassen. Zum Beweis des chinesischen Ursprungs der Herkunftsbestätigung reichte sie auch die beiden benützten Postcouverts zu den Akten. Mit Eingabe vom 10. März 2016 folgten Übersetzungen der Herkunftsbestätigung und der Postcouverts. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung auf. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2016 an der angefochtenen Verfügung auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 20. Juli 2016 zu und gewährte ihr das Replikrecht. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2016 machte die Beschwerdeführerin hiervon Gebrauch. M. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein neuerliches Schreiben von G._______ vom 10. November 2016 zu den Akten, in welchem dieser einzelne ihrer Angaben während der Anhörung und des LINGUA-Gesprächs bestätigt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr drohe in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration Verfolgung durch die chinesischen Behörden. In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, die Herkunft und den Sozialisierungsraum der Beschwerdeführerin festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums der Beschwerdeführerin eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) gerügt, weil der Beschwerdeführerin die Identität der mit der Analyse betrauten Person und ihr Werdegang nicht ausreichend offengelegt und keine Einsicht in den Bericht vom 29. Juni 2015 und das Protokoll des Gesprächs vom 16. April 2016 gewährt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zudem darin erblickt, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des LINGUA-Berichts nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht worden sei (präzisiert durch die Eingabe vom 9. Februar 2016). Die vorinstanzliche Zusammenfassung des Berichts in der angefochtenen Verfügung und im Schreiben vom 10. Juli 2015 beschränke sich auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe falsche Angaben zur Erlangung von Personalausweisen, zum Umgang mit Schafen oder zum Telefonwesen gemacht, lege jedoch weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch die vermeintlich richtigen Antworten dar. Damit werde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, einen Gegenbeweis zu führen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2015 fundiert Stellung zu den Folgerungen der sachverständigen Person bezogen. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, diese Stellungnahme in der angefochtenen Verfügung zu würdigen und die Eingabe vom 31. Juli 2015 nicht einmal akturiert. Im Folgenden werden zunächst diese Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs behandelt (E. 3.4). Erst im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (E. 3.5) wird hingegen die durch die Beschwerde ebenso aufgeworfene Frage des Beweiswerts des LINGUA-Berichtes vom 29. Juli 2015 zu klären sein, wobei schon an dieser Stelle anzumerken ist, dass der LINGUA-Bericht nur eines unter verschiedenen Elementen ist, welches bei der Glaubhaftigkeitsprüfung heranzuziehen ist.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zu Unrecht keine Einsicht in das Protokoll des LINGUA-Gesprächs vom 16. April 2015 gewährt worden. Diese Rüge ist unzutreffend. Zum einen besteht nämlich ein solches Protokoll gar nicht, was auch aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, das der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem vormaligen Rechtsvertreter mit den übrigen Akten zugestellt worden ist. Zum anderen hat das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ausdrücklich angeboten, sich eine Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch gemacht. Es bleibt ihr aber weiterhin unbenommen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs mit den von der Vorinstanz für unzutreffend gehaltenen Aussagen - beispielsweise zum Umgang mit Schafen, zum Ausstellungsprozedere von Identitätsausweisen und zum Mobilfunknetz - anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechts liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor.

E. 3.4.2 Gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission (EMARK 1998 Nr. 34, E. 9b S. 290 f.) dürfen LINGUA-Berichte und die Identität der damit betrauten sachverständigen Personen aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Art. 27 VwVG) geheim gehalten werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeantrag auf Akteneinsicht in den LINGUA-Bericht vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 abgewiesen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, schon durch die Geheimhaltung der LINGUA-Analyse vom 29. Juli 2015 und der Identität der sachverständigen Person sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist vor diesem Hintergrund unbegründet.

E. 3.4.3 Die ehemalige Asylrekurskommission und das Bundesverwaltungsgericht haben sich ausserdem ausführlich dazu geäussert, wie sich die grundsätzlich für zulässig befundene Geheimhaltung des LINGUA-Berichtes und der Identität der damit betrauten sachverständigen Person mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) vereinbaren lässt. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichtes vor Erlass der Verfügung Kenntnis gegeben werden (Art. 28 VwVG); zudem muss ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Inhalt zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 30 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die sachverständige Person fliesst aus der Begründungspflicht der Anspruch, dass Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes im umstrittenen Herkunftsland sowie der Werdegang, auf welchen sich die Sachkompetenz abstützt, vollständig offengelegt werden (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 34, E. 9b S. 290 f.; aktualisiert durch BVGE 2015/10, E. 5.2).

E. 3.4.3.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang und die Qualifikation der mit der LINGUA-Analyse betrauten sachverständigen Person in einer Aktennotiz festgehalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/1) und der Beschwerdeführerin diese Notiz vollständig offengelegt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/4, S. 1). In dem Schreiben vom 10. Juli 2015 wurde ihr zudem das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des LINGUA-Berichtes gewährt, was die Möglichkeit einschloss, sich zur Qualifikation der sachverständigen Person zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Recht in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2015 Gebrauch gemacht und die Qualifikation in Zweifel gezogen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Tatsächlich könnte der Unterpunkt 3 des Aktenstücks A19/1 ("Dauer des Aufenthaltes in der analyserelevanten Länderkonstellation und des engen und beruflichen Kontaktes mit den zu analysierenden Sprachen") jedoch klarer formuliert werden, so dass deutlich würde, dass es sich um eine kumulative Beschreibung handelt. Aufgrund der unklaren Formulierung musste die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nämlich klarstellen, dass die sachverständige Person 33 Jahre im Tibet gelebt und verschiedene Orte und Regionen selbst kennengelernt hat.

E. 3.4.3.2 Das Ergebnis des Berichtes vom 29. Juni 2015, wonach die Beschwerdeführerin eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden ist, stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte linguistische Analyse. Diese kommt nach detaillierter Aufschlüsselung des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin (Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) zum Schluss, dass diese nicht den Dialekt von D._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. In allen untersuchten Bereichen weise die Sprache der Probandin mehr Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen Koine auf und nicht zum Dialekt von Shigatse. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache übersteige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Dieses Untersuchungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin vom SEM mit Schreiben vom 10. Juli 2015 mitgeteilt. Die teils nicht den Erwartungen entsprechenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse waren für das eindeutige Untersuchungsergebnis hingegen zweitrangig, was auch in der Formulierung des Schreibens vom 10. Juli 2015 zum Ausdruck kam. Auch die Rüge, der Beschwerdeführerin sei nicht einmal der wesentliche Inhalt des LINGUA-Berichtes offengelegt worden, geht daher fehl.

E. 3.4.4 Auch der Vorwurf der mangelhaften Akturierung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2015 und der Nichtberücksichtigung dieser Eingabe in der angefochtenen Verfügung ist aktenwidrig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2015 ist am 4. August 2015 beim SEM eingegangen und wurde mit diesem Eingangsdatum als A23/12 zu den Akten genommen und akturiert. Der Inhalt des Schreibens vom 31. Juli 2015 wurde in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und für ungeeignet befunden, das Ergebnis des LINGUA-Berichtes in Frage zu stellen.

E. 3.4.5 Damit ist die Vorinstanz sämtlichen sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden Vorgaben nachgekommen. Die Frage, ob die rechtliche Würdigung des LINGUA-Berichtes und der Stellungnahme vom 31. Juli 2015 korrekt ausgefallen ist, betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Entscheidend ist diese Frage vielmehr im Zusammenhang der Überprüfung der vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (dazu nachfolgend, E. 3.5). Der Beschwerdeführerin ist es zusammengefasst nicht gelungen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) in seinen verschiedenen Ausprägungen darzutun.

E. 3.5 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Neben dem bereits erwähnten LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 bestehen vorliegend weitere Elemente, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016, E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der Bundesanhörung sowie die von ihr - auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens - eingereichten Beweise. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen.

E. 3.5.1 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Die sachverständige Person hat 33 Jahre in der relevanten Herkunftsregion gelebt und sich in dieser Zeit beruflich insbesondere mit Tibetologie und Sinologie beschäftigt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/1 und Vernehmlassung der Vorinstanz). Das Gericht hat auch vor dem Hintergrund des äusserst ausgewogenen Berichtes keine Zweifel an der fachlichen Eignung der sachverständigen Person.Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei die Qualität der Analyse in Frage zu stellen. Im LINGUA-Bericht wird betreffend die Verständigung festgehalten, die akustische Qualität des Gespräches sei gut gewesen; die Interviewerin und die Beschwerdeführerin hätten einander gut verstanden. Es deutet nicht zwingend auf Verständigungsschwierigkeiten hin, wenn die Interviewerin im Rahmen eines LINGUA-Interviews gewisse Rückfragen stellt; vielmehr können solche Rückfragen dazu dienen, die Aussprache bestimmter Wörter im Hinblick auf die linguistische Analyse deutlich zu machen. Es bestehen aufgrund der Akten somit keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten, wie dies in der Stellungnahme vom 31. Juli 2015 und auf Beschwerdeebene mehrmals vorgebracht wurde.Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem angeblichen biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von D._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. In allen untersuchten Bereichen weise die Sprache der Probandin mehr Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen Koine auf und nicht zum Dialekt von Shigatse. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache übersteige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem verfüge sie über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht wie angegeben im Kreis D._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin unterstützten dieses Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin erhebliche Wissenslücken aufweise und daher insgesamt nicht diejenigen Kenntnisse besitze, die man von einer Person mit dem von ihr geltend gemachten Hintergrund erwarten könne.Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die zutreffenden geografischen Schilderungen der Beschwerdeführerin). In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im Kreis D._______ im Tibet, sondern in einem exiltibetischen Milieu sozialisiert worden sei. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben von G._______ vom 10. November 2016 ändert nichts an der Überzeugungskraft des LINGUA-Berichtes, zumal es die letztlich ausschlaggebende linguistische Analyse nicht in Frage stellt.

E. 3.5.2 Im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung wurden der Beschwerdeführerin wiederholt Fragen zu ihrer Herkunftsregion und zu ihrem Alltag dort gestellt. Fragen zu ihrem Alltag als Nomadin beantwortete sie dabei vergleichsweise substantiiert und vermochte beispielsweise die Trächtigkeitsdauer der Schafe - soweit dies für das Gericht überprüfbar ist - korrekt zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/10, F 6.01). Ganz allgemein enthält ihre Beschreibung des Nomadinnenalltags verschiedene Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, F 9-14, insbesondere F 10). Anderseits erstaunt beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, ob die Schule in ihrem Dorf eine chinesische oder tibetische Schule war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, F 18), insbesondere wenn man berücksichtigt, dass ihr angebliches Herkunftsdorf ein kleines Dorf mit lediglich 70-80 Familien gewesen sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/10, F 6.02) und ihr solches daher bekannt sein müsste. Eine Sichtung der Aussagen der Beschwerdeführerin während den Befragungen vermittelt daher kein eindeutiges Bild.

E. 3.5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin weder einen Pass noch eine Identitätskarte noch ein Familienbüchlein zu den Akten. Solches holt sie auch im Beschwerdeverfahren nicht nach. Zwar ist ihre Erklärung, wonach der bei der Flucht behilfliche Freund ihres Onkels die Identitätskarte zerstört habe, weil ihr sonst eine Rückschaffung nach China gedroht hätte, nicht völlig unplausibel (so auch die Beschwerdeschrift). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass keine Identitätsdokumente vorliegen, welche die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Tibet belegen würden (anders beispielsweise im Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.4, wo das Gericht der eingereichten und für echt befundenen Identitätskarte besonders hohes Gewicht zugemessen hat).

E. 3.5.4 Auf Beschwerdeebene reicht die Beschwerdeführerin jedoch verschiedene neue Beweismittel ein, auf die nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist: Die im Original eingereichte Herkunftsbestätigung vom 10. Februar 2016 bescheinigt der Beschwerdeführerin eine Herkunft aus dem Dorf B._______ im Tibet. Durch die eingereichten Briefcouverts ist ausserdem nachgewiesen, dass die Herkunftsbestätigung tatsächlich in China ausgestellt worden ist. Das Gericht hat jedoch aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Erstens erscheint wenig plausibel, dass die chinesischen Behörden die Beschwerdeführerin verfolgen, ihr gleichzeitig aber ein solches Dokument ausstellen sollten. Zweitens besitzt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge keine Identitätskarte mehr, und einen Pass hat sie nie besessen. Es ist deshalb fraglich, auf welcher Grundlage die Behörde die Herkunftsbestätigung ausgestellt haben sollte. Berücksichtigt man drittens, dass die Beschwerdeführerin die Herkunftsbestätigung aufgrund ihres Aufenthaltes nicht persönlich beantragen konnte, bestehen grosse Zweifel an der rechtmässigen Ausstellung der Herkunftsbestätigung. Vor diesem Hintergrund besitzt diese für den von ihr beurkundeten Inhalt nur eingeschränkte Beweiskraft.Auch die eingereichten Schreiben von G._______ vom 8. Februar 2016 und von H._______ vom 25. Januar 2016 besitzen im Hinblick auf den Nachweis der Herkunft der Beschwerdeführerin nur geringen Beweiswert, weil es sich dabei um Schreiben von persönlichen Bekannten der Beschwerdeführerin handelt, die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Im Übrigen stammt G._______ nach Abklärungen des SEM in dessen eigenem Asylverfahren (N [...]) ebenfalls nicht aus der Region D._______.

E. 3.5.5 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung sowie auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel) teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, vor ihrer Flucht im Dorf B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung ihrer Aussagen zu ihrer Demonstrationsteilnahme. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist auch eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen entbehrlich.

E. 3.6 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 5.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 3.5.5) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 5.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 5.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7166/2015 Urteil vom 30. November 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...),angeblich Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,Advokatur Aussersihl, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine ethnische Tibeterin - gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Sie wurde am 6. Februar 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. November 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aus dem Tibet stamme und zuletzt im Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur Shigatse) gelebt habe. Nach der Selbstverbrennung des Mönchs Lobsang Phuntsak habe sie in ihrer Heimat am 27. Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen und dabei eine tibetische Flagge geschwenkt. Mit Glück habe sie dabei einer Verhaftung entgehen können. Trotzdem habe sie sich vor einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden gefürchtet, zumal ihr Bruder 2008 verschollen sei, nachdem er von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei. Noch am selben Tag sei sie deshalb mit ihrem Vater nach F._______ aufgebrochen, wo sie sich drei Tage versteckt gehalten habe. Von dort sei sie in einem LKW nach Dram gefahren worden und habe mit Hilfe eines Schleppers am 5. beziehungsweise 6. August 2011 zu Fuss illegal die nepalesische Grenze überquert. C. Am 16. April 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basierende LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 kam aufgrund der linguistischen Analyse zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht wie angegeben im Kreis D._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin stützte dieses Resultat. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 16. April 2015 anzuhören. E. Am 31. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 - eröffnet am 14. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters am 9. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zudem sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht in den LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 und in das Protokoll der telefonischen Befragung vom 16. April 2015. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzahlen. I. Am 8. Februar 2016 zahlte die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin Schreiben von G._______ vom 8. Februar 2016 und von H._______ vom 25. Januar 2016 zu den Akten. Beide bescheinigen der Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Herkunft und führen aus, die Beschwerdeführerin schon im Tibet gekannt zu haben. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Herkunftsbestätigung vom 10. Februar 2016 zu den Akten, die sie sich aus ihrer Heimat habe kommen lassen. Zum Beweis des chinesischen Ursprungs der Herkunftsbestätigung reichte sie auch die beiden benützten Postcouverts zu den Akten. Mit Eingabe vom 10. März 2016 folgten Übersetzungen der Herkunftsbestätigung und der Postcouverts. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 forderte der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung auf. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2016 an der angefochtenen Verfügung auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 20. Juli 2016 zu und gewährte ihr das Replikrecht. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2016 machte die Beschwerdeführerin hiervon Gebrauch. M. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein neuerliches Schreiben von G._______ vom 10. November 2016 zu den Akten, in welchem dieser einzelne ihrer Angaben während der Anhörung und des LINGUA-Gesprächs bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr drohe in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration Verfolgung durch die chinesischen Behörden. In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, die Herkunft und den Sozialisierungsraum der Beschwerdeführerin festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums der Beschwerdeführerin eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) gerügt, weil der Beschwerdeführerin die Identität der mit der Analyse betrauten Person und ihr Werdegang nicht ausreichend offengelegt und keine Einsicht in den Bericht vom 29. Juni 2015 und das Protokoll des Gesprächs vom 16. April 2016 gewährt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zudem darin erblickt, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des LINGUA-Berichts nicht ausreichend zur Kenntnis gebracht worden sei (präzisiert durch die Eingabe vom 9. Februar 2016). Die vorinstanzliche Zusammenfassung des Berichts in der angefochtenen Verfügung und im Schreiben vom 10. Juli 2015 beschränke sich auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe falsche Angaben zur Erlangung von Personalausweisen, zum Umgang mit Schafen oder zum Telefonwesen gemacht, lege jedoch weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch die vermeintlich richtigen Antworten dar. Damit werde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, einen Gegenbeweis zu führen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2015 fundiert Stellung zu den Folgerungen der sachverständigen Person bezogen. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, diese Stellungnahme in der angefochtenen Verfügung zu würdigen und die Eingabe vom 31. Juli 2015 nicht einmal akturiert. Im Folgenden werden zunächst diese Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs behandelt (E. 3.4). Erst im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (E. 3.5) wird hingegen die durch die Beschwerde ebenso aufgeworfene Frage des Beweiswerts des LINGUA-Berichtes vom 29. Juli 2015 zu klären sein, wobei schon an dieser Stelle anzumerken ist, dass der LINGUA-Bericht nur eines unter verschiedenen Elementen ist, welches bei der Glaubhaftigkeitsprüfung heranzuziehen ist. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zu Unrecht keine Einsicht in das Protokoll des LINGUA-Gesprächs vom 16. April 2015 gewährt worden. Diese Rüge ist unzutreffend. Zum einen besteht nämlich ein solches Protokoll gar nicht, was auch aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, das der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem vormaligen Rechtsvertreter mit den übrigen Akten zugestellt worden ist. Zum anderen hat das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ausdrücklich angeboten, sich eine Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch gemacht. Es bleibt ihr aber weiterhin unbenommen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs mit den von der Vorinstanz für unzutreffend gehaltenen Aussagen - beispielsweise zum Umgang mit Schafen, zum Ausstellungsprozedere von Identitätsausweisen und zum Mobilfunknetz - anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechts liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor. 3.4.2 Gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission (EMARK 1998 Nr. 34, E. 9b S. 290 f.) dürfen LINGUA-Berichte und die Identität der damit betrauten sachverständigen Personen aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Art. 27 VwVG) geheim gehalten werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeantrag auf Akteneinsicht in den LINGUA-Bericht vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 abgewiesen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, schon durch die Geheimhaltung der LINGUA-Analyse vom 29. Juli 2015 und der Identität der sachverständigen Person sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist vor diesem Hintergrund unbegründet. 3.4.3 Die ehemalige Asylrekurskommission und das Bundesverwaltungsgericht haben sich ausserdem ausführlich dazu geäussert, wie sich die grundsätzlich für zulässig befundene Geheimhaltung des LINGUA-Berichtes und der Identität der damit betrauten sachverständigen Person mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) vereinbaren lässt. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun, muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichtes vor Erlass der Verfügung Kenntnis gegeben werden (Art. 28 VwVG); zudem muss ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Inhalt zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 30 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die sachverständige Person fliesst aus der Begründungspflicht der Anspruch, dass Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes im umstrittenen Herkunftsland sowie der Werdegang, auf welchen sich die Sachkompetenz abstützt, vollständig offengelegt werden (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 34, E. 9b S. 290 f.; aktualisiert durch BVGE 2015/10, E. 5.2). 3.4.3.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang und die Qualifikation der mit der LINGUA-Analyse betrauten sachverständigen Person in einer Aktennotiz festgehalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/1) und der Beschwerdeführerin diese Notiz vollständig offengelegt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/4, S. 1). In dem Schreiben vom 10. Juli 2015 wurde ihr zudem das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des LINGUA-Berichtes gewährt, was die Möglichkeit einschloss, sich zur Qualifikation der sachverständigen Person zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Recht in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2015 Gebrauch gemacht und die Qualifikation in Zweifel gezogen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Tatsächlich könnte der Unterpunkt 3 des Aktenstücks A19/1 ("Dauer des Aufenthaltes in der analyserelevanten Länderkonstellation und des engen und beruflichen Kontaktes mit den zu analysierenden Sprachen") jedoch klarer formuliert werden, so dass deutlich würde, dass es sich um eine kumulative Beschreibung handelt. Aufgrund der unklaren Formulierung musste die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nämlich klarstellen, dass die sachverständige Person 33 Jahre im Tibet gelebt und verschiedene Orte und Regionen selbst kennengelernt hat. 3.4.3.2 Das Ergebnis des Berichtes vom 29. Juni 2015, wonach die Beschwerdeführerin eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden ist, stützt sich im Wesentlichen auf die durchgeführte linguistische Analyse. Diese kommt nach detaillierter Aufschlüsselung des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin (Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) zum Schluss, dass diese nicht den Dialekt von D._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. In allen untersuchten Bereichen weise die Sprache der Probandin mehr Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen Koine auf und nicht zum Dialekt von Shigatse. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache übersteige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Dieses Untersuchungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin vom SEM mit Schreiben vom 10. Juli 2015 mitgeteilt. Die teils nicht den Erwartungen entsprechenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse waren für das eindeutige Untersuchungsergebnis hingegen zweitrangig, was auch in der Formulierung des Schreibens vom 10. Juli 2015 zum Ausdruck kam. Auch die Rüge, der Beschwerdeführerin sei nicht einmal der wesentliche Inhalt des LINGUA-Berichtes offengelegt worden, geht daher fehl. 3.4.4 Auch der Vorwurf der mangelhaften Akturierung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2015 und der Nichtberücksichtigung dieser Eingabe in der angefochtenen Verfügung ist aktenwidrig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2015 ist am 4. August 2015 beim SEM eingegangen und wurde mit diesem Eingangsdatum als A23/12 zu den Akten genommen und akturiert. Der Inhalt des Schreibens vom 31. Juli 2015 wurde in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und für ungeeignet befunden, das Ergebnis des LINGUA-Berichtes in Frage zu stellen. 3.4.5 Damit ist die Vorinstanz sämtlichen sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden Vorgaben nachgekommen. Die Frage, ob die rechtliche Würdigung des LINGUA-Berichtes und der Stellungnahme vom 31. Juli 2015 korrekt ausgefallen ist, betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Entscheidend ist diese Frage vielmehr im Zusammenhang der Überprüfung der vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (dazu nachfolgend, E. 3.5). Der Beschwerdeführerin ist es zusammengefasst nicht gelungen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) in seinen verschiedenen Ausprägungen darzutun. 3.5 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Neben dem bereits erwähnten LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 bestehen vorliegend weitere Elemente, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016, E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der Bundesanhörung sowie die von ihr - auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens - eingereichten Beweise. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen. 3.5.1 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Die sachverständige Person hat 33 Jahre in der relevanten Herkunftsregion gelebt und sich in dieser Zeit beruflich insbesondere mit Tibetologie und Sinologie beschäftigt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/1 und Vernehmlassung der Vorinstanz). Das Gericht hat auch vor dem Hintergrund des äusserst ausgewogenen Berichtes keine Zweifel an der fachlichen Eignung der sachverständigen Person.Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei die Qualität der Analyse in Frage zu stellen. Im LINGUA-Bericht wird betreffend die Verständigung festgehalten, die akustische Qualität des Gespräches sei gut gewesen; die Interviewerin und die Beschwerdeführerin hätten einander gut verstanden. Es deutet nicht zwingend auf Verständigungsschwierigkeiten hin, wenn die Interviewerin im Rahmen eines LINGUA-Interviews gewisse Rückfragen stellt; vielmehr können solche Rückfragen dazu dienen, die Aussprache bestimmter Wörter im Hinblick auf die linguistische Analyse deutlich zu machen. Es bestehen aufgrund der Akten somit keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten, wie dies in der Stellungnahme vom 31. Juli 2015 und auf Beschwerdeebene mehrmals vorgebracht wurde.Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 29. Juni 2015 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem angeblichen biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von D._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine. In allen untersuchten Bereichen weise die Sprache der Probandin mehr Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen Koine auf und nicht zum Dialekt von Shigatse. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache übersteige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem verfüge sie über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht wie angegeben im Kreis D._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin unterstützten dieses Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin erhebliche Wissenslücken aufweise und daher insgesamt nicht diejenigen Kenntnisse besitze, die man von einer Person mit dem von ihr geltend gemachten Hintergrund erwarten könne.Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die zutreffenden geografischen Schilderungen der Beschwerdeführerin). In Würdigung sämtlicher Elemente wurde schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im Kreis D._______ im Tibet, sondern in einem exiltibetischen Milieu sozialisiert worden sei. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben von G._______ vom 10. November 2016 ändert nichts an der Überzeugungskraft des LINGUA-Berichtes, zumal es die letztlich ausschlaggebende linguistische Analyse nicht in Frage stellt. 3.5.2 Im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung wurden der Beschwerdeführerin wiederholt Fragen zu ihrer Herkunftsregion und zu ihrem Alltag dort gestellt. Fragen zu ihrem Alltag als Nomadin beantwortete sie dabei vergleichsweise substantiiert und vermochte beispielsweise die Trächtigkeitsdauer der Schafe - soweit dies für das Gericht überprüfbar ist - korrekt zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/10, F 6.01). Ganz allgemein enthält ihre Beschreibung des Nomadinnenalltags verschiedene Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, F 9-14, insbesondere F 10). Anderseits erstaunt beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, ob die Schule in ihrem Dorf eine chinesische oder tibetische Schule war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/12, F 18), insbesondere wenn man berücksichtigt, dass ihr angebliches Herkunftsdorf ein kleines Dorf mit lediglich 70-80 Familien gewesen sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/10, F 6.02) und ihr solches daher bekannt sein müsste. Eine Sichtung der Aussagen der Beschwerdeführerin während den Befragungen vermittelt daher kein eindeutiges Bild. 3.5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin weder einen Pass noch eine Identitätskarte noch ein Familienbüchlein zu den Akten. Solches holt sie auch im Beschwerdeverfahren nicht nach. Zwar ist ihre Erklärung, wonach der bei der Flucht behilfliche Freund ihres Onkels die Identitätskarte zerstört habe, weil ihr sonst eine Rückschaffung nach China gedroht hätte, nicht völlig unplausibel (so auch die Beschwerdeschrift). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass keine Identitätsdokumente vorliegen, welche die Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Tibet belegen würden (anders beispielsweise im Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.4, wo das Gericht der eingereichten und für echt befundenen Identitätskarte besonders hohes Gewicht zugemessen hat). 3.5.4 Auf Beschwerdeebene reicht die Beschwerdeführerin jedoch verschiedene neue Beweismittel ein, auf die nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist: Die im Original eingereichte Herkunftsbestätigung vom 10. Februar 2016 bescheinigt der Beschwerdeführerin eine Herkunft aus dem Dorf B._______ im Tibet. Durch die eingereichten Briefcouverts ist ausserdem nachgewiesen, dass die Herkunftsbestätigung tatsächlich in China ausgestellt worden ist. Das Gericht hat jedoch aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Echtheit des Dokuments. Erstens erscheint wenig plausibel, dass die chinesischen Behörden die Beschwerdeführerin verfolgen, ihr gleichzeitig aber ein solches Dokument ausstellen sollten. Zweitens besitzt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge keine Identitätskarte mehr, und einen Pass hat sie nie besessen. Es ist deshalb fraglich, auf welcher Grundlage die Behörde die Herkunftsbestätigung ausgestellt haben sollte. Berücksichtigt man drittens, dass die Beschwerdeführerin die Herkunftsbestätigung aufgrund ihres Aufenthaltes nicht persönlich beantragen konnte, bestehen grosse Zweifel an der rechtmässigen Ausstellung der Herkunftsbestätigung. Vor diesem Hintergrund besitzt diese für den von ihr beurkundeten Inhalt nur eingeschränkte Beweiskraft.Auch die eingereichten Schreiben von G._______ vom 8. Februar 2016 und von H._______ vom 25. Januar 2016 besitzen im Hinblick auf den Nachweis der Herkunft der Beschwerdeführerin nur geringen Beweiswert, weil es sich dabei um Schreiben von persönlichen Bekannten der Beschwerdeführerin handelt, die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Im Übrigen stammt G._______ nach Abklärungen des SEM in dessen eigenem Asylverfahren (N [...]) ebenfalls nicht aus der Region D._______. 3.5.5 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung sowie auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel) teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, vor ihrer Flucht im Dorf B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung ihrer Aussagen zu ihrer Demonstrationsteilnahme. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist auch eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen entbehrlich. 3.6 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 3.5.5) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 5.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 5.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner