Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags unter Einreichung einer Identitätskarte um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 31. Dezember 2012 im B._________ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 5. Mai 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Herkunft gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nachdem sie sich politisch betätigt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen Behörden geraten und habe aus Furcht vor behördlichen Behelligungen ihren Heimatstaat im Oktober 2012 verlassen. C. Mit - am 22. Mai 2014 eröffnetem - Entscheid vom 21. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 ergänzte die Rechtsvertreterin ihre Beschwerde und reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2014 den Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben. J. Am 5. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung einer Kopie der eingereichten Identitätskarte sowie um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Replik. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 wurde der Rechtsvertreterin antragsgemäss unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 26. August 2014 eine Kopie der von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarte zugestellt. L. In ihrer Replik vom 20. August 2014 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz und reichte mit Schreiben vom 22. August 2014 eine Kostennote ein.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D.________, Bezirk und Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und sei auf dem Land ihrer Eltern tätig gewesen. Am 6. September 2012 habe sie zusammen mit einer Freundin protibetische Plakate angebracht. Nach der Verhaftung ihrer Freundin habe sie aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, ihren Heimatstaat verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie unter Vorweisung eines Reisepasses, welcher ihr der Schlepper nach der Ausreise wieder abgenommen habe, auf dem Flugweg von F._______ an einen ihr unbekannten Ort und von dort weiter an einen weiteren ihr unbekannten Ort gelangt, wo sie die Nacht verbracht habe, bevor sie mit dem Auto in die Schweiz gereist sei. Die Identitätskarte habe sie auf sich getragen, aber nicht vorgewiesen.
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Zum einen habe sie hinsichtlich ihrer Identitätskarte keine genauen Angaben machen können, wie sie diese erlangt habe. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes sei die Gültigkeit von Identitätskarten für Personen, welche Identitätskarten im Alter zwischen 26 und 45 Jahren beantragten, länger als die in der Identitätskarte der Beschwerdeführerin angegebenen zehn Jahre. Auch sei in der Identitätskarte ein anderer Wohnort und eine andere Gemeinde aufgeführt als der von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunfts- und Wohnort. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über ihren Herkunftsort und deren nähere Umgebung zu machen. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei, dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien teils oberflächlich, teils widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich habe sie auch hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen widersprüchliche Aussagen gemacht. Betreffend die Zweifel an der angeblichen Herkunft sei ihr im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihre Stellungnahme habe diese Zweifel jedoch nicht auszuräumen vermocht. Daher könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die Identitätskarte nichts zu ändern, da diese erfahrungsgemäss im Heimatstaat der Beschwerdeführerin käuflich erwerbbar sei und die dortigen Angaben teils nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmten. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.3 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter anderem entgegen, die Echtheit der Identitätskarte lediglich aufgrund der fraglichen Gültigkeitsdauer anzuzweifeln, sei nicht überzeugend. Zum einen habe die Vorinstanz lediglich behauptet, dass die übliche Geltungsdauer mehr als zehn Jahre betrage, ohne dies mit weiteren, zu überprüfenden Angaben zu belegen. So sei aus den mit der Beschwerde eingereichten Kopien der Identitätskarten des Schwagers und einer befreundeten Nonne der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass deren Gültigkeit ebenfalls zehn Jahre betrage. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Antrags um Ausstellung der Identitätskarte erst 26 Jahre alt geworden. Schliesslich nahm die Rechtsvertreterin zu den übrigen Argumenten der Vorinstanz Stellung, wonach an der tibetischen Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer Verfolgungsvorbringen und der illegalen Ausreise zu zweifeln sei. Zumindest seien ihr aber subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zumal sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei. Spätestens durch ihre illegale Ausreise sei sie - in Anwendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt in BVGE 2009/29) - Flüchtling geworden. Das illegale Verlassen des Heimatlandes sei in China unter Strafe gestellt und Rückkehrerinnen tibetischer Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den Behörden bekommen. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter während ihres Auslandaufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai Lama - besuchen würden. Daher seien die Grenzkontrollen und die Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im Ausland ein Asylgesuch, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden. Anschliessend komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung. Bei einer Rückkehr wäre sie daher in grossem Masse gefährdet. 5.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation vorgesehen). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützt sich das BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung. 5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der LINGUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.). 5.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.6 Sind die soeben beziehungsweise Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer Herkunftsabklärung lediglich mittels Anhörung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.3.1). 6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen. Vorab ist zu bemerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich sind, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte eingereicht, deren Echtheit von der Vorinstanz mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen wurde. 6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Aus den Akten geht lediglich teils hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren, jedoch ist nicht ersichtlich, wie die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in sehr allgemein gehaltener Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hin. Angesichts der lediglich pauschalen Vorhalte wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die Echtheit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarte von der Vorinstanz mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen wurde, weshalb die Frage der Echtheit des eingereichten Ausweisdokumentes näherer Prüfung bedarf.
E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Rechtsvertreterin am 22. August 2014 eingereichte Kostennote erscheint indessen sowohl beim Stundenansatz als auch bei der Anzahl Arbeitsstunden als zu hoch. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150. sowie einem angemessenen Arbeitsaufwand rund 11 Stunden, zuzüglich Auslagen, ist die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 2'000. festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3420/2014/mel Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________ , geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N__________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags unter Einreichung einer Identitätskarte um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 31. Dezember 2012 im B._________ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 5. Mai 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Herkunft gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nachdem sie sich politisch betätigt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen Behörden geraten und habe aus Furcht vor behördlichen Behelligungen ihren Heimatstaat im Oktober 2012 verlassen. C. Mit - am 22. Mai 2014 eröffnetem - Entscheid vom 21. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 ergänzte die Rechtsvertreterin ihre Beschwerde und reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2014 den Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben. J. Am 5. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung einer Kopie der eingereichten Identitätskarte sowie um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Replik. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 wurde der Rechtsvertreterin antragsgemäss unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 26. August 2014 eine Kopie der von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarte zugestellt. L. In ihrer Replik vom 20. August 2014 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Argumentation der Vorinstanz und reichte mit Schreiben vom 22. August 2014 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D.________, Bezirk und Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und sei auf dem Land ihrer Eltern tätig gewesen. Am 6. September 2012 habe sie zusammen mit einer Freundin protibetische Plakate angebracht. Nach der Verhaftung ihrer Freundin habe sie aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, ihren Heimatstaat verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie unter Vorweisung eines Reisepasses, welcher ihr der Schlepper nach der Ausreise wieder abgenommen habe, auf dem Flugweg von F._______ an einen ihr unbekannten Ort und von dort weiter an einen weiteren ihr unbekannten Ort gelangt, wo sie die Nacht verbracht habe, bevor sie mit dem Auto in die Schweiz gereist sei. Die Identitätskarte habe sie auf sich getragen, aber nicht vorgewiesen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Zum einen habe sie hinsichtlich ihrer Identitätskarte keine genauen Angaben machen können, wie sie diese erlangt habe. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes sei die Gültigkeit von Identitätskarten für Personen, welche Identitätskarten im Alter zwischen 26 und 45 Jahren beantragten, länger als die in der Identitätskarte der Beschwerdeführerin angegebenen zehn Jahre. Auch sei in der Identitätskarte ein anderer Wohnort und eine andere Gemeinde aufgeführt als der von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunfts- und Wohnort. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über ihren Herkunftsort und deren nähere Umgebung zu machen. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei, dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien teils oberflächlich, teils widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich habe sie auch hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen widersprüchliche Aussagen gemacht. Betreffend die Zweifel an der angeblichen Herkunft sei ihr im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihre Stellungnahme habe diese Zweifel jedoch nicht auszuräumen vermocht. Daher könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die Identitätskarte nichts zu ändern, da diese erfahrungsgemäss im Heimatstaat der Beschwerdeführerin käuflich erwerbbar sei und die dortigen Angaben teils nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmten. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 4.3 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter anderem entgegen, die Echtheit der Identitätskarte lediglich aufgrund der fraglichen Gültigkeitsdauer anzuzweifeln, sei nicht überzeugend. Zum einen habe die Vorinstanz lediglich behauptet, dass die übliche Geltungsdauer mehr als zehn Jahre betrage, ohne dies mit weiteren, zu überprüfenden Angaben zu belegen. So sei aus den mit der Beschwerde eingereichten Kopien der Identitätskarten des Schwagers und einer befreundeten Nonne der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass deren Gültigkeit ebenfalls zehn Jahre betrage. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Antrags um Ausstellung der Identitätskarte erst 26 Jahre alt geworden. Schliesslich nahm die Rechtsvertreterin zu den übrigen Argumenten der Vorinstanz Stellung, wonach an der tibetischen Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer Verfolgungsvorbringen und der illegalen Ausreise zu zweifeln sei. Zumindest seien ihr aber subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zumal sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei. Spätestens durch ihre illegale Ausreise sei sie - in Anwendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt in BVGE 2009/29) - Flüchtling geworden. Das illegale Verlassen des Heimatlandes sei in China unter Strafe gestellt und Rückkehrerinnen tibetischer Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den Behörden bekommen. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter während ihres Auslandaufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai Lama - besuchen würden. Daher seien die Grenzkontrollen und die Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im Ausland ein Asylgesuch, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden. Anschliessend komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung. Bei einer Rückkehr wäre sie daher in grossem Masse gefährdet. 5.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation vorgesehen). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützt sich das BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung. 5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der LINGUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.). 5.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.6 Sind die soeben beziehungsweise Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer Herkunftsabklärung lediglich mittels Anhörung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.3.1). 6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen. Vorab ist zu bemerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich sind, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte eingereicht, deren Echtheit von der Vorinstanz mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen wurde. 6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Aus den Akten geht lediglich teils hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren, jedoch ist nicht ersichtlich, wie die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in sehr allgemein gehaltener Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hin. Angesichts der lediglich pauschalen Vorhalte wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die Echtheit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarte von der Vorinstanz mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen wurde, weshalb die Frage der Echtheit des eingereichten Ausweisdokumentes näherer Prüfung bedarf.
7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Rechtsvertreterin am 22. August 2014 eingereichte Kostennote erscheint indessen sowohl beim Stundenansatz als auch bei der Anzahl Arbeitsstunden als zu hoch. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150. sowie einem angemessenen Arbeitsaufwand rund 11 Stunden, zuzüglich Auslagen, ist die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 2'000. festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: