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E-4724/2017

E-4724/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess Tibet (Volksrepublik China) eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal und gelangte von dort aus in die Schweiz, wo er am 2. Januar 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört, am 30. Juli 2014 und 19. Juni 2015 erfolgten ausführliche Anhörungen. B. Gemäss der Beschwerdeführerin reiste am 25. September 2014 auch sie illegal aus Tibet aus und gelangte nach Nepal. Nach einem halbjährigen Aufenthalt in Nepal sei sie am 9. März 2015 auf dem Flugweg von Nepal nach Europa gelangt und am 11. März 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, ohne aber vom Aufenthalt ihres Mannes in der Schweiz zu wissen. Am 19. März 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Am 9. April 2015 und am 19. Juni 2015 fanden ausführliche Anhörungen statt. C. Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ und habe dort mit ihrem Mann ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in ihrem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden, der dort mit dem Einverständnis ihres Mannes übernachtet habe. Nachdem eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihrem Mann könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Sie selbst sei daraufhin wiederholt von der Polizei nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Ausserdem habe sie nach der Ausreise ihres Mannes zwei Gäste in ihrem Restaurant übernachten lassen, die daraufhin aus Tibet ausgereist seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Personen sich regimekritisch betätigt hätten, weshalb sie nach einer Denunziation durch ihre Nachbarn von der Polizei beschuldigt worden sei, ihnen bei der Flucht geholfen zu haben. Aus Angst vor Repressalien sei sie aus Tibet ausgereist. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 separat beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses behandelte die beiden Eingaben in separaten Beschwerdeverfahren, jedoch mit demselben Spruchkörper. F. Mit Urteilen vom 6. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch jene ihres Ehemannes teilweise gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2016 auf und wies die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile des BVGer E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 [betreffend die Beschwerdeführerin] und E-4696/2016). G. Am 22. März 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie von ihr angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 22. März 2017 anzuhören. I. Am 28. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. J. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. August 2017 (Poststempel: 23. August 2017) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person ihrer Rechtsvertreterin, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit der Furcht vor Repressionen durch die chinesischen Sicherheitskräfte (vgl. oben, Bst. C.). Die Vorinstanz hält dieses Vorbringen ebenso wie die geltend gemachte illegale Ausreise für unglaubhaft. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz schon während längerer Zeit in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China gelebt habe.

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessenden Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist sie aber nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016, E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der ausführlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen.

E. 4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin die fachliche Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon ihres effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass die Sprache der Beschwerdeführerin entgegen den Erwartungen keine Gemeinsamkeiten mit dem C._______-Dialekt aufgewiesen habe. Stattdessen seien verschiedene Elemente des Lhasa-Dialekts beziehungsweise der exiltibetischen Koine auszumachen. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache übersteige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem verfüge sie über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Ausgehend von dieser Analyse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin wiesen in dieselbe Richtung, zumal ihre Schilderungen erhebliche Lücken und Unstimmigkeiten aufwiesen, die auch unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien. Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die teilweise zutreffenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen der Beschwerdeführerin). Dem Fazit der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu.

E. 4.3.3 Bereits im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin dahingehend beurteilt, dass er auf die wenigen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gegeben habe; auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP sei sehr vage ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf die Akten). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien dagegen - soweit dies für das Gericht zu beurteilen sei - nicht völlig unplausibel ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2). Im Zusammenhang der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind aber nicht nur die Herkunftsangaben, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Widersprüche festgestellt, denen die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nichts Substanziiertes entgegenhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die wohlbegründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.In Berücksichtigung des ausführlichen und inhaltlich überzeugenden LINGUA-Berichts vom 24. Mai 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft aus B._______ und die illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheint.

E. 4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, vor ihrer Flucht in B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung ihrer Aussagen zu den ihr angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit ebenso abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wie der Antrag, der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4724/2017 Urteil vom 11. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess Tibet (Volksrepublik China) eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal und gelangte von dort aus in die Schweiz, wo er am 2. Januar 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört, am 30. Juli 2014 und 19. Juni 2015 erfolgten ausführliche Anhörungen. B. Gemäss der Beschwerdeführerin reiste am 25. September 2014 auch sie illegal aus Tibet aus und gelangte nach Nepal. Nach einem halbjährigen Aufenthalt in Nepal sei sie am 9. März 2015 auf dem Flugweg von Nepal nach Europa gelangt und am 11. März 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, ohne aber vom Aufenthalt ihres Mannes in der Schweiz zu wissen. Am 19. März 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Am 9. April 2015 und am 19. Juni 2015 fanden ausführliche Anhörungen statt. C. Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ und habe dort mit ihrem Mann ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in ihrem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden, der dort mit dem Einverständnis ihres Mannes übernachtet habe. Nachdem eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihrem Mann könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Sie selbst sei daraufhin wiederholt von der Polizei nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Ausserdem habe sie nach der Ausreise ihres Mannes zwei Gäste in ihrem Restaurant übernachten lassen, die daraufhin aus Tibet ausgereist seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Personen sich regimekritisch betätigt hätten, weshalb sie nach einer Denunziation durch ihre Nachbarn von der Polizei beschuldigt worden sei, ihnen bei der Flucht geholfen zu haben. Aus Angst vor Repressalien sei sie aus Tibet ausgereist. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 separat beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dieses behandelte die beiden Eingaben in separaten Beschwerdeverfahren, jedoch mit demselben Spruchkörper. F. Mit Urteilen vom 6. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch jene ihres Ehemannes teilweise gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2016 auf und wies die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile des BVGer E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 [betreffend die Beschwerdeführerin] und E-4696/2016). G. Am 22. März 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie von ihr angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 22. März 2017 anzuhören. I. Am 28. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. J. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. August 2017 (Poststempel: 23. August 2017) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person ihrer Rechtsvertreterin, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit der Furcht vor Repressionen durch die chinesischen Sicherheitskräfte (vgl. oben, Bst. C.). Die Vorinstanz hält dieses Vorbringen ebenso wie die geltend gemachte illegale Ausreise für unglaubhaft. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz schon während längerer Zeit in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China gelebt habe. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessenden Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist sie aber nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016, E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der ausführlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen. 4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin die fachliche Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon ihres effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass die Sprache der Beschwerdeführerin entgegen den Erwartungen keine Gemeinsamkeiten mit dem C._______-Dialekt aufgewiesen habe. Stattdessen seien verschiedene Elemente des Lhasa-Dialekts beziehungsweise der exiltibetischen Koine auszumachen. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache übersteige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem verfüge sie über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Ausgehend von dieser Analyse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin wiesen in dieselbe Richtung, zumal ihre Schilderungen erhebliche Lücken und Unstimmigkeiten aufwiesen, die auch unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien. Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die teilweise zutreffenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen der Beschwerdeführerin). Dem Fazit der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu. 4.3.3 Bereits im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin dahingehend beurteilt, dass er auf die wenigen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gegeben habe; auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP sei sehr vage ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf die Akten). Die Angaben der Beschwerdeführerin seien dagegen - soweit dies für das Gericht zu beurteilen sei - nicht völlig unplausibel ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2). Im Zusammenhang der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind aber nicht nur die Herkunftsangaben, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Widersprüche festgestellt, denen die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nichts Substanziiertes entgegenhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die wohlbegründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.In Berücksichtigung des ausführlichen und inhaltlich überzeugenden LINGUA-Berichts vom 24. Mai 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft aus B._______ und die illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheint. 4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, vor ihrer Flucht in B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung ihrer Aussagen zu den ihr angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit ebenso abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wie der Antrag, der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: