Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess Tibet (Volksrepublik China) eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal und gelangte von dort aus in die Schweiz, wo er am 2. Januar 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört, am 30. Juli 2014 und 19. Juni 2015 erfolgten ausführliche Anhörungen. B. Gemäss der Beschwerdeführerin reiste am 25. September 2014 auch sie illegal aus Tibet aus und gelangte nach Nepal. Nach einem halbjährigen Aufenthalt in Nepal sei sie am 9. März 2015 auf dem Flugweg von Nepal nach Europa gelangt und am 11. März 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, ohne aber vom Aufenthalt ihres Mannes in der Schweiz zu wissen. Am 19. März 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Am 9. April 2015 und am 19. Juni 2015 fanden ausführliche Anhörungen statt. C. Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ und habe dort mit ihrem Mann ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in ihrem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden, der dort mit dem Einverständnis ihres Mannes übernachtet habe. Nachdem eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihrem Mann könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Sie selbst sei daraufhin wiederholt von der Polizei nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Ausserdem habe sie nach der Ausreise ihres Mannes zwei Gäste in ihrem Restaurant übernachten lassen, die daraufhin aus Tibet ausgereist seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Personen sich regimekritisch betätigt hätten, weshalb sie nach einer Denunziation durch ihre Nachbarn von der Polizei beschuldigt worden sei, ihnen bei der Flucht geholfen zu haben. Aus Angst vor Repressalien sei sie aus Tibet ausgereist. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. F. F.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 separat beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Materiell beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Feststellung, dass der Asylentscheid ihr erst am 12. Juli 2016 eröffnet worden sei und die Beschwerdefrist somit erst am 12. August 2016 ablaufe. Eventualiter sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführerin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.b Zur Begründung des Begehrens um Feststellung des Zustellungsdatums beziehungsweise Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, die Verfügung des SEM sei nur ihrem Mann eröffnet worden. Dieser habe sich aber geweigert, der Beschwerdeführerin die ganze Verfügung offenzulegen. Erst durch ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM sei die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin in den Besitz der Verfügung gelangt. Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin nach einem gravierenden Vorfall mit häuslicher Gewalt ihres Mannes in einem Frauenhaus in Zürich untergebracht worden. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 ordnete der Instruktionsrichter an, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde getrennt von demjenigen des Ehemannes durchgeführt. Zudem gewährte er der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von sieben Tagen zur Begründung ihrer Beschwerde und forderte sie auf, die in der Eingabe vom 28. Juli 2016 in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung einzureichen. Die Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 5. August 2016 eröffnet. H. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird getrennt von demjenigen des Mannes der Beschwerdeführerin durchgeführt. Allerdings entscheidet das Gericht aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Verfahren in gleicher Besetzung.
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
E. 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende tibetischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.11). 4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015). 4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Verzichts auf den Beizug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den einschlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). 4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin und ihres Mannes im Wesentlichen damit, es sei ihnen nicht gelungen, ihre Herkunft überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sie hätten weder glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie tatsächlich chinesische Staatsbürger aus B._______ seien, noch, dass sie illegal aus China ausgereist seien. Ihre mangelhaften Länderkenntnisse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass sie nicht in der von ihnen angegebenen Region sozialisiert worden seien. Um zu diesem Schluss zu kommen, stützt sie sich ausschliesslich auf die sechs Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes.
E. 5.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Mann der Beschwerdeführerin auf die wenigen ihm gestellten länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermochte, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gab (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 2.01). Auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP durch den Mann der Beschwerdeführerin war sehr vage (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 6.01). Allerdings machte er in der ersten ausführlicheren Anhörung doch detailliertere Angaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/14, F 13-14), die eine weitere Vertiefung von Herkunftswissen zugelassen hätten. Im Unterschied zu ihrem Mann hat die Beschwerdeführerin in ihrer Erstanhörung einige Herkunftsfragen gestellt bekommen, und diese - soweit dies für das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist - jedenfalls nicht völlig unplausibel beantwortet (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 13-45, F 92-107). So erklärte sie beispielsweise schon in der BzP unter Angabe von Strassennamen, Gemeindename, Bezirk und Präfektur, wo sie zuletzt wohnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B5/13, F 2.01); in der Erstanhörung gab sie weiter zu Protokoll, dass es in B._______ die Bank C._______ gebe, die sich im Stadtteil D._______ - einem von vier Stadteilen - befinde (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 23 ff.), und vermochte vier Hotels in B._______ unter Angabe ihrer Namen zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 43). Sowohl in der Zweitanhörung der Beschwerdeführerin als auch in derjenigen ihres Mannes wurden jedoch kaum mehr herkunftsspezifische Fragen gestellt (vgl. A25/18 und B11/8). Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes in den Anhörungen jedenfalls nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung ihrer Herkunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich wäre. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann kein Chinesisch sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, Dissertation am Institute of Development Studies der Universität Helsinki, 2009, S. 134, abrufbar unter <https://helda.helsinki.fi/bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2>; Tournadre Nicolas, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter <http://chinaperspectives.revues.org/231>; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016).
E. 5.3 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für sich genommen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Durchführung einer Lingua-Analyse verzichtet hat (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten:
E. 5.3.1 Zwar hat es in den sechs Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vereinzelt länderspezifische Fragen gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 2.01 und 6.01; A20/14, F 13-14; A25/8, F 26-29; Akten des Asylverfahrens, B5/13, F 1.17.03 und F 6.01; B9/14, F 13-45 und F 92-107). Die Zahl und Ausrichtung der Fragen insbesondere im Verfahren des Mannes der Beschwerdeführerin reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass sie nicht aus der behaupteten Gegend stammen. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, welche Antworten das SEM auf die an die Beschwerdeführerin adressierten Fragen erwartet hätte beziehungsweise inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin falsch waren. Aus den Akten geht damit zwar hervor, welche Fragen das SEM der Beschwerdeführerin gestellt hat. Die Zahl und Art der Fragen lässt jedoch keinen zwingenden Schluss auf ihre Herkunft zu. Überdies lassen sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen, wie sie die gestellten Fragen richtigerweise beantwortet hätte und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen.
E. 5.3.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern, dass das SEM einige ihrer Herkunftsangaben für falsch beziehungsweise unsubstantiiert hielt. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM in Erwägung ziehe, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wegen Identitätstäuschung auf unbekannt zu setzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 70), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anforderungen (vgl. oben, E. 4.2.2) jedenfalls nicht.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest hinsichtlich der angezweifelten Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz beantragt wird.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
E. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an dieVorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4694/2016 Urteil vom 6. Oktober 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess Tibet (Volksrepublik China) eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal und gelangte von dort aus in die Schweiz, wo er am 2. Januar 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört, am 30. Juli 2014 und 19. Juni 2015 erfolgten ausführliche Anhörungen. B. Gemäss der Beschwerdeführerin reiste am 25. September 2014 auch sie illegal aus Tibet aus und gelangte nach Nepal. Nach einem halbjährigen Aufenthalt in Nepal sei sie am 9. März 2015 auf dem Flugweg von Nepal nach Europa gelangt und am 11. März 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, ohne aber vom Aufenthalt ihres Mannes in der Schweiz zu wissen. Am 19. März 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Am 9. April 2015 und am 19. Juni 2015 fanden ausführliche Anhörungen statt. C. Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ und habe dort mit ihrem Mann ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in ihrem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden, der dort mit dem Einverständnis ihres Mannes übernachtet habe. Nachdem eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihrem Mann könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Sie selbst sei daraufhin wiederholt von der Polizei nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Ausserdem habe sie nach der Ausreise ihres Mannes zwei Gäste in ihrem Restaurant übernachten lassen, die daraufhin aus Tibet ausgereist seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Personen sich regimekritisch betätigt hätten, weshalb sie nach einer Denunziation durch ihre Nachbarn von der Polizei beschuldigt worden sei, ihnen bei der Flucht geholfen zu haben. Aus Angst vor Repressalien sei sie aus Tibet ausgereist. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. F. F.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 separat beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Materiell beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Feststellung, dass der Asylentscheid ihr erst am 12. Juli 2016 eröffnet worden sei und die Beschwerdefrist somit erst am 12. August 2016 ablaufe. Eventualiter sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführerin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.b Zur Begründung des Begehrens um Feststellung des Zustellungsdatums beziehungsweise Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, die Verfügung des SEM sei nur ihrem Mann eröffnet worden. Dieser habe sich aber geweigert, der Beschwerdeführerin die ganze Verfügung offenzulegen. Erst durch ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM sei die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin in den Besitz der Verfügung gelangt. Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin nach einem gravierenden Vorfall mit häuslicher Gewalt ihres Mannes in einem Frauenhaus in Zürich untergebracht worden. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 ordnete der Instruktionsrichter an, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde getrennt von demjenigen des Ehemannes durchgeführt. Zudem gewährte er der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von sieben Tagen zur Begründung ihrer Beschwerde und forderte sie auf, die in der Eingabe vom 28. Juli 2016 in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung einzureichen. Die Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 5. August 2016 eröffnet. H. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird getrennt von demjenigen des Mannes der Beschwerdeführerin durchgeführt. Allerdings entscheidet das Gericht aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Verfahren in gleicher Besetzung. 3. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende tibetischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.11). 4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015). 4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Verzichts auf den Beizug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den einschlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). 4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin und ihres Mannes im Wesentlichen damit, es sei ihnen nicht gelungen, ihre Herkunft überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sie hätten weder glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie tatsächlich chinesische Staatsbürger aus B._______ seien, noch, dass sie illegal aus China ausgereist seien. Ihre mangelhaften Länderkenntnisse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass sie nicht in der von ihnen angegebenen Region sozialisiert worden seien. Um zu diesem Schluss zu kommen, stützt sie sich ausschliesslich auf die sechs Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes. 5.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Mann der Beschwerdeführerin auf die wenigen ihm gestellten länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermochte, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gab (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 2.01). Auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP durch den Mann der Beschwerdeführerin war sehr vage (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 6.01). Allerdings machte er in der ersten ausführlicheren Anhörung doch detailliertere Angaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/14, F 13-14), die eine weitere Vertiefung von Herkunftswissen zugelassen hätten. Im Unterschied zu ihrem Mann hat die Beschwerdeführerin in ihrer Erstanhörung einige Herkunftsfragen gestellt bekommen, und diese - soweit dies für das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist - jedenfalls nicht völlig unplausibel beantwortet (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 13-45, F 92-107). So erklärte sie beispielsweise schon in der BzP unter Angabe von Strassennamen, Gemeindename, Bezirk und Präfektur, wo sie zuletzt wohnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B5/13, F 2.01); in der Erstanhörung gab sie weiter zu Protokoll, dass es in B._______ die Bank C._______ gebe, die sich im Stadtteil D._______ - einem von vier Stadteilen - befinde (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 23 ff.), und vermochte vier Hotels in B._______ unter Angabe ihrer Namen zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 43). Sowohl in der Zweitanhörung der Beschwerdeführerin als auch in derjenigen ihres Mannes wurden jedoch kaum mehr herkunftsspezifische Fragen gestellt (vgl. A25/18 und B11/8). Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes in den Anhörungen jedenfalls nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung ihrer Herkunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich wäre. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann kein Chinesisch sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, Dissertation am Institute of Development Studies der Universität Helsinki, 2009, S. 134, abrufbar unter ; Tournadre Nicolas, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter ; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016). 5.3 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für sich genommen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Durchführung einer Lingua-Analyse verzichtet hat (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten: 5.3.1 Zwar hat es in den sechs Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vereinzelt länderspezifische Fragen gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 2.01 und 6.01; A20/14, F 13-14; A25/8, F 26-29; Akten des Asylverfahrens, B5/13, F 1.17.03 und F 6.01; B9/14, F 13-45 und F 92-107). Die Zahl und Ausrichtung der Fragen insbesondere im Verfahren des Mannes der Beschwerdeführerin reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass sie nicht aus der behaupteten Gegend stammen. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, welche Antworten das SEM auf die an die Beschwerdeführerin adressierten Fragen erwartet hätte beziehungsweise inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin falsch waren. Aus den Akten geht damit zwar hervor, welche Fragen das SEM der Beschwerdeführerin gestellt hat. Die Zahl und Art der Fragen lässt jedoch keinen zwingenden Schluss auf ihre Herkunft zu. Überdies lassen sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen, wie sie die gestellten Fragen richtigerweise beantwortet hätte und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. 5.3.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern, dass das SEM einige ihrer Herkunftsangaben für falsch beziehungsweise unsubstantiiert hielt. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM in Erwägung ziehe, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wegen Identitätstäuschung auf unbekannt zu setzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 70), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anforderungen (vgl. oben, E. 4.2.2) jedenfalls nicht. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest hinsichtlich der angezweifelten Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz beantragt wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an dieVorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: