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E-4721/2017

E-4721/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Von Nepal aus sei er nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 1. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Am 2. Januar 2014 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin am 17. Januar 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Juli 2014 und am 19. Juni 2015 fanden zudem zwei ausführliche Anhörungen statt. B. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in seinem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden. Nachdem ihn eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihm könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei er von der Polizei geschlagen worden und habe davon Beinfrakturen davongetragen. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 11. März 2015 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. März 2015 wurde mit ihr die BzP, am 9. April 2015 und 19. Juni 2015 ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Frau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit separater Eingabe vom 28. Juli 2016 focht auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses behandelte die beiden Eingaben in separaten Beschwerdeverfahren, jedoch mit demselben Spruchkörper. F. Mit Urteilen vom 6. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Beschwerde des Beschwerdeführers als auch jene seiner Ehefrau teilweise gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2016 auf und wies die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile des BVGer E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 [betreffend den Beschwerdeführer] und E-4694/2016). G. Am 22. März 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es ihn über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 22. März 2017 anzuhören. I. Am 13. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. J. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin am 23. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, nach der Verhaftung eines politischen Aktivisten in seinem Restaurant sei er aus Angst vor Repressalien durch die chinesischen Sicherheitsbehörden aus seinem Wohnort B._______ geflüchtet. Die Vorinstanz hält dieses Vorbringen ebenso wie die geltend gemachte Sozialisation im Kreis C._______ für unglaubhaft.

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft des Beschwerdeführers nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessenden Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist sie aber nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der ausführlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen.

E. 4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Zu Recht stellt der Beschwerdeführer die fachliche Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von C._______ spreche. In allen untersuchten Bereichen weise die Sprache des Beschwerdeführers deutliche Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen Koine auf. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache übersteige das angesichts seines Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem verfüge er über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers unterstützten dieses Ergebnis, zumal seine Schilderungen erhebliche Lücken aufwiesen, die auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien.Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die teilweise zutreffenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen des Beschwerdeführers). Dem Fazit der sachverständigen Person, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu.

E. 4.3.3 Bereits im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen dahingehend beurteilt, dass er auf die wenigen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gegeben habe; auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP sei sehr vage ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf die Akten). Erschienen seine übrigen Aussagen im Licht der damals vorliegenden Beweismittel nicht als völlig unplausibel, kommt das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt aufgrund des nunmehr vorliegenden LINGUA-Berichts vom 24. Mai 2017 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus B._______ nicht glaubhaft erscheint.

E. 4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, vor seiner Flucht in B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung seiner Aussagen zu den ihm angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit ebenso abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wie der Antrag, dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4721/2017 Urteil vom 11. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Von Nepal aus sei er nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 1. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Am 2. Januar 2014 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin am 17. Januar 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Juli 2014 und am 19. Juni 2015 fanden zudem zwei ausführliche Anhörungen statt. B. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in seinem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden. Nachdem ihn eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihm könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei er von der Polizei geschlagen worden und habe davon Beinfrakturen davongetragen. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 11. März 2015 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. März 2015 wurde mit ihr die BzP, am 9. April 2015 und 19. Juni 2015 ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Frau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit separater Eingabe vom 28. Juli 2016 focht auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses behandelte die beiden Eingaben in separaten Beschwerdeverfahren, jedoch mit demselben Spruchkörper. F. Mit Urteilen vom 6. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Beschwerde des Beschwerdeführers als auch jene seiner Ehefrau teilweise gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2016 auf und wies die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile des BVGer E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 [betreffend den Beschwerdeführer] und E-4694/2016). G. Am 22. März 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es ihn über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 22. März 2017 anzuhören. I. Am 13. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse. J. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 24. Juli 2017 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin am 23. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, nach der Verhaftung eines politischen Aktivisten in seinem Restaurant sei er aus Angst vor Repressalien durch die chinesischen Sicherheitsbehörden aus seinem Wohnort B._______ geflüchtet. Die Vorinstanz hält dieses Vorbringen ebenso wie die geltend gemachte Sozialisation im Kreis C._______ für unglaubhaft. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft des Beschwerdeführers nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessenden Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist sie aber nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Analyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g). Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.2). Dazu zählen namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der ausführlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hintergrund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser verschiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender Elemente vorzunehmen. 4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Zu Recht stellt der Beschwerdeführer die fachliche Eignung der sachverständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 24. Mai 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von C._______ spreche. In allen untersuchten Bereichen weise die Sprache des Beschwerdeführers deutliche Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen Koine auf. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache übersteige das angesichts seines Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem verfüge er über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers unterstützten dieses Ergebnis, zumal seine Schilderungen erhebliche Lücken aufwiesen, die auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien.Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die teilweise zutreffenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen des Beschwerdeführers). Dem Fazit der sachverständigen Person, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu. 4.3.3 Bereits im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen dahingehend beurteilt, dass er auf die wenigen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gegeben habe; auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP sei sehr vage ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf die Akten). Erschienen seine übrigen Aussagen im Licht der damals vorliegenden Beweismittel nicht als völlig unplausibel, kommt das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt aufgrund des nunmehr vorliegenden LINGUA-Berichts vom 24. Mai 2017 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus B._______ nicht glaubhaft erscheint. 4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussageprotokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, vor seiner Flucht in B._______ im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung seiner Aussagen zu den ihm angeblich von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit ebenso abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wie der Antrag, dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: