Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Von Nepal aus sei er nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 1. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Am 2. Januar 2014 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin am 17. Januar 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Juli 2014 und am 19. Juni 2015 fanden zudem zwei ausführliche Anhörungen statt. Eine ursprünglich vorgesehene Lingua-Herkunftsabklärung wurde nicht durchgeführt. B. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in seinem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden. Nachdem ihn eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihm könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei er von der Polizei geschlagen worden und habe davon Beinfrakturen davongetragen. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 11. März 2015 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. März 2015 wurde mit ihr die BzP, am 9. April 2015 und 19. Juni 2015 ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Frau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 focht die Ehefrau des Beschwerdeführers den vorinstanzlichen Entscheid separat beim Bundesverwaltungsgericht an.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Antrag der Frau des Beschwerdeführers getrennt von ihrem Beschwerdeverfahren durchgeführt. Allerdings entscheidet das Gericht aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Verfahren in gleicher Besetzung.
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
E. 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende tibetischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.11). 4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015). 4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Verzichts auf den Beizug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den einschlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). 4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Frau im Wesentlichen damit, es sei ihnen nicht gelungen, ihre Herkunft überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sie hätten weder glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie tatsächlich chinesische Staatsbürger aus B._______ seien, noch, dass sie illegal aus China ausgereist seien. Ihre mangelhaften Länderkenntnisse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass sie nicht in der von ihnen angegebenen Region sozialisiert worden seien. Um zu diesem Schluss zu kommen, stützt sie sich ausschliesslich auf die sechs Protokolle der Anhörungen des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Frau.
E. 5.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auf die wenigen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermochte, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gab (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 2.01). Auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP war sehr vage (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 6.01). Allerdings machte er in der ersten ausführlicheren Anhörung doch detailliertere Angaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/14, F 13-14), die eine weitere Vertiefung von Herkunftswissen zugelassen hätten. Ebenso hat die Frau des Beschwerdeführers in ihrer Erstanhörung einige Herkunftsfragen gestellt bekommen, und diese - soweit dies für das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist - jedenfalls nicht völlig unplausibel beantwortet (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 13-45, F 92-107). Sowohl in der Zweitanhörung des Beschwerdeführers als auch in derjenigen seiner Frau wurden sodann kaum mehr herkunftsspezifische Fragen gestellt (vgl. A25/18 und B11/8). Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau in den Anhörungen jedenfalls nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung ihrer Herkunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Frau kein Chinesisch sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, Dissertation am Institute of Development Studies der Universität Helsinki, 2009, S. 134, abrufbar unter <https://helda.helsinki.fi/bitstream/handle/10138/21835/tibetanm.pdf?sequence=2>; Tournadre Nicolas, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter <http://chinaperspectives.revues.org/231>; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016).
E. 5.3 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM wegen Kapazitätsengpässen auf die ursprünglich anberaumte Lingua-Analyse im Verfahren des Beschwerdeführers verzichtet hat. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten:
E. 5.3.1 Zwar hat es in den sechs Anhörungen des Beschwerdeführers und seiner Frau vereinzelt länderspezifische Fragen gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, A5/13, F 2.01 und 6.01; A20/14, F 13-14; A25/8, F 26-29; Akten des Asylverfahrens der Frau des Beschwerdeführers, B5/13, F 1.17.03 und F 6.01; B9/14, F 13-45 und F 92-107). Die Zahl und Ausrichtung der Fragen insbesondere im Verfahren des Beschwerdeführers reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass er aus der Volksrepublik China stammt. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, welche Antworten das SEM auf die von ihm gestellten Fragen erwartet hätte beziehungsweise inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers falsch wären. Aus den Akten geht damit zwar hervor, welche Fragen das SEM dem Beschwerdeführer gestellt hat. Die Zahl und Art der Fragen lässt jedoch keinen zwingenden Schluss auf die Herkunft zu. Überdies lassen sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen, wie der Beschwerdeführer die wenigen gestellten Fragen richtigerweise beantwortet hätte und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen.
E. 5.3.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern, dass das SEM einige seiner Herkunftsangaben für falsch beziehungsweise unsubstantiiert hielt.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz beantragt wird.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein könnten, so dass keine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG auszusprechen ist. Die Begehren, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4696/2016 Urteil vom 6. Oktober 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Von Nepal aus sei er nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 1. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Am 2. Januar 2014 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin am 17. Januar 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Juli 2014 und am 19. Juni 2015 fanden zudem zwei ausführliche Anhörungen statt. Eine ursprünglich vorgesehene Lingua-Herkunftsabklärung wurde nicht durchgeführt. B. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in seinem Restaurant ein politischer Aktivist festgenommen worden. Nachdem ihn eine alte Gemüsehändlerin gewarnt habe, ihm könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei er von der Polizei geschlagen worden und habe davon Beinfrakturen davongetragen. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 11. März 2015 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. März 2015 wurde mit ihr die BzP, am 9. April 2015 und 19. Juni 2015 ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Frau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 focht die Ehefrau des Beschwerdeführers den vorinstanzlichen Entscheid separat beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Antrag der Frau des Beschwerdeführers getrennt von ihrem Beschwerdeverfahren durchgeführt. Allerdings entscheidet das Gericht aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Verfahren in gleicher Besetzung. 3. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Tragweite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende tibetischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.11). 4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des Alltagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015). 4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Verzichts auf den Beizug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den einschlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). 4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Frau im Wesentlichen damit, es sei ihnen nicht gelungen, ihre Herkunft überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sie hätten weder glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie tatsächlich chinesische Staatsbürger aus B._______ seien, noch, dass sie illegal aus China ausgereist seien. Ihre mangelhaften Länderkenntnisse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass sie nicht in der von ihnen angegebenen Region sozialisiert worden seien. Um zu diesem Schluss zu kommen, stützt sie sich ausschliesslich auf die sechs Protokolle der Anhörungen des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Frau. 5.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auf die wenigen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermochte, und beispielsweise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Protokoll gab (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 2.01). Auch die weitere Beschreibung der Umgebung in der BzP war sehr vage (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 6.01). Allerdings machte er in der ersten ausführlicheren Anhörung doch detailliertere Angaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/14, F 13-14), die eine weitere Vertiefung von Herkunftswissen zugelassen hätten. Ebenso hat die Frau des Beschwerdeführers in ihrer Erstanhörung einige Herkunftsfragen gestellt bekommen, und diese - soweit dies für das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist - jedenfalls nicht völlig unplausibel beantwortet (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 13-45, F 92-107). Sowohl in der Zweitanhörung des Beschwerdeführers als auch in derjenigen seiner Frau wurden sodann kaum mehr herkunftsspezifische Fragen gestellt (vgl. A25/18 und B11/8). Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau in den Anhörungen jedenfalls nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung ihrer Herkunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Frau kein Chinesisch sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. Wang Shiyong, Tibetan Market Participation in China, Dissertation am Institute of Development Studies der Universität Helsinki, 2009, S. 134, abrufbar unter ; Tournadre Nicolas, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar unter ; beides zuletzt abgerufen am 22. September 2016). 5.3 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM wegen Kapazitätsengpässen auf die ursprünglich anberaumte Lingua-Analyse im Verfahren des Beschwerdeführers verzichtet hat. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten: 5.3.1 Zwar hat es in den sechs Anhörungen des Beschwerdeführers und seiner Frau vereinzelt länderspezifische Fragen gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, A5/13, F 2.01 und 6.01; A20/14, F 13-14; A25/8, F 26-29; Akten des Asylverfahrens der Frau des Beschwerdeführers, B5/13, F 1.17.03 und F 6.01; B9/14, F 13-45 und F 92-107). Die Zahl und Ausrichtung der Fragen insbesondere im Verfahren des Beschwerdeführers reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass er aus der Volksrepublik China stammt. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, welche Antworten das SEM auf die von ihm gestellten Fragen erwartet hätte beziehungsweise inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers falsch wären. Aus den Akten geht damit zwar hervor, welche Fragen das SEM dem Beschwerdeführer gestellt hat. Die Zahl und Art der Fragen lässt jedoch keinen zwingenden Schluss auf die Herkunft zu. Überdies lassen sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen, wie der Beschwerdeführer die wenigen gestellten Fragen richtigerweise beantwortet hätte und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. 5.3.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern, dass das SEM einige seiner Herkunftsangaben für falsch beziehungsweise unsubstantiiert hielt. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz beantragt wird.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm entstanden sein könnten, so dass keine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG auszusprechen ist. Die Begehren, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: