Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. März 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 10. Februar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 3. April 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde B._______, dem Bezirk C._______ in der Präfektur D._______ in der Provinz E._______ in Tibet. Ihr Vater sei im Februar 2008 nach Lhasa gegangen, habe demonstriert und sei seither verschwunden. Am Morgen des 9. März 2012 sei sie mit einer Freundin nach D._______ gefahren. Am späten Abend hätten sie an einer Kreuzung in der Stadtmitte Plakate aufgehängt. Am 10. März 2012 hätten sie in D._______ an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen. Kaum habe die Demonstration angefangen, sei bereits die Polizei eingeschritten. Ihre Freundin habe Steine gegen die Polizisten geworfen. Am 13. März 2012 habe die Nachbarin beziehungsweise Nonne, F._______, sie informiert, dass die Chinesen in der Region einen Demonstranten festgenommen hätten. Am 15. März 2012 sei sie nochmals gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ihre Freundin festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei via G._______, H._______ und I._______ am 28. März 2012 illegal nach Nepal ausgereist. Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause erschienen und habe ihre Mutter gefragt, wo sie sei. Ihre Freundin habe sie verraten. Die Polizei habe ihre Dokumente beschlagnahmt. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug - unter Ausschluss einer solchen in die Volksrepublik China - an. C. Mit Urteil D-4308/2014 vom 2. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2014 gut, hob die Verfügung vom 27. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. D. In der Folge ordnete das SEM am 17. Februar 2016 eine länderkundlich-kulturelle sowie eine linguistische Analyse durch einen Experten der Fachstelle Lingua an. Am 2. Mai 2016 fand ein telefonisch geführtes Gespräch statt, das aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf kam der Experte in seinem Analysebericht vom 21. Juni 2016 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin "sehr wahrscheinlich" nicht, wie von ihr angegeben, im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse und machte ihr den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person bekannt. F. In ihrer Eingabe vom 6. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin, Stellung zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse. Zudem ersuchte sie das SEM um einen Terminvorschlag um das aufgenommene Telefoninterview abzuhören und um eine weitere Durchführung einer Sprachanalyse mit einer sachverständigen Person mit Analyse-Gebiet West-Tibet. G. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge eingeladen, am 16. August 2016 in den Räumlichkeiten des SEM in Bern-Wabern die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die Lingua-Analyse gedient hatte. H. Mit Schreiben vom 1. September 2016 informierte die Einwohnerkontrolle von J._______ das SEM über die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und legte hierzu verschiedene Kurszertifikate und Arbeitsbestätigungen bei. I. Mit Schreiben vom 10. September 2016 wandte sich die Betreuerin der Beschwerdeführerin, K._______, an das SEM und äusserte sich dabei unter anderem auch zum Lingua-Telefongespräch, an welches sie die Beschwerdeführerin begleitet habe. Zudem teilte sie zwei Telefonnummern von zwei Personen aus D._______ in Tibet mit, die die Familie der Beschwerdeführerin kennen und von einer Person aus L._______, die den Bruder der Beschwerdeführerin kennt. J. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 - eröffnet am 17. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Februar 2013 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. K. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde in der Hauptsache erneut beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und das Asylgesuch gutzuheissen; eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. L. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen, die Akten zu vervollständigen und der Beschwerdeführerin ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. M. Am 9. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 ein. N. Am 17. Februar 2017 nahm das SEM Stellung zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 replizierte die Beschwerdeführerin mittels ihren Rechtsvertreter.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, das Herkunftsgutachten habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______ im autonomen Gebiet Tibet, sondern wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. So habe die sachverständige Person ihre Kenntnisse zu den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Geografie und Klöster, Schulwesen, Landwirtschaft, Personalausweise und Diverses untersucht. Die sachverständige Person habe dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Sie habe einige Ortsnamen gekannt, aber ihre vorgebliche Heimatgemeinde im falschen Kreis verortet, deren Namen ortsunüblich ausgesprochen und eine seit Langem obsolete administrative Bezeichnung verwendet. Ihre Distanzangaben seien ebenfalls unzutreffend gewesen. Sie habe den Namen eines Flusses in ihrer Heimat gekannt und gewusst, dass der weltberühmte Berg Kailash im Kreis Purang liege. Es sei ihr bekannt, wann die meisten Pilger den Kailash besuchen würden und dass bei ihrem Heimatort ein Kloster liege. Ihre Angaben zur Landwirtschaft seien aber nur zum Teil nachvollziehbar. Ihre Darstellung des Schulwesens sei grösstenteils unzutreffend und ihre Ausführungen zum Personalausweis nur zum Teil korrekt. Gemäss der sachverständigen Person müssten die von ihr nachgewiesenen landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Ihre Kenntnisse seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen, wobei bei einer einheimischen Person mit dem angegebenen Alter sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen sei. Zudem habe die sachverständige Person eine linguistische Analyse vorgenommen. Dabei habe sie festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf den drei Ebenen der Analyse - Phonetik / Phonologie, Morphologie und Lexikon - nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Tibetischen (M._______ oder C._______) aufweise. Stattdessen enthalte sie eine Mischung aus solchen Merkmalen, aber auch zahlreichen Merkmalen des Lhasa-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen anderen inner- und aussertibetischen Dialekten wie zum Beispiel Formen, die in Indien oder Nepal belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit der sie in Nepal und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflussung erklären, aber es scheine nicht plausibel, dass eine Sprecherin des D._______-Tibetisch in insgesamt etwa drei Jahren ihren Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die vorhandenen Übereinstimmungen mit einem D._______-Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der Morphologie, könnten darauf hindeuten, dass ihre Familie aus dieser Gegend stamme. Sie verfüge auch über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets in ihrem Alter entspreche. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu ihrem mangelnden Alltagswissen und zu ihren sprachlichen Eigenheiten vermöge die Beschwerdeführerin der Analyse der sachverständigen Person wenig entgegenzusetzen, was deren Einschätzung in Frage stellen könnte. In der Stellungnahme vom 6. Juli 2016 habe sie ausgeführt, sie verfüge über einen tiefen Bildungsstand, da sie nie in eine öffentliche Schule gegangen sei. Auch sei sie der Auffassung, sie habe ihre Heimatgemeinde richtig verortet und benannt. Betreffend der Ortsbezeichnungen habe sie die ursprünglichen Ortsbezeichnungen genannt, wobei ihr Änderungen der Ortsnamen nicht bekannt seien. Bezüglich der Distanzangaben habe sie festgehalten, sie sei selbst nie nach Lhasa gereist und habe deshalb lediglich wiedergegeben, was sie von ihrem Bruder und ihrem Vater gehört habe. Hinsichtlich der unkorrekten Angaben zum Schulwesen sei zu berücksichtigen, dass sie nie eine öffentliche Schule besucht habe, es in ihrer Umgebung keine Schule gebe und sie zu Hause ihre kranke Mutter gepflegt habe. Betreffend die Landwirtschaft verfüge sie nur über lückenhafte Kenntnisse, da ihr Bruder sich intensiv um die Landwirtschaft gekümmert habe und sie neben der Pflege der Mutter und der Haushaltsführung nur einfache Arbeiten in der Landwirtschaft übernommen habe. Bezüglich des Personalausweises habe sie um konkrete Angaben gebeten, sich aber nach Erhalt konkreterer Angaben nicht mehr dazu geäussert. Zudem habe sie festgehalten, dass seit der Ausstellung ihres Personalausweises mehrere Jahre vergangen seien, weshalb sie sich nicht mehr detailliert an den Ausstellungsprozess erinnern könne. Ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse begründe sie damit, dass sie in einer abgelegenen Region gewohnt habe, sie nie eine Schule besucht habe und unter der dortigen Bevölkerung nicht Chinesisch gesprochen werde. Bezüglich der linguistischen Analyse habe sie festgehalten, die befragende Person habe während dem Interview Ü-Tsang-Dialekt und nicht wie sie Töke-Dialekt gesprochen, weshalb es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Des Weiteren habe sie festgehalten, dass aufgrund des Werdegangs der sachverständigen Person - sie sei vor allem auf Zentraltibet, Amdo und Kham spezialisiert - fraglich sei, welcher Beweiswert der Sprachanalyse zukomme. Hierzu sei anzumerken, dass die sachverständige Person die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angegebenen geografischen und sozio-ethnischen Herkunft evaluiert habe. Ihre Angaben, wonach sie nie eine öffentliche Schule besucht und ein tiefes Bildungsniveau habe, sei von der sachverständigen Person somit bei der Evaluation ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse berücksichtigt worden. Des Weiteren habe die sachverständige Person im Lingua-Bericht festgehalten, dass die Verständigung zwischen Interviewerin und Probandin gut gewesen sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass anfangs des Telefongesprächs explizit darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihren Heimatdialekt sprechen und sich nicht der interviewenden Person anpassen solle, was sie gemäss ihrer Stellungnahme korrekterweise gemacht habe. Ihre Kritik an der sachverständigen Person, welche unter anderem auf dem von der befragenden Person gesprochenen Dialekt basiere, lasse zudem darauf schliessen, dass sie fälschlicherweise davon ausgehe, dass es sich bei der Interviewerin und der sachverständigen Person um die gleiche Person handle. Es handle sich hierbei jedoch um zwei verschiedene Personen, wobei die sachverständige Person einen linguistischen Hintergrund vorweise und zur Analyse ihrer Sprache tibetische Vergleichsdialekte aus D._______ benutzt habe. Betreffend die falschen Distanzangaben sei festzuhalten, dass sich diese nicht auf die Distanz zwischen Lhasa und dem von ihr angegebenen Heimatdorf betreffe, sondern Distanzangaben in der von ihr angegebenen Heimatgemeinde und deren näheren Umgebung, also somit um Distanzen, welche eine Person mit ihrem Hintergrund kennen sollte. Bezüglich ihre unzutreffenden Aussagen zum Schulwesen sei festzuhalten, dass trotz dem von ihr geltend gemachten tiefen Bildungsstand Grundkenntnisse zum tibetischen Schulwesen erwartet werden könne, zumal es entgegen ihren Aussagen in B._______ eine staatliche Grundschule gebe. Auch erkläre ihre gemäss der Stellungnahme geringe Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht, weshalb sie nicht nachvollziehbare Aussagen zur Landwirtschaft in ihrer Heimatregion gemacht habe, da es sich bei den angesprochenen Themen um Wissen handle, welches durchaus zum Allgemeinwissen eines Bauern in D._______ gezählt werden könne und keine komplexen Abläufe oder Ähnliches betreffe. Auch ihr Argument, wonach sie nie zur Schule gegangen sei und es in ihrer Heimatregion nicht viele Chinesen gebe, vermöge ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse nicht zu erklären, da ihr persönliches Profil der sachverständigen Person bekannt gewesen sei und diese trotzdem zum Schluss gekommen sei, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass eine Person mit ihrem Profil über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Zudem sei hier festzuhalten, dass sie in ihrer Stellungnahme mehrmals erwähne, sie sei nie zur Schule gegangen. Dies wiederspreche jedoch ihrer Aussage in der Befragung im EVZ, wo sie geltend gemacht habe, sie habe drei Jahre eine nicht-staatliche tibetische Schule in B._______ besucht. Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse der sachverständigen Person sowie mangels Aussagen ihrerseits, welche ihre lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nicht - wie von ihr geltend gemacht - von Geburt bis Anfang 2012 im Autonomen Gebiet Tibet gelebt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Tibetischen Büros in Genf vom 2. Juli 2014 nichts zu ändern. So lasse sich diesem Dokument nichts Konkretes in Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit und ihre Sozialisierung entnehmen. Zudem gehe aus diesem Schreiben auch nicht hervor, worauf sich das Tibetische Büro stütze, um ihre tibetische Abstammung festzulegen. Im Weiteren seien die Schilderungen ihrer Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie anlässlich der Befragung angegeben, in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 bei einer Tante ihrer Freundin übernachtet zu haben. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, die Nacht bei der Grossmutter ihrer Freundin verbracht zu haben. Bei diesem Widerspruch könne es sich nicht wie auf der Beschwerdeebene geltend gemacht, um ein sprachliches Missverständnis handeln. Das tibetische Wort für Grossmutter könne zwar als Anrede für eine ältere Person gebraucht werden, anlässlich der Anhörung wurde es jedoch in der Genitivform verwendet. In der Genitivform habe es nur die Bedeutung Grossmutter. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie auf diesen Widerspruch angesprochen, anlässlich der Anhörung angeführt habe, sie habe bei der Befragung nicht von einer Tante gesprochen. Ihre Erklärung für diesen Widerspruch anlässlich der Anhörung widerspreche jedoch ihrer Erklärung auf Beschwerdeebene, wo sie angeführt habe, es handle sich bei der Person um die leibliche Tante ihrer Freundin und nicht um die Grossmutter. Ferner mache sie anlässlich der Befragung geltend, sie habe niemanden gesehen und es seien keine weiteren Personen anwesend gewesen, während sie und ihre Freundin die Plakate aufgehängt hätten. Im Rahmen der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, sie hätten noch andere Personen gesehen, welche ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Auch auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe sie erklärt, anlässlich der Befragung keine solche Aussage gemacht zu haben. Sie habe auch da angegeben, dass weitere Personen anwesend gewesen seien, welche ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Aufgrund solch abweichender Aussagen in zentralen Aspekten ihres Asylgesuches könnten ihre Vorbringen nicht geglaubt werden. Wie erwähnt, sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen könne und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach abzulehnen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 4 E. 7 stelle die Lingua-Analyse bloss eine technische Auskunft und kein Gutachten dar. Die von der Vorinstanz verwendete Bezeichnung als Gutachten sei daher unzutreffend. Es falle auf, dass sich die Vorinstanz darauf fokussiere, Widersprüche oder angebliche unklare Aussagen hervorzuheben ohne sie den - vorliegend in hoher Zahl vorliegenden - glaubhaften, detaillierten, konkreten Aussagen gegenüberzustellen. Diese seien auch emotional gut nachvollziehbar und würden einem klaren Darlegungsschluss folgen. Bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs sei geltend gemacht worden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Telefonbefragerin nicht gut verstanden hätten. Die Befragerin habe jeweils mehrmals nachfragen müssen, weil sie den Töke-Dialekt der Beschwerdeführerin nicht verstanden habe. Aufgrund dieser unterschiedlichen Dialekte habe sich die Beschwerdeführerin zur Not teilweise Wörter des Exiltibetischen bedient, da die Kommunikation sonst nicht funktioniert hätte. Die Einschätzung der sachverständigen Person, dass sich die Befragerin und die Beschwerdeführerin gut verstanden hätten, gehe klar fehl. Auch sei anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Akzent durchgehend gesprochen habe. Sie sei vielmehr aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten von ihrem Akzent abgewichen und habe Wörter benutzt, welche unter schweizerischen Exiltibetern verbreitet seien. Natürlich hätte es ihr mehr genützt, wenn sie das Interview trotz Verständigungsschwierigkeiten ausschliesslich in ihrem Heimatdialekt geführt hätte. Dass dies wichtiger gewesen sei, als ein verständliches Interview, habe die Beschwerdeführerin aber damals nicht gewusst. Dass es sich dabei nicht um eine Schutzbehauptung handle, zeige das Schreiben in den Asylakten der zuständigen Sozialbetreuerin der Beschwerdeführerin, K._______, welche die Beschwerdeführerin an das Telefoninterview begleitet habe: "Die Übersetzerin am Telefon, die die Fragen gestellt habe, spreche leider nicht ihren Dialekt aber ich denke dass A._______ sich diesmal gut habe erklären können." Eine Sprachanalyse basierend auf einem Interview, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund von Verständnisschwierigkeiten auf exiltibetische Wörter zurückgreifen müsse, sei selbstverständlich nicht zweckmässig. Daher könne vorliegend nicht auf die Einschätzung der sachverständigen Person abgestützt werden. Weiter sei zu bedenken, dass die sachverständige Person gemäss ihrem Werdegang vor allem auf Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet spezialisiert sei. Die Beschwerdeführerin stamme jedoch aus dem äussersten West-Tibet nahe der indischen Grenze. Es sei daher höchst fraglich, inwiefern diese Person zur Beurteilung von westtibetischen Akzenten qualifiziert sei. Man unterscheide ungefähr 50 zum Teil sehr unterschiedliche tibetische Sprachen. Entsprechend könne aus der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass die sachverständige Person die Sprache der Beschwerdeführerin nicht selbst spreche und zur Analyse "Vergleichsdialekte aus D._______" benutzt habe. Es sei jedoch völlig offen, inwiefern der Töke-Dialekt der Beschwerdeführerin mit anderen Dialekten aus D._______ vergleichbar sei. Somit komme der Sprachanalyse der sachverständigen Person vorliegend keinen Beweiswert zu. Sowohl von der Lingua-Sachverständigen als auch von der Vorinstanz werde vorgebracht, es sei eher unwahrscheinlich, dass eine Person mit ihrem Profil über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Die Region, aus welcher die Beschwerdeführerin stamme, sei sehr abgelegen, wenig besiedelt und eher unterentwickelt. Daher bestünden weniger Berührungspunkte mit den Chinesen als in anderen Gebieten von Tibet. Wie die Gesuchstellerin schon verschiedentlich ausgesagt habe, habe sie nie eine Schule besucht, mit Ausnahmen von drei Jahren der Freiwilligen-Schule im Dorf, bei welcher jedoch nur Tibetisch gesprochen worden sei. Auch werde unter der dortigen Bevölkerung nicht Chinesisch gesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-4695/2016 [recte: E-4696/2016] festgehalten: "Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann kein Chinesisch sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (mit zahlreichen Hinweisen)." Damit sei auch diese Einschätzung der sachverständigen Person widerlegt, was ebenfalls an deren Qualifikation zweifeln lasse. Bezüglich der Sprache sei letztlich noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Interviews bereits seit über vier Jahren ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt habe, und nicht seit ungefähr drei Jahren, wie dies in der Lingua-Einschätzung fälschlicherweise genannt werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin niemanden in der Schweiz, der ihren Dialekt spreche und auch Kontakt zur Familie bestehe nicht. Somit sei sie gezwungen mit Landsleuten ausschliesslich das exiltibetische Koine zu sprechen, was ihren zurzeit gesprochenen Akzent massiv beeinflusse. Wer jemals selber die Sprachkreise gewechselt habe, wisse dass die Annahme von neuen Prägungen sich nicht wirklich rückgängig machen lasse. Betreffend die angeblich falschen Distanzangaben könne ohne Akteneinsicht auch keine Stellung genommen werden. Falls die sachverständige Person aufgrund einer Analyse von Landkarten zu diesem Schluss gekommen sei, seien zumindest die Karten zu edieren. Sie habe zudem keine Schulbildung genossen. Es falle ihr daher schwer, Distanzen zu schätzen. Mit "keine Schulbildung" sei gemeint, dass sie nie eine öffentliche Schule besucht habe. Es handle sich folglich offensichtlich nicht um einen Widerspruch, wie dies in der angefochtenen Verfügung vermerkt worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde nun ohne Quellenangabe geltend gemacht, dass es in B._______ eine staatliche Grundschule gebe. Die Beschwerdeführerin sei sich aber zu 100% sicher, dass es zumindest bis zu ihrer Ausreise im März 2012 keine öffentliche Schule in ihrem Heimatdorf gegeben habe. Die betreffenden Country of Origin Information (COI) Angaben der Vorinstanz seien zu edieren, mindestens jedoch dem Gericht offenzulegen. Die sachverständige Person sei ausgewiesenermassen keine Expertin für West-Tibet. Somit müsse ihre Information auf COI basieren, welche offenzulegen seien, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, falls diese COI-Angabe von Seiten der Vorinstanz stamme. Nebst den Zweifeln an der Herkunft der Beschwerdeführerin habe die sachverständige Person diverse Punkt aufgezählt, welche für die geltend gemachte Herkunft sprächen. So habe sie einige Ortsnamen sowie den Namen des Flusses gekannt, sowie den Berg Kailash richtig verortet. Zudem habe sie gewusst, wann die meisten Pilger den Berg besuchen und dass es ein Kloster in der Nähe ihres Heimatdorfes gebe. Auch anlässlich der Anhörung habe sie ihr detailliertes Wissen zur Heimat bewiesen und diverse Klöster namentlich genannt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei zur Auffassung gekommen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin zum Länder- und Alltagswissen nicht als unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich zu taxieren seien. Es sei kaum denkbar, dass sie all diese Informationen im Nachhinein erlernt habe und kaum so lebensnah hätte erklären können, wie sie dies anlässlich der Anhörung gemacht habe. Die sachverständige Person komme zu keinem eindeutigen Urteil. Wie bereits anlässlich der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2014 geltend gemacht, handle es sich um ein sprachliches Missverständnis, da man eine ältere Frau auf Tibetisch respektvoll "Oma" nenne. Die Tante der Freundin sei etwa zwischen 60 und 65 Jahre alt gewesen. Nachdem der Übersetzer dann ständig von der Grossmutter der Freundin gesprochen habe, habe die Beschwerdeführerin dann tatsächlich nicht interveniert, weil sie es nicht als sonderlich relevant betrachtet habe, ob es nun die Tante oder die Grossmutter der Freundin gewesen sei. Tatsächlich handle es sich nicht um einen bedeutenden Aspekt der geltend gemachten Asylgründe. Während des Anklebens des Plakats habe sie geglaubt, in der Nähe Personen zu bemerken. Da es dunkel gewesen sei, habe sie sich nicht sicher sein können. Bei der Aussage anlässlich der Befragung handle es sich offensichtlich um einen Protokollfehler. Der Sachbearbeiter habe gefragt: "Hat Sie jemand gesehen, als Sie die Plakate aufhängten?" Die Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäss geantwortet, dass Sie von niemandem gesehen worden seien. Diese Antwort sei falsch niedergeschrieben worden. Ansonsten könne davon ausgegangen werde, dass der Sachbearbeiter die Frage nochmals gestellt hätte, um die korrekte Antwort auf die Frage zu erhalten. Somit handle es sich nicht um einen Widerspruch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin äusserst ausführlich, präzise und detailliert seien. Die Vorinstanz habe bei der Abklärung der Herkunft lediglich die Einschätzung der sachverständigen Person berücksichtigt, welche nachweislich Fehler beinhalte und deren Sprachanalyse auf dem falschen Dialekt beruhe. Der Beweiswert der Einschätzung der sachverständigen Person sei in Anbetracht der obigen Ausführungen verschwindend klein. Mit ihrem Alltagswissen in der Anhörung habe sie ihre Herkunft jedoch ohne weiteres glaubhaft machen können. Hinsichtlich ihrer Asylgründe lägen keine Widersprüche vor. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden aus China ausgereiste Tibeter - unabhängig von der Rechtmässigkeit ihrer Ausreise - in der Schweiz in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt. Die illegale Ausreise von Tibetern aus China beziehungsweise deren längerer Aufenthalt im Ausland vermöge die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Akten seien vollständig. Lingua-Berichte würden anhand von Telefongesprächen erstellt, welche von dafür ausgebildeten Interviewern durchgeführt würden. Die Aufgabe eines Interviewers bestehe darin, Datenmaterial zu sammeln, welches anschliessend von der sachverständigen Person analysiert und ausgewertet werde. Die Rolle des Interviewers beinhalte nicht das Erstellen von Herkunftsanalysen, weswegen es auch keine Qualifikationsblätter für Interviewer gebe. Bei der Erstellung des vorliegenden Lingua-Berichts sei nicht von der üblichen Vorgehensweise bei der Erstellung von Lingua-Berichten abgewichen worden. Es sei vorliegend nur ein Lingua-Bericht mit einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie einer linguistischen Analyse erstellt worden. Die sachverständige Person sei sowohl bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie bei der linguistischen Analyse zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______ sozialisiert worden sei. Zudem sei die Feststellung, dass die sachverständige Person nicht zu einem eindeutigen Urteil gekommen sei, nicht korrekt. Die sachverständige Person halte im Lingua-Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über ein gewisses landeskundlich-kulturelles Wissen verfüge, ihre Kenntnisse jedoch in manchen Bereichen unbefriedigend und lückenhaft gewesen seien, wobei einer Person mit dem angegebenen Alter sowie sozialem ethnischen und Tätigkeitshintergrund nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen sei, weshalb eine Hauptsozialisation im Gebiet D._______ zweifelhaft sei. Auf welche Fachkenntnisse die Sozialbetreuerin ihre Einschätzung abstütze sei nicht klar. Gemäss dem Lingua-Experten, welcher über eine linguistische Ausbildung, fundierte Tibetisch-Kenntnisse und vertieftes Fachwissen zu Tibet verfüge, seien keine Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der interviewenden Person festzustellen. Zudem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des Interviews deutlich angewiesen worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Die sachverständige Person sei gemäss dem Qualifikationsblatt für die Volksrepublik China qualifiziert, was die Region West-Tibet einschliesse. Die sachverständige Person verfüge über ein Doktorat in Sinologie und Tibetologie, befasse sich schon seit Jahren mit Tibet und habe die Region auch schon mehrfach bereist. Die Ausführungen der sachverständigen Person im Lingua-Bericht seien fundiert, ausgewogen begründet und würden somit von vorhandenen vertieften Fachkenntnissen zeugen. Die sachverständige Person habe nicht beliebige Vergleichsdialekte aus der Region D._______ benutzt, sondern Vergleichsdialekte aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Zweitens weise die Benutzung von Vergleichsdialekten nicht darauf hin, dass die sachverständige Person über keine Kenntnisse der lokalen Dialekte verfüge, sondern dass sie ihre Analyse auf wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Linguistik abstütze. Es handle sich hierbei wiederum um das übliche Vorgehen bei der Erstellung von Lingua-Analysen.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Qualifikation der Telefonbefragerin sei ebenso entscheidend wie diejenige der begutachtenden Expertin. Schliesslich müsse sie denselben Dialekt sprechen, zumindest aber verstehen, wie die Beschwerdeführerin, ansonsten die zu analysierende Konversation nicht aussagekräftig sein könne. Auch die zuständige Tibet-Expertin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters geantwortet: "Die Qualifikation der Befrager/Innen beziehungsweise deren Kapazität, verschiedene Dialekte zu sprechen und zu verstehen, spiele sicher eine Rolle." Es würden insgesamt rund 50 verschiedene tibetische Sprachen unterschieden und die Zahl der Variationen und Dialekte belaufe sich auf mehr als 200. Laut eines Artikels von Nicolas Tournadre, Spezialist für tibetische Sprachen, weise die tibetische Region eine bemerkenswerte Vielfalt an Dialekten auf, welche teilweise durch das gebirgige Gelände und die schwierigen Transportbedingungen auf dem Plateau und im Himalaya erklärbar seien. Es sei folglich offensichtlich, dass die Befragerin zumindest einen ähnlichen Akzent sprechen müsse, um eine analysierbare Konversation führen zu können. Somit brauche sie Qualifikationen, die ausgewiesen werden müssten. Es verstehe sich von selbst, dass die Qualifikationen einer Befragerin auf deren Basis deren Befragung eine für den Asylentscheid ausschlaggebende Sprachanalyse erstellt würde, für das Verfahren wesentlich seien. Die Vor-instanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie die entscheidrelevanten Unterlagen zur Qualifikation der Befragerin nicht in den Akten festgehalten habe und auch nach entsprechender Aufforderung der Richterin in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 nicht ediert habe. Es sei zu ergänzen, dass ein Ausweichen auf das Exil-Tibetische eine logische Folge davon sei, wenn zwei Tibeter (insbesondere am Telefon) nicht denselben Dialekt sprächen. Dies passiere auch wenn die Beschwerdeführerin vor dem Interview angehalten worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass in einem anderen Fall (N [...]) das rechtliche Gehör gewährt worden sei, welches unter anderem die Einschätzung eines Experten betreffe, der die Verständigung ebenfalls als "gut" bezeichnet habe und vom selben Lingua-Gutachter stamme, wie im vorliegenden Fall. Das SEM schreibe in jenem Verfahren: "Der Experte AS19 sei vom SEM ersucht worden, zur Verständigung, die er in seinem Gutachten als gut bezeichnet habe, Stellung zu nehmen. Diesbezüglich halte AS19 in einer Aktennotiz vom 2. September 2016 fest, dass es bei jenem Gespräch in leicht überdurchschnittlichem Umfang zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen sei. In fast allen Fällen seien die Verständigungsprobleme jedoch sofort durch eine andere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische behoben worden. Lediglich in einem Fall habe sich aus der Sicht des Experten AS19 ein relativ wichtiges Verständigungsproblem gegeben, das jedoch schon kurz darauf aufgeklärt worden sei." Dass die Verständigung zwischen Proband und dem Interviewer als "gut" bezeichnet worden sei, beziehe sich also auf die Tatsache, dass aufgetretene Missverständnisse und Verständigungsprobleme sofort behoben worden seien und das Interview wie geplant habe durchgeführt werden können. Der Experte AS19 beurteile folglich das Verständnis selbst dann als "gut", wenn wiederholt und von beiden Seiten Nachfragen nötig seien, ja sogar wenn gelegentlich auf das Englische ausgewichen werden müsse. Solange das Gespräch, also nicht abgebrochen werde, egal ob dieses auf Dialekt, Englisch, Exiltibetisch oder ganz aneinander vorbei gehe, werde es von der Expertin als "gut" taxiert. Im Übrigen habe die Betreuungsperson lediglich die Aussage der Beschwerdeführerin nach dem Telefoninterview wiedergegeben und verfüge über keine Tibetisch-Kenntnisse. Es ging darum, aufzuzeigen, dass es sich bei der Rüge nicht um einen nachgeschobenen Grund nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gehandelt habe, sondern dass die Verständigungsprobleme unmittelbar nach dem Gespräch festgestellt worden seien. Gegen die nötige Qualifikation, spreche auch, dass die Expertin stets die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse der tibetischen Asylsuchenden bemängle, obwohl das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass mangelnde Chinesisch-Kenntnisse nicht den Schluss zuliessen, dass man nicht in China sozialisiert worden sei. Gemäss SFH sei es nach Ansicht eines Linguistik-Experten kaum möglich, dass ein Experte alle tibetischen Sprachen analysieren könne. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit über vier Jahren ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt habe. Bereits in der Beschwerdeschrift sei moniert worden, dass sich der gesprochene Dialekt in dieser Zeit massiv beeinflussen könne. Auf entsprechende Anfrage habe die SFH den Sprachwissenschaftler und Tibetisch-Experten Ralf Vollmann konsultiert, welcher sich im Wesentlichen wie folgt vernehmen lasse: "Es kann bei Menschen, die als Flüchtling oder auch innerstaatlich übersiedeln, dazu kommen, dass sie mitunter sehr weitreichend ihren alltäglichen Sprachgebrauch ändern. Dieses Phänomen der "unbewussten" Sprachkompetenz sieht man immer wieder bei Sprachen, die man nicht schreibt und "lernt" sondern nur "kann". Bei Sprecherinnen und Sprechern des Tibetischen werden Sprachen in einer bestimmten Subvariante nur in internen Bereichen (Familie, Freunde) gesprochen, sonst aber kaum "beachtet", da sie weder Schriftlichkeit noch überregionale Bedeutung haben. Das Tibetische hat eine Schriftsprache, die aber einen so grossen Abstand zu allen gesprochenen Formen aufweist, dass sie nicht als Dachsprache für die Einigkeit der Dialekte geeignet ist. Sie wird beispielsweise verschieden ausgesprochen, und die Grammatik ist durchwegs stark unterschiedlich von gesprochenen Formen. Diese Schriftsprache wird auch nicht wie eine Verkehrssprache verwendet, sondern nur für besondere Zwecke."
E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil der Beschwerdeführerin die COI-Angaben nicht ediert und die Landkarten nicht offen gelegt worden seien. Ferner sei der Sachverhalt nicht richtig und unvollständig erhoben worden, weil es anlässlich des Lingua-Telefongesprächs Missverständnisse aufgrund der unterschiedlichen Dialekte zwischen der Telefonbefragerin und der Beschwerdeführerin gegeben habe. Weiter wurden in der Beschwerde Zweifel bezüglich der Qualifikation der sachverständigen Person erhoben, da diese nicht auf West-Tibet spezialisiert sei. Der Sprachanalyse komme daher keinen Beweiswert zu. Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, weil es die Elemente, welche für eine Sozialisation in Tibet spreche, nicht berücksichtigt habe.
E. 5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/10 (E. 5.2) festgestellt hat, dass das SEM oftmals nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen stellt. Damit ist klar, dass sich BVGE 2015/10 auf den neu vom SEM eingeführten Alltags- und Wissenstest und nicht auf die im vorliegenden Fall durchgeführte LINGUA-Analyse bezieht. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM COI-Angaben und Landkarten hätte offenlegen sollen, nehmen Bezug auf den in BVGE 2015/10 vom SEM neu eingeführten Alltags- und Wissenstest (E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4). Insofern verletzt das SEM das rechtliche Gehör nicht, indem es lediglich auf das LINGUA-Gutachten abstellt und die COI-Angaben oder das Kartenmaterial nicht edierte.
E. 5.4 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
E. 5.5 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch in der Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor.
E. 5.6 Insofern die Befragerin und die Beschwerdeführerin anlässlich des Lingua-Gesprächs unterschiedliche Dialekte gesprochen haben, stellt dies grundsätzlich kein Problem zur richtigen Sachverhaltsermittlung dar, solange die Beschwerdeführerin ihren Dialekt sprechen konnte und nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ins Exiltibetische hat ausweichen müssen, damit sie von der Befragerin verstanden wurde. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Sprachanalyse tatsächlich nicht aussagekräftig. Gemäss dem Lingua-Experten AS19, der das Telefongespräch auswertete, war die Verständigung zwischen der Befragerin und der Beschwerdeführerin aber gut (vgl. Akte A41/1 S. 1). Nach Konsultation des in der Replik erwähnten Dossiers N (...) trifft es zu, dass der Experte AS19 die Verständigung auch in jener Lingua-Analyse als gut bezeichnet hatte, obwohl es mehrmals zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen ist. Der Experte AS19 hielt hierzu fest, dass die Verständigungsprobleme durch eine andere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische hätten behoben werden können, weil derjenige Proband über einen relativ grossen englischen Wortschatz verfügt habe (vgl. Akten N [...] A47/1). Entgegen der Ausführungen in der Replik, hielt der Experte AS19 aber nirgends fest, dass bei den Verständigungsproblemen in jenem Lingua-Gespräch ins Exiltibetische habe ausgewichen werden müssen. Zudem fragte der Telefonbefrager den Probanden in jenem Telefongespräch auch zu Beginn, ob er ihn verstehe und bat ihn, ihm mitzuteilen, wenn er ihn nicht verstehe. Es ist davon auszugehen, dass dies standardmässig bei jedem Telefongespräch vorab erwähnt wird. Dies ist insofern von Bedeutung, da der Lingua-Experte bei der Auswertung des Telefongesprächs aufgrund einer solchen Mitteilung nachvollziehen kann, dass wegen Verständnisproblemen unter Umständen vom Dialekt abgewichen worden ist und er dies nicht zu Ungunsten der Probanden auswertet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass entgegen der Meinung in der Beschwerde, die Telefonbefragerin nicht zwingendermassen den gleichen Dialekt sprechen muss, wie die Beschwerdeführerin. Es reicht, wenn sie einander verstehen, die Beschwerdeführerin in ihrem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen kann. Insofern spielen die Qualifikationen der Telefonbefragerin keine Rolle und müssen nicht ediert werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Telefonbefragerin und die Beschwerdeführerin einander verstanden haben und die Beschwerdeführerin ihren Dialekt gesprochen hat, zumal sie am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten wurde, ihren Heimatdialekt zu sprechen (vgl. Akte A41/11 S. 10) und ihr demnach die Wichtigkeit diesbezüglich bewusst gewesen war.
E. 5.7 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus dem Gebiet D._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet analysiert hat, so ist er doch Experte für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser Region aufgehalten und ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie. Der Lingua-Experte hat in Kenntnis der Herkunft der Beschwerdeführerin ihre Sprache analysiert und dabei Dialekte der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet um die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer zu beurteilen. Es ergehen aus dem Gutachten auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch ihrem angeblichen biografischen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte die Zeit der Beschwerdeführerin, welche sie ausserhalb von Tibet gelebt hat bei der Analyse berücksichtigt. Er hatte aufgrund ihres Aufenthalts in Nepal und der Schweiz gewisse Einflüsse erwartet und in Betracht gezogen, dass sie aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in ihre Sprache aufgenommen hat auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morphologie. Bezüglich der Aufenthaltsdauer ausserhalb von Tibet ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ angab, sie sei am 28. März 2012 ausgereist (vgl. Akte A6/11 S. 5). Demnach hätte sie sich im Zeitpunkt des Lingua-Gesprächs tatsächlich bereits vier Jahre ausserhalb Tibets aufgehalten. Allerdings führte die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Gesprächs zu ihren biographischen Angaben an, sie habe sich bis 2013 im Tibet aufgehalten (vgl. Akte A41/11 S. 2), weshalb der Lingua-Experte von drei Jahren ausging. Aufgrund der nicht übereinstimmenden Ausreisedaten der Beschwerdeführerin kann dem Experten insofern kein Fehler unterstellt werden. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der Sachverhalt wurde demnach vollständig und richtig festgestellt.
E. 5.8 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es vorwiegend Elemente erwähnt habe, welche gegen eine Sozialisation in Tibet spreche. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es stütze seinen Entscheid auch nicht einzig und allein auf die fehlenden Chinesisch Kenntnisse der Beschwerdeführerin ab. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig die Elemente, welche für und gegen eine Sozialisation in Tibet sprechen, abgewogen und auch die Stellungnahme berücksichtigt, welche anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingereicht wurde. Dabei werden die von der Beschwerdeführerin erwähnten stimmigen Antworten anlässlich des Telefongesprächs aufgeführt, jedoch der Schluss gezogen, dass die von ihr nachgewiesenen Kenntnisse auch hätten erlernt werden können und die sprachlichen Übereinstimmungen mit einem D._______-Dialekt auch darauf hindeuten könnten, dass ihre Familie aus dieser Gegend stamme. Das SEM hat weder Elemente ausgeblendet noch solche unausgewogen begründet.
E. 5.9 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befragung im EVZ gab sie an, sie habe nie einen Pass beantragt. Ihre Angaben zum Verbleib der Identitätskarte sind sodann widersprüchlich. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gab sie an, diese befinde sich zu Hause (vgl. Akte A6/11 S. 5). Anlässlich der Anhörung macht sie geltend, ihr Bruder habe ihr, als sie sich bereits in Nepal aufgehalten habe, mitgeteilt, dass ihre Dokumente von der Polizei konfisziert worden seien (vgl. Akte A15/16 F3 ff. und F103 f.). Demnach hätte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Befragung im EVZ bereits gewusst, dass sich ihre Identitätskarte nicht mehr zu Hause befindet. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, nach dem Plakatieren nach Hause zurück in ihr Dorf gegangen zu sein, bevor sie flüchtete, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Identitätskarte nicht mitgenommen hätte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identitätskarte sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft zu erachten.
E. 6.3 Betreffend die Asylvorbringen ist dem SEM zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin widersprochen hat, indem sie anlässlich der Befragung im EVZ auf die Frage, ob sie jemand beim Plakatieren gesehen habe, antwortete, sie hätten niemanden gesehen respektive sie seien von niemandem gesehen worden (vgl. Akte A6/11 S. 7), hingegen anlässlich der Anhörung ausführte, dass es dunkel gewesen sei, aber sie glaube, sie habe dort Leute gesehen und später auf den Widerspruch angesprochen, sogar bestätigte, dass sie andere Leute getroffen hätten (vgl. Akte A15/16 F48 und F115). Zudem ist die Schilderung ihrer Asylvorbringen mit wenig Details und Realkennzeichen ausgefallen (vgl. beispielsweise Akte A15/16 F42 und F47). Zwar musste die Beschwerdeführerin weinen, als sie erzählte, dass sie demonstrieren gegangen sei (vgl. Akte A15/16 F31 S. 5), aber sie vermochte mit ihrer Schilderung kein Angstgefühl vor den Polizisten, welche mit Stöcken auf die Demonstranten eingeschlagen hätten, auszudrücken. Auffallend ist, dass ihre Ausführungen vielmehr aus der Sicht einer Beobachterin der Demonstration geschildert werden und nicht so, als hätte die Beschwerdeführerin wirklich selber an der Demonstration teilgenommen. Zudem erstaunt ihr plötzlicher politischer Aktivismus. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dass ihr Vater seit einer Demonstration in Lhasa seit 2008 verschwunden sei und ihre Mutter es ihr damals nicht erlaubt habe, dass sie an den Demonstrationen teilnehme, was denkbar ist. Warum sie dann 2012 aber "aus dem Nichts" heraus auf einmal Plakate aufhängen und demonstrieren ging, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Akte A15/16 F32 f.). Merkwürdig ist auch, dass die Beschwerdeführerin von der Verhaftung ihrer Freundin durch eine Nonne beziehungsweise Nachbarin erfahren hat und nichts Näheres darüber weiss (vgl. Akte A15/16 F53 ff.). Schliesslich kommt die Freundin der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung aus demselben Dorf wie sie, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von der Familie der Freundin über deren Festnahme genauestens informiert worden wäre. Ferner ist kaum vorstellbar, dass ihr Bruder zwei Mal wegen ihr die risikobehaftete Ausreise aus Tibet nach Nepal auf sich genommen hat, wenn seine Schwester tatsächlich von den chinesischen Behörden verfolgt worden wäre (vgl. Akte A15/16 F 103 ff.). Unter diesen Umständen bestehen deshalb auch Zweifel an den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen.
E. 6.4 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5 f.) genügt die vorliegende Lingua-Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Diese aber nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein müssen, sondern auch hätten erlernt werden können. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen. Bei einer einheimischen Person mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter, sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen. Ihre Sprache weise auf den drei Ebenen der Analyse nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Tibetischen (M._______ oder C._______) auf. Stattdessen enthalte sie eine Mischung aus solchen Merkmalen, aber auch zahlreichen Merkmalen des Lhasa-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen anderen inner- und aussertibetischen Dialekten, wie zum Beispiel Formen, die in Indien oder Nepal belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit der sie in Nepal und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflussung erklären, aber es erscheine unplausibel, dass eine Sprecherin des D._______-Tibetischen in insgesamt etwa drei Jahren ihren Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die Übereinstimmungen mit einem D._______-Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der Morphologie, könnten darauf hindeuten, dass die Familie der Beschwerdeführerin aus dieser Gegend stamme, obwohl es sehr unwahrscheinlich sei, dass sie selbst einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung dort erlebt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets im Alter der Beschwerdeführerin entspreche. Dagegen vermochten die sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten beziehungsweise der angebotene Wissenstand der Beschwerdeführerin, trotz geringer Schulbildung, nicht zu überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Beschwerdeführerin durchaus über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend nicht angezweifelt, dass sie tibetischer Ethnie ist und wie in der Analyse festgehalten, es Hinweise dafür gibt, dass die Familie ursprünglich aus jener Region stammt. Dies würde auch erklären, warum die Familie in D._______ noch Bekannte hat, deren Telefonnummern die Beschwerdeführerin eingereicht hat. Insgesamt hat der Lingua-Experte somit überzeugend dargelegt, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin nicht in Tibet stattgefunden hat.
E. 6.5 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat zur vorgebrachten Verfolgung unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfolgerung des Lingua-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, steht somit mit der übrigen Aktenlage in Übereinstimmung.
E. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
E. 6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat.
E. 6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre.
E. 6.7.3 Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-klärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 eingereicht und ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.3 Da das Gesuch Gewährung um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Dem Rechtsvertreter, welcher bei seinen Eingaben noch nicht im Besitz des Rechtspatentes war, ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1350.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1350.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-344/2017 Urteil vom 29. Mai 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, LL.M., Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. März 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 10. Februar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 3. April 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde B._______, dem Bezirk C._______ in der Präfektur D._______ in der Provinz E._______ in Tibet. Ihr Vater sei im Februar 2008 nach Lhasa gegangen, habe demonstriert und sei seither verschwunden. Am Morgen des 9. März 2012 sei sie mit einer Freundin nach D._______ gefahren. Am späten Abend hätten sie an einer Kreuzung in der Stadtmitte Plakate aufgehängt. Am 10. März 2012 hätten sie in D._______ an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen. Kaum habe die Demonstration angefangen, sei bereits die Polizei eingeschritten. Ihre Freundin habe Steine gegen die Polizisten geworfen. Am 13. März 2012 habe die Nachbarin beziehungsweise Nonne, F._______, sie informiert, dass die Chinesen in der Region einen Demonstranten festgenommen hätten. Am 15. März 2012 sei sie nochmals gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ihre Freundin festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei via G._______, H._______ und I._______ am 28. März 2012 illegal nach Nepal ausgereist. Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause erschienen und habe ihre Mutter gefragt, wo sie sei. Ihre Freundin habe sie verraten. Die Polizei habe ihre Dokumente beschlagnahmt. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug - unter Ausschluss einer solchen in die Volksrepublik China - an. C. Mit Urteil D-4308/2014 vom 2. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2014 gut, hob die Verfügung vom 27. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - bei der nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden - verpflichtet sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. D. In der Folge ordnete das SEM am 17. Februar 2016 eine länderkundlich-kulturelle sowie eine linguistische Analyse durch einen Experten der Fachstelle Lingua an. Am 2. Mai 2016 fand ein telefonisch geführtes Gespräch statt, das aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf kam der Experte in seinem Analysebericht vom 21. Juni 2016 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin "sehr wahrscheinlich" nicht, wie von ihr angegeben, im Autonomen Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse und machte ihr den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person bekannt. F. In ihrer Eingabe vom 6. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin, Stellung zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse. Zudem ersuchte sie das SEM um einen Terminvorschlag um das aufgenommene Telefoninterview abzuhören und um eine weitere Durchführung einer Sprachanalyse mit einer sachverständigen Person mit Analyse-Gebiet West-Tibet. G. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge eingeladen, am 16. August 2016 in den Räumlichkeiten des SEM in Bern-Wabern die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die Lingua-Analyse gedient hatte. H. Mit Schreiben vom 1. September 2016 informierte die Einwohnerkontrolle von J._______ das SEM über die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und legte hierzu verschiedene Kurszertifikate und Arbeitsbestätigungen bei. I. Mit Schreiben vom 10. September 2016 wandte sich die Betreuerin der Beschwerdeführerin, K._______, an das SEM und äusserte sich dabei unter anderem auch zum Lingua-Telefongespräch, an welches sie die Beschwerdeführerin begleitet habe. Zudem teilte sie zwei Telefonnummern von zwei Personen aus D._______ in Tibet mit, die die Familie der Beschwerdeführerin kennen und von einer Person aus L._______, die den Bruder der Beschwerdeführerin kennt. J. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 - eröffnet am 17. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Februar 2013 erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss der Volksrepublik China - an. K. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde in der Hauptsache erneut beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und das Asylgesuch gutzuheissen; eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. L. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen, die Akten zu vervollständigen und der Beschwerdeführerin ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. M. Am 9. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 ein. N. Am 17. Februar 2017 nahm das SEM Stellung zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 replizierte die Beschwerdeführerin mittels ihren Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, das Herkunftsgutachten habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______ im autonomen Gebiet Tibet, sondern wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. So habe die sachverständige Person ihre Kenntnisse zu den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Geografie und Klöster, Schulwesen, Landwirtschaft, Personalausweise und Diverses untersucht. Die sachverständige Person habe dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Sie habe einige Ortsnamen gekannt, aber ihre vorgebliche Heimatgemeinde im falschen Kreis verortet, deren Namen ortsunüblich ausgesprochen und eine seit Langem obsolete administrative Bezeichnung verwendet. Ihre Distanzangaben seien ebenfalls unzutreffend gewesen. Sie habe den Namen eines Flusses in ihrer Heimat gekannt und gewusst, dass der weltberühmte Berg Kailash im Kreis Purang liege. Es sei ihr bekannt, wann die meisten Pilger den Kailash besuchen würden und dass bei ihrem Heimatort ein Kloster liege. Ihre Angaben zur Landwirtschaft seien aber nur zum Teil nachvollziehbar. Ihre Darstellung des Schulwesens sei grösstenteils unzutreffend und ihre Ausführungen zum Personalausweis nur zum Teil korrekt. Gemäss der sachverständigen Person müssten die von ihr nachgewiesenen landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Ihre Kenntnisse seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen, wobei bei einer einheimischen Person mit dem angegebenen Alter sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen sei. Zudem habe die sachverständige Person eine linguistische Analyse vorgenommen. Dabei habe sie festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf den drei Ebenen der Analyse - Phonetik / Phonologie, Morphologie und Lexikon - nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Tibetischen (M._______ oder C._______) aufweise. Stattdessen enthalte sie eine Mischung aus solchen Merkmalen, aber auch zahlreichen Merkmalen des Lhasa-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen anderen inner- und aussertibetischen Dialekten wie zum Beispiel Formen, die in Indien oder Nepal belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit der sie in Nepal und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflussung erklären, aber es scheine nicht plausibel, dass eine Sprecherin des D._______-Tibetisch in insgesamt etwa drei Jahren ihren Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die vorhandenen Übereinstimmungen mit einem D._______-Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der Morphologie, könnten darauf hindeuten, dass ihre Familie aus dieser Gegend stamme. Sie verfüge auch über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets in ihrem Alter entspreche. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu ihrem mangelnden Alltagswissen und zu ihren sprachlichen Eigenheiten vermöge die Beschwerdeführerin der Analyse der sachverständigen Person wenig entgegenzusetzen, was deren Einschätzung in Frage stellen könnte. In der Stellungnahme vom 6. Juli 2016 habe sie ausgeführt, sie verfüge über einen tiefen Bildungsstand, da sie nie in eine öffentliche Schule gegangen sei. Auch sei sie der Auffassung, sie habe ihre Heimatgemeinde richtig verortet und benannt. Betreffend der Ortsbezeichnungen habe sie die ursprünglichen Ortsbezeichnungen genannt, wobei ihr Änderungen der Ortsnamen nicht bekannt seien. Bezüglich der Distanzangaben habe sie festgehalten, sie sei selbst nie nach Lhasa gereist und habe deshalb lediglich wiedergegeben, was sie von ihrem Bruder und ihrem Vater gehört habe. Hinsichtlich der unkorrekten Angaben zum Schulwesen sei zu berücksichtigen, dass sie nie eine öffentliche Schule besucht habe, es in ihrer Umgebung keine Schule gebe und sie zu Hause ihre kranke Mutter gepflegt habe. Betreffend die Landwirtschaft verfüge sie nur über lückenhafte Kenntnisse, da ihr Bruder sich intensiv um die Landwirtschaft gekümmert habe und sie neben der Pflege der Mutter und der Haushaltsführung nur einfache Arbeiten in der Landwirtschaft übernommen habe. Bezüglich des Personalausweises habe sie um konkrete Angaben gebeten, sich aber nach Erhalt konkreterer Angaben nicht mehr dazu geäussert. Zudem habe sie festgehalten, dass seit der Ausstellung ihres Personalausweises mehrere Jahre vergangen seien, weshalb sie sich nicht mehr detailliert an den Ausstellungsprozess erinnern könne. Ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse begründe sie damit, dass sie in einer abgelegenen Region gewohnt habe, sie nie eine Schule besucht habe und unter der dortigen Bevölkerung nicht Chinesisch gesprochen werde. Bezüglich der linguistischen Analyse habe sie festgehalten, die befragende Person habe während dem Interview Ü-Tsang-Dialekt und nicht wie sie Töke-Dialekt gesprochen, weshalb es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Des Weiteren habe sie festgehalten, dass aufgrund des Werdegangs der sachverständigen Person - sie sei vor allem auf Zentraltibet, Amdo und Kham spezialisiert - fraglich sei, welcher Beweiswert der Sprachanalyse zukomme. Hierzu sei anzumerken, dass die sachverständige Person die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angegebenen geografischen und sozio-ethnischen Herkunft evaluiert habe. Ihre Angaben, wonach sie nie eine öffentliche Schule besucht und ein tiefes Bildungsniveau habe, sei von der sachverständigen Person somit bei der Evaluation ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse berücksichtigt worden. Des Weiteren habe die sachverständige Person im Lingua-Bericht festgehalten, dass die Verständigung zwischen Interviewerin und Probandin gut gewesen sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass anfangs des Telefongesprächs explizit darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihren Heimatdialekt sprechen und sich nicht der interviewenden Person anpassen solle, was sie gemäss ihrer Stellungnahme korrekterweise gemacht habe. Ihre Kritik an der sachverständigen Person, welche unter anderem auf dem von der befragenden Person gesprochenen Dialekt basiere, lasse zudem darauf schliessen, dass sie fälschlicherweise davon ausgehe, dass es sich bei der Interviewerin und der sachverständigen Person um die gleiche Person handle. Es handle sich hierbei jedoch um zwei verschiedene Personen, wobei die sachverständige Person einen linguistischen Hintergrund vorweise und zur Analyse ihrer Sprache tibetische Vergleichsdialekte aus D._______ benutzt habe. Betreffend die falschen Distanzangaben sei festzuhalten, dass sich diese nicht auf die Distanz zwischen Lhasa und dem von ihr angegebenen Heimatdorf betreffe, sondern Distanzangaben in der von ihr angegebenen Heimatgemeinde und deren näheren Umgebung, also somit um Distanzen, welche eine Person mit ihrem Hintergrund kennen sollte. Bezüglich ihre unzutreffenden Aussagen zum Schulwesen sei festzuhalten, dass trotz dem von ihr geltend gemachten tiefen Bildungsstand Grundkenntnisse zum tibetischen Schulwesen erwartet werden könne, zumal es entgegen ihren Aussagen in B._______ eine staatliche Grundschule gebe. Auch erkläre ihre gemäss der Stellungnahme geringe Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht, weshalb sie nicht nachvollziehbare Aussagen zur Landwirtschaft in ihrer Heimatregion gemacht habe, da es sich bei den angesprochenen Themen um Wissen handle, welches durchaus zum Allgemeinwissen eines Bauern in D._______ gezählt werden könne und keine komplexen Abläufe oder Ähnliches betreffe. Auch ihr Argument, wonach sie nie zur Schule gegangen sei und es in ihrer Heimatregion nicht viele Chinesen gebe, vermöge ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse nicht zu erklären, da ihr persönliches Profil der sachverständigen Person bekannt gewesen sei und diese trotzdem zum Schluss gekommen sei, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass eine Person mit ihrem Profil über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Zudem sei hier festzuhalten, dass sie in ihrer Stellungnahme mehrmals erwähne, sie sei nie zur Schule gegangen. Dies wiederspreche jedoch ihrer Aussage in der Befragung im EVZ, wo sie geltend gemacht habe, sie habe drei Jahre eine nicht-staatliche tibetische Schule in B._______ besucht. Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse der sachverständigen Person sowie mangels Aussagen ihrerseits, welche ihre lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nicht - wie von ihr geltend gemacht - von Geburt bis Anfang 2012 im Autonomen Gebiet Tibet gelebt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Tibetischen Büros in Genf vom 2. Juli 2014 nichts zu ändern. So lasse sich diesem Dokument nichts Konkretes in Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit und ihre Sozialisierung entnehmen. Zudem gehe aus diesem Schreiben auch nicht hervor, worauf sich das Tibetische Büro stütze, um ihre tibetische Abstammung festzulegen. Im Weiteren seien die Schilderungen ihrer Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie anlässlich der Befragung angegeben, in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 bei einer Tante ihrer Freundin übernachtet zu haben. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, die Nacht bei der Grossmutter ihrer Freundin verbracht zu haben. Bei diesem Widerspruch könne es sich nicht wie auf der Beschwerdeebene geltend gemacht, um ein sprachliches Missverständnis handeln. Das tibetische Wort für Grossmutter könne zwar als Anrede für eine ältere Person gebraucht werden, anlässlich der Anhörung wurde es jedoch in der Genitivform verwendet. In der Genitivform habe es nur die Bedeutung Grossmutter. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie auf diesen Widerspruch angesprochen, anlässlich der Anhörung angeführt habe, sie habe bei der Befragung nicht von einer Tante gesprochen. Ihre Erklärung für diesen Widerspruch anlässlich der Anhörung widerspreche jedoch ihrer Erklärung auf Beschwerdeebene, wo sie angeführt habe, es handle sich bei der Person um die leibliche Tante ihrer Freundin und nicht um die Grossmutter. Ferner mache sie anlässlich der Befragung geltend, sie habe niemanden gesehen und es seien keine weiteren Personen anwesend gewesen, während sie und ihre Freundin die Plakate aufgehängt hätten. Im Rahmen der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, sie hätten noch andere Personen gesehen, welche ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Auch auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe sie erklärt, anlässlich der Befragung keine solche Aussage gemacht zu haben. Sie habe auch da angegeben, dass weitere Personen anwesend gewesen seien, welche ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Aufgrund solch abweichender Aussagen in zentralen Aspekten ihres Asylgesuches könnten ihre Vorbringen nicht geglaubt werden. Wie erwähnt, sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen könne und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei demnach abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 4 E. 7 stelle die Lingua-Analyse bloss eine technische Auskunft und kein Gutachten dar. Die von der Vorinstanz verwendete Bezeichnung als Gutachten sei daher unzutreffend. Es falle auf, dass sich die Vorinstanz darauf fokussiere, Widersprüche oder angebliche unklare Aussagen hervorzuheben ohne sie den - vorliegend in hoher Zahl vorliegenden - glaubhaften, detaillierten, konkreten Aussagen gegenüberzustellen. Diese seien auch emotional gut nachvollziehbar und würden einem klaren Darlegungsschluss folgen. Bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs sei geltend gemacht worden, dass sich die Beschwerdeführerin und die Telefonbefragerin nicht gut verstanden hätten. Die Befragerin habe jeweils mehrmals nachfragen müssen, weil sie den Töke-Dialekt der Beschwerdeführerin nicht verstanden habe. Aufgrund dieser unterschiedlichen Dialekte habe sich die Beschwerdeführerin zur Not teilweise Wörter des Exiltibetischen bedient, da die Kommunikation sonst nicht funktioniert hätte. Die Einschätzung der sachverständigen Person, dass sich die Befragerin und die Beschwerdeführerin gut verstanden hätten, gehe klar fehl. Auch sei anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Akzent durchgehend gesprochen habe. Sie sei vielmehr aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten von ihrem Akzent abgewichen und habe Wörter benutzt, welche unter schweizerischen Exiltibetern verbreitet seien. Natürlich hätte es ihr mehr genützt, wenn sie das Interview trotz Verständigungsschwierigkeiten ausschliesslich in ihrem Heimatdialekt geführt hätte. Dass dies wichtiger gewesen sei, als ein verständliches Interview, habe die Beschwerdeführerin aber damals nicht gewusst. Dass es sich dabei nicht um eine Schutzbehauptung handle, zeige das Schreiben in den Asylakten der zuständigen Sozialbetreuerin der Beschwerdeführerin, K._______, welche die Beschwerdeführerin an das Telefoninterview begleitet habe: "Die Übersetzerin am Telefon, die die Fragen gestellt habe, spreche leider nicht ihren Dialekt aber ich denke dass A._______ sich diesmal gut habe erklären können." Eine Sprachanalyse basierend auf einem Interview, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund von Verständnisschwierigkeiten auf exiltibetische Wörter zurückgreifen müsse, sei selbstverständlich nicht zweckmässig. Daher könne vorliegend nicht auf die Einschätzung der sachverständigen Person abgestützt werden. Weiter sei zu bedenken, dass die sachverständige Person gemäss ihrem Werdegang vor allem auf Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet spezialisiert sei. Die Beschwerdeführerin stamme jedoch aus dem äussersten West-Tibet nahe der indischen Grenze. Es sei daher höchst fraglich, inwiefern diese Person zur Beurteilung von westtibetischen Akzenten qualifiziert sei. Man unterscheide ungefähr 50 zum Teil sehr unterschiedliche tibetische Sprachen. Entsprechend könne aus der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass die sachverständige Person die Sprache der Beschwerdeführerin nicht selbst spreche und zur Analyse "Vergleichsdialekte aus D._______" benutzt habe. Es sei jedoch völlig offen, inwiefern der Töke-Dialekt der Beschwerdeführerin mit anderen Dialekten aus D._______ vergleichbar sei. Somit komme der Sprachanalyse der sachverständigen Person vorliegend keinen Beweiswert zu. Sowohl von der Lingua-Sachverständigen als auch von der Vorinstanz werde vorgebracht, es sei eher unwahrscheinlich, dass eine Person mit ihrem Profil über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Die Region, aus welcher die Beschwerdeführerin stamme, sei sehr abgelegen, wenig besiedelt und eher unterentwickelt. Daher bestünden weniger Berührungspunkte mit den Chinesen als in anderen Gebieten von Tibet. Wie die Gesuchstellerin schon verschiedentlich ausgesagt habe, habe sie nie eine Schule besucht, mit Ausnahmen von drei Jahren der Freiwilligen-Schule im Dorf, bei welcher jedoch nur Tibetisch gesprochen worden sei. Auch werde unter der dortigen Bevölkerung nicht Chinesisch gesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-4695/2016 [recte: E-4696/2016] festgehalten: "Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann kein Chinesisch sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (mit zahlreichen Hinweisen)." Damit sei auch diese Einschätzung der sachverständigen Person widerlegt, was ebenfalls an deren Qualifikation zweifeln lasse. Bezüglich der Sprache sei letztlich noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Interviews bereits seit über vier Jahren ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt habe, und nicht seit ungefähr drei Jahren, wie dies in der Lingua-Einschätzung fälschlicherweise genannt werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin niemanden in der Schweiz, der ihren Dialekt spreche und auch Kontakt zur Familie bestehe nicht. Somit sei sie gezwungen mit Landsleuten ausschliesslich das exiltibetische Koine zu sprechen, was ihren zurzeit gesprochenen Akzent massiv beeinflusse. Wer jemals selber die Sprachkreise gewechselt habe, wisse dass die Annahme von neuen Prägungen sich nicht wirklich rückgängig machen lasse. Betreffend die angeblich falschen Distanzangaben könne ohne Akteneinsicht auch keine Stellung genommen werden. Falls die sachverständige Person aufgrund einer Analyse von Landkarten zu diesem Schluss gekommen sei, seien zumindest die Karten zu edieren. Sie habe zudem keine Schulbildung genossen. Es falle ihr daher schwer, Distanzen zu schätzen. Mit "keine Schulbildung" sei gemeint, dass sie nie eine öffentliche Schule besucht habe. Es handle sich folglich offensichtlich nicht um einen Widerspruch, wie dies in der angefochtenen Verfügung vermerkt worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde nun ohne Quellenangabe geltend gemacht, dass es in B._______ eine staatliche Grundschule gebe. Die Beschwerdeführerin sei sich aber zu 100% sicher, dass es zumindest bis zu ihrer Ausreise im März 2012 keine öffentliche Schule in ihrem Heimatdorf gegeben habe. Die betreffenden Country of Origin Information (COI) Angaben der Vorinstanz seien zu edieren, mindestens jedoch dem Gericht offenzulegen. Die sachverständige Person sei ausgewiesenermassen keine Expertin für West-Tibet. Somit müsse ihre Information auf COI basieren, welche offenzulegen seien, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, falls diese COI-Angabe von Seiten der Vorinstanz stamme. Nebst den Zweifeln an der Herkunft der Beschwerdeführerin habe die sachverständige Person diverse Punkt aufgezählt, welche für die geltend gemachte Herkunft sprächen. So habe sie einige Ortsnamen sowie den Namen des Flusses gekannt, sowie den Berg Kailash richtig verortet. Zudem habe sie gewusst, wann die meisten Pilger den Berg besuchen und dass es ein Kloster in der Nähe ihres Heimatdorfes gebe. Auch anlässlich der Anhörung habe sie ihr detailliertes Wissen zur Heimat bewiesen und diverse Klöster namentlich genannt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei zur Auffassung gekommen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin zum Länder- und Alltagswissen nicht als unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich zu taxieren seien. Es sei kaum denkbar, dass sie all diese Informationen im Nachhinein erlernt habe und kaum so lebensnah hätte erklären können, wie sie dies anlässlich der Anhörung gemacht habe. Die sachverständige Person komme zu keinem eindeutigen Urteil. Wie bereits anlässlich der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2014 geltend gemacht, handle es sich um ein sprachliches Missverständnis, da man eine ältere Frau auf Tibetisch respektvoll "Oma" nenne. Die Tante der Freundin sei etwa zwischen 60 und 65 Jahre alt gewesen. Nachdem der Übersetzer dann ständig von der Grossmutter der Freundin gesprochen habe, habe die Beschwerdeführerin dann tatsächlich nicht interveniert, weil sie es nicht als sonderlich relevant betrachtet habe, ob es nun die Tante oder die Grossmutter der Freundin gewesen sei. Tatsächlich handle es sich nicht um einen bedeutenden Aspekt der geltend gemachten Asylgründe. Während des Anklebens des Plakats habe sie geglaubt, in der Nähe Personen zu bemerken. Da es dunkel gewesen sei, habe sie sich nicht sicher sein können. Bei der Aussage anlässlich der Befragung handle es sich offensichtlich um einen Protokollfehler. Der Sachbearbeiter habe gefragt: "Hat Sie jemand gesehen, als Sie die Plakate aufhängten?" Die Beschwerdeführerin habe wahrheitsgemäss geantwortet, dass Sie von niemandem gesehen worden seien. Diese Antwort sei falsch niedergeschrieben worden. Ansonsten könne davon ausgegangen werde, dass der Sachbearbeiter die Frage nochmals gestellt hätte, um die korrekte Antwort auf die Frage zu erhalten. Somit handle es sich nicht um einen Widerspruch. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin äusserst ausführlich, präzise und detailliert seien. Die Vorinstanz habe bei der Abklärung der Herkunft lediglich die Einschätzung der sachverständigen Person berücksichtigt, welche nachweislich Fehler beinhalte und deren Sprachanalyse auf dem falschen Dialekt beruhe. Der Beweiswert der Einschätzung der sachverständigen Person sei in Anbetracht der obigen Ausführungen verschwindend klein. Mit ihrem Alltagswissen in der Anhörung habe sie ihre Herkunft jedoch ohne weiteres glaubhaft machen können. Hinsichtlich ihrer Asylgründe lägen keine Widersprüche vor. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden aus China ausgereiste Tibeter - unabhängig von der Rechtmässigkeit ihrer Ausreise - in der Schweiz in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt. Die illegale Ausreise von Tibetern aus China beziehungsweise deren längerer Aufenthalt im Ausland vermöge die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Akten seien vollständig. Lingua-Berichte würden anhand von Telefongesprächen erstellt, welche von dafür ausgebildeten Interviewern durchgeführt würden. Die Aufgabe eines Interviewers bestehe darin, Datenmaterial zu sammeln, welches anschliessend von der sachverständigen Person analysiert und ausgewertet werde. Die Rolle des Interviewers beinhalte nicht das Erstellen von Herkunftsanalysen, weswegen es auch keine Qualifikationsblätter für Interviewer gebe. Bei der Erstellung des vorliegenden Lingua-Berichts sei nicht von der üblichen Vorgehensweise bei der Erstellung von Lingua-Berichten abgewichen worden. Es sei vorliegend nur ein Lingua-Bericht mit einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie einer linguistischen Analyse erstellt worden. Die sachverständige Person sei sowohl bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie bei der linguistischen Analyse zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______ sozialisiert worden sei. Zudem sei die Feststellung, dass die sachverständige Person nicht zu einem eindeutigen Urteil gekommen sei, nicht korrekt. Die sachverständige Person halte im Lingua-Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über ein gewisses landeskundlich-kulturelles Wissen verfüge, ihre Kenntnisse jedoch in manchen Bereichen unbefriedigend und lückenhaft gewesen seien, wobei einer Person mit dem angegebenen Alter sowie sozialem ethnischen und Tätigkeitshintergrund nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen sei, weshalb eine Hauptsozialisation im Gebiet D._______ zweifelhaft sei. Auf welche Fachkenntnisse die Sozialbetreuerin ihre Einschätzung abstütze sei nicht klar. Gemäss dem Lingua-Experten, welcher über eine linguistische Ausbildung, fundierte Tibetisch-Kenntnisse und vertieftes Fachwissen zu Tibet verfüge, seien keine Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der interviewenden Person festzustellen. Zudem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des Interviews deutlich angewiesen worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Die sachverständige Person sei gemäss dem Qualifikationsblatt für die Volksrepublik China qualifiziert, was die Region West-Tibet einschliesse. Die sachverständige Person verfüge über ein Doktorat in Sinologie und Tibetologie, befasse sich schon seit Jahren mit Tibet und habe die Region auch schon mehrfach bereist. Die Ausführungen der sachverständigen Person im Lingua-Bericht seien fundiert, ausgewogen begründet und würden somit von vorhandenen vertieften Fachkenntnissen zeugen. Die sachverständige Person habe nicht beliebige Vergleichsdialekte aus der Region D._______ benutzt, sondern Vergleichsdialekte aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Zweitens weise die Benutzung von Vergleichsdialekten nicht darauf hin, dass die sachverständige Person über keine Kenntnisse der lokalen Dialekte verfüge, sondern dass sie ihre Analyse auf wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Linguistik abstütze. Es handle sich hierbei wiederum um das übliche Vorgehen bei der Erstellung von Lingua-Analysen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Qualifikation der Telefonbefragerin sei ebenso entscheidend wie diejenige der begutachtenden Expertin. Schliesslich müsse sie denselben Dialekt sprechen, zumindest aber verstehen, wie die Beschwerdeführerin, ansonsten die zu analysierende Konversation nicht aussagekräftig sein könne. Auch die zuständige Tibet-Expertin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters geantwortet: "Die Qualifikation der Befrager/Innen beziehungsweise deren Kapazität, verschiedene Dialekte zu sprechen und zu verstehen, spiele sicher eine Rolle." Es würden insgesamt rund 50 verschiedene tibetische Sprachen unterschieden und die Zahl der Variationen und Dialekte belaufe sich auf mehr als 200. Laut eines Artikels von Nicolas Tournadre, Spezialist für tibetische Sprachen, weise die tibetische Region eine bemerkenswerte Vielfalt an Dialekten auf, welche teilweise durch das gebirgige Gelände und die schwierigen Transportbedingungen auf dem Plateau und im Himalaya erklärbar seien. Es sei folglich offensichtlich, dass die Befragerin zumindest einen ähnlichen Akzent sprechen müsse, um eine analysierbare Konversation führen zu können. Somit brauche sie Qualifikationen, die ausgewiesen werden müssten. Es verstehe sich von selbst, dass die Qualifikationen einer Befragerin auf deren Basis deren Befragung eine für den Asylentscheid ausschlaggebende Sprachanalyse erstellt würde, für das Verfahren wesentlich seien. Die Vor-instanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie die entscheidrelevanten Unterlagen zur Qualifikation der Befragerin nicht in den Akten festgehalten habe und auch nach entsprechender Aufforderung der Richterin in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 nicht ediert habe. Es sei zu ergänzen, dass ein Ausweichen auf das Exil-Tibetische eine logische Folge davon sei, wenn zwei Tibeter (insbesondere am Telefon) nicht denselben Dialekt sprächen. Dies passiere auch wenn die Beschwerdeführerin vor dem Interview angehalten worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass in einem anderen Fall (N [...]) das rechtliche Gehör gewährt worden sei, welches unter anderem die Einschätzung eines Experten betreffe, der die Verständigung ebenfalls als "gut" bezeichnet habe und vom selben Lingua-Gutachter stamme, wie im vorliegenden Fall. Das SEM schreibe in jenem Verfahren: "Der Experte AS19 sei vom SEM ersucht worden, zur Verständigung, die er in seinem Gutachten als gut bezeichnet habe, Stellung zu nehmen. Diesbezüglich halte AS19 in einer Aktennotiz vom 2. September 2016 fest, dass es bei jenem Gespräch in leicht überdurchschnittlichem Umfang zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen sei. In fast allen Fällen seien die Verständigungsprobleme jedoch sofort durch eine andere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische behoben worden. Lediglich in einem Fall habe sich aus der Sicht des Experten AS19 ein relativ wichtiges Verständigungsproblem gegeben, das jedoch schon kurz darauf aufgeklärt worden sei." Dass die Verständigung zwischen Proband und dem Interviewer als "gut" bezeichnet worden sei, beziehe sich also auf die Tatsache, dass aufgetretene Missverständnisse und Verständigungsprobleme sofort behoben worden seien und das Interview wie geplant habe durchgeführt werden können. Der Experte AS19 beurteile folglich das Verständnis selbst dann als "gut", wenn wiederholt und von beiden Seiten Nachfragen nötig seien, ja sogar wenn gelegentlich auf das Englische ausgewichen werden müsse. Solange das Gespräch, also nicht abgebrochen werde, egal ob dieses auf Dialekt, Englisch, Exiltibetisch oder ganz aneinander vorbei gehe, werde es von der Expertin als "gut" taxiert. Im Übrigen habe die Betreuungsperson lediglich die Aussage der Beschwerdeführerin nach dem Telefoninterview wiedergegeben und verfüge über keine Tibetisch-Kenntnisse. Es ging darum, aufzuzeigen, dass es sich bei der Rüge nicht um einen nachgeschobenen Grund nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gehandelt habe, sondern dass die Verständigungsprobleme unmittelbar nach dem Gespräch festgestellt worden seien. Gegen die nötige Qualifikation, spreche auch, dass die Expertin stets die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse der tibetischen Asylsuchenden bemängle, obwohl das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass mangelnde Chinesisch-Kenntnisse nicht den Schluss zuliessen, dass man nicht in China sozialisiert worden sei. Gemäss SFH sei es nach Ansicht eines Linguistik-Experten kaum möglich, dass ein Experte alle tibetischen Sprachen analysieren könne. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit über vier Jahren ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt habe. Bereits in der Beschwerdeschrift sei moniert worden, dass sich der gesprochene Dialekt in dieser Zeit massiv beeinflussen könne. Auf entsprechende Anfrage habe die SFH den Sprachwissenschaftler und Tibetisch-Experten Ralf Vollmann konsultiert, welcher sich im Wesentlichen wie folgt vernehmen lasse: "Es kann bei Menschen, die als Flüchtling oder auch innerstaatlich übersiedeln, dazu kommen, dass sie mitunter sehr weitreichend ihren alltäglichen Sprachgebrauch ändern. Dieses Phänomen der "unbewussten" Sprachkompetenz sieht man immer wieder bei Sprachen, die man nicht schreibt und "lernt" sondern nur "kann". Bei Sprecherinnen und Sprechern des Tibetischen werden Sprachen in einer bestimmten Subvariante nur in internen Bereichen (Familie, Freunde) gesprochen, sonst aber kaum "beachtet", da sie weder Schriftlichkeit noch überregionale Bedeutung haben. Das Tibetische hat eine Schriftsprache, die aber einen so grossen Abstand zu allen gesprochenen Formen aufweist, dass sie nicht als Dachsprache für die Einigkeit der Dialekte geeignet ist. Sie wird beispielsweise verschieden ausgesprochen, und die Grammatik ist durchwegs stark unterschiedlich von gesprochenen Formen. Diese Schriftsprache wird auch nicht wie eine Verkehrssprache verwendet, sondern nur für besondere Zwecke." 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil der Beschwerdeführerin die COI-Angaben nicht ediert und die Landkarten nicht offen gelegt worden seien. Ferner sei der Sachverhalt nicht richtig und unvollständig erhoben worden, weil es anlässlich des Lingua-Telefongesprächs Missverständnisse aufgrund der unterschiedlichen Dialekte zwischen der Telefonbefragerin und der Beschwerdeführerin gegeben habe. Weiter wurden in der Beschwerde Zweifel bezüglich der Qualifikation der sachverständigen Person erhoben, da diese nicht auf West-Tibet spezialisiert sei. Der Sprachanalyse komme daher keinen Beweiswert zu. Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, weil es die Elemente, welche für eine Sozialisation in Tibet spreche, nicht berücksichtigt habe. 5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/10 (E. 5.2) festgestellt hat, dass das SEM oftmals nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen stellt. Damit ist klar, dass sich BVGE 2015/10 auf den neu vom SEM eingeführten Alltags- und Wissenstest und nicht auf die im vorliegenden Fall durchgeführte LINGUA-Analyse bezieht. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM COI-Angaben und Landkarten hätte offenlegen sollen, nehmen Bezug auf den in BVGE 2015/10 vom SEM neu eingeführten Alltags- und Wissenstest (E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4). Insofern verletzt das SEM das rechtliche Gehör nicht, indem es lediglich auf das LINGUA-Gutachten abstellt und die COI-Angaben oder das Kartenmaterial nicht edierte. 5.4 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 5.5 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch in der Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor. 5.6 Insofern die Befragerin und die Beschwerdeführerin anlässlich des Lingua-Gesprächs unterschiedliche Dialekte gesprochen haben, stellt dies grundsätzlich kein Problem zur richtigen Sachverhaltsermittlung dar, solange die Beschwerdeführerin ihren Dialekt sprechen konnte und nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ins Exiltibetische hat ausweichen müssen, damit sie von der Befragerin verstanden wurde. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Sprachanalyse tatsächlich nicht aussagekräftig. Gemäss dem Lingua-Experten AS19, der das Telefongespräch auswertete, war die Verständigung zwischen der Befragerin und der Beschwerdeführerin aber gut (vgl. Akte A41/1 S. 1). Nach Konsultation des in der Replik erwähnten Dossiers N (...) trifft es zu, dass der Experte AS19 die Verständigung auch in jener Lingua-Analyse als gut bezeichnet hatte, obwohl es mehrmals zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen ist. Der Experte AS19 hielt hierzu fest, dass die Verständigungsprobleme durch eine andere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische hätten behoben werden können, weil derjenige Proband über einen relativ grossen englischen Wortschatz verfügt habe (vgl. Akten N [...] A47/1). Entgegen der Ausführungen in der Replik, hielt der Experte AS19 aber nirgends fest, dass bei den Verständigungsproblemen in jenem Lingua-Gespräch ins Exiltibetische habe ausgewichen werden müssen. Zudem fragte der Telefonbefrager den Probanden in jenem Telefongespräch auch zu Beginn, ob er ihn verstehe und bat ihn, ihm mitzuteilen, wenn er ihn nicht verstehe. Es ist davon auszugehen, dass dies standardmässig bei jedem Telefongespräch vorab erwähnt wird. Dies ist insofern von Bedeutung, da der Lingua-Experte bei der Auswertung des Telefongesprächs aufgrund einer solchen Mitteilung nachvollziehen kann, dass wegen Verständnisproblemen unter Umständen vom Dialekt abgewichen worden ist und er dies nicht zu Ungunsten der Probanden auswertet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass entgegen der Meinung in der Beschwerde, die Telefonbefragerin nicht zwingendermassen den gleichen Dialekt sprechen muss, wie die Beschwerdeführerin. Es reicht, wenn sie einander verstehen, die Beschwerdeführerin in ihrem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen kann. Insofern spielen die Qualifikationen der Telefonbefragerin keine Rolle und müssen nicht ediert werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Telefonbefragerin und die Beschwerdeführerin einander verstanden haben und die Beschwerdeführerin ihren Dialekt gesprochen hat, zumal sie am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten wurde, ihren Heimatdialekt zu sprechen (vgl. Akte A41/11 S. 10) und ihr demnach die Wichtigkeit diesbezüglich bewusst gewesen war. 5.7 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus dem Gebiet D._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet analysiert hat, so ist er doch Experte für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser Region aufgehalten und ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie. Der Lingua-Experte hat in Kenntnis der Herkunft der Beschwerdeführerin ihre Sprache analysiert und dabei Dialekte der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet um die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer zu beurteilen. Es ergehen aus dem Gutachten auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch ihrem angeblichen biografischen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte die Zeit der Beschwerdeführerin, welche sie ausserhalb von Tibet gelebt hat bei der Analyse berücksichtigt. Er hatte aufgrund ihres Aufenthalts in Nepal und der Schweiz gewisse Einflüsse erwartet und in Betracht gezogen, dass sie aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in ihre Sprache aufgenommen hat auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morphologie. Bezüglich der Aufenthaltsdauer ausserhalb von Tibet ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ angab, sie sei am 28. März 2012 ausgereist (vgl. Akte A6/11 S. 5). Demnach hätte sie sich im Zeitpunkt des Lingua-Gesprächs tatsächlich bereits vier Jahre ausserhalb Tibets aufgehalten. Allerdings führte die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Gesprächs zu ihren biographischen Angaben an, sie habe sich bis 2013 im Tibet aufgehalten (vgl. Akte A41/11 S. 2), weshalb der Lingua-Experte von drei Jahren ausging. Aufgrund der nicht übereinstimmenden Ausreisedaten der Beschwerdeführerin kann dem Experten insofern kein Fehler unterstellt werden. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der Sachverhalt wurde demnach vollständig und richtig festgestellt. 5.8 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es vorwiegend Elemente erwähnt habe, welche gegen eine Sozialisation in Tibet spreche. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es stütze seinen Entscheid auch nicht einzig und allein auf die fehlenden Chinesisch Kenntnisse der Beschwerdeführerin ab. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig die Elemente, welche für und gegen eine Sozialisation in Tibet sprechen, abgewogen und auch die Stellungnahme berücksichtigt, welche anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingereicht wurde. Dabei werden die von der Beschwerdeführerin erwähnten stimmigen Antworten anlässlich des Telefongesprächs aufgeführt, jedoch der Schluss gezogen, dass die von ihr nachgewiesenen Kenntnisse auch hätten erlernt werden können und die sprachlichen Übereinstimmungen mit einem D._______-Dialekt auch darauf hindeuten könnten, dass ihre Familie aus dieser Gegend stamme. Das SEM hat weder Elemente ausgeblendet noch solche unausgewogen begründet. 5.9 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befragung im EVZ gab sie an, sie habe nie einen Pass beantragt. Ihre Angaben zum Verbleib der Identitätskarte sind sodann widersprüchlich. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gab sie an, diese befinde sich zu Hause (vgl. Akte A6/11 S. 5). Anlässlich der Anhörung macht sie geltend, ihr Bruder habe ihr, als sie sich bereits in Nepal aufgehalten habe, mitgeteilt, dass ihre Dokumente von der Polizei konfisziert worden seien (vgl. Akte A15/16 F3 ff. und F103 f.). Demnach hätte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Befragung im EVZ bereits gewusst, dass sich ihre Identitätskarte nicht mehr zu Hause befindet. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, nach dem Plakatieren nach Hause zurück in ihr Dorf gegangen zu sein, bevor sie flüchtete, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Identitätskarte nicht mitgenommen hätte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identitätskarte sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft zu erachten. 6.3 Betreffend die Asylvorbringen ist dem SEM zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin widersprochen hat, indem sie anlässlich der Befragung im EVZ auf die Frage, ob sie jemand beim Plakatieren gesehen habe, antwortete, sie hätten niemanden gesehen respektive sie seien von niemandem gesehen worden (vgl. Akte A6/11 S. 7), hingegen anlässlich der Anhörung ausführte, dass es dunkel gewesen sei, aber sie glaube, sie habe dort Leute gesehen und später auf den Widerspruch angesprochen, sogar bestätigte, dass sie andere Leute getroffen hätten (vgl. Akte A15/16 F48 und F115). Zudem ist die Schilderung ihrer Asylvorbringen mit wenig Details und Realkennzeichen ausgefallen (vgl. beispielsweise Akte A15/16 F42 und F47). Zwar musste die Beschwerdeführerin weinen, als sie erzählte, dass sie demonstrieren gegangen sei (vgl. Akte A15/16 F31 S. 5), aber sie vermochte mit ihrer Schilderung kein Angstgefühl vor den Polizisten, welche mit Stöcken auf die Demonstranten eingeschlagen hätten, auszudrücken. Auffallend ist, dass ihre Ausführungen vielmehr aus der Sicht einer Beobachterin der Demonstration geschildert werden und nicht so, als hätte die Beschwerdeführerin wirklich selber an der Demonstration teilgenommen. Zudem erstaunt ihr plötzlicher politischer Aktivismus. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dass ihr Vater seit einer Demonstration in Lhasa seit 2008 verschwunden sei und ihre Mutter es ihr damals nicht erlaubt habe, dass sie an den Demonstrationen teilnehme, was denkbar ist. Warum sie dann 2012 aber "aus dem Nichts" heraus auf einmal Plakate aufhängen und demonstrieren ging, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Akte A15/16 F32 f.). Merkwürdig ist auch, dass die Beschwerdeführerin von der Verhaftung ihrer Freundin durch eine Nonne beziehungsweise Nachbarin erfahren hat und nichts Näheres darüber weiss (vgl. Akte A15/16 F53 ff.). Schliesslich kommt die Freundin der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung aus demselben Dorf wie sie, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von der Familie der Freundin über deren Festnahme genauestens informiert worden wäre. Ferner ist kaum vorstellbar, dass ihr Bruder zwei Mal wegen ihr die risikobehaftete Ausreise aus Tibet nach Nepal auf sich genommen hat, wenn seine Schwester tatsächlich von den chinesischen Behörden verfolgt worden wäre (vgl. Akte A15/16 F 103 ff.). Unter diesen Umständen bestehen deshalb auch Zweifel an den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen. 6.4 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5 f.) genügt die vorliegende Lingua-Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Diese aber nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein müssen, sondern auch hätten erlernt werden können. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen. Bei einer einheimischen Person mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter, sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen. Ihre Sprache weise auf den drei Ebenen der Analyse nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Tibetischen (M._______ oder C._______) auf. Stattdessen enthalte sie eine Mischung aus solchen Merkmalen, aber auch zahlreichen Merkmalen des Lhasa-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen anderen inner- und aussertibetischen Dialekten, wie zum Beispiel Formen, die in Indien oder Nepal belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit der sie in Nepal und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflussung erklären, aber es erscheine unplausibel, dass eine Sprecherin des D._______-Tibetischen in insgesamt etwa drei Jahren ihren Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die Übereinstimmungen mit einem D._______-Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der Morphologie, könnten darauf hindeuten, dass die Familie der Beschwerdeführerin aus dieser Gegend stamme, obwohl es sehr unwahrscheinlich sei, dass sie selbst einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung dort erlebt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets im Alter der Beschwerdeführerin entspreche. Dagegen vermochten die sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten beziehungsweise der angebotene Wissenstand der Beschwerdeführerin, trotz geringer Schulbildung, nicht zu überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Beschwerdeführerin durchaus über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend nicht angezweifelt, dass sie tibetischer Ethnie ist und wie in der Analyse festgehalten, es Hinweise dafür gibt, dass die Familie ursprünglich aus jener Region stammt. Dies würde auch erklären, warum die Familie in D._______ noch Bekannte hat, deren Telefonnummern die Beschwerdeführerin eingereicht hat. Insgesamt hat der Lingua-Experte somit überzeugend dargelegt, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin nicht in Tibet stattgefunden hat. 6.5 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat zur vorgebrachten Verfolgung unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfolgerung des Lingua-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, steht somit mit der übrigen Aktenlage in Übereinstimmung. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. 6.7 6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. 6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.7.3 Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-klärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 eingereicht und ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 10.3 Da das Gesuch Gewährung um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Dem Rechtsvertreter, welcher bei seinen Eingaben noch nicht im Besitz des Rechtspatentes war, ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1350.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1350.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: