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D-4308/2014

D-4308/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. März 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 10. Februar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 3. April 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ dem Bezirk C._______ in der Präfektur D._______ in der Provinz E._______ in Tibet. Ihr Vater sei im Februar 2008 nach F._______ gegangen, habe demonstriert und sei seither verschwunden. Am Morgen des 9. März 2012 sei sie mit einer Freundin nach D._______ gefahren. Am späten Abend hätten sie an einer Kreuzung in der Stadtmitte Plakate aufgehängt. Am 10. März 2012 hätten sie in D._______ an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen. Kaum habe die Demonstration angefangen, sei bereits die Polizei eingeschritten. Ihre Freundin habe Steine gegen die Polizisten geworfen. Am 13. März 2012 habe die Nachbarin sie informiert, dass die Chinesen in der Region einen Demonstranten festgenommen hätten. Am 15. März 2012 sei sie nochmals gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ihre Freundin festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei via G._______, H._______ und I._______ am 28. März 2012 illegal nach Nepal ausgereist. Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause erschienen und habe ihre Mutter gefragt, wo sie sei. Ihre Freundin habe sie verraten. Die Polizei habe ihre Dokumente beschlagnahmt. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug - unter Ausschluss einer solchen in die Volksrepublik China - an. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-deführerin - handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen oder die Sache zur hinreichenden Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht der Kostenvorschussleistungspflicht. Die Beschwerdeführerin reichte Wikipedia Einträge zu D._______, je eine Karte zu West-Tibet und D._______, eine Zeichnung der Umgebung ihrer Heimatgemeinde und eine Bestätigung des Tibet Büros Genf zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Sie gewährte ihr Frist bis zum 25. August 2014, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und eine Beweismittelergänzung ein, um die Ausführungen in der Beschwerde mit Quellenangaben zu ergänzen. F. Mit Verfügung vom 13. August 2014 bestellte die Instruktionsrichterin in der Person von Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, J._______ eine amtliche Rechtsbeiständin und gab der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 10. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1, 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden bereits anlässlich der Befragung zur Person Zweifel bezüglich der geltend gemachten Herkunft, da sie die meisten Fragen zur Herkunft und zu länderspezifischen Besonderheiten nicht habe beantworten können. Insbesondere erstaune ihre Unkenntnis bezüglich jeglicher historischer Hintergründe der Präfektur D._______, wo die berühmten kulturhistorischen Stätten des vermutlich ältesten Königreiches Tibets lägen und die jedes Jahr von zahlreichen Pilgern besucht würden. Auch habe sie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache. Sie sei nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angabe zu ihrem Heimatdorf zu machen. Sie habe unzutreffend angegeben, es handle sich bei D._______ um eine Stadt. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich dabei um eine Präfektur handle und man habe sie aufgefordert den Hauptort zu nennen. Sie habe den Hauptort nicht benennen können. Im Weiteren habe sie angegeben, man müsse die Dörfer K._______, L._______, M._______ und N._______ passieren, um nach D._______ zu gelangen. Es handle sich hierbei zwar um Dörfer in der Präfektur D._______, die jedoch weit auseinanderliegen würden und keineswegs auf dem Weg in eine Stadt. Sie habe geltend gemacht, die nächste grössere Ortschaft von ihrem Dorf B._______ aus gesehen, sei O._______. Auch dies entspreche nicht den Tatsachen. Die grösste Stadt der Präfektur D._______ sei nur rund 63 km von B._______ entfernt. Demgegenüber sei die Distanz zwischen B._______ und O._______ knapp drei Mal so gross. Auch ihre Angabe, die Ausstellung ihrer Identitätskarte in O._______ beantragt zu haben, erscheine aufgrund dieser viel grösseren Distanz zu ihrem Dorf und der geringeren Grösse dieser Stadt logisch wenig nachvollziehbar. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen wie die Situierung ihres angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern gelernt habe, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Bezeichnenderweise seien ihre Schilderungen zu ihrem Heimatdorf und zur angeblichen Stadt D._______ unsubstantiiert. Auf die Frage, wie ihr Dorf und die Landschaft rundherum aussehen würden, habe sie nur sehr allgemein geantwortet. Überdies habe sie keine Ausweise zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Ihre Aussagen zu ihren Ausweispapieren seien unglaubhaft und widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass sie der Asylbehörde ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre Identität und ihren Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Im Weiteren sei die Schilderung ihrer Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie anlässlich der Befragung im EVZ angegeben in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 bei einer Tante ihrer Freundin übernachtet zu haben. Demgegenüber habe sie an der Anhörung angegeben, die Nacht bei der Grossmutter ihrer Freundin verbracht zu haben. Ferner habe sie im EVZ geltend gemacht, sie habe niemanden gesehen, während sie und ihre Freundin Plakate aufgehängt hätten. Im Rahmen der Anhörung habe sie angegeben, sie habe beim Plakatieren noch andere Leute gesehen, welche ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaften Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.

E. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe lediglich drei Jahre lang die Dorfschule besucht, in welcher einzig tibetisch gelehrt worden sei. In ihrem Heimatdorf B._______ (chinesisch: P._______) werde nur Tibetisch gesprochen, daher sei es normal, dass sie kein Chinesisch gelernt habe. Dass sie die Höhenlage oder die Geschichte ihrer Region nicht gewusst habe, könne ihr mit Hinweis auf ihre mangelnde Schulbildung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu lebensnäheren Themen habe sie detaillierte Auskunft geben können. Sie habe genau gewusst, wieviel ein Gyama Tsampa (eine Messeinheit Getreidemehl) koste, wie man sich in der Region ernähre oder wie die Klöster in der Nähe heissen würden. Sie habe die Frage nach der Anzahl Han-Chinesen in der Region mit der Aussage beantwortet, in ihrem Dorf würden keine Chinesen wohnen und es werde gesagt, dass mehr Chinesen als Tibeter in der Region leben würden. Der zuständige BFM-Beamte habe auf die Angabe erwidert, dies sei alles falsch. Er habe die Aussage jedoch nicht belegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BFM-Beamte ihre Wahrnehmung als falsch deklariert habe. Die Befragung sei als tendenziös zu bezeichnen. Zudem gebe er keine Quelle an, weshalb die Aussage falsch sein sollte. Es werde eine Offenlegung der Quelle verlangt. Die Vermutung liege nahe, dass der Befrager sie habe einschüchtern wollen. Eine einfache Internetrecherche belege, dass D._______ (auch: Q._______) sowohl Regierungsbezirk, als auch dessen Hauptort sei. Zudem gebe sie korrekt zu Protokoll, dass der Fluss in D._______ "R._______" heisse. Sie habe die Frage nach den Ortschaften so verstanden, dass sie Ortschaften nennen soll, wenn sie durch den Bezirk D._______ gehe. Entsprechend habe sie vier ihr bekannte Dörfer in D._______ aufgezählt. Dass die Frage mit Bezug auf die Stadt D._______ gestellt worden sei, habe sie nicht wissen können, da die vorgehenden Fragen ohne entsprechenden Zusammenhang gestellt worden seien. Die Verwaltung für ihr Heimatdorf B._______ befinde sich indessen in O._______, auch wenn D._______ eigentlich grösser wäre und näher bei B._______ liegen würde. Somit sei es logisch, dass sie ihre Identitätskarte in O._______ habe ausstellen müssen. Sie habe bis zu ihrer Flucht praktisch keine Erfahrungen mit Städten gehabt. Entsprechend schwierig falle es ihr, die Gegebenheiten in D._______ zu beschreiben. Ihre Aussagen, es habe einen Fluss namens R._______, Verwaltungsgebäude, Geschäfte und Restaurants gehabt, seien korrekt und würden einem als erstes ins Auge fallen. Zudem habe sie sich authentisch erstaunt gezeigt über die zweistöckigen Häuser, die vielen Fenster und Strassen. Die Vorinstanz werde um Präzisierung ersucht betreffend Widerspruch zu den Ausweispapieren. Sie habe glaubhaft erklärt, dass sie ihre Identitätskarte in ihrem Haus in Tibet gelassen habe, wo sie von den chinesischen Behörden konfisziert worden sei, nachdem sie von ihrer Freundin verraten worden sei. Sie habe sich bereits auf der Flucht befunden. Da niemand in ihrem Dorf über ein Telefon verfüge, sei es ihr nicht gelungen, Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität anzufordern. Sie habe bei der leiblichen Tante ihrer Freundin übernachtet. Es handle sich um ein sprachliches Missverständnis, da man eine ältere Frau auf Tibetisch respektvoll "Oma" nenne. Dies sei dasselbe Wort wie man auch für Grossmutter brauche. Sie seien bei der Plakataktion vorsichtig zur Tat geschritten, dass niemand sie sehe. Dies beschreibe sie in der kurzen Antwort anlässlich der Befragung im EVZ. Während des Anklebens des Plakats hätten sie in der Nähe Personen zu bemerken geglaubt. Da es dunkel gewesen sei, hätten sie nicht sicher sein können und seien wieder zurückgerannt. Sie berichte ferner lebensnah und ausführlich über die Demonstration und deren gewaltsamen Niederschlagung.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Hauptort der Präfektur D._______ nicht denselben Namen trage wie die Präfektur selbst, sondern T._______ (Chinesisch) beziehungsweise U._______ (Tibetisch) genannt werde. Die Stadt sei auch bekannt als "V._______". Des Weiteren sei festzuhalten, dass das eingereichte Schreiben des Tibet Büros in W._______ lediglich bestätige, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung sei. Dies werde im Entscheid des BFM auf keine Weise in Frage gestellt.

E. 4.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Verwendung des Namens D._______, T._______ und Q._______ und wie diese unterschiedlich als Namen für die Stadt beziehungsweise die Präfektur verwendet würden. Es sei deshalb glaubwürdig, dass die einheimische Bevölkerung die Hauptstadt ebenfalls D._______ nenne, zumal dann, wenn sie keinen engeren Bezug zur Hauptstadt habe, wie dies vorliegend zutreffe. In Bezug auf ihre Aussagen, sei hervorzuheben, dass sie in der Befragung im EVZ D._______ als Präfektur bezeichne, in der ihr Dorf liege. Hervorzuheben sei auch, dass D._______ die geringste Besiedlungsdichte in China aufweise und sich die Bevölkerung zu 85% aus Bauern und Hirten zusammensetze, was meistens ein Faktor geringer Schulbildung sei.

E. 5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hat das BVGer festgehalten, die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind.

E. 5.2 Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vor­instanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2).

E. 5.3 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.3).

E. 6.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft derselben aus Tibet offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen. So hat die Beschwerdeführerin einige Klöster in ihrer Region aufzählen und Angaben zu ihrem Heimatdorf, zu den Leuten, die dort wohnen und was dort angepflanzt wird, machen können (vgl. Akte A15/16 F11-F20, F24-F28). Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht im Dorf B._______ aufgewachsen ist. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste.

E. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Befragung im EVZ und zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen (vgl. Akte A6/11 S. 6, A15/16 F13-F30, F70-F98). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.

E. 6.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin nicht mit einem separaten Schreiben das Ergebnis der im Rahmen der Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung mitgeteilt. Sondern sie wurde unverzüglich mit allgemeinen Aussagen auf ihr angebliches Unwissen anlässlich der Befragung im EVZ (vgl. Akte A6/11 S. 6) und anlässlich der Anhörung bezüglich der administrativen Gliederung (vgl. Akte A16/15 F78), den Angaben zur Region (vgl. Akte A16/15 F85, F87) sowie der Wirtschaftsweise (vgl. Akte A16/15 F95) hingewiesen. Allerdings wurde nicht konkret dargelegt, welche ihrer Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen und insbesondere, weil ihr grösstenteils gar nicht mitgeteilt wurde, dass ihre Antworten angeblich falsch seien, wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 725.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 725.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4308/2014 Urteil vom 2. Juli 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. März 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 10. Februar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 3. April 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ dem Bezirk C._______ in der Präfektur D._______ in der Provinz E._______ in Tibet. Ihr Vater sei im Februar 2008 nach F._______ gegangen, habe demonstriert und sei seither verschwunden. Am Morgen des 9. März 2012 sei sie mit einer Freundin nach D._______ gefahren. Am späten Abend hätten sie an einer Kreuzung in der Stadtmitte Plakate aufgehängt. Am 10. März 2012 hätten sie in D._______ an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen. Kaum habe die Demonstration angefangen, sei bereits die Polizei eingeschritten. Ihre Freundin habe Steine gegen die Polizisten geworfen. Am 13. März 2012 habe die Nachbarin sie informiert, dass die Chinesen in der Region einen Demonstranten festgenommen hätten. Am 15. März 2012 sei sie nochmals gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ihre Freundin festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei via G._______, H._______ und I._______ am 28. März 2012 illegal nach Nepal ausgereist. Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause erschienen und habe ihre Mutter gefragt, wo sie sei. Ihre Freundin habe sie verraten. Die Polizei habe ihre Dokumente beschlagnahmt. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug - unter Ausschluss einer solchen in die Volksrepublik China - an. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-deführerin - handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen oder die Sache zur hinreichenden Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht der Kostenvorschussleistungspflicht. Die Beschwerdeführerin reichte Wikipedia Einträge zu D._______, je eine Karte zu West-Tibet und D._______, eine Zeichnung der Umgebung ihrer Heimatgemeinde und eine Bestätigung des Tibet Büros Genf zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Sie gewährte ihr Frist bis zum 25. August 2014, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und eine Beweismittelergänzung ein, um die Ausführungen in der Beschwerde mit Quellenangaben zu ergänzen. F. Mit Verfügung vom 13. August 2014 bestellte die Instruktionsrichterin in der Person von Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, J._______ eine amtliche Rechtsbeiständin und gab der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 10. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1, 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden bereits anlässlich der Befragung zur Person Zweifel bezüglich der geltend gemachten Herkunft, da sie die meisten Fragen zur Herkunft und zu länderspezifischen Besonderheiten nicht habe beantworten können. Insbesondere erstaune ihre Unkenntnis bezüglich jeglicher historischer Hintergründe der Präfektur D._______, wo die berühmten kulturhistorischen Stätten des vermutlich ältesten Königreiches Tibets lägen und die jedes Jahr von zahlreichen Pilgern besucht würden. Auch habe sie keine Kenntnisse der chinesischen Sprache. Sie sei nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angabe zu ihrem Heimatdorf zu machen. Sie habe unzutreffend angegeben, es handle sich bei D._______ um eine Stadt. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich dabei um eine Präfektur handle und man habe sie aufgefordert den Hauptort zu nennen. Sie habe den Hauptort nicht benennen können. Im Weiteren habe sie angegeben, man müsse die Dörfer K._______, L._______, M._______ und N._______ passieren, um nach D._______ zu gelangen. Es handle sich hierbei zwar um Dörfer in der Präfektur D._______, die jedoch weit auseinanderliegen würden und keineswegs auf dem Weg in eine Stadt. Sie habe geltend gemacht, die nächste grössere Ortschaft von ihrem Dorf B._______ aus gesehen, sei O._______. Auch dies entspreche nicht den Tatsachen. Die grösste Stadt der Präfektur D._______ sei nur rund 63 km von B._______ entfernt. Demgegenüber sei die Distanz zwischen B._______ und O._______ knapp drei Mal so gross. Auch ihre Angabe, die Ausstellung ihrer Identitätskarte in O._______ beantragt zu haben, erscheine aufgrund dieser viel grösseren Distanz zu ihrem Dorf und der geringeren Grösse dieser Stadt logisch wenig nachvollziehbar. Insgesamt würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen wie die Situierung ihres angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardörfern gelernt habe, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Bezeichnenderweise seien ihre Schilderungen zu ihrem Heimatdorf und zur angeblichen Stadt D._______ unsubstantiiert. Auf die Frage, wie ihr Dorf und die Landschaft rundherum aussehen würden, habe sie nur sehr allgemein geantwortet. Überdies habe sie keine Ausweise zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Ihre Aussagen zu ihren Ausweispapieren seien unglaubhaft und widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass sie der Asylbehörde ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre Identität und ihren Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Im Weiteren sei die Schilderung ihrer Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie anlässlich der Befragung im EVZ angegeben in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 bei einer Tante ihrer Freundin übernachtet zu haben. Demgegenüber habe sie an der Anhörung angegeben, die Nacht bei der Grossmutter ihrer Freundin verbracht zu haben. Ferner habe sie im EVZ geltend gemacht, sie habe niemanden gesehen, während sie und ihre Freundin Plakate aufgehängt hätten. Im Rahmen der Anhörung habe sie angegeben, sie habe beim Plakatieren noch andere Leute gesehen, welche ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaften Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe lediglich drei Jahre lang die Dorfschule besucht, in welcher einzig tibetisch gelehrt worden sei. In ihrem Heimatdorf B._______ (chinesisch: P._______) werde nur Tibetisch gesprochen, daher sei es normal, dass sie kein Chinesisch gelernt habe. Dass sie die Höhenlage oder die Geschichte ihrer Region nicht gewusst habe, könne ihr mit Hinweis auf ihre mangelnde Schulbildung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu lebensnäheren Themen habe sie detaillierte Auskunft geben können. Sie habe genau gewusst, wieviel ein Gyama Tsampa (eine Messeinheit Getreidemehl) koste, wie man sich in der Region ernähre oder wie die Klöster in der Nähe heissen würden. Sie habe die Frage nach der Anzahl Han-Chinesen in der Region mit der Aussage beantwortet, in ihrem Dorf würden keine Chinesen wohnen und es werde gesagt, dass mehr Chinesen als Tibeter in der Region leben würden. Der zuständige BFM-Beamte habe auf die Angabe erwidert, dies sei alles falsch. Er habe die Aussage jedoch nicht belegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BFM-Beamte ihre Wahrnehmung als falsch deklariert habe. Die Befragung sei als tendenziös zu bezeichnen. Zudem gebe er keine Quelle an, weshalb die Aussage falsch sein sollte. Es werde eine Offenlegung der Quelle verlangt. Die Vermutung liege nahe, dass der Befrager sie habe einschüchtern wollen. Eine einfache Internetrecherche belege, dass D._______ (auch: Q._______) sowohl Regierungsbezirk, als auch dessen Hauptort sei. Zudem gebe sie korrekt zu Protokoll, dass der Fluss in D._______ "R._______" heisse. Sie habe die Frage nach den Ortschaften so verstanden, dass sie Ortschaften nennen soll, wenn sie durch den Bezirk D._______ gehe. Entsprechend habe sie vier ihr bekannte Dörfer in D._______ aufgezählt. Dass die Frage mit Bezug auf die Stadt D._______ gestellt worden sei, habe sie nicht wissen können, da die vorgehenden Fragen ohne entsprechenden Zusammenhang gestellt worden seien. Die Verwaltung für ihr Heimatdorf B._______ befinde sich indessen in O._______, auch wenn D._______ eigentlich grösser wäre und näher bei B._______ liegen würde. Somit sei es logisch, dass sie ihre Identitätskarte in O._______ habe ausstellen müssen. Sie habe bis zu ihrer Flucht praktisch keine Erfahrungen mit Städten gehabt. Entsprechend schwierig falle es ihr, die Gegebenheiten in D._______ zu beschreiben. Ihre Aussagen, es habe einen Fluss namens R._______, Verwaltungsgebäude, Geschäfte und Restaurants gehabt, seien korrekt und würden einem als erstes ins Auge fallen. Zudem habe sie sich authentisch erstaunt gezeigt über die zweistöckigen Häuser, die vielen Fenster und Strassen. Die Vorinstanz werde um Präzisierung ersucht betreffend Widerspruch zu den Ausweispapieren. Sie habe glaubhaft erklärt, dass sie ihre Identitätskarte in ihrem Haus in Tibet gelassen habe, wo sie von den chinesischen Behörden konfisziert worden sei, nachdem sie von ihrer Freundin verraten worden sei. Sie habe sich bereits auf der Flucht befunden. Da niemand in ihrem Dorf über ein Telefon verfüge, sei es ihr nicht gelungen, Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität anzufordern. Sie habe bei der leiblichen Tante ihrer Freundin übernachtet. Es handle sich um ein sprachliches Missverständnis, da man eine ältere Frau auf Tibetisch respektvoll "Oma" nenne. Dies sei dasselbe Wort wie man auch für Grossmutter brauche. Sie seien bei der Plakataktion vorsichtig zur Tat geschritten, dass niemand sie sehe. Dies beschreibe sie in der kurzen Antwort anlässlich der Befragung im EVZ. Während des Anklebens des Plakats hätten sie in der Nähe Personen zu bemerken geglaubt. Da es dunkel gewesen sei, hätten sie nicht sicher sein können und seien wieder zurückgerannt. Sie berichte ferner lebensnah und ausführlich über die Demonstration und deren gewaltsamen Niederschlagung. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Hauptort der Präfektur D._______ nicht denselben Namen trage wie die Präfektur selbst, sondern T._______ (Chinesisch) beziehungsweise U._______ (Tibetisch) genannt werde. Die Stadt sei auch bekannt als "V._______". Des Weiteren sei festzuhalten, dass das eingereichte Schreiben des Tibet Büros in W._______ lediglich bestätige, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung sei. Dies werde im Entscheid des BFM auf keine Weise in Frage gestellt. 4.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Verwendung des Namens D._______, T._______ und Q._______ und wie diese unterschiedlich als Namen für die Stadt beziehungsweise die Präfektur verwendet würden. Es sei deshalb glaubwürdig, dass die einheimische Bevölkerung die Hauptstadt ebenfalls D._______ nenne, zumal dann, wenn sie keinen engeren Bezug zur Hauptstadt habe, wie dies vorliegend zutreffe. In Bezug auf ihre Aussagen, sei hervorzuheben, dass sie in der Befragung im EVZ D._______ als Präfektur bezeichne, in der ihr Dorf liege. Hervorzuheben sei auch, dass D._______ die geringste Besiedlungsdichte in China aufweise und sich die Bevölkerung zu 85% aus Bauern und Hirten zusammensetze, was meistens ein Faktor geringer Schulbildung sei. 5. 5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 hat das BVGer festgehalten, die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. 5.2 Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vor­instanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2). 5.3 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.3). 6. 6.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft derselben aus Tibet offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen. So hat die Beschwerdeführerin einige Klöster in ihrer Region aufzählen und Angaben zu ihrem Heimatdorf, zu den Leuten, die dort wohnen und was dort angepflanzt wird, machen können (vgl. Akte A15/16 F11-F20, F24-F28). Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht im Dorf B._______ aufgewachsen ist. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Befragung im EVZ und zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen (vgl. Akte A6/11 S. 6, A15/16 F13-F30, F70-F98). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin nicht mit einem separaten Schreiben das Ergebnis der im Rahmen der Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung mitgeteilt. Sondern sie wurde unverzüglich mit allgemeinen Aussagen auf ihr angebliches Unwissen anlässlich der Befragung im EVZ (vgl. Akte A6/11 S. 6) und anlässlich der Anhörung bezüglich der administrativen Gliederung (vgl. Akte A16/15 F78), den Angaben zur Region (vgl. Akte A16/15 F85, F87) sowie der Wirtschaftsweise (vgl. Akte A16/15 F95) hingewiesen. Allerdings wurde nicht konkret dargelegt, welche ihrer Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen und insbesondere, weil ihr grösstenteils gar nicht mitgeteilt wurde, dass ihre Antworten angeblich falsch seien, wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 725.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 725.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: