Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM fest, die Be-schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. B. Am 22. August 2016 bewilligte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. Dieser stellte am 30. November 2016 ein Asylgesuch. Das SEM befragte ihn am 13. Dezember 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Eine vertiefte Anhörung des Ehemannes zu seinen Asylgründen führte das SEM am 16. Juni 2017 durch. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 teilte das SEM der Beschwerde-führerin mit, ein Vergleich ihrer Aussagen mit jenen des Ehemannes in dessen Asylverfahren habe in zentralen Punkten Widersprüche ergeben. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr ursprünglich dargelegten Asylgründe. Es sei davon auszugehen, dass ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a des AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei. Der Beschwerdeführerin wurde durch das SEM Frist zur Stellungnahme und Einreichung von Beweismitteln bis zum 2. November 2019 angesetzt. D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme beim SEM ein. Darin führte sie aus, es sie ihr unerklärlich, weshalb ihr Ehemann andere Aussagen gemacht habe als sie. Sie sei überzeugt, dass ihre Angaben die richtigen seien. Aufgrund der langen Zeitspanne könne es sein, dass ihr Daten, Namen und Details nicht mehr genau präsent gewesen seien. Sie habe in ihren Anhörungen nach bestem Wissen geantwortet. Sie brauche mehr Zeit, um Beweismittel erhältlich zu machen. Ihre Beziehung zu ihrem Ehemann laufe im Übrigen seit etwa einem Jahr nicht mehr gut. Er wohne in einem Asylheim und sie würden sich nur selten sehen. Sie wolle sich von ihm trennen. E. Mit Verfügung vom 12. November 2019 aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. F. Am 19. November 2019 gab die Beschwerdeführerin dem SEM bekannt, dass sie der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______ die Vollmacht zur Akteneinsicht erteile und ersuchte um Einsicht in ihre Asylakten sowie in jene ihres Ehemannes. Eventualiter ersuchte sie um Einsicht in mindestens jene Passagen der Akten des Ehemannes, die sie betreffen würden. Sie wies das SEM darauf hin, dass sie zwingend Einsicht in die Protokolle der BzP und der Anhörung des Ehemannes benötige, um gegen die Widerrufsverfügung vorgehen zu können. G. Das SEM teilte der Rechtsberatungsstelle B._______ mit Verfügung vom 27. November 2019 mit, es benötige eine Vollmacht des Ehemannes zwecks Behandlung des Gesuchs um Einsicht in dessen Akten. Der Beschwerdeführerin gewährte es - unter Ausnahme der Aktenstücke A2, A4, A6, A7, A8, A11, A14, A21, A22 und 1/1 - Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. H. Mit Schreiben vom 28. November 2019 wandte sich die Beschwerde-führerin an das SEM und rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ohne Einsicht in die Akten des Ehemannes könne sie ihre Verteidigungsrechte nicht ausüben. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme der Aktenstücke ihres Ehemannes, die sie selber betreffen würden und auf die sich der Entscheid des SEM stütze. Ihr sei mindestens Einsicht in jene Passagen der Aussagen ihres Ehemannes zu gewähren, die sie betreffen würden. I. Das SEM stellte sich in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2019 auf den Standpunkt, mangels Vorliegen einer Vollmacht des Ehemannes könne es die verlangte Einsicht nicht gewähren. Nach Eingang der Vollmacht werde das Gesuch raschmöglich bearbeitet. J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM vom 12. November 2019. Darin beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl weiterhin bestünden. Eventualiter ersuchte sie um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in alle wesentlichen Aktenstücke, insbesondere in die relevanten Protokollstellen der Befragungen ihres Ehemannes sowie um Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Anordnung eines Rechtsbeistands sowie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. K. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin gelte bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiterhin als Flüchtling und behalte den Asylstatus inne. Über die in der Beschwerde erhobenen Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Nennung diverser Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren, welches die gleiche Verfahrensnummer wie jenes der Beschwerdeführerin trägt (Verfahrensnummer SEM: N [...]) - und unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen - auf den Standpunkt, dessen Aussagen würden jener der Beschwerdeführerin widersprechen. Die von ihr ursprünglich dargelegten Fluchtgründe, wonach Sie in Eritrea aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht (mehr) genügen. Deshalb sei auch die von ihr geltend gemachte Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde in Zweifel zu ziehen. Aus den Akten seien im Übrigen keine (anderen) Gründe ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus durch falsche Angaben erschlichen habe, weshalb ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst a AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das ihr gewährte Asyl zu widerrufen sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, sie sei gläubige und praktizierende Anhängerin der Pfingstgemeinde. Diese Glaubensgemeinschaft sei in Eritrea verboten. Sie sei im Januar 2014 beim Beten von Soldaten festgenommen und drei Monate inhaftiert worden. Sie habe sowohl an der BzP als auch im Rahmen der Bundesanhörung nach bestem Wissen ihre Fluchtgründe geschildert. Bis heute sei ihr keine Einsicht in die Protokolle des Ehemannes gewährt worden. Damit sei ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Sollte das Asylverfahren ihres Ehemannes beim SEM noch nicht abgeschlossen sein, so hätte die Vorinstanz mit ihrem Widerrufsentscheid zuwarten müssen, ansonsten auch darin eine Gehörsverletzung zu erkennen wäre. Ihr Ehemann sei im Übrigen mehrere Jahre nach ihr angehört worden. Es überrasche daher nicht, dass er sich nicht mehr detailgetreu erinnern könne. Die Vorinstanz anerkenne zudem, dass sie beide praktizierende Mitglieder der Pfingstgemeinde seien. Sie habe die Schule bis zur Hälfte der achten Klasse besucht und im Jahre 2012 abgebrochen. Dies werde durch das der Beschwerde beiliegende Schulzeugnis belegt und dadurch der Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen untermauert. Zugleich werde damit die vom SEM erwähnte Behauptung ihres Ehemannes, sie habe die Schule 2009 abgebrochen, widerlegt.
E. 5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Waren die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.1.).
E. 5.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden hatten. Die Anwendung dieser Widerrufs-bestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asyl-behörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhalts-elementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. Urteile des BVGer E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4, E-3144/2017 E. 5.3 vom 19. Dezember 2019).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 6.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung besteht. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG).
E. 6.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.5.1 Vorab fällt auf, dass das SEM die mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweismitteln bis zum 2. November 2019 eher knapp ansetzte. Dem SEM sollte als Asylbehörde bewusst sein, dass eine um Asyl nachsuchende Person oder wie vorliegend die Beschwerdeführerin als Ausländerin mit Asylstatus zwecks Stützung ihrer ursprünglich im Asylverfahren gemachten Angaben unter Umständen Dokumente aus dem Ausland erhältlich machen muss. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 mehr Zeit für das Beibringen von Beweisen, darunter ihrer Schulzeugnisse, einforderte. Nicht verständlich ist, dass das SEM ohne vorgängig über diesen Antrag der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zu befinden, erst im angefochtenen Entscheid festhielt, das (in Aussicht gestellte) Schulzeugnis würde an seinen Zweifeln am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben nichts ändern. Eine solche Begründung leuchtet vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem auch auf einen zeitlichen Widerspruch hinsichtlich des Schulabbruchs bezieht (vgl. Verfügung S. 2), nicht ein. Diese vom SEM vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung dürfte für sich bereits den Anspruch auf die Teilnahme am Verfahren und die Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verletzt haben (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
E. 6.5.2 Das SEM hat der Beschwerdeführerin sodann die Gelegenheit zur Stellungnahme zu widersprüchlichen Angaben des Ehemannes erteilt und sich im anschliessenden Widerrufsentscheid auf dessen Angaben abgestützt. Dies ohne ihr jedoch dessen Aussageprotokolle oder deren gesamten relevanten Inhalt offengelegt zu haben. Ein solches Vorgehen ist nicht nur problematisch, sondern darin lässt sich - wie zu Recht gerügt wird - eine Gehörsverletzung erkennen. So war für die Beschwerdeführerin weder vor noch nach dem Erlass der Verfügung überprüfbar, ob die vom SEM zitierten Protokollstellen zutreffen. Ob dem Ehemann seinerseits die Angaben der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden und wie seine Antworten dazu ausfielen, blieb für sie ebenfalls unklar. Es war der Beschwerdeführerin demnach - wie sie zutreffend moniert - nicht möglich, das rechtliche Gehör vor der Vorinstanz hinreichend wahrzunehmen sowie in Kenntnis aller wesentlichen Sachverhaltselemente wirksam Beschwerde zu führen.
E. 6.5.3 Die Argumentation des SEM zur verweigerten Einsicht, die Beschwerdeführerin müsse eine Vollmacht ihres Ehemannes beilegen, womit es sich wohl auf dessen private Interessen beruft, verfängt nicht. Das SEM wäre nämlich zum einen ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, im Bedarfsfall eine solche Vollmacht einzuholen, befindet sich der Ehemann derzeit in einem noch hängigen Asylverfahren. Zum anderen ist festzustellen, dass dieses Verfahren vom SEM unter der gleichen Verfahrensnummer wie jenes der Ehefrau geführt wird. Die Protokolle des Ehemannes sind in den selben Akten wie jene der Ehefrau abgelegt. Das Dossier von Ehefrau und Ehemann ist demnach ein und dasselbe. Sie gelten damit als eine Partei (und nicht etwa als Gegenparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) bei der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin - sowie auch ihr Ehemann - hätten daher grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die jeweils für sie relevanten Aktenstücke ihres Verfahrensdossiers und damit auch in die darin enthaltenen Aussageprotokolle. Dies gilt in einem laufenden Asyl- oder wie vorliegend in einem Widerrufsverfahren jedenfalls insoweit die Untersuchung als abgeschlossen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VwVG zu gelten hat. Auf jeden Fall wäre die Einsicht in die Aussageprotokolle des Ehemannes aber nach Entscheidfällung über dessen Asylgesuchs zu gewähren. Es leuchtet jedenfalls nicht ein, weshalb das SEM die Verweigerung der Akteneinsicht einzig mit der fehlenden Vollmacht des Ehemannes begründet hat, zumal es damit nicht darlegt, ob und welche allfälligen privaten Interessen des Ehemannes im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG einer Einsichtnahme in dessen Protokolle entgegenstehen.
E. 6.5.4 Ob mit Bezug auf den Ehemann durch das SEM noch weitere Untersuchungsmassnahmen, wie etwa eine ergänzende Anhörung, vorgesehen waren oder noch sind, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht eruiert werden. Ungeachtet dessen erscheint der Einwand in der Beschwerde berechtigt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM mit seiner Entscheidfällung über den Asylwiderruf nicht bis zu oder nach einem Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes zuwartete. Das SEM wäre vorliegend nämlich aufgrund des engen Zusammenhangs der von Ehefrau und Ehemann geltend gemachten Sachverhalte gehalten gewesen, die beiden Verfahren koordiniert zu führen und gleichzeitig zu einem Abschluss zu bringen. Denn wenn das SEM das Asyl der Ehefrau bereits vor Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes respektive vor dem Entscheid über dessen Asylgesuch widerruft, ohne jedoch beiden Ehegatten vorgängig das rechtliche Gehör zu allfälligen Widersprüchen und insbesondere ihren jeweiligen Antworten darauf gewährt und dazu jeweils die relevanten Akten übermittelt zu haben, wird das SEM dem Anspruch der Beschwerdeführerin (und würde auch jenem ihres Ehemannes) auf rechtliches Gehör nicht gerecht.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als zutreffend. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. November 2019 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, da es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden.
E. 8 Aufgrund des direkten Entscheides in der Sache ist das Gesuch um Beiordnung einer von der Beschwerdeführerin noch nicht bezeichneten, unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls gegenstandslos geworden. Der im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind mithin keine Parteikosten entstanden, weshalb keine Entschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 12. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6638/2019 Urteil vom 24. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. November 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM fest, die Be-schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. B. Am 22. August 2016 bewilligte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. Dieser stellte am 30. November 2016 ein Asylgesuch. Das SEM befragte ihn am 13. Dezember 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Eine vertiefte Anhörung des Ehemannes zu seinen Asylgründen führte das SEM am 16. Juni 2017 durch. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 teilte das SEM der Beschwerde-führerin mit, ein Vergleich ihrer Aussagen mit jenen des Ehemannes in dessen Asylverfahren habe in zentralen Punkten Widersprüche ergeben. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr ursprünglich dargelegten Asylgründe. Es sei davon auszugehen, dass ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a des AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei. Der Beschwerdeführerin wurde durch das SEM Frist zur Stellungnahme und Einreichung von Beweismitteln bis zum 2. November 2019 angesetzt. D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme beim SEM ein. Darin führte sie aus, es sie ihr unerklärlich, weshalb ihr Ehemann andere Aussagen gemacht habe als sie. Sie sei überzeugt, dass ihre Angaben die richtigen seien. Aufgrund der langen Zeitspanne könne es sein, dass ihr Daten, Namen und Details nicht mehr genau präsent gewesen seien. Sie habe in ihren Anhörungen nach bestem Wissen geantwortet. Sie brauche mehr Zeit, um Beweismittel erhältlich zu machen. Ihre Beziehung zu ihrem Ehemann laufe im Übrigen seit etwa einem Jahr nicht mehr gut. Er wohne in einem Asylheim und sie würden sich nur selten sehen. Sie wolle sich von ihm trennen. E. Mit Verfügung vom 12. November 2019 aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. F. Am 19. November 2019 gab die Beschwerdeführerin dem SEM bekannt, dass sie der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______ die Vollmacht zur Akteneinsicht erteile und ersuchte um Einsicht in ihre Asylakten sowie in jene ihres Ehemannes. Eventualiter ersuchte sie um Einsicht in mindestens jene Passagen der Akten des Ehemannes, die sie betreffen würden. Sie wies das SEM darauf hin, dass sie zwingend Einsicht in die Protokolle der BzP und der Anhörung des Ehemannes benötige, um gegen die Widerrufsverfügung vorgehen zu können. G. Das SEM teilte der Rechtsberatungsstelle B._______ mit Verfügung vom 27. November 2019 mit, es benötige eine Vollmacht des Ehemannes zwecks Behandlung des Gesuchs um Einsicht in dessen Akten. Der Beschwerdeführerin gewährte es - unter Ausnahme der Aktenstücke A2, A4, A6, A7, A8, A11, A14, A21, A22 und 1/1 - Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. H. Mit Schreiben vom 28. November 2019 wandte sich die Beschwerde-führerin an das SEM und rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ohne Einsicht in die Akten des Ehemannes könne sie ihre Verteidigungsrechte nicht ausüben. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme der Aktenstücke ihres Ehemannes, die sie selber betreffen würden und auf die sich der Entscheid des SEM stütze. Ihr sei mindestens Einsicht in jene Passagen der Aussagen ihres Ehemannes zu gewähren, die sie betreffen würden. I. Das SEM stellte sich in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2019 auf den Standpunkt, mangels Vorliegen einer Vollmacht des Ehemannes könne es die verlangte Einsicht nicht gewähren. Nach Eingang der Vollmacht werde das Gesuch raschmöglich bearbeitet. J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM vom 12. November 2019. Darin beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl weiterhin bestünden. Eventualiter ersuchte sie um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in alle wesentlichen Aktenstücke, insbesondere in die relevanten Protokollstellen der Befragungen ihres Ehemannes sowie um Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Anordnung eines Rechtsbeistands sowie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. K. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin gelte bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiterhin als Flüchtling und behalte den Asylstatus inne. Über die in der Beschwerde erhobenen Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Nennung diverser Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren, welches die gleiche Verfahrensnummer wie jenes der Beschwerdeführerin trägt (Verfahrensnummer SEM: N [...]) - und unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen - auf den Standpunkt, dessen Aussagen würden jener der Beschwerdeführerin widersprechen. Die von ihr ursprünglich dargelegten Fluchtgründe, wonach Sie in Eritrea aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht (mehr) genügen. Deshalb sei auch die von ihr geltend gemachte Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde in Zweifel zu ziehen. Aus den Akten seien im Übrigen keine (anderen) Gründe ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus durch falsche Angaben erschlichen habe, weshalb ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst a AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das ihr gewährte Asyl zu widerrufen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift entgegen, sie sei gläubige und praktizierende Anhängerin der Pfingstgemeinde. Diese Glaubensgemeinschaft sei in Eritrea verboten. Sie sei im Januar 2014 beim Beten von Soldaten festgenommen und drei Monate inhaftiert worden. Sie habe sowohl an der BzP als auch im Rahmen der Bundesanhörung nach bestem Wissen ihre Fluchtgründe geschildert. Bis heute sei ihr keine Einsicht in die Protokolle des Ehemannes gewährt worden. Damit sei ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Sollte das Asylverfahren ihres Ehemannes beim SEM noch nicht abgeschlossen sein, so hätte die Vorinstanz mit ihrem Widerrufsentscheid zuwarten müssen, ansonsten auch darin eine Gehörsverletzung zu erkennen wäre. Ihr Ehemann sei im Übrigen mehrere Jahre nach ihr angehört worden. Es überrasche daher nicht, dass er sich nicht mehr detailgetreu erinnern könne. Die Vorinstanz anerkenne zudem, dass sie beide praktizierende Mitglieder der Pfingstgemeinde seien. Sie habe die Schule bis zur Hälfte der achten Klasse besucht und im Jahre 2012 abgebrochen. Dies werde durch das der Beschwerde beiliegende Schulzeugnis belegt und dadurch der Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen untermauert. Zugleich werde damit die vom SEM erwähnte Behauptung ihres Ehemannes, sie habe die Schule 2009 abgebrochen, widerlegt. 5. 5.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Waren die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.1.). 5.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden hatten. Die Anwendung dieser Widerrufs-bestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asyl-behörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhalts-elementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.2. mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. Urteile des BVGer E-6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4, E-3144/2017 E. 5.3 vom 19. Dezember 2019). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 6.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung besteht. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG). 6.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.5 6.5.1 Vorab fällt auf, dass das SEM die mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweismitteln bis zum 2. November 2019 eher knapp ansetzte. Dem SEM sollte als Asylbehörde bewusst sein, dass eine um Asyl nachsuchende Person oder wie vorliegend die Beschwerdeführerin als Ausländerin mit Asylstatus zwecks Stützung ihrer ursprünglich im Asylverfahren gemachten Angaben unter Umständen Dokumente aus dem Ausland erhältlich machen muss. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 mehr Zeit für das Beibringen von Beweisen, darunter ihrer Schulzeugnisse, einforderte. Nicht verständlich ist, dass das SEM ohne vorgängig über diesen Antrag der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zu befinden, erst im angefochtenen Entscheid festhielt, das (in Aussicht gestellte) Schulzeugnis würde an seinen Zweifeln am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben nichts ändern. Eine solche Begründung leuchtet vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem auch auf einen zeitlichen Widerspruch hinsichtlich des Schulabbruchs bezieht (vgl. Verfügung S. 2), nicht ein. Diese vom SEM vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung dürfte für sich bereits den Anspruch auf die Teilnahme am Verfahren und die Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verletzt haben (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). 6.5.2 Das SEM hat der Beschwerdeführerin sodann die Gelegenheit zur Stellungnahme zu widersprüchlichen Angaben des Ehemannes erteilt und sich im anschliessenden Widerrufsentscheid auf dessen Angaben abgestützt. Dies ohne ihr jedoch dessen Aussageprotokolle oder deren gesamten relevanten Inhalt offengelegt zu haben. Ein solches Vorgehen ist nicht nur problematisch, sondern darin lässt sich - wie zu Recht gerügt wird - eine Gehörsverletzung erkennen. So war für die Beschwerdeführerin weder vor noch nach dem Erlass der Verfügung überprüfbar, ob die vom SEM zitierten Protokollstellen zutreffen. Ob dem Ehemann seinerseits die Angaben der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden und wie seine Antworten dazu ausfielen, blieb für sie ebenfalls unklar. Es war der Beschwerdeführerin demnach - wie sie zutreffend moniert - nicht möglich, das rechtliche Gehör vor der Vorinstanz hinreichend wahrzunehmen sowie in Kenntnis aller wesentlichen Sachverhaltselemente wirksam Beschwerde zu führen. 6.5.3 Die Argumentation des SEM zur verweigerten Einsicht, die Beschwerdeführerin müsse eine Vollmacht ihres Ehemannes beilegen, womit es sich wohl auf dessen private Interessen beruft, verfängt nicht. Das SEM wäre nämlich zum einen ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, im Bedarfsfall eine solche Vollmacht einzuholen, befindet sich der Ehemann derzeit in einem noch hängigen Asylverfahren. Zum anderen ist festzustellen, dass dieses Verfahren vom SEM unter der gleichen Verfahrensnummer wie jenes der Ehefrau geführt wird. Die Protokolle des Ehemannes sind in den selben Akten wie jene der Ehefrau abgelegt. Das Dossier von Ehefrau und Ehemann ist demnach ein und dasselbe. Sie gelten damit als eine Partei (und nicht etwa als Gegenparteien im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) bei der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin - sowie auch ihr Ehemann - hätten daher grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die jeweils für sie relevanten Aktenstücke ihres Verfahrensdossiers und damit auch in die darin enthaltenen Aussageprotokolle. Dies gilt in einem laufenden Asyl- oder wie vorliegend in einem Widerrufsverfahren jedenfalls insoweit die Untersuchung als abgeschlossen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VwVG zu gelten hat. Auf jeden Fall wäre die Einsicht in die Aussageprotokolle des Ehemannes aber nach Entscheidfällung über dessen Asylgesuchs zu gewähren. Es leuchtet jedenfalls nicht ein, weshalb das SEM die Verweigerung der Akteneinsicht einzig mit der fehlenden Vollmacht des Ehemannes begründet hat, zumal es damit nicht darlegt, ob und welche allfälligen privaten Interessen des Ehemannes im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG einer Einsichtnahme in dessen Protokolle entgegenstehen. 6.5.4 Ob mit Bezug auf den Ehemann durch das SEM noch weitere Untersuchungsmassnahmen, wie etwa eine ergänzende Anhörung, vorgesehen waren oder noch sind, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht eruiert werden. Ungeachtet dessen erscheint der Einwand in der Beschwerde berechtigt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM mit seiner Entscheidfällung über den Asylwiderruf nicht bis zu oder nach einem Entscheid über das Asylgesuch des Ehemannes zuwartete. Das SEM wäre vorliegend nämlich aufgrund des engen Zusammenhangs der von Ehefrau und Ehemann geltend gemachten Sachverhalte gehalten gewesen, die beiden Verfahren koordiniert zu führen und gleichzeitig zu einem Abschluss zu bringen. Denn wenn das SEM das Asyl der Ehefrau bereits vor Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes respektive vor dem Entscheid über dessen Asylgesuch widerruft, ohne jedoch beiden Ehegatten vorgängig das rechtliche Gehör zu allfälligen Widersprüchen und insbesondere ihren jeweiligen Antworten darauf gewährt und dazu jeweils die relevanten Akten übermittelt zu haben, wird das SEM dem Anspruch der Beschwerdeführerin (und würde auch jenem ihres Ehemannes) auf rechtliches Gehör nicht gerecht. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als zutreffend. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. November 2019 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, da es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden.
8. Aufgrund des direkten Entscheides in der Sache ist das Gesuch um Beiordnung einer von der Beschwerdeführerin noch nicht bezeichneten, unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls gegenstandslos geworden. Der im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind mithin keine Parteikosten entstanden, weshalb keine Entschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg