Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 16. September 2014 in die Schweiz ein, und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Rahmen der Anhörungen durch das SEM, welche am 22. September 2014 und am 16. Oktober 2015 stattfanden, gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei ethnische Tigrinerin ursprünglich christlich-orthodoxen Glaubens, und in einem Dorf in der B._______ geboren. Nach der (…) Klasse habe sie im Januar (…) die Schule abgebrochen. Danach habe sie eine Ausbildung als (…) gemacht und bis April 2013 gearbeitet. Im März 2013 habe sie geheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann, der sich seit 2011 im Militärdienst befunden habe, zusammen gelebt. Seinetwegen sei sie der Pfingstgemeinde beigetreten. Im Januar 2014 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und anderen Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft in einer Privatwohnung verhaftet und anschliessend in C._______ in einem Container inhaftiert worden. Dort sei sie regelmässig geschlagen worden. Im April 2014 sei ihr die Flucht gelungen. Anschliessend sei sie illegal in den Sudan ausgereist. Über Libyen und Italien sei sie in die Schweiz ge- langt. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. C. Am 22. August 2016 bewilligte das SEM dem Ehemann der Beschwerde- führerin die Einreise in die Schweiz. Dieser stellte am 30. November 2016 ein Asylgesuch. Das SEM befragte ihn am 13. Dezember 2016 summar- sich und hörte ihn am 16. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 teilte das SEM der Beschwerdefüh- rerin mit, ein Vergleich ihrer Aussagen mit jenen des Ehemannes in dessen Asylverfahren habe in zentralen Punkten Widersprüche ergeben. Es be- stünden somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr ur- sprünglich dargelegten Asylgründe. Es sei davon auszugehen, dass ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a des AsylG (SR 142.31) die Flücht- lingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei. Der Be- schwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme und Einreichung
E-3592/2020 Seite 3 allfälliger Beweismittel angesetzt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 12. November 2019 aberkannte das SEM der Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. F. Am 19. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Einsicht in ihre Asylakten sowie in jene ihres Ehemannes. Das SEM ge- währte ihr am 29. November 2019 – unter Ausnahme gewisser Aktenstü- cke – Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Mit Schreiben vom 28. Novem- ber 2019 rügte die Beschwerdeführerin beim SEM eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör und verlangte erneut Einsicht in die Verfah- rensakten ihres Ehemannes. Das SEM stellte sich mit Verfügung vom
12. Dezember 2019 auf den Standpunkt, mangels Vorliegen einer Voll- macht des Ehemannes könne es die verlangte Akteneinsicht nicht gewäh- ren. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2019. Darin beantragte sie unter anderem die Aufhe- bung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie insbesondere um Einsicht in alle wesentlichen Aktenstücke ihres Ehemannes. H. Mit Urteil E-6638/2019 vom 24. Februar 2020 stellte das Bundesverwal- tungsgericht eine Gehörsverletzung durch das SEM fest und hiess die Be- schwerde insofern gut, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wurde. I. Am 4. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Schul- zeugnis im Original ein. J. Mit Verfügung vom 19. März 2020 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin Einsicht in die Anhörungsprotokolle ihres Ehemannes. Es erteilte ihr
E-3592/2020 Seite 4 dazu Frist zur Stellungnahme sowie zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf. Das SEM vertrat dabei weiterhin die Ansicht, die Aussagen des Eheman- nes würden jener der Beschwerdeführerin widersprechen. Die von ihr ur- sprünglich dargelegten Fluchtgründe, wonach sie in Eritrea aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht (mehr) genügen. K. Die Beschwerdeführerin nahm am 4. Mai 2020 Stellung. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei Jahre nach ihr angehört worden. Er habe Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen als Folge einer Trau- matisierung. Zudem habe er früher ein gravierendes Alkoholproblem ge- habt. Sie hätten beide allerdings übereinstimmende Schilderungen bezüg- lich des Orts der Festnahme, der Anzahl der Soldaten und zum Abtransport gemacht. Mit dem von ihr eingereichten Schulzeugnis werde zudem bestä- tigt, dass sie mindestens bis zum Abbruch der siebten Klasse im Jahr 2011 die Schule besucht habe. Ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen seien glaubhaft, im Kernpunkt gebe es keine Widersprüche. Sie habe auch glaubhafte Erklärungen zu ihrem Glauben der Pfingstgemeinde gemacht. Diese werde in Eritrea unterdrückt. Ausserdem habe sie sich militärischen Massnahmen widersetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. L. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge nicht glaub- hafter Vorbringen (insbesondere wegen Aussagen, die in Widerspruch zu jenen seiner Ehefrau stünden) nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zu- dem verneinte das SEM einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft der Ehefrau. Es ordnete die Wegweisung des Ehemannes aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. M. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 – eröffnet am 16. Juni 2020 – stellte das SEM (erneut) fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen werde, da ihre Aussagen jenen des Ehemannes widersprechen würden. Ihr Kernvorbringen, in Erit- rea wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde staatlichen
E-3592/2020 Seite 5 Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei daher ebenfalls nicht glaubhaft. Seinen Entscheid begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass es, wäre es bereits während des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Kenntnis der Aussagen ihres Ehemannes zur infrage stehenden Verfol- gungssituation gewesen, ihr Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen abgewiesen hätte. Es verwies hierzu auf unterschiedliche Aussagen der Beschwerdeführerin und der Aussagen ihres Ehemannes zu zahlreichen Vorbringen (insbesondere divergierende Angaben zum Ort des Gebets respektive der Verhaftung, zu Namen der verhafteten Frauen und des Vorgehens während der Verhaftung). Ihr ursprünglich geltend gemach- tes Verfolgungsvorbringen, wonach sie in Eritrea aufgrund ihrer angebli- chen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde staat- lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, vermöge daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genü- gen. Auch die von ihr geltend gemachte Zugehörigkeit zur Pfingstge- meinde, welcher sie ihren Angaben zufolge beigetreten sei, weil ihr Ehe- mann bereits dieser Gemeinde angehört habe, erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als die Zugehörigkeit des Ehemanns zur frag- lichen Religionsgemeinschaft durch das SEM mit separater Verfügung vom gleichen Tag für unglaubhaft eingestuft worden sei. Ihren Ausführungen zum Beitritt zu dieser Glaubensgemeinschaft sowie zu ihren Aktivitäten in der Pfingstgemeinde hätten sich zudem keine ihre Mitgliedschaft bekräfti- genden Realkennzeichen entnehmen lassen. Vielmehr seien ihre Schilde- rungen auffallend vage und oberflächlich geblieben. Aus den Akten seien im Übrigen keine (anderen) Gründe ersichtlich, wonach sie bei einer Rück- kehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausge- setzt würde. Die illegale Ausreise, die vorliegend grundsätzlich nicht in Frage zu stellen sei, vermöge für sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. N. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin den ablehenden Asylentscheid des SEM vom 12. Juni 2020 beim Bundes- verwaltungsgericht an (Geschäftsnummer […]). Dabei gab er insbeson- dere an, Falschangaben hinsichtlich seines Namens gemacht zu haben. O. Mit Eingabe der rubrizierter Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020
E-3592/2020 Seite 6 Beschwerde. Dabei beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die ihr zuvor zugesprochene Flüchtlingseigen- schaft und das ihr gewährte Asyl zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (in- klusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie beantragt, rubrizierte Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeistän- din einzusetzen. In der Beschwerde wurde argumentiert, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten kohärent das Kerngeschehen geschildert, auch wenn sie den Fokus teilweise auf andere Details gelegt hätten. So hätten beide an- gegeben, sich mit anderen Pfingstgemeinde-Mitgliedern in einer Privat- wohnung in D._______ getroffen zu haben. Weshalb der Ehemann auf das von ihm genannte E._______ zu sprechen gekommen sei, sei unklar. Er spreche denn auch nur einmal von diesem Hotel. Auch hätten beide er- wähnt, dass sechs bis sieben Soldaten in die Wohnung gekommen seien, und die Frauen und die Männer getrennt und in zwei verschiedenen Fahr- zeugen abtransportiert worden seien. Ferner habe es sich nicht, wie vom SEM erwähnt, um eine Person namens F._______ gehandelt, bei der sie geheiratet hätten und bei welcher der Gottesdienst mit anschliessender Verhaftung stattgefunden habe, sondern um eine Freundin namens G._______. Die Räume der Verhaftung hätten sie beide nicht unterschied- lich geschildert. Bezüglich der Fesselung während der Verhaftung habe der Ehemann auf Nachfrage erklärt, dass er nicht wisse, ob die Frauen gefes- selt worden seien, da die Männer vorher ins Fahrzeug gebracht worden seien. Dass er die Fesselung der Frauen klar verneint habe, wie vom SEM behauptet, stimme schlicht nicht. Die Beschwerdeführerin kenne die genauen Umstände für den Beitritt ihres Ehemannes zur Pfingstgemeine nicht. Diese sei in Eritrea jedoch nicht to- leriert und die Glaubensbetätigung untersagt. Deshalb habe ihr ihr Ehe- mann nichts davon erzählen können. Dies habe er auch anlässlich seiner Anhörung erklärt. Ihre Aussagen bezüglich ihres Schulabbruchs seien durch die Vorinstanz als wahrheitsgemäss eingestuft worden. Die Behaup- tung des Ehemannes, sie hätte die Schule ungefähr im Jahr 2009 abge- brochen, gelte somit als widerlegt. Entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz habe er an der Anhörung zudem lediglich erklärt, dass er sich nicht genau erinnere, in welchem Jahr sie die Schule abgebrochen habe. Damit sei ersichtlich, dass er grosse Mühe habe, sich genaue Daten zu merken. Er sei zudem mehrere Jahre nach ihr angehört worden, weshalb selbst im
E-3592/2020 Seite 7 Kerngeschehen Erinnerungslücken möglich seien. Er habe eindeutig Prob- leme mit seinem Erinnerungsvermögen. Dies habe er an der Anhörung auch gesagt. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz unterstehen würde. Es sei möglich, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlän- gert würde und sie das Land verlassen müsse. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts in dessen Urteil E-5548/2017 müsse daher eine Verhältnis- mässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG vorgenommen werden. Wie den beigelegten Unterlagen zu entnehmen sei, spreche sie fliessend Deutsch und habe in der Schweiz eine Arbeitsstelle und sei somit bestens integriert. Ihr privates Interesse an der Beibehaltung ihres Flüchtlings- und Asylstatus überwiege damit das öffentliche Interesse. P. Am 17. Juli 2020 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung vom
15. Juli 2020 übermittelt. Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 hielt die Instruktionsrich- terin fest, der von der Beschwerdeführerin bis anhin als H._______ be- zeichnete Ehemann habe in seiner Beschwerde vom 14. Juli 2020 erklärt, sein Name sei I._______ und er sei am (…) geboren. Seinen Angaben zu- folge habe er von 2008 bis 2014 in Eritrea Dienst geleistet und sei im Au- gust 2015 nach Äthiopien und dann in den Sudan geflüchtet. Dort befänden sich – wie er erst in der Schweiz erfahren habe – seine Tochter und deren Mutter. Sowohl der angebliche Ehemann als auch die Beschwerdeführerin dürften damit die schweizerischen Behörden über wesentliche Sachver- haltselemente getäuscht und zugleich ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt haben. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit er- teilt, innert First dazu Stellung zu beziehen. R. Mit Stellungnahme vom 21. September 2020 erklärte die Beschwerdefüh- rerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei ihr unerklärlich, weshalb ihr Ehe- mann nun angebe, eine andere Person zu sein. Sie habe ihr Leben für die Flucht aus ihrem Heimatland riskiert. Es gebe keinen Grund, ihren Flücht- lingsstatus für einen Fremden zu riskieren. Anbei werde ein Arbeitsausweis ihres Ehemannes aus dem Sudan eingereicht, auf dem H._______ als
E-3592/2020 Seite 8 Name vermerkt sei. Diesen Ausweis habe ihr ihr Ehemann 2016 zuge- sandt, wie den Sendungsunterlagen zu entnehmen sei. Zudem habe sie bereits ihre Heiratsurkunde im Original eingereicht. Aus dieser gehe eben- falls der Name H._______ und dessen Geburtsdatum hervor. Auch aus den Anhörungsprotokollen würden sich hinsichtlich Name, Heiratsdatum, Hei- ratsort und Registrierung der Heirat übereinstimmende Aussagen ergeben. Weshalb ihr Ehemann nun plötzlich andere Angaben mache als sie, sei unklar. Wohl habe er zwecks Stellen eines Familiennachzugsgesuch eine Tochter und eine Partnerin im Sudan angegeben. Es sei möglich, dass er nach ihrer Flucht eine neue Beziehung eingegangen sei. Vermutlich habe er nach der Trennung von ihr und dem negativen Asylentscheid nichts mehr zu verlieren gehabt und sich erhofft, dadurch doch noch den Asylstatus zu erhalten. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass er ihr mit diesem Vor- gehen schaden wolle. Eine Abweisung der Beschwerde hätte für sie höchstwahrscheinlich zur Folge, dass ihr ausländerrechtlicher Status nicht verlängert würde und sie die Schweiz verlassen müsse. Dies habe die Vo- rinstanz nicht genügend geprüft. Sie gehöre zudem zweifelsfrei der Pfingst- gemeinde an und sie wäre daher bei einer Rückkehr gefährdet. S. Das SEM wurde am 1. Dezember 2020 zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde es darauf hingewiesen, dass H._______ in dessen Be- schwerdeverfahren ([…]) am 9. November 2020 eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 21. September 2021 ein- gereicht habe. An seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 14. Juli 2020 habe er festgehalten sowie einen Chat-Auszug zu den Akten gereicht. Das SEM wurde aufgefordert, sich in seiner Vernehmlassung sowohl zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundes- verwaltungsgericht als auch zu jenen von H._______ alias I._______ in dessen Beschwerdeverfahren zu äussern. T. Die Vorinstanz liess sich am 16. Dezember 2020 vernehmen. Dabei hielt sie an ihren bisherigen Ausführungen fest und führte zudem aus, die Un- glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin würden durch die Vorbringen von H._______ alias I._______ in dessen Beschwerdever- fahren zusätzlich unterstrichen. U. In ihrer Replik vom 7. Januar 2021 argumentierte die Beschwerdeführerin, das Vorgehen des Ehemannes habe dazu geführt, dass sie nicht mehr
E-3592/2020 Seite 9 miteinander sprechen würden. Anlässlich ihres Asylverfahrens seien ihre Angaben nicht in Zweifel gezogen worden, da diese stringent und glaubhaft gewesen seien. Das Verhalten ihres Ehemannes würde für dessen Un- glaubwürdigkeit sprechen, was wiederum für sie spreche. Das SEM habe es im Übrigen erneut versäumt, die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs zu prüfen. Sie sei seit 2014 in der Schweiz und sprachlich bestens inte- griert. Sie sei als (…) tätig und werde in dieser Funktion sehr geschätzt. Eine Rückkehr nach Eritrea wäre unzumutbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die im Be- schwerdeverfahren (…) des Ehemannes mit dessen Stellungnahme vom
9. November 2020 eingereichten Akten respektive Chat-Auszüge. V. Die Instruktionsrichterin gab diesem Gesuch mit Zwischenverfügung vom
16. Juni 2023 statt und edierte der Beschwerdeführerin die von H._______ alias I._______ in dessen Beschwerdeverfahren eingereichten Chat-Aus- züge (inkl. Übersetzung) in Kopie. Gleichzeitig wurde ihr der wesentliche Inhalt der Stellungnahme vom 9. November 2020 von H._______ alias I._______ offengelegt und hierzu festgehalten, dass er darin ausgeführt habe, er bleibe dabei, dass es stimme, was er in seiner Beschwerde ge- schrieben habe; dies werde durch die Kopie des Facebook-Accounts (inkl. Übersetzung) bewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde überdies der Inhalt der Vernehmlassung des SEM vom 16. Dezember 2020 und der Replik im Verfahren (…) mitge- teilt. Auch wurde sie durch die Instruktionsrichterin darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren von H._______ alias I._______ durch das Ge- richt mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 abgeschrieben worden sei, da dieser gemäss einer Mitteilung des SEM – ohne konkrete Adressangabe – die Schweiz verlassen habe und sich seit dem 4. September 2021 im Aus- land aufhalte. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit erteilt, sich innert Frist zur erwähnten Stellungnahme vom 9. November 2021 (inkl. Chatauszüge), der Vernehmlassung des SEM vom 16. Dezember 2020 und den Ausführun- gen in der Replik vom 17. Januar 2021 sowie zur Tatsache zu äussern, dass sich H._______ alias I._______ nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Ihr wurden zudem genannter Tauf- und Geburtsschein sowie erwähnte Fo- tos (in Kopien) ediert.
E-3592/2020 Seite 10 W. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis von der Ausreise ihres Ehemannes vom 4. Sep- tember 2021 und bereits vorher keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie habe lediglich drei Seiten der Chatauszüge erhalten. Auch sei ihr die Sprachnachricht, die ihr Ehemann in seiner Stellungnahme erwähnte habe, nicht zugestellt worden. Sie könne sich daher nicht rechtsgenüglich zu den Dokumenten äussern. Deren Beweiswert sei aber ohnehin gering. Die Aus- züge seien leicht fälschbar und die Übersetzungen stammten vom Ehe- mann und könnten somit lediglich als Parteihauptung gelten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie ihren Ehemann im Chat mit I._______ anspreche, vielmehr spreche sie ihn zweimal mit K._______ an, was unabhängig vom Vornamen sein "Nickname" sein könne. Einmal spreche sie ihn auch mit L._______ an. Die Chat-Auszüge änderten somit nichts an der Glaubhaf- tigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz glaube zudem den Ausführungen des Mannes auf Beschwerdeebene nicht. Sie (die Be- schwerdeführerin) stimme der Vorinstanz zu, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er jetzt seine angebliche Identität preisgebe. Sie gehe davon aus, dass ihr Mann sich habe rächen wollen, da sie die Beziehung beendet und er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Es mache zudem kei- nen Sinn, wenn die Vorinstanz sowohl ihre Vorbringen als auch jene des Mannes anzweifle, denn einer von ihnen beiden müsse schliesslich die Wahrheit gesagt haben. Die Ausreise des Ehemannes aus der Schweiz zeige, dass er nicht mehr an seinen Vorbringen habe festhalten wollen. Über seine Aussagen könne daher nicht geurteilt werden. Die Probleme im Familiennachzugsverfahren hätten keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen, da es sich um unterschiedliche Verfahren handle. Sie habe ihre Asylgründe offensichtlich glaubhaft machen können und unab- hängig von ihrem Ehemann Asyl erhalten. Ihm sei dies nicht gelungen, was ihr nicht anzulasten sei. Ihr würde bei einer Rückkehr weiterhin eine unmenschliche Behandlung drohen und sie erfülle weiterhin die Flüchtlingseigenschaft. Wie bereits er- wähnt, wäre der Widerruf unverhältnismässig. Trotz der psychischen Be- lastung sei sie arbeitstätig, halte sie sich doch seit mehr als neun Jahren in der Schweiz auf und sei überdurchschnittlich gut integriert. Sie habe zu- dem erneut geheiratet; ihr neuer Ehemann sei ebenfalls ein Flüchtling aus Eritrea. Ihr Zusammenleben sei nirgends anders möglich als in der Schweiz, was bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei.
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 März 2022 E. 4.6, E- 3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). Be- züglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die re- levanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müs- sen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. Urteile des BVGer D-781/2020 vom 3. März 2022 E. 4.6, E- 6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4, E-3144/2017 E. 5.3 vom
19. Dezember 2019).
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab- erkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korres- pondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch wahrheitsgetreu anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kau- sal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise wesent- liche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flücht- lingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft in Betracht. Bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E- 3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinwei- sen).
E-3592/2020 Seite 12 Der Widerruf einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt somit grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen be- schränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kennt- nis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls ge- führt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewe- sen. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungs- rechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorhanden waren und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbe- wusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. a.a.O. E. 4 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteile des BVGer D-781/2020 vom
E. 4 Juli 2023 beantragt, ediert werden.
E. 4.1 Festzustellen ist zunächst, dass der angebliche Ehemann der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Asylverfahren keine rechtsgültigen Identitätsausweise eingereicht hat. Die von der Beschwerdeführerin einge- reichte Heiratsurkunde, auf der der Name H._______ erwähnt wird, belegt somit entgegen ihrer Auffassung in ihrer Stellungnahme vom 21. Septem- ber 2020 nicht, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um dieselbe han- delt, die sich zunächst als ihr Ehemann H._______ und später in der Schweiz als I._______ ausgab. Der von ihr im Beschwerdeverfahren über- mittelte sudanesische Arbeitsausweis ihres angeblichen Ehemannes ist ebenfalls nicht geeignet, die Identität von H._______ alias I._______ oder
E-3592/2020 Seite 13 aber ihre Ehe zu belegen. Erwähnte Dokumente bilden demzufolge keinen genügenden Beweis dafür, dass es sich bei der darin jeweils mit H._______ bezeichneten Person tatsächlich um die von der Beschwerde- führerin als ihren Ehemann bezeichnete Person handelt. Es ist daher im Folgenden aufgrund der Akten respektive Aussagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Eheman- nes zu prüfen, ob die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei wegen H._______ alias I._______, mit dem sie verheiratet gewesen sei, der Pfingstgemeinde beigetreten und sie beide seien zusammen mit anderen Pfingstgemeindemitgliedern im Jahre 2014 beim Gebet festge- nommen worden, als überwiegend wahrscheinlich und damit analog im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft erscheinen. Für diese Prüfung sind folglich die Asyl- respektive Beschwerdeakten des angeblichen Eheman- nes beizuziehen.
E. 4.2 Die nicht weiter begründete Rüge in der Rechtsmittelschrift (vgl. Be- schwerde Ziffer 30), das SEM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen zu strengen Massstab angesetzt, erweist sich von vornherein als nicht stichhaltig. Das SEM hat zudem – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – eine einlässliche Würdigung der relevanten Sachvor- bringen vorgenommen und hinreichend aufgezeigt, weshalb es diese als nicht glaubhaft erachtet hat. Wie nachstehend erörtert (vgl. E. 4.6), war das SEM auch nicht gehalten, eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmen. Eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz – wie eventualiter beantragt wird (vgl. a.a.O. Ziffer 30) – steht da- mit nicht zur Debatte und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.3.1 Ein Vergleich der Befragungsprotokolle von H._______ alias I._______ mit jenen der Beschwerdeführerin ergibt, dass sich ihre jeweili- gen Vorbringen – wie die Vorinstanz zutreffend erkannte – in zahlreichen und teils zugleich wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen sie an dieser Stelle auf die zu- treffenden Erwägungen des SEM verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II S. 3 ff.).
E. 4.3.2 Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin darlegte, sie und ihr Ehemann hätten sich im Zeitpunkt ihrer Festnahme im Jahr 2014 in der privaten Wohnung ihrer Freundin G._______ in M._______ getroffen. H._______ alias I._______ erklärte hingegen, sie
E-3592/2020 Seite 14 hätten sich damals in M._______ im E._______ aufgehalten, es sei ein privates Haus gewesen, welches sie (die Pfingstgemeinde) gemietet habe (vgl. SEM Akte A20 F98 f., D14 F52). Zudem gab er auf den erwähnten Widerspruch angesprochen zu Protokoll, im Haus der Freundin hätten sie ihr Ehegelöbnis abgelegt. Vielleicht meine die Beschwerdeführerin dieses Haus, als sie vom Haus der Freundin gesprochen habe. Diese Freundin habe F._______ geheissen und damals seien ausser F._______ auch G._______, O._______ und P._______ an ihrer Hochzeit dabeigewesen. Das Haus in dem sie gebetet hätten (als sie festgenommen worden seien) sei gemietet und, soweit er wisse, unbewohnt gewesen (vgl. SEM Akte D14 F55, F57 ff.). Mit diesen Aussagen wird aber – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (vgl. Beschwerde Ziffer 17) – deutlich, dass H._______ alias I._______ die unterschiedlichen Angaben zum Ort ihrer Festnahme darauf zurückführt, dass die Beschwerdeführerin wohl diesen Ort mit jenem ihrer Hochzeit verwechselt haben müsse; er mithin an seiner Version festhält. Es handelt sich somit nicht etwa, wie geltend gemacht wird (vgl. a.a.O. Zif- fer 15), um eine Fehlinterpretation des SEM. Inwiefern sodann bei der Nen- nung des E._______ durch H._______ alias I._______ ein Übersetzungs- fehler vorliegen soll, wie auch argumentiert wird (vgl. a.a.O. Ziffer 16), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 4.3.3 Auch was den Moment und den Ablauf der Verhaftung anbelangt, er- weisen sich die Erzählungen der beiden angeblichen Eheleute als nicht kongruent. So legte die Beschwerdeführerin dar, sie hätten zuerst gebetet und dann gesungen. Von aussen habe niemand in die Wohnung blicken können. Die Soldaten hätten geklopft, seien eingetreten, die Frauen seien von diesen gefesselt und Frauen und Männer getrennt mit zwei Fahrzeugen abgeführt worden (vgl. SEM Akte A20 F94 f., F114, F116, F118, F126 f. , F131 ff., F220). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziffer
19) lässt sich demgegenüber den Aussagen von H._______ alias I._______ entnehmen, dass sie damals gerade mit dem Gottesdienst hät- ten beginnen wollen, als sie die Soldaten durchs Fenster gesehen hätten, dann hereingekommen seien, die Männer geschlagen und alle verhaftet, jedoch niemanden gefesselt hätten (vgl. Akte D14 F67 ff. F73 ff., F79 ff.). Nichts Gegenteiliges lässt sich sodann – entgegen der Ansicht in der Be- schwerde (vgl. Beschwerde Ziffer 19) – seinen weiteren Antworten entneh- men, er wisse nicht, ob die Frauen gefesselt worden seien, nachdem sie
E-3592/2020 Seite 15 ins Fahrzeug gebracht worden seien, auch wisse er nicht, was danach (mit den Frauen) passiert sei.
E. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin lässt im Gegensatz zu H._______ alias I._______ zudem unerwähnt, dass die Männer während der Festnahme durch die Soldaten geschlagen worden seien (vgl. SEM Akte D14 F 67). Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um ein prägendes Ereignis han- delt, erscheint dies nicht nachvollziehbar.
E. 4.3.5 Demzufolge bestehen zweifelsfrei widersprüchliche Aussagen der angeblichen Eheleute betreffend die von ihnen dem SEM gegenüber dar- gelegte Festnahme wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Pfingstge- meinde. Das SEM hat daher das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl zu Recht widerrufen und ihre Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Denn die Tatsache, dass – wie argumentiert wird (vgl. Beschwerde Ziffer 22) – H._______ alias I._______ um Jahre später an- gehört wurde als die Beschwerdeführerin, ist dem Umstand geschuldet, dass sie bereits im Jahr 2014 in die Schweiz einreiste, er aber erst gegen Ende des Jahres 2016. Erwähnter Einwand ist auch deshalb unbehelflich, weil es sich bei der von ihnen beschriebenen Festnahme umdas fluchtaus- lösende Kerngeschehen handelt und daher diesbezüglich kongruente Aus- sagen zu erwarten gewesen wären. Das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, ihr Ehemann habe früher viel getrunken und Traumatisches erlebt (vgl. a.a.O. Ziffer 22 ff.), vermag die festgestellten Ungereimtheiten eben- falls nicht aufzulösen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sie weder im ordentlichen Asylverfahren noch im ersten Asylwiderrufsverfahren dem SEM gegenüber entsprechende gesundheitliche Problme von H._______ alias I._______ erwähnte. Auch im Beschwerdeverfahren betreffend die erste Asylwiderrufsverfügung des SEM sprach sie nie solche physischen oder psychischen Probleme an, sondern machte diese bezeichnender- weise erst im darauffolgenden zweiten Aberkennungsvefahren und damit in einem Zeitpunkt geltend, nachdem sie Einsicht in die Protokolle des Ehe- mannes erlangt hatte (vgl. SEM Akte […]17 S. 2).
E. 4.4.1 Ausserdem lässt sich feststellen, dass H._______ alias I._______ darlegte, die Beschwerdeführerin sei in Q._______ geboren, sie hingegen
E-3592/2020 Seite 16 als Geburtsort angab, sie sei in R._______ geboren (vgl. SEM Akte D7 Ziffer 1.14 und D5 Ziffer 1.07). Weiter schilderte er, sie seien in einer ortho- doxen Kirche in R._______ getraut worden. Sie hätten sich dort trauen las- sen müssen, da ihre Religion verboten gewesen sei. Danach hätten sie in M._______ gefeiert respektive dort einen Gottesdienst abgehalten (vgl. SEM Akte D7 Ziffern 1.14). Die Beschwerdeführerin erwähnte hingegen keine kirchliche Trauung in einer orthodoxen Kirche in R._______. Auch schilderte sie den Ablauf der Trauungszeremonie anders, indem sie er- klärte, sie hätten sich religiös in einem Hof eines Hauses einer Freundin namens F._______ in M._______ trauen lassen. Ihre Eltern und Freunde hätten mit ihnen gebetet. Der Tausch der Eheringe habe dann offiziell in der Gemeinde stattgefunden. Ihre Heirat sei zivilstandsamtlich durch die Gemeinde registriert worden (vgl. SEM Akte A5 Ziffer 1.14). Schliesslich fällt in Zusammenhang mit der geltend gemachten Heirat auf, dass die auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Heiratsurkunde enthaltene Unterschrift des Bräutigams nicht identisch mit jener von H._______ alias I._______ in dessen Asylverfahren erscheint (vgl. SEM Akte C4/4 S. 3, D1/2 S. 2, D7/13 S. 10, D14/19 S. 16).
E. 4.4.2 Ob es sich bei der Person H._______ alias I._______, tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, ist auch aufgrund dessen Aussagen im Beschwerdeverfahren, in welchem er behauptete, nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin zu sein und I._______ zu heissen, dem- nach zwar grundsätzlich in Frage zu stellen. Dies umso mehr, als die Be- schwerdeführerin in der Eingabe vom 24. Juli 2023 erstmals geltend ge- macht, seit letztem Jahr mit einem eritreischen Flüchtling verheiratet zu sein, hätte eine solche doch wohl bedingt, dass sie sich von H._______ alias I._______ hätte scheiden lassen. Wäre H._______ alias I._______ tatsächlich nie ihr Ehemann gewesen, so wäre nicht nur ihre persönliche Glaubwürdigkeit massiv herabgesetzt, son- dern es wäre mithin zu folgern, dass sie und ihr angeblicher Ehemann die schweizerischen Asylbehörden über wesentliche Sachverhaltselemente getäuscht und zugleich in grober Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzt hät- ten. Mithin wäre davon auszugehen, sie beide hätten ursprünglich die Ab- sicht gehabt, sich mit einer gemeinsam erfundenen Fluchtgeschichte einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu verschaffen. Ein Asylwiderruf er- schiene demnach auch in einem solchen Fall gerechtfertigt. Die abschliessende Prüfung der Frage danach, ob es sich beim Asylsu- chenden H._______ alias I._______ tatsächlich um den mittlerweile
E-3592/2020 Seite 17 verschwundenen Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, kann indes offengelassen werden. Denn wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3), erwei- sen sich selbst unter der Annahme, dass genannte Person mit der Be- schwerdeführerin verheiratet war, ihre ursprünglich dem SEM gegenüber geschilderten Fluchtgründe als widersprüchlich und damit als nicht glaub- haft.
E. 4.4.3 Es besteht demzufolge kein Anlass, auf die von H._______ alias I._______ vor Gericht vorgetragenen Erklärungen und die in diesem Zu- sammenhang eingereichten Dokumente weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass er den in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 erwähnten Stick (mit einer Sprachnachricht) nicht beilegte. Ebenso verhält es sich mit der in erwähn- ter Eingabe von ihm gennanten vierten Seite betreffend die Chatauszüge. Es lagen der Stellungnahme lediglich nur deren drei bei. Diese Unterlagen können der Beschwerdeführerin daher nicht, wie in ihrer Eingabe vom
E. 4.5 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vom SEM ausgespro- chene Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf zu Recht erfolgte. Wie das SEM richtig erkannte sind aus den Akten auch keine anderen Gründe ersichtlich, die auf eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea vermag für sich allein keine relevante Gefährdung im Sinne der erwähnten Norm zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5). Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem pauschal formulierten Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM, dass sie sich in Eritrea ihren militärischen Pflichten entzogen habe (vgl. SEM Akte […]-17/9 S. 8). Ganz abgesehen davon, dass sie bis dahin nie darlegte, sich dem eritreischen Militärdienst "entzogen" zu haben, sei fest- gehalten, dass einer allfälligen Einberufung in den eritreischen Militär- res- pektive Nationaldienst gemäss Rechtsprechung des Gerichts ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen (und im Übrigen auch kein Unzulässigkeitskriterium darstellen) würde (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1).
E. 4.6 Festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein- zig die Aberkennung der der Beschwerdeführerin originär zuerkannten Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Widerruf des Asyls, nicht aber
E-3592/2020 Seite 18 die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Art. 44 AsylG; Art. 83 AIG) zur Diskussion standen. Dies im Gegensatz zu dem von ihr genann- ten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5548/2017, welches zum Ge- genstand die Aberkennung der zuvor gestützt auf Art. 54 AsylG gewährten Flüchtlingseigenschaft respektive die damit einhergehende Aufhebung der vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsregelung (Aufenthaltsbewilligung B). Die Beurteilung über einen Bewilligungswiderruf (Art. 62 Abs. 1 AIG) beziehungsweise eine Wegwei- sung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) obliegt somit nicht den Asylbehörden, son- dern den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden. Sollten diese einen Widerruf oder eine Wegweisung in Betracht ziehen, liegt es an ihnen, bei ihrer Prüfung allfällige Wegweisungs- respektive Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AIG durchzuführen. Die Rüge einer unterlassenen Verhältnismäs- sigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG durch das SEM erweist sich daher – wie bereits erwähnt – als unbegründet.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit vorligendem Entscheid gegen- standslos.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da die Begehren bei einer ex-ante Betrachtung nicht als zum Vornherein aussichtslos zu
E-3592/2020 Seite 19 bezeichnen sind und von ihrer nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit auszugehen ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.3 Der Beschwerdeführerin wird sodann die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG zugesprochen und rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2). Mit der Beschwerde vom 11. Juli 2020 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von 540 Minuten und die auf- geführten Spesen von Fr. 37.10 scheinen angemessen. Der Stundenan- satz im Falle des Unterliegens wird mit Fr. 220.– angegeben und erscheint ebenfalls angemessen. Das bis in jenem Zeitpunkt zu vergütendene Hono- rar der (nicht mehrwertsteuerpflichtigen) Rechtsvertretung beträgt damit Fr. 2'017.- (vgl. Art. 8-11 VGKE analog). Für die weiteren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Stellungnahme vom 21. September 2020, Replik vom 7. Januar 2021, Stellungnahme vom 24. Juli 2023) wurde keine wei- tere Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der dafür notwendige Ver- tretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer weiteren Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen wird dafür ein Honorar im Umfang von Fr. 800.– ent- richtet. Rubrizierter Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt (gerundet) Fr. 2817.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3592/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsanwältin Lara Märki wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2817.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3592/2020 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 16. September 2014 in die Schweiz ein, und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Rahmen der Anhörungen durch das SEM, welche am 22. September 2014 und am 16. Oktober 2015 stattfanden, gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei ethnische Tigrinerin ursprünglich christlich-orthodoxen Glaubens, und in einem Dorf in der B._______ geboren. Nach der (...) Klasse habe sie im Januar (...) die Schule abgebrochen. Danach habe sie eine Ausbildung als (...) gemacht und bis April 2013 gearbeitet. Im März 2013 habe sie geheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann, der sich seit 2011 im Militärdienst befunden habe, zusammen gelebt. Seinetwegen sei sie der Pfingstgemeinde beigetreten. Im Januar 2014 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und anderen Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft in einer Privatwohnung verhaftet und anschliessend in C._______ in einem Container inhaftiert worden. Dort sei sie regelmässig geschlagen worden. Im April 2014 sei ihr die Flucht gelungen. Anschliessend sei sie illegal in den Sudan ausgereist. Über Libyen und Italien sei sie in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. C. Am 22. August 2016 bewilligte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. Dieser stellte am 30. November 2016 ein Asylgesuch. Das SEM befragte ihn am 13. Dezember 2016 summarsich und hörte ihn am 16. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ein Vergleich ihrer Aussagen mit jenen des Ehemannes in dessen Asylverfahren habe in zentralen Punkten Widersprüche ergeben. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr ursprünglich dargelegten Asylgründe. Es sei davon auszugehen, dass ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a des AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme und Einreichung allfälliger Beweismittel angesetzt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 12. November 2019 aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihr gewährte Asyl. F. Am 19. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Einsicht in ihre Asylakten sowie in jene ihres Ehemannes. Das SEM gewährte ihr am 29. November 2019 - unter Ausnahme gewisser Aktenstücke - Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Mit Schreiben vom 28. November 2019 rügte die Beschwerdeführerin beim SEM eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangte erneut Einsicht in die Verfahrensakten ihres Ehemannes. Das SEM stellte sich mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 auf den Standpunkt, mangels Vorliegen einer Vollmacht des Ehemannes könne es die verlangte Akteneinsicht nicht gewähren. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2019. Darin beantragte sie unter anderem die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie insbesondere um Einsicht in alle wesentlichen Aktenstücke ihres Ehemannes. H. Mit Urteil E-6638/2019 vom 24. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung durch das SEM fest und hiess die Beschwerde insofern gut, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wurde. I. Am 4. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Schulzeugnis im Original ein. J. Mit Verfügung vom 19. März 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die Anhörungsprotokolle ihres Ehemannes. Es erteilte ihr dazu Frist zur Stellungnahme sowie zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf. Das SEM vertrat dabei weiterhin die Ansicht, die Aussagen des Ehemannes würden jener der Beschwerdeführerin widersprechen. Die von ihr ursprünglich dargelegten Fluchtgründe, wonach sie in Eritrea aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht (mehr) genügen. K. Die Beschwerdeführerin nahm am 4. Mai 2020 Stellung. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei Jahre nach ihr angehört worden. Er habe Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen als Folge einer Traumatisierung. Zudem habe er früher ein gravierendes Alkoholproblem gehabt. Sie hätten beide allerdings übereinstimmende Schilderungen bezüglich des Orts der Festnahme, der Anzahl der Soldaten und zum Abtransport gemacht. Mit dem von ihr eingereichten Schulzeugnis werde zudem bestätigt, dass sie mindestens bis zum Abbruch der siebten Klasse im Jahr 2011 die Schule besucht habe. Ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen seien glaubhaft, im Kernpunkt gebe es keine Widersprüche. Sie habe auch glaubhafte Erklärungen zu ihrem Glauben der Pfingstgemeinde gemacht. Diese werde in Eritrea unterdrückt. Ausserdem habe sie sich militärischen Massnahmen widersetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. L. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge nicht glaub-hafter Vorbringen (insbesondere wegen Aussagen, die in Widerspruch zu jenen seiner Ehefrau stünden) nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zudem verneinte das SEM einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau. Es ordnete die Wegweisung des Ehemannes aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. M. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 - eröffnet am 16. Juni 2020 - stellte das SEM (erneut) fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen werde, da ihre Aussagen jenen des Ehemannes widersprechen würden. Ihr Kernvorbringen, in Eritrea wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei daher ebenfalls nicht glaubhaft. Seinen Entscheid begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass es, wäre es bereits während des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Kenntnis der Aussagen ihres Ehemannes zur infrage stehenden Verfolgungssituation gewesen, ihr Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen abgewiesen hätte. Es verwies hierzu auf unterschiedliche Aussagen der Beschwerdeführerin und der Aussagen ihres Ehemannes zu zahlreichen Vorbringen (insbesondere divergierende Angaben zum Ort des Gebets respektive der Verhaftung, zu Namen der verhafteten Frauen und des Vorgehens während der Verhaftung). Ihr ursprünglich geltend gemachtes Verfolgungsvorbringen, wonach sie in Eritrea aufgrund ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, vermöge daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Auch die von ihr geltend gemachte Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde, welcher sie ihren Angaben zufolge beigetreten sei, weil ihr Ehemann bereits dieser Gemeinde angehört habe, erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als die Zugehörigkeit des Ehemanns zur fraglichen Religionsgemeinschaft durch das SEM mit separater Verfügung vom gleichen Tag für unglaubhaft eingestuft worden sei. Ihren Ausführungen zum Beitritt zu dieser Glaubensgemeinschaft sowie zu ihren Aktivitäten in der Pfingstgemeinde hätten sich zudem keine ihre Mitgliedschaft bekräftigenden Realkennzeichen entnehmen lassen. Vielmehr seien ihre Schilderungen auffallend vage und oberflächlich geblieben. Aus den Akten seien im Übrigen keine (anderen) Gründe ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Die illegale Ausreise, die vorliegend grundsätzlich nicht in Frage zu stellen sei, vermöge für sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. N. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin den ablehenden Asylentscheid des SEM vom 12. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an (Geschäftsnummer [...]). Dabei gab er insbesondere an, Falschangaben hinsichtlich seines Namens gemacht zu haben. O. Mit Eingabe der rubrizierter Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2020 Beschwerde. Dabei beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die ihr zuvor zugesprochene Flüchtlingseigenschaft und das ihr gewährte Asyl zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrecht-licher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie beantragt, rubrizierte Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. In der Beschwerde wurde argumentiert, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten kohärent das Kerngeschehen geschildert, auch wenn sie den Fokus teilweise auf andere Details gelegt hätten. So hätten beide angegeben, sich mit anderen Pfingstgemeinde-Mitgliedern in einer Privatwohnung in D._______ getroffen zu haben. Weshalb der Ehemann auf das von ihm genannte E._______ zu sprechen gekommen sei, sei unklar. Er spreche denn auch nur einmal von diesem Hotel. Auch hätten beide erwähnt, dass sechs bis sieben Soldaten in die Wohnung gekommen seien, und die Frauen und die Männer getrennt und in zwei verschiedenen Fahrzeugen abtransportiert worden seien. Ferner habe es sich nicht, wie vom SEM erwähnt, um eine Person namens F._______ gehandelt, bei der sie geheiratet hätten und bei welcher der Gottesdienst mit anschliessender Verhaftung stattgefunden habe, sondern um eine Freundin namens G._______. Die Räume der Verhaftung hätten sie beide nicht unterschiedlich geschildert. Bezüglich der Fesselung während der Verhaftung habe der Ehemann auf Nachfrage erklärt, dass er nicht wisse, ob die Frauen gefesselt worden seien, da die Männer vorher ins Fahrzeug gebracht worden seien. Dass er die Fesselung der Frauen klar verneint habe, wie vom SEM behauptet, stimme schlicht nicht. Die Beschwerdeführerin kenne die genauen Umstände für den Beitritt ihres Ehemannes zur Pfingstgemeine nicht. Diese sei in Eritrea jedoch nicht toleriert und die Glaubensbetätigung untersagt. Deshalb habe ihr ihr Ehemann nichts davon erzählen können. Dies habe er auch anlässlich seiner Anhörung erklärt. Ihre Aussagen bezüglich ihres Schulabbruchs seien durch die Vorinstanz als wahrheitsgemäss eingestuft worden. Die Behauptung des Ehemannes, sie hätte die Schule ungefähr im Jahr 2009 abgebrochen, gelte somit als widerlegt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er an der Anhörung zudem lediglich erklärt, dass er sich nicht genau erinnere, in welchem Jahr sie die Schule abgebrochen habe. Damit sei ersichtlich, dass er grosse Mühe habe, sich genaue Daten zu merken. Er sei zudem mehrere Jahre nach ihr angehört worden, weshalb selbst im Kerngeschehen Erinnerungslücken möglich seien. Er habe eindeutig Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen. Dies habe er an der Anhörung auch gesagt. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz unterstehen würde. Es sei möglich, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert würde und sie das Land verlassen müsse. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts in dessen Urteil E-5548/2017 müsse daher eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG vorgenommen werden. Wie den beigelegten Unterlagen zu entnehmen sei, spreche sie fliessend Deutsch und habe in der Schweiz eine Arbeitsstelle und sei somit bestens integriert. Ihr privates Interesse an der Beibehaltung ihres Flüchtlings- und Asylstatus überwiege damit das öffentliche Interesse. P. Am 17. Juli 2020 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 15. Juli 2020 übermittelt. Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der von der Beschwerdeführerin bis anhin als H._______ bezeichnete Ehemann habe in seiner Beschwerde vom 14. Juli 2020 erklärt, sein Name sei I._______ und er sei am (...) geboren. Seinen Angaben zufolge habe er von 2008 bis 2014 in Eritrea Dienst geleistet und sei im August 2015 nach Äthiopien und dann in den Sudan geflüchtet. Dort befänden sich - wie er erst in der Schweiz erfahren habe - seine Tochter und deren Mutter. Sowohl der angebliche Ehemann als auch die Beschwerdeführerin dürften damit die schweizerischen Behörden über wesentliche Sachverhaltselemente getäuscht und zugleich ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt haben. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit erteilt, innert First dazu Stellung zu beziehen. R. Mit Stellungnahme vom 21. September 2020 erklärte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei ihr unerklärlich, weshalb ihr Ehemann nun angebe, eine andere Person zu sein. Sie habe ihr Leben für die Flucht aus ihrem Heimatland riskiert. Es gebe keinen Grund, ihren Flüchtlingsstatus für einen Fremden zu riskieren. Anbei werde ein Arbeitsausweis ihres Ehemannes aus dem Sudan eingereicht, auf dem H._______ als Name vermerkt sei. Diesen Ausweis habe ihr ihr Ehemann 2016 zugesandt, wie den Sendungsunterlagen zu entnehmen sei. Zudem habe sie bereits ihre Heiratsurkunde im Original eingereicht. Aus dieser gehe ebenfalls der Name H._______ und dessen Geburtsdatum hervor. Auch aus den Anhörungsprotokollen würden sich hinsichtlich Name, Heiratsdatum, Heiratsort und Registrierung der Heirat übereinstimmende Aussagen ergeben. Weshalb ihr Ehemann nun plötzlich andere Angaben mache als sie, sei unklar. Wohl habe er zwecks Stellen eines Familiennachzugsgesuch eine Tochter und eine Partnerin im Sudan angegeben. Es sei möglich, dass er nach ihrer Flucht eine neue Beziehung eingegangen sei. Vermutlich habe er nach der Trennung von ihr und dem negativen Asylentscheid nichts mehr zu verlieren gehabt und sich erhofft, dadurch doch noch den Asylstatus zu erhalten. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass er ihr mit diesem Vorgehen schaden wolle. Eine Abweisung der Beschwerde hätte für sie höchstwahrscheinlich zur Folge, dass ihr ausländerrechtlicher Status nicht verlängert würde und sie die Schweiz verlassen müsse. Dies habe die Vorinstanz nicht genügend geprüft. Sie gehöre zudem zweifelsfrei der Pfingstgemeinde an und sie wäre daher bei einer Rückkehr gefährdet. S. Das SEM wurde am 1. Dezember 2020 zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde es darauf hingewiesen, dass H._______ in dessen Be-schwerdeverfahren ([...]) am 9. November 2020 eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 21. September 2021 eingereicht habe. An seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 14. Juli 2020 habe er festgehalten sowie einen Chat-Auszug zu den Akten gereicht. Das SEM wurde aufgefordert, sich in seiner Vernehmlassung sowohl zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht als auch zu jenen von H._______ alias I._______ in dessen Beschwerdeverfahren zu äussern. T. Die Vorinstanz liess sich am 16. Dezember 2020 vernehmen. Dabei hielt sie an ihren bisherigen Ausführungen fest und führte zudem aus, die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin würden durch die Vorbringen von H._______ alias I._______ in dessen Beschwerdeverfahren zusätzlich unterstrichen. U. In ihrer Replik vom 7. Januar 2021 argumentierte die Beschwerdeführerin, das Vorgehen des Ehemannes habe dazu geführt, dass sie nicht mehr miteinander sprechen würden. Anlässlich ihres Asylverfahrens seien ihre Angaben nicht in Zweifel gezogen worden, da diese stringent und glaubhaft gewesen seien. Das Verhalten ihres Ehemannes würde für dessen Unglaubwürdigkeit sprechen, was wiederum für sie spreche. Das SEM habe es im Übrigen erneut versäumt, die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs zu prüfen. Sie sei seit 2014 in der Schweiz und sprachlich bestens integriert. Sie sei als (...) tätig und werde in dieser Funktion sehr geschätzt. Eine Rückkehr nach Eritrea wäre unzumutbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die im Beschwerdeverfahren (...) des Ehemannes mit dessen Stellungnahme vom 9. November 2020 eingereichten Akten respektive Chat-Auszüge. V. Die Instruktionsrichterin gab diesem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2023 statt und edierte der Beschwerdeführerin die von H._______ alias I._______ in dessen Beschwerdeverfahren eingereichten Chat-Auszüge (inkl. Übersetzung) in Kopie. Gleichzeitig wurde ihr der wesentliche Inhalt der Stellungnahme vom 9. November 2020 von H._______ alias I._______ offengelegt und hierzu festgehalten, dass er darin ausgeführt habe, er bleibe dabei, dass es stimme, was er in seiner Beschwerde geschrieben habe; dies werde durch die Kopie des Facebook-Accounts (inkl. Übersetzung) bewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde überdies der Inhalt der Vernehmlassung des SEM vom 16. Dezember 2020 und der Replik im Verfahren (...) mitgeteilt. Auch wurde sie durch die Instruktionsrichterin darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren von H._______ alias I._______ durch das Gericht mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 abgeschrieben worden sei, da dieser gemäss einer Mitteilung des SEM - ohne konkrete Adressangabe - die Schweiz verlassen habe und sich seit dem 4. September 2021 im Ausland aufhalte. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit erteilt, sich innert Frist zur erwähnten Stellungnahme vom 9. November 2021 (inkl. Chatauszüge), der Vernehmlassung des SEM vom 16. Dezember 2020 und den Ausführungen in der Replik vom 17. Januar 2021 sowie zur Tatsache zu äussern, dass sich H._______ alias I._______ nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Ihr wurden zudem genannter Tauf- und Geburtsschein sowie erwähnte Fotos (in Kopien) ediert. W. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis von der Ausreise ihres Ehemannes vom 4. September 2021 und bereits vorher keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie habe lediglich drei Seiten der Chatauszüge erhalten. Auch sei ihr die Sprachnachricht, die ihr Ehemann in seiner Stellungnahme erwähnte habe, nicht zugestellt worden. Sie könne sich daher nicht rechtsgenüglich zu den Dokumenten äussern. Deren Beweiswert sei aber ohnehin gering. Die Auszüge seien leicht fälschbar und die Übersetzungen stammten vom Ehemann und könnten somit lediglich als Parteihauptung gelten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie ihren Ehemann im Chat mit I._______ anspreche, vielmehr spreche sie ihn zweimal mit K._______ an, was unabhängig vom Vornamen sein "Nickname" sein könne. Einmal spreche sie ihn auch mit L._______ an. Die Chat-Auszüge änderten somit nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz glaube zudem den Ausführungen des Mannes auf Beschwerdeebene nicht. Sie (die Beschwerdeführerin) stimme der Vorinstanz zu, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er jetzt seine angebliche Identität preisgebe. Sie gehe davon aus, dass ihr Mann sich habe rächen wollen, da sie die Beziehung beendet und er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Es mache zudem keinen Sinn, wenn die Vorinstanz sowohl ihre Vorbringen als auch jene des Mannes anzweifle, denn einer von ihnen beiden müsse schliesslich die Wahrheit gesagt haben. Die Ausreise des Ehemannes aus der Schweiz zeige, dass er nicht mehr an seinen Vorbringen habe festhalten wollen. Über seine Aussagen könne daher nicht geurteilt werden. Die Probleme im Familiennachzugsverfahren hätten keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen, da es sich um unterschiedliche Verfahren handle. Sie habe ihre Asylgründe offensichtlich glaubhaft machen können und unabhängig von ihrem Ehemann Asyl erhalten. Ihm sei dies nicht gelungen, was ihr nicht anzulasten sei. Ihr würde bei einer Rückkehr weiterhin eine unmenschliche Behandlung drohen und sie erfülle weiterhin die Flüchtlingseigenschaft. Wie bereits erwähnt, wäre der Widerruf unverhältnismässig. Trotz der psychischen Belastung sei sie arbeitstätig, halte sie sich doch seit mehr als neun Jahren in der Schweiz auf und sei überdurchschnittlich gut integriert. Sie habe zudem erneut geheiratet; ihr neuer Ehemann sei ebenfalls ein Flüchtling aus Eritrea. Ihr Zusammenleben sei nirgends anders möglich als in der Schweiz, was bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch wahrheitsgetreu anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht. Bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E- 3945/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Widerruf einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt somit grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorhanden waren und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. a.a.O. E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den Asylbehörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteile des BVGer D-781/2020 vom 3. März 2022 E. 4.6, E- 3469/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5.3 m.w.H.). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG; vgl. Urteile des BVGer D-781/2020 vom 3. März 2022 E. 4.6, E- 6465/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4, E-3144/2017 E. 5.3 vom 19. Dezember 2019). 4. 4.1 Festzustellen ist zunächst, dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Asylverfahren keine rechtsgültigen Identitätsausweise eingereicht hat. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Heiratsurkunde, auf der der Name H._______ erwähnt wird, belegt somit entgegen ihrer Auffassung in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 nicht, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um dieselbe handelt, die sich zunächst als ihr Ehemann H._______ und später in der Schweiz als I._______ ausgab. Der von ihr im Beschwerdeverfahren übermittelte sudanesische Arbeitsausweis ihres angeblichen Ehemannes ist ebenfalls nicht geeignet, die Identität von H._______ alias I._______ oder aber ihre Ehe zu belegen. Erwähnte Dokumente bilden demzufolge keinen genügenden Beweis dafür, dass es sich bei der darin jeweils mit H._______ bezeichneten Person tatsächlich um die von der Beschwerdeführerin als ihren Ehemann bezeichnete Person handelt. Es ist daher im Folgenden aufgrund der Akten respektive Aussagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes zu prüfen, ob die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei wegen H._______ alias I._______, mit dem sie verheiratet gewesen sei, der Pfingstgemeinde beigetreten und sie beide seien zusammen mit anderen Pfingstgemeindemitgliedern im Jahre 2014 beim Gebet festgenommen worden, als überwiegend wahrscheinlich und damit analog im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft erscheinen. Für diese Prüfung sind folglich die Asyl- respektive Beschwerdeakten des angeblichen Ehemannes beizuziehen. 4.2 Die nicht weiter begründete Rüge in der Rechtsmittelschrift (vgl. Beschwerde Ziffer 30), das SEM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen zu strengen Massstab angesetzt, erweist sich von vornherein als nicht stichhaltig. Das SEM hat zudem - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - eine einlässliche Würdigung der relevanten Sachvorbringen vorgenommen und hinreichend aufgezeigt, weshalb es diese als nicht glaubhaft erachtet hat. Wie nachstehend erörtert (vgl. E. 4.6), war das SEM auch nicht gehalten, eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - wie eventualiter beantragt wird (vgl. a.a.O. Ziffer 30) - steht damit nicht zur Debatte und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.3 4.3.1 Ein Vergleich der Befragungsprotokolle von H._______ alias I._______ mit jenen der Beschwerdeführerin ergibt, dass sich ihre jeweiligen Vorbringen - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte - in zahlreichen und teils zugleich wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen sie an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II S. 3 ff.). 4.3.2 Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin darlegte, sie und ihr Ehemann hätten sich im Zeitpunkt ihrer Festnahme im Jahr 2014 in der privaten Wohnung ihrer Freundin G._______ in M._______ getroffen. H._______ alias I._______ erklärte hingegen, sie hätten sich damals in M._______ im E._______ aufgehalten, es sei ein privates Haus gewesen, welches sie (die Pfingstgemeinde) gemietet habe (vgl. SEM Akte A20 F98 f., D14 F52). Zudem gab er auf den erwähnten Widerspruch angesprochen zu Protokoll, im Haus der Freundin hätten sie ihr Ehegelöbnis abgelegt. Vielleicht meine die Beschwerdeführerin dieses Haus, als sie vom Haus der Freundin gesprochen habe. Diese Freundin habe F._______ geheissen und damals seien ausser F._______ auch G._______, O._______ und P._______ an ihrer Hochzeit dabeigewesen. Das Haus in dem sie gebetet hätten (als sie festgenommen worden seien) sei gemietet und, soweit er wisse, unbewohnt gewesen (vgl. SEM Akte D14 F55, F57 ff.). Mit diesen Aussagen wird aber - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziffer 17) - deutlich, dass H._______ alias I._______ die unterschiedlichen Angaben zum Ort ihrer Festnahme darauf zurückführt, dass die Beschwerdeführerin wohl diesen Ort mit jenem ihrer Hochzeit verwechselt haben müsse; er mithin an seiner Version festhält. Es handelt sich somit nicht etwa, wie geltend gemacht wird (vgl. a.a.O. Ziffer 15), um eine Fehlinterpretation des SEM. Inwiefern sodann bei der Nennung des E._______ durch H._______ alias I._______ ein Übersetzungsfehler vorliegen soll, wie auch argumentiert wird (vgl. a.a.O. Ziffer 16), ist ebenfalls nicht ersichtlich. 4.3.3 Auch was den Moment und den Ablauf der Verhaftung anbelangt, erweisen sich die Erzählungen der beiden angeblichen Eheleute als nicht kongruent. So legte die Beschwerdeführerin dar, sie hätten zuerst gebetet und dann gesungen. Von aussen habe niemand in die Wohnung blicken können. Die Soldaten hätten geklopft, seien eingetreten, die Frauen seien von diesen gefesselt und Frauen und Männer getrennt mit zwei Fahrzeugen abgeführt worden (vgl. SEM Akte A20 F94 f., F114, F116, F118, F126 f. , F131 ff., F220). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziffer 19) lässt sich demgegenüber den Aussagen von H._______ alias I._______ entnehmen, dass sie damals gerade mit dem Gottesdienst hätten beginnen wollen, als sie die Soldaten durchs Fenster gesehen hätten, dann hereingekommen seien, die Männer geschlagen und alle verhaftet, jedoch niemanden gefesselt hätten (vgl. Akte D14 F67 ff. F73 ff., F79 ff.). Nichts Gegenteiliges lässt sich sodann - entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziffer 19) - seinen weiteren Antworten entnehmen, er wisse nicht, ob die Frauen gefesselt worden seien, nachdem sie ins Fahrzeug gebracht worden seien, auch wisse er nicht, was danach (mit den Frauen) passiert sei. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin lässt im Gegensatz zu H._______ alias I._______ zudem unerwähnt, dass die Männer während der Festnahme durch die Soldaten geschlagen worden seien (vgl. SEM Akte D14 F 67). Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um ein prägendes Ereignis handelt, erscheint dies nicht nachvollziehbar. 4.3.5 Demzufolge bestehen zweifelsfrei widersprüchliche Aussagen der angeblichen Eheleute betreffend die von ihnen dem SEM gegenüber dargelegte Festnahme wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde. Das SEM hat daher das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl zu Recht widerrufen und ihre Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Denn die Tatsache, dass - wie argumentiert wird (vgl. Beschwerde Ziffer 22) - H._______ alias I._______ um Jahre später angehört wurde als die Beschwerdeführerin, ist dem Umstand geschuldet, dass sie bereits im Jahr 2014 in die Schweiz einreiste, er aber erst gegen Ende des Jahres 2016. Erwähnter Einwand ist auch deshalb unbehelflich, weil es sich bei der von ihnen beschriebenen Festnahme umdas fluchtauslösende Kerngeschehen handelt und daher diesbezüglich kongruente Aussagen zu erwarten gewesen wären. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe früher viel getrunken und Traumatisches erlebt (vgl. a.a.O. Ziffer 22 ff.), vermag die festgestellten Ungereimtheiten ebenfalls nicht aufzulösen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sie weder im ordentlichen Asylverfahren noch im ersten Asylwiderrufsverfahren dem SEM gegenüber entsprechende gesundheitliche Problme von H._______ alias I._______ erwähnte. Auch im Beschwerdeverfahren betreffend die erste Asylwiderrufsverfügung des SEM sprach sie nie solche physischen oder psychischen Probleme an, sondern machte diese bezeichnenderweise erst im darauffolgenden zweiten Aberkennungsvefahren und damit in einem Zeitpunkt geltend, nachdem sie Einsicht in die Protokolle des Ehemannes erlangt hatte (vgl. SEM Akte [...]17 S. 2). 4.4 4.4.1 Ausserdem lässt sich feststellen, dass H._______ alias I._______ darlegte, die Beschwerdeführerin sei in Q._______ geboren, sie hingegen als Geburtsort angab, sie sei in R._______ geboren (vgl. SEM Akte D7 Ziffer 1.14 und D5 Ziffer 1.07). Weiter schilderte er, sie seien in einer orthodoxen Kirche in R._______ getraut worden. Sie hätten sich dort trauen lassen müssen, da ihre Religion verboten gewesen sei. Danach hätten sie in M._______ gefeiert respektive dort einen Gottesdienst abgehalten (vgl. SEM Akte D7 Ziffern 1.14). Die Beschwerdeführerin erwähnte hingegen keine kirchliche Trauung in einer orthodoxen Kirche in R._______. Auch schilderte sie den Ablauf der Trauungszeremonie anders, indem sie erklärte, sie hätten sich religiös in einem Hof eines Hauses einer Freundin namens F._______ in M._______ trauen lassen. Ihre Eltern und Freunde hätten mit ihnen gebetet. Der Tausch der Eheringe habe dann offiziell in der Gemeinde stattgefunden. Ihre Heirat sei zivilstandsamtlich durch die Gemeinde registriert worden (vgl. SEM Akte A5 Ziffer 1.14). Schliesslich fällt in Zusammenhang mit der geltend gemachten Heirat auf, dass die auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Heiratsurkunde enthaltene Unterschrift des Bräutigams nicht identisch mit jener von H._______ alias I._______ in dessen Asylverfahren erscheint (vgl. SEM Akte C4/4 S. 3, D1/2 S. 2, D7/13 S. 10, D14/19 S. 16). 4.4.2 Ob es sich bei der Person H._______ alias I._______, tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, ist auch aufgrund dessen Aussagen im Beschwerdeverfahren, in welchem er behauptete, nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin zu sein und I._______ zu heissen, demnach zwar grundsätzlich in Frage zu stellen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24. Juli 2023 erstmals geltend gemacht, seit letztem Jahr mit einem eritreischen Flüchtling verheiratet zu sein, hätte eine solche doch wohl bedingt, dass sie sich von H._______ alias I._______ hätte scheiden lassen. Wäre H._______ alias I._______ tatsächlich nie ihr Ehemann gewesen, so wäre nicht nur ihre persönliche Glaubwürdigkeit massiv herabgesetzt, sondern es wäre mithin zu folgern, dass sie und ihr angeblicher Ehemann die schweizerischen Asylbehörden über wesentliche Sachverhaltselemente getäuscht und zugleich in grober Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Mithin wäre davon auszugehen, sie beide hätten ursprünglich die Absicht gehabt, sich mit einer gemeinsam erfundenen Fluchtgeschichte einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu verschaffen. Ein Asylwiderruf erschiene demnach auch in einem solchen Fall gerechtfertigt. Die abschliessende Prüfung der Frage danach, ob es sich beim Asylsuchenden H._______ alias I._______ tatsächlich um den mittlerweile verschwundenen Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, kann indes offengelassen werden. Denn wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.3), erweisen sich selbst unter der Annahme, dass genannte Person mit der Beschwerdeführerin verheiratet war, ihre ursprünglich dem SEM gegenüber geschilderten Fluchtgründe als widersprüchlich und damit als nicht glaubhaft. 4.4.3 Es besteht demzufolge kein Anlass, auf die von H._______ alias I._______ vor Gericht vorgetragenen Erklärungen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass er den in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 erwähnten Stick (mit einer Sprachnachricht) nicht beilegte. Ebenso verhält es sich mit der in erwähnter Eingabe von ihm gennanten vierten Seite betreffend die Chatauszüge. Es lagen der Stellungnahme lediglich nur deren drei bei. Diese Unterlagen können der Beschwerdeführerin daher nicht, wie in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2023 beantragt, ediert werden. 4.5 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vom SEM ausgesprochene Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf zu Recht erfolgte. Wie das SEM richtig erkannte sind aus den Akten auch keine anderen Gründe ersichtlich, die auf eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea vermag für sich allein keine relevante Gefährdung im Sinne der erwähnten Norm zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5). Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem pauschal formulierten Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM, dass sie sich in Eritrea ihren militärischen Pflichten entzogen habe (vgl. SEM Akte [...]-17/9 S. 8). Ganz abgesehen davon, dass sie bis dahin nie darlegte, sich dem eritreischen Militärdienst "entzogen" zu haben, sei festgehalten, dass einer allfälligen Einberufung in den eritreischen Militär- respektive Nationaldienst gemäss Rechtsprechung des Gerichts ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen (und im Übrigen auch kein Unzulässigkeitskriterium darstellen) würde (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). 4.6 Festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig die Aberkennung der der Beschwerdeführerin originär zuerkannten Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Widerruf des Asyls, nicht aber die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Art. 44 AsylG; Art. 83 AIG) zur Diskussion standen. Dies im Gegensatz zu dem von ihr genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5548/2017, welches zum Gegenstand die Aberkennung der zuvor gestützt auf Art. 54 AsylG gewährten Flüchtlingseigenschaft respektive die damit einhergehende Aufhebung der vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung (Aufenthaltsbewilligung B). Die Beurteilung über einen Bewilligungswiderruf (Art. 62 Abs. 1 AIG) beziehungsweise eine Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) obliegt somit nicht den Asylbehörden, sondern den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden. Sollten diese einen Widerruf oder eine Wegweisung in Betracht ziehen, liegt es an ihnen, bei ihrer Prüfung allfällige Wegweisungs- respektive Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AIG durchzuführen. Die Rüge einer unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG durch das SEM erweist sich daher - wie bereits erwähnt - als unbegründet. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorligendem Entscheid gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen gutzuheissen, da die Begehren bei einer ex-ante Betrachtung nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind und von ihrer nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit auszugehen ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.3 Der Beschwerdeführerin wird sodann die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG zugesprochen und rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2). Mit der Beschwerde vom 11. Juli 2020 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von 540 Minuten und die aufgeführten Spesen von Fr. 37.10 scheinen angemessen. Der Stundenansatz im Falle des Unterliegens wird mit Fr. 220.- angegeben und erscheint ebenfalls angemessen. Das bis in jenem Zeitpunkt zu vergütendene Honorar der (nicht mehrwertsteuerpflichtigen) Rechtsvertretung beträgt damit Fr. 2'017.- (vgl. Art. 8-11 VGKE analog). Für die weiteren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Stellungnahme vom 21. September 2020, Replik vom 7. Januar 2021, Stellungnahme vom 24. Juli 2023) wurde keine weitere Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der dafür notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer weiteren Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen wird dafür ein Honorar im Umfang von Fr. 800.- entrichtet. Rubrizierter Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt (gerundet) Fr. 2817.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsanwältin Lara Märki wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2817.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: