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E-5463/2017

E-5463/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-27 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordirak) - wurde am 27. September 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Gemäss Aktenlage wurden beim Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei Genf anlässlich der Grenzkontrolle vom 18. Februar 2017 ein irakischer Nationalitätsausweis sowie eine irakische Idenitätskarte entdeckt. Aus den in seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge eingetragenen Stempeln geht zudem hervor, dass er am 5. Februar 2017 in C._______ (Nordirak) ein- und am 18. Februar 2017 von dort wieder ausgereist ist. Schliesslich kamen bei der Kontrolle auf seinen Namen ausgestellte Flugtickets zum Vorschein, die belegen, dass er am 4. Februar 2017 von Istanbul nach C._______ geflogen ist. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 12. Juni 2017 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, und er wurde aufgefordert, die heimatlichen Papiere einzureichen. In der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 gab er an, dass er in sein Heimatland gereist sei, um an der Beerdigung seines Onkels (...) teilzunehmen. Da er den Anschlussflug in Istanbul verpasst habe, habe er aber erst am zweiten Tag an der Beerdigung teilnehmen können. Er habe sich in B._______ nicht frei bewegt und Angst gehabt. Er habe keinen Schutz von seinem Heimatland erhalten. Einleitend erwähnte er zudem, dass er viele Familienangehörige, unter anderem seine (...), verloren habe, weshalb es ihm (...) sehr schlecht gehe. Nach einem Zusammenbruch vor eineinhalb Jahren ([...]) nehme er jetzt Medikamente. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätsausweis (Nr. [...], ausgestellt in B._______ im Jahr 2011) sowie seine irakische Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2017) ein (vgl. SEM-Akten D3/2). D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 - am 31. August 2017 eröffnet - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, seine Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin anzuerkennen und ihm der Asylstatus zu belassen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Akten des ursprünglichen Asylverfahrens zu edieren. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ersucht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK).

E. 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem im Februar 2017 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalt im Nordirak und der damals vor Ort getätigten Beantragung eines heimatlichen Ausweises freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

E. 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2017 aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig und ohne äusseren Zwang auf offiziellem Weg in seinen Heimatstaat gereist und habe sich durch die Beantragung eines heimatlichen Ausweises, namentlich der Identitätskarte, unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat sei in seinem Fall durch die Ausstellung der Identitätskarte Nr. (...) am (...) 2017 erfolgt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer zunächst, dass er am 5. Februar 2017 via Istanbul in den Nordirak eingereist und diesen, ebenfalls über den Flughafen C._______, am 18. Februar 2017 wieder verlassen habe. Ebenso sei korrekt, dass er im Besitze einer am (...) 2017 in B._______ ausgestellten Identitätskarte gewesen sei. Indes sei die Vorinstanz über weitere wichtige Sachverhaltselemente nicht in Kenntnis gesetzt worden: So sei der Auslöser der Reise in den Nordirak der unerwartete Tod seines ihm sehr nahestehenden Onkels väterlicherseits, (...), am (...) 2017 gewesen. Dieser sei (...) für den Beschwerdeführer von imminent wichtiger Bedeutung gewesen, da der Beschwerdeführer - wie er anlässlich des Asylverfahrens den Schweizer Behörden dargelegt habe - erst nach dessen Intervention bei (...) aus dem Gefängnis freigekommen sei. Mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers seien im Rahmen von Stammesstreitigkeiten umgekommen und der Beschwerdeführer sei insgesamt seinem Onkel (...), der ihn auch einmal in der Schweiz besucht habe, zu Dank verpflichtet gewesen. Die Todesnachricht (...) habe bei dem seit Jahren unter (...) leidenden Beschwerdeführer (Bestätigung einer seit Jahren bestehenden [...] und Einnahme von [...] durch die Hausärztin mit Email vom 22. September 2017) grosse Emotionen ausgelöst, weshalb er überstürzt den Beschluss gefasst habe, für die Beerdigung in den Nordirak zurückzukehren. Seine Hausärztin habe in der Email vom 22. September 2017 ebenfalls die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Rückreise nicht erfasst, sondern einfach instinktiv gehandelt habe, da er sich wohl in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe. Aus Nervosität und Trauer habe er schliesslich den Anschlussflug in Istanbul nach C._______ und folglich auch das Begräbnis selbst verpasst. Die Ein- und Ausreise über den Flughafen in C._______ sei hingegen problemlos verlaufen. Er habe lediglich mit Verwandten das Grab seines Onkels besucht und dort tief betroffen von diesem Abschied genommen. Schliesslich habe er sich die ganze Zeit bei Familienangehörigen aufgehalten und sich - ausser beim Abschiednehmen am Grab - nicht in der Öffentlichkeit bewegt. Betreffend die ausgestellte irakische Identitätskarte wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich diese nicht persönlich habe ausstellen lassen, sondern bereits früher seinen noch in B._______ lebenden Bruder bevollmächtigt habe, eine solche für ihn zu beschaffen. Er habe mit dieser sein korrektes Geburtsdatum ([...]) belegen wollen, damit dieses hier in der Schweiz berichtigt werde. Die entsprechende Bevollmächtigung des Bruders könne allenfalls nachgereicht werden. In der Sache wird dem SEM vorab vorgehalten, es hätte aufgrund der Angaben in der Stellungnahme konkrete Hinweise auf eine (...) Belastung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb es im Rahmen der Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen oder den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Unterlassens sei somit fraglich, ob der Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend erstellt worden sei, weshalb eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt werde. Aufgrund des beschriebenen emotionalen Ausnahmezustandes - als Folge der Todesnachricht des Onkels in Verbindung mit dem von der Hausärztin bestätigten (...) Leiden und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme - könne zudem aufgrund des moralischen und seelischen Druckes nicht auf Freiwilligkeit der Rückkehr geschlossen werden. Betreffend die Einreise über den offiziellen Flughafen in C._______ wird festgestellt, dieser werde zum einen sehr stark frequentiert. Der Beschwerdeführer habe zum anderen seinen Heimatstaat seit mehr als 14 Jahren nicht mehr betreten, weshalb er nicht zwingend damit habe rechnen müssen, bei der Einreise am Flughafen nach so langer Abwesenheit mit Fahndungsfotos gesucht zu werden. Dies bedeute indes nicht, dass er heute nicht mehr in Gefahr sei. Als Belege für diese Vorbringen wurden eine Email-Nachricht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 22. September 2017, Kopien eines Dokumentes, auf welchem er als Kind abgebildet sei, sowie von Fotos des Beschwerdeführers mit dem verstorbenen Onkel und trauernd an dessen Grab eingereicht.

E. 6.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM und damit auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift oblag es dem SEM einzig aufgrund des generellen Hinweises des Beschwerdeführers auf seine (...) Probleme in der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. C) nicht, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zu tätigen oder ihn aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen, zumal in der Stellungnahme die Aussagen zu den (...) Problemen nicht in direkten Zusammenhang mit der Todesnachricht des Onkels oder der Heimkehr gebracht wurden. Eine Verletzung seiner Abklärungspflicht kann dem SEM nicht vorgeworfen werden. Die Frage einer Bestätigung der Freiwilligkeit der Heimreise, trotz der zusätzlich auf Beschwerdeebene vorgetragenen Sachverhaltsangaben, ist indes eine materielle Frage und nachfolgend abzuhandeln.

E. 6.2 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht fest, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend - trotz des Hinweises auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer unter einem immensen seelischen und moralischen Druck gestanden sei, dem Begräbnis seines verstorbenen Onkels beizuwohnen - erfüllt ist. Vorab wird dieser enorme (...) Druck auch auf Beschwerdestufe nicht substantiiert dargetan. Zwar soll nicht grundsätzlich angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer in (...) Hinsicht belastet ist und deswegen offenbar auch Medikamente einnimmt; einer (...) Behandlung folge er demgegenüber nicht mehr. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Tod seines Onkels den Beschwerdeführer zusätzlich belastet hat. Von dem geltend gemachten (...) Ausnahmezustand geht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht aus. Selbst in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten zeitlichen Umstände hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass genauere Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers gemacht werden können. Die Angabe der Hausärztin, "sie könne sich gut vorstellen", dass sich der Beschwerdeführer die Bedeutung der Rückreise nicht überlegt habe und "instinktiv" gehandelt habe und sie glaube, er sei in einem "emotionalen Ausnahmezustand" gewesen, vermag jedenfalls den geltend gemachten immensen Druck nicht glaubhaft darzutun. Auf die Einforderung eines eingehenden ärztlichen Berichtes, was der Beschwerdeführer für den Fall des Zweifels anbietet, kann jedoch verzichtet werden. Denn selbst wenn der Verstorbene dem Beschwerdeführer viel bedeutet hat und der Wunsch, an seiner Beerdigung teilzunehmen verständlich ist, sind doch die vom Beschwerdeführer für seine Heimatreise angeführten Beweggründe nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Zum einen ging es nicht um den Besuch eines alten oder schwer kranken nahen Verwandten, den der Beschwerdeführer noch ein letztes Mal hätte sehen wollen, sondern um die Teilnahme am Begräbnis eines Onkels, von dessen Hinschied er erst über (...) erfahren habe. So verständlich sein Wunsch, wie erwähnt auch ist, so hätte der Beschwerdeführer doch auch aus der Ferne um seinen Onkel trauern können, umso mehr als er schliesslich dem eigentlichen Begräbnis gar nicht beiwohnte. Die Heimatreise war denn auch offensichtlich nicht alleine Ausfluss eines seelischen oder moralischen Druckes, sondern darf insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung der irakischen Identitätskarte während seines Besuches durchaus als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden (vgl. weiter unten). Angesichts dieser Umstände erweist sich die Sachlage als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen oder deren Begräbnis beizuwohnen. Nichtsdestotrotz ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 4.2). Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass er im Besitz eines irakischen Nationalitätsausweises, ausgestellt in B._______ im Jahr 2011, und einer irakischen Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2017, gewesen ist. Letztere hat er sich somit anlässlich seines Aufenthaltes ausstellen lassen. Zusätzlich ist aufgrund der im Schweizer Reisepass für Flüchtlinge eingetragenen Stempel erwiesen, dass er damit im Februar 2017 über den Flughafen C._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu bestätigen. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, er habe während seines Aufenthaltes betreffend die Ausstellung der irakischen Identitätskarte nicht persönlich vorgesprochen und sich auch sonst nicht in der Öffentlichkeit bewegt - abgesehen vom Aufenthalt am Grab -, erkennt das Gericht als Schutzbehauptung. In antizipierender Beweiswürdigung kann auf die angebotene Bevollmächtigung des Bruders verzichtet werden. Ferner hat es sich offenbar beim Verstorbenen um eine bekannte Persönlichkeit (...) gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer gerade mit seinem Aufenthalt am Grab mit einer Konfrontation hätte rechnen müssen. Zudem zeigt sich das Gericht - auch angesichts des 2011 ausgestellten Nationalitätsausweises, also nach der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und der Asylgewährung - nicht überzeugt vom Erklärungsversuch, dass er damit nur den Schweizer Behörden sein "wahres" Geburtsdatum habe belegen wollen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise von dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos im Jahr 2011 einen heimatlichen Nationalitätsausweis erhalten hat, im Februar 2017 problemlos in den Irak hat einreisen, sich dort für ungefähr zwei Wochen hat aufhalten und während seines Aufenthaltes sich eine irakische Identitätskarte hat ausstellen lassen, und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land hat ausreisen können, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist. Entsprechend ist auch der Subeventualantrag zur Edition der Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen.

E. 6.3 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyl erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zudem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, dass die Ein- und Ausreise in den Nordirak problemlos erfolgte, dass während des Aufenthaltes eine irakische Identitätskarte ausgestellt worden war, und die Heimreise nicht alleine aufgrund eines seelischen oder moralischen Druckes, dem Begräbnis des Onkels unbedingt beizuwohnen, angetreten worden war. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind vom Beschwerdeführer zu entrichten.

E. 8.2 Der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5463/2017 Urteil vom 27. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordirak) - wurde am 27. September 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Gemäss Aktenlage wurden beim Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei Genf anlässlich der Grenzkontrolle vom 18. Februar 2017 ein irakischer Nationalitätsausweis sowie eine irakische Idenitätskarte entdeckt. Aus den in seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge eingetragenen Stempeln geht zudem hervor, dass er am 5. Februar 2017 in C._______ (Nordirak) ein- und am 18. Februar 2017 von dort wieder ausgereist ist. Schliesslich kamen bei der Kontrolle auf seinen Namen ausgestellte Flugtickets zum Vorschein, die belegen, dass er am 4. Februar 2017 von Istanbul nach C._______ geflogen ist. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 12. Juni 2017 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, und er wurde aufgefordert, die heimatlichen Papiere einzureichen. In der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 gab er an, dass er in sein Heimatland gereist sei, um an der Beerdigung seines Onkels (...) teilzunehmen. Da er den Anschlussflug in Istanbul verpasst habe, habe er aber erst am zweiten Tag an der Beerdigung teilnehmen können. Er habe sich in B._______ nicht frei bewegt und Angst gehabt. Er habe keinen Schutz von seinem Heimatland erhalten. Einleitend erwähnte er zudem, dass er viele Familienangehörige, unter anderem seine (...), verloren habe, weshalb es ihm (...) sehr schlecht gehe. Nach einem Zusammenbruch vor eineinhalb Jahren ([...]) nehme er jetzt Medikamente. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätsausweis (Nr. [...], ausgestellt in B._______ im Jahr 2011) sowie seine irakische Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2017) ein (vgl. SEM-Akten D3/2). D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 - am 31. August 2017 eröffnet - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, seine Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin anzuerkennen und ihm der Asylstatus zu belassen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Akten des ursprünglichen Asylverfahrens zu edieren. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ersucht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem im Februar 2017 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalt im Nordirak und der damals vor Ort getätigten Beantragung eines heimatlichen Ausweises freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2017 aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig und ohne äusseren Zwang auf offiziellem Weg in seinen Heimatstaat gereist und habe sich durch die Beantragung eines heimatlichen Ausweises, namentlich der Identitätskarte, unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat sei in seinem Fall durch die Ausstellung der Identitätskarte Nr. (...) am (...) 2017 erfolgt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer zunächst, dass er am 5. Februar 2017 via Istanbul in den Nordirak eingereist und diesen, ebenfalls über den Flughafen C._______, am 18. Februar 2017 wieder verlassen habe. Ebenso sei korrekt, dass er im Besitze einer am (...) 2017 in B._______ ausgestellten Identitätskarte gewesen sei. Indes sei die Vorinstanz über weitere wichtige Sachverhaltselemente nicht in Kenntnis gesetzt worden: So sei der Auslöser der Reise in den Nordirak der unerwartete Tod seines ihm sehr nahestehenden Onkels väterlicherseits, (...), am (...) 2017 gewesen. Dieser sei (...) für den Beschwerdeführer von imminent wichtiger Bedeutung gewesen, da der Beschwerdeführer - wie er anlässlich des Asylverfahrens den Schweizer Behörden dargelegt habe - erst nach dessen Intervention bei (...) aus dem Gefängnis freigekommen sei. Mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers seien im Rahmen von Stammesstreitigkeiten umgekommen und der Beschwerdeführer sei insgesamt seinem Onkel (...), der ihn auch einmal in der Schweiz besucht habe, zu Dank verpflichtet gewesen. Die Todesnachricht (...) habe bei dem seit Jahren unter (...) leidenden Beschwerdeführer (Bestätigung einer seit Jahren bestehenden [...] und Einnahme von [...] durch die Hausärztin mit Email vom 22. September 2017) grosse Emotionen ausgelöst, weshalb er überstürzt den Beschluss gefasst habe, für die Beerdigung in den Nordirak zurückzukehren. Seine Hausärztin habe in der Email vom 22. September 2017 ebenfalls die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Rückreise nicht erfasst, sondern einfach instinktiv gehandelt habe, da er sich wohl in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe. Aus Nervosität und Trauer habe er schliesslich den Anschlussflug in Istanbul nach C._______ und folglich auch das Begräbnis selbst verpasst. Die Ein- und Ausreise über den Flughafen in C._______ sei hingegen problemlos verlaufen. Er habe lediglich mit Verwandten das Grab seines Onkels besucht und dort tief betroffen von diesem Abschied genommen. Schliesslich habe er sich die ganze Zeit bei Familienangehörigen aufgehalten und sich - ausser beim Abschiednehmen am Grab - nicht in der Öffentlichkeit bewegt. Betreffend die ausgestellte irakische Identitätskarte wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich diese nicht persönlich habe ausstellen lassen, sondern bereits früher seinen noch in B._______ lebenden Bruder bevollmächtigt habe, eine solche für ihn zu beschaffen. Er habe mit dieser sein korrektes Geburtsdatum ([...]) belegen wollen, damit dieses hier in der Schweiz berichtigt werde. Die entsprechende Bevollmächtigung des Bruders könne allenfalls nachgereicht werden. In der Sache wird dem SEM vorab vorgehalten, es hätte aufgrund der Angaben in der Stellungnahme konkrete Hinweise auf eine (...) Belastung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb es im Rahmen der Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen oder den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Unterlassens sei somit fraglich, ob der Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend erstellt worden sei, weshalb eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt werde. Aufgrund des beschriebenen emotionalen Ausnahmezustandes - als Folge der Todesnachricht des Onkels in Verbindung mit dem von der Hausärztin bestätigten (...) Leiden und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme - könne zudem aufgrund des moralischen und seelischen Druckes nicht auf Freiwilligkeit der Rückkehr geschlossen werden. Betreffend die Einreise über den offiziellen Flughafen in C._______ wird festgestellt, dieser werde zum einen sehr stark frequentiert. Der Beschwerdeführer habe zum anderen seinen Heimatstaat seit mehr als 14 Jahren nicht mehr betreten, weshalb er nicht zwingend damit habe rechnen müssen, bei der Einreise am Flughafen nach so langer Abwesenheit mit Fahndungsfotos gesucht zu werden. Dies bedeute indes nicht, dass er heute nicht mehr in Gefahr sei. Als Belege für diese Vorbringen wurden eine Email-Nachricht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 22. September 2017, Kopien eines Dokumentes, auf welchem er als Kind abgebildet sei, sowie von Fotos des Beschwerdeführers mit dem verstorbenen Onkel und trauernd an dessen Grab eingereicht. 6. 6.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM und damit auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift oblag es dem SEM einzig aufgrund des generellen Hinweises des Beschwerdeführers auf seine (...) Probleme in der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. C) nicht, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zu tätigen oder ihn aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen, zumal in der Stellungnahme die Aussagen zu den (...) Problemen nicht in direkten Zusammenhang mit der Todesnachricht des Onkels oder der Heimkehr gebracht wurden. Eine Verletzung seiner Abklärungspflicht kann dem SEM nicht vorgeworfen werden. Die Frage einer Bestätigung der Freiwilligkeit der Heimreise, trotz der zusätzlich auf Beschwerdeebene vorgetragenen Sachverhaltsangaben, ist indes eine materielle Frage und nachfolgend abzuhandeln. 6.2 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht fest, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend - trotz des Hinweises auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer unter einem immensen seelischen und moralischen Druck gestanden sei, dem Begräbnis seines verstorbenen Onkels beizuwohnen - erfüllt ist. Vorab wird dieser enorme (...) Druck auch auf Beschwerdestufe nicht substantiiert dargetan. Zwar soll nicht grundsätzlich angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer in (...) Hinsicht belastet ist und deswegen offenbar auch Medikamente einnimmt; einer (...) Behandlung folge er demgegenüber nicht mehr. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Tod seines Onkels den Beschwerdeführer zusätzlich belastet hat. Von dem geltend gemachten (...) Ausnahmezustand geht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht aus. Selbst in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten zeitlichen Umstände hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass genauere Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers gemacht werden können. Die Angabe der Hausärztin, "sie könne sich gut vorstellen", dass sich der Beschwerdeführer die Bedeutung der Rückreise nicht überlegt habe und "instinktiv" gehandelt habe und sie glaube, er sei in einem "emotionalen Ausnahmezustand" gewesen, vermag jedenfalls den geltend gemachten immensen Druck nicht glaubhaft darzutun. Auf die Einforderung eines eingehenden ärztlichen Berichtes, was der Beschwerdeführer für den Fall des Zweifels anbietet, kann jedoch verzichtet werden. Denn selbst wenn der Verstorbene dem Beschwerdeführer viel bedeutet hat und der Wunsch, an seiner Beerdigung teilzunehmen verständlich ist, sind doch die vom Beschwerdeführer für seine Heimatreise angeführten Beweggründe nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Zum einen ging es nicht um den Besuch eines alten oder schwer kranken nahen Verwandten, den der Beschwerdeführer noch ein letztes Mal hätte sehen wollen, sondern um die Teilnahme am Begräbnis eines Onkels, von dessen Hinschied er erst über (...) erfahren habe. So verständlich sein Wunsch, wie erwähnt auch ist, so hätte der Beschwerdeführer doch auch aus der Ferne um seinen Onkel trauern können, umso mehr als er schliesslich dem eigentlichen Begräbnis gar nicht beiwohnte. Die Heimatreise war denn auch offensichtlich nicht alleine Ausfluss eines seelischen oder moralischen Druckes, sondern darf insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung der irakischen Identitätskarte während seines Besuches durchaus als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden (vgl. weiter unten). Angesichts dieser Umstände erweist sich die Sachlage als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen oder deren Begräbnis beizuwohnen. Nichtsdestotrotz ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 4.2). Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass er im Besitz eines irakischen Nationalitätsausweises, ausgestellt in B._______ im Jahr 2011, und einer irakischen Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2017, gewesen ist. Letztere hat er sich somit anlässlich seines Aufenthaltes ausstellen lassen. Zusätzlich ist aufgrund der im Schweizer Reisepass für Flüchtlinge eingetragenen Stempel erwiesen, dass er damit im Februar 2017 über den Flughafen C._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu bestätigen. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, er habe während seines Aufenthaltes betreffend die Ausstellung der irakischen Identitätskarte nicht persönlich vorgesprochen und sich auch sonst nicht in der Öffentlichkeit bewegt - abgesehen vom Aufenthalt am Grab -, erkennt das Gericht als Schutzbehauptung. In antizipierender Beweiswürdigung kann auf die angebotene Bevollmächtigung des Bruders verzichtet werden. Ferner hat es sich offenbar beim Verstorbenen um eine bekannte Persönlichkeit (...) gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer gerade mit seinem Aufenthalt am Grab mit einer Konfrontation hätte rechnen müssen. Zudem zeigt sich das Gericht - auch angesichts des 2011 ausgestellten Nationalitätsausweises, also nach der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und der Asylgewährung - nicht überzeugt vom Erklärungsversuch, dass er damit nur den Schweizer Behörden sein "wahres" Geburtsdatum habe belegen wollen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise von dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos im Jahr 2011 einen heimatlichen Nationalitätsausweis erhalten hat, im Februar 2017 problemlos in den Irak hat einreisen, sich dort für ungefähr zwei Wochen hat aufhalten und während seines Aufenthaltes sich eine irakische Identitätskarte hat ausstellen lassen, und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land hat ausreisen können, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist. Entsprechend ist auch der Subeventualantrag zur Edition der Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen. 6.3 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyl erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zudem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, dass die Ein- und Ausreise in den Nordirak problemlos erfolgte, dass während des Aufenthaltes eine irakische Identitätskarte ausgestellt worden war, und die Heimreise nicht alleine aufgrund eines seelischen oder moralischen Druckes, dem Begräbnis des Onkels unbedingt beizuwohnen, angetreten worden war. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind vom Beschwerdeführer zu entrichten. 8.2 Der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: