Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. März 2001 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe Kenntnis von ihrer Reise in ihr Heimatland und beabsichtige deshalb, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Stellung und führte aus, sie sei mit dem Asylwiderruf nicht einverstanden. Im Wesentlichen brachte sie vor, sie sei aufgrund der schweren Erkrankung ihres Vaters in den Irak gereist und damit ihren familienrechtlichen Pflichten nachgekommen. Sie habe - ausser bei der Ein- und Ausreise - keinerlei Kontakte mit den irakischen Behörden gehabt und ihre Präsenz sei im Irak nie bekannt geworden. Es fehle damit einer rechtlichen Bedingung für den Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Schreiben beigelegt war ein Ausdruck eines Arztberichts. Die Einreichung des Originals samt beglaubigter deutscher Übersetzung wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 bot das SEM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zum Widerspruch betreffend den Zustand ihres Vaters zu äussern. E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe sich am Flughafen nicht widersprüchlich, sondern missverständlich geäussert. Ihre Sprachkenntnisse seien schlecht und in diesem Zeitpunkt sei ihr Vater tatsächlich noch nicht gestorben, sondern schwer krank gewesen. Das vom SEM zitierte Aktenstück gebe im Übrigen nicht ihren konkreten Wortlaut wieder. Dieser sei offenbar nicht protokolliert worden und es sei auch keine Dolmetscherin beigezogen worden. Es liege deshalb nahe, dass sie von der Polizei falsch verstanden worden sei. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (eröffnet am 30. Oktober 2017) aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe vom 9. November reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie als Flüchtling Asyl geniesse. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Anwalt. H. Mit Schreiben vom 10. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hielt sie - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen -vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 29. November 2017 zu äussern. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung und wiederholte im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der Rechtsmitteleingabe. Der Eingabe beigelegt war ein Ausdruck eines Arztrezepts. N. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 reicht die Beschwerdeführerin einen Arztbericht im Original samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
E. 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).
E. 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie die Heimreise in den Irak aufgrund eines familiären Notfalls angetreten habe. So habe sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom (...) am Flughafen Zürich angegeben, ihr Vater sei verstorben. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2017 habe sie jedoch gesagt, ihr Vater sei krank. Der eingereichte Arztbericht erwecke zudem den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens und es stelle sich die Frage, weshalb auch der Arzt nicht erwähnt habe, dass der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei. Auch in ihrer zweiter Stellungnahme vom 13. Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht aufgelöst und es scheine, als würde sie sich absichtlich in vage Formulierungen flüchten, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie sich freiwillig in ihren Heimatstaat begeben habe. Schliesslich habe auch eine Unterschutzstellung und die tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden, womit die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf gegeben seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen vor, sie sei im (...) zum ersten Mal und bloss für eine kurze Zeit sowie einzig zum Zweck des Besuchs ihres schwer kranken Vaters in den Irak zurückgekehrt. Sie habe sich anlässlich der polizeilichen Befragung am Flughafen missverständlich ausgedrückt oder sei von der Grenzpolizei falsch verstanden worden. Die polizeiliche Befragung sei überdies nicht protokolliert worden, was Missverständnisse nahelege. Die Begründung des SEM, weshalb ihre Aussagen nicht glaubhaft seien, sei zudem nicht ausreichend begründet und verletze ihren Gehörsanspruch. Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie den eingereichten Arztbericht - ohne dies näher zu prüfen - als Gefälligkeitsschreiben bezeichne. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen der Krankheit ihres Vaters verpflichtet gefühlt, in den Irak zu reisen. Sie habe - ausser bei der Ein- und Ausreise - keinen Kontakt mit den Behörden gehabt und ihre Präsenz im Irak sei Dritten nie bekannt geworden. Die Kriterien der Freiwilligkeit sowie der Absicht zur Schutzunterstellung seien somit nicht erfüllt. Überdies müssten die Schweizer Asylbehörden beweisen, dass sie ausreichend intensive und enge Behördenkontakte gehabt habe. Schliesslich anerkenne auch die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission, dass kurze und einmalige Besuche im Heimatstaat, welche bloss der Aufrechterhaltung von persönlichen Beziehungen oder der Ausübung religiöser Rituale dienten, nicht zum Asylwiderruf führen könnten.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, erst in der vorliegenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei der Zustand des Vaters der Beschwerdeführerin geklärt worden. Die Beweislast in einem Widerrufsverfahren liege zwar beim SEM, der Beweis einer Heimreise sei mittels des heimatlichen Stempels im Reiseausweis für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin jedoch erbracht. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der Reisegrund in einem familiären Notfall begründet gewesen sei. Der eingereichte Arztbericht könne nicht auf seine Authentizität überprüft werden und besitze daher einen sehr geringen Beweiswert. Überdies sei er auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 und damit fast ein Jahr nach der geltend gemachten Untersuchung des Vaters ausgestellt worden.
E. 4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie sei in den Irak gereist weil ihr von ihren Verwandten mitgeteilt worden sei, ihr Vater liege im Sterben. Dieser habe seine Erkrankung aber überstanden, was auch ihr Sohn bestätige. Der eingereichte Arztbericht stütze ihre Darstellung und der Umstand, dass dieser viel später als die Erkrankung verfasst worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Sie sei nicht in der Lage, weitere Beweismittel, die nicht auf ihr Betreiben hin entstanden seien, einzureichen. Der eingereichte Bericht sei als gewichtiges Indiz für ihren Standpunkt zu werten, welcher der Annahme des SEM entgegenstehe.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und den Asylstatus widerrufen hat.
E. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid doch deutlich, weshalb aus der Sicht des SEM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich.
E. 5.2 Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Absicht gehandelt hat, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.
E. 5.3 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise auch eine Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter anderem berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell erfolgt ist und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaates verwendet worden sind (vgl. Urteil E-5983/2015 E. 5.3 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
E. 5.4 Weiter kommt es bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstellung auch auf die Motive für die Heimreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2). So wurde bereits in EMARK 1996 Nr. 12 festgestellt, dass die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaats noch keine Inanspruchnahme des Schutzes begründet. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die kurzzeitige Einreise in den Heimatstaat aufgrund moralischer Pflichten (schwere Krankheit des Ehemannes) nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft wird (E. 9b).
E. 5.5 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen familiärer Verpflichtungen in den Irak gereist, seien nicht glaubhaft. Das SEM stützt seine Erwägungen dabei hauptsächlich auf den Widerspruch zwischen dem Grenzkontrollrapport und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. Entgegen der Auffassung des SEM geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei tatsächlich um ein Missverständnis handelte. So geht aus dem Grenzkontrollrapport einerseits nicht hervor, welche Aussagen die Beschwerdeführerin betreffend den Zustand ihres Vaters genau machte (da der Sachverhalt nur kurz in vier Sätzen zusammengefasst wurde), und andererseits ist auch nicht erkennbar, ob zu der angeblichen Befragung ein/e Dolmetscher/in beigezogen worden ist. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch kein Protokoll oder den besagten Rapport unterzeichnet. Dass es sich dabei - wie bereits in der Stellungnahme vom 20. Februar 2017 vorgebracht - um ein Missverständnis handelte, ist nach dem Gesagten durchaus nachvollziehbar. Obwohl die Formulierung im Schreiben vom 20. Februar 2017 tatsächlich etwas ungünstig ausgefallen ist, lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daraus noch kein Widerspruch ableiten.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin hat sodann sowohl im erstinstanzlichen Asylverfahren als auch im Beschwerdeverfahren Arztberichte eingereicht, welche die Krankheit ihres Vaters und die diesbezüglichen Untersuchungen vom 26. Mai 2016 bestätigen. Dass diese auf Wunsch der Beschwerdeführerin und damit erst nach der Erkrankung des Vaters ausgestellt worden sind (21. Februar 2017 und 10. Dezember 2017), ist wohl darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Dokumente vorher nicht benötigt wurden. Insofern ist es nicht ungewöhnlich, dass die beiden eingereichten Dokumente erst über (...) nach der Erkrankung des Vaters ausgestellt worden sind. Das SEM beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung - obwohl es die Beweislast für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf trägt - jedoch lediglich darauf, die grammatikalische Formulierung der späteren Eingaben (betreffend den Zustand des Vaters) zu untersuchen und den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen.
E. 5.7 Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten Beweggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Sie unternahm indessen aber auch keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr fürchtete sie aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme, ihren kranken Vater nie mehr wiederzusehen. Aufgrund des wohl fortgeschrittenen Alters des Vaters und seiner glaubhaft gemachten gesundheitlichen Probleme stand die Beschwerdeführerin unter einem moralischen und seelischen Druck. Die Heimatreise war offenbar Ausfluss dieses Druckes und kann damit nicht als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin anscheinend legal in ihr Heimatland gereist und bei der Ein- und Ausreise in Kontakt mit den irakischen Behörden gekommen ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9b).
E. 5.8 Das Erfordernis der Unterschutzstellung ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.1 f. hiervor), erübrigt sich eine weitere Prüfung.
E. 5.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 27. Oktober 2017 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2017 eine Honorarnote ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann - wobei die geleisteten Minuten umgerechnet nicht 9 sondern 6.58 Stunden ergeben - als insgesamt angemessen betrachtet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'705.55 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'705.55 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6332/2017 Urteil vom 31. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. März 2001 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe Kenntnis von ihrer Reise in ihr Heimatland und beabsichtige deshalb, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Stellung und führte aus, sie sei mit dem Asylwiderruf nicht einverstanden. Im Wesentlichen brachte sie vor, sie sei aufgrund der schweren Erkrankung ihres Vaters in den Irak gereist und damit ihren familienrechtlichen Pflichten nachgekommen. Sie habe - ausser bei der Ein- und Ausreise - keinerlei Kontakte mit den irakischen Behörden gehabt und ihre Präsenz sei im Irak nie bekannt geworden. Es fehle damit einer rechtlichen Bedingung für den Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Schreiben beigelegt war ein Ausdruck eines Arztberichts. Die Einreichung des Originals samt beglaubigter deutscher Übersetzung wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 bot das SEM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zum Widerspruch betreffend den Zustand ihres Vaters zu äussern. E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe sich am Flughafen nicht widersprüchlich, sondern missverständlich geäussert. Ihre Sprachkenntnisse seien schlecht und in diesem Zeitpunkt sei ihr Vater tatsächlich noch nicht gestorben, sondern schwer krank gewesen. Das vom SEM zitierte Aktenstück gebe im Übrigen nicht ihren konkreten Wortlaut wieder. Dieser sei offenbar nicht protokolliert worden und es sei auch keine Dolmetscherin beigezogen worden. Es liege deshalb nahe, dass sie von der Polizei falsch verstanden worden sei. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (eröffnet am 30. Oktober 2017) aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe vom 9. November reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie als Flüchtling Asyl geniesse. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Anwalt. H. Mit Schreiben vom 10. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hielt sie - unter einigen zusätzlichen Anmerkungen -vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 29. November 2017 zu äussern. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung und wiederholte im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der Rechtsmitteleingabe. Der Eingabe beigelegt war ein Ausdruck eines Arztrezepts. N. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 reicht die Beschwerdeführerin einen Arztbericht im Original samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a). 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie die Heimreise in den Irak aufgrund eines familiären Notfalls angetreten habe. So habe sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom (...) am Flughafen Zürich angegeben, ihr Vater sei verstorben. In der schriftlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2017 habe sie jedoch gesagt, ihr Vater sei krank. Der eingereichte Arztbericht erwecke zudem den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens und es stelle sich die Frage, weshalb auch der Arzt nicht erwähnt habe, dass der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei. Auch in ihrer zweiter Stellungnahme vom 13. Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht aufgelöst und es scheine, als würde sie sich absichtlich in vage Formulierungen flüchten, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie sich freiwillig in ihren Heimatstaat begeben habe. Schliesslich habe auch eine Unterschutzstellung und die tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden, womit die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf gegeben seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen vor, sie sei im (...) zum ersten Mal und bloss für eine kurze Zeit sowie einzig zum Zweck des Besuchs ihres schwer kranken Vaters in den Irak zurückgekehrt. Sie habe sich anlässlich der polizeilichen Befragung am Flughafen missverständlich ausgedrückt oder sei von der Grenzpolizei falsch verstanden worden. Die polizeiliche Befragung sei überdies nicht protokolliert worden, was Missverständnisse nahelege. Die Begründung des SEM, weshalb ihre Aussagen nicht glaubhaft seien, sei zudem nicht ausreichend begründet und verletze ihren Gehörsanspruch. Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie den eingereichten Arztbericht - ohne dies näher zu prüfen - als Gefälligkeitsschreiben bezeichne. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen der Krankheit ihres Vaters verpflichtet gefühlt, in den Irak zu reisen. Sie habe - ausser bei der Ein- und Ausreise - keinen Kontakt mit den Behörden gehabt und ihre Präsenz im Irak sei Dritten nie bekannt geworden. Die Kriterien der Freiwilligkeit sowie der Absicht zur Schutzunterstellung seien somit nicht erfüllt. Überdies müssten die Schweizer Asylbehörden beweisen, dass sie ausreichend intensive und enge Behördenkontakte gehabt habe. Schliesslich anerkenne auch die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission, dass kurze und einmalige Besuche im Heimatstaat, welche bloss der Aufrechterhaltung von persönlichen Beziehungen oder der Ausübung religiöser Rituale dienten, nicht zum Asylwiderruf führen könnten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, erst in der vorliegenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei der Zustand des Vaters der Beschwerdeführerin geklärt worden. Die Beweislast in einem Widerrufsverfahren liege zwar beim SEM, der Beweis einer Heimreise sei mittels des heimatlichen Stempels im Reiseausweis für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin jedoch erbracht. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der Reisegrund in einem familiären Notfall begründet gewesen sei. Der eingereichte Arztbericht könne nicht auf seine Authentizität überprüft werden und besitze daher einen sehr geringen Beweiswert. Überdies sei er auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 und damit fast ein Jahr nach der geltend gemachten Untersuchung des Vaters ausgestellt worden. 4.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie sei in den Irak gereist weil ihr von ihren Verwandten mitgeteilt worden sei, ihr Vater liege im Sterben. Dieser habe seine Erkrankung aber überstanden, was auch ihr Sohn bestätige. Der eingereichte Arztbericht stütze ihre Darstellung und der Umstand, dass dieser viel später als die Erkrankung verfasst worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Sie sei nicht in der Lage, weitere Beweismittel, die nicht auf ihr Betreiben hin entstanden seien, einzureichen. Der eingereichte Bericht sei als gewichtiges Indiz für ihren Standpunkt zu werten, welcher der Annahme des SEM entgegenstehe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und den Asylstatus widerrufen hat. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid doch deutlich, weshalb aus der Sicht des SEM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich. 5.2 Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Absicht gehandelt hat, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. 5.3 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise auch eine Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter anderem berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell erfolgt ist und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaates verwendet worden sind (vgl. Urteil E-5983/2015 E. 5.3 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b). 5.4 Weiter kommt es bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstellung auch auf die Motive für die Heimreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2). So wurde bereits in EMARK 1996 Nr. 12 festgestellt, dass die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaats noch keine Inanspruchnahme des Schutzes begründet. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die kurzzeitige Einreise in den Heimatstaat aufgrund moralischer Pflichten (schwere Krankheit des Ehemannes) nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft wird (E. 9b). 5.5 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen familiärer Verpflichtungen in den Irak gereist, seien nicht glaubhaft. Das SEM stützt seine Erwägungen dabei hauptsächlich auf den Widerspruch zwischen dem Grenzkontrollrapport und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. Entgegen der Auffassung des SEM geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei tatsächlich um ein Missverständnis handelte. So geht aus dem Grenzkontrollrapport einerseits nicht hervor, welche Aussagen die Beschwerdeführerin betreffend den Zustand ihres Vaters genau machte (da der Sachverhalt nur kurz in vier Sätzen zusammengefasst wurde), und andererseits ist auch nicht erkennbar, ob zu der angeblichen Befragung ein/e Dolmetscher/in beigezogen worden ist. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch kein Protokoll oder den besagten Rapport unterzeichnet. Dass es sich dabei - wie bereits in der Stellungnahme vom 20. Februar 2017 vorgebracht - um ein Missverständnis handelte, ist nach dem Gesagten durchaus nachvollziehbar. Obwohl die Formulierung im Schreiben vom 20. Februar 2017 tatsächlich etwas ungünstig ausgefallen ist, lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daraus noch kein Widerspruch ableiten. 5.6 Die Beschwerdeführerin hat sodann sowohl im erstinstanzlichen Asylverfahren als auch im Beschwerdeverfahren Arztberichte eingereicht, welche die Krankheit ihres Vaters und die diesbezüglichen Untersuchungen vom 26. Mai 2016 bestätigen. Dass diese auf Wunsch der Beschwerdeführerin und damit erst nach der Erkrankung des Vaters ausgestellt worden sind (21. Februar 2017 und 10. Dezember 2017), ist wohl darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Dokumente vorher nicht benötigt wurden. Insofern ist es nicht ungewöhnlich, dass die beiden eingereichten Dokumente erst über (...) nach der Erkrankung des Vaters ausgestellt worden sind. Das SEM beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung - obwohl es die Beweislast für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf trägt - jedoch lediglich darauf, die grammatikalische Formulierung der späteren Eingaben (betreffend den Zustand des Vaters) zu untersuchen und den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. 5.7 Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten Beweggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Sie unternahm indessen aber auch keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr fürchtete sie aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme, ihren kranken Vater nie mehr wiederzusehen. Aufgrund des wohl fortgeschrittenen Alters des Vaters und seiner glaubhaft gemachten gesundheitlichen Probleme stand die Beschwerdeführerin unter einem moralischen und seelischen Druck. Die Heimatreise war offenbar Ausfluss dieses Druckes und kann damit nicht als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin anscheinend legal in ihr Heimatland gereist und bei der Ein- und Ausreise in Kontakt mit den irakischen Behörden gekommen ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9b). 5.8 Das Erfordernis der Unterschutzstellung ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.1 f. hiervor), erübrigt sich eine weitere Prüfung. 5.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 27. Oktober 2017 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2017 eine Honorarnote ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann - wobei die geleisteten Minuten umgerechnet nicht 9 sondern 6.58 Stunden ergeben - als insgesamt angemessen betrachtet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'705.55 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'705.55 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: