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E-2512/2018

E-2512/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-11 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 23. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 14. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Heirat um Änderung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und reichte hierzu eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses, ausgestellt am 27. August 2012 in Colombo, ein. Bereits mit Schreiben vom 11. September 2017 war der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert worden, seinen Reisepass im Original zuzustellen. C. Im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 18. Oktober 2017 (retourniert mit dem Vermerk "weg von da") und vom 23. Oktober 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. November 2017 Stellung und führte aus, er habe den Reisepass bereits Anfangs 2009 bestellt, ihn jedoch nicht mehr vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im selben Jahr erhalten. Der Pass sei schliesslich im Jahre 2012 seiner Mutter übergeben worden. Diese habe aus Angst vor Repressalien den Pass jedoch vernichtet und lediglich eine Kopie desselben aufbewahrt. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, zu einzelnen Punkten eingehender Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das SEM retourniert. F. Mit Verfügung vom 12. März 2018 - eröffnet am 31. März 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe vom 30. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Vorstehers seines Heimatdorfes vom 12. April 2018 sowie ein Schreiben seiner Mutter vom 17. April 2018, jeweils in Kopie mit deutscher Übersetzung, zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die Originale der am 30. April 2018 eingereichten Schreiben mit entsprechenden Übersetzungen wurden mit Eingabe vom 7. Mai 2018 nachgereicht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

E. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).

E. 4.3 Nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden stellt einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb wird praxisgemäss eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).

E. 4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3).

E. 4.5 Nichtsdestotrotz haben die betroffenen Personen, um deren Status es im Asylverfahren geht, ihrerseits der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachzukommen. Von der Mitwirkungspflicht sind die betroffenen Personen auch dann nicht entbunden, wenn es um Umstände geht, welche dafür sprechen, dass Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht mehr gegeben sind. Dabei obliegt den betroffenen Personen zwar keinesfalls die uneingeschränkte Beweisführungslast, lediglich angestellte Vermutungen der Asylbehörden zu widerlegen. Aber der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien kommt dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten.

E. 4.6 Fehlen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung klare Beweise für das Vorliegen von Tatsachen, hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht, ob sie also zumindest im Sinn des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit liegen als das Vorbringen der betreffenden Person (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, S. 298; Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135).

E. 5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2009 und somit kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka freiwillig den sri-lankischen Reisepass beantragt. Dieser vor der Ausreise erfolgte Behördenkontakt sei ein Hinweis darauf, dass er bereit gewesen sei, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu begeben und demnach keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens die Existenz seines Reisepasses verschwiegen und gar vorgebracht, im Heimatstaat keinen Pass beantragt zu haben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Mutter des Beschwerdeführers dessen Pass vernichtet haben sollte, ihm aber dennoch eine Kopie habe zustellen können. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus im Besitz des Original-Passes sei. Durch die Nicht-Einreichung des Passes beziehungsweise durch die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 29. Januar 2018 habe es der Beschwerdeführer dem SEM schliesslich verunmöglicht, zu prüfen, ob er mithilfe dieses Reisepasses in seinen Heimatstaat zurückgereist sei und sich erneut dem Schutz des Heimatstaates unterstellt habe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er habe - wie er im Rahmen seiner Stellungnahme bereits ausgeführt habe - den Reisepass Anfang des Jahres 2009 in Sri Lanka mit dem Ziel der Flucht beantragt. Aufgrund der Kriegswirren habe er den Reisepass vor seiner Flucht nicht mehr erhalten; dieser sei erst im Jahre 2012 dem Dorfvorsteher und schliesslich seiner Mutter übergeben worden. Diese Ausführungen würden im Übrigen durch die als Beweismittel eingereichten Schreiben seiner Mutter und des Dorfvorstehers bestätigt. Seine Mutter habe das Original des Passes nicht mehr, da es immer wieder zu militärischen Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen sei und sie sich vor Repressalien durch das Militär fürchtete, würde der Reisepass ihres Sohnes in deren Hände geraten. Daher habe sie eine Kopie des Passes angefertigt und das Original vernichtet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht im Jahre 2009 in Sri Lanka einen Reisepass beantragt habe, könne nicht geschlossen werden, dass er sich dem Schutz seines Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK unterstellt habe. Ebenso wenig spreche das Verhalten seiner Mutter im Jahre 2012 mit der Annahme des Reisepasses dafür. Die Flüchtlingskonvention sehe ausdrücklich vor, dass es sich zur Begründung eines Asylwiderrufs um eine erneute Unterschutzstellung handeln muss. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht gegeben, da dieser die Handlung der Unterschutzstellung, sprich die Beantragung eines Reisepasses, vor seiner Flucht aus seinem Heimatstaat ausgeführt habe. Selbst wenn das SEM davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe den Pass im Jahre 2012 beantragt, würde dies zeitlich mit der Abweisung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz zusammenfallen und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereicht werden.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der vorgenommenen Begründung zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und den Asylstatus widerrufen hat.

E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass dem nachträglichen Besitz von Reisepässen oder Identitätskarten insofern eine besondere Bedeutung zukommt, als dies - wie die Vorinstanz zutreffend erkennt - ein Indiz dafür sein kann, dass sich eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft inne hat, freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und somit nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 S. 241 ff. E. 3a und b; vgl. auch Urteil des BVGer D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008 E. 4.2.2). Nach heute geltendem Recht sind denn auch Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, zuhanden des SEM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 5 AsylG).

E. 6.2 Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zwecke des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. EMARK 1998 Nr. 15 E. 10; vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt deshalb einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 144; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; Werenfels, a.a.O., S. 307 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121 S. 33).

E. 6.3 Wie bereits erläutert, ist in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ein Asylwiderrufsgrund vorgesehen, falls sich eine Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe vor seiner Flucht Anfang des Jahres 2009, mit der Absicht einer Ausreise aus Sri Lanka, einen Reisepass beantragt, wobei ihm dieser vor seiner Ausreise nicht mehr zugestellt worden sei, sondern dieser aufgrund der Kriegswirren erst im September 2012 zunächst dem Dorfvorsteher und schliesslich seiner Mutter ausgestellt worden sei (vgl. act. C7/3; Beschwerde S. 3). Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz habe ihm seine Mutter via Viber am 3. Dezember 2016 eine Kopie seines Reisepasses zukommen lassen (vgl. Beschwerde Beilage 6). Das Original des Passes sei bei der Mutter nicht mehr auffindbar. Diesen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt hat die Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde gelegt (angefochtene Verfügung S. 2). Sie geht in ihrer angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Pass im Jahre 2009 und mithin vor seiner Flucht und Ausreise beantragt hat, als er sich noch in Sri Lanka befand und nicht zu einem Zeitpunkt, als er bereits in der Schweiz um Asyl ersucht hatte.

E. 6.4 Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sieht explizit vor, dass eine Person sich mit ihrem Verhalten wieder unter den Schutz des Landes gestellt haben muss. Daher ist ein Asylwiderrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK mit der von der Vorinstanz angeführten Begründung zum Vornherein nicht dazu geeignet, einen Asylwiderruf zu begründen. Es erübrigt sich daher vorliegend auch die Prüfung der beiden anderen kumulativen Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK.

E. 6.5 Eine andere Beurteilung dürfte sich allenfalls dann ergeben, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer seinen Pass, welcher offenbar am 27. August 2012 ausgestellt worden sein soll, erst während des laufenden Asylverfahrens bei den heimatlichen Behörden beantragt hat. Einen entsprechenden Ansatz hat die Vorinstanz jedoch bisher nicht verfolgt.

E. 6.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 12. März 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird als Flüchtling weiterhin Asyl gewährt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2512/2018 Urteil vom 11. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 23. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 14. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Heirat um Änderung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und reichte hierzu eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses, ausgestellt am 27. August 2012 in Colombo, ein. Bereits mit Schreiben vom 11. September 2017 war der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert worden, seinen Reisepass im Original zuzustellen. C. Im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 18. Oktober 2017 (retourniert mit dem Vermerk "weg von da") und vom 23. Oktober 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. November 2017 Stellung und führte aus, er habe den Reisepass bereits Anfangs 2009 bestellt, ihn jedoch nicht mehr vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im selben Jahr erhalten. Der Pass sei schliesslich im Jahre 2012 seiner Mutter übergeben worden. Diese habe aus Angst vor Repressalien den Pass jedoch vernichtet und lediglich eine Kopie desselben aufbewahrt. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, zu einzelnen Punkten eingehender Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an das SEM retourniert. F. Mit Verfügung vom 12. März 2018 - eröffnet am 31. März 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe vom 30. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben des Vorstehers seines Heimatdorfes vom 12. April 2018 sowie ein Schreiben seiner Mutter vom 17. April 2018, jeweils in Kopie mit deutscher Übersetzung, zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die Originale der am 30. April 2018 eingereichten Schreiben mit entsprechenden Übersetzungen wurden mit Eingabe vom 7. Mai 2018 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 4.3 Nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden stellt einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb wird praxisgemäss eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a). 4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3). 4.5 Nichtsdestotrotz haben die betroffenen Personen, um deren Status es im Asylverfahren geht, ihrerseits der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachzukommen. Von der Mitwirkungspflicht sind die betroffenen Personen auch dann nicht entbunden, wenn es um Umstände geht, welche dafür sprechen, dass Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht mehr gegeben sind. Dabei obliegt den betroffenen Personen zwar keinesfalls die uneingeschränkte Beweisführungslast, lediglich angestellte Vermutungen der Asylbehörden zu widerlegen. Aber der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien kommt dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. 4.6 Fehlen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung klare Beweise für das Vorliegen von Tatsachen, hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht, ob sie also zumindest im Sinn des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit liegen als das Vorbringen der betreffenden Person (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, S. 298; Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2009 und somit kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka freiwillig den sri-lankischen Reisepass beantragt. Dieser vor der Ausreise erfolgte Behördenkontakt sei ein Hinweis darauf, dass er bereit gewesen sei, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu begeben und demnach keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens die Existenz seines Reisepasses verschwiegen und gar vorgebracht, im Heimatstaat keinen Pass beantragt zu haben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Mutter des Beschwerdeführers dessen Pass vernichtet haben sollte, ihm aber dennoch eine Kopie habe zustellen können. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus im Besitz des Original-Passes sei. Durch die Nicht-Einreichung des Passes beziehungsweise durch die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 29. Januar 2018 habe es der Beschwerdeführer dem SEM schliesslich verunmöglicht, zu prüfen, ob er mithilfe dieses Reisepasses in seinen Heimatstaat zurückgereist sei und sich erneut dem Schutz des Heimatstaates unterstellt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er habe - wie er im Rahmen seiner Stellungnahme bereits ausgeführt habe - den Reisepass Anfang des Jahres 2009 in Sri Lanka mit dem Ziel der Flucht beantragt. Aufgrund der Kriegswirren habe er den Reisepass vor seiner Flucht nicht mehr erhalten; dieser sei erst im Jahre 2012 dem Dorfvorsteher und schliesslich seiner Mutter übergeben worden. Diese Ausführungen würden im Übrigen durch die als Beweismittel eingereichten Schreiben seiner Mutter und des Dorfvorstehers bestätigt. Seine Mutter habe das Original des Passes nicht mehr, da es immer wieder zu militärischen Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen sei und sie sich vor Repressalien durch das Militär fürchtete, würde der Reisepass ihres Sohnes in deren Hände geraten. Daher habe sie eine Kopie des Passes angefertigt und das Original vernichtet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht im Jahre 2009 in Sri Lanka einen Reisepass beantragt habe, könne nicht geschlossen werden, dass er sich dem Schutz seines Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK unterstellt habe. Ebenso wenig spreche das Verhalten seiner Mutter im Jahre 2012 mit der Annahme des Reisepasses dafür. Die Flüchtlingskonvention sehe ausdrücklich vor, dass es sich zur Begründung eines Asylwiderrufs um eine erneute Unterschutzstellung handeln muss. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers gerade nicht gegeben, da dieser die Handlung der Unterschutzstellung, sprich die Beantragung eines Reisepasses, vor seiner Flucht aus seinem Heimatstaat ausgeführt habe. Selbst wenn das SEM davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe den Pass im Jahre 2012 beantragt, würde dies zeitlich mit der Abweisung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz zusammenfallen und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereicht werden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der vorgenommenen Begründung zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und den Asylstatus widerrufen hat. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass dem nachträglichen Besitz von Reisepässen oder Identitätskarten insofern eine besondere Bedeutung zukommt, als dies - wie die Vorinstanz zutreffend erkennt - ein Indiz dafür sein kann, dass sich eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft inne hat, freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und somit nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 S. 241 ff. E. 3a und b; vgl. auch Urteil des BVGer D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008 E. 4.2.2). Nach heute geltendem Recht sind denn auch Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, zuhanden des SEM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 5 AsylG). 6.2 Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zwecke des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. EMARK 1998 Nr. 15 E. 10; vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt deshalb einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 144; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; Werenfels, a.a.O., S. 307 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121 S. 33). 6.3 Wie bereits erläutert, ist in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ein Asylwiderrufsgrund vorgesehen, falls sich eine Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe vor seiner Flucht Anfang des Jahres 2009, mit der Absicht einer Ausreise aus Sri Lanka, einen Reisepass beantragt, wobei ihm dieser vor seiner Ausreise nicht mehr zugestellt worden sei, sondern dieser aufgrund der Kriegswirren erst im September 2012 zunächst dem Dorfvorsteher und schliesslich seiner Mutter ausgestellt worden sei (vgl. act. C7/3; Beschwerde S. 3). Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz habe ihm seine Mutter via Viber am 3. Dezember 2016 eine Kopie seines Reisepasses zukommen lassen (vgl. Beschwerde Beilage 6). Das Original des Passes sei bei der Mutter nicht mehr auffindbar. Diesen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt hat die Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde gelegt (angefochtene Verfügung S. 2). Sie geht in ihrer angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Pass im Jahre 2009 und mithin vor seiner Flucht und Ausreise beantragt hat, als er sich noch in Sri Lanka befand und nicht zu einem Zeitpunkt, als er bereits in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. 6.4 Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sieht explizit vor, dass eine Person sich mit ihrem Verhalten wieder unter den Schutz des Landes gestellt haben muss. Daher ist ein Asylwiderrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK mit der von der Vorinstanz angeführten Begründung zum Vornherein nicht dazu geeignet, einen Asylwiderruf zu begründen. Es erübrigt sich daher vorliegend auch die Prüfung der beiden anderen kumulativen Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK. 6.5 Eine andere Beurteilung dürfte sich allenfalls dann ergeben, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer seinen Pass, welcher offenbar am 27. August 2012 ausgestellt worden sein soll, erst während des laufenden Asylverfahrens bei den heimatlichen Behörden beantragt hat. Einen entsprechenden Ansatz hat die Vorinstanz jedoch bisher nicht verfolgt. 6.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 12. März 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird als Flüchtling weiterhin Asyl gewährt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 950.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili