Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 1997 in die Schweiz ein, wo sich bereits seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder aufhielten. Anfangs Februar 1998 liess er ein Asylgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 15. Mai 1998 lehnte das BFF zwar das Asylgesuch ab, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, da sich der Wegweisungsvollzug angesichts der bereits 1995 beziehungsweise 1996 ergangenen vorläufigen Aufnahme der übrigen Familienmitglieder als unzumutbar erwies. Mit Urteil vom 3. August 1999 bestätigte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die vom BFF verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Vaters des Beschwerdeführers. Im März 2000 erfolgte dessen Ausschaffung. Mit Entscheid vom 2. Juni 2000 stellte das BFF im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens fest, die Mutter des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die beiden Kinder, der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder, würden als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Asyl gewährt. B. Nachdem das BFM Kenntnis von zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers erhalten hatte (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juni 2005 und Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 4. März 2005), gewährte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2006 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf des Asyls. Mit seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten. C. Am 2. Oktober 2006 informierte das BFM den Beschwerdeführer schriftlich, dass gemäss Grenzkontrollrapport vom 26. September 2006 eine Briefpostsendung mit einer auf seinen Namen lautenden bosnischen Identitätskarte abgefangen worden sei. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb ihm Gelegenheit eingeräumt werde, zum beabsichtigten Asylwiderruf Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 12. Oktober 2006 erneut, es sei von einem Asylwiderruf abzusehen. Er führte dabei aus, er sei anfangs September 2006 aus privaten Gründen nach B._______ gereist, um seinen schwer erkrankten, 91-jährigen Grossvater noch einmal zu sehen. Mit Hilfe seines Vaters sei eine Identitätskarte beantragt worden, mit dem Zweck, nochmalige Reisen zu seinem Grossvater zu ermöglichen. D. Mit Verfügung vom 10. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst an, indem sich der Beschwerdeführer eine bosnisch-herzegowinische Identitätskarte habe ausstellen lassen, er nach Bosnien-Herzegowina gereist sei und er auch weitere Heimatreisen beabsichtige, habe er sich freiwillig und absichtlich unter den Schutz des bosnisch-herzegowinischen Staates gestellt. Angesichts der staatlichen Ausstellung der Identitätskarte sei sodann davon auszugehen, dass der Heimatstaat dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewährt habe. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund für die Heimatreise, der Besuch seines Grossvaters, sei zwar menschlich nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass die Bedingungen für den Asylwiderruf erfüllt seien. E. Mit Eingabe vom 27. November 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde erheben, mit welcher er im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beiordnung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die vom Bundesstrafgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 angeordnete Schutzaufsicht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eingewendet, die Verurteilung durch das Bundesstrafgericht rechtfertige keinen Asylwiderruf. Dieser Einwand geht ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz die Verurteilung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfällige Asylwiderruf in der angefochtenen Verfügung lediglich erwähnt, ohne den Asylwiderruf aber auf diesen Umstand zu stützen. Aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung geht klar hervor, dass das Bundesamt den angeordneten Asylwiderruf allein mit der vom Beschwerdeführer erhältlich gemachten bosnisch-herzegowinischen Identitätskarte und der bereits erfolgten und den künftig beabsichtigten Heimreise(n) begründete. Weitere Ausführungen zu der entsprechenden Kritik des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum eingereichten Bericht über die Schutzaufsicht, erübrigen sich damit.
E. 4.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, das Abfangen der Identitätskarte des Beschwerdeführers sei auf rechtswidrige Weise zustande gekommen. Die Verletzung des Postgeheimnisses sei gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) nur gestattet, wenn gegen die Person ein dringender Verdacht der Beteiligung an einer Straftat gemäss Art. 3 Abs. 2 BÜPF bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenso wenig dürften zollrechtliche Bestimmungen zum Abfangen von persönlichen Dokumenten missbraucht werden. Die durch das Abfangen illegal beschafften und alle weiteren Informationen, die sich daraus ergeben hätten, dürften somit nicht verwertet werden.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 302 ff.).
E. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Bestimmungen des BÜPF nicht als gesetzliche Grundlage für den hier zu beurteilenden Sachverhalt herangezogen werden können, nachdem das Abfangen der Briefpostsendung vorliegend nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder einem strafrechtlich relevanten Verdacht erfolgte. Hingegen wären zollrechtliche Bestimmungen, zu denen auch sicherheitspolizeiliche Regelungen zählen, als rechtliche Grundlage für Einschränkungen des Briefgeheimnisses grundsätzlich - und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - geeignet. So nimmt insbesondere das Grenzwachtkorps auch nicht zollrechtliche Aufgaben wahr. Allerdings kann vorliegend offen bleiben, ob im September 2006 eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kontrolle und das Öffnen des Kuverts mit der Identitätskarte des Beschwerdeführers bestand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, es handle sich um ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel, verhindert dies nämlich nicht zwingend dessen Verwertbarkeit. Die für das Strafrecht geltenden Grundsätze zur Thematik von rechtswidrig erlangten Beweismitteln sind gemäss Praxis und Lehre sinngemäss auch im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege anzuwenden. Demnach ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wenn die Beweismittel auch rechtmässig hätten beschafft werden können oder lediglich gegen eine Formvorschrift verstossen wurde. Die Beweismittel dürfen dann nicht verwendet werden, wenn bei ihrer Beschaffung ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor der Wahrheitsfindung verdient (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 104 f. Rz 287 f.; BGE 120 IV 435). Es versteht sich von selbst, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel darstellt. Dem nachträglichen Besitz von Reisepässen oder Identitätskarten kommt sodann insofern eine besondere Bedeutung zu, als dies ein Indiz dafür sein kann, dass sich ein anerkannter Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und somit nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 S. 241 ff. E. 3a und b; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002 6878). Mithin besteht ein wesentliches öffentliches Interesse daran, festzustellen, ob ein Asylsuchender oder ein anerkannter Flüchtling (nachträglich) in den Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gelangt ist. Nach heute geltendem Recht sind denn auch Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen (Art. 10 Abs. 5 AsylG). Es liegt damit auf der Hand, dass der Wahrheitsfindung der Vorrang gegenüber dem Briefgeheimnis eines Asylsuchenden, eines anerkannten Flüchtlings oder eines Dritten zuzusprechen war und ist. Der Verwertung der abgefangenen Identitätskarte als Beweismittel steht somit nichts entgegen.
E. 4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 1 C Ziff. 1 FK gelange nicht zur Anwendung, da er zu keinem Zeitpunkt den Schutz von Bosnien-Herzegowina in Anspruch genommen habe. Die durch seinen Vater veranlasste Ausstellung der Identitätskarte sei lediglich ein Beweis seiner Staatsangehörigkeit ohne weitere Bedeutung. Zudem fehle es auch an der Freiwilligkeit. Er habe lediglich seinen schwer kranken Grossvater besucht, der nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Land zu verlassen. Dass er angesichts des nahenden Todes seines Grossvaters die Absicht gehabt habe, diesen nochmals zu besuchen, könne nicht als freiwillige Handlung, sondern müsse als einen der Not gehorchenden Reflex betrachtet werden.
E. 4.3.1 Sachverhaltsmässig kann als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer von den bosnisch-herzegowinischen Behörden eine Identitätskarte ausstellen liess (Ausstelldatum 04.09.2006). Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers hat er die Identitätskarte "mit Hilfe seines Vaters" beantragt, wobei offen bleibt, inwiefern der Vater des Beschwerdeführers konkrete Hilfestellung leistete. Im Weiteren ist nach Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass er anfangs September 2006 nach B._______ reiste, um seinen Grossvater zu besuchen, und dass er weitere Reisen beabsichtigte.
E. 4.3.2 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 144; s. dazu ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 307 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121, S. 33). Eine Identitätskarte ist - wie auch ein Pass (vgl. EMARK 1998 Nr. 15 E. 10) - eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eine Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), weshalb die Beschaffung einer Identitätskarte mit der Passbeschaffung gleichzusetzen ist. Allerdings sind - wie von der Vorinstanz erwähnt - die Kriterien zu beachten, welche die Praxis für die Anwendung des genannten Widerrufsgrundes aufgestellt hat. Demnach ist das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen erforderlich: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die Ausstellung einer Identitätskarte sei auf äusseren Zwang hin erfolgt. Vielmehr gibt er an, er habe sich damit seine Besuche beim Grossvater vereinfachen wollen. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist somit hinsichtlich der Beschaffung der Identitätskarte gegeben. Indem der Beschwerdeführer sich von den Behörden in Bosnien-Herzegowina eine Identitätskarte ausstellen liess, ist die Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung erfüllt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Identitätskarte nach eigenen Angaben zur Vereinfachung weiterer Reisen in seinen Heimatstaat beschaffte. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine Heimatreise(n) entlastet ihn nicht. Zum einen blieb der behauptete schlechte Gesundheitszustand des Grossvaters des Beschwerdeführers unbelegt und es fehlen substanziierte Angaben dazu. Zum andern überzeugt die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Grossvater, da die Grosseltern ihn ab dem 2. Lebensjahr aufgezogen hätten, nicht. So erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand im Asylverfahren mit keinem Wort und anlässlich der summarischen Befragung gab er sogar an, er habe keine Verwandte im Heimatstaat. Auch dem kantonalen Befragungsprotokoll sind keine Angaben darüber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Grosseltern aufgewachsen wäre. Erwähnt hatte der Beschwerdeführer lediglich, dass der Grossvater väterlicherseits aus dem Kosovo stamme, ohne sich dazu zu äussern, ob und wo dieser Grossvater im damaligen Zeitpunkt noch lebte. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund für die Ausstellung der Identitätskarte steht somit der Annahme einer beabsichtigten Unterschutzstellung nicht entgegen. Indem dem Beschwerdeführer durch die bosnisch-herzegowinischen Behörden tatsächlich eine Identitätskarte ausgestellt worden ist, ist auch das dritte Kriterium - der effektive Erhalt des Schutzes des Heimatstaates - als erfüllt zu betrachten.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt sind. Die vom Bundesamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall wird indes die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung noch in anderer Form hinreichend belegt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4801/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2008 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 10. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 1997 in die Schweiz ein, wo sich bereits seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder aufhielten. Anfangs Februar 1998 liess er ein Asylgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 15. Mai 1998 lehnte das BFF zwar das Asylgesuch ab, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, da sich der Wegweisungsvollzug angesichts der bereits 1995 beziehungsweise 1996 ergangenen vorläufigen Aufnahme der übrigen Familienmitglieder als unzumutbar erwies. Mit Urteil vom 3. August 1999 bestätigte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die vom BFF verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Vaters des Beschwerdeführers. Im März 2000 erfolgte dessen Ausschaffung. Mit Entscheid vom 2. Juni 2000 stellte das BFF im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens fest, die Mutter des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die beiden Kinder, der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder, würden als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Asyl gewährt. B. Nachdem das BFM Kenntnis von zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers erhalten hatte (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juni 2005 und Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 4. März 2005), gewährte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2006 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf des Asyls. Mit seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten. C. Am 2. Oktober 2006 informierte das BFM den Beschwerdeführer schriftlich, dass gemäss Grenzkontrollrapport vom 26. September 2006 eine Briefpostsendung mit einer auf seinen Namen lautenden bosnischen Identitätskarte abgefangen worden sei. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb ihm Gelegenheit eingeräumt werde, zum beabsichtigten Asylwiderruf Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 12. Oktober 2006 erneut, es sei von einem Asylwiderruf abzusehen. Er führte dabei aus, er sei anfangs September 2006 aus privaten Gründen nach B._______ gereist, um seinen schwer erkrankten, 91-jährigen Grossvater noch einmal zu sehen. Mit Hilfe seines Vaters sei eine Identitätskarte beantragt worden, mit dem Zweck, nochmalige Reisen zu seinem Grossvater zu ermöglichen. D. Mit Verfügung vom 10. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst an, indem sich der Beschwerdeführer eine bosnisch-herzegowinische Identitätskarte habe ausstellen lassen, er nach Bosnien-Herzegowina gereist sei und er auch weitere Heimatreisen beabsichtige, habe er sich freiwillig und absichtlich unter den Schutz des bosnisch-herzegowinischen Staates gestellt. Angesichts der staatlichen Ausstellung der Identitätskarte sei sodann davon auszugehen, dass der Heimatstaat dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewährt habe. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund für die Heimatreise, der Besuch seines Grossvaters, sei zwar menschlich nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass die Bedingungen für den Asylwiderruf erfüllt seien. E. Mit Eingabe vom 27. November 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde erheben, mit welcher er im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beiordnung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die vom Bundesstrafgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 angeordnete Schutzaufsicht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eingewendet, die Verurteilung durch das Bundesstrafgericht rechtfertige keinen Asylwiderruf. Dieser Einwand geht ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz die Verurteilung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfällige Asylwiderruf in der angefochtenen Verfügung lediglich erwähnt, ohne den Asylwiderruf aber auf diesen Umstand zu stützen. Aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung geht klar hervor, dass das Bundesamt den angeordneten Asylwiderruf allein mit der vom Beschwerdeführer erhältlich gemachten bosnisch-herzegowinischen Identitätskarte und der bereits erfolgten und den künftig beabsichtigten Heimreise(n) begründete. Weitere Ausführungen zu der entsprechenden Kritik des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum eingereichten Bericht über die Schutzaufsicht, erübrigen sich damit. 4.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, das Abfangen der Identitätskarte des Beschwerdeführers sei auf rechtswidrige Weise zustande gekommen. Die Verletzung des Postgeheimnisses sei gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) nur gestattet, wenn gegen die Person ein dringender Verdacht der Beteiligung an einer Straftat gemäss Art. 3 Abs. 2 BÜPF bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenso wenig dürften zollrechtliche Bestimmungen zum Abfangen von persönlichen Dokumenten missbraucht werden. Die durch das Abfangen illegal beschafften und alle weiteren Informationen, die sich daraus ergeben hätten, dürften somit nicht verwertet werden. 4.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 302 ff.). 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Bestimmungen des BÜPF nicht als gesetzliche Grundlage für den hier zu beurteilenden Sachverhalt herangezogen werden können, nachdem das Abfangen der Briefpostsendung vorliegend nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder einem strafrechtlich relevanten Verdacht erfolgte. Hingegen wären zollrechtliche Bestimmungen, zu denen auch sicherheitspolizeiliche Regelungen zählen, als rechtliche Grundlage für Einschränkungen des Briefgeheimnisses grundsätzlich - und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - geeignet. So nimmt insbesondere das Grenzwachtkorps auch nicht zollrechtliche Aufgaben wahr. Allerdings kann vorliegend offen bleiben, ob im September 2006 eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kontrolle und das Öffnen des Kuverts mit der Identitätskarte des Beschwerdeführers bestand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, es handle sich um ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel, verhindert dies nämlich nicht zwingend dessen Verwertbarkeit. Die für das Strafrecht geltenden Grundsätze zur Thematik von rechtswidrig erlangten Beweismitteln sind gemäss Praxis und Lehre sinngemäss auch im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege anzuwenden. Demnach ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wenn die Beweismittel auch rechtmässig hätten beschafft werden können oder lediglich gegen eine Formvorschrift verstossen wurde. Die Beweismittel dürfen dann nicht verwendet werden, wenn bei ihrer Beschaffung ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor der Wahrheitsfindung verdient (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 104 f. Rz 287 f.; BGE 120 IV 435). Es versteht sich von selbst, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel darstellt. Dem nachträglichen Besitz von Reisepässen oder Identitätskarten kommt sodann insofern eine besondere Bedeutung zu, als dies ein Indiz dafür sein kann, dass sich ein anerkannter Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und somit nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 S. 241 ff. E. 3a und b; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002 6878). Mithin besteht ein wesentliches öffentliches Interesse daran, festzustellen, ob ein Asylsuchender oder ein anerkannter Flüchtling (nachträglich) in den Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gelangt ist. Nach heute geltendem Recht sind denn auch Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen (Art. 10 Abs. 5 AsylG). Es liegt damit auf der Hand, dass der Wahrheitsfindung der Vorrang gegenüber dem Briefgeheimnis eines Asylsuchenden, eines anerkannten Flüchtlings oder eines Dritten zuzusprechen war und ist. Der Verwertung der abgefangenen Identitätskarte als Beweismittel steht somit nichts entgegen. 4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 1 C Ziff. 1 FK gelange nicht zur Anwendung, da er zu keinem Zeitpunkt den Schutz von Bosnien-Herzegowina in Anspruch genommen habe. Die durch seinen Vater veranlasste Ausstellung der Identitätskarte sei lediglich ein Beweis seiner Staatsangehörigkeit ohne weitere Bedeutung. Zudem fehle es auch an der Freiwilligkeit. Er habe lediglich seinen schwer kranken Grossvater besucht, der nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Land zu verlassen. Dass er angesichts des nahenden Todes seines Grossvaters die Absicht gehabt habe, diesen nochmals zu besuchen, könne nicht als freiwillige Handlung, sondern müsse als einen der Not gehorchenden Reflex betrachtet werden. 4.3.1 Sachverhaltsmässig kann als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer von den bosnisch-herzegowinischen Behörden eine Identitätskarte ausstellen liess (Ausstelldatum 04.09.2006). Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers hat er die Identitätskarte "mit Hilfe seines Vaters" beantragt, wobei offen bleibt, inwiefern der Vater des Beschwerdeführers konkrete Hilfestellung leistete. Im Weiteren ist nach Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass er anfangs September 2006 nach B._______ reiste, um seinen Grossvater zu besuchen, und dass er weitere Reisen beabsichtigte. 4.3.2 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 144; s. dazu ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 307 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121, S. 33). Eine Identitätskarte ist - wie auch ein Pass (vgl. EMARK 1998 Nr. 15 E. 10) - eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eine Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), weshalb die Beschaffung einer Identitätskarte mit der Passbeschaffung gleichzusetzen ist. Allerdings sind - wie von der Vorinstanz erwähnt - die Kriterien zu beachten, welche die Praxis für die Anwendung des genannten Widerrufsgrundes aufgestellt hat. Demnach ist das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen erforderlich: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die Ausstellung einer Identitätskarte sei auf äusseren Zwang hin erfolgt. Vielmehr gibt er an, er habe sich damit seine Besuche beim Grossvater vereinfachen wollen. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist somit hinsichtlich der Beschaffung der Identitätskarte gegeben. Indem der Beschwerdeführer sich von den Behörden in Bosnien-Herzegowina eine Identitätskarte ausstellen liess, ist die Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung erfüllt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Identitätskarte nach eigenen Angaben zur Vereinfachung weiterer Reisen in seinen Heimatstaat beschaffte. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine Heimatreise(n) entlastet ihn nicht. Zum einen blieb der behauptete schlechte Gesundheitszustand des Grossvaters des Beschwerdeführers unbelegt und es fehlen substanziierte Angaben dazu. Zum andern überzeugt die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Grossvater, da die Grosseltern ihn ab dem 2. Lebensjahr aufgezogen hätten, nicht. So erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand im Asylverfahren mit keinem Wort und anlässlich der summarischen Befragung gab er sogar an, er habe keine Verwandte im Heimatstaat. Auch dem kantonalen Befragungsprotokoll sind keine Angaben darüber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den Grosseltern aufgewachsen wäre. Erwähnt hatte der Beschwerdeführer lediglich, dass der Grossvater väterlicherseits aus dem Kosovo stamme, ohne sich dazu zu äussern, ob und wo dieser Grossvater im damaligen Zeitpunkt noch lebte. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund für die Ausstellung der Identitätskarte steht somit der Annahme einer beabsichtigten Unterschutzstellung nicht entgegen. Indem dem Beschwerdeführer durch die bosnisch-herzegowinischen Behörden tatsächlich eine Identitätskarte ausgestellt worden ist, ist auch das dritte Kriterium - der effektive Erhalt des Schutzes des Heimatstaates - als erfüllt zu betrachten. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt sind. Die vom Bundesamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall wird indes die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung noch in anderer Form hinreichend belegt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: