Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom Y._______ wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. B. B.a Dem BFM wurde seitens der Kantonspolizei B.________ ein Grenzkontrollrapport vom Z._______ zugestellt. Gemäss diesem Rapport reiste der Beschwerdeführer mit einem gültigen irakischen Reisepass, ausgestellt am W._______ im Konsulat in C._______, ab B.________ via D._______ nach E._______. B.b Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Sachverhalt mit, man erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. B.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. April 2007 Stellung und ersuchte um Gutheissung seiner Stellungnahme und Beibehaltung seines Flüchtlingsstatus. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines in C._______ ausgestellten irakischen Reisepasses bei. C. Mit Verfügung vom 13. April 2007 - frühestens eröffnet am 14. April 2007 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzusehen. Zudem sei in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 7. Juni 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juni 2007 einbezahlt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer des Jahres V._______ seine Familienangehörigen, welche wegen der Situation im Irak mittlerweile alle in F._______ leben würden, besucht. Er habe seine Verwandten schon über acht Jahre nicht mehr gesehen. Dazu sei er auf dem Landweg nach F._______ gereist. Mit dem Flüchtlingspass könne man in F._______ nicht einreisen. Auch mit einem anderen ausländischen Reisepass müsse mit Dokumenten an Ort und Stelle bewiesen werden, dass man Araber - in seinem Fall Iraker - sei. Weltweit würden die irakischen Vertretungen ihren Landsleuten diese Pässe anbieten, um die amerikanische Regierung von George W. Bush in ein besseres Licht zu rücken. Er sei seit seiner Flucht nicht mehr im Irak gewesen und habe vom ersten Tag an in der Schweiz gearbeitet.
E. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. April 2007 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig geschehen sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und der Schutz durch den Heimatstaat müsse tatsächlich gewährt worden sein. Gemäss dem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei B.________ vom Z._______ sei der Beschwerdeführer mit einem gültigen irakischen Reisepass, ausgestellt am W._______, von B.________ via D._______ nach E._______ gereist. Der irakische Reisepass, den der Beschwerdeführer bei seinen heimatlichen Behörden habe ausstellen lassen, liege dem BFM in Kopie vor. Aufgrund der bestehenden Sachlage seien die erwähnten Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an seinen in der Stellungnahme vom 7. April 2007 geltend gemachten Vorbringen fest und verwies auf die einschlägige Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Weiteren anerkannte er in der Beschwerdeschrift, dass er sich freiwillig von der irakischen Vertretung in C._______ einen Reisepass ausstellen liess und mit diesem nach F._______ reiste. Er bestritt jedoch, dass er sich durch seine Handlung dem Schutz des irakischen Staates unterstellt und einen solchen Schutz tatsächlich erlangt habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil er die Grenze zum Irak nicht überschritten, sondern lediglich seine in F._______ lebenden Verwandten besucht habe. In der Rechtsmitteleingabe wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob beim Irak zur Zeit überhaupt noch von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne, welches in völkerrechtlicher Hinsicht Schutzfähigkeit zu entfalten vermöge. Überdies sei der angefochtene Entscheid unangemessen und unverhältnismässig.
E. 4.1 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3 S. 241 ff., mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch - wie in casu - weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28). Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit der Absicht gehandelt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Reise nach F._______ im Jahre V._______ geltend, er habe seine mittlerweile alle in F._______ lebenden Verwandten besucht, welche er schon über acht Jahre nicht mehr gesehen habe. Er habe dies freiwillig, aber nicht in der Absicht getan, den völkerrechtlichen Schutz der irakischen Behörden zu erlangen. Vielmehr sei es ihm lediglich um eine Verbesserung seiner Mobilität in den arabischen Staaten gegangen, um seine in F._______ lebenden Angehörigen einfacher treffen und besuchen zu können. Es ist aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen und wird vom Beschwerdeführer denn auch selber bestätigt, dass der angeführte Verwandtenbesuch weder aufgrund eines moralischen noch eines seelischen Drucks vorgenommen wurde, weshalb seine Motivation zur Ausstellung des Reisepasses und damit einhergehend die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland als freiwillig zu beurteilen sind. Damit ist das erste Kriterium einer Unterschutzstellung unter den Heimatstaat als erfüllt zu erachten. Die Ausstellung eines irakischen Reisepasses zugunsten des Beschwerdeführers wurde von diesem denn auch sowohl in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 als auch in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 anerkannt.
E. 4.1.2 Weiter ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch das Ausstellenlassen eines heimatlichen Reisepasses in rechtlich relevanter Weise absichtlich unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollte. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auf die Motive für die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere an: So soll die Beschaffung solcher Dokumente dann nicht zum Asylwiderruf und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie aus beachtlichen Motiven geschah, wie beispielsweise bei Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatland, Besuch eines todkranken Elternteils und ähnlichen Sachverhalten, wo überwiegende und schützenswerte Privatinteressen nicht auf eine eigentliche Absicht schliessen lassen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b S. 242). Wie bereits oben ausgeführt, geschah die Ausstellung des heimatlichen Reisepasses nicht auf Geheiss der schweizerischen Behörden und der angeführte Verwandtenbesuch in F._______ wurde vom Beschwerdeführer auch nicht aufgrund eines hohen psychischen Drucks seinerseits vorgenommen, weshalb die Ausstellung des Reisepasses und damit einhergehend die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland nicht als auf beachtlichen Motiven beruhend beurteilt werden kann. In diesem Zusammenhang wäre - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 - für die Reise nach F._______ kein irakischer Pass nötig gewesen, sondern der Reiseausweis für Flüchtlinge hätte benutzt werden können, da der für den Beschwerdeführer ausgestellte Reiseausweis, mit dem er bereits mehrere Reisen durchführte, für alle Länder, mit Ausnahme des Iraks, gültig ist. Der Beschwerdeführer brachte somit durch seine Reise nach F._______ und das damit verbundene Verhalten (regulär geschehene und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene diverse Grenzüberschreitungen durch Vorweisen eines irakischen Reisepasses) klar zum Ausdruck, dass er sich unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, stellte.
E. 4.1.3 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2008 vom 21. Oktober 2008; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Einerseits wurde dem Beschwerdeführer durch die irakischen Behörden tatsächlich ein Reisepass ausgestellt und andererseits benutzte der Beschwerdeführer diesen Reisepass für seine Auslandreise nach F._______, bei welcher er an den verschiedenen Grenzposten jeweils kontrolliert und durchgelassen wurde. Dem Reisepass ist diesbezüglich denn auch die Aufforderung des irakischen "Minister of Foreign Affairs" an die zuständigen Behörden im Ausland zu entnehmen, den Inhaber des Reisepasses im Bedarfsfall zu schützen, ihm die ungehinderte Durchreise zu ermöglichen und jedwelche Unterstützung zu gewähren. Angesichts dieser Anhaltspunkte ist vorliegend auch das dritte Kriterium - der effektive Erhalt des - diplomatischen - Schutzes durch den Heimatstaat - als erfüllt zu erachten. Auf den pauschalen Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Frage stelle, ob beim Irak zur Zeit überhaupt noch von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne, welches in völkerrechtlicher Hinsicht Schutzfähigkeit (für seine Staatsangehörigen im Ausland) zu entfalten vermöge, braucht angesichts der oben dargelegten Anhaltspunkte für (Schutz-)Handlungen des irakischen Staates nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 4.2 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - angemessen und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer, der offensichtlich nicht mehr des Schutzes der FK bedarf, ist hier im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und es ist ihm unbenommen, mit seinem irakischen Reisepass zu reisen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 7. Juni 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3267/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. Januar 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 13. April 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom Y._______ wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. B. B.a Dem BFM wurde seitens der Kantonspolizei B.________ ein Grenzkontrollrapport vom Z._______ zugestellt. Gemäss diesem Rapport reiste der Beschwerdeführer mit einem gültigen irakischen Reisepass, ausgestellt am W._______ im Konsulat in C._______, ab B.________ via D._______ nach E._______. B.b Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Sachverhalt mit, man erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. B.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. April 2007 Stellung und ersuchte um Gutheissung seiner Stellungnahme und Beibehaltung seines Flüchtlingsstatus. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines in C._______ ausgestellten irakischen Reisepasses bei. C. Mit Verfügung vom 13. April 2007 - frühestens eröffnet am 14. April 2007 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzusehen. Zudem sei in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 7. Juni 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juni 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer des Jahres V._______ seine Familienangehörigen, welche wegen der Situation im Irak mittlerweile alle in F._______ leben würden, besucht. Er habe seine Verwandten schon über acht Jahre nicht mehr gesehen. Dazu sei er auf dem Landweg nach F._______ gereist. Mit dem Flüchtlingspass könne man in F._______ nicht einreisen. Auch mit einem anderen ausländischen Reisepass müsse mit Dokumenten an Ort und Stelle bewiesen werden, dass man Araber - in seinem Fall Iraker - sei. Weltweit würden die irakischen Vertretungen ihren Landsleuten diese Pässe anbieten, um die amerikanische Regierung von George W. Bush in ein besseres Licht zu rücken. Er sei seit seiner Flucht nicht mehr im Irak gewesen und habe vom ersten Tag an in der Schweiz gearbeitet. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. April 2007 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig geschehen sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und der Schutz durch den Heimatstaat müsse tatsächlich gewährt worden sein. Gemäss dem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei B.________ vom Z._______ sei der Beschwerdeführer mit einem gültigen irakischen Reisepass, ausgestellt am W._______, von B.________ via D._______ nach E._______ gereist. Der irakische Reisepass, den der Beschwerdeführer bei seinen heimatlichen Behörden habe ausstellen lassen, liege dem BFM in Kopie vor. Aufgrund der bestehenden Sachlage seien die erwähnten Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. 3.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an seinen in der Stellungnahme vom 7. April 2007 geltend gemachten Vorbringen fest und verwies auf die einschlägige Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Weiteren anerkannte er in der Beschwerdeschrift, dass er sich freiwillig von der irakischen Vertretung in C._______ einen Reisepass ausstellen liess und mit diesem nach F._______ reiste. Er bestritt jedoch, dass er sich durch seine Handlung dem Schutz des irakischen Staates unterstellt und einen solchen Schutz tatsächlich erlangt habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil er die Grenze zum Irak nicht überschritten, sondern lediglich seine in F._______ lebenden Verwandten besucht habe. In der Rechtsmitteleingabe wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob beim Irak zur Zeit überhaupt noch von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne, welches in völkerrechtlicher Hinsicht Schutzfähigkeit zu entfalten vermöge. Überdies sei der angefochtene Entscheid unangemessen und unverhältnismässig. 4. 4.1 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3 S. 241 ff., mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch - wie in casu - weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28). Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit der Absicht gehandelt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen). 4.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Reise nach F._______ im Jahre V._______ geltend, er habe seine mittlerweile alle in F._______ lebenden Verwandten besucht, welche er schon über acht Jahre nicht mehr gesehen habe. Er habe dies freiwillig, aber nicht in der Absicht getan, den völkerrechtlichen Schutz der irakischen Behörden zu erlangen. Vielmehr sei es ihm lediglich um eine Verbesserung seiner Mobilität in den arabischen Staaten gegangen, um seine in F._______ lebenden Angehörigen einfacher treffen und besuchen zu können. Es ist aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen und wird vom Beschwerdeführer denn auch selber bestätigt, dass der angeführte Verwandtenbesuch weder aufgrund eines moralischen noch eines seelischen Drucks vorgenommen wurde, weshalb seine Motivation zur Ausstellung des Reisepasses und damit einhergehend die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland als freiwillig zu beurteilen sind. Damit ist das erste Kriterium einer Unterschutzstellung unter den Heimatstaat als erfüllt zu erachten. Die Ausstellung eines irakischen Reisepasses zugunsten des Beschwerdeführers wurde von diesem denn auch sowohl in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 als auch in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 anerkannt. 4.1.2 Weiter ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch das Ausstellenlassen eines heimatlichen Reisepasses in rechtlich relevanter Weise absichtlich unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollte. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auf die Motive für die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere an: So soll die Beschaffung solcher Dokumente dann nicht zum Asylwiderruf und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie aus beachtlichen Motiven geschah, wie beispielsweise bei Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatland, Besuch eines todkranken Elternteils und ähnlichen Sachverhalten, wo überwiegende und schützenswerte Privatinteressen nicht auf eine eigentliche Absicht schliessen lassen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b S. 242). Wie bereits oben ausgeführt, geschah die Ausstellung des heimatlichen Reisepasses nicht auf Geheiss der schweizerischen Behörden und der angeführte Verwandtenbesuch in F._______ wurde vom Beschwerdeführer auch nicht aufgrund eines hohen psychischen Drucks seinerseits vorgenommen, weshalb die Ausstellung des Reisepasses und damit einhergehend die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland nicht als auf beachtlichen Motiven beruhend beurteilt werden kann. In diesem Zusammenhang wäre - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. April 2007 - für die Reise nach F._______ kein irakischer Pass nötig gewesen, sondern der Reiseausweis für Flüchtlinge hätte benutzt werden können, da der für den Beschwerdeführer ausgestellte Reiseausweis, mit dem er bereits mehrere Reisen durchführte, für alle Länder, mit Ausnahme des Iraks, gültig ist. Der Beschwerdeführer brachte somit durch seine Reise nach F._______ und das damit verbundene Verhalten (regulär geschehene und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene diverse Grenzüberschreitungen durch Vorweisen eines irakischen Reisepasses) klar zum Ausdruck, dass er sich unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, stellte. 4.1.3 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2008 vom 21. Oktober 2008; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Einerseits wurde dem Beschwerdeführer durch die irakischen Behörden tatsächlich ein Reisepass ausgestellt und andererseits benutzte der Beschwerdeführer diesen Reisepass für seine Auslandreise nach F._______, bei welcher er an den verschiedenen Grenzposten jeweils kontrolliert und durchgelassen wurde. Dem Reisepass ist diesbezüglich denn auch die Aufforderung des irakischen "Minister of Foreign Affairs" an die zuständigen Behörden im Ausland zu entnehmen, den Inhaber des Reisepasses im Bedarfsfall zu schützen, ihm die ungehinderte Durchreise zu ermöglichen und jedwelche Unterstützung zu gewähren. Angesichts dieser Anhaltspunkte ist vorliegend auch das dritte Kriterium - der effektive Erhalt des - diplomatischen - Schutzes durch den Heimatstaat - als erfüllt zu erachten. Auf den pauschalen Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Frage stelle, ob beim Irak zur Zeit überhaupt noch von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne, welches in völkerrechtlicher Hinsicht Schutzfähigkeit (für seine Staatsangehörigen im Ausland) zu entfalten vermöge, braucht angesichts der oben dargelegten Anhaltspunkte für (Schutz-)Handlungen des irakischen Staates nicht weiter eingegangen zu werden. 4.2 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - angemessen und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer, der offensichtlich nicht mehr des Schutzes der FK bedarf, ist hier im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und es ist ihm unbenommen, mit seinem irakischen Reisepass zu reisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 7. Juni 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: