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D-5714/2008

D-5714/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-21 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügungen des BFF vom 25. Juli 1997 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 26. Februar 1998 (Beschwerdeführer 2 / Stiefsohn) wurden die Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. B. Dem BFM wurden der ehemalige sowie der aktuelle Reiseausweis des Beschwerdeführers 1 zugestellt - ausgestellt am 3. September 1997 beziehungsweise 4. Februar 2005. In diesen Reiseausweisen befanden sich irakische Stempelungen aus den Jahren 2000, 2004 und 2007. Mit Schreiben vom 14. April 2008 wurde dem BFM der Reiseausweis des Beschwerdeführers 2 als Fundgegenstand von der Schweizer Botschaft in Wien zugestellt. Auch in diesem Reiseausweis - ausgestellt am 4. Februar 2005 - befanden sich irakische Stempelungen vom 15. Juli 2005 beziehungsweise 10. August 2005. C. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, man erachte in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Dem Schreiben wurden auszugsweise Kopien von den drei oben erwähnten Reiseausweisen beigelegt (vgl. act. A 18/7). D. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli 2008 Stellung und ersuchten darum, es sei von einem Asylwiderruf abzusehen. E. Mit Verfügung vom 6. August 2008 wurde den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. F. Mit Eingabe vom 8. September 2008 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzusehen. Den Beschwerdeführern sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2008 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Ende August/Anfang September 2007 für zwölf Tage notfallmässig nach Dohuk gereist, um seine im Sterben liegende Mutter noch ein einziges Mal lebend zu sehen. Er habe sich dabei stets im Haus seiner Eltern in Dohuk aufgehalten und habe nie in der Öffentlichkeit verkehrt. Ebenso wenig sei er in dieser Zeit mit den heimatlichen staatlichen Behörden in Kontakt getreten. Er habe die schlechte Nachricht bezüglich seiner Mutter an einem Samstag erhalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die kantonale Fremdenpolizeibehörde zu benachrichtigen. Er habe sich dazu entschlossen, den erstbesten Flug nach Damaskus zu nehmen, von wo aus er visumsfrei nach Dohuk gelangt sei. Nach der geltenden Praxis habe sich der Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, ebenso wenig habe er eine solche Absicht gehabt, weshalb kein Asylwiderrufsgrund vorliege. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er könne das Aktenstück betreffend seines Stiefsohnes nicht nachvollziehen. Seinen Angaben zufolge habe sich dieser noch nie in Österreich aufgehalten und auch seinen Reiseausweis nicht verloren.

E. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 6. August 2008 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig erfolgt sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat müsse tatsächlich erfolgt sein. Wie aus den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 zugestellten Auszügen der Reiseausweise zu schliessen sei, sei der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren wiederholt in sein Heimatland zurückgekehrt. Einmal, wie in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 zugestanden, im Jahre 2007. Entgegen der Aussage in der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer 1 dabei Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt, da er sich am 28. August 2007 in Dohuk/Irak ein Visum habe ausstellen lassen. Gemäss weiteren Stempelungen im vorangehenden Reiseausweis des Beschwerdeführers 1 habe dieser den Irak ausserdem auch im Jahre 2004 und im Jahre 2000 besucht. Gemäss einer Stempelung im aktuellen Reiseausweis des Beschwerdeführers 2 habe auch dieser den Irak im Jahre 2005 besucht. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführer wiederholt in ihre Heimat zurückgekehrt seien und sich dort aufgehalten hätten. Im Weiteren machte die Vorinstanz geltend, die Angabe des Beschwerdeführers 1, wonach er während seiner Heimatreise im Jahre 2007 sein Elternhaus nie verlassen habe und er mit den irakischen Behörden nicht in Kontakt getreten sei, erweise sich als unglaubhaft, da sein Pass ein von den irakischen Behörden ausgestelltes Visum enthalte. Überdies bleibe der Beschwerdeführer 1 eine Erklärung für die weiteren Besuche im Heimatland schuldig, welche in etwa jeweils zur selben Jahreszeit stattgefunden hätten. Ebenso fehle eine Erklärung für den Besuch seines Stiefsohnes im Irak. Zusammenfassend würden sich deshalb die Angaben des Beschwerdeführers 1 als Schutzbehauptung erweisen und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Da die erwähnten Bedingungen somit erfüllt seien, werde das Asyl wiederrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.

E. 4.3 Die Beschwerdeführer hielten in der Rechtsmittelschrift an ihren in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 geltend gemachten Vorbringen fest. Zusätzlich wurde angeführt, die Vorinstanz mache in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 erstmals zwei weitere Einreisen in den Heimatstaat in den Jahren 2000 und 2004 geltend. Die Passkopien, auf die sie sich berufe, habe sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bisher jedoch noch nicht offengelegt. Weil die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2008 lapidar festgestellt habe, dass sie - die Beschwerdeführer - mehrmals in den Irak zurückgekehrt seien, ohne dass sie diesbezüglich nähere Angaben gemacht habe und ihnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter in der Folge nur in beschränktem Umfang Akteneinsicht gewährt habe, sei es in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 nicht möglich gewesen, auf die weiteren Irak-Reisen des Beschwerdeführers 1 einzugehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte deshalb das Bundesverwaltungsgericht, ihm die Kopien der Reisedokumente - unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Stellungnahme - zur Einsicht zu überlassen. Im Weiteren anerkannte der Beschwerdeführer 1 in der Rechtsmittelschrift, dass er sich im Jahre 2004 erstmals für knapp vierzehn Tage in den Irak begeben habe. Damals sei sein Vater verstorben. Im Rahmen seines kulturellen Hintergrundes habe er sich verpflichtet gefühlt, an den rituellen Feierlichkeiten im Schosse seiner Familie teilzunehmen. Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer 1, im Jahre 2000 in den Irak zurückgekehrt zu sein. Er anerkannte lediglich, dass er sich damals nach Syrien begeben habe, um sich dort mit Familienangehörigen zu treffen. Die Grenze zum Irak habe er dazumal nicht überschritten. Der Beschwerdeführer 2 machte in der Beschwerde seinerseits geltend, er habe sich noch nie in den Irak begeben, seit er sich in der Schweiz aufhalte. Überdies bestritt der Beschwerdeführer 1, dass er die Absicht gehabt habe, sich dem Schutz des irakischen Staates zu unterstellen, und dass ihm durch den irakischen Staat tatsächlich Schutz gewährt worden sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil er im Irak keinerlei Kontakte mit heimatlichen Behörden gehabt und die Grenze nur aus familiären Gründen überschritten habe. In der Rechtsmittelschrift wurde zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe durch seine Heimatreisen lediglich seine von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte auf ein lebendiges und ungestörtes Privat- und Familienleben wahrgenommen. Überdies sei der angefochtene Entscheid unangemessen und unverhältnismässig. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter - trotz mehrmaligem Ersuchen um vollständige Akteneinsicht - nur in beschränktem Umfang Akteneinsicht gewährt worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 auf die weiteren Irakreisen des Beschwerdeführers 1 einzugehen. Zudem wird vorgebracht, das BFM habe gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführer die entsprechenden Kopien der Reiseausweise nicht offen gelegt.

E. 5.2 Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Wird der Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die asylsuchende Person hat Anspruch auf Einsicht in alle Aktenstücke, die grundsätzlich geeignet sind, im Verfahren als Beweismittel zu dienen. Es steht mithin nicht im Belieben der verfügenden Behörde, bestimmte Dokumente dem Akteneinsichtsrecht zu entziehen, indem sie sich in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf diese stützt. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind allein Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.).

E. 5.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 19. Mai 2008 sowie 16. Juni 2008 das BFM um Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten, inklusive früheres Asylverfahren und Rechtsmittelentscheide. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten, unter Vorbehalt derjenigen Aktenstücke, deren Einsichtnahme gemäss Art. 27 VwVG zu verweigern ist. In die Akten des früheren Asylverfahrens wurde von der Vorinstanz keine Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 7. August 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten, inklusive Akten des Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 22. August 2008 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in diejenigen Aktenstücke, in die er noch keine Einsicht erhalten hatte. Unter Berufung auf überwiegende Interessen beziehungsweise auf die bundesgerichtliche Praxis verweigerte es jedoch die Akteneinsicht in vier Aktenstücke (act. A 10/3, A 14/9, A 24/2, A 26/2). Auch diesmal gewährte das BFM keine Einsicht in die Akten des früheren Asylverfahrens.

E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass für das vorliegende Asylwiderrufsverfahren die Akten des Verfahrens, welche zur Asylgewährung geführt haben, belanglos sind. Es ist deshalb nicht als Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zu qualifizieren, dass das BFM den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter keine Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt hat. Auch hinsichtlich des aktuellen Asylwiderrufsverfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht in die entscheidrelevanten Aktenstücke gewährt worden ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter vom BFM Einsicht in die Kopien der Reiseausweise gewährt worden ist, wurden diese doch dem Schreiben des BFM vom 5. Mai 2008 als Beilage beigefügt (vgl. act. A 18/7). Der erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung der Beschwerdeführer, dass keine Einsicht in diese Kopien gewährt worden sei, kann nicht geglaubt werden, da davon auszugehen ist, dass das Fehlen der mit Schreiben vom 5. Mai 2008 erwähnten Beilagen (Auszugsweise Kopien von drei Reiseausweisen) von den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter viel eher bemerkt und - nicht erst in der Rechtsmittelschrift - gerügt worden wäre, falls die Beilagen dem Schreiben des BFM vom 5. Mai 2008 versehentlich nicht beigelegt worden wären.

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht nicht verletzt hat, weshalb das Begehren ihres Rechtsvertreters, ihm Kopien der beiden Reisedokumente zu überlassen - unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Stellungnahme - abzuweisen ist.

E. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerdeführer müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführer - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme die Heimatreisen der Beschwerdeführer in Betracht.

E. 6.3 Das BFM geht aufgrund der sich in den Reiseausweisen der Beschwerdeführer enthaltenen Stempelungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2000, 2004 und 2007 beziehungsweise der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2005 im Irak aufgehalten haben. Dies wird von den Beschwerdeführern teilweise auch anerkannt. Der Beschwerdeführer 1 räumt in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 ein, dass er Ende August/Anfang September 2007 für zwölf Tage nach Dohuk gereist sei, um seine im Sterben liegende Mutter noch ein einziges Mal lebend zu sehen. In der Rechtsmittelschrift vom 8. September 2008 anerkennt er überdies, dass er sich im Jahre 2004 für knapp vierzehn Tage in den Irak begeben habe, da sein Vater verstorben sei. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer 1, im Jahre 2000 in den Irak gereist zu sein. Ebenso streitet der Beschwerdeführer 2 ab, sich im Jahre 2005 im Irak aufgehalten zu haben. Somit sind die Heimatreisen des Beschwerdeführers 1 im Jahre 2004 und 2007 unbestritten. Aufgrund der irakischen Stempelungen, die auf den Seiten 10 und 11 des am 3. September 1997 ausgestellten ehemaligen Reiseausweises des Beschwerdeführers 1 enthalten sind, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 schon im Jahre 2000 im Irak aufgehalten hat. Seine Behauptung, er habe sich lediglich nach Syrien begeben und habe die irakische Grenze nicht überschritten, kann nicht geglaubt werden, da nicht ersichtlich ist, wie unter diesen Umständen irakische Stempelungen in seinen Pass hätten gelangt sein sollen. Aufgrund der irakischen Stempelungen, die auf Seite 6 des am 4. Februar 2005 ausgestellten aktuellen Reiseausweises des Beschwerdeführers 2 enthalten sind, ist davon auszugehen, dass sich dieser vom 15. Juli 2005 bis zum 10. August 2005 im Irak aufgehalten hat. Seine Behauptung, wonach er sich zu dieser Zeit nicht im Irak aufgehalten habe, erscheint unglaubhaft, da er keine nachvollziehbare Begründung für die irakischen Stempelungen in seinem Reiseausweis abgeben kann. Aufgrund des soeben Ausgeführten bestehen deshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Zweifel an der mehrfachen Einreise des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise der einmaligen Einreise des Beschwerdeführers 2 in den Irak, weshalb es als erwiesen angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2000, 2004 und 2007 und der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2005 im Irak gewesen sind.

E. 6.4 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen auch bei dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in Erwägung 6.1 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung gegeben sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.).

E. 6.4.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer 1 macht hinsichtlich seiner Heimatreisen vom Jahre 2004 beziehungsweise 2007 geltend, er habe damals an der Beerdigung seines Vaters teilgenommen beziehungsweise seine sterbende Mutter besucht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er diese Heimatreisen aus den soeben erwähnten schwerwiegenden familiären Gründen vorgenommen habe, können nicht geglaubt werden. Einerseits, da er es unterlassen hat, den Tod seiner Eltern mit Dokumenten zu belegen. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers 1 gewesen, seine Behauptungen mit amtlichen Dokumenten zu belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mitwirkung unterlassen hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass er im Jahre 2004 beziehungsweise 2007 nicht aus den behaupteten schwerwiegenden familiären Gründen in seinen Heimatstaat gereist ist. Lediglich Beweismittel in Aussicht zu stellen - so wie es der Beschwerdeführer 1 getan hat -, genügt nicht, um seiner Mitwirkungspflicht genügend nachzukommen. Andererseits, weil seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere seine Behauptung, während seiner Heimatreisen keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, trifft offensichtlich nicht zu, befinden sich doch in seinen Reiseausweisen Stempelungen der irakischen Zollbehörden. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner Heimatreisen erweckt auch die Tatsache, dass er in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 seine Heimatreise im Jahre 2004 und damit den Tod seines Vaters als Begründung dieser Reise noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl ihm im Schreiben der Vorinstanz vom 5. Mai 2008 mehrere Heimatreisen vorgeworfen worden waren. Erst nachdem ihm in der Verfügung des BFM vom 6. August 2008 diese Heimatreise explizit vorgehalten worden war, gab er sie in der Rechtsmittelschrift zu. Hinsichtlich seiner Reise vom Jahre 2000 macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er habe Familienangehörige treffen wollen. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass er in den Irak gereist ist, um seine Verwandten zu besuchen. Es existieren auch hier keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 diesen Besuch nicht freiwillig unternommen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Heimatreisen des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 2000, 2004 und 2007 um normale Verwandtenbesuche gehandelt hat, die er nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat, weshalb diese Kontaktaufnahmen mit dem Heimatland als freiwillig zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer 2 hat weder in der Stellungnahme noch in der Rechtsmittelschrift einen Grund für seine Heimatreise im Jahre 2005 angegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch er damals lediglich seine Verwandten besucht und er diese Reise nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat, weshalb von der Freiwilligkeit dieser Heimatreise auszugehen ist.

E. 6.4.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Irak ihre Verwandten besucht haben. Es handelte sich somit um Verwandtenbesuche, die die Beschwerdeführer jedoch nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vornahmen. Die Beschwerdeführer haben somit durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben.

E. 6.4.3 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführern durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Dadurch, dass die Beschwerdeführer mehrfach (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise einmal (Beschwerdeführer 2) problemlos legal in den Irak einreisen, sich dort für mehrere Wochen aufhalten und danach wieder ungehindert legal aus dem Land ausreisen konnten, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland nicht mehr gefährdet sind. Den Beschwerdeführern wurde somit durch den Irak effektiven Schutz gewährt.

E. 6.5 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf die Beschwerdeführer erfüllt. Die Berufung der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf EMARK 1996 Nr. 9 greift nur schon deshalb nicht mehr, weil sich die Situation im Heimatland, insbesondere im Nordirak, seit dem Sturz Saddam Husseins grundlegend geändert hat. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - angemessen und verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen.

E. 8.2 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Zudem ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5714/2008 {T 0/2} Urteil vom 21. Oktober 2008 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...), Irak,

2. B._______, geboren (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 6. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügungen des BFF vom 25. Juli 1997 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 26. Februar 1998 (Beschwerdeführer 2 / Stiefsohn) wurden die Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. B. Dem BFM wurden der ehemalige sowie der aktuelle Reiseausweis des Beschwerdeführers 1 zugestellt - ausgestellt am 3. September 1997 beziehungsweise 4. Februar 2005. In diesen Reiseausweisen befanden sich irakische Stempelungen aus den Jahren 2000, 2004 und 2007. Mit Schreiben vom 14. April 2008 wurde dem BFM der Reiseausweis des Beschwerdeführers 2 als Fundgegenstand von der Schweizer Botschaft in Wien zugestellt. Auch in diesem Reiseausweis - ausgestellt am 4. Februar 2005 - befanden sich irakische Stempelungen vom 15. Juli 2005 beziehungsweise 10. August 2005. C. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, man erachte in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Dem Schreiben wurden auszugsweise Kopien von den drei oben erwähnten Reiseausweisen beigelegt (vgl. act. A 18/7). D. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli 2008 Stellung und ersuchten darum, es sei von einem Asylwiderruf abzusehen. E. Mit Verfügung vom 6. August 2008 wurde den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 63 Abs 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. F. Mit Eingabe vom 8. September 2008 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzusehen. Den Beschwerdeführern sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2008 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Ende August/Anfang September 2007 für zwölf Tage notfallmässig nach Dohuk gereist, um seine im Sterben liegende Mutter noch ein einziges Mal lebend zu sehen. Er habe sich dabei stets im Haus seiner Eltern in Dohuk aufgehalten und habe nie in der Öffentlichkeit verkehrt. Ebenso wenig sei er in dieser Zeit mit den heimatlichen staatlichen Behörden in Kontakt getreten. Er habe die schlechte Nachricht bezüglich seiner Mutter an einem Samstag erhalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die kantonale Fremdenpolizeibehörde zu benachrichtigen. Er habe sich dazu entschlossen, den erstbesten Flug nach Damaskus zu nehmen, von wo aus er visumsfrei nach Dohuk gelangt sei. Nach der geltenden Praxis habe sich der Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, ebenso wenig habe er eine solche Absicht gehabt, weshalb kein Asylwiderrufsgrund vorliege. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er könne das Aktenstück betreffend seines Stiefsohnes nicht nachvollziehen. Seinen Angaben zufolge habe sich dieser noch nie in Österreich aufgehalten und auch seinen Reiseausweis nicht verloren. 4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 6. August 2008 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig erfolgt sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und die Schutzgewährung durch den Heimatstaat müsse tatsächlich erfolgt sein. Wie aus den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 zugestellten Auszügen der Reiseausweise zu schliessen sei, sei der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren wiederholt in sein Heimatland zurückgekehrt. Einmal, wie in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 zugestanden, im Jahre 2007. Entgegen der Aussage in der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer 1 dabei Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt, da er sich am 28. August 2007 in Dohuk/Irak ein Visum habe ausstellen lassen. Gemäss weiteren Stempelungen im vorangehenden Reiseausweis des Beschwerdeführers 1 habe dieser den Irak ausserdem auch im Jahre 2004 und im Jahre 2000 besucht. Gemäss einer Stempelung im aktuellen Reiseausweis des Beschwerdeführers 2 habe auch dieser den Irak im Jahre 2005 besucht. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführer wiederholt in ihre Heimat zurückgekehrt seien und sich dort aufgehalten hätten. Im Weiteren machte die Vorinstanz geltend, die Angabe des Beschwerdeführers 1, wonach er während seiner Heimatreise im Jahre 2007 sein Elternhaus nie verlassen habe und er mit den irakischen Behörden nicht in Kontakt getreten sei, erweise sich als unglaubhaft, da sein Pass ein von den irakischen Behörden ausgestelltes Visum enthalte. Überdies bleibe der Beschwerdeführer 1 eine Erklärung für die weiteren Besuche im Heimatland schuldig, welche in etwa jeweils zur selben Jahreszeit stattgefunden hätten. Ebenso fehle eine Erklärung für den Besuch seines Stiefsohnes im Irak. Zusammenfassend würden sich deshalb die Angaben des Beschwerdeführers 1 als Schutzbehauptung erweisen und den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Da die erwähnten Bedingungen somit erfüllt seien, werde das Asyl wiederrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 4.3 Die Beschwerdeführer hielten in der Rechtsmittelschrift an ihren in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 geltend gemachten Vorbringen fest. Zusätzlich wurde angeführt, die Vorinstanz mache in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 erstmals zwei weitere Einreisen in den Heimatstaat in den Jahren 2000 und 2004 geltend. Die Passkopien, auf die sie sich berufe, habe sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bisher jedoch noch nicht offengelegt. Weil die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2008 lapidar festgestellt habe, dass sie - die Beschwerdeführer - mehrmals in den Irak zurückgekehrt seien, ohne dass sie diesbezüglich nähere Angaben gemacht habe und ihnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter in der Folge nur in beschränktem Umfang Akteneinsicht gewährt habe, sei es in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 nicht möglich gewesen, auf die weiteren Irak-Reisen des Beschwerdeführers 1 einzugehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte deshalb das Bundesverwaltungsgericht, ihm die Kopien der Reisedokumente - unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Stellungnahme - zur Einsicht zu überlassen. Im Weiteren anerkannte der Beschwerdeführer 1 in der Rechtsmittelschrift, dass er sich im Jahre 2004 erstmals für knapp vierzehn Tage in den Irak begeben habe. Damals sei sein Vater verstorben. Im Rahmen seines kulturellen Hintergrundes habe er sich verpflichtet gefühlt, an den rituellen Feierlichkeiten im Schosse seiner Familie teilzunehmen. Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer 1, im Jahre 2000 in den Irak zurückgekehrt zu sein. Er anerkannte lediglich, dass er sich damals nach Syrien begeben habe, um sich dort mit Familienangehörigen zu treffen. Die Grenze zum Irak habe er dazumal nicht überschritten. Der Beschwerdeführer 2 machte in der Beschwerde seinerseits geltend, er habe sich noch nie in den Irak begeben, seit er sich in der Schweiz aufhalte. Überdies bestritt der Beschwerdeführer 1, dass er die Absicht gehabt habe, sich dem Schutz des irakischen Staates zu unterstellen, und dass ihm durch den irakischen Staat tatsächlich Schutz gewährt worden sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil er im Irak keinerlei Kontakte mit heimatlichen Behörden gehabt und die Grenze nur aus familiären Gründen überschritten habe. In der Rechtsmittelschrift wurde zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe durch seine Heimatreisen lediglich seine von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte auf ein lebendiges und ungestörtes Privat- und Familienleben wahrgenommen. Überdies sei der angefochtene Entscheid unangemessen und unverhältnismässig. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter - trotz mehrmaligem Ersuchen um vollständige Akteneinsicht - nur in beschränktem Umfang Akteneinsicht gewährt worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 auf die weiteren Irakreisen des Beschwerdeführers 1 einzugehen. Zudem wird vorgebracht, das BFM habe gegenüber dem Vertreter der Beschwerdeführer die entsprechenden Kopien der Reiseausweise nicht offen gelegt. 5.2 Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Wird der Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die asylsuchende Person hat Anspruch auf Einsicht in alle Aktenstücke, die grundsätzlich geeignet sind, im Verfahren als Beweismittel zu dienen. Es steht mithin nicht im Belieben der verfügenden Behörde, bestimmte Dokumente dem Akteneinsichtsrecht zu entziehen, indem sie sich in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf diese stützt. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind allein Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). 5.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 19. Mai 2008 sowie 16. Juni 2008 das BFM um Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten, inklusive früheres Asylverfahren und Rechtsmittelentscheide. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten, unter Vorbehalt derjenigen Aktenstücke, deren Einsichtnahme gemäss Art. 27 VwVG zu verweigern ist. In die Akten des früheren Asylverfahrens wurde von der Vorinstanz keine Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 7. August 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten, inklusive Akten des Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 22. August 2008 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Einsicht in diejenigen Aktenstücke, in die er noch keine Einsicht erhalten hatte. Unter Berufung auf überwiegende Interessen beziehungsweise auf die bundesgerichtliche Praxis verweigerte es jedoch die Akteneinsicht in vier Aktenstücke (act. A 10/3, A 14/9, A 24/2, A 26/2). Auch diesmal gewährte das BFM keine Einsicht in die Akten des früheren Asylverfahrens. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass für das vorliegende Asylwiderrufsverfahren die Akten des Verfahrens, welche zur Asylgewährung geführt haben, belanglos sind. Es ist deshalb nicht als Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zu qualifizieren, dass das BFM den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter keine Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt hat. Auch hinsichtlich des aktuellen Asylwiderrufsverfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht in die entscheidrelevanten Aktenstücke gewährt worden ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter vom BFM Einsicht in die Kopien der Reiseausweise gewährt worden ist, wurden diese doch dem Schreiben des BFM vom 5. Mai 2008 als Beilage beigefügt (vgl. act. A 18/7). Der erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung der Beschwerdeführer, dass keine Einsicht in diese Kopien gewährt worden sei, kann nicht geglaubt werden, da davon auszugehen ist, dass das Fehlen der mit Schreiben vom 5. Mai 2008 erwähnten Beilagen (Auszugsweise Kopien von drei Reiseausweisen) von den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter viel eher bemerkt und - nicht erst in der Rechtsmittelschrift - gerügt worden wäre, falls die Beilagen dem Schreiben des BFM vom 5. Mai 2008 versehentlich nicht beigelegt worden wären. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht nicht verletzt hat, weshalb das Begehren ihres Rechtsvertreters, ihm Kopien der beiden Reisedokumente zu überlassen - unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Stellungnahme - abzuweisen ist. 6. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerdeführer müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführer - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme die Heimatreisen der Beschwerdeführer in Betracht. 6.3 Das BFM geht aufgrund der sich in den Reiseausweisen der Beschwerdeführer enthaltenen Stempelungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2000, 2004 und 2007 beziehungsweise der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2005 im Irak aufgehalten haben. Dies wird von den Beschwerdeführern teilweise auch anerkannt. Der Beschwerdeführer 1 räumt in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 ein, dass er Ende August/Anfang September 2007 für zwölf Tage nach Dohuk gereist sei, um seine im Sterben liegende Mutter noch ein einziges Mal lebend zu sehen. In der Rechtsmittelschrift vom 8. September 2008 anerkennt er überdies, dass er sich im Jahre 2004 für knapp vierzehn Tage in den Irak begeben habe, da sein Vater verstorben sei. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer 1, im Jahre 2000 in den Irak gereist zu sein. Ebenso streitet der Beschwerdeführer 2 ab, sich im Jahre 2005 im Irak aufgehalten zu haben. Somit sind die Heimatreisen des Beschwerdeführers 1 im Jahre 2004 und 2007 unbestritten. Aufgrund der irakischen Stempelungen, die auf den Seiten 10 und 11 des am 3. September 1997 ausgestellten ehemaligen Reiseausweises des Beschwerdeführers 1 enthalten sind, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 schon im Jahre 2000 im Irak aufgehalten hat. Seine Behauptung, er habe sich lediglich nach Syrien begeben und habe die irakische Grenze nicht überschritten, kann nicht geglaubt werden, da nicht ersichtlich ist, wie unter diesen Umständen irakische Stempelungen in seinen Pass hätten gelangt sein sollen. Aufgrund der irakischen Stempelungen, die auf Seite 6 des am 4. Februar 2005 ausgestellten aktuellen Reiseausweises des Beschwerdeführers 2 enthalten sind, ist davon auszugehen, dass sich dieser vom 15. Juli 2005 bis zum 10. August 2005 im Irak aufgehalten hat. Seine Behauptung, wonach er sich zu dieser Zeit nicht im Irak aufgehalten habe, erscheint unglaubhaft, da er keine nachvollziehbare Begründung für die irakischen Stempelungen in seinem Reiseausweis abgeben kann. Aufgrund des soeben Ausgeführten bestehen deshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Zweifel an der mehrfachen Einreise des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise der einmaligen Einreise des Beschwerdeführers 2 in den Irak, weshalb es als erwiesen angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2000, 2004 und 2007 und der Beschwerdeführer 2 im Jahre 2005 im Irak gewesen sind. 6.4 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotz dieser starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen auch bei dieser Form der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in Erwägung 6.1 erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung gegeben sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). 6.4.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer 1 macht hinsichtlich seiner Heimatreisen vom Jahre 2004 beziehungsweise 2007 geltend, er habe damals an der Beerdigung seines Vaters teilgenommen beziehungsweise seine sterbende Mutter besucht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er diese Heimatreisen aus den soeben erwähnten schwerwiegenden familiären Gründen vorgenommen habe, können nicht geglaubt werden. Einerseits, da er es unterlassen hat, den Tod seiner Eltern mit Dokumenten zu belegen. Aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers 1 gewesen, seine Behauptungen mit amtlichen Dokumenten zu belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mitwirkung unterlassen hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass er im Jahre 2004 beziehungsweise 2007 nicht aus den behaupteten schwerwiegenden familiären Gründen in seinen Heimatstaat gereist ist. Lediglich Beweismittel in Aussicht zu stellen - so wie es der Beschwerdeführer 1 getan hat -, genügt nicht, um seiner Mitwirkungspflicht genügend nachzukommen. Andererseits, weil seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere seine Behauptung, während seiner Heimatreisen keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, trifft offensichtlich nicht zu, befinden sich doch in seinen Reiseausweisen Stempelungen der irakischen Zollbehörden. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner Heimatreisen erweckt auch die Tatsache, dass er in der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 seine Heimatreise im Jahre 2004 und damit den Tod seines Vaters als Begründung dieser Reise noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl ihm im Schreiben der Vorinstanz vom 5. Mai 2008 mehrere Heimatreisen vorgeworfen worden waren. Erst nachdem ihm in der Verfügung des BFM vom 6. August 2008 diese Heimatreise explizit vorgehalten worden war, gab er sie in der Rechtsmittelschrift zu. Hinsichtlich seiner Reise vom Jahre 2000 macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er habe Familienangehörige treffen wollen. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass er in den Irak gereist ist, um seine Verwandten zu besuchen. Es existieren auch hier keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 diesen Besuch nicht freiwillig unternommen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Heimatreisen des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 2000, 2004 und 2007 um normale Verwandtenbesuche gehandelt hat, die er nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat, weshalb diese Kontaktaufnahmen mit dem Heimatland als freiwillig zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer 2 hat weder in der Stellungnahme noch in der Rechtsmittelschrift einen Grund für seine Heimatreise im Jahre 2005 angegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch er damals lediglich seine Verwandten besucht und er diese Reise nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen hat, weshalb von der Freiwilligkeit dieser Heimatreise auszugehen ist. 6.4.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Irak ihre Verwandten besucht haben. Es handelte sich somit um Verwandtenbesuche, die die Beschwerdeführer jedoch nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vornahmen. Die Beschwerdeführer haben somit durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechenden Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben. 6.4.3 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführern durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Dadurch, dass die Beschwerdeführer mehrfach (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise einmal (Beschwerdeführer 2) problemlos legal in den Irak einreisen, sich dort für mehrere Wochen aufhalten und danach wieder ungehindert legal aus dem Land ausreisen konnten, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland nicht mehr gefährdet sind. Den Beschwerdeführern wurde somit durch den Irak effektiven Schutz gewährt. 6.5 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf die Beschwerdeführer erfüllt. Die Berufung der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf EMARK 1996 Nr. 9 greift nur schon deshalb nicht mehr, weil sich die Situation im Heimatland, insbesondere im Nordirak, seit dem Sturz Saddam Husseins grundlegend geändert hat. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - angemessen und verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 8.2 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Zudem ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: