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D-2938/2010

D-2938/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-10 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. A.a. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 30. März 1999 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. A.b. Seine beiden Töchter B._______ und C._______ wurden am 4. März 2000 gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Sein Sohn D._______ wurde am 8. November 2004 als Flüchtling anerkannt. Auch ihm wurde Asyl gewährt. B. B.a. Dem BFM wurde seitens der Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2009 ein Bericht sowie das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. August 2009 im Rahmen eines gerichtlichen Ermittlungsverfahren zugestellt. Gemäss diesen Akten habe sich der Beschwerdeführer einen irakischen Reisepass, ausgestellt auf seinen Namen, beschafft und sei mit diesem am 11. Februar 2008 in den Irak gereist und am 4. März 2008 wieder zurück in die Schweiz. Seine beiden Töchter B._______ und C._______ sowie sein Sohn D._______ befänden sich zudem seit längerer Zeit im Irak. B.b. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, man erachte in seinem Fall sowie bei seinen obgenannten Kindern die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an. B.c. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 Stellung und ersuchte um Gutheissung seiner Stellungnahme und Beibehaltung des Flüchtlingsstatus. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Video-Kassette sowie eine Kopie der Todesurkunde seiner Mutter in kurdischer Sprache bei. C. Mit Eingabe vom 9. März 2010 sandte [die zuständige kantonale Behörde] dem BFM die Vollzugs- und Erledigungsmeldung gleichen Datums für die Kinder B._______, C._______ und D._______. Anlässlich der Einvernahmen vom 17. Februar 2010 sowie vom 3. März 2010 hätten die Eltern zu Protokoll gegeben, sie hätten die drei Kinder in den Irak zurückbringen lassen, da es dort für die beiden Mädchen und den Jungen besser sei (vgl. C10/13 S.3). Bei der Einvernahme vom 17. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer (Vater) denn auch ausdrücklich zu Protokoll, B._______ habe im Irak bessere Möglichkeiten, weil sie zu wenig Deutsch könne. Sie sei auch in Mathematik schlecht gewesen und habe nur drei Jahre in der Schweiz gelebt. Im Irak sei sie in die Schule gegangen, dort habe sie mehr Möglichkeiten (vgl. a.a.O. S. 7). D. Mit Verfügung vom 26. März 2010 - eröffnet am 29. März 2010 - wurde dem Beschwerdeführer und seinen Kindern B._______, C._______ und D._______ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung wird im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. E. Mit Eingabe vom 26. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme und ihm weiterhin Asyl gewährt werde. Zudem sei in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 31. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Mai 2010 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 nur insoweit angefochten, als sie ihn, nicht aber soweit sie seine Kinder B._______, C._______ und D._______ betreffe. Dieser Umstand könne allenfalls die Beurteilung der Aussichten seiner Beschwerde ändern, weshalb er um erneute Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung durch die Bundesanwaltschaft vom 13. August 2009 sowie in die von der Bundesanwaltschaft diesbezüglich dem BFM beziehungsweise dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Dokumente. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nur der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 Beschwerde erhoben hatte und die von ihm angefochtene Verfügung mangels entsprechender Anfechtung für die Kinder B._______, C._______ und D._______ in Rechtskraft erwachsen sei. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wurde gutgeheissen und der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2010 eine Stellungnahme einzureichen. Über das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Ausserdem werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Mai 2010 ausgeführt habe, dass er mit einem gefälschten Reisepass in den Irak eingereist sein wolle (Aufenthalt vom 11. Februar 2008 bis 4. März 2008). H.b. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Juli 2010 fristgerecht Stellung. I. I.a. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer rund ein Jahr vor dem Tod seiner Mutter, nämlich im Februar 2007, einen irakischen Reisepass beschafft beziehungsweise habe beschaffen lassen und sich damit freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe, ohne dass zu diesem Zeitpunkt der von ihm angeführte moralische Druck (Beerdigung der Mutter) bestanden habe. Es bestehe insbesondere auch kein objektiver Hinweis darauf, dass der Pass gefälscht gewesen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Ausstellungsbehörde vorgesprochen habe, sondern sein Bruder den Pass "besorgt" habe, sei dieser durch die zuständige Behörde ausgestellt und echt. Es sei daher auch nicht der geringste logische Grund zu sehen, weshalb diese das Dokument mit einem falschen Ausstellungsdatum hätten versehen sollen. Der Beschwerdeführer habe denn auch in seiner Einvernahme durch die schweizerische Bundeskriminalpolizei vom 13. August 2009 ausdrücklich erklärt, dass es sich beim Pass nicht um eine Fälschung gehandelt habe (vgl. von der Bundesanwaltschaft beigezogene Akten der Vorinstanz/C25). I.b. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2010 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 25. November 2010 eine Replik einzureichen. I.c. Mit Eingabe vom 23. November 2010 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. J. [Die zuständige kantonale Behörde] ersucht das Bundesverwaltungsgericht zweimal um prioritäre Behandlung des vorliegenden Falles, da der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehe, die Sozialhilfe betrogen sowie Steuern und Beitragshilfen hinterzogen zu haben. Beiden Eingaben lagen die entsprechenden Einvernahmeprotokolle in Kopie bei.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 an das BFM im Wesentlichen geltend, er habe telefonisch erfahren, dass seine Mutter am 1. Februar 2008 verstorben sei. Daraufhin sei für ihn klar gewesen, dass er an der Beerdigung seiner Mutter teilnehmen wolle, zumal er seine Mutter seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 nicht mehr gesehen habe.

E. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 26. März 2010 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig geschehen sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und der Schutz durch den Heimatstaat müsse tatsächlich gewährt worden sein. Der Beschwerdeführer habe sich einen irakischen Reisepass beschafft und sei mit diesem nachgewiesenermassen zumindest einmal zurück in seinen Heimatstaat gereist. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe und dieser Schutz tatsächlich erfolgt sei. Bezüglich seines Vorbringens, er sei nur wegen des Todes seiner Mutter in den Irak gereist, sei festzuhalten, dass sein irakischer Reisepass gemäss Angaben der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 bis zum 27. Februar 2010 gültig sei. Er habe sich somit den Reisepass unabhängig vom Tod seiner Mutter beschafft, und sei seinen eigenen Aussagen zufolge mit diesem Reisepass auch in den Irak ein- und wieder ausgereist. Aufgrund der bestehenden Sachlage seien die erwähnten Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Ausserdem befänden sich seine Kinder seit längerer Zeit im Irak, weshalb auch bei ihnen die obigen Kriterien erfüllt seien.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an seinen in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 gemachten Vorbringen fest. Des Weiteren führte er aus, er sei am 11. Februar 2008 mit seinem schweizerischen Reisepapier von E._______ via F._______ nach G._______ im Irak gereist. Nachdem er dort das Flugzeug verlassen habe, habe ihm eine am Flughafen tätige Person einen gefälschten irakischen Reisepass ausgehändigt, den sein Bruder für ihn organisiert habe, um ihm die Einreise zu erleichtern. Der Beschwerdeführer habe ihm dafür lediglich seinen Fingerabdruck sowie seine Unterschrift per E-Mail zugestellt. Sein Bruder habe die besagte Person bestochen, damit sie dem Beschwerdeführer den gefälschten irakischen Reisepass unmittelbar nach Verlassen des Flugzeugs, noch vor der Grenzkontrolle, übergeben solle. Auf dem gefälschten Reisepass habe sein Bruder ein unverdächtiges Gültigkeitsdatum vom 28. Februar 2007 bis 27. Februar 2010 eintragen lassen. Nachdem er diesen Reisepass vorgezeigt und die Passkontrolle passiert habe, sei er als einziger Passagier seines Fluges von Zivilpersonen heraus gewunken und zu einer Gepäckkontrolle sowie einer anschliessenden ungefähr vierstündigen Befragung geführt worden. Im Verlauf der Befragung hätten ihn die Behörden vor allem über seine frühere Tätigkeit im Irak verhört. Nach Abschluss derselben hätten sie ihm sein schweizerisches Ausweispapier abgenommen, welches sie in seinem Gepäck gefunden hätten. Seinen gefälschten irakischen Reisepass habe er auf sich getragen, deshalb hätten sie diesen nicht gefunden. Sie hätte ihn schliesslich mit der Auflage entlassen, sich in zwei Tagen wieder zu melden. Danach habe er praktisch täglich erneut beim Sicherheitsdienst in G._______ vorsprechen müssen. Insgesamt habe er etwa drei Wochen in der Umgebung von G._______ beziehungsweise H._______ verbracht, wo die Begräbnisfeierlichkeiten für seine Mutter stattgefunden hätten. Während dieser Zeit sei er über zehnmal von den kurdisch-irakischen Sicherheitsbehörden vernommen worden. Hauptzweck dieser Vernehmungen sei es gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu bringen, nach seiner Rückkehr in die Schweiz als Spitzel für den kurdisch-irakischen Sicherheitsdienst in G._______ tätig zu werden. Aus Angst vor Repressionen habe er diesem Ansinnen zugestimmt. Da er ausserdem habe befürchten müssen, sein schweizerisches Reisepapier nicht mehr zurückzuerhalten und mit dem gefälschten irakischen Reisepass nicht mehr die Passkontrollen am Flughafen von G._______ passieren zu können, habe er sich mit dem gefälschten irakischen Reisepass ein Visum für den Iran besorgt, um notfalls über den Iran in die Schweiz zurückkehren zu können. Wenige Tage vor seiner Ausreise habe er jedoch seine schweizerischen Reisepapiere zurückerhalten und mit diesen habe er am 4. März 2008 in die Schweiz zurückkehren können, wo er am 10. März 2008 den gefälschten irakischen Reisepass verbrannt habe. Der Aufforderung des kurdisch-irakischen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz Informationen zu sammeln und diese weiterzuleiten, sei er nicht nachgekommen. Vor ungefähr einem Jahr habe er deshalb versteckt Aufforderungen von einem irakischen Fahrgast in seinem Taxi erhalten. Eine zweite und weitaus deutliche Warnung habe er am 14. April 2010 erhalten, als er abends auf der Strasse von zwei Unbekannten gestellt worden sei, die ihm gedroht hätten, sein Leben sei in Gefahr, wenn er der Aufforderung des Sicherheitsdienstes nicht nachkomme. Falls er von ihrem Treffen irgendjemanden berichte, komme seine ganze Familie in Gefahr. Trotz dieser Drohung habe er am 15. April 2010 bei der Polizei (...) in E._______ Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Seine Kinder B._______, C._______ und D._______ befänden sich erst seit August 2009 im Irak. Er habe mit seiner Familie die Sommerferien in Syrien verbracht. Danach seien die Kinder mit ihren Grosseltern von Syrien aus in den Irak gereist (vgl. auch C7/ 3).

E. 4.1 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3 S. 241 ff., mit Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch - wie in casu - weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung geltend denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28). Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit Absicht gehandelt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterstützungsstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Reise vom 11. Februar bis zum 4. März 2008 in den Irak geltend, er habe sich lediglich in den Irak begeben, um an der Beerdigung seiner Mutter teilnehmen zu können. Seine Reise sei zwar freiwillig erfolgt, aber unter dem Druck einer moralischen Verpflichtung. Ein äusserer Druck durch die Behörden im Heimatstaat oder durch die Umstände in der Schweiz habe nicht vorgelegen. Es bestehen indes erhebliche Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich lediglich wegen der Beerdigung seiner Mutter in den Irak begeben. Im Verlauf des Verfahrens behauptete der Beschwerdeführer, er sei mit einem gefälschten Reisepass in den Irak gereist, nachdem er zuvor erklärt hatte, er sei mit einem legal erworbenen irakischen Reisepass gereist (vgl. C7/3 S.1; C25/75 S.3 und 8). In diesem Zusammenhang ist den vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung vom 5. November 2010 zuzustimmen, wonach kein objektiver Hinweis darauf bestünde, dass der Reisepass des Beschwerdeführers gefälscht gewesen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Ausstellungsbehörde vorsprach, sondern die Passbeschaffung durch seinen Bruder erfolgte, wurde der Pass durch die zuständige Behörde ausgestellt und ist deshalb als echt zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist kein nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb das Dokument mit einem falschen Ausstellungsdatum hätte versehen werden sollen. Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass nach seiner Rückkehr in die Schweiz eigenhändig verbrannt. Diese Angaben werden durch die Aufnahmen auf der als Beweismittel eingereichten Videokassette bestätigt. Für die Verbrennung seines Reisepasses gibt der Beschwerdeführer aber keinen nachvollziehbaren Grund an, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass er dessen Inhalt, insbesondere die eingetragenen Ein- und Ausreisestempel sowie die Gültigkeitsdauer, den schweizerischen Asylbehörden verheimlichen wollte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines echten irakischen Reisepasses war.

E. 4.1.2 Weiter ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch das Ausstellenlassen eines heimatlichen Reisepasses in rechtlich relevanter Weise absichtlich unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollte. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auf die Motive für die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere an: So soll die Beschaffung solcher Dokumente dann nicht zum Asylwiderruf und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie aus beachtlichen Motiven geschah, wie beispielsweise bei Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatland, Besuch eines todkranken Elternteils und ähnlichen Sachverhalten, wo überwiegende und schützenswerte Privatinteressen nicht auf eine eigentliche Absicht schliessen lassen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b S. 242). Wie oben bereits ausgeführt, geschah die Ausstellung des heimatlichen Reisepasses nicht auf Geheiss der schweizerischen Behörden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 13. August 2009 als Auskunftsperson war sein Reisepass vom 28. Februar 2007 bis 27. Februar 2010 gültig. Zudem ist aus der Kopie des fraglichen Passes, der sich in den dem Beschwerdeführer bekannten Akten der Bundeskriminalpolizei befindet, als Ausstellungsdatum der 28. Februar 2007 ersichtlich. Somit ist die Argumentation widerlegt, er habe den Reisepass nur wegen seines Wunsches, an der Beerdigung seiner Mutter im Februar 2008 teilnehmen zu wollen, ausstellen lassen (vgl. C7/3, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2009). Folglich beruht die Ausstellung des Reisepasses und die damit einhergehende Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlands nicht auf im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung beachtlichen Motiven und erfolgte freiwillig, frei von jeglichem moralischen oder seelischen Druck. Der Beschwerdeführer brachte somit durch seine Reise in den Irak und das damit verbundene Verhalten (regulär geschehene und mit entsprechenden Kontrollen am Flughafen verbundene Grenzüberschreitung durch Vorweisen eines irakischen Reisepasses) klar zum Ausdruck, dass er sich unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

E. 4.1.3 Als weiteres Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2008 vom 21. Oktober 2008; EMARK 1996 Nr. 12 E.8c S.104). Es gilt zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bei der Einreise in den Irak vier Stunden lang befragt worden sein will und sein Gepäck kontrolliert worden sein soll (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 3.3). Dennoch konnte er den Irak nach Abschluss seines dreiwöchigen Aufenthalts unbehelligt verlassen (vgl. a.a.O.), was offensichtlich gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung spricht.

E. 4.2 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - angemessen und verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer weiterhin über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung in der Schweiz verfügt. Es besteht auch kein Anlass, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert, den der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 fristgerecht leistete.

E. 6.2 Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer angesichts der geänderten Sachlage (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter G.) erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 unter anderem festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid erneut befunden.

E. 6.3 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde im Einklang mit den Ausführungen in der ersten Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 als aussichtslos. Demnach ist, auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und mit dem am 25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2938/2010 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N_______. Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 30. März 1999 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. A.b. Seine beiden Töchter B._______ und C._______ wurden am 4. März 2000 gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Sein Sohn D._______ wurde am 8. November 2004 als Flüchtling anerkannt. Auch ihm wurde Asyl gewährt. B. B.a. Dem BFM wurde seitens der Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2009 ein Bericht sowie das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. August 2009 im Rahmen eines gerichtlichen Ermittlungsverfahren zugestellt. Gemäss diesen Akten habe sich der Beschwerdeführer einen irakischen Reisepass, ausgestellt auf seinen Namen, beschafft und sei mit diesem am 11. Februar 2008 in den Irak gereist und am 4. März 2008 wieder zurück in die Schweiz. Seine beiden Töchter B._______ und C._______ sowie sein Sohn D._______ befänden sich zudem seit längerer Zeit im Irak. B.b. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, man erachte in seinem Fall sowie bei seinen obgenannten Kindern die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an. B.c. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 Stellung und ersuchte um Gutheissung seiner Stellungnahme und Beibehaltung des Flüchtlingsstatus. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Video-Kassette sowie eine Kopie der Todesurkunde seiner Mutter in kurdischer Sprache bei. C. Mit Eingabe vom 9. März 2010 sandte [die zuständige kantonale Behörde] dem BFM die Vollzugs- und Erledigungsmeldung gleichen Datums für die Kinder B._______, C._______ und D._______. Anlässlich der Einvernahmen vom 17. Februar 2010 sowie vom 3. März 2010 hätten die Eltern zu Protokoll gegeben, sie hätten die drei Kinder in den Irak zurückbringen lassen, da es dort für die beiden Mädchen und den Jungen besser sei (vgl. C10/13 S.3). Bei der Einvernahme vom 17. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer (Vater) denn auch ausdrücklich zu Protokoll, B._______ habe im Irak bessere Möglichkeiten, weil sie zu wenig Deutsch könne. Sie sei auch in Mathematik schlecht gewesen und habe nur drei Jahre in der Schweiz gelebt. Im Irak sei sie in die Schule gegangen, dort habe sie mehr Möglichkeiten (vgl. a.a.O. S. 7). D. Mit Verfügung vom 26. März 2010 - eröffnet am 29. März 2010 - wurde dem Beschwerdeführer und seinen Kindern B._______, C._______ und D._______ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Auf die Begründung wird im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. E. Mit Eingabe vom 26. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme und ihm weiterhin Asyl gewährt werde. Zudem sei in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 31. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Mai 2010 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 nur insoweit angefochten, als sie ihn, nicht aber soweit sie seine Kinder B._______, C._______ und D._______ betreffe. Dieser Umstand könne allenfalls die Beurteilung der Aussichten seiner Beschwerde ändern, weshalb er um erneute Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung durch die Bundesanwaltschaft vom 13. August 2009 sowie in die von der Bundesanwaltschaft diesbezüglich dem BFM beziehungsweise dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Dokumente. H. H.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nur der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 Beschwerde erhoben hatte und die von ihm angefochtene Verfügung mangels entsprechender Anfechtung für die Kinder B._______, C._______ und D._______ in Rechtskraft erwachsen sei. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wurde gutgeheissen und der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2010 eine Stellungnahme einzureichen. Über das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Ausserdem werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Mai 2010 ausgeführt habe, dass er mit einem gefälschten Reisepass in den Irak eingereist sein wolle (Aufenthalt vom 11. Februar 2008 bis 4. März 2008). H.b. Der Beschwerdeführer nahm am 7. Juli 2010 fristgerecht Stellung. I. I.a. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer rund ein Jahr vor dem Tod seiner Mutter, nämlich im Februar 2007, einen irakischen Reisepass beschafft beziehungsweise habe beschaffen lassen und sich damit freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe, ohne dass zu diesem Zeitpunkt der von ihm angeführte moralische Druck (Beerdigung der Mutter) bestanden habe. Es bestehe insbesondere auch kein objektiver Hinweis darauf, dass der Pass gefälscht gewesen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Ausstellungsbehörde vorgesprochen habe, sondern sein Bruder den Pass "besorgt" habe, sei dieser durch die zuständige Behörde ausgestellt und echt. Es sei daher auch nicht der geringste logische Grund zu sehen, weshalb diese das Dokument mit einem falschen Ausstellungsdatum hätten versehen sollen. Der Beschwerdeführer habe denn auch in seiner Einvernahme durch die schweizerische Bundeskriminalpolizei vom 13. August 2009 ausdrücklich erklärt, dass es sich beim Pass nicht um eine Fälschung gehandelt habe (vgl. von der Bundesanwaltschaft beigezogene Akten der Vorinstanz/C25). I.b. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2010 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 25. November 2010 eine Replik einzureichen. I.c. Mit Eingabe vom 23. November 2010 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. J. [Die zuständige kantonale Behörde] ersucht das Bundesverwaltungsgericht zweimal um prioritäre Behandlung des vorliegenden Falles, da der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehe, die Sozialhilfe betrogen sowie Steuern und Beitragshilfen hinterzogen zu haben. Beiden Eingaben lagen die entsprechenden Einvernahmeprotokolle in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 an das BFM im Wesentlichen geltend, er habe telefonisch erfahren, dass seine Mutter am 1. Februar 2008 verstorben sei. Daraufhin sei für ihn klar gewesen, dass er an der Beerdigung seiner Mutter teilnehmen wolle, zumal er seine Mutter seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 nicht mehr gesehen habe. 3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 26. März 2010 im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 FK widerrufen. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dabei müssten praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Handlung des Flüchtlings müsse freiwillig geschehen sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und der Schutz durch den Heimatstaat müsse tatsächlich gewährt worden sein. Der Beschwerdeführer habe sich einen irakischen Reisepass beschafft und sei mit diesem nachgewiesenermassen zumindest einmal zurück in seinen Heimatstaat gereist. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe und dieser Schutz tatsächlich erfolgt sei. Bezüglich seines Vorbringens, er sei nur wegen des Todes seiner Mutter in den Irak gereist, sei festzuhalten, dass sein irakischer Reisepass gemäss Angaben der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2007 bis zum 27. Februar 2010 gültig sei. Er habe sich somit den Reisepass unabhängig vom Tod seiner Mutter beschafft, und sei seinen eigenen Aussagen zufolge mit diesem Reisepass auch in den Irak ein- und wieder ausgereist. Aufgrund der bestehenden Sachlage seien die erwähnten Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Ausserdem befänden sich seine Kinder seit längerer Zeit im Irak, weshalb auch bei ihnen die obigen Kriterien erfüllt seien. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an seinen in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 gemachten Vorbringen fest. Des Weiteren führte er aus, er sei am 11. Februar 2008 mit seinem schweizerischen Reisepapier von E._______ via F._______ nach G._______ im Irak gereist. Nachdem er dort das Flugzeug verlassen habe, habe ihm eine am Flughafen tätige Person einen gefälschten irakischen Reisepass ausgehändigt, den sein Bruder für ihn organisiert habe, um ihm die Einreise zu erleichtern. Der Beschwerdeführer habe ihm dafür lediglich seinen Fingerabdruck sowie seine Unterschrift per E-Mail zugestellt. Sein Bruder habe die besagte Person bestochen, damit sie dem Beschwerdeführer den gefälschten irakischen Reisepass unmittelbar nach Verlassen des Flugzeugs, noch vor der Grenzkontrolle, übergeben solle. Auf dem gefälschten Reisepass habe sein Bruder ein unverdächtiges Gültigkeitsdatum vom 28. Februar 2007 bis 27. Februar 2010 eintragen lassen. Nachdem er diesen Reisepass vorgezeigt und die Passkontrolle passiert habe, sei er als einziger Passagier seines Fluges von Zivilpersonen heraus gewunken und zu einer Gepäckkontrolle sowie einer anschliessenden ungefähr vierstündigen Befragung geführt worden. Im Verlauf der Befragung hätten ihn die Behörden vor allem über seine frühere Tätigkeit im Irak verhört. Nach Abschluss derselben hätten sie ihm sein schweizerisches Ausweispapier abgenommen, welches sie in seinem Gepäck gefunden hätten. Seinen gefälschten irakischen Reisepass habe er auf sich getragen, deshalb hätten sie diesen nicht gefunden. Sie hätte ihn schliesslich mit der Auflage entlassen, sich in zwei Tagen wieder zu melden. Danach habe er praktisch täglich erneut beim Sicherheitsdienst in G._______ vorsprechen müssen. Insgesamt habe er etwa drei Wochen in der Umgebung von G._______ beziehungsweise H._______ verbracht, wo die Begräbnisfeierlichkeiten für seine Mutter stattgefunden hätten. Während dieser Zeit sei er über zehnmal von den kurdisch-irakischen Sicherheitsbehörden vernommen worden. Hauptzweck dieser Vernehmungen sei es gewesen, den Beschwerdeführer dazu zu bringen, nach seiner Rückkehr in die Schweiz als Spitzel für den kurdisch-irakischen Sicherheitsdienst in G._______ tätig zu werden. Aus Angst vor Repressionen habe er diesem Ansinnen zugestimmt. Da er ausserdem habe befürchten müssen, sein schweizerisches Reisepapier nicht mehr zurückzuerhalten und mit dem gefälschten irakischen Reisepass nicht mehr die Passkontrollen am Flughafen von G._______ passieren zu können, habe er sich mit dem gefälschten irakischen Reisepass ein Visum für den Iran besorgt, um notfalls über den Iran in die Schweiz zurückkehren zu können. Wenige Tage vor seiner Ausreise habe er jedoch seine schweizerischen Reisepapiere zurückerhalten und mit diesen habe er am 4. März 2008 in die Schweiz zurückkehren können, wo er am 10. März 2008 den gefälschten irakischen Reisepass verbrannt habe. Der Aufforderung des kurdisch-irakischen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz Informationen zu sammeln und diese weiterzuleiten, sei er nicht nachgekommen. Vor ungefähr einem Jahr habe er deshalb versteckt Aufforderungen von einem irakischen Fahrgast in seinem Taxi erhalten. Eine zweite und weitaus deutliche Warnung habe er am 14. April 2010 erhalten, als er abends auf der Strasse von zwei Unbekannten gestellt worden sei, die ihm gedroht hätten, sein Leben sei in Gefahr, wenn er der Aufforderung des Sicherheitsdienstes nicht nachkomme. Falls er von ihrem Treffen irgendjemanden berichte, komme seine ganze Familie in Gefahr. Trotz dieser Drohung habe er am 15. April 2010 bei der Polizei (...) in E._______ Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Seine Kinder B._______, C._______ und D._______ befänden sich erst seit August 2009 im Irak. Er habe mit seiner Familie die Sommerferien in Syrien verbracht. Danach seien die Kinder mit ihren Grosseltern von Syrien aus in den Irak gereist (vgl. auch C7/ 3). 4. 4.1. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3 S. 241 ff., mit Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch - wie in casu - weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung geltend denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28). Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit Absicht gehandelt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen). 4.1.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterstützungsstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seiner Reise vom 11. Februar bis zum 4. März 2008 in den Irak geltend, er habe sich lediglich in den Irak begeben, um an der Beerdigung seiner Mutter teilnehmen zu können. Seine Reise sei zwar freiwillig erfolgt, aber unter dem Druck einer moralischen Verpflichtung. Ein äusserer Druck durch die Behörden im Heimatstaat oder durch die Umstände in der Schweiz habe nicht vorgelegen. Es bestehen indes erhebliche Zweifel an der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich lediglich wegen der Beerdigung seiner Mutter in den Irak begeben. Im Verlauf des Verfahrens behauptete der Beschwerdeführer, er sei mit einem gefälschten Reisepass in den Irak gereist, nachdem er zuvor erklärt hatte, er sei mit einem legal erworbenen irakischen Reisepass gereist (vgl. C7/3 S.1; C25/75 S.3 und 8). In diesem Zusammenhang ist den vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung vom 5. November 2010 zuzustimmen, wonach kein objektiver Hinweis darauf bestünde, dass der Reisepass des Beschwerdeführers gefälscht gewesen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Ausstellungsbehörde vorsprach, sondern die Passbeschaffung durch seinen Bruder erfolgte, wurde der Pass durch die zuständige Behörde ausgestellt und ist deshalb als echt zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist kein nachvollziehbarer Grund zu erkennen, weshalb das Dokument mit einem falschen Ausstellungsdatum hätte versehen werden sollen. Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass nach seiner Rückkehr in die Schweiz eigenhändig verbrannt. Diese Angaben werden durch die Aufnahmen auf der als Beweismittel eingereichten Videokassette bestätigt. Für die Verbrennung seines Reisepasses gibt der Beschwerdeführer aber keinen nachvollziehbaren Grund an, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass er dessen Inhalt, insbesondere die eingetragenen Ein- und Ausreisestempel sowie die Gültigkeitsdauer, den schweizerischen Asylbehörden verheimlichen wollte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines echten irakischen Reisepasses war. 4.1.2. Weiter ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch das Ausstellenlassen eines heimatlichen Reisepasses in rechtlich relevanter Weise absichtlich unter den Schutz des Heimatstaates stellen wollte. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auf die Motive für die Ausstellung heimatlicher Reisepapiere an: So soll die Beschaffung solcher Dokumente dann nicht zum Asylwiderruf und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie aus beachtlichen Motiven geschah, wie beispielsweise bei Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatland, Besuch eines todkranken Elternteils und ähnlichen Sachverhalten, wo überwiegende und schützenswerte Privatinteressen nicht auf eine eigentliche Absicht schliessen lassen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b S. 242). Wie oben bereits ausgeführt, geschah die Ausstellung des heimatlichen Reisepasses nicht auf Geheiss der schweizerischen Behörden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 13. August 2009 als Auskunftsperson war sein Reisepass vom 28. Februar 2007 bis 27. Februar 2010 gültig. Zudem ist aus der Kopie des fraglichen Passes, der sich in den dem Beschwerdeführer bekannten Akten der Bundeskriminalpolizei befindet, als Ausstellungsdatum der 28. Februar 2007 ersichtlich. Somit ist die Argumentation widerlegt, er habe den Reisepass nur wegen seines Wunsches, an der Beerdigung seiner Mutter im Februar 2008 teilnehmen zu wollen, ausstellen lassen (vgl. C7/3, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2009). Folglich beruht die Ausstellung des Reisepasses und die damit einhergehende Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlands nicht auf im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung beachtlichen Motiven und erfolgte freiwillig, frei von jeglichem moralischen oder seelischen Druck. Der Beschwerdeführer brachte somit durch seine Reise in den Irak und das damit verbundene Verhalten (regulär geschehene und mit entsprechenden Kontrollen am Flughafen verbundene Grenzüberschreitung durch Vorweisen eines irakischen Reisepasses) klar zum Ausdruck, dass er sich unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 4.1.3. Als weiteres Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2008 vom 21. Oktober 2008; EMARK 1996 Nr. 12 E.8c S.104). Es gilt zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bei der Einreise in den Irak vier Stunden lang befragt worden sein will und sein Gepäck kontrolliert worden sein soll (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 3.3). Dennoch konnte er den Irak nach Abschluss seines dreiwöchigen Aufenthalts unbehelligt verlassen (vgl. a.a.O.), was offensichtlich gegen eine asylrechtlich relevante Gefährdung spricht. 4.2. Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Dieser Asylwiderruf ist insbesondere - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - angemessen und verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer weiterhin über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung in der Schweiz verfügt. Es besteht auch kein Anlass, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert, den der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 fristgerecht leistete. 6.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer angesichts der geänderten Sachlage (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter G.) erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 unter anderem festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid erneut befunden. 6.3. Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde im Einklang mit den Ausführungen in der ersten Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 als aussichtslos. Demnach ist, auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und mit dem am 25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: