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D-1308/2010

D-1308/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-18 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten am 9. Februar 2000 in die Schweiz ein und suchten am 11. Februar 2000 gemeinsam um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. März 2002 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies die Asylgesuche ab. B. Nach einem erfolglosen Wiedererwägungsverfahren sowie einem Aufenthalt in B._______ reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2006 ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Das BFM wurde mit Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, vom 16. Mai 2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise in die C._______ am gleichen Tag einen iranischen Reisepass mit sich führte. Mit Schreiben vom 24. September 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Sachverhalt mit, man erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte von seinem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 30. September 2009 Gebrauch und beantragte, es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. D. Mit Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. November 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6916/2009 vom 10. November 2009 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen. F. Das BFM kam in der Folge erneut zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt, und teilte dies dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2010 mit. G. Mit Eingabe vom 2. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. April 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 26. April 2010 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an und reichte gleichzeitig Unterlagen zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter denen ein Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein.

E. 3.2 Nach Art. 1 C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss der Schutz ihr auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weiterzuführende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, insbes. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff., insbes. Ziff. 121).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich von den iranischen Behörden in Bern einen heimatlichen Pass ausstellen liess. Er brachte in seiner Stellungnahme vom 30. September 2009 sowie in seinen Beschwerdeschriften zusammengefasst vor, er sei im Jahr 2007 von seinen Familienangehörigen benachrichtigt worden, dass bei seinem Vater eine (...)erkrankung diagnostiziert worden sei. Er habe sich in der Folge den Pass im Hinblick darauf, seinen Vater ein letztes Mal sehen zu können, ausstellen lassen. Allerdings sei ihm dieser erst im Februar 2009 ausgehändigt worden, weil erst dann alle nötigen Dokumente vorhanden gewesen seien. Am 16. Mai 2009 habe er in die C._______ ausreisen wollen, um seinen Vater zu treffen. Dieses Treffen habe jedoch nicht stattfinden können, weil sein Vater nicht reisefähig gewesen sei.

E. 4.2 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, bei der iranischen Vertretung in Bern die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben. Dieser sei ihm im November 2007 auch ausgehändigt worden. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes zwecks Passbeschaffung stelle grundsätzlich eine "Unterschutzstellung" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK dar. Zudem sei von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden nicht zur Papierbeschaffung aufgefordert worden sei. Er habe die Passbeschaffung auch nicht gemeldet, sondern vielmehr versucht, den Besitz des Passes bei der Ausreise in die C._______ zu verheimlichen. Bereits angesichts der Verheimlichung des iranischen Reisepasses müsse das Vorliegen eines beachtlichen Grundes für die Papierbeschaffung bezweifelt werden. Zudem hätte er ohne Weiteres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins Heimatland verlangen können. Da er geltend mache, seinen im Iran lebenden schwerkranken Vater besuchen zu wollen, hätte ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis gute Aussichten auf Bewilligung gehabt. Aufgrund der Tatsache, dass er sich den iranischen Reisepass bereits im November 2007 habe ausstellen lassen, seien zudem weitere erhebliche Zweifel angebracht, ob die angebliche Erkrankung des Vaters der wirkliche Grund für die Ausstellung des Passes gewesen sei. Es könne kaum nachvollzogen werden, weshalb er mit der Reise in den Iran bis Mai 2009 zugewartet habe. Das lediglich in Kopie eingereichte Arztzeugnis vermöge nichts daran zu ändern, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund nicht geglaubt werden könne. Durch die Ausstellung des Reisepasses habe der iranische Staat schliesslich zu erkennen gegeben, dass er dem Beschwerdeführer tatsächlichen Schutz gewähren wolle.

E. 5 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3 S. 241 ff., mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28). Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit der Absicht gehandelt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer wurde von den schweizerischen Behörden nicht angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Wie das BFM in seiner Verfügung zutreffend erwog, hätte er vielmehr ohne Weiteres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins Heimatland verlangen können, welche ihm angesichts des geltend gemachten Grundes für die Heimreise mit grosser Wahrscheinlichkeit bewilligt worden wäre. Das Kriterium der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist somit vorliegend erfüllt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, sich absichtlich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Motiv seiner Passbeschaffung - der Besuch seines schwer erkrankten Vaters - wäre zwar ein solcher beachtlicher Grund. Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem Bundesamt zum Schluss, der vom Beschwerdeführer angegebene Grund sei unglaubhaft. Dabei ist insbesondere auf die zeitlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles hinzuweisen. Der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise in die C._______ am 16. Mai 2009 - eigenen Angaben zufolge, um den erkrankten Vater zu besuchen - mitgeführte iranische Pass trägt als Ausstellungsdatum dasjenige des (...) 2007. Die Vorinstanz führte dazu aus, falls der Beschwerdeführer sich den Reisepass tatsächlich wegen der schweren Krankheit seines Vaters hätte ausstellen lassen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er mit der Reise in den Iran bis Mai 2009 zugewartet habe. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, aufgrund eines fehlenden Dokumentes habe er den iranischen Pass erst im Februar 2009 erhalten. Diese Erklärung überzeugt das Gericht nicht, ist doch kaum vorstellbar, dass eine Passausstellung erfolgt, ohne dass alle notwendigen Dokumente vorliegen, und dass der Pass in der Folge rund eineinhalb Jahre von der zuständigen Stelle zurückbehalten wird. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Passausstellung nach Eintreffen des angeblich noch fehlenden Dokumentes um eineinhalb Jahre zurückdatiert wurde. Zwar obliegt die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, den zuständigen Behörden. Da der Beschwerdeführer jedoch vorliegend ein vom aktenmässig erstellten Ausstellungsdatum des Passes abweichendes Aushändigungsdatum behauptet, hätte er diese Behauptung nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu belegen gehabt beziehungsweise hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sein sinngemässer Beweisantrag in der (früheren) Beschwerde vom 5. November 2009, zum Beweis seiner Behauptung sei das iranische Konsulat zum Zeitpunkt der Aushändigung des Reisepasses zu befragen, genügt nicht, vielmehr hätte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Beleg beibringen können beziehungsweise müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben vom 30. September 2009 noch in demjenigen vom 28. Oktober 2009 erwähnte, er habe den Pass erst im Jahr 2009 ausgehändigt erhalten. Vielmehr führte er in seinem Brief an das Bundesamt vom 28. Oktober 2009 aus "Es ist wahr, dass ich mir einen iranischen Reisepass im (...) 2007 durch die iranische Botschaft in Bern habe ausstellen lassen". Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen Ausstellung des Passes und effektiver Ausreise erscheine die Krankheit des Vaters als Motiv für die Papierbeschaffung unglaubhaft. Selbst wenn somit aufgrund der mittlerweile im Original eingereichten ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen wird, der Vater des Beschwerdeführers leide an einer schweren (...)erkrankung, fehlt es im vorliegenden Fall am Kausalzusammenhang zwischen der Passbeschaffung und dem dafür angegebenen Motiv. Ein beachtlicher Grund für die Beschaffung des Passes liegt damit nicht vor.

E. 5.3 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem dem Beschwerdeführer von den iranischen Behörden tatsächlich ein Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seinen Pass bei der Ausreise mit sich führte (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.cc S. 244).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer zu Recht aberkannt. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1308/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten am 9. Februar 2000 in die Schweiz ein und suchten am 11. Februar 2000 gemeinsam um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. März 2002 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies die Asylgesuche ab. B. Nach einem erfolglosen Wiedererwägungsverfahren sowie einem Aufenthalt in B._______ reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2006 ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Das BFM wurde mit Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, vom 16. Mai 2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise in die C._______ am gleichen Tag einen iranischen Reisepass mit sich führte. Mit Schreiben vom 24. September 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Sachverhalt mit, man erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte von seinem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 30. September 2009 Gebrauch und beantragte, es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen. D. Mit Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. November 2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6916/2009 vom 10. November 2009 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen. F. Das BFM kam in der Folge erneut zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt, und teilte dies dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2010 mit. G. Mit Eingabe vom 2. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 14. April 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 26. April 2010 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an und reichte gleichzeitig Unterlagen zum Gesundheitszustand des Vaters des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter denen ein Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein. 3.2 Nach Art. 1 C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss der Schutz ihr auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weiterzuführende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, insbes. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff., insbes. Ziff. 121). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich von den iranischen Behörden in Bern einen heimatlichen Pass ausstellen liess. Er brachte in seiner Stellungnahme vom 30. September 2009 sowie in seinen Beschwerdeschriften zusammengefasst vor, er sei im Jahr 2007 von seinen Familienangehörigen benachrichtigt worden, dass bei seinem Vater eine (...)erkrankung diagnostiziert worden sei. Er habe sich in der Folge den Pass im Hinblick darauf, seinen Vater ein letztes Mal sehen zu können, ausstellen lassen. Allerdings sei ihm dieser erst im Februar 2009 ausgehändigt worden, weil erst dann alle nötigen Dokumente vorhanden gewesen seien. Am 16. Mai 2009 habe er in die C._______ ausreisen wollen, um seinen Vater zu treffen. Dieses Treffen habe jedoch nicht stattfinden können, weil sein Vater nicht reisefähig gewesen sei. 4.2 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, bei der iranischen Vertretung in Bern die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben. Dieser sei ihm im November 2007 auch ausgehändigt worden. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes zwecks Passbeschaffung stelle grundsätzlich eine "Unterschutzstellung" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK dar. Zudem sei von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden nicht zur Papierbeschaffung aufgefordert worden sei. Er habe die Passbeschaffung auch nicht gemeldet, sondern vielmehr versucht, den Besitz des Passes bei der Ausreise in die C._______ zu verheimlichen. Bereits angesichts der Verheimlichung des iranischen Reisepasses müsse das Vorliegen eines beachtlichen Grundes für die Papierbeschaffung bezweifelt werden. Zudem hätte er ohne Weiteres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins Heimatland verlangen können. Da er geltend mache, seinen im Iran lebenden schwerkranken Vater besuchen zu wollen, hätte ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis gute Aussichten auf Bewilligung gehabt. Aufgrund der Tatsache, dass er sich den iranischen Reisepass bereits im November 2007 habe ausstellen lassen, seien zudem weitere erhebliche Zweifel angebracht, ob die angebliche Erkrankung des Vaters der wirkliche Grund für die Ausstellung des Passes gewesen sei. Es könne kaum nachvollzogen werden, weshalb er mit der Reise in den Iran bis Mai 2009 zugewartet habe. Das lediglich in Kopie eingereichte Arztzeugnis vermöge nichts daran zu ändern, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund nicht geglaubt werden könne. Durch die Ausstellung des Reisepasses habe der iranische Staat schliesslich zu erkennen gegeben, dass er dem Beschwerdeführer tatsächlichen Schutz gewähren wolle. 5. Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3 S. 241 ff., mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28). Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt hat, ob er mit der Absicht gehandelt hat, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4801/2006 vom 8. Dezember 2008; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, mit weiteren Hinweisen). 5.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer wurde von den schweizerischen Behörden nicht angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Wie das BFM in seiner Verfügung zutreffend erwog, hätte er vielmehr ohne Weiteres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins Heimatland verlangen können, welche ihm angesichts des geltend gemachten Grundes für die Heimreise mit grosser Wahrscheinlichkeit bewilligt worden wäre. Das Kriterium der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist somit vorliegend erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, sich absichtlich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Motiv seiner Passbeschaffung - der Besuch seines schwer erkrankten Vaters - wäre zwar ein solcher beachtlicher Grund. Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem Bundesamt zum Schluss, der vom Beschwerdeführer angegebene Grund sei unglaubhaft. Dabei ist insbesondere auf die zeitlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles hinzuweisen. Der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise in die C._______ am 16. Mai 2009 - eigenen Angaben zufolge, um den erkrankten Vater zu besuchen - mitgeführte iranische Pass trägt als Ausstellungsdatum dasjenige des (...) 2007. Die Vorinstanz führte dazu aus, falls der Beschwerdeführer sich den Reisepass tatsächlich wegen der schweren Krankheit seines Vaters hätte ausstellen lassen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er mit der Reise in den Iran bis Mai 2009 zugewartet habe. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, aufgrund eines fehlenden Dokumentes habe er den iranischen Pass erst im Februar 2009 erhalten. Diese Erklärung überzeugt das Gericht nicht, ist doch kaum vorstellbar, dass eine Passausstellung erfolgt, ohne dass alle notwendigen Dokumente vorliegen, und dass der Pass in der Folge rund eineinhalb Jahre von der zuständigen Stelle zurückbehalten wird. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Passausstellung nach Eintreffen des angeblich noch fehlenden Dokumentes um eineinhalb Jahre zurückdatiert wurde. Zwar obliegt die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, den zuständigen Behörden. Da der Beschwerdeführer jedoch vorliegend ein vom aktenmässig erstellten Ausstellungsdatum des Passes abweichendes Aushändigungsdatum behauptet, hätte er diese Behauptung nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu belegen gehabt beziehungsweise hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sein sinngemässer Beweisantrag in der (früheren) Beschwerde vom 5. November 2009, zum Beweis seiner Behauptung sei das iranische Konsulat zum Zeitpunkt der Aushändigung des Reisepasses zu befragen, genügt nicht, vielmehr hätte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Beleg beibringen können beziehungsweise müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Schreiben vom 30. September 2009 noch in demjenigen vom 28. Oktober 2009 erwähnte, er habe den Pass erst im Jahr 2009 ausgehändigt erhalten. Vielmehr führte er in seinem Brief an das Bundesamt vom 28. Oktober 2009 aus "Es ist wahr, dass ich mir einen iranischen Reisepass im (...) 2007 durch die iranische Botschaft in Bern habe ausstellen lassen". Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen Ausstellung des Passes und effektiver Ausreise erscheine die Krankheit des Vaters als Motiv für die Papierbeschaffung unglaubhaft. Selbst wenn somit aufgrund der mittlerweile im Original eingereichten ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen wird, der Vater des Beschwerdeführers leide an einer schweren (...)erkrankung, fehlt es im vorliegenden Fall am Kausalzusammenhang zwischen der Passbeschaffung und dem dafür angegebenen Motiv. Ein beachtlicher Grund für die Beschaffung des Passes liegt damit nicht vor. 5.3 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem dem Beschwerdeführer von den iranischen Behörden tatsächlich ein Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seinen Pass bei der Ausreise mit sich führte (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.cc S. 244). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer zu Recht aberkannt. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: