Asylwiderruf
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (in Kopie) _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (in Kopie) _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6916/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 10. November 2009 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Iran, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2006 mit Verfügung vom 27. Juli 2006 abwies, dass sie gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft feststellte und ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aberkannte, dass das BFM zur Begründung unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer habe sich durch die iranischen Behörden einen Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem problemlos in den Iran ein- und wieder ausgereist, dass er sich so zweifellos unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und diesen Schutz auch erhalten habe, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 (adressiert an die Vorinstanz) respektive 5. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, dass er in seiner Eingabe insbesondere die ihm vorgehaltene Rückkehr ins Heimatland bestritt, dass die Schweizerische Grenzpolizei den erwähnten iranischen Reisepass bei der Ausreise aus der Schweiz konfisziert habe, dass er mit seinem Flüchtlingspass anschliessend _______ (Drittland) gereist und von dort aus am Folgetag wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass auf weitere Argumente der Vorinstanz und Beschwerdevorbringen sowie die Beschwerdebeilagen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffern 1 - 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, dass eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang feststellte, der Beschwerdeführer sei mit seinem iranischen Reisepass problemlos in den Iran ein- und wieder ausgereist, dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich nicht zutrifft, dass das erwähnte Reisedokument - wie vom Beschwerdeführer behauptet - gemäss Aktenlage bei seiner Ausreise _______ durch die Grenzpolizei beschlagnahmt wurde, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2009 _______ (Drittland) ein- und am 17. Mai 2009 _______ in die Schweiz zurückflog, dass unter diesen Umständen eine Weiterreise in den Iran unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in seiner an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 30. September 2009 darlegte, bisher nicht in den Iran gereist zu sein, dass zudem das Argument des BFM, er bestreite nicht, mit dem besagten Reisedokument ins Heimatland zurückgekehrt zu sein, als aktenwidrig bezeichnet werden muss, dass diese unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als gravierend und eine Heilung im vorliegenden Verfahren als nicht sachgerecht erscheint, dass es der Vorinstanz obliegt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen, dass für den Betroffenen eine sachgerechte Anfechtung der rechtlichen Erwägungen nur möglich ist, wenn sich diese auf den richtigen Sachverhalt stützen, dass aus diesen Gründen eine Heilung des Mangels beim aktuellen Verfahrensstand nicht möglich ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des korrekten Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für die Einreichung der Beschwerde eine mandatierte Rechtsvertretung in Anspruch genommen zu haben, weshalb ihm keine solchen Kosten erwachsen sein dürften und entsprechend keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (in Kopie) _______ Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: