Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 11. Mai 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 6. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einladung ihres Verlobten B._______ (S.T.) aus Sri Lanka in die Schweiz, da sie diesen heiraten und in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen haben wolle. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 bewilligte das BFM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid auf Art. 52 Abs. 4 AsylG [SR 142.31] hin und stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des ganzen Asylverfahrens als ledig bezeichnet habe und keine Hinweise vorhanden seien, dass sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Verlobten in einer eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, die durch ihre Flucht getrennt worden wäre. D. Am 21. Dezember 2012 heiratete die Beschwerdeführerin B._______ auf dem sri-lankischen Konsulat in F. _______ in Indien. E. B._______ reiste am 15. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. A54/5). F. Am 17. Juni 2014 wurde die Tochter C._______ geboren. G. Mit Schreiben vom 29. September 2014 und 6. März 2015 ersuchte das Amt für Migration und Zivilrecht D._______ das BFM respektive SEM um Einbezug der gemeinsamen Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern. H. Am 28. Juni 2015 wurde der Sohn E._______ geboren. I. Am 2. Oktober 2015 wurde das SEM vom Amt für Migration und Zivilrecht D._______ daran erinnert, dass das erste Kind noch nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen und ein zweites Kind geboren worden sei. J. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe Kenntnis von ihrer Reise nach Indien, wo sie auf dem sri-lankischen Konsulat geheiratet habe, und beabsichtige deshalb, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. K. Die Beschwerdeführerin nahm mit Hilfe ihres Rechtsvertreters im Schreiben vom 26. November 2015 Stellung und führte aus, sie habe ihren heutigen Ehemann bereits in Sri Lanka kennengelernt, wegen der Kastenunterschiede aber gewusst, dass die Eltern gegen eine Heirat mit ihm sein würden. Sie sei aber auch nach ihrer Flucht in die Schweiz mit ihm im Kontakt geblieben. Im Laufe der Zeit habe sich die Einstellung ihrer Eltern zur Heirat und zur Bedeutung der Kasten relativiert und sie hätten die Einwilligung gegeben. Ihr Verlobter habe zwar einen Pass gehabt, aber kein Visum. Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz für ihren Verlobten, sei mit Verfügung des SEM (recte: BFM) vom 14. Oktober 2011 abgelehnt worden. Mit viel Bestechungsgeld habe die Familie des Verlobten erreicht, dass er ein indisches Visum bekommen habe. Gleichzeitig hätten auch einige Verwandte indische Visa erhalten. Es sei geplant gewesen, in Indien zu heiraten, und es sei alles organisiert gewesen. Falls aber Ausländer in Indien heiraten wollten, führe dies teilweise zu jahrelangen Verfahren, weshalb es üblich sei, auf dem Konsulat des Staates zu heiraten, in welchem die Ausländer eine allenfalls gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in Indien eingetroffen sei, seien bereits alle Familienmitglieder, die die Reise hätten antreten können, anwesend gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, dass es eine Möglichkeit gebe, auf der sri-lankischen Vertretung F._______ zu heiraten. Die Beschwerdeführerin habe zwar erklärt, dass dies für sie ein Problem sein könnte, da sie ja nicht über sri-lankischen Reisepapiere, sondern über einen Schweizerischen Flüchtlingspass verfüge. Nach der Kontaktnahme mit dem verantwortlichen Angestellten der sri-lankischen Vertretung F._______ durch die Verwandten des Ehemanns habe sich aber ergeben, dass dieser gegen eine grosse Geldsumme alles arrangiert habe, ohne dass die Behörden in Sri Lanka davon Kenntnis bekommen hätten. Die Heirat habe sodann durchgeführt werden können. Mit dieser Konstellation stehe somit fest, dass nicht von einer freiwilligen Unterstellung unter den Schutz des Staates Sri Lanka gesprochen werden könne, da sie sich in einer Zwangslage befunden habe, entweder zu heiraten oder sich gegen die Heirat auszusprechen. Da sie diesen Mann habe heiraten wollen, habe sie nicht eine echte Wahl gehabt und hätte zusätzlich die Familie des Ehemannes, die alles organisiert habe, vor den Kopf gestossen. Der entsprechende Beamte auf dem Konsulat habe ihre Notlage erkannt und sich für seine Dienste entsprechend bezahlen lassen. Es fehle damit einer rechtlichen Bedingung für den Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. L. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (eröffnet am 15. Januar 2016) aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. M. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin als Flüchtling Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. N. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hielt sie - ohne zusätzliche Anmerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Q. Mit Eingabe vom 21. März 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Korrektur der Zwischenverfügung vom 2. März 2016, zumal eine Kopie derselben fälschlicherweise an das Amt für Migration des Kantons G._______ und nicht an das Amt für Migration und Zivilrecht D._______ geschickt worden sei, was für ihn Zusatzkosten verursacht habe. R. Mit Eingabe vom 22. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. März 2016 Stellung und führte aus, das SEM habe sich in keiner Weise mit der Beschwerde auseinandergesetzt. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht um erneute Einholung einer Vernehmlassung. S. Am 1. Juni 2016 übermittelte das Amt für Migration D._______ dem SEM ein Schreiben der Beschwerdeführerin, in welchem diese um eine Namensänderung ersucht. T. Mit Schreiben des SEM an das Migrationsamt des Kantons G._______ vom 7. Juni 2016 wurde dem Migrationsamt G._______ mitgeteilt, dass ein Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter nicht möglich sei, weil ein Beschwerdeverfahren gegen den Asylwiderruf beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig sei. U. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 änderte das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin infolge Heirat im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
E. 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).
E. 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie den Schritt zur Heirat auf der sri-lankischen Vertretung freiwillig unternommen. Die Tatsache, dass ein normales Verfahren bei den indischen Behörden wesentlich länger gedauert hätte, erwirke keine unfreiwillige Zwangslage. Gleiches gelte für die Tatsache, dass sie ansonsten ihre Verwandten brüskiert hätte. Sie hätte zudem auch ein Gesuch um Erteilung eines Visums zur Ehevorbereitung in der Schweiz einreichen können. Daher sei die Freiwilligkeit durchaus gegeben. Sodann mache der Umstand, dass der verantwortliche Angestellte die heimatlichen Behörden nicht hinzugezogen habe, diesbezüglich keinen Unterscheid. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konsulat geheiratet habe und von einem Angestellten des sri-lankischen Staates getraut worden sei, erfülle das Kriterium der Unterschutzstellung. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Konsulat vorsprechen, Unterlagen - zum Bespiel Ledigkeitsausweis - einreichen und auf dem Konsulat erscheinen müssen, um die Trauung zu vollziehen. Sie habe sich ohne Probleme auf das Konsulat begeben und es auch problemlos wieder verlassen können. Ihrem Begehren sei stattgegeben worden und die Heiratsurkunde sei ihr ausgehändigt worden. Aufgrund all dieser Verfahrensschritte werde deutlich, dass sie Kontakt mit den sri-lankischen Behörden aufgenommen habe. Den Angestellten des Konsulats F._______ sei ihre Identität bekannt gewesen und ihr Antrag auf Heirat sei gutgeheissen worden. Somit müsse darauf geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin unter den Schutz der sri-lankischen Behörden in Form der Angestellten des Konsulats gestellt habe und diesen Schutz in Form der Gutheissung des Verfahrens und der Heirat auch erhalten habe, weshalb die drei Bedingungen für den Asylwiderruf erfüllt seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde vom 15. Februar 2016 auf ihre Stellungnahme vom 26. November 2016 und wiederholte, warum es schliesslich zur Hochzeit nicht vor den indischen, sondern vor den sri-lankischen Behörden gekommen sei. Insbesondere wurde betont, dass die Behörden in Sri Lanka durch den Mitarbeiter des Konsulats F._______ nicht hinzugezogen worden seien, wie es üblicherweise im Hinblick auf eine Heirat für die Überprüfung der Dokumente der Fall sei. Die Dienste der heimatlichen Behörden seien somit auch nicht in Anspruch genommen worden. Sodann sei zu beachten, dass nicht jeder Kontakt mit dem Heimatstaat einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der Bestimmung der Flüchtlingskonvention darstelle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Inanspruchnahme freiwillig und absichtlich und die Schutzgewährung müsse tatsächlich erfolgt sein. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin weder in den Verfolgerstaat Sri Lanka gereist noch habe sie sich einen Pass ausstellen lassen. Sie habe lediglich ihren Ehemann auf dem sri-lankischen Konsulat F._______ geheiratet. Unter solchen Umständen könne nicht von einer Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates gesprochen werden, da dieser in die Heiratssache nicht einmal involviert worden sei. Ferner liege hier die verlangte Freiwilligkeit nicht vor. Vielmehr handle es sich hier um einen Fall des moralischen/psychischen/seelischen Drucks aufgrund der familiären Situation und ihrer Vergangenheit, insbesondere der erlebten geschlechtsspezifischen Verfolgung, wonach es für sie äusserst schwierig sei, einen Ehemann zu finden (Hinweis insbesondere auf das Protokoll zur ergänzenden Anhörung vom 28. April 2010). Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Heirat bereits (...) Jahre alt gewesen, was in ihrem Kulturkreis als relativ fortgeschrittenes Alter für Heirat und Familiengründung gelte.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013).
E. 5.3 Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör deshalb verletzt, weil sie sich mit keinem Wort zum in der Stellungnahme anerbotenen Beweis der Zeugeneinvernahme von Familienangehörigen zur Erklärung der Drucksituation der Beschwerdeführerin geäussert habe, weshalb sie die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt habe. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.3.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme selbst an, dass ihre Zwangslage mit komplizierteren Abklärungen durch Zeugeneinvernahmen der Familienangehörigen nachgewiesen werden könnte. In der Tat wäre eine solche Zeugeneinvernahme der in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen unverhältnismässig aufwendig (vgl. E. 3.4 zuvor) und würde gleichzeitig nicht zum erwünschten Ziel führen, da es sich hier nicht um neutrale Zeugen handelt. Es ist nämlich davon auszugehen, die Familienangehörigen würden bereits abgesprochene Aussagen nur zu Gunsten der Beschwerdeführerin formulieren.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie in ihrer Würdigung zur gegenteiligen Annahme gekommen sei und behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Heirat nicht in einer Zwangslage befunden, nachdem das indische Verfahren zu lange gedauert hätte und die Verwandten brüskiert gewesen seien.
E. 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2015, als sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf gewährte, eine erste, wenn auch knappe, Sachverhaltsschilderung vornahm. Sie befasste sich zudem auch in der angefochtenen Verfügung mit den einschlägigen Tatsachen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser Weise dar. Insgesamt sind somit den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht genügend auseinandergesetzt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden ist, vermag keinen unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt zu begründen.
E. 5.4.2 Soweit im Übrigen geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung in keiner Art und Weise mit den Ausführungen in der Beschwerde auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des SEM keine Verpflichtung besteht, im Rahmen einer Vernehmlassung zu Beschwerdevorbringen und eingereichten Dokumenten konkret Stellung zu nehmen (vgl. auch Urteil des BVGer E-295/2015 vom 18. April 2017 E. 6.2).
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt noch ist der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Daher besteht kein Anlass die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr am 11. Mai 2010 gewährte Asyl widerrufen hat.
E. 6.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 ihren Verlobten auf dem sri-lankischen Konsulat F._______ (Indien) geheiratet hat, womit die Kontaktnahme mit dem Heimatland stattgefunden hat und die Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls erfüllt ist. Die Vorinstanz erwog zudem, dass die Beschwerdeführerin diesen Schritt freiwillig unternommen habe (vgl. E. 4.1 zuvor). Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die verlangte Freiwilligkeit nicht vorliege und sie unter enormem Druck gestanden sei (vgl. E. 4.2 zuvor). Es stellt sich daher die Frage, inwiefern sie tatsächlich keine andere Wahl hatte, beziehungsweise es ihr nicht hätte zugemutet werden können, anders vorzugehen. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 ein Gesuch um Einbezug ihres damaligen Verlobten in ihre Flüchtlingseigenschaft stellte und das BFM ersuchte, ihm eine Einreisebewilligung zu erteilen (vgl. A50/7). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 bewilligte die Vorinstanz die Einreise nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Sie machte jedoch die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie die Möglichkeit habe, beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte für ihren Verlobten beim kantonalen Migrationsamt ein "Visum für eine Einreise in die Schweiz zwecks Heirat" beantragen können. Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung am Flughafen Zürich vom (...) 2010, ihr Freund lebe in England (vgl. A10/32 S. 9). Da aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass es sich um den gleichen Mann handelt und sie (die Beschwerdeführerin) drei Monate später Asyl erhielt, ist nicht einzusehen, warum sie nicht nach England gefahren ist und ihn dort geheiratet hat. Nach dem Gesagten hat sie nicht alle ihr zur Verfügung gestandenen Möglichkeiten für eine Heirat ausgeschöpft. Es ist zwar möglich, dass vorgängig tatsächlich eine Heirat in Indien vor den indischen Behörden vorgesehen gewesen sein könnte, die Heirat dann aber wegen der Langwierigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens auf dem sri-lankischen Konsulat stattgefunden hat. Es ist aber aufgrund der Aktenlage nicht plausibel dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin, wie sie dies in ihrer Stellungnahme und der Beschwerde glaubhaft machen will, nicht bereits in der Schweiz von der Ehevorbereitung auf dem sri-lankischen Konsulat gewusst hat beziehungsweise nicht sie selbst die Heirat mit in die Wege geleitet hat. Die Beteuerung, erst in Indien vor vollendete Tatsachen gestellt und daher de facto gezwungen worden zu sein, auf dem Konsulat heiraten zu müssen, womit sie ihre fehlende Freiwilligkeit nachzuweisen versucht, überzeugt nicht. Die Reise nach Indien, und zwar direkt nach F._______ (gemäss den Eintragungen in ihrem Reiseausweis), wo sich das sri-lankische Konsulat (H._______) befindet, erfolgte zweifelsfrei freiwillig. Daran vermag auch ihre Aussage, Bedenken geäussert oder gehabt zu haben, da sie nur einen Schweizer Flüchtlingspass besass, was wegen der Heirat zu Problemen auf dem Konsulat hätte führen können, nichts zu ändern. Es ist offensichtlich, dass sie im Voraus gewusst haben muss, dass eine Heirat auch mit einem Flüchtlingsausweis, unter dem Nachweis, ledig zu sein und die sri-lankische Staatsangehörigkeit zu besitzen, möglich ist. Sodann erfüllt die Tatsache, dass sie sich zwecks Heirat und offenbar gemäss den Rechtsnormen ihres Heimatstaates offiziell in den Machtbereich der sri-lankischen Behörden begeben hat, das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung. Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem die Trauung tatsächlich vollzogen und ihr eine entsprechende Urkunde ausgestellt wurde, sowie aus dem Umstand, dass aus den Akten nirgendwo ersichtlich ist, sie habe sich gefürchtet, seitens der sri-lankischen Belegschaft des Konsulats behelligt zu werden, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c). Die Beschwerdeführerin hat somit entgegen der Meinung in der Beschwerde sehr wohl die Dienste der heimatlichen Behörden in Anspruch genommen. Daran vermag auch die Behauptung, der zuständige Beamte sei bestochen worden und daher sei die Heirat möglich gewesen, nichts zu ändern. Auch er hätte sich nicht über alle formellen Erfordernisse für eine rechtsgültige Heirat hinwegsetzen können, wie es die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will und dürfte für diesen Prozess wohl auch nicht alleine zuständig gewesen sein.
E. 6.3 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat keine Auswirkung auf diese Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist. Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführerin den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes Sri-Lanka in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f).
E. 6.4 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf die diplomatische Vertretung ihres Heimatlandes F._______ gegangen ist, was ein physisches Begeben in den Machtbereich des Verfolgerstaates bedeutet und sich dort konkret dem Schutz des sri-lankischen Staates unterstellt hat. Somit sind sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen.
E. 6.5 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-932/2016 Urteil vom 7. Juni 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 11. Mai 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 6. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einladung ihres Verlobten B._______ (S.T.) aus Sri Lanka in die Schweiz, da sie diesen heiraten und in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen haben wolle. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 bewilligte das BFM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid auf Art. 52 Abs. 4 AsylG [SR 142.31] hin und stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des ganzen Asylverfahrens als ledig bezeichnet habe und keine Hinweise vorhanden seien, dass sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Verlobten in einer eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, die durch ihre Flucht getrennt worden wäre. D. Am 21. Dezember 2012 heiratete die Beschwerdeführerin B._______ auf dem sri-lankischen Konsulat in F. _______ in Indien. E. B._______ reiste am 15. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. A54/5). F. Am 17. Juni 2014 wurde die Tochter C._______ geboren. G. Mit Schreiben vom 29. September 2014 und 6. März 2015 ersuchte das Amt für Migration und Zivilrecht D._______ das BFM respektive SEM um Einbezug der gemeinsamen Tochter in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern. H. Am 28. Juni 2015 wurde der Sohn E._______ geboren. I. Am 2. Oktober 2015 wurde das SEM vom Amt für Migration und Zivilrecht D._______ daran erinnert, dass das erste Kind noch nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen und ein zweites Kind geboren worden sei. J. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es habe Kenntnis von ihrer Reise nach Indien, wo sie auf dem sri-lankischen Konsulat geheiratet habe, und beabsichtige deshalb, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Es setzte ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. K. Die Beschwerdeführerin nahm mit Hilfe ihres Rechtsvertreters im Schreiben vom 26. November 2015 Stellung und führte aus, sie habe ihren heutigen Ehemann bereits in Sri Lanka kennengelernt, wegen der Kastenunterschiede aber gewusst, dass die Eltern gegen eine Heirat mit ihm sein würden. Sie sei aber auch nach ihrer Flucht in die Schweiz mit ihm im Kontakt geblieben. Im Laufe der Zeit habe sich die Einstellung ihrer Eltern zur Heirat und zur Bedeutung der Kasten relativiert und sie hätten die Einwilligung gegeben. Ihr Verlobter habe zwar einen Pass gehabt, aber kein Visum. Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz für ihren Verlobten, sei mit Verfügung des SEM (recte: BFM) vom 14. Oktober 2011 abgelehnt worden. Mit viel Bestechungsgeld habe die Familie des Verlobten erreicht, dass er ein indisches Visum bekommen habe. Gleichzeitig hätten auch einige Verwandte indische Visa erhalten. Es sei geplant gewesen, in Indien zu heiraten, und es sei alles organisiert gewesen. Falls aber Ausländer in Indien heiraten wollten, führe dies teilweise zu jahrelangen Verfahren, weshalb es üblich sei, auf dem Konsulat des Staates zu heiraten, in welchem die Ausländer eine allenfalls gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin in Indien eingetroffen sei, seien bereits alle Familienmitglieder, die die Reise hätten antreten können, anwesend gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, dass es eine Möglichkeit gebe, auf der sri-lankischen Vertretung F._______ zu heiraten. Die Beschwerdeführerin habe zwar erklärt, dass dies für sie ein Problem sein könnte, da sie ja nicht über sri-lankischen Reisepapiere, sondern über einen Schweizerischen Flüchtlingspass verfüge. Nach der Kontaktnahme mit dem verantwortlichen Angestellten der sri-lankischen Vertretung F._______ durch die Verwandten des Ehemanns habe sich aber ergeben, dass dieser gegen eine grosse Geldsumme alles arrangiert habe, ohne dass die Behörden in Sri Lanka davon Kenntnis bekommen hätten. Die Heirat habe sodann durchgeführt werden können. Mit dieser Konstellation stehe somit fest, dass nicht von einer freiwilligen Unterstellung unter den Schutz des Staates Sri Lanka gesprochen werden könne, da sie sich in einer Zwangslage befunden habe, entweder zu heiraten oder sich gegen die Heirat auszusprechen. Da sie diesen Mann habe heiraten wollen, habe sie nicht eine echte Wahl gehabt und hätte zusätzlich die Familie des Ehemannes, die alles organisiert habe, vor den Kopf gestossen. Der entsprechende Beamte auf dem Konsulat habe ihre Notlage erkannt und sich für seine Dienste entsprechend bezahlen lassen. Es fehle damit einer rechtlichen Bedingung für den Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. L. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (eröffnet am 15. Januar 2016) aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. M. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin als Flüchtling Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. N. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin hielt sie - ohne zusätzliche Anmerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Q. Mit Eingabe vom 21. März 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Korrektur der Zwischenverfügung vom 2. März 2016, zumal eine Kopie derselben fälschlicherweise an das Amt für Migration des Kantons G._______ und nicht an das Amt für Migration und Zivilrecht D._______ geschickt worden sei, was für ihn Zusatzkosten verursacht habe. R. Mit Eingabe vom 22. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. März 2016 Stellung und führte aus, das SEM habe sich in keiner Weise mit der Beschwerde auseinandergesetzt. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht um erneute Einholung einer Vernehmlassung. S. Am 1. Juni 2016 übermittelte das Amt für Migration D._______ dem SEM ein Schreiben der Beschwerdeführerin, in welchem diese um eine Namensänderung ersucht. T. Mit Schreiben des SEM an das Migrationsamt des Kantons G._______ vom 7. Juni 2016 wurde dem Migrationsamt G._______ mitgeteilt, dass ein Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter nicht möglich sei, weil ein Beschwerdeverfahren gegen den Asylwiderruf beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig sei. U. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 änderte das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin infolge Heirat im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom 15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a). 3.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014 vom 29. September 2016 E. 4.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie den Schritt zur Heirat auf der sri-lankischen Vertretung freiwillig unternommen. Die Tatsache, dass ein normales Verfahren bei den indischen Behörden wesentlich länger gedauert hätte, erwirke keine unfreiwillige Zwangslage. Gleiches gelte für die Tatsache, dass sie ansonsten ihre Verwandten brüskiert hätte. Sie hätte zudem auch ein Gesuch um Erteilung eines Visums zur Ehevorbereitung in der Schweiz einreichen können. Daher sei die Freiwilligkeit durchaus gegeben. Sodann mache der Umstand, dass der verantwortliche Angestellte die heimatlichen Behörden nicht hinzugezogen habe, diesbezüglich keinen Unterscheid. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konsulat geheiratet habe und von einem Angestellten des sri-lankischen Staates getraut worden sei, erfülle das Kriterium der Unterschutzstellung. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Konsulat vorsprechen, Unterlagen - zum Bespiel Ledigkeitsausweis - einreichen und auf dem Konsulat erscheinen müssen, um die Trauung zu vollziehen. Sie habe sich ohne Probleme auf das Konsulat begeben und es auch problemlos wieder verlassen können. Ihrem Begehren sei stattgegeben worden und die Heiratsurkunde sei ihr ausgehändigt worden. Aufgrund all dieser Verfahrensschritte werde deutlich, dass sie Kontakt mit den sri-lankischen Behörden aufgenommen habe. Den Angestellten des Konsulats F._______ sei ihre Identität bekannt gewesen und ihr Antrag auf Heirat sei gutgeheissen worden. Somit müsse darauf geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin unter den Schutz der sri-lankischen Behörden in Form der Angestellten des Konsulats gestellt habe und diesen Schutz in Form der Gutheissung des Verfahrens und der Heirat auch erhalten habe, weshalb die drei Bedingungen für den Asylwiderruf erfüllt seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde vom 15. Februar 2016 auf ihre Stellungnahme vom 26. November 2016 und wiederholte, warum es schliesslich zur Hochzeit nicht vor den indischen, sondern vor den sri-lankischen Behörden gekommen sei. Insbesondere wurde betont, dass die Behörden in Sri Lanka durch den Mitarbeiter des Konsulats F._______ nicht hinzugezogen worden seien, wie es üblicherweise im Hinblick auf eine Heirat für die Überprüfung der Dokumente der Fall sei. Die Dienste der heimatlichen Behörden seien somit auch nicht in Anspruch genommen worden. Sodann sei zu beachten, dass nicht jeder Kontakt mit dem Heimatstaat einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der Bestimmung der Flüchtlingskonvention darstelle. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Inanspruchnahme freiwillig und absichtlich und die Schutzgewährung müsse tatsächlich erfolgt sein. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin weder in den Verfolgerstaat Sri Lanka gereist noch habe sie sich einen Pass ausstellen lassen. Sie habe lediglich ihren Ehemann auf dem sri-lankischen Konsulat F._______ geheiratet. Unter solchen Umständen könne nicht von einer Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates gesprochen werden, da dieser in die Heiratssache nicht einmal involviert worden sei. Ferner liege hier die verlangte Freiwilligkeit nicht vor. Vielmehr handle es sich hier um einen Fall des moralischen/psychischen/seelischen Drucks aufgrund der familiären Situation und ihrer Vergangenheit, insbesondere der erlebten geschlechtsspezifischen Verfolgung, wonach es für sie äusserst schwierig sei, einen Ehemann zu finden (Hinweis insbesondere auf das Protokoll zur ergänzenden Anhörung vom 28. April 2010). Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Heirat bereits (...) Jahre alt gewesen, was in ihrem Kulturkreis als relativ fortgeschrittenes Alter für Heirat und Familiengründung gelte. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013). 5.3 Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör deshalb verletzt, weil sie sich mit keinem Wort zum in der Stellungnahme anerbotenen Beweis der Zeugeneinvernahme von Familienangehörigen zur Erklärung der Drucksituation der Beschwerdeführerin geäussert habe, weshalb sie die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt habe. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme selbst an, dass ihre Zwangslage mit komplizierteren Abklärungen durch Zeugeneinvernahmen der Familienangehörigen nachgewiesen werden könnte. In der Tat wäre eine solche Zeugeneinvernahme der in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen unverhältnismässig aufwendig (vgl. E. 3.4 zuvor) und würde gleichzeitig nicht zum erwünschten Ziel führen, da es sich hier nicht um neutrale Zeugen handelt. Es ist nämlich davon auszugehen, die Familienangehörigen würden bereits abgesprochene Aussagen nur zu Gunsten der Beschwerdeführerin formulieren. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie in ihrer Würdigung zur gegenteiligen Annahme gekommen sei und behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Heirat nicht in einer Zwangslage befunden, nachdem das indische Verfahren zu lange gedauert hätte und die Verwandten brüskiert gewesen seien. 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2015, als sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf gewährte, eine erste, wenn auch knappe, Sachverhaltsschilderung vornahm. Sie befasste sich zudem auch in der angefochtenen Verfügung mit den einschlägigen Tatsachen und stellte dabei die massgebenden Ereignisse in präziser Weise dar. Insgesamt sind somit den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht genügend auseinandergesetzt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden ist, vermag keinen unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt zu begründen. 5.4.2 Soweit im Übrigen geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung in keiner Art und Weise mit den Ausführungen in der Beschwerde auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des SEM keine Verpflichtung besteht, im Rahmen einer Vernehmlassung zu Beschwerdevorbringen und eingereichten Dokumenten konkret Stellung zu nehmen (vgl. auch Urteil des BVGer E-295/2015 vom 18. April 2017 E. 6.2). 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt noch ist der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Daher besteht kein Anlass die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr am 11. Mai 2010 gewährte Asyl widerrufen hat. 6.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 ihren Verlobten auf dem sri-lankischen Konsulat F._______ (Indien) geheiratet hat, womit die Kontaktnahme mit dem Heimatland stattgefunden hat und die Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls erfüllt ist. Die Vorinstanz erwog zudem, dass die Beschwerdeführerin diesen Schritt freiwillig unternommen habe (vgl. E. 4.1 zuvor). Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die verlangte Freiwilligkeit nicht vorliege und sie unter enormem Druck gestanden sei (vgl. E. 4.2 zuvor). Es stellt sich daher die Frage, inwiefern sie tatsächlich keine andere Wahl hatte, beziehungsweise es ihr nicht hätte zugemutet werden können, anders vorzugehen. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 ein Gesuch um Einbezug ihres damaligen Verlobten in ihre Flüchtlingseigenschaft stellte und das BFM ersuchte, ihm eine Einreisebewilligung zu erteilen (vgl. A50/7). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 bewilligte die Vorinstanz die Einreise nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Sie machte jedoch die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie die Möglichkeit habe, beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte für ihren Verlobten beim kantonalen Migrationsamt ein "Visum für eine Einreise in die Schweiz zwecks Heirat" beantragen können. Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung am Flughafen Zürich vom (...) 2010, ihr Freund lebe in England (vgl. A10/32 S. 9). Da aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass es sich um den gleichen Mann handelt und sie (die Beschwerdeführerin) drei Monate später Asyl erhielt, ist nicht einzusehen, warum sie nicht nach England gefahren ist und ihn dort geheiratet hat. Nach dem Gesagten hat sie nicht alle ihr zur Verfügung gestandenen Möglichkeiten für eine Heirat ausgeschöpft. Es ist zwar möglich, dass vorgängig tatsächlich eine Heirat in Indien vor den indischen Behörden vorgesehen gewesen sein könnte, die Heirat dann aber wegen der Langwierigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens auf dem sri-lankischen Konsulat stattgefunden hat. Es ist aber aufgrund der Aktenlage nicht plausibel dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin, wie sie dies in ihrer Stellungnahme und der Beschwerde glaubhaft machen will, nicht bereits in der Schweiz von der Ehevorbereitung auf dem sri-lankischen Konsulat gewusst hat beziehungsweise nicht sie selbst die Heirat mit in die Wege geleitet hat. Die Beteuerung, erst in Indien vor vollendete Tatsachen gestellt und daher de facto gezwungen worden zu sein, auf dem Konsulat heiraten zu müssen, womit sie ihre fehlende Freiwilligkeit nachzuweisen versucht, überzeugt nicht. Die Reise nach Indien, und zwar direkt nach F._______ (gemäss den Eintragungen in ihrem Reiseausweis), wo sich das sri-lankische Konsulat (H._______) befindet, erfolgte zweifelsfrei freiwillig. Daran vermag auch ihre Aussage, Bedenken geäussert oder gehabt zu haben, da sie nur einen Schweizer Flüchtlingspass besass, was wegen der Heirat zu Problemen auf dem Konsulat hätte führen können, nichts zu ändern. Es ist offensichtlich, dass sie im Voraus gewusst haben muss, dass eine Heirat auch mit einem Flüchtlingsausweis, unter dem Nachweis, ledig zu sein und die sri-lankische Staatsangehörigkeit zu besitzen, möglich ist. Sodann erfüllt die Tatsache, dass sie sich zwecks Heirat und offenbar gemäss den Rechtsnormen ihres Heimatstaates offiziell in den Machtbereich der sri-lankischen Behörden begeben hat, das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung. Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem die Trauung tatsächlich vollzogen und ihr eine entsprechende Urkunde ausgestellt wurde, sowie aus dem Umstand, dass aus den Akten nirgendwo ersichtlich ist, sie habe sich gefürchtet, seitens der sri-lankischen Belegschaft des Konsulats behelligt zu werden, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c). Die Beschwerdeführerin hat somit entgegen der Meinung in der Beschwerde sehr wohl die Dienste der heimatlichen Behörden in Anspruch genommen. Daran vermag auch die Behauptung, der zuständige Beamte sei bestochen worden und daher sei die Heirat möglich gewesen, nichts zu ändern. Auch er hätte sich nicht über alle formellen Erfordernisse für eine rechtsgültige Heirat hinwegsetzen können, wie es die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will und dürfte für diesen Prozess wohl auch nicht alleine zuständig gewesen sein. 6.3 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat keine Auswirkung auf diese Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist. Das SEM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass die Beschwerdeführerin den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes Sri-Lanka in Anspruch zu nehmen hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f). 6.4 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf die diplomatische Vertretung ihres Heimatlandes F._______ gegangen ist, was ein physisches Begeben in den Machtbereich des Verfolgerstaates bedeutet und sich dort konkret dem Schutz des sri-lankischen Staates unterstellt hat. Somit sind sämtliche in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen. 6.5 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem internationalen Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: