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E-295/2015

E-295/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2014 und gelangte nach Istanbul, wo ihm (...) ein Interview für den 14. März 2014 vermittelt habe. Danach habe er ein Visum für die Schweiz erhalten und sei am 29. März 2014 hierher gereist. Am 6. April 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Zwischenzeit habe er bei (...) gewohnt. Am 17. April 2014 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 8. Juli 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die syrischen Behörden seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn aufgefordert, den Militärdienst zu leisten. Zudem hätten die Vertreter der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) beziehungsweise der Partiya Yekitiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) versucht, ihn für sich zu gewinnen. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn vier bis sechs Mal mit dem Tode bedroht. Die PKK habe verlangt, dass er Häuser in Brand stecke und Leute töte. Ende 2011 oder im Mai/Juni 2012 hätten ihn die syrischen Behörden zu Hause gesucht und seiner Mutter mitgeteilt, er müsse sich das Militärbüchlein ausstellen lassen. Wegen dieser Behelligungen sei er im Mai/Juni 2012 für eineinhalb Jahre in den Nordirak gegangen. Anschliessend sei er für einige Tage nach Syrien zurückgekehrt, dann in die Türkei zu (...) gegangen, wo er sechs bis sieben Monate geblieben sei. In der Folge sei er erneut nach Syrien zurückgekehrt, weil seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe, und habe 25 Tage später das Land definitiv verlassen. Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos ein, die aufzeigen sollten, wie die PKK eine regierungsfeindliche Demonstration störe. Am 26. Juli 2014 gab er ein syrisches Dokument ohne Übersetzung zu den Akten, das auf dem BFM-Beweismittelcouvert als "Strafbefehl" bezeichnet wurde (vgl. Akte A14). A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 (eröffnet am 18. Dezember 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Mit Beschwerde seines vormaligen Rechtsvertreters vom 14. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM bezüglich der Dispositivziffern 1-3 sei aufzuheben und in der Folge sei dessen Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM sei anzuweisen den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung der Sozialberatung D._______ vom 8. Januar 2015 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als Rechtsbeistand. In der Beilage reichte er einen polizeilichen Rapport vom 13. Mai 2014 mit Übersetzung (es handelt sich um das gleiche Dokument, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und als Strafbefehl bezeichnet worden war) und verschiedene Internetauszüge zur Lage in Syrien ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte lic. iur. Semsetiin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud es das SEM ein, bis zum 13. Februar 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. D. Am 2. Februar 2015 reichte das SEM eine erste Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 zur Stellungnahme unterbreitet. E. Mit Replik vom 10. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte einen Internetauszug aus einer kurdischen Zeitung und eine Kostennote ein. F. Mit Schreiben vom 13. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein mit Übersetzung, eine Parteibestätigung der kurdischen Jugendbewegung T.C.K. sowie eine Verfolgungsbestätigung ein. G. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner unter Einreichung einer Vollmacht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. H. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte der vormalige Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote für seine Bemühungen ab dem 10. Februar 2015 bis zum Eingabedatum ein. I. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der neue Rechtsvertreter eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 23. Dezember 2015 ein. J. Am 19. Januar 2015 (recte: 2016) ersuchte der vormalige Rechtsvertreter um Auskunft über das Vertretungsverhältnis, da sein Mandant ihm das Mandat ohne Zustimmung der Behörde entzogen habe und er seither von ihm nichts mehr gehört habe. K. Am 1. Februar 2016 wurde ein Einberufungsbescheid des Abteilungsleiters der Rekrutierung in E._______ vom 25. November 2015 samt Übersetzung eingereicht. L. Am 2. März 2016 ersuchte der ehemalige Rechtsvertreter nochmals um Klärung der Vertretungsverhältnisse und um Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. M. Mit einer Zwischenverfügung vom 9. März 2016 teilte das Gericht dem bisherigen Rechtsbeistand mit, dass eine Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand ein persönliches vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsverhältnis begründe, das von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden könne, und die Beendigung des amtlichen Mandats daher der Entbindung durch das Gericht bedürfe. Eine erzwungene Beibehaltung des Mandatsverhältnisses im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren erscheine jedoch nicht dienlich, weshalb Semsetiin Bastimar aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand zu entbinden sei und eine Entschädigung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens festzusetzen sein werde. N. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom gleichen Tag (9. März 2016) wurde Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. P. Am 30. November 2016 nahm das SEM zu den nachgereichten Beweismitteln Stellung und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. Dezember 2016.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den Militärdienst tatsachenwidrig seien und die diesbezüglichen Angaben daher unglaubhaft erscheinen würden. So habe er anlässlich der BzP auf die Frage nach seinem Dienstbüchlein zu Protokoll gegeben, er habe sich keines ausstellen lassen (vgl. Akte A6, S. 9). Demnach sei er noch gar nicht militärisch ausgehoben worden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass Vertreter der syrischen Armee bei ihm vorbeigekommen seien und ihm direkt einen Einberufungsbefehl ausgehändigt hätten. Weiter habe er bei der Bundesanhörung ausgesagt, die Leute vom Militär hätten (...) ausrichten lassen, dass er (der Beschwerdeführer) sein Dienstbüchlein beim Militär abholen solle (vgl. Akte A13, F92). Da auch dieses Vorgehen keinesfalls den üblichen Rekrutierungsabläufen entspreche, sei ebenfalls von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zur Rekrutierung auszugehen, die er im Übrigen nicht mit entsprechenden Dokumenten habe belegen können. Durch den später eingereichten Strafbefehl könne seine angeblich reguläre Einberufung in den Militärdienst nicht belegt werden. Weiter fehle es bei den geltend gemachten Problemen mit der PKK an der erforderlichen Gezieltheit, um als asylrelevant im Sinne von Art.3 AsylG erachtet zu werden. So liessen seine Schilderungen darauf schliessen, dass allgemein kurdische Personen von der PKK zur Mitgliedschaft respektive Teilnahme an deren Aktivitäten aufgefordert würden. In diesem Sinne habe er ausgeführt, dass es in seinem Dorf viele gebe, die das gleiche Problem gehabt hätten (vgl. A13, F44). An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, da es diesen ebenfalls am direkten Bezug zu seiner Person fehle. Demnach würden die vorgebrachten Probleme mit der PKK nicht die erforderliche Asylrelevanz aufweisen, weswegen sich eine vertiefte Abklärung der Glaubhaftigkeit erübrige. Es sei jedoch erwähnt, dass die Ausführungen zu den angeblichen Begegnungen mit den PKK-Mitgliedern sehr vage ausgefallen seien.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wurde den Vorbringen der Vorinstanz zusammenfassend entgegnet, dass für alle männlichen Syrier ab 18 Jahren eine Verpflichtung bestehe, einen obligatorischen Militärdienst zu leisten. Da der Beschwerdeführer am (...) sein 18. Lebensjahr vollendet und die Sekundarschule absolviert sowie keinen Grund für eine Verschiebung der Wehrpflicht gehabt habe, sei er ab diesem Datum verpflichtet gewesen, den Militärdienst zu leisten. Wenn eine wehrdienstpflichtige Person der Benachrichtigung des Wehrdienstbüros keine Folge leiste, werde der Name der Person allen Grenzübergangstellen gemeldet und es werde eine Fahndung eingeleitet (vgl. Beilagen 4 und 5 gemäss Beilagenverzeichnis der Beschwerde). Wie der beiliegende polizeiliche Rapport belege, werde der Beschwerdeführer immer noch durch die Behörden gesucht, da er dem Marschbefehl für den Militärdienst nicht Folge geleistet habe (vgl. Beilage 7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stimme es somit nicht, dass, wenn er sich selbst kein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, er vom Militär nicht hätte einberufen werden können. Die Vorinstanz habe zu Unrecht dem eingereichten Beweismittel die Beweiskraft abgesprochen, indem sie es, ohne sich auf dessen Inhalt zu beziehen, als Strafbefehl bezeichnet habe. Da sie der geltend gemachten Einberufung fälschlicherweise keinen Glauben geschenkt habe, habe sie sich einer vertieften Prüfung enthalten und die darauf folgende Flucht als asylrechtlich nicht relevant erachtet. Dabei übersehe das BFM, dass der Flüchtlingsbegriff auch Menschen umfasse, die eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätten. Die Dienstverweigerung werde mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten bis - in Kriegszeiten - fünf Jahren, sanktioniert. Wer sich dem Wehrdienst durch die Ausreise ins Ausland entziehe, habe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu gegenwärtigen.

E. 5.2.2 Zudem sei für die Situation des Beschwerdeführers erschwerend, dass er an verschiedenen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Somit bestehe für ihn noch zusätzlich eine begründete Furcht, nach seiner Rückkehr ersthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 5.2.3 Betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PKK beziehungsweise PYD habe die Vorinstanz darauf geschlossen, dass hier die erforderliche Gezieltheit fehle. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien jedoch an ihrem Wohnort als Unterstützer der demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) bekannt. Wie aus beiliegenden Unterlagen (Beilage (8/1-5) zu entnehmen sei, würden die Anhänger und Mitglieder der PDK-S von der PYD systematisch verfolgt, indem sie verhaftet, entführt, geschlagen und gefoltert würden.

E. 5.3 In der ersten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde enthalte nämlich keine neuen Vorbringen, welche eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen würden. Zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst sei erwähnt, dass die diesbezüglichen Tatsachenwidrigkeiten auch in Anbetracht der zitierten Berichte weiterhin fortbestehen würden. So sei nicht davon auszugehen, dass junge Männer, die noch nicht ausgehoben worden seien, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten würden. Betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er selbst keine diesbezüglichen Fluchtgründe respektive fluchtauslösende Ereignisse geltend gemacht habe. Seine Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach er sich aufgrund des politischen Engagements vor zukünftiger Verfolgung fürchte, seien deshalb als unsubstanziiert, pauschal und oberflächlich zu erachten. Diese Einschätzung treffe auch für die geltend gemachte Verfolgung durch die PYD zu. So sei das enorme Interesse der PYD am Beschwerdeführer zu bezweifeln, da er sich doch seit Ausbruch des Bürgerkriegs grösstenteils im Ausland befunden habe. Er habe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete persönliche Rekrutierung genannt, sondern lediglich im Internet publizierte Syrienberichte ins Feld geführt.

E. 5.4 In seiner Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, dass das SEM, nachdem es durch das Gericht mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 aufgefordert worden sei, sich zum eingereichten fremdsprachigen Dokument zu äussern, dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Mit dem Ausserachtlassen des eingereichten Beweismittels sei die Vor- instanz weder ihrer Prüfungspflicht noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Daher sei es für den Beschwerdeführer nicht möglich abzuschätzen, warum die Vorinstanz dem eingereichten Beweismittel die Beweiskraft total abspreche, und es nicht in ihre Beurteilung seiner Angaben über die Einberufung für den Militärdienst einbeziehe. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung auch zusätzlich wegen seiner politischen Aktivitäten, wie Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und Verteilung von Flugblättern. Hinsichtlich der Verfolgung durch die PYD wurde nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.

E. 5.5 In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2015 wiederholte der neu mandatierte Rechtsvertreter mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer durch die Behörde als Regimefeind angesehen werde, weshalb die ihm drohende Strafe nicht nur allein zur Sicherstellung der Wehrpflicht zu befürchten wäre, sondern vielmehr damit zu rechnen sei, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Somit sei von einem asylrelevanten Polit-Malus auszugehen.

E. 5.6 In einem als "Weitere Ausführungen" bezeichneten Schreiben vom 13. Januar 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP eindeutig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er von den syrischen Behörden wegen seines Militärdienstes gesucht und von der PYD mit dem Tode bedroht werde, und ersuchte unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, das Dossier erneuet dem SEM zur Vernehmlassung zukommen zu lassen.

E. 5.7 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. November 2016 hielt das SEM fest, dass sich das anwaltschaftliche Schreiben vom 23. Dezember 2013 lediglich zur Asylrelevanz äussere, die ablehnende Verfügung des SEM jedoch in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneine. Weiter gehe das SEM nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht offiziell ausgehoben worden sei und somit nicht zum Militärdienst habe einberufen werden können. Demnach habe er keinen Marschbefehl missachten können, der zu einer allfälligen Bestrafung im asylrelevanten Ausmass hätte führen können.

E. 5.8 In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 beanstandete der Beschwerdeführer, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort zu dem am 1. Februar 2016 eingereichten Einberufungsentscheid geäussert habe. Demnach sei er am 25. November 2015 zur Einberufung in den Militärdienst aufgeboten worden. Diese hätte am 30. Dezember 2015 stattfinden sollen. Da er offensichtlich nicht an der Einberufung anwesend gewesen sei, werde er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer und als Verräter betrachtet.

E. 6.1 Vorab sind die erhobenen formellen Rügen, wonach das SEM die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt habe, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: AuerMüller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1).

E. 6.2 Das SEM bezeichnete das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument in der angefochtenen Verfügung als Haftbefehl respektive Strafbefehl und kam zum Schluss, dass dieses Dokument die angebliche reguläre Einberufung in den syrischen Militärdienst nicht zu belegen vermöge. Daraus wird ersichtlich, dass das SEM das Dokument zur Kenntnis nahm und in seinem Entscheid berücksichtigte. Weder ist die Vorinstanz damit von einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen noch hat sie die Begründungspflicht verletzt. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2016 verdeutlichte des SEM im Übrigen seine Überlegungen in Bezug auf das besagte Dokument, indem es festhielt, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht offiziell ausgehoben worden sei und damit nicht in den Militärdienst habe einberufen werden können. Demnach habe er auch keinen Marschbefehl missachten können, der zu einer allfälligen Bestrafung im asylrelevanten Ausmass hätte führen können. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass seitens des SEM keine Verpflichtung besteht, im Rahmen einer Vernehmlassung zu Beschwerdevorbringen und eingereichten Dokumenten konkret Stellung zu nehmen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten liegen keine Verfahrensmängel vor. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte als hauptsächlichen Asylgrund die Tatsache vor, dass er im dienstpflichtigen Alter sei und den Militärdienst nicht leisten wolle. In diesem Zusammenhang reichte er im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene verschiedene Dokumente ein. Das SEM erachtete indes die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst als nicht glaubhaft gemacht und die eingereichten Dokument als nicht beweistauglich.

E. 7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn er wie dargelegt eine Einberufung in den Militärdienst erhalten respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist allerdings der Umstand, dass er zum Dienstbüchlein krass widersprüchliche Angaben machte. So gab er Anlässlich der BzP explizit an, er habe sich keines ausstellen lassen (vgl. A5/13 S. 9). Demnach erstaunt, wenn er auf Beschwerdeebene ein solches einreichte, das am 6. März 2011 ausgestellt worden sein soll. Für diese Zeit machte er nämlich keine Rekrutierung geltend, diese sei erst angeblich im Mai/Juni 2012 erfolgt (vgl. A13 S. 4). Somit passen die Angaben im Dienstbüchlein nicht zu seinen Rekrutierungsvorbringen. Zudem weist das mit Bostitch angeheftete, schräg geschnittene Foto ebenso wenig auf ein authentisches Dokument hin wie die Tatsache, dass die darin enthaltenen Angaben zu den Geschwistern nicht mit seinen Vorbringen bei der BzP übereinstimmen und darin zudem eine andere Blutgruppe genannt wird als im Dokument der T.C.K. vom 1. Mai 2013. In Bezug auf den Polizeirapport vom 14. Mai 2014 fällt sodann auf, dass (...) des Beschwerdeführers namens F._______ am 13. Mai 2014 eine Aussage bezüglich des Beschwerdeführers gemacht haben solle. Der Beschwerdeführer nannte aber bei der abschliessenden Aufzählung seiner Geschwister keinen (...) dieses Namens (vgl. A5/13, Ziffern 3.01 und 3.02.). Sodann wird nicht dargelegt, wie er in den Besitz der am 13. Juni 2015 eingereichten "Verfolgungsbestätigung" gekommen ist. Auf eine abschliessende inhaltliche Würdigung der eingereichten Beweismittel kann verzichtet werden. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Missachtung einer Einberufung in den Militärdienst ist nach dem Gesagten zu verneinen.

E. 7.3 Weiter wurde in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die PKK beziehungsweise die PYD. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - das heisst die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer diesbezüglich nur sehr vage und oberflächliche Angaben. So sollen ihn die Mitglieder der PYD aufgefordert haben, sich ihnen anzuschliessen, Leute zu entführen und zu töten sowie Häuser in Brand zu stecken, was er abgelehnt habe (vgl. A13 F40 f.). Danach sollten sie ihn vier bis fünf Mal mit dem Tode bedroht haben. Sie hätten ihm auch angedroht, dass sie ihn - wenn er ihrer Organisation nicht beitrete - der Regierung übergeben würden, die ihn dann ins Militär schickten. Die diesbezügliche Schilderung, die beschriebenen Kontakte (er sagte immer "sie haben uns bedroht), lässt jedoch jegliche Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit vermissen, weshalb nicht glaubhaft ist, dass er solche Begegnungen persönlich erlebt hat. Es liegen auch zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.

E. 7.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2012 für eineinhalb Jahre in den Irak begeben habe. Im Jahre 2013 habe er sechs bis sieben Monate in der Türkei verbracht , wo er gemäss eigenen Angaben auf Arbeitssuche gewesen sei. Er sei lediglich für 25 Tage zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei, und habe anschliessend Syrien definitiv verlassen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nur äusserst selten in Syrien aufgehalten, weshalb auch aus diesem Grund eine wiederholte Behelligung seitens PKK beziehungsweise PYD als unwahrscheinlich erscheint.

E. 7.5 In der Eingabe vom 23. Dezember 2015 (S. 3) wurde weiter behauptet, dass Angehörige des Beschwerdeführers als Oppositionelle gelten und vom Regime verfolgt würden. Insbesondere sei auf G._______ hinzuweisen, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Daher sei der Beschwerdeführer in Syrien gefährdet. Hierzu ist zu erwähnen, dass das Beschwerdeverfahren (...) mit Urteil des BVGer E- 3177/2010 vom 30. Mai 2010 abgewiesen wurde, nachdem aufgrund einer Botschaftsauskunft feststand, dass (...) von den syrischen Behörden nicht gesucht und ihm legal ein Pass ausgestellt worden sei. Somit konnte dieser keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen. (...) ist danach nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt, sondern hat nach Beginn des Bürgerkrieges ein zweites Asylgesuch gestellt und wurde danach ausschliesslich aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, mit denen er erst nach dem Bürgerkriegsbeginn angefangen hat, am (...) 2012 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Wie bereits erwähnt, lassen sich den Protokollen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen und er selbst fühlte sich offenbar wegen (...) in Syrien nicht verfolgt, zumal er solches nie erwähnte, womit von einer allfälligen Reflexverfolgung keine Rede sein kann.

E. 7.6 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vor- instanz mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung 28. Januar 2015 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt, womit dem Rechtsvertreter ein Honorar auszurichten ist. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der ausgewiesene Aufwand sowohl in der ersten Kostennote von Fr. 2'217.- als auch in der ergänzenden Kostennote von Fr. 310.- des zuerst bestellten amtlichen Rechtsbeistands erscheinen den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch zu hoch. Praxisgemäss ist für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Der vormalige Rechtsvertreter verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss, aber über kein Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Es ist ihm demzufolge für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'912.- (inklusive Auslagen) auszurichten.

E. 11.2 Der jetzige amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, zumal sich der Aufwand aus den Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem jetzigen amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands, lic. iur. Semsettin Bastimar, wird auf Fr. 1'912.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dem jetzigen amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-295/2015 Urteil vom 18. April 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2014 und gelangte nach Istanbul, wo ihm (...) ein Interview für den 14. März 2014 vermittelt habe. Danach habe er ein Visum für die Schweiz erhalten und sei am 29. März 2014 hierher gereist. Am 6. April 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In der Zwischenzeit habe er bei (...) gewohnt. Am 17. April 2014 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 8. Juli 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die syrischen Behörden seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn aufgefordert, den Militärdienst zu leisten. Zudem hätten die Vertreter der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) beziehungsweise der Partiya Yekitiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) versucht, ihn für sich zu gewinnen. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn vier bis sechs Mal mit dem Tode bedroht. Die PKK habe verlangt, dass er Häuser in Brand stecke und Leute töte. Ende 2011 oder im Mai/Juni 2012 hätten ihn die syrischen Behörden zu Hause gesucht und seiner Mutter mitgeteilt, er müsse sich das Militärbüchlein ausstellen lassen. Wegen dieser Behelligungen sei er im Mai/Juni 2012 für eineinhalb Jahre in den Nordirak gegangen. Anschliessend sei er für einige Tage nach Syrien zurückgekehrt, dann in die Türkei zu (...) gegangen, wo er sechs bis sieben Monate geblieben sei. In der Folge sei er erneut nach Syrien zurückgekehrt, weil seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe, und habe 25 Tage später das Land definitiv verlassen. Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos ein, die aufzeigen sollten, wie die PKK eine regierungsfeindliche Demonstration störe. Am 26. Juli 2014 gab er ein syrisches Dokument ohne Übersetzung zu den Akten, das auf dem BFM-Beweismittelcouvert als "Strafbefehl" bezeichnet wurde (vgl. Akte A14). A.b Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 (eröffnet am 18. Dezember 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Mit Beschwerde seines vormaligen Rechtsvertreters vom 14. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM bezüglich der Dispositivziffern 1-3 sei aufzuheben und in der Folge sei dessen Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM sei anzuweisen den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung der Sozialberatung D._______ vom 8. Januar 2015 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als Rechtsbeistand. In der Beilage reichte er einen polizeilichen Rapport vom 13. Mai 2014 mit Übersetzung (es handelt sich um das gleiche Dokument, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und als Strafbefehl bezeichnet worden war) und verschiedene Internetauszüge zur Lage in Syrien ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte lic. iur. Semsetiin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud es das SEM ein, bis zum 13. Februar 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. D. Am 2. Februar 2015 reichte das SEM eine erste Vernehmlassung ein, mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 zur Stellungnahme unterbreitet. E. Mit Replik vom 10. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte einen Internetauszug aus einer kurdischen Zeitung und eine Kostennote ein. F. Mit Schreiben vom 13. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein mit Übersetzung, eine Parteibestätigung der kurdischen Jugendbewegung T.C.K. sowie eine Verfolgungsbestätigung ein. G. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner unter Einreichung einer Vollmacht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. H. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte der vormalige Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote für seine Bemühungen ab dem 10. Februar 2015 bis zum Eingabedatum ein. I. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der neue Rechtsvertreter eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 23. Dezember 2015 ein. J. Am 19. Januar 2015 (recte: 2016) ersuchte der vormalige Rechtsvertreter um Auskunft über das Vertretungsverhältnis, da sein Mandant ihm das Mandat ohne Zustimmung der Behörde entzogen habe und er seither von ihm nichts mehr gehört habe. K. Am 1. Februar 2016 wurde ein Einberufungsbescheid des Abteilungsleiters der Rekrutierung in E._______ vom 25. November 2015 samt Übersetzung eingereicht. L. Am 2. März 2016 ersuchte der ehemalige Rechtsvertreter nochmals um Klärung der Vertretungsverhältnisse und um Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. M. Mit einer Zwischenverfügung vom 9. März 2016 teilte das Gericht dem bisherigen Rechtsbeistand mit, dass eine Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand ein persönliches vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsverhältnis begründe, das von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden könne, und die Beendigung des amtlichen Mandats daher der Entbindung durch das Gericht bedürfe. Eine erzwungene Beibehaltung des Mandatsverhältnisses im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren erscheine jedoch nicht dienlich, weshalb Semsetiin Bastimar aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand zu entbinden sei und eine Entschädigung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens festzusetzen sein werde. N. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom gleichen Tag (9. März 2016) wurde Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. P. Am 30. November 2016 nahm das SEM zu den nachgereichten Beweismitteln Stellung und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. Dezember 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den Militärdienst tatsachenwidrig seien und die diesbezüglichen Angaben daher unglaubhaft erscheinen würden. So habe er anlässlich der BzP auf die Frage nach seinem Dienstbüchlein zu Protokoll gegeben, er habe sich keines ausstellen lassen (vgl. Akte A6, S. 9). Demnach sei er noch gar nicht militärisch ausgehoben worden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass Vertreter der syrischen Armee bei ihm vorbeigekommen seien und ihm direkt einen Einberufungsbefehl ausgehändigt hätten. Weiter habe er bei der Bundesanhörung ausgesagt, die Leute vom Militär hätten (...) ausrichten lassen, dass er (der Beschwerdeführer) sein Dienstbüchlein beim Militär abholen solle (vgl. Akte A13, F92). Da auch dieses Vorgehen keinesfalls den üblichen Rekrutierungsabläufen entspreche, sei ebenfalls von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zur Rekrutierung auszugehen, die er im Übrigen nicht mit entsprechenden Dokumenten habe belegen können. Durch den später eingereichten Strafbefehl könne seine angeblich reguläre Einberufung in den Militärdienst nicht belegt werden. Weiter fehle es bei den geltend gemachten Problemen mit der PKK an der erforderlichen Gezieltheit, um als asylrelevant im Sinne von Art.3 AsylG erachtet zu werden. So liessen seine Schilderungen darauf schliessen, dass allgemein kurdische Personen von der PKK zur Mitgliedschaft respektive Teilnahme an deren Aktivitäten aufgefordert würden. In diesem Sinne habe er ausgeführt, dass es in seinem Dorf viele gebe, die das gleiche Problem gehabt hätten (vgl. A13, F44). An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern, da es diesen ebenfalls am direkten Bezug zu seiner Person fehle. Demnach würden die vorgebrachten Probleme mit der PKK nicht die erforderliche Asylrelevanz aufweisen, weswegen sich eine vertiefte Abklärung der Glaubhaftigkeit erübrige. Es sei jedoch erwähnt, dass die Ausführungen zu den angeblichen Begegnungen mit den PKK-Mitgliedern sehr vage ausgefallen seien. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde den Vorbringen der Vorinstanz zusammenfassend entgegnet, dass für alle männlichen Syrier ab 18 Jahren eine Verpflichtung bestehe, einen obligatorischen Militärdienst zu leisten. Da der Beschwerdeführer am (...) sein 18. Lebensjahr vollendet und die Sekundarschule absolviert sowie keinen Grund für eine Verschiebung der Wehrpflicht gehabt habe, sei er ab diesem Datum verpflichtet gewesen, den Militärdienst zu leisten. Wenn eine wehrdienstpflichtige Person der Benachrichtigung des Wehrdienstbüros keine Folge leiste, werde der Name der Person allen Grenzübergangstellen gemeldet und es werde eine Fahndung eingeleitet (vgl. Beilagen 4 und 5 gemäss Beilagenverzeichnis der Beschwerde). Wie der beiliegende polizeiliche Rapport belege, werde der Beschwerdeführer immer noch durch die Behörden gesucht, da er dem Marschbefehl für den Militärdienst nicht Folge geleistet habe (vgl. Beilage 7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stimme es somit nicht, dass, wenn er sich selbst kein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, er vom Militär nicht hätte einberufen werden können. Die Vorinstanz habe zu Unrecht dem eingereichten Beweismittel die Beweiskraft abgesprochen, indem sie es, ohne sich auf dessen Inhalt zu beziehen, als Strafbefehl bezeichnet habe. Da sie der geltend gemachten Einberufung fälschlicherweise keinen Glauben geschenkt habe, habe sie sich einer vertieften Prüfung enthalten und die darauf folgende Flucht als asylrechtlich nicht relevant erachtet. Dabei übersehe das BFM, dass der Flüchtlingsbegriff auch Menschen umfasse, die eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätten. Die Dienstverweigerung werde mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten bis - in Kriegszeiten - fünf Jahren, sanktioniert. Wer sich dem Wehrdienst durch die Ausreise ins Ausland entziehe, habe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu gegenwärtigen. 5.2.2 Zudem sei für die Situation des Beschwerdeführers erschwerend, dass er an verschiedenen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Somit bestehe für ihn noch zusätzlich eine begründete Furcht, nach seiner Rückkehr ersthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.2.3 Betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PKK beziehungsweise PYD habe die Vorinstanz darauf geschlossen, dass hier die erforderliche Gezieltheit fehle. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien jedoch an ihrem Wohnort als Unterstützer der demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) bekannt. Wie aus beiliegenden Unterlagen (Beilage (8/1-5) zu entnehmen sei, würden die Anhänger und Mitglieder der PDK-S von der PYD systematisch verfolgt, indem sie verhaftet, entführt, geschlagen und gefoltert würden. 5.3 In der ersten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde enthalte nämlich keine neuen Vorbringen, welche eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen würden. Zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst sei erwähnt, dass die diesbezüglichen Tatsachenwidrigkeiten auch in Anbetracht der zitierten Berichte weiterhin fortbestehen würden. So sei nicht davon auszugehen, dass junge Männer, die noch nicht ausgehoben worden seien, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten würden. Betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er selbst keine diesbezüglichen Fluchtgründe respektive fluchtauslösende Ereignisse geltend gemacht habe. Seine Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach er sich aufgrund des politischen Engagements vor zukünftiger Verfolgung fürchte, seien deshalb als unsubstanziiert, pauschal und oberflächlich zu erachten. Diese Einschätzung treffe auch für die geltend gemachte Verfolgung durch die PYD zu. So sei das enorme Interesse der PYD am Beschwerdeführer zu bezweifeln, da er sich doch seit Ausbruch des Bürgerkriegs grösstenteils im Ausland befunden habe. Er habe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete persönliche Rekrutierung genannt, sondern lediglich im Internet publizierte Syrienberichte ins Feld geführt. 5.4 In seiner Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, dass das SEM, nachdem es durch das Gericht mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 aufgefordert worden sei, sich zum eingereichten fremdsprachigen Dokument zu äussern, dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Mit dem Ausserachtlassen des eingereichten Beweismittels sei die Vor- instanz weder ihrer Prüfungspflicht noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Daher sei es für den Beschwerdeführer nicht möglich abzuschätzen, warum die Vorinstanz dem eingereichten Beweismittel die Beweiskraft total abspreche, und es nicht in ihre Beurteilung seiner Angaben über die Einberufung für den Militärdienst einbeziehe. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung auch zusätzlich wegen seiner politischen Aktivitäten, wie Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und Verteilung von Flugblättern. Hinsichtlich der Verfolgung durch die PYD wurde nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. 5.5 In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2015 wiederholte der neu mandatierte Rechtsvertreter mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer durch die Behörde als Regimefeind angesehen werde, weshalb die ihm drohende Strafe nicht nur allein zur Sicherstellung der Wehrpflicht zu befürchten wäre, sondern vielmehr damit zu rechnen sei, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Somit sei von einem asylrelevanten Polit-Malus auszugehen. 5.6 In einem als "Weitere Ausführungen" bezeichneten Schreiben vom 13. Januar 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP eindeutig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er von den syrischen Behörden wegen seines Militärdienstes gesucht und von der PYD mit dem Tode bedroht werde, und ersuchte unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, das Dossier erneuet dem SEM zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. 5.7 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. November 2016 hielt das SEM fest, dass sich das anwaltschaftliche Schreiben vom 23. Dezember 2013 lediglich zur Asylrelevanz äussere, die ablehnende Verfügung des SEM jedoch in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneine. Weiter gehe das SEM nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht offiziell ausgehoben worden sei und somit nicht zum Militärdienst habe einberufen werden können. Demnach habe er keinen Marschbefehl missachten können, der zu einer allfälligen Bestrafung im asylrelevanten Ausmass hätte führen können. 5.8 In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 beanstandete der Beschwerdeführer, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort zu dem am 1. Februar 2016 eingereichten Einberufungsentscheid geäussert habe. Demnach sei er am 25. November 2015 zur Einberufung in den Militärdienst aufgeboten worden. Diese hätte am 30. Dezember 2015 stattfinden sollen. Da er offensichtlich nicht an der Einberufung anwesend gewesen sei, werde er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer und als Verräter betrachtet. 6. 6.1 Vorab sind die erhobenen formellen Rügen, wonach das SEM die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt habe, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: AuerMüller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). 6.2 Das SEM bezeichnete das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument in der angefochtenen Verfügung als Haftbefehl respektive Strafbefehl und kam zum Schluss, dass dieses Dokument die angebliche reguläre Einberufung in den syrischen Militärdienst nicht zu belegen vermöge. Daraus wird ersichtlich, dass das SEM das Dokument zur Kenntnis nahm und in seinem Entscheid berücksichtigte. Weder ist die Vorinstanz damit von einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen noch hat sie die Begründungspflicht verletzt. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2016 verdeutlichte des SEM im Übrigen seine Überlegungen in Bezug auf das besagte Dokument, indem es festhielt, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht offiziell ausgehoben worden sei und damit nicht in den Militärdienst habe einberufen werden können. Demnach habe er auch keinen Marschbefehl missachten können, der zu einer allfälligen Bestrafung im asylrelevanten Ausmass hätte führen können. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass seitens des SEM keine Verpflichtung besteht, im Rahmen einer Vernehmlassung zu Beschwerdevorbringen und eingereichten Dokumenten konkret Stellung zu nehmen. 6.3 Nach dem Gesagten liegen keine Verfahrensmängel vor. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte als hauptsächlichen Asylgrund die Tatsache vor, dass er im dienstpflichtigen Alter sei und den Militärdienst nicht leisten wolle. In diesem Zusammenhang reichte er im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene verschiedene Dokumente ein. Das SEM erachtete indes die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst als nicht glaubhaft gemacht und die eingereichten Dokument als nicht beweistauglich. 7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn er wie dargelegt eine Einberufung in den Militärdienst erhalten respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist allerdings der Umstand, dass er zum Dienstbüchlein krass widersprüchliche Angaben machte. So gab er Anlässlich der BzP explizit an, er habe sich keines ausstellen lassen (vgl. A5/13 S. 9). Demnach erstaunt, wenn er auf Beschwerdeebene ein solches einreichte, das am 6. März 2011 ausgestellt worden sein soll. Für diese Zeit machte er nämlich keine Rekrutierung geltend, diese sei erst angeblich im Mai/Juni 2012 erfolgt (vgl. A13 S. 4). Somit passen die Angaben im Dienstbüchlein nicht zu seinen Rekrutierungsvorbringen. Zudem weist das mit Bostitch angeheftete, schräg geschnittene Foto ebenso wenig auf ein authentisches Dokument hin wie die Tatsache, dass die darin enthaltenen Angaben zu den Geschwistern nicht mit seinen Vorbringen bei der BzP übereinstimmen und darin zudem eine andere Blutgruppe genannt wird als im Dokument der T.C.K. vom 1. Mai 2013. In Bezug auf den Polizeirapport vom 14. Mai 2014 fällt sodann auf, dass (...) des Beschwerdeführers namens F._______ am 13. Mai 2014 eine Aussage bezüglich des Beschwerdeführers gemacht haben solle. Der Beschwerdeführer nannte aber bei der abschliessenden Aufzählung seiner Geschwister keinen (...) dieses Namens (vgl. A5/13, Ziffern 3.01 und 3.02.). Sodann wird nicht dargelegt, wie er in den Besitz der am 13. Juni 2015 eingereichten "Verfolgungsbestätigung" gekommen ist. Auf eine abschliessende inhaltliche Würdigung der eingereichten Beweismittel kann verzichtet werden. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Missachtung einer Einberufung in den Militärdienst ist nach dem Gesagten zu verneinen. 7.3 Weiter wurde in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die PKK beziehungsweise die PYD. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - das heisst die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer diesbezüglich nur sehr vage und oberflächliche Angaben. So sollen ihn die Mitglieder der PYD aufgefordert haben, sich ihnen anzuschliessen, Leute zu entführen und zu töten sowie Häuser in Brand zu stecken, was er abgelehnt habe (vgl. A13 F40 f.). Danach sollten sie ihn vier bis fünf Mal mit dem Tode bedroht haben. Sie hätten ihm auch angedroht, dass sie ihn - wenn er ihrer Organisation nicht beitrete - der Regierung übergeben würden, die ihn dann ins Militär schickten. Die diesbezügliche Schilderung, die beschriebenen Kontakte (er sagte immer "sie haben uns bedroht), lässt jedoch jegliche Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit vermissen, weshalb nicht glaubhaft ist, dass er solche Begegnungen persönlich erlebt hat. Es liegen auch zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 7.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2012 für eineinhalb Jahre in den Irak begeben habe. Im Jahre 2013 habe er sechs bis sieben Monate in der Türkei verbracht , wo er gemäss eigenen Angaben auf Arbeitssuche gewesen sei. Er sei lediglich für 25 Tage zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei, und habe anschliessend Syrien definitiv verlassen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nur äusserst selten in Syrien aufgehalten, weshalb auch aus diesem Grund eine wiederholte Behelligung seitens PKK beziehungsweise PYD als unwahrscheinlich erscheint. 7.5 In der Eingabe vom 23. Dezember 2015 (S. 3) wurde weiter behauptet, dass Angehörige des Beschwerdeführers als Oppositionelle gelten und vom Regime verfolgt würden. Insbesondere sei auf G._______ hinzuweisen, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Daher sei der Beschwerdeführer in Syrien gefährdet. Hierzu ist zu erwähnen, dass das Beschwerdeverfahren (...) mit Urteil des BVGer E- 3177/2010 vom 30. Mai 2010 abgewiesen wurde, nachdem aufgrund einer Botschaftsauskunft feststand, dass (...) von den syrischen Behörden nicht gesucht und ihm legal ein Pass ausgestellt worden sei. Somit konnte dieser keine Vorfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen. (...) ist danach nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt, sondern hat nach Beginn des Bürgerkrieges ein zweites Asylgesuch gestellt und wurde danach ausschliesslich aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, mit denen er erst nach dem Bürgerkriegsbeginn angefangen hat, am (...) 2012 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Wie bereits erwähnt, lassen sich den Protokollen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen und er selbst fühlte sich offenbar wegen (...) in Syrien nicht verfolgt, zumal er solches nie erwähnte, womit von einer allfälligen Reflexverfolgung keine Rede sein kann. 7.6 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vor- instanz mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung 28. Januar 2015 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Zwischenverfügung die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt, womit dem Rechtsvertreter ein Honorar auszurichten ist. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der ausgewiesene Aufwand sowohl in der ersten Kostennote von Fr. 2'217.- als auch in der ergänzenden Kostennote von Fr. 310.- des zuerst bestellten amtlichen Rechtsbeistands erscheinen den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch zu hoch. Praxisgemäss ist für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Der vormalige Rechtsvertreter verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss, aber über kein Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen ist. Es ist ihm demzufolge für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'912.- (inklusive Auslagen) auszurichten. 11.2 Der jetzige amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, zumal sich der Aufwand aus den Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem jetzigen amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands, lic. iur. Semsettin Bastimar, wird auf Fr. 1'912.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dem jetzigen amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser