Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte demzufolge sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2006 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gut. Sie anerkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Oktober 2006 als Flüchtling ung gewährte ihm - wie in seinem Asylgesuch vom 27. Januar 2004 beantragt - Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ das SEM um Amtshilfe und setzte es darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2016 bezüglich Widerhandlung nach Art. 118 Abs. 2 AuG (neu: AIG [SR 142.20]) sowie weiterer Delikte angegeben habe, nach seinem Gefängnisaufenthalt weiter für die PKK in C._______, D._______ und E._______ teilweise unter falschem Namen und mit falschem Pass gearbeitet zu haben. Dies habe er im Asylverfahren nicht erwähnt, um in der Schweiz aufgenommen zu werden. Zudem sei der Name, den er als denjenigen seines Vaters angebe, in Wirklichkeit der Name seines Onkels. Die zuständige Staatsanwältin ersuchte das SEM um Beantwortung einiger Fragen in Hinblick auf eine bevorstehende Einvernahme. B.b Am 2. Mai 2017 beantwortete das SEM das Amtshilfeersuchen und ersuchte seinerseits zur Prüfung eines allfälligen Widerrufsverfahrens um Einsicht in die polizeilichen Befragungsprotokolle vom 7. Dezember 2016 und in weitere wesentliche Strafakten. B.c Am 23. Mai 2017, 16. Juni 2017 und 5. Februar 2018 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ dem SEM Kopien diverser Strafunterlagen zukommen. B.d Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Aslys aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben im damaligen Asyl- und heutigen Strafverfahren wahrzunehmen. B.e Nachdem innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging, lud das SEM den Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 zu einer persönlichen Anhörung am 3. August 2018 vor. Der Zustellversuch der Vorladung scheiterte, da der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Ein weiterer Zustellversuch am 30. Juli 2018 an eine andere mutmassliche Adresse blieb ebenfalls erfolglos und der Beschwerdeführer erschien nicht zur Anhörung, weshalb diese abgesagt wurde. B.f Am 6. August 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Nichterscheinen an der Anhörung sowie zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem erlegenen Asylwiderruf. Das Einschreiben wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. B.g Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. C. C.a Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 18. Januar 2019 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und sein Asyl sei nicht zu widerrufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Des Weiteren beantragte er, ihm sei eine ergänzende Begründung anhand der Vorakten zu gestatten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wahrheitsgetreu ausgefüllt nachzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der erwähnten Dokumente beziehungsweise nach Ablauf der dafür gewährten Frist befunden. Einstweilen werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Nach Ablauf der Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. C.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 überwies die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangte er Einsicht in einzelne Aktenstücke, welche ihm von der Vorinstanz verweigert worden war. C.d Mit Beschwerde vom 3. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, Einsicht in die Aktenstücke mit den Nummern B1/3, B2/5, B3/1, B4/105, B5/22, B6/208, B20/1 und B21/1 zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. C.e Mit Beschwerdeergänzung vom 4. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen in der Beschwerde vom 18. Februar 2019 fest und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Beschwerde gegen die Einschränkung der Akteneinsicht. C.f Mit einer weiteren Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung des Gesuchsformulars der unentgeltlichen Rechtspflege und der zugehörigen Belege. Sie wurde ihm gewährt. C.g Am 7. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 26. Februar 2019 von Dr. med. F._______ ein. C.h Mit Eingabe vom 19. März 2019 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und weitere Belege. C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Akteneinsichtsgesuch wies er ab. Zudem eröffnete er der Vorinstanz die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. C.j Mit Vernehmlassung vom 10. April 2019 hielt die Vorinstanz insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, indem er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert habe. C.k Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik, welche dieser am 26. April 2019 vorläufig wahrnahm. Zugleich ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung einer weiteren Replik. C.l Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals in Form der ergänzenden Replik vom 10. Mai 2019 und reichte einen Austrittsbericht der G._______ vom 20. April 2017 ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde und ihre Ergänzung wurden innert Frist eingereicht und erfüllen die Anforderungen an Inhalt und Form. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise nur wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber der Flüchtlingseigenschaft in Betracht (Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 63 AsylG N. 2). Bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens bei der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2016 angegeben habe, er sei sieben Jahre im Gefängnis gewesen. Nach seiner Freilassung habe er in verschiedenen Balkanländern unter den falschen Namen H._______ oder J._______ beziehungsweise unter seinem richtigen Namen für die PKK gearbeitet. Er habe ab dem (...) Altersjahr bis zu seiner Einreise in die Schweiz nur für die PKK gelebt und Personen in "Politik, Geschichte und Pistole" ausgebildet. Er habe ebenfalls Leute getötet. Diese Dinge habe er im Asylverfahren verschwiegen, um in der Schweiz aufgenommen zu werden. Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017 habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft B._______ weiter zu Protokoll gegeben, H._______ K._______ sei bei der PKK sein Code- beziehungsweise Kampfname gewesen. Er sei heute Sympathisant der PKK. Diese Angaben widersprächen seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens, wonach er im Jahr (...) Bekanntschaft mit der PKK gemacht, kein aktiver Militant gewesen, aber sich aktiv für die Partei engagiert habe, indem er Flugblätter verteilt, PKK-Anhänger beherbergt und verpflegt, an Demonstrationen teilgenommen, Kurierarbeiten erledigt sowie Spendengelder und Informationen weitergeleitet habe. Seine Inhaftierung sei vom (...) 1992 bis (...) 1999 gewesen. Anschliessend sei er nicht in den Militärdienst eingerückt, weshalb ihn die Militärbehörden gesucht hätten. Seit der Haftentlassung sei er für die HADEP tätig gewesen und habe versteckt gelebt. Im Asylverfahren habe er unter anderem einen Auszug aus dem Personenregister vom (...) 2004 eingereicht, wonach er von den Behörden gesucht werde. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens vor dem Zivilstandskreis L._______ habe er einen Personenregisterauszug vom (...) 2012 ohne einen solchen Vermerk eingereicht. Dementsprechend sei beim Auszug des Personenregisters vom (...) 2004 von einem gefälschten Dokument auszugehen. Aufgrund seiner neuen Aussagen, wonach er selbst Leute getötet habe und als Ausbildner sehr aktiv in die Tätigkeiten der PKK eingebunden gewesen sei, liege nahe, dass er anlässlich seines Asylverfahrens falsche Angaben gemacht habe und - sollte er die Flüchtlingseigenschaft überhaupt erfüllt haben - von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen gewesen wäre. Aufgrund seines Verhaltens und der Einreichung eines gefälschten Beweismittels könne ihm die Gefährdung im Heimatstaat nicht geglaubt werden. Zudem habe er seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines Asylverfahrens in schuldhafter Weise grob verletzt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerde vom 18. Februar 2019 im Wesentlichen, er leide an psychischen Problemen, die Auswirkungen auf sein Aussageverhalten gehabt und verunmöglicht hätten, dass er seine administrativen Belange habe erledigen können. So würde es die PKK wohl kaum zulassen, dass ein Minderjähriger als Ausbildner im Pistolenschiessen eingesetzt werde. Zudem sei eine Pistole nicht das geeignete Instrument und er sei wohl nicht in einer Gegend gewesen, wo es tatsächlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den türkischen Streitkräften gekommen sei. Er habe im Strafverfahren seine Aussagen etwas ausgeschmückt. Unbestrittenermassen habe er nicht auf die Schreiben der Vorinstanz reagiert, allerdings könne ihn in Hinblick auf einen Asylwiderruf keine Mitwirkungspflicht treffen. In der angefochtenen Verfügung vermenge die Vorinstanz Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AsylG mit Gründen für die Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG. Akteneinsicht in Strafakten sei unter anderem nur möglich, wenn diese für die Bearbeitung eines hängigen Verwaltungsverfahrens benötigt würden. Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht erteilen dürfen. In seinen Aussagen sei kein grosser Unterschied erkennbar, die Eckpunkte - so zum Beispiel die Dauer seiner Inhaftierung - stimmten im Grossen und Ganzen überein. Seine Zuwendung zur HADEP widerspreche sich nicht mit einem bis zur Flucht in die Schweiz fortdauernden Engagement für die PKK. Nach vorübergehenden Aufenthalten in C._______ und E._______ sei er in die Türkei zurückgekehrt, bevor er sich zur Flucht in die Schweiz entschieden habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass Einträge zu laufenden Fahndungen nicht mehr in Auszügen aus dem türkischen Zivilstandsregister zu finden seien. Vor dem Schluss auf ein gefälschtes Dokument seien in der Türkei Abklärungen vorzunehmen. In den Punkten, die letztendlich zu einer Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, gebe es keine Abweichungen. Er könnte höchstens einen Grund für seine Asylunwürdigkeit gesetzt haben.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2019 hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest und ergänzte insbesondere, den Aufenthalt in den Balkanländern habe er im ursprünglichen Asylverfahren nicht erwähnt. Sein Aufenthalt während seines Lebens im Untergrund spiele keine grosse Rolle. Wichtig sei bloss, dass er 2004 aus der Türkei in die Schweiz geflohen sei. Seine Decknamen H._______ und J._______ scheine er im Asylverfahren nicht erwähnt zu haben und auch über C._______ oder E._______ habe er nicht gesprochen. Seine Aussagen zur Ausbildung an Waffen oder zur Tötung von Leuten seien als Ausfluss seiner psychischen Gesundheitsschädigung zu betrachten.
E. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 10. April 2019 vertrat die Vorinstanz weiterhin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen.
E. 4.5 Mit Replik vom 26. April 2019 hielt der Beschwerdeführer wiederholt fest, die Mitwirkungspflicht könne sich nur auf das Asylverfahren beziehen und sei nicht auf das Asylwiderrufsverfahren anwendbar. Des Weiteren seien Anfragen an den behandelnden Psychiater bisher unbeantwortet geblieben, was der Grund für die mangelhaften Belege seiner psychischen Erkrankung sei. Im Übrigen stimme die von der Vorinstanz formulierte Zusammenfassung des Inhalts der Befragung vom 7. Dezember 2016 nicht mit dem entsprechenden Protokoll überein.
E. 4.6 In seiner ergänzenden Replik vom 10. Mai 2019 machte er zusätzlich zu seinen Ausführungen vom 26. April 2019 im Wesentlichen geltend, seine Aussagen bei der Befragung vom 7. Dezember 2016 seien aufgrund seiner damaligen psychisch extrem schlechten Verfassung mit stationärem Aufenthalt in der G._______ sowie Verlegung und Operation im M._______ vor beziehungsweise auch nach der erwähnten Befragung mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Damit seine Angaben auf Glaubhaftigkeit geprüft werden könnten, müsse eigentlich eine Anhörung stattfinden, welche entweder durch das Bundesverwaltungsgericht selbst oder bei Rückgabe der Akten an die Vorinstanz durch diese vorgenommen werden könnte.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Akteneinsicht durch die Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Seiner Ansicht nach habe es sich vorliegend nicht um ein hängiges Verwaltungsverfahren gehandelt, weshalb die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz keine Akteneinsicht hätte gewähren dürfen.
E. 5.2 Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden in die Strafakten einsehen, wenn sie diese unter anderem für die Bearbeitung hängiger Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 194 Abs. 2 StPO zufolge stellen Verwaltungsbehörden ebenfalls ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat ihr Akteneinsichtsgesuch vom 2. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ gestützt auf Art. 12 VwVG beantragt, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist. Eine Behörde hat das Recht, bei der Sachverhaltsermittlung auf dem Wege der Amtshilfe Erkenntnisse anderer Behörden beizuziehen (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N. 179). Nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asylstatus kann die Vorinstanz grundsätzlich jederzeit ein Widerrufsverfahren einleiten, wenn sie feststellt, dass die im Asylverfahren gemachten Angaben falsch sind oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. A. 2015, S. 234 f.). Vorliegend gab das Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 19. April 2017 der Vorinstanz hinreichend Anlass für eine solche Annahme. Sinn und Zweck der Aktenkenntnis in das laufende Strafverfahren liegt in der Informationsbeschaffung beziehungsweise Sachverhaltsermittlung für ein anderes Verfahren mittels behördlicher Amts- respektive Rechtshilfe (Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 107).
E. 5.4 Weder hat der Beschwerdeführer der Akteneinsicht entgegenstehende private oder öffentliche Interessen geltend gemacht, noch sind solche aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Daher durfte die Vorinstanz Einsicht in die Strafakten des Beschwerdeführers nehmen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er weder auf die Schreiben der Vorinstanz reagiert noch an der vorgesehenen Anhörung teilgenommen hat. Er begründet diese Umstände mit seiner psychischen Problematik und macht überdies geltend, ihn treffe in Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf keine Mitwirkungspflicht, da sich Art. 8 AsylG lediglich auf das Asylverfahren beziehe.
E. 6.2 Nach Art. 8 Abs. 1 sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen unter anderem ihre Identität offenlegen (Bst. a) und bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Bst. c).
E. 6.3 Die Argumentation hinsichtlich der angeblich fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Widerrufsverfahren verfängt nicht. Die Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist gerade für Fallkonstellationen vorgesehen, in denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, sofern sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Die entsprechenden Voraussetzungen hatten somit von Anfang an nicht bestanden (vgl. Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Insofern gehen die falschen Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen der vom Widerruf betroffenen Person bereits auf das Asylverfahren zurück und ziehen das Widerrufsverfahren nach sich. Dementsprechend sind die Asylbehörden auch bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Widerrufsverfahren auf die Mitwirkung der Personen mit Flüchtlings- und Asylstatus angewiesen und letztere trifft diesbezüglich eine Pflicht zur Mitwirkung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfügung aus seiner fehlenden Mitwirkung nicht sogleich automatisch der Schluss gezogen, er würde die Widerrufsgründe anerkennen. Die Vor-instanz darf jedoch - wie bereits mehrmals angedroht - aufgrund der Aktenlage entscheiden.
E. 6.4.1 Seine psychische Problematik belegt der Beschwerdeführer zum einen mit dem Arztbericht vom 26. Februar 2019 von Dr. med. F._______, Allgemeine Innere Medizin FMH. Darin wird auf eine seit kurzem bestehende hausärztliche Betreuung und eine seit vielen Jahren andauernde regelmässige psychotherapeutische Behandlung sowie Einnahme psychoaktiver Medikamente hingewiesen. Mit seiner ergänzenden Replik reichte der Beschwerdeführer zum anderen einen Austrittsbericht der G._______ vom 20. April 2017 ein, wonach er vom 14. November bis 1. Dezember 2016, und vom 10. Dezember 2016 bis 28. März 2017 in jener Klinik hospitalisiert gewesen war. Dazwischen befand er sich vom 1. bis 5. Dezember 2016 für eine Operation am Arm im M._______. Dem erwähnten Austrittsbericht sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen. Weiter geht aus dem Bericht hervor, das Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei initial derart eingeschränkt gewesen, dass er seinen Verpflichtungen im Alltag nicht habe nachgehen können. In allen administrativen Bereichen habe er Unterstützung seitens des Pflegepersonals und der klinikeigenen Sozialarbeiterin benötigt. Zudem sei er bei all seinen auswärtigen Terminen durch ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde begleitet worden. Der Klinikaustritt sei in eine betreute Wohnform erfolgt, da in der nächsten Zeit nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ein selbständiges und geordnetes Leben führen könne. Dokumentiert ist in diesem Bericht ebenfalls die Angst des Beschwerdeführers vor seiner eigenen (aggressiven) Reaktion.
E. 6.4.2 In der Tat liegt aufgrund dieser Aktenlage der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2016, welche zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens geführt hat, psychisch stark angeschlagen und - wegen der Operation vom 1. Dezember 2016 - zudem physisch eingeschränkt war. Dieser Schluss erhärtet sich weiter, nachdem eine weitere polizeiliche Einvernahme in anderer Angelegenheit vom 8. Dezember 2016 aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands abgebrochen und erst am 9. Dezember 2016 fortgeführt worden war (B4/105; Anzeigerapport vom 11. November 2016, Polizeiliche Befragungen vom 8. und 9. Dezember 2016). Zwar vermögen diese Umstände mittels eines echtzeitlichen medizinischen Dokuments zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner selbstbelastenden Aussagen insbesondere psychisch in einer sehr schlechten Verfassung befunden hatte und es ist durchaus denkbar, dass er die Folgen davon für seinen Flüchtlings- und Asylstatus nicht erblicken konnte. Dennoch war aufgrund dieser Sachlage aus Sicht der Vorinstanz die Prüfung eines allfälligen Widerrufsverfahrens angezeigt und erfolgte zu Recht.
E. 6.4.3 Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer diesen schlechten psychischen Zustand lediglich für den Zeitraum von November 2016 bis März 2017 mit medizinischen Akten hinreichend belegen. Der Arztbericht vom 26. Februar 2019 basiert auf einer erst seit kurzem bestehenden hausärztlichen Betreuung und enthält insbesondere keine Hinweise für fortwährende Einschränkungen in seiner Fähigkeit, seinen alltäglichen Pflichten nachkommen zu können. Seit März 2017 wechselte er in eine betreute Wohnung und eine professionelle Unterstützung durch die Erwachsenenschutzbehörde in administrativen Belangen war bereits während seines stationären Aufenthalts in die Wege geleitet worden. Am 8. Mai 2017 war er gemäss den vorliegenden Akten in der Lage, an einer polizeilichen Befragung teilzunehmen. Am 28. Mai 2018 hatte die Vorinstanz ihm erstmals rechtliches Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt. Darüber hinaus gelangte sie mit Vorladungen zu einer Anhörung am 13. Juli 2018 und am 30. Juli 2018 sowie mit Schreiben vom 6. August 2018 erneut mehrmals erfolglos an ihn, bevor sie am 18. Januar 2019 einen Aberkennungsentscheid fällte.
E. 6.4.4 Damit vermochte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft darzulegen, dass er sich vom November 2016 bis März 2017 psychisch in einer sehr schlechten Verfassung befunden hatte. Insgesamt konnte er allerdings die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe, welche ihn offenbar daran gehindert haben sollen, das ihm gewährte rechtliche Gehör wahrzunehmen und zur Anhörung zu erscheinen, für den darüberhinausgehenden Zeitraum nicht hinreichend belegen. Damit ist von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auszugehen und die Vorinstanz durfte aufgrund der Aktenlage entscheiden.
E. 7.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, sein Hinweis auf den Gefängnisaufenthalt von sieben Jahren allein könne keinen Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gesetzt haben.
E. 7.2 Dem im Asylverfahren eingereichten Auszug aus dem Personenstandsregister vom (...) 2004 war noch ein Vermerk zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer von der Gendarmerie gesucht werde. Im Urteil vom 12. Oktober 2006 sah die ARK keine konkrete Veranlassung, an der Authentizität dieses Registerauszugs zu zweifeln (Urteil vom 12. Oktober 2006 E. 4.2.2). Aus dem aktuell geltenden Gesetz über die Zivilstandsregistrierung Nr. 5490 vom 29. April 2006 geht hervor, dass nur Angaben zu persönlichen Daten (Staatsbürgernummer, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsdatum, Familienstand, Sterberegister, Wohnort) und der Familienangehörigen im Personenregisterauszug erfasst und aufgeführt werden (Republic of Turkey, Turkey: Civil Registration Services Law, 29.04.2006, <http://unstats.un.org/unsd/vitalstatkb/Attachment1083.aspx?AttachmentType=1>, abgerufen am 13.08.2020). Eine vom Immigration and Refugee Board of Canada (IRP) vorgenommene COI-Abklärung vom September 2016 ergab bei Konsultation mehrerer türkischer Anwälte, dass im türkischen Personenregister beziehungsweise im Auszug davon keine Vermerke bezüglich einer polizeilichen Fahndung erwähnt werden (IRB, Turkey: Information on the Nüfus Kayit Ornegi [extract of civil registry], including format, purpose, and issuing body; information included on the document, including family members and whether an individual can request the omission of particular family members, such as siblings; availability of fraudulent Nüfus Kayit Ornegi, vom 13. September 2016, https://www.refworld.org/docid/5894656c4.html , abgerufen am 17.08.2020). Gemäss einer Schnellrecherche der SFH gaben verschiedene türkische Kontaktpersonen an, dass die "Civil Registration Offices" selber keine Überprüfung auf vorliegende Haftbefehle vornehme. Es könne aber sein, dass diese von den Justizbehörden in besonderen Fällen über Haftbefehle informiert würden und bei Erscheinen der gesuchten Person die Polizei alarmierten (SFH, Türkei - Ausstellung von amtlichen Dokumenten - Schnellrecherche vom 4. März 2015). Im Urteil vom 12. Oktober 2006 erachtete die ARK noch aufgrund des genannten Vermerks des damaligen Personenstandregisterauszugs die Suche durch die Gendarmerie nach dem Beschwerdeführer als glaubhaft. Daher lässt allein der fehlende Hinweis auf die behördliche Suche im Auszug aus dem Personenstandsregister vom (...) 2012 nicht den automatischen Schluss auf eine Fälschung des Auszugs aus dem Personenstandsregister vom (...) 2004 zu. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich auf Beschwerdeebene.
E. 7.3 Die Verwendung der Identitäten N._______ und O._______ sowie den Decknamen H._______ erwähnte der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren (vgl. A13 S. 3, 7, 8 und 23). Insofern handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2017, H._______ K._______ sei sein Code- beziehungsweise Kampfname gewesen, lediglich um eine Spezifizierung. Hieraus allein ergeben sich keine Hinweise auf falsche Angaben oder verschwiegene Tatsachen.
E. 7.4 Hingegen gibt es noch einige Sachverhaltselemente, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht erwähnt hatte. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um wesentliche verschwiegene Tatsachen handelt, durch welche er sich die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung erschlichen hat.
E. 7.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, ist ein Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren darin zu erblicken, dass er sich bei der Befragung vom 8. Mai 2017 als früheres Mitglied und heutiger Sympathisant der PKK bezeichnete. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre der PKK an (B6). Bei der Anhörung vom 29. November 2004 erklärte er noch, dass er nach seiner Haftzeit auf keinen Fall mehr mit illegalen Geschäften mit der PKK habe zu tun haben wollen und zur HADEP gegangen sei, damit er für sein Volk doch noch etwas Sinnvolles tun konnte (A13/12). Von seinen Tätigkeiten für die HADEP ist den für das Widerrufsverfahren eingeholten strafrechtlichen Akten hingegen nichts zu entnehmen, obwohl er zeitweise offenbar hauptsächlich für sie politisch aktiv gewesen sei (BVGer-act. 15 S. 7 f.). Insofern handelt es sich bei der fortgesetzten Tätigkeit für die PKK verbunden mit der fehlenden Erwähnung derjenigen für die HADEP nicht um isolierte Angaben, die er an der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2016 gemacht hatte, welche allein durch seine damalige schlechte psychische Verfassung zu erklären wären (vgl. dazu E. 6.4.4 des Urteils). Zudem verwendet der Beschwerdeführer offenbar heute noch seinen Decknamen bei der PKK "H._______ K._______" als Benutzernamen im Facebook-Account (BVGer-act. 19 S. 5; Protokoll 8. Mai 2017 S. 4). Dies erscheint aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom 29. November 2004, wonach er nichts mehr mit der PKK zu tun haben wollte, kaum nachvollziehbar. Aus den Akten ergeben sich damit mehrfache Hinweise des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeiten bei der PKK nach seiner Haftentlassung am 17. März 1999 - entgegen seinen Angaben im Asylverfahren - fortgeführt hat.
E. 7.4.2 Seinen Aufenthalt in diversen Balkanstaaten nach seiner Freilassung aus der Haft am 17. März 1999 hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. März 2019 nicht bestritten beziehungsweise in seiner Replik vom 10. Mai 2019 sogar explizit bestätigt (BVGer-act. 6 und 19). In der Anhörung vom 29. November 2004 beantwortete er die Frage, ob er schon einmal im Ausland gewesen sei, noch mit nein. Er gab vor, bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Ortschaften in der Türkei gewesen zu sein (A13/6 und 8). Entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters spielt es sehr wohl eine Rolle, wo sich der Beschwerdeführer "im Untergrund" aufgehalten hatte. Da der Beschwerdeführer nach seinen Balkanaufenthalten offenbar noch einmal in die Türkei einreiste (um seine schwer erkrankte Mutter zu besuchen; vgl. BVGer-act. 19 S. 4), konnte er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbarer Gefahr an Leib und Leben befunden haben. Nachdem er zugegebenermassen seine Auslandaufenthalte verschwiegen hatte, weist die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht in wesentlichen Teilen Lücken auf.
E. 7.4.3 Die Nutzung einer weiteren falschen Identität - J._______ - hätte für sich allein keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, zumal er damals bereits die Verwendung einiger falscher Namen erwähnt hatte (vgl. dazu E. 7.3 des Urteils). Allerdings blieb im damaligen Asylverfahren ebenfalls unerwähnt, dass er diesen Namen offenbar in C._______ verwendet hatte.
E. 7.4.4 In diesem Kontext sind auch die seit der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2016 im Raum stehenden Aussagen des Beschwerdeführers zu sehen, wonach er für die PKK Leute getötet und andere Tätigkeiten ausgeführt habe, wie etwa die Ausbildung von Personen in Politik, Geschichte und Pistole. Im Widerspruch dazu stehen seine Angaben im Asylverfahren, nach welchen er sein Engagement für die PKK mit Verteilung von Flugblättern, Beherbergung und Verpflegung von PKK-Anhängern, Organisation von Demonstrationen, Kurierarbeiten sowie Weiterleitung von Spendengeldern und Informationen umschrieben hatte. Der Rechtsvertreter bringt vor, der Beschwerdeführer habe - um aufgrund seiner Fremdgefährdung in Haft genommen zu werden - die Schilderungen seiner Tätigkeiten für die PKK übertrieben. Diese diametral auseinandergehenden Aussagen allein damit, mit der Fantasie oder der psychischen Problematik des Beschwerdeführers zu erklären - wie dies sein Rechtsvertreter versucht - vermag wenig zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zuzuschreibenden Anteile, insbesondere seine zu jenem Zeitraum mangelnden Fähigkeiten, seinen administrativen Verpflichtungen im Alltag nachzukommen, betrafen (vgl. E. 6.4.1 des Urteils). Jedenfalls erscheint die in der Replik vorgebrachte lapidare Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Balkan lediglich Zeitungen der PKK verkauft (vgl. BVGer-act. 19 S. 4), unter den bereits genannten Umständen wenig glaubhaft.
E. 7.4.5 In Zusammenschau aller im Asylverfahren nicht erwähnten, als wesentlich anzusehenden Aspekte seiner Fluchtgeschichte bleibt nebulös, weshalb der Beschwerdeführer seine fortgesetzte Tätigkeit für die PKK nach seiner Entlassung aus der Haft, seine anschliessenden Auslandaufenthalte in diversen Balkanstaaten mit Rückkehr in die Türkei sowie die Verwendung der Identität "J._______" in C._______ verschwiegen hatte. In Kenntnis dieser Umstände wären im damaligen Asylverfahren Zweifel an den Asylgründen des Beschwerdeführers aufgekommen, welche sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgewirkt hätten. Zudem wäre seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der aus den Balkanstaaten erfolgten erneuten Einreise in die Türkei vor seiner Ausreise am 21. Januar 2004 wohl verneint worden. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht versäumte es der Beschwerdeführer zudem, im vorliegenden Verfahren weitere Erkenntnisse zum rechtserheblichen Sachverhalt zu liefern. Gemäss aktueller Aktenlage hat der Beschwerdeführer daher durch falsche Angaben beziehungsweise das Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit die Gewährung des Asyls erschlichen.
E. 8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Demgemäss sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und sein Rechtsvertreter lic. iur. Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb ihm ein amtliches Honorar auszurichten ist. Der amtliche Rechtsbeistand wurde zudem über den Entschädigungsrahmen informiert. Er hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ergibt sich daraus ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 4'290.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Jürg Walker wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 4'290.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-840/2019 Urteil vom 2. September 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte demzufolge sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2006 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gut. Sie anerkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Oktober 2006 als Flüchtling ung gewährte ihm - wie in seinem Asylgesuch vom 27. Januar 2004 beantragt - Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ das SEM um Amtshilfe und setzte es darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2016 bezüglich Widerhandlung nach Art. 118 Abs. 2 AuG (neu: AIG [SR 142.20]) sowie weiterer Delikte angegeben habe, nach seinem Gefängnisaufenthalt weiter für die PKK in C._______, D._______ und E._______ teilweise unter falschem Namen und mit falschem Pass gearbeitet zu haben. Dies habe er im Asylverfahren nicht erwähnt, um in der Schweiz aufgenommen zu werden. Zudem sei der Name, den er als denjenigen seines Vaters angebe, in Wirklichkeit der Name seines Onkels. Die zuständige Staatsanwältin ersuchte das SEM um Beantwortung einiger Fragen in Hinblick auf eine bevorstehende Einvernahme. B.b Am 2. Mai 2017 beantwortete das SEM das Amtshilfeersuchen und ersuchte seinerseits zur Prüfung eines allfälligen Widerrufsverfahrens um Einsicht in die polizeilichen Befragungsprotokolle vom 7. Dezember 2016 und in weitere wesentliche Strafakten. B.c Am 23. Mai 2017, 16. Juni 2017 und 5. Februar 2018 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ dem SEM Kopien diverser Strafunterlagen zukommen. B.d Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Aslys aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben im damaligen Asyl- und heutigen Strafverfahren wahrzunehmen. B.e Nachdem innert angesetzter Frist keine Stellungnahme einging, lud das SEM den Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 zu einer persönlichen Anhörung am 3. August 2018 vor. Der Zustellversuch der Vorladung scheiterte, da der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Ein weiterer Zustellversuch am 30. Juli 2018 an eine andere mutmassliche Adresse blieb ebenfalls erfolglos und der Beschwerdeführer erschien nicht zur Anhörung, weshalb diese abgesagt wurde. B.f Am 6. August 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Nichterscheinen an der Anhörung sowie zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem erlegenen Asylwiderruf. Das Einschreiben wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. B.g Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. C. C.a Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 18. Januar 2019 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen und sein Asyl sei nicht zu widerrufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Des Weiteren beantragte er, ihm sei eine ergänzende Begründung anhand der Vorakten zu gestatten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wahrheitsgetreu ausgefüllt nachzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der erwähnten Dokumente beziehungsweise nach Ablauf der dafür gewährten Frist befunden. Einstweilen werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Nach Ablauf der Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. C.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 überwies die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangte er Einsicht in einzelne Aktenstücke, welche ihm von der Vorinstanz verweigert worden war. C.d Mit Beschwerde vom 3. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, Einsicht in die Aktenstücke mit den Nummern B1/3, B2/5, B3/1, B4/105, B5/22, B6/208, B20/1 und B21/1 zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. C.e Mit Beschwerdeergänzung vom 4. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen in der Beschwerde vom 18. Februar 2019 fest und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Beschwerde gegen die Einschränkung der Akteneinsicht. C.f Mit einer weiteren Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung des Gesuchsformulars der unentgeltlichen Rechtspflege und der zugehörigen Belege. Sie wurde ihm gewährt. C.g Am 7. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 26. Februar 2019 von Dr. med. F._______ ein. C.h Mit Eingabe vom 19. März 2019 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und weitere Belege. C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Akteneinsichtsgesuch wies er ab. Zudem eröffnete er der Vorinstanz die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. C.j Mit Vernehmlassung vom 10. April 2019 hielt die Vorinstanz insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, indem er sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert habe. C.k Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik, welche dieser am 26. April 2019 vorläufig wahrnahm. Zugleich ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung einer weiteren Replik. C.l Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals in Form der ergänzenden Replik vom 10. Mai 2019 und reichte einen Austrittsbericht der G._______ vom 20. April 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde und ihre Ergänzung wurden innert Frist eingereicht und erfüllen die Anforderungen an Inhalt und Form. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise nur wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber der Flüchtlingseigenschaft in Betracht (Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 63 AsylG N. 2). Bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens bei der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2016 angegeben habe, er sei sieben Jahre im Gefängnis gewesen. Nach seiner Freilassung habe er in verschiedenen Balkanländern unter den falschen Namen H._______ oder J._______ beziehungsweise unter seinem richtigen Namen für die PKK gearbeitet. Er habe ab dem (...) Altersjahr bis zu seiner Einreise in die Schweiz nur für die PKK gelebt und Personen in "Politik, Geschichte und Pistole" ausgebildet. Er habe ebenfalls Leute getötet. Diese Dinge habe er im Asylverfahren verschwiegen, um in der Schweiz aufgenommen zu werden. Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017 habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft B._______ weiter zu Protokoll gegeben, H._______ K._______ sei bei der PKK sein Code- beziehungsweise Kampfname gewesen. Er sei heute Sympathisant der PKK. Diese Angaben widersprächen seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens, wonach er im Jahr (...) Bekanntschaft mit der PKK gemacht, kein aktiver Militant gewesen, aber sich aktiv für die Partei engagiert habe, indem er Flugblätter verteilt, PKK-Anhänger beherbergt und verpflegt, an Demonstrationen teilgenommen, Kurierarbeiten erledigt sowie Spendengelder und Informationen weitergeleitet habe. Seine Inhaftierung sei vom (...) 1992 bis (...) 1999 gewesen. Anschliessend sei er nicht in den Militärdienst eingerückt, weshalb ihn die Militärbehörden gesucht hätten. Seit der Haftentlassung sei er für die HADEP tätig gewesen und habe versteckt gelebt. Im Asylverfahren habe er unter anderem einen Auszug aus dem Personenregister vom (...) 2004 eingereicht, wonach er von den Behörden gesucht werde. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens vor dem Zivilstandskreis L._______ habe er einen Personenregisterauszug vom (...) 2012 ohne einen solchen Vermerk eingereicht. Dementsprechend sei beim Auszug des Personenregisters vom (...) 2004 von einem gefälschten Dokument auszugehen. Aufgrund seiner neuen Aussagen, wonach er selbst Leute getötet habe und als Ausbildner sehr aktiv in die Tätigkeiten der PKK eingebunden gewesen sei, liege nahe, dass er anlässlich seines Asylverfahrens falsche Angaben gemacht habe und - sollte er die Flüchtlingseigenschaft überhaupt erfüllt haben - von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen gewesen wäre. Aufgrund seines Verhaltens und der Einreichung eines gefälschten Beweismittels könne ihm die Gefährdung im Heimatstaat nicht geglaubt werden. Zudem habe er seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines Asylverfahrens in schuldhafter Weise grob verletzt. 4.2 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerde vom 18. Februar 2019 im Wesentlichen, er leide an psychischen Problemen, die Auswirkungen auf sein Aussageverhalten gehabt und verunmöglicht hätten, dass er seine administrativen Belange habe erledigen können. So würde es die PKK wohl kaum zulassen, dass ein Minderjähriger als Ausbildner im Pistolenschiessen eingesetzt werde. Zudem sei eine Pistole nicht das geeignete Instrument und er sei wohl nicht in einer Gegend gewesen, wo es tatsächlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den türkischen Streitkräften gekommen sei. Er habe im Strafverfahren seine Aussagen etwas ausgeschmückt. Unbestrittenermassen habe er nicht auf die Schreiben der Vorinstanz reagiert, allerdings könne ihn in Hinblick auf einen Asylwiderruf keine Mitwirkungspflicht treffen. In der angefochtenen Verfügung vermenge die Vorinstanz Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AsylG mit Gründen für die Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG. Akteneinsicht in Strafakten sei unter anderem nur möglich, wenn diese für die Bearbeitung eines hängigen Verwaltungsverfahrens benötigt würden. Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht erteilen dürfen. In seinen Aussagen sei kein grosser Unterschied erkennbar, die Eckpunkte - so zum Beispiel die Dauer seiner Inhaftierung - stimmten im Grossen und Ganzen überein. Seine Zuwendung zur HADEP widerspreche sich nicht mit einem bis zur Flucht in die Schweiz fortdauernden Engagement für die PKK. Nach vorübergehenden Aufenthalten in C._______ und E._______ sei er in die Türkei zurückgekehrt, bevor er sich zur Flucht in die Schweiz entschieden habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass Einträge zu laufenden Fahndungen nicht mehr in Auszügen aus dem türkischen Zivilstandsregister zu finden seien. Vor dem Schluss auf ein gefälschtes Dokument seien in der Türkei Abklärungen vorzunehmen. In den Punkten, die letztendlich zu einer Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, gebe es keine Abweichungen. Er könnte höchstens einen Grund für seine Asylunwürdigkeit gesetzt haben. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2019 hielt er an seinen bisherigen Anträgen fest und ergänzte insbesondere, den Aufenthalt in den Balkanländern habe er im ursprünglichen Asylverfahren nicht erwähnt. Sein Aufenthalt während seines Lebens im Untergrund spiele keine grosse Rolle. Wichtig sei bloss, dass er 2004 aus der Türkei in die Schweiz geflohen sei. Seine Decknamen H._______ und J._______ scheine er im Asylverfahren nicht erwähnt zu haben und auch über C._______ oder E._______ habe er nicht gesprochen. Seine Aussagen zur Ausbildung an Waffen oder zur Tötung von Leuten seien als Ausfluss seiner psychischen Gesundheitsschädigung zu betrachten. 4.4 Mit Vernehmlassung vom 10. April 2019 vertrat die Vorinstanz weiterhin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen. 4.5 Mit Replik vom 26. April 2019 hielt der Beschwerdeführer wiederholt fest, die Mitwirkungspflicht könne sich nur auf das Asylverfahren beziehen und sei nicht auf das Asylwiderrufsverfahren anwendbar. Des Weiteren seien Anfragen an den behandelnden Psychiater bisher unbeantwortet geblieben, was der Grund für die mangelhaften Belege seiner psychischen Erkrankung sei. Im Übrigen stimme die von der Vorinstanz formulierte Zusammenfassung des Inhalts der Befragung vom 7. Dezember 2016 nicht mit dem entsprechenden Protokoll überein. 4.6 In seiner ergänzenden Replik vom 10. Mai 2019 machte er zusätzlich zu seinen Ausführungen vom 26. April 2019 im Wesentlichen geltend, seine Aussagen bei der Befragung vom 7. Dezember 2016 seien aufgrund seiner damaligen psychisch extrem schlechten Verfassung mit stationärem Aufenthalt in der G._______ sowie Verlegung und Operation im M._______ vor beziehungsweise auch nach der erwähnten Befragung mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Damit seine Angaben auf Glaubhaftigkeit geprüft werden könnten, müsse eigentlich eine Anhörung stattfinden, welche entweder durch das Bundesverwaltungsgericht selbst oder bei Rückgabe der Akten an die Vorinstanz durch diese vorgenommen werden könnte. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Akteneinsicht durch die Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Seiner Ansicht nach habe es sich vorliegend nicht um ein hängiges Verwaltungsverfahren gehandelt, weshalb die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz keine Akteneinsicht hätte gewähren dürfen. 5.2 Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden in die Strafakten einsehen, wenn sie diese unter anderem für die Bearbeitung hängiger Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 194 Abs. 2 StPO zufolge stellen Verwaltungsbehörden ebenfalls ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 5.3 Die Vorinstanz hat ihr Akteneinsichtsgesuch vom 2. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ gestützt auf Art. 12 VwVG beantragt, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist. Eine Behörde hat das Recht, bei der Sachverhaltsermittlung auf dem Wege der Amtshilfe Erkenntnisse anderer Behörden beizuziehen (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N. 179). Nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asylstatus kann die Vorinstanz grundsätzlich jederzeit ein Widerrufsverfahren einleiten, wenn sie feststellt, dass die im Asylverfahren gemachten Angaben falsch sind oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. A. 2015, S. 234 f.). Vorliegend gab das Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 19. April 2017 der Vorinstanz hinreichend Anlass für eine solche Annahme. Sinn und Zweck der Aktenkenntnis in das laufende Strafverfahren liegt in der Informationsbeschaffung beziehungsweise Sachverhaltsermittlung für ein anderes Verfahren mittels behördlicher Amts- respektive Rechtshilfe (Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 107). 5.4 Weder hat der Beschwerdeführer der Akteneinsicht entgegenstehende private oder öffentliche Interessen geltend gemacht, noch sind solche aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Daher durfte die Vorinstanz Einsicht in die Strafakten des Beschwerdeführers nehmen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er weder auf die Schreiben der Vorinstanz reagiert noch an der vorgesehenen Anhörung teilgenommen hat. Er begründet diese Umstände mit seiner psychischen Problematik und macht überdies geltend, ihn treffe in Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf keine Mitwirkungspflicht, da sich Art. 8 AsylG lediglich auf das Asylverfahren beziehe. 6.2 Nach Art. 8 Abs. 1 sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen unter anderem ihre Identität offenlegen (Bst. a) und bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Bst. c). 6.3 Die Argumentation hinsichtlich der angeblich fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Widerrufsverfahren verfängt nicht. Die Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist gerade für Fallkonstellationen vorgesehen, in denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, sofern sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen wären. Die entsprechenden Voraussetzungen hatten somit von Anfang an nicht bestanden (vgl. Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Insofern gehen die falschen Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen der vom Widerruf betroffenen Person bereits auf das Asylverfahren zurück und ziehen das Widerrufsverfahren nach sich. Dementsprechend sind die Asylbehörden auch bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Widerrufsverfahren auf die Mitwirkung der Personen mit Flüchtlings- und Asylstatus angewiesen und letztere trifft diesbezüglich eine Pflicht zur Mitwirkung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfügung aus seiner fehlenden Mitwirkung nicht sogleich automatisch der Schluss gezogen, er würde die Widerrufsgründe anerkennen. Die Vor-instanz darf jedoch - wie bereits mehrmals angedroht - aufgrund der Aktenlage entscheiden. 6.4 6.4.1 Seine psychische Problematik belegt der Beschwerdeführer zum einen mit dem Arztbericht vom 26. Februar 2019 von Dr. med. F._______, Allgemeine Innere Medizin FMH. Darin wird auf eine seit kurzem bestehende hausärztliche Betreuung und eine seit vielen Jahren andauernde regelmässige psychotherapeutische Behandlung sowie Einnahme psychoaktiver Medikamente hingewiesen. Mit seiner ergänzenden Replik reichte der Beschwerdeführer zum anderen einen Austrittsbericht der G._______ vom 20. April 2017 ein, wonach er vom 14. November bis 1. Dezember 2016, und vom 10. Dezember 2016 bis 28. März 2017 in jener Klinik hospitalisiert gewesen war. Dazwischen befand er sich vom 1. bis 5. Dezember 2016 für eine Operation am Arm im M._______. Dem erwähnten Austrittsbericht sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen. Weiter geht aus dem Bericht hervor, das Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei initial derart eingeschränkt gewesen, dass er seinen Verpflichtungen im Alltag nicht habe nachgehen können. In allen administrativen Bereichen habe er Unterstützung seitens des Pflegepersonals und der klinikeigenen Sozialarbeiterin benötigt. Zudem sei er bei all seinen auswärtigen Terminen durch ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde begleitet worden. Der Klinikaustritt sei in eine betreute Wohnform erfolgt, da in der nächsten Zeit nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ein selbständiges und geordnetes Leben führen könne. Dokumentiert ist in diesem Bericht ebenfalls die Angst des Beschwerdeführers vor seiner eigenen (aggressiven) Reaktion. 6.4.2 In der Tat liegt aufgrund dieser Aktenlage der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 7. Dezember 2016, welche zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens geführt hat, psychisch stark angeschlagen und - wegen der Operation vom 1. Dezember 2016 - zudem physisch eingeschränkt war. Dieser Schluss erhärtet sich weiter, nachdem eine weitere polizeiliche Einvernahme in anderer Angelegenheit vom 8. Dezember 2016 aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands abgebrochen und erst am 9. Dezember 2016 fortgeführt worden war (B4/105; Anzeigerapport vom 11. November 2016, Polizeiliche Befragungen vom 8. und 9. Dezember 2016). Zwar vermögen diese Umstände mittels eines echtzeitlichen medizinischen Dokuments zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner selbstbelastenden Aussagen insbesondere psychisch in einer sehr schlechten Verfassung befunden hatte und es ist durchaus denkbar, dass er die Folgen davon für seinen Flüchtlings- und Asylstatus nicht erblicken konnte. Dennoch war aufgrund dieser Sachlage aus Sicht der Vorinstanz die Prüfung eines allfälligen Widerrufsverfahrens angezeigt und erfolgte zu Recht. 6.4.3 Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer diesen schlechten psychischen Zustand lediglich für den Zeitraum von November 2016 bis März 2017 mit medizinischen Akten hinreichend belegen. Der Arztbericht vom 26. Februar 2019 basiert auf einer erst seit kurzem bestehenden hausärztlichen Betreuung und enthält insbesondere keine Hinweise für fortwährende Einschränkungen in seiner Fähigkeit, seinen alltäglichen Pflichten nachkommen zu können. Seit März 2017 wechselte er in eine betreute Wohnung und eine professionelle Unterstützung durch die Erwachsenenschutzbehörde in administrativen Belangen war bereits während seines stationären Aufenthalts in die Wege geleitet worden. Am 8. Mai 2017 war er gemäss den vorliegenden Akten in der Lage, an einer polizeilichen Befragung teilzunehmen. Am 28. Mai 2018 hatte die Vorinstanz ihm erstmals rechtliches Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt. Darüber hinaus gelangte sie mit Vorladungen zu einer Anhörung am 13. Juli 2018 und am 30. Juli 2018 sowie mit Schreiben vom 6. August 2018 erneut mehrmals erfolglos an ihn, bevor sie am 18. Januar 2019 einen Aberkennungsentscheid fällte. 6.4.4 Damit vermochte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft darzulegen, dass er sich vom November 2016 bis März 2017 psychisch in einer sehr schlechten Verfassung befunden hatte. Insgesamt konnte er allerdings die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe, welche ihn offenbar daran gehindert haben sollen, das ihm gewährte rechtliche Gehör wahrzunehmen und zur Anhörung zu erscheinen, für den darüberhinausgehenden Zeitraum nicht hinreichend belegen. Damit ist von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auszugehen und die Vorinstanz durfte aufgrund der Aktenlage entscheiden. 7. 7.1 Gegen die vorinstanzliche Verfügung bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, sein Hinweis auf den Gefängnisaufenthalt von sieben Jahren allein könne keinen Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gesetzt haben. 7.2 Dem im Asylverfahren eingereichten Auszug aus dem Personenstandsregister vom (...) 2004 war noch ein Vermerk zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer von der Gendarmerie gesucht werde. Im Urteil vom 12. Oktober 2006 sah die ARK keine konkrete Veranlassung, an der Authentizität dieses Registerauszugs zu zweifeln (Urteil vom 12. Oktober 2006 E. 4.2.2). Aus dem aktuell geltenden Gesetz über die Zivilstandsregistrierung Nr. 5490 vom 29. April 2006 geht hervor, dass nur Angaben zu persönlichen Daten (Staatsbürgernummer, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsdatum, Familienstand, Sterberegister, Wohnort) und der Familienangehörigen im Personenregisterauszug erfasst und aufgeführt werden (Republic of Turkey, Turkey: Civil Registration Services Law, 29.04.2006, , abgerufen am 13.08.2020). Eine vom Immigration and Refugee Board of Canada (IRP) vorgenommene COI-Abklärung vom September 2016 ergab bei Konsultation mehrerer türkischer Anwälte, dass im türkischen Personenregister beziehungsweise im Auszug davon keine Vermerke bezüglich einer polizeilichen Fahndung erwähnt werden (IRB, Turkey: Information on the Nüfus Kayit Ornegi [extract of civil registry], including format, purpose, and issuing body; information included on the document, including family members and whether an individual can request the omission of particular family members, such as siblings; availability of fraudulent Nüfus Kayit Ornegi, vom 13. September 2016, https://www.refworld.org/docid/5894656c4.html , abgerufen am 17.08.2020). Gemäss einer Schnellrecherche der SFH gaben verschiedene türkische Kontaktpersonen an, dass die "Civil Registration Offices" selber keine Überprüfung auf vorliegende Haftbefehle vornehme. Es könne aber sein, dass diese von den Justizbehörden in besonderen Fällen über Haftbefehle informiert würden und bei Erscheinen der gesuchten Person die Polizei alarmierten (SFH, Türkei - Ausstellung von amtlichen Dokumenten - Schnellrecherche vom 4. März 2015). Im Urteil vom 12. Oktober 2006 erachtete die ARK noch aufgrund des genannten Vermerks des damaligen Personenstandregisterauszugs die Suche durch die Gendarmerie nach dem Beschwerdeführer als glaubhaft. Daher lässt allein der fehlende Hinweis auf die behördliche Suche im Auszug aus dem Personenstandsregister vom (...) 2012 nicht den automatischen Schluss auf eine Fälschung des Auszugs aus dem Personenstandsregister vom (...) 2004 zu. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich auf Beschwerdeebene. 7.3 Die Verwendung der Identitäten N._______ und O._______ sowie den Decknamen H._______ erwähnte der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren (vgl. A13 S. 3, 7, 8 und 23). Insofern handelt es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2017, H._______ K._______ sei sein Code- beziehungsweise Kampfname gewesen, lediglich um eine Spezifizierung. Hieraus allein ergeben sich keine Hinweise auf falsche Angaben oder verschwiegene Tatsachen. 7.4 Hingegen gibt es noch einige Sachverhaltselemente, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht erwähnt hatte. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um wesentliche verschwiegene Tatsachen handelt, durch welche er sich die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung erschlichen hat. 7.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, ist ein Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren darin zu erblicken, dass er sich bei der Befragung vom 8. Mai 2017 als früheres Mitglied und heutiger Sympathisant der PKK bezeichnete. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre der PKK an (B6). Bei der Anhörung vom 29. November 2004 erklärte er noch, dass er nach seiner Haftzeit auf keinen Fall mehr mit illegalen Geschäften mit der PKK habe zu tun haben wollen und zur HADEP gegangen sei, damit er für sein Volk doch noch etwas Sinnvolles tun konnte (A13/12). Von seinen Tätigkeiten für die HADEP ist den für das Widerrufsverfahren eingeholten strafrechtlichen Akten hingegen nichts zu entnehmen, obwohl er zeitweise offenbar hauptsächlich für sie politisch aktiv gewesen sei (BVGer-act. 15 S. 7 f.). Insofern handelt es sich bei der fortgesetzten Tätigkeit für die PKK verbunden mit der fehlenden Erwähnung derjenigen für die HADEP nicht um isolierte Angaben, die er an der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2016 gemacht hatte, welche allein durch seine damalige schlechte psychische Verfassung zu erklären wären (vgl. dazu E. 6.4.4 des Urteils). Zudem verwendet der Beschwerdeführer offenbar heute noch seinen Decknamen bei der PKK "H._______ K._______" als Benutzernamen im Facebook-Account (BVGer-act. 19 S. 5; Protokoll 8. Mai 2017 S. 4). Dies erscheint aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom 29. November 2004, wonach er nichts mehr mit der PKK zu tun haben wollte, kaum nachvollziehbar. Aus den Akten ergeben sich damit mehrfache Hinweise des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeiten bei der PKK nach seiner Haftentlassung am 17. März 1999 - entgegen seinen Angaben im Asylverfahren - fortgeführt hat. 7.4.2 Seinen Aufenthalt in diversen Balkanstaaten nach seiner Freilassung aus der Haft am 17. März 1999 hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. März 2019 nicht bestritten beziehungsweise in seiner Replik vom 10. Mai 2019 sogar explizit bestätigt (BVGer-act. 6 und 19). In der Anhörung vom 29. November 2004 beantwortete er die Frage, ob er schon einmal im Ausland gewesen sei, noch mit nein. Er gab vor, bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Ortschaften in der Türkei gewesen zu sein (A13/6 und 8). Entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters spielt es sehr wohl eine Rolle, wo sich der Beschwerdeführer "im Untergrund" aufgehalten hatte. Da der Beschwerdeführer nach seinen Balkanaufenthalten offenbar noch einmal in die Türkei einreiste (um seine schwer erkrankte Mutter zu besuchen; vgl. BVGer-act. 19 S. 4), konnte er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbarer Gefahr an Leib und Leben befunden haben. Nachdem er zugegebenermassen seine Auslandaufenthalte verschwiegen hatte, weist die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht in wesentlichen Teilen Lücken auf. 7.4.3 Die Nutzung einer weiteren falschen Identität - J._______ - hätte für sich allein keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, zumal er damals bereits die Verwendung einiger falscher Namen erwähnt hatte (vgl. dazu E. 7.3 des Urteils). Allerdings blieb im damaligen Asylverfahren ebenfalls unerwähnt, dass er diesen Namen offenbar in C._______ verwendet hatte. 7.4.4 In diesem Kontext sind auch die seit der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 2016 im Raum stehenden Aussagen des Beschwerdeführers zu sehen, wonach er für die PKK Leute getötet und andere Tätigkeiten ausgeführt habe, wie etwa die Ausbildung von Personen in Politik, Geschichte und Pistole. Im Widerspruch dazu stehen seine Angaben im Asylverfahren, nach welchen er sein Engagement für die PKK mit Verteilung von Flugblättern, Beherbergung und Verpflegung von PKK-Anhängern, Organisation von Demonstrationen, Kurierarbeiten sowie Weiterleitung von Spendengeldern und Informationen umschrieben hatte. Der Rechtsvertreter bringt vor, der Beschwerdeführer habe - um aufgrund seiner Fremdgefährdung in Haft genommen zu werden - die Schilderungen seiner Tätigkeiten für die PKK übertrieben. Diese diametral auseinandergehenden Aussagen allein damit, mit der Fantasie oder der psychischen Problematik des Beschwerdeführers zu erklären - wie dies sein Rechtsvertreter versucht - vermag wenig zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zuzuschreibenden Anteile, insbesondere seine zu jenem Zeitraum mangelnden Fähigkeiten, seinen administrativen Verpflichtungen im Alltag nachzukommen, betrafen (vgl. E. 6.4.1 des Urteils). Jedenfalls erscheint die in der Replik vorgebrachte lapidare Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Balkan lediglich Zeitungen der PKK verkauft (vgl. BVGer-act. 19 S. 4), unter den bereits genannten Umständen wenig glaubhaft. 7.4.5 In Zusammenschau aller im Asylverfahren nicht erwähnten, als wesentlich anzusehenden Aspekte seiner Fluchtgeschichte bleibt nebulös, weshalb der Beschwerdeführer seine fortgesetzte Tätigkeit für die PKK nach seiner Entlassung aus der Haft, seine anschliessenden Auslandaufenthalte in diversen Balkanstaaten mit Rückkehr in die Türkei sowie die Verwendung der Identität "J._______" in C._______ verschwiegen hatte. In Kenntnis dieser Umstände wären im damaligen Asylverfahren Zweifel an den Asylgründen des Beschwerdeführers aufgekommen, welche sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgewirkt hätten. Zudem wäre seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der aus den Balkanstaaten erfolgten erneuten Einreise in die Türkei vor seiner Ausreise am 21. Januar 2004 wohl verneint worden. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht versäumte es der Beschwerdeführer zudem, im vorliegenden Verfahren weitere Erkenntnisse zum rechtserheblichen Sachverhalt zu liefern. Gemäss aktueller Aktenlage hat der Beschwerdeführer daher durch falsche Angaben beziehungsweise das Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit die Gewährung des Asyls erschlichen.
8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Demgemäss sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und sein Rechtsvertreter lic. iur. Jürg Walker als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb ihm ein amtliches Honorar auszurichten ist. Der amtliche Rechtsbeistand wurde zudem über den Entschädigungsrahmen informiert. Er hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ergibt sich daraus ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 4'290.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Jürg Walker wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 4'290.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Della Batliner Versand: