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D-6661/2012

D-6661/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-09 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein kambodschanischer Staatsangehöriger - wurde am 15. August 1979 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 wurde ihm infolge zahlreicher Straftaten das zuvor gewährte Asyl entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2009 ab. C. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 24. Juli 2012 wurde die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte Niederlassungsbewilligung erstinstanzlich widerrufen. D. Mit Verfügung des C._______ vom 30. Juli 2012 wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt und bis am 28. Oktober 2012 bewilligt. E. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass ihm vom Migrationsamt des Kantons B._______ sein am 18. Februar 2009 in D._______ ausgestellter kambodschanischer Reisepass zugestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, er habe sich unter den Schutz von Kambodscha gestellt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. F. Mit Eingabe vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bei den Behörden seines Heimatlandes bewusst keinen Reisepass bestellt und den vorhandenen auch nicht gewollt habe. Der Pass sei ihm unaufgefordert von einem Bekannten, den er anlässlich einer Reise nach E._______ getroffen habe, besorgt worden. Er wisse nicht, ob es sich um ein echtes Dokument oder um eine Fälschung handle, weshalb er es nie für eine Reise benutzt und dessen Existenz in der Zwischenzeit vergessen habe. Das Dokument sei im Zusammenhang mit einer Verhaftung und Polizeikontrolle zufällig entdeckt und dem Migrations­amt zugesandt worden. Da der Reisepass nicht offiziell von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht unter deren Schutz gestellt. Er habe auch nicht freiwillig gehandelt, denn er habe nicht um den Erhalt dieses Passes gebeten. Insbesondere habe es zu keinem Zeitpunkt einen Kontakt des Beschwerdeführers mit den Behörden Kambodschas gegeben, und es habe auch keine Reise nach Kambodscha gegeben. Da er dort verfolgt würde, komme eine Unterstellung unter den Schutz der kambodschanischen Behörden nicht in Frage. Er beantrage deshalb, von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen und eventualiter das Reisedokument auf dessen Echtheit überprüfen zu lassen. G. Mit Urteil des F._______ vom 18. September 2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Ausschaffungshaft abgewiesen. H. Im Untersuchungsbericht der G._______ vom 27. September 2012 wurde festgehalten, dass beim Reisepass des Beschwerdeführers keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen seien. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. I. Mit Verfügung des C._______ vom 23. Oktober 2012 wurde die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis am 28. Januar 2013 verlängert. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Untersuchungsbericht über seinen Reisepass Stellung und legte dar, dass er die kambodschanischen Behörden nicht kontaktiert, keinen kambodschanischen Reisepass gewollt und diesen auch nicht unterschrieben habe. Trotz des Abklärungsresultates - das offenbar auch gewisse Unregelmässigkeiten festgestellt habe, welche ihm nicht offengelegt würden - sei es nicht erstellt, dass er sich in irgendeiner Weise unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. K. Mit Verfügung vom 16. November 2012 - eröffnet am 23. November 2012 - wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vom BFM aberkannt. Auf die Begründung wird in den Erwägungen näher eingegangen. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird in den Erwägungen Stellung bezogen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Nachdem das dem Beschwerdeführer früher gewährte Asyl bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 infolge besonders verwerflicher strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entzogen worden war, bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft den Prozessgegenstand, was sich auch aus der Anordnung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ergibt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter denen eine Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein.

E. 4.2 Nach Art. 1C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines Flüchtlings im Sinn der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss ihr der Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weiterzuführende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Besitz eines kambodschanischen Reisepasses ist. Indessen macht er geltend, diesen nicht aus eigenem Antrieb und unter Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden selber oder über eine Drittperson beantragt zu haben, sondern unaufgefordert und überraschend von einem Bekannten in E._______ erhalten zu haben, wobei er im Unklaren darüber sei, ob es sich um ein echtes Dokument handle oder nicht.

E. 5.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass eine Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe, wobei gestützt auf die bisherige Rechtsprechung die Handlung der betroffenen Person freiwillig erfolgt sein müsse, sie zudem in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und schliesslich die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch tatsächlich erfolgt sei. Diese drei Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer habe das heimatliche Reisedokument angenommen und aufbewahrt, obwohl er eigentlich kein solches benötigt hätte, da er über einen Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge verfüge. Daraus sei ersichtlich, dass die Annahme des Passes freiwillig erfolgt sei. Zudem erschienen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Reisepass quasi gegen seinen Willen bekommen, indem eine Drittperson ihm diesen aufgedrängt habe, höchst ungewöhnlich, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, er habe diesen Reisepass gewollt, womit er seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe, sich wieder unter den Schutz der Heimatbehörden zu stellen. Schliesslich sei aus der tatsächlich erfolgten Passausstellung der Schluss zu ziehen, dass die kambodschanischen Behörden ihre Bereitschaft gezeigt hätten, dem Beschwerdeführer effektiv Schutz zu gewähren.

E. 5.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er habe nie bewusst bei den Behörden seines Heimatlandes ein Reisedokument bestellt und habe auch kein solches gewollt. Hingegen habe anlässlich einer E._______ ein Bekannter, nachdem der Beschwerdeführer diesem gegenüber erwähnt habe, er besitze keinen kambodschanischen Reisepass, unaufgefordert einen Reisepass für ihn beschafft. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, ob es sich dabei um ein echtes Dokument handle. Da er noch einen zweiten, fast gleichzeitig ausgestellten und ebenfalls mit seinem Foto versehenen Pass, dessen Kopie beiliege, von diesem Bekannten erhalten habe, dieser jedoch auf den Namen eines Schauspielers ausgestellt sei, seien seine Zweifel bestätigt worden, und dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass es sich nicht um rechtsgenügliche Reisedokumente, sondern um einen Scherz unter Kollegen handle. Der Beschwerdeführer habe den auf seinen richtigen Namen ausgestellten Reisepass weder unterschrieben noch benutzt. Daraus sei ersichtlich, dass die fraglichen Reisedokumente nicht amtlich ausgestellt worden seien und sich der Beschwerdeführer nicht unter den Schutz des Heimatlandes habe stellen wollen, auch wenn keine Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei nicht als Passinhaber registriert, weshalb diesbezüglich eine entsprechende Auskunft bei den kambodschanischen Behörden beantragt werde. Da zudem auch im öffentlichen Recht die allgemeine Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelte, müssten die Behörden und nicht der Beschwerdeführer beweisen, dass er sich freiwillig und in der Absicht, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, aktiv geworden sei und sich auf offiziellem Weg einen Reisepass beschafft habe. Dieser Beweis sei vorliegend nicht erbracht worden. Es gehe nicht an, sich auf die allgemeine Lebenserfahrung zu stützen. Da der Pass nicht von den kambodschanischen Behörden ausgestellt worden sei, könne zudem auch kein Antrag vorliegen. Wie der Pass effektiv beschafft worden sei, könne nicht ausfindig gemacht werden. Jedenfalls herrsche in Kambodscha eine hohe Korruption und es gebe unzählige Wege, zu offiziell anmutenden Dokumenten zu kommen.

E. 5.4 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann. (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, erhält, so lässt dies vermutungsweise darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28).

E. 5.5 Ein Reisepass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob die betroffene Person freiwillig gehandelt habe, ob sie mit der Absicht gehandelt habe, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2010, mit weiteren Hinweisen; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.5.1 Vorliegend ergibt sich aus der Aktenlage, dass der auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte, im Original vorliegende, kambodschanische Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist (vgl. nicht paginierte Akten des BFM). Aus dieser Tatsache ist - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - auf die Echtheit des vorliegenden Reisepasses zu schliessen. Es ist ferner - ebenfalls im Gegensatz zur Argumentation des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass dieser Reisepass unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgestellt wurde, da andernfalls die darin enthaltenen Angaben nicht bekannt gewesen wären und somit nicht hätten im Pass aufgenommen werden können. Selbst in der Annahme, aufgrund der in Kambodscha nicht immer auszuschliessenden Korruption sei das Erschleichen eines echten Reisepasses per se denkbar, muss festgehalten werden, dass die im Reisepass enthaltenen Angaben über den Passinhaber von diesem selbst preisgegeben und die für die Passausstellung notwendigen Formulare oder Identitätsnachweise mit seiner Mithilfe erstellt beziehungsweise beschafft werden mussten, damit überhaupt ein Reisepass beantragt werden konnte. Unter diesen Umständen vermögen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe diesen Reisepass nicht gewollt, nicht bestellt, keinen Passantrag ausgefüllt und das Dokument nur gegen seinen Willen erhalten, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Reisepass auf seinen Wunsch und in seinem persönlichen Interesse beantragt und letztendlich auch ausgestellt wurde, auch wenn er das Gegenteil behauptet. Gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht zudem die Tatsache, dass der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisende Reisepass nicht etwa bei einer diplomatischen Vertretung Kambodschas in E._______, wo sich der Beschwerdeführer während des Erhalts des Reisepasses aufgehalten haben will, sondern in D._______, mithin in Kambodscha selber, ausgestellt wurde. Es spricht gegen die Realität, dass anlässlich einer Ferienreise des Beschwerdeführers in E._______ ein als echt zu betrachtender Reisepass auf seine Personalien in Kambodscha ausgestellt worden sein soll. Aufgrund der Echtheit des Reisepasses ist vielmehr darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer selbst in Kambodscha aufgehalten haben muss.

E. 5.5.2 Zwar obliegt die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, den zuständigen Behörden. Indessen dürfen die Behörden aus dem Besitz eines echten Reispasses darauf schliessen, dass dieser von seinem Inhaber beantragt und von den zuständigen Behörden legal ausgestellt worden ist (vgl. dazu auch die in Ziff. 6.5 dieses Urteils enthaltenen Erwägungen). Auch hier gilt in Anlehnung an den Beweismassstab zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Geltendmachung von Wegweisungshindernissen, dass die Gründe, welche für oder gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen, zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind. Da der Beschwerdeführer behauptet, er habe den in seinem Besitz befindlichen heimatlichen Reisepass, der mangels objektiver Fälschungsmerkmale als echt zu betrachten ist, weder selber beantragt noch freiwillig erhalten, hätte er diese Behauptung nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB zu belegen gehabt beziehungsweise hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit seinem Antrag, zum Beweis seiner Behauptung, er habe den Reisepass nicht legal erhalten, seien die kambodschanischen Behörden anzufragen, ob er im Passregister eingetragen sei, ist er der ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, sondern hat diese vielmehr an die Behörden zu überwälzen versucht. So wäre es an ihm gelegen, einen Beleg beizubringen, wonach es sich beim Reisepass nicht um ein legales oder legal erhaltenes Dokument handelt. Allein mit der im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Kopie eines andern Reisepasses, auf dem angeblich sein Foto - was nicht klar erkennbar ist - sei, hat er die ihm obliegende Beweispflicht jedenfalls nicht erfüllt. Insbesondere liegt dieser zweite Reisepass nicht im Original vor, kann folglich nicht näher überprüft werden und ist somit als Beweismittel untauglich. Hinzu kommt, dass es realitätsfremd erscheint, ungewollt einen echten Reisepass zu bekommen und ihn aufzubewahren, obwohl man ihn weder haben noch benützen will. Daran vermag die fehlende Unterschrift auf dem Reisepass nichts zu ändern, zumal diese bei dieser Art Pass jederzeit nachträglich angebracht werden kann.

E. 5.5.3 Insgesamt ist somit im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe willentlich und wissentlich einen heimatlichen Reisepass - sei es selbst in seinem Heimatland oder über eine Drittperson - ausstellen lassen und diesen in seinem Besitz aufbewahrt.

E. 5.6 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer weder von den schweizerischen Behörden noch von denjenigen seines Heimatlandes angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Damit ist das Kriterium der Freiwilligkeit - wie das BFM zu Recht feststellte - erfüllt. An dieser Tatsache vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, er habe gar keinen heimatlichen Reisepass verlangt und sei mit dessen Ausstellung überrumpelt worden, nichts zu ändern. Hätte er diesen Reisepass tatsächlich nicht haben wollen, hätte er weder die darin enthaltenen Angaben über seine Person preisgegeben noch den Reisepass entgegengenommen und aufbewahrt. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich von selbst, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Reisepass von einer Drittperson erhalten, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, sich absichtlich unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt zu haben, da er mit diesen nie in Kontakt getreten sei. Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.6 dieses Urteils), sind die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, warum er im Besitz des Reisepasses ist, nicht glaubhaft. Ein beachtlicher Grund im obenerwähnten Sinn kann somit den Akten nicht entnommen werden. Aus dem Erhalt und dem Besitz des echten kambodschanischen Reisepasses ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seiner Heimatbehörden gestellt hat.

E. 5.8 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem ihm die kambodschanischen Behörden in D._______ tatsächlich einen Reisepass ausgestellt haben, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seinen Pass in seinem persönlichen Besitz aufbewahrte und damit zum Ausdruck brachte, dass er gegebenenfalls ihn verwenden kann.

E. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6661/2012/was Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Kambodscha, vertreten durch lic. iur. Oliver Gloor, Anwaltszkanzlei Gloor, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kambodschanischer Staatsangehöriger - wurde am 15. August 1979 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 wurde ihm infolge zahlreicher Straftaten das zuvor gewährte Asyl entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2009 ab. C. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 24. Juli 2012 wurde die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte Niederlassungsbewilligung erstinstanzlich widerrufen. D. Mit Verfügung des C._______ vom 30. Juli 2012 wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt und bis am 28. Oktober 2012 bewilligt. E. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass ihm vom Migrationsamt des Kantons B._______ sein am 18. Februar 2009 in D._______ ausgestellter kambodschanischer Reisepass zugestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, er habe sich unter den Schutz von Kambodscha gestellt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. F. Mit Eingabe vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bei den Behörden seines Heimatlandes bewusst keinen Reisepass bestellt und den vorhandenen auch nicht gewollt habe. Der Pass sei ihm unaufgefordert von einem Bekannten, den er anlässlich einer Reise nach E._______ getroffen habe, besorgt worden. Er wisse nicht, ob es sich um ein echtes Dokument oder um eine Fälschung handle, weshalb er es nie für eine Reise benutzt und dessen Existenz in der Zwischenzeit vergessen habe. Das Dokument sei im Zusammenhang mit einer Verhaftung und Polizeikontrolle zufällig entdeckt und dem Migrations­amt zugesandt worden. Da der Reisepass nicht offiziell von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht unter deren Schutz gestellt. Er habe auch nicht freiwillig gehandelt, denn er habe nicht um den Erhalt dieses Passes gebeten. Insbesondere habe es zu keinem Zeitpunkt einen Kontakt des Beschwerdeführers mit den Behörden Kambodschas gegeben, und es habe auch keine Reise nach Kambodscha gegeben. Da er dort verfolgt würde, komme eine Unterstellung unter den Schutz der kambodschanischen Behörden nicht in Frage. Er beantrage deshalb, von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen und eventualiter das Reisedokument auf dessen Echtheit überprüfen zu lassen. G. Mit Urteil des F._______ vom 18. September 2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Ausschaffungshaft abgewiesen. H. Im Untersuchungsbericht der G._______ vom 27. September 2012 wurde festgehalten, dass beim Reisepass des Beschwerdeführers keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen seien. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. I. Mit Verfügung des C._______ vom 23. Oktober 2012 wurde die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis am 28. Januar 2013 verlängert. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Untersuchungsbericht über seinen Reisepass Stellung und legte dar, dass er die kambodschanischen Behörden nicht kontaktiert, keinen kambodschanischen Reisepass gewollt und diesen auch nicht unterschrieben habe. Trotz des Abklärungsresultates - das offenbar auch gewisse Unregelmässigkeiten festgestellt habe, welche ihm nicht offengelegt würden - sei es nicht erstellt, dass er sich in irgendeiner Weise unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. K. Mit Verfügung vom 16. November 2012 - eröffnet am 23. November 2012 - wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vom BFM aberkannt. Auf die Begründung wird in den Erwägungen näher eingegangen. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird in den Erwägungen Stellung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem das dem Beschwerdeführer früher gewährte Asyl bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 infolge besonders verwerflicher strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entzogen worden war, bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft den Prozessgegenstand, was sich auch aus der Anordnung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ergibt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter denen eine Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein. 4.2 Nach Art. 1C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines Flüchtlings im Sinn der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss ihr der Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weiterzuführende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen, EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Besitz eines kambodschanischen Reisepasses ist. Indessen macht er geltend, diesen nicht aus eigenem Antrieb und unter Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden selber oder über eine Drittperson beantragt zu haben, sondern unaufgefordert und überraschend von einem Bekannten in E._______ erhalten zu haben, wobei er im Unklaren darüber sei, ob es sich um ein echtes Dokument handle oder nicht. 5.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass eine Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe, wobei gestützt auf die bisherige Rechtsprechung die Handlung der betroffenen Person freiwillig erfolgt sein müsse, sie zudem in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und schliesslich die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch tatsächlich erfolgt sei. Diese drei Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer habe das heimatliche Reisedokument angenommen und aufbewahrt, obwohl er eigentlich kein solches benötigt hätte, da er über einen Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge verfüge. Daraus sei ersichtlich, dass die Annahme des Passes freiwillig erfolgt sei. Zudem erschienen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Reisepass quasi gegen seinen Willen bekommen, indem eine Drittperson ihm diesen aufgedrängt habe, höchst ungewöhnlich, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, er habe diesen Reisepass gewollt, womit er seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe, sich wieder unter den Schutz der Heimatbehörden zu stellen. Schliesslich sei aus der tatsächlich erfolgten Passausstellung der Schluss zu ziehen, dass die kambodschanischen Behörden ihre Bereitschaft gezeigt hätten, dem Beschwerdeführer effektiv Schutz zu gewähren. 5.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er habe nie bewusst bei den Behörden seines Heimatlandes ein Reisedokument bestellt und habe auch kein solches gewollt. Hingegen habe anlässlich einer E._______ ein Bekannter, nachdem der Beschwerdeführer diesem gegenüber erwähnt habe, er besitze keinen kambodschanischen Reisepass, unaufgefordert einen Reisepass für ihn beschafft. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, ob es sich dabei um ein echtes Dokument handle. Da er noch einen zweiten, fast gleichzeitig ausgestellten und ebenfalls mit seinem Foto versehenen Pass, dessen Kopie beiliege, von diesem Bekannten erhalten habe, dieser jedoch auf den Namen eines Schauspielers ausgestellt sei, seien seine Zweifel bestätigt worden, und dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass es sich nicht um rechtsgenügliche Reisedokumente, sondern um einen Scherz unter Kollegen handle. Der Beschwerdeführer habe den auf seinen richtigen Namen ausgestellten Reisepass weder unterschrieben noch benutzt. Daraus sei ersichtlich, dass die fraglichen Reisedokumente nicht amtlich ausgestellt worden seien und sich der Beschwerdeführer nicht unter den Schutz des Heimatlandes habe stellen wollen, auch wenn keine Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei nicht als Passinhaber registriert, weshalb diesbezüglich eine entsprechende Auskunft bei den kambodschanischen Behörden beantragt werde. Da zudem auch im öffentlichen Recht die allgemeine Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelte, müssten die Behörden und nicht der Beschwerdeführer beweisen, dass er sich freiwillig und in der Absicht, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, aktiv geworden sei und sich auf offiziellem Weg einen Reisepass beschafft habe. Dieser Beweis sei vorliegend nicht erbracht worden. Es gehe nicht an, sich auf die allgemeine Lebenserfahrung zu stützen. Da der Pass nicht von den kambodschanischen Behörden ausgestellt worden sei, könne zudem auch kein Antrag vorliegen. Wie der Pass effektiv beschafft worden sei, könne nicht ausfindig gemacht werden. Jedenfalls herrsche in Kambodscha eine hohe Korruption und es gebe unzählige Wege, zu offiziell anmutenden Dokumenten zu kommen. 5.4 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann. (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, erhält, so lässt dies vermutungsweise darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.28). 5.5 Ein Reisepass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - die Prüfung der Frage, ob die betroffene Person freiwillig gehandelt habe, ob sie mit der Absicht gehandelt habe, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und ob sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2010, mit weiteren Hinweisen; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8, mit weiteren Hinweisen). 5.5.1 Vorliegend ergibt sich aus der Aktenlage, dass der auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte, im Original vorliegende, kambodschanische Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist (vgl. nicht paginierte Akten des BFM). Aus dieser Tatsache ist - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - auf die Echtheit des vorliegenden Reisepasses zu schliessen. Es ist ferner - ebenfalls im Gegensatz zur Argumentation des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass dieser Reisepass unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgestellt wurde, da andernfalls die darin enthaltenen Angaben nicht bekannt gewesen wären und somit nicht hätten im Pass aufgenommen werden können. Selbst in der Annahme, aufgrund der in Kambodscha nicht immer auszuschliessenden Korruption sei das Erschleichen eines echten Reisepasses per se denkbar, muss festgehalten werden, dass die im Reisepass enthaltenen Angaben über den Passinhaber von diesem selbst preisgegeben und die für die Passausstellung notwendigen Formulare oder Identitätsnachweise mit seiner Mithilfe erstellt beziehungsweise beschafft werden mussten, damit überhaupt ein Reisepass beantragt werden konnte. Unter diesen Umständen vermögen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe diesen Reisepass nicht gewollt, nicht bestellt, keinen Passantrag ausgefüllt und das Dokument nur gegen seinen Willen erhalten, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Reisepass auf seinen Wunsch und in seinem persönlichen Interesse beantragt und letztendlich auch ausgestellt wurde, auch wenn er das Gegenteil behauptet. Gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht zudem die Tatsache, dass der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisende Reisepass nicht etwa bei einer diplomatischen Vertretung Kambodschas in E._______, wo sich der Beschwerdeführer während des Erhalts des Reisepasses aufgehalten haben will, sondern in D._______, mithin in Kambodscha selber, ausgestellt wurde. Es spricht gegen die Realität, dass anlässlich einer Ferienreise des Beschwerdeführers in E._______ ein als echt zu betrachtender Reisepass auf seine Personalien in Kambodscha ausgestellt worden sein soll. Aufgrund der Echtheit des Reisepasses ist vielmehr darauf zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer selbst in Kambodscha aufgehalten haben muss. 5.5.2 Zwar obliegt die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, den zuständigen Behörden. Indessen dürfen die Behörden aus dem Besitz eines echten Reispasses darauf schliessen, dass dieser von seinem Inhaber beantragt und von den zuständigen Behörden legal ausgestellt worden ist (vgl. dazu auch die in Ziff. 6.5 dieses Urteils enthaltenen Erwägungen). Auch hier gilt in Anlehnung an den Beweismassstab zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Geltendmachung von Wegweisungshindernissen, dass die Gründe, welche für oder gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen, zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind. Da der Beschwerdeführer behauptet, er habe den in seinem Besitz befindlichen heimatlichen Reisepass, der mangels objektiver Fälschungsmerkmale als echt zu betrachten ist, weder selber beantragt noch freiwillig erhalten, hätte er diese Behauptung nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB zu belegen gehabt beziehungsweise hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit seinem Antrag, zum Beweis seiner Behauptung, er habe den Reisepass nicht legal erhalten, seien die kambodschanischen Behörden anzufragen, ob er im Passregister eingetragen sei, ist er der ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, sondern hat diese vielmehr an die Behörden zu überwälzen versucht. So wäre es an ihm gelegen, einen Beleg beizubringen, wonach es sich beim Reisepass nicht um ein legales oder legal erhaltenes Dokument handelt. Allein mit der im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Kopie eines andern Reisepasses, auf dem angeblich sein Foto - was nicht klar erkennbar ist - sei, hat er die ihm obliegende Beweispflicht jedenfalls nicht erfüllt. Insbesondere liegt dieser zweite Reisepass nicht im Original vor, kann folglich nicht näher überprüft werden und ist somit als Beweismittel untauglich. Hinzu kommt, dass es realitätsfremd erscheint, ungewollt einen echten Reisepass zu bekommen und ihn aufzubewahren, obwohl man ihn weder haben noch benützen will. Daran vermag die fehlende Unterschrift auf dem Reisepass nichts zu ändern, zumal diese bei dieser Art Pass jederzeit nachträglich angebracht werden kann. 5.5.3 Insgesamt ist somit im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe willentlich und wissentlich einen heimatlichen Reisepass - sei es selbst in seinem Heimatland oder über eine Drittperson - ausstellen lassen und diesen in seinem Besitz aufbewahrt. 5.6 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer weder von den schweizerischen Behörden noch von denjenigen seines Heimatlandes angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Damit ist das Kriterium der Freiwilligkeit - wie das BFM zu Recht feststellte - erfüllt. An dieser Tatsache vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, er habe gar keinen heimatlichen Reisepass verlangt und sei mit dessen Ausstellung überrumpelt worden, nichts zu ändern. Hätte er diesen Reisepass tatsächlich nicht haben wollen, hätte er weder die darin enthaltenen Angaben über seine Person preisgegeben noch den Reisepass entgegengenommen und aufbewahrt. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich von selbst, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Reisepass von einer Drittperson erhalten, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. 5.7 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, sich absichtlich unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt zu haben, da er mit diesen nie in Kontakt getreten sei. Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3b.bb). Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.6 dieses Urteils), sind die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, warum er im Besitz des Reisepasses ist, nicht glaubhaft. Ein beachtlicher Grund im obenerwähnten Sinn kann somit den Akten nicht entnommen werden. Aus dem Erhalt und dem Besitz des echten kambodschanischen Reisepasses ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seiner Heimatbehörden gestellt hat. 5.8 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem ihm die kambodschanischen Behörden in D._______ tatsächlich einen Reisepass ausgestellt haben, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer seinen Pass in seinem persönlichen Besitz aufbewahrte und damit zum Ausdruck brachte, dass er gegebenenfalls ihn verwenden kann. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: