Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein libyscher Staatsangehöriger - wurde am 16. Januar 2003 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm gleichzeitig Asyl gewährt. B. Am (...) 2016 teilte die Flughafenpolizei B._______ der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz aufgrund einer ungenauen Dokumentenlage einer Kontrolle unterzogen worden sei, und erkundigte sich nach dessen Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig wurden dem SEM Kopien der verwendeten Reisedokumente des Beschwerdeführers übermittelt. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2017 Gelegenheit ein, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem SEM durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. D. Mit Verfügung des SEM vom 22. August 2017 - eröffnet am 26. August 2017 - wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. E. Mit Eingabe vom 22. September 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
E. 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen in den Jahren 2013 und 2014 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalten in Libyen freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
E. 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017 aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2017 Gelegenheit eingeräumt worden sei, im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben habe das SEM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück erhalten. Das Schreiben gelte jedoch als ordnungsgemäss zugestellt. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2011 einen heimatlichen Reisepass ausstellen und diesen im Jahr 2015 auch erneuern lassen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit diesem Dokument auch mehrere Male in seinen Heimatstaat gereist. Um seinen heimatlichen Reisepass zu erhalten, habe er zudem Kontakt zu den libyschen Behörden aufnehmen müssen. Somit habe er sich offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass Gaddafi getötet und dessen Regierung gestürzt worden sei. Er habe die libyschen Behörden kontaktiert und sich einen libyschen Reisepass ausstellen lassen, weil er mit seiner Familie nach Libyen zurückkehren wolle. Die Vorbereitungen der Rückreise würden sich schwierig gestalten, weil die Sicherheitslage in Libyen seit dem Jahr 2011 unruhig sei. Er wolle in der Schweiz abwarten und mit seiner Familie zurückkehren, sobald sich die Lage in Libyen beruhigt habe.
E. 6.1 Vorliegend stützt sich das SEM betreffend die Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs auf eine Mitteilung der Flughafenpolizei B._______ vom (...) 2016. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit einem libyschen Reisepass auswies, welcher am (...) 2011 in C._______ ausgestellt und am (...) 2015 erstmals und am (...) 2016 zum zweiten Mal in der libyschen Botschaft in D._______ verlängert wurde. Ausserdem befinden sich in diesem heimtlichen Reisedokument diverse Ein- und Ausreisestempel der libyschen Behörden aus den Jahren 2013 und 2014.
E. 6.2 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs ist festzustellen, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend offensichtlich erfüllt ist, führt der Beschwerdeführer doch keine Gründe an - wie beispielsweise der Besuch von todkranken Verwandten -, aufgrund welcher auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer geschlossen werden könnte, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Vielmehr führte er als einzigen Grund an, seine Rückkehr nach Libyen vorbereiten zu wollen. Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass dieser die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bei den libyschen Behörden beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. die Kopie des Reisepasses; Ausstellungsdatum: (...) 2011, 1. Verlängerungsdatum: (...) 2015, 2. Verlängerungsdatum: (...) 2016). Zusätzlich ist aufgrund der im Reisepass eingetragenen Stempel erwiesen, dass er damit in den Jahren 2013 und 2014 kontrolliert in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu bestätigen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hatte, welcher zweimal verlängert wurde, in den Jahren 2013 und 2014 ungehindert nach Libyen ein- und auch wieder ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Libyen zumindest in jenen Jahren nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Den Akten sind ferner keine Hinweise für eine aktuelle Gefährdung zu entnehmen. Im Übrigen wird dies auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Zusammenfassend bestehen also auch heute objektive Anhaltspunkte für eine aktuelle, effektive Schutzgewährung im Heimatland.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
E. 7 Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zudem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5399/2017 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein libyscher Staatsangehöriger - wurde am 16. Januar 2003 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm gleichzeitig Asyl gewährt. B. Am (...) 2016 teilte die Flughafenpolizei B._______ der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz aufgrund einer ungenauen Dokumentenlage einer Kontrolle unterzogen worden sei, und erkundigte sich nach dessen Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig wurden dem SEM Kopien der verwendeten Reisedokumente des Beschwerdeführers übermittelt. C. Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2017 Gelegenheit ein, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem SEM durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. D. Mit Verfügung des SEM vom 22. August 2017 - eröffnet am 26. August 2017 - wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das Asyl widerrufen. E. Mit Eingabe vom 22. September 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen in den Jahren 2013 und 2014 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalten in Libyen freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017 aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2017 Gelegenheit eingeräumt worden sei, im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben habe das SEM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück erhalten. Das Schreiben gelte jedoch als ordnungsgemäss zugestellt. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2011 einen heimatlichen Reisepass ausstellen und diesen im Jahr 2015 auch erneuern lassen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit diesem Dokument auch mehrere Male in seinen Heimatstaat gereist. Um seinen heimatlichen Reisepass zu erhalten, habe er zudem Kontakt zu den libyschen Behörden aufnehmen müssen. Somit habe er sich offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass Gaddafi getötet und dessen Regierung gestürzt worden sei. Er habe die libyschen Behörden kontaktiert und sich einen libyschen Reisepass ausstellen lassen, weil er mit seiner Familie nach Libyen zurückkehren wolle. Die Vorbereitungen der Rückreise würden sich schwierig gestalten, weil die Sicherheitslage in Libyen seit dem Jahr 2011 unruhig sei. Er wolle in der Schweiz abwarten und mit seiner Familie zurückkehren, sobald sich die Lage in Libyen beruhigt habe. 6. 6.1 Vorliegend stützt sich das SEM betreffend die Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs auf eine Mitteilung der Flughafenpolizei B._______ vom (...) 2016. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit einem libyschen Reisepass auswies, welcher am (...) 2011 in C._______ ausgestellt und am (...) 2015 erstmals und am (...) 2016 zum zweiten Mal in der libyschen Botschaft in D._______ verlängert wurde. Ausserdem befinden sich in diesem heimtlichen Reisedokument diverse Ein- und Ausreisestempel der libyschen Behörden aus den Jahren 2013 und 2014. 6.2 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs ist festzustellen, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend offensichtlich erfüllt ist, führt der Beschwerdeführer doch keine Gründe an - wie beispielsweise der Besuch von todkranken Verwandten -, aufgrund welcher auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer geschlossen werden könnte, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Vielmehr führte er als einzigen Grund an, seine Rückkehr nach Libyen vorbereiten zu wollen. Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass dieser die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses bei den libyschen Behörden beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. die Kopie des Reisepasses; Ausstellungsdatum: (...) 2011, 1. Verlängerungsdatum: (...) 2015, 2. Verlängerungsdatum: (...) 2016). Zusätzlich ist aufgrund der im Reisepass eingetragenen Stempel erwiesen, dass er damit in den Jahren 2013 und 2014 kontrolliert in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu bestätigen. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten hatte, welcher zweimal verlängert wurde, in den Jahren 2013 und 2014 ungehindert nach Libyen ein- und auch wieder ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Libyen zumindest in jenen Jahren nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Den Akten sind ferner keine Hinweise für eine aktuelle Gefährdung zu entnehmen. Im Übrigen wird dies auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Zusammenfassend bestehen also auch heute objektive Anhaltspunkte für eine aktuelle, effektive Schutzgewährung im Heimatland. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
7. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zudem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: