Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der aus dem Irak stammenden Beschwerdeführerin wurde am 5. November 2009 gemeinsam mit ihrer Mutter und vier Geschwistern die Einreise in die Schweiz zum Zwecke der Familienzusammenführung bewilligt. Am 7. Januar 2010 reiste sie in die Schweiz ein. Am 2. Februar 2010 wurde sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und ihr wurde Asyl gewährt. B. Aus Anlass eines Anfang 2017 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens übermittelte das Zivilstandsamt B._______ der Vorinstanz am 3. Oktober 2017 verschiedene Dokumente der Beschwerdeführerin, darunter eine Copy of Entry 1957 (ausgestellt im Irak im März 2017), eine Ledigkeitsbestätigung (ausgestellt am 18. Mai 2017 von der irakischen Botschaft in Bern) und eine Identitätskarte (ausgestellt am 29. September 2015 im Irak). C. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin am 10. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zum vorliegenden Sachverhalt einschliesslich der erwähnten Dokumente sowie zu einer beabsichtigten Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwiderruf. D. Das der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem SEM am 23. Oktober 2017 mit der Bemerkung «nicht abgeholt» retourniert. E. Am 1. November 2017 - eröffnet am 2. November 2017 - verfügte das SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und den Asylwiderruf. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. November 2017. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Belassung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei sie die Einreichung einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte. G. Am 13. November 2017 reichte sie die angekündigte Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde auf einen unvollständigen Satz in der angefochtenen Verfügung verwiesen, das SEM diesbezüglich zur Bereinigung der Akten angehalten (vgl. C5/4) und schliesslich zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Dem kam sie mit Replik vom 6. Dezember 2017 - unter Festhalten an ihren Rechtsbegehren - nach. K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ersuchte sie das Gericht um eine Mitteilung zum Verfahrensstand, welches am 6. Februar 2018 beantwortet wurde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, das Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2017 nicht erhalten und nicht willentlich auf das rechtliche Gehör verzichtet zu haben. Insoweit kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, nachdem das Schreiben vom 10. Oktober 2017 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden sei und eine telefonische Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle der Stadt B._______ ergeben habe, dass die angeschriebene Adresse korrekt sei (vgl. vorinstanzliche Akte C4/1), sei in der Folge von der Zustellung der Sendung auszugehen. Die Beschwerdeführerin rügte zwar in ihrer Beschwerde, das Schreiben nicht erhalten und nicht willentlich auf das rechtliche Gehör verzichtet zu haben. Sie räumte aber in der Folge selber ein, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob das Schreiben sie tatsächlich nicht erreicht oder sie die Abholungseinladung übersehen habe. Vorliegend genügte die Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch, dass sie das eingeschriebene Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs versandte, nach der Retournierung mit dem erwähnten Vermerk die korrekte Anschrift nachprüfte und in der Folge von der Zustellung des Schreibens ausging (vgl. zur sogenannten «Zustellfiktion» BVGE 2017 I/3 E. 6.2.1). Dass die Beschwerdeführerin - gleich, aus welchen Gründen - den Brief nicht abholte und damit ihr rechtliches Gehör nicht wahrnahm, ist ihr zuzurechnen. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
E. 3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid doch deutlich, weshalb aus der Sicht des SEM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass offenbar aufgrund eines Kanzleiversehens ein Satz begonnen wurde, ohne diesen zu beenden. Es erscheint glaubhaft, dass hier allein das Löschen von zwei Worten vergessen gegangen ist. In der Beschwerde wurde dieser Umstand denn auch nicht moniert.
E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen zu kassieren. Das Gericht hat danach in der Sache zu entscheiden.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung, welche eine Reihe von Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus enthält, fällt eine Person namentlich dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Bei der Prüfung der Beendigungsgründe ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
E. 4.2 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Beschaffung der drei erwähnten Dokumente bei der irakischen Botschaft in Bern respektive bei den irakischen Behörden im Heimatsstaat freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Hierzu müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Unterschutzstellung muss freiwillig erfolgt sein, sie muss zweitens beabsichtigt gewesen sein und drittens muss dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden stellt dabei einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
E. 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM an, gestützt auf die vom Zivilstandsamt übermittelten Dokumente sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals freiwillig mit ihren heimatlichen Behörden in Kontakt gesetzt und sich heimatliche Ausweisschriften ausstellen lassen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei im Zuge der geplanten Hochzeit in der Schweiz und auch ihres Einbürgerungsverfahrens aufgefordert worden, die in Rede stehenden Dokumente bei den schweizerischen Behörden einzureichen. Sie habe sie aber nicht selber beschafft, sondern den Kontakt mit den Heimatbehörden vermeiden wollen. Die Copy of Entry 1957 und die irakische Identitätskarte habe ihr der Onkel im Irak besorgt. Die Ledigkeitsbescheinigung habe ihr ein Freund des Vaters verschafft, welcher seinerseits Kontakt mit der irakischen Botschaft in Bern aufgenommen habe. Die Beschaffung von Heimatdokumenten durch andere Personen stelle keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat dar. Zudem habe sie sich nicht ins Heimatland begeben, womit der häufigste Grund für einen möglichen Asylwiderruf entfalle. Nach dem Gesagten sei weiter nicht ersichtlich, sie habe sich freiwillig unter den Schutz des Iraks gestellt. Dies bliebe vom SEM zu begründen, ebenso die Annahme der Schutzgewährung durch den irakischen Staat.
E. 5.3 Das SEM stellte in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, bei den Erklärungen für den Erhalt der irakischen Identitätspapiere handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen.
E. 5.4 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, aus den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich der Schluss zu ziehen, sie würde das Asyl nicht widerrufen, entsprächen die Behauptungen der Wahrheit. Die nicht erfolgte Reise in den Irak lasse sich als Nicht-Ereignis aber kaum beweisen. Es sei Aufgabe des SEM zu belegen, dass sie diese Reise unternommen habe. Sie könne dafür - auf entsprechende Mitteilung des Gerichts - den Kontakt der Person angeben, welche für sie die irakische Vertretung besucht habe. Darüber hinaus sei sie offensichtlich ohne Warnung vom Zivilstandsamt zur Beibringung der Dokumente aufgefordert worden. Hier sei eine Sensibilisierung und Pflicht zur Information nötig, dass Papiere dem SEM zugestellt würden. Der Asylwiderruf erscheine vorliegend nicht angemessen.
E. 6 Unbestritten ist, dass heimatliche Dokumente ausgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin gab jedoch als Grund für die Beschaffung der Dokumente die Aufforderung zur Einreichung dieser Dokumente im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren und für ein Einbürgerungsverfahren an. Zu prüfen ist daher insbesondere die Freiwilligkeit und die Absicht der Unterschutzstellung.
E. 6.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher als Unterschutzstellung zu qualifizieren ist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, der die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandsrechtlichen Angelegenheiten notwendig ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8; EMARK 1993 Nr. 22 E. 4a).
E. 6.1.2 Vorliegend ist nach den verschiedenen vom Zivilstandsamt übermittelten Dokumenten zu unterscheiden. Die Ledigkeitsbescheinigung sowie die Copy of Entry 1957 wurde jeweils im Mai beziehungsweise März 2017 ausgestellt. Gemäss Aktenlage ergingen sie demnach in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2017 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren. Dieses mündete am 24. Oktober 2017 auch in der Eheschliessung mit Herrn C._______, irakischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D._______, E._______. Es ist daher nicht vollkommen von der Hand zu weisen, dass die Aufforderung des Zivilstandsamts B._______ - mithin einer Behörde des Asyllandes - ausschlaggebend für die Beschaffung der erwähnten Dokumente war und die Beschwerdeführerin damit den Anforderungen des Ehevorbereitungsverfahrens gerecht werden wollte. An dieser Stelle ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Zivilstandsämter bei Kontaktnahme mit dem SEM regelmässig und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass anerkannte Flüchtlinge nicht zur Kontaktnahme zwecks Beschaffung von Dokumenten angehalten werden dürfen. Der diesbezügliche Sachverhalt kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen an dieser Stelle jedoch offen bleiben.
E. 6.1.3 Gleichwohl ist im Ergebnis nämlich davon auszugehen, dass eine freiwillige Unterschutzstellung erfolgt ist, hat sich doch die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 eine irakische Identitätskarte und damit Ausweispapiere ausstellen lassen. Doktrin und Praxis gehen davon aus, dass sich ein Flüchtling zwischen den beiden Rechtsordnungen seines Heimatstaates und des Aufnahmestaates zu entscheiden hat. Er hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit der inländischen Bevölkerung, in Anspruch nimmt, kann nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht von der «Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus» aus und stellt im Sinne von «entweder - oder» klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehung zu diesem Staat normalisiert und für die Zukunft auf Asyl verzichtet. Die freiwillige Beschaffung heimatlicher Reisepapiere führt demnach grundsätzlich regelmässig zum Widerruf von Asyl und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu bereits EMARK 1993 Nr. 22). Diese Praxis gilt weiterhin. Auch der Umstand einer derivativ erlangten Flüchtlingseigenschaft vermag daran nichts zu ändern, zumal dogmatisch beziehungsweise in Bezug auf den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft nicht zwischen der originären und der derivativen Flüchtlingseigenschaft unterschieden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 E-7826/2006, E. 5). Sodann erweist sich der Einwand, auch dieses Dokument sei im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren beschafft worden, schon in zeitlicher Hinsicht als unzutreffend. Die Identitätskarte wurde nämlich bereits am 29. September 2015 ausgestellt und damit weit vor der geplanten Eheschliessung. Die Beschwerdeführerin hat nicht weiter dargelegt, aus welchem Grund sie sich dieses Dokument bereits früher besorgt hat. Hinweise darauf, dass die Identitätskarte im Einbürgerungsverfahren eingereicht werden sollte, sind ebenso wenig ersichtlich. Solches würde auch in keiner Weise Sinn machen, da sich in den Akten bereits ein bis ins Jahr 2017 gültiger Reisepass der Beschwerdeführerin befindet. Mithin ist in Bezug auf die Identitätskarte auszuschliessen, dass sie auf Geheiss der schweizerischen Behörden im Ehevorbereitungs- oder Einbürgerungsverfahren beantragt wurde. Schliesslich verfängt das Argument nicht, ein Onkel habe dieses Dokument im Heimatland besorgt. Die Akten legen den Schluss nahe, dass er im Auftrag der Beschwerdeführerin handelte. Sein Handeln ist ihr daher zuzurechnen. Insoweit kann an dieser Stelle auch dahinstehen, inwieweit es sich bei den Erklärungsversuchen zu ihrem Erhalt um unbewiesene Parteibehauptungen handelt. Gesamthaft ist daher von einer freiwilligen Unterschutzstellung ohne äusseren Einfluss der schweizerischen Behörden zur Erlangung der Identitätskarte auszugehen.
E. 6.2.1 Hinsichtlich des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung grundsätzlich genügt, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates etwa begründet allein noch keine Inanspruchnahme des Schutzes. Massgeblich sind die Motive für die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3.; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8 f.).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Angaben nicht in ihr Heimatland begeben, was offen bleiben kann, sodass auf die weiteren Ausführungen dazu nicht weiter einzugehen ist. Wenn ein Flüchtling ein Ausweispapier des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt oder erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Handbuch UNHCR, Dezember 2003, S. 33). Solche Beweise vermag die Beschwerdeführerin nicht darzubringen, zumal ihr Einwand, sie habe den Ausweis im Hinblick auf die Eheschliessung oder Einbürgerung erlangt, nicht zu überzeugen vermag. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schutzgewährung durch die irakischen Behörden in Kauf genommen hat. Auch in diesem Zusammenhang kann es angesichts der Einheitlichkeit des Flüchtlingsbegriffes keinen Unterschied machen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft derivativ erlangt hat beziehungsweise die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters auf der fehlenden Schutzfähigkeit des irakischen Staates gegenüber nichtstaatlichen Verfolgern gründete. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass eine Person, welche derivativ oder aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung als Flüchtling anerkannt worden ist, in Bezug auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Beziehung zum Heimatstaat nicht besser gestellt sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 E-7826/2006, E. 5).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin konnte schliesslich offensichtlich ohne Weiteres ein heimatliches Reisedokument erhältlich machen, womit der Schutz auch tatsächlich gewährt worden ist. Auch diesbezüglich sind den Eingaben der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Vorbringen zu entnehmen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten durch die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments absichtlich und freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben und hat diesen Schutz auch erhalten.
E. 6.5 Zusammenfassend sind die in Art. 1C Ziff. 1 FK genannten Voraussetzungen erfüllt, womit das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls die Beschwerdeführerin unverhältnismässig wäre, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz seit neun Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung, Status B.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 gutgeheissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6312/2017 Urteil vom 6. Juni 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammenden Beschwerdeführerin wurde am 5. November 2009 gemeinsam mit ihrer Mutter und vier Geschwistern die Einreise in die Schweiz zum Zwecke der Familienzusammenführung bewilligt. Am 7. Januar 2010 reiste sie in die Schweiz ein. Am 2. Februar 2010 wurde sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und ihr wurde Asyl gewährt. B. Aus Anlass eines Anfang 2017 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens übermittelte das Zivilstandsamt B._______ der Vorinstanz am 3. Oktober 2017 verschiedene Dokumente der Beschwerdeführerin, darunter eine Copy of Entry 1957 (ausgestellt im Irak im März 2017), eine Ledigkeitsbestätigung (ausgestellt am 18. Mai 2017 von der irakischen Botschaft in Bern) und eine Identitätskarte (ausgestellt am 29. September 2015 im Irak). C. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin am 10. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zum vorliegenden Sachverhalt einschliesslich der erwähnten Dokumente sowie zu einer beabsichtigten Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und einem Asylwiderruf. D. Das der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem SEM am 23. Oktober 2017 mit der Bemerkung «nicht abgeholt» retourniert. E. Am 1. November 2017 - eröffnet am 2. November 2017 - verfügte das SEM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und den Asylwiderruf. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. November 2017. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Belassung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei sie die Einreichung einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte. G. Am 13. November 2017 reichte sie die angekündigte Unterstützungsbestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde auf einen unvollständigen Satz in der angefochtenen Verfügung verwiesen, das SEM diesbezüglich zur Bereinigung der Akten angehalten (vgl. C5/4) und schliesslich zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Dem kam sie mit Replik vom 6. Dezember 2017 - unter Festhalten an ihren Rechtsbegehren - nach. K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ersuchte sie das Gericht um eine Mitteilung zum Verfahrensstand, welches am 6. Februar 2018 beantwortet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, das Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2017 nicht erhalten und nicht willentlich auf das rechtliche Gehör verzichtet zu haben. Insoweit kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, nachdem das Schreiben vom 10. Oktober 2017 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden sei und eine telefonische Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle der Stadt B._______ ergeben habe, dass die angeschriebene Adresse korrekt sei (vgl. vorinstanzliche Akte C4/1), sei in der Folge von der Zustellung der Sendung auszugehen. Die Beschwerdeführerin rügte zwar in ihrer Beschwerde, das Schreiben nicht erhalten und nicht willentlich auf das rechtliche Gehör verzichtet zu haben. Sie räumte aber in der Folge selber ein, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob das Schreiben sie tatsächlich nicht erreicht oder sie die Abholungseinladung übersehen habe. Vorliegend genügte die Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch, dass sie das eingeschriebene Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs versandte, nach der Retournierung mit dem erwähnten Vermerk die korrekte Anschrift nachprüfte und in der Folge von der Zustellung des Schreibens ausging (vgl. zur sogenannten «Zustellfiktion» BVGE 2017 I/3 E. 6.2.1). Dass die Beschwerdeführerin - gleich, aus welchen Gründen - den Brief nicht abholte und damit ihr rechtliches Gehör nicht wahrnahm, ist ihr zuzurechnen. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. 3.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid doch deutlich, weshalb aus der Sicht des SEM die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne Weiteres möglich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass offenbar aufgrund eines Kanzleiversehens ein Satz begonnen wurde, ohne diesen zu beenden. Es erscheint glaubhaft, dass hier allein das Löschen von zwei Worten vergessen gegangen ist. In der Beschwerde wurde dieser Umstand denn auch nicht moniert. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen zu kassieren. Das Gericht hat danach in der Sache zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung, welche eine Reihe von Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus enthält, fällt eine Person namentlich dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Bei der Prüfung der Beendigungsgründe ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b). 4.2 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Beschaffung der drei erwähnten Dokumente bei der irakischen Botschaft in Bern respektive bei den irakischen Behörden im Heimatsstaat freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Hierzu müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Unterschutzstellung muss freiwillig erfolgt sein, sie muss zweitens beabsichtigt gewesen sein und drittens muss dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.). Nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden stellt dabei einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62). 4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM an, gestützt auf die vom Zivilstandsamt übermittelten Dokumente sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals freiwillig mit ihren heimatlichen Behörden in Kontakt gesetzt und sich heimatliche Ausweisschriften ausstellen lassen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei im Zuge der geplanten Hochzeit in der Schweiz und auch ihres Einbürgerungsverfahrens aufgefordert worden, die in Rede stehenden Dokumente bei den schweizerischen Behörden einzureichen. Sie habe sie aber nicht selber beschafft, sondern den Kontakt mit den Heimatbehörden vermeiden wollen. Die Copy of Entry 1957 und die irakische Identitätskarte habe ihr der Onkel im Irak besorgt. Die Ledigkeitsbescheinigung habe ihr ein Freund des Vaters verschafft, welcher seinerseits Kontakt mit der irakischen Botschaft in Bern aufgenommen habe. Die Beschaffung von Heimatdokumenten durch andere Personen stelle keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat dar. Zudem habe sie sich nicht ins Heimatland begeben, womit der häufigste Grund für einen möglichen Asylwiderruf entfalle. Nach dem Gesagten sei weiter nicht ersichtlich, sie habe sich freiwillig unter den Schutz des Iraks gestellt. Dies bliebe vom SEM zu begründen, ebenso die Annahme der Schutzgewährung durch den irakischen Staat. 5.3 Das SEM stellte in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, bei den Erklärungen für den Erhalt der irakischen Identitätspapiere handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. 5.4 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, aus den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich der Schluss zu ziehen, sie würde das Asyl nicht widerrufen, entsprächen die Behauptungen der Wahrheit. Die nicht erfolgte Reise in den Irak lasse sich als Nicht-Ereignis aber kaum beweisen. Es sei Aufgabe des SEM zu belegen, dass sie diese Reise unternommen habe. Sie könne dafür - auf entsprechende Mitteilung des Gerichts - den Kontakt der Person angeben, welche für sie die irakische Vertretung besucht habe. Darüber hinaus sei sie offensichtlich ohne Warnung vom Zivilstandsamt zur Beibringung der Dokumente aufgefordert worden. Hier sei eine Sensibilisierung und Pflicht zur Information nötig, dass Papiere dem SEM zugestellt würden. Der Asylwiderruf erscheine vorliegend nicht angemessen. 6. Unbestritten ist, dass heimatliche Dokumente ausgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin gab jedoch als Grund für die Beschaffung der Dokumente die Aufforderung zur Einreichung dieser Dokumente im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren und für ein Einbürgerungsverfahren an. Zu prüfen ist daher insbesondere die Freiwilligkeit und die Absicht der Unterschutzstellung. 6.1 6.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher als Unterschutzstellung zu qualifizieren ist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontakts mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, der die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandsrechtlichen Angelegenheiten notwendig ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8; EMARK 1993 Nr. 22 E. 4a). 6.1.2 Vorliegend ist nach den verschiedenen vom Zivilstandsamt übermittelten Dokumenten zu unterscheiden. Die Ledigkeitsbescheinigung sowie die Copy of Entry 1957 wurde jeweils im Mai beziehungsweise März 2017 ausgestellt. Gemäss Aktenlage ergingen sie demnach in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2017 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren. Dieses mündete am 24. Oktober 2017 auch in der Eheschliessung mit Herrn C._______, irakischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D._______, E._______. Es ist daher nicht vollkommen von der Hand zu weisen, dass die Aufforderung des Zivilstandsamts B._______ - mithin einer Behörde des Asyllandes - ausschlaggebend für die Beschaffung der erwähnten Dokumente war und die Beschwerdeführerin damit den Anforderungen des Ehevorbereitungsverfahrens gerecht werden wollte. An dieser Stelle ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Zivilstandsämter bei Kontaktnahme mit dem SEM regelmässig und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass anerkannte Flüchtlinge nicht zur Kontaktnahme zwecks Beschaffung von Dokumenten angehalten werden dürfen. Der diesbezügliche Sachverhalt kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen an dieser Stelle jedoch offen bleiben. 6.1.3 Gleichwohl ist im Ergebnis nämlich davon auszugehen, dass eine freiwillige Unterschutzstellung erfolgt ist, hat sich doch die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 eine irakische Identitätskarte und damit Ausweispapiere ausstellen lassen. Doktrin und Praxis gehen davon aus, dass sich ein Flüchtling zwischen den beiden Rechtsordnungen seines Heimatstaates und des Aufnahmestaates zu entscheiden hat. Er hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit der inländischen Bevölkerung, in Anspruch nimmt, kann nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht von der «Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus» aus und stellt im Sinne von «entweder - oder» klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehung zu diesem Staat normalisiert und für die Zukunft auf Asyl verzichtet. Die freiwillige Beschaffung heimatlicher Reisepapiere führt demnach grundsätzlich regelmässig zum Widerruf von Asyl und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu bereits EMARK 1993 Nr. 22). Diese Praxis gilt weiterhin. Auch der Umstand einer derivativ erlangten Flüchtlingseigenschaft vermag daran nichts zu ändern, zumal dogmatisch beziehungsweise in Bezug auf den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft nicht zwischen der originären und der derivativen Flüchtlingseigenschaft unterschieden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 E-7826/2006, E. 5). Sodann erweist sich der Einwand, auch dieses Dokument sei im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren beschafft worden, schon in zeitlicher Hinsicht als unzutreffend. Die Identitätskarte wurde nämlich bereits am 29. September 2015 ausgestellt und damit weit vor der geplanten Eheschliessung. Die Beschwerdeführerin hat nicht weiter dargelegt, aus welchem Grund sie sich dieses Dokument bereits früher besorgt hat. Hinweise darauf, dass die Identitätskarte im Einbürgerungsverfahren eingereicht werden sollte, sind ebenso wenig ersichtlich. Solches würde auch in keiner Weise Sinn machen, da sich in den Akten bereits ein bis ins Jahr 2017 gültiger Reisepass der Beschwerdeführerin befindet. Mithin ist in Bezug auf die Identitätskarte auszuschliessen, dass sie auf Geheiss der schweizerischen Behörden im Ehevorbereitungs- oder Einbürgerungsverfahren beantragt wurde. Schliesslich verfängt das Argument nicht, ein Onkel habe dieses Dokument im Heimatland besorgt. Die Akten legen den Schluss nahe, dass er im Auftrag der Beschwerdeführerin handelte. Sein Handeln ist ihr daher zuzurechnen. Insoweit kann an dieser Stelle auch dahinstehen, inwieweit es sich bei den Erklärungsversuchen zu ihrem Erhalt um unbewiesene Parteibehauptungen handelt. Gesamthaft ist daher von einer freiwilligen Unterschutzstellung ohne äusseren Einfluss der schweizerischen Behörden zur Erlangung der Identitätskarte auszugehen. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung grundsätzlich genügt, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates etwa begründet allein noch keine Inanspruchnahme des Schutzes. Massgeblich sind die Motive für die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3.; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8 f.). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Angaben nicht in ihr Heimatland begeben, was offen bleiben kann, sodass auf die weiteren Ausführungen dazu nicht weiter einzugehen ist. Wenn ein Flüchtling ein Ausweispapier des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt oder erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Handbuch UNHCR, Dezember 2003, S. 33). Solche Beweise vermag die Beschwerdeführerin nicht darzubringen, zumal ihr Einwand, sie habe den Ausweis im Hinblick auf die Eheschliessung oder Einbürgerung erlangt, nicht zu überzeugen vermag. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schutzgewährung durch die irakischen Behörden in Kauf genommen hat. Auch in diesem Zusammenhang kann es angesichts der Einheitlichkeit des Flüchtlingsbegriffes keinen Unterschied machen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft derivativ erlangt hat beziehungsweise die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters auf der fehlenden Schutzfähigkeit des irakischen Staates gegenüber nichtstaatlichen Verfolgern gründete. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass eine Person, welche derivativ oder aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung als Flüchtling anerkannt worden ist, in Bezug auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Beziehung zum Heimatstaat nicht besser gestellt sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2010 E-7826/2006, E. 5). 6.3 Die Beschwerdeführerin konnte schliesslich offensichtlich ohne Weiteres ein heimatliches Reisedokument erhältlich machen, womit der Schutz auch tatsächlich gewährt worden ist. Auch diesbezüglich sind den Eingaben der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Vorbringen zu entnehmen. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten durch die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments absichtlich und freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben und hat diesen Schutz auch erhalten. 6.5 Zusammenfassend sind die in Art. 1C Ziff. 1 FK genannten Voraussetzungen erfüllt, womit das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls die Beschwerdeführerin unverhältnismässig wäre, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz seit neun Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung, Status B.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 gutgeheissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: