opencaselaw.ch

E-7826/2006

E-7826/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-08 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. November 2002 die originäre Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden fest und gewährte diesem Asyl. B. Die mittels gültigem Einreisevisum legal nachgereiste Beschwerdeführerin und der (...) Beschwerdeführer wurden mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Mai 2003 beziehungsweise vom 22. Juli 2004 derivativ in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen und es wurde ihnen ebenfalls (Familien-)Asyl nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt. Bei der Beschwerdeführerin stellte das Bundesamt gleichzeitig fest, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da sie keine persönlichen Verfolgungsgründe geltend mache, sondern einzig die Familienzusammenführung als Grund der Nachreise nenne. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden den Beschwerdeführenden von der zuständigen kantonalen Behörde fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen "B" erteilt. C. Am 1. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführenden - wie auch ihr Ehemann beziehungsweise Vater sowie weitere Familienmitglieder - beim BFM unter Beilage ihrer abgelaufenen Reiseausweise für Flüchtlinge Gesuche um Ausstellung neuer Reiseausweise ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hiess das Bundesamt diese Gesuche gut. D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 teilte das BFM den Beschwerdeführenden und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater seine Absicht mit, ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, sie erfüllten den Tatbestand des dort erwähnten Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). In den zwecks Erneuerung eingereichten alten Reiseausweisen seien nämlich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel sowie Handeinträge syrischer und irakischer Grenzkontrollbehörden enthalten, welche insbesondere einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Irak vom (...) Mai 2005 bis zum (...) Oktober 2005 bewiesen. Damit hätten sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf seien nicht unmittelbar mit einer Wegweisung aus der Schweiz verbunden; die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liege in der Kompetenz der kantonalen Migra-tionsbehörde und auf eine Niederlassungsbewilligung oder ein Einbürgerungsverfahren habe der Widerruf grundsätzlich keine Auswirkungen. Eine den Beschwerdeführenden vom BFM gleichzeitig gewährte Frist zur Stellungnahme liessen diese unbenützt verstreichen. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters und widerrief das ihnen gewährte Asyl. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 4. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann beziehungsweise Vater durch ihren vormaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2006 sowie den Verzicht auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf den Widerruf des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des damaligen Rechtsvertreters sowie um Einsicht in die erstinstanzlichen Asylverfahrensakten unter nachfolgender Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2006 wies die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wurde am 24. März 2006 fristgerecht geleistet. Die Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs wurde dem BFM übertragen, und hinsichtlich des Antrags auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme verwies die ARK auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Übrigen stellte die ARK eine Verfahrenskostenbefreiung für den Fall einer ausdrücklichen Abstandnahme von der Beschwerde innert Frist in Aussicht. Auf den detaillierten Inhalt der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Übermittlungsschreiben vom 24. Oktober 2007 überwies das BFM dem seit 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht einen schweizerischen Grenzkontrollrapport vom 17. Oktober 2007 und den am selben Tag eingezogenen, zahlreiche Stempeleinträge aufweisenden irakischen Reisepass des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (ausgestellt am [...]). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 erhielten die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann beziehungsweise Vater zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Einsicht in die betreffenden Aktenstücke und Gelegenheit, sich innert Frist zu äussern. Gleichzeitig erneuerte das Gericht letztmals die bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2006 in Aussicht gestellte Verfahrenskostenbefreiung für den Fall einer ausdrücklichen Abstandnahme von der Beschwerde. Auf den detaillierten Inhalt der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit schriftlicher Erklärung vom 6. Dezember 2007 gab der Rechtsvertreter die gerichtliche Trennung des Ehemannes von der Beschwerdeführerin bekannt (seit [...]). Gleichzeitig zog er unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom 22. November 2007 die Beschwerde vom 4. März 2006 für den Ehemann zurück und gab die Mandatsniederlegung betreffend die Beschwerdeführenden bekannt. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat betreffend die Beschwerdeführenden an. Gleichzeitig ergänzte dieser die Beschwerde und ersuchte um Abtrennung des Verfahrens der Beschwerdeführenden von jenem ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Auf den detaillierten Inhalt der Beschwerdeergänzung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht nahm am 11. Dezember 2007 eine Verfahrenstrennung vor und führte seither das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und des in ihrer Obhut befindlichen Beschwerdeführers unter der vorliegenden neuen Geschäftsnummer (...) (ehemals [...]) weiter. Das Verfahren betreffend den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden ([...]) wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Einbehaltung des am 24. März 2006 geleisteten Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten im abgetrennten Verfahren (...) betreffend die Beschwerdeführenden. L. Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erneut. Auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 wurde das BFM in Anbetracht der zwischenzeitlich veränderten Sach- und Prozesslage zur Vernehmlassung eingeladen. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 5. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 27. März 2008 ihrerseits an den gestellten Anträgen fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Scheidungsurteil vom (...) (in Rechtskraft seit dem [...]) wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit insoweit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Mit Bezugnahme auf verschiedene Eingaben des seit Dezember 2007 mandatierten Rechtsvertreters (insbes. Eingaben vom 7. Dezember 2007 und vom 20. Februar 2008) ist jedoch klarzustellen, dass neben den beiden rubrizierten Beschwerdeführenden keine weiteren Familienmitglieder Parteistellung haben. Insbesondere haben weder das Kind C._______ noch weitere Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführenden am vorliegenden Widerrufsverfahren teilgenommen, und sie sind daher nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Die diese Personen betreffenden Ausführungen bleiben somit unbeachtlich.

E. 1.3 Gegenstand des Verfahrens bilden vorliegend einzig die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls. Demgegenüber bilden weder die Wegweisung noch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) Gegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich sind die in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführenden somit nicht beschwert. Die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdestufe (insbesondere in den Eingaben seit dem 7. Dezember 2007) bleiben somit unbeachtlich, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht konstatiert hat.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK vorliegen.

E. 3.2 Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).

E. 4.1 Das BFM begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf betreffend die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2006 damit, dass sie gemäss dem zwecks Erneuerung abgegebenen Reiseausweis vom (...) Mai 2005 bis zum (...) Oktober 2005 im Irak gewesen seien, welche Feststellung mangels Wahrnehmung des gewährten rechtlichen Gehörs nicht bestritten worden sei. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sei die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Die hierzu gemäss Rechtsprechung der ARK (EMARK 1996 Nr. 7) gestellten Anforderungen (Freiwilligkeit sowie Absicht und Tatsache der erneuten Unterstellung unter den heimatstaatlichen Schutz) seien mangels gegenteiliger Äusserung im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfüllt. Somit unterstünden die Beschwerdeführenden nicht mehr der FK, und der betreffende Reiseausweis bleibe eingezogen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 4. März 2006 wird - soweit die Beschwerdeführenden betreffend - im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Einladung zur Stellungnahme vom 28. Dezember 2005 hätten die Beschwerdeführenden mangels genügender Deutschkenntnisse nicht verstanden und deshalb auch nicht reagiert. Trotz der Einträge im Reiseausweis hätten sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz nie auf irakisches Staatsgebiet begeben. Die Einträge stellten keinen stringenten Beweis dar, sondern begründeten bestenfalls ein starkes Indiz, mithin eine widerlegbare, starke Vermutung für eine zwischenzeitliche Rückkehr in den Irak. Der Sachverhalt präsentiere sich so, dass die Beschwerdeführenden einmal nach Damaskus gereist seien, um dort ihre Eltern beziehungsweise Grosseltern zu treffen. Zum Zwecke eines Besuchs weiterer irakischer Verwandter seien sie zwar im Jahre 2005 ebenfalls nach D._______ an der syrisch-irakischen Grenze gelangt, ohne diese jedoch zu überschreiten. Vielmehr hätten sie sich einzig in das zwischen den beiden Staatsgrenzen befindliche "Niemandsland" begeben, um in einem dort gelegenen "Rest House" die Verwandten zu treffen. Somit hätten sie sich auch nicht unter den Schutz des Heimatstaates begeben. Zudem wären ohnehin die praxisgemässen, kumulativen Voraussetzungen für einen Asylwiderruf nicht erfüllt. So hätte die Absicht im Besuch der Verwandten bestanden, nicht aber in einer Kontaktnahme mit irakischen oder quasistaatlichen kurdischen Behörden. Eine tatsächliche Schutzunterstellung habe zudem nicht stattgefunden und wäre angesichts des "sehr kurzen Aufenthaltes" im Niemandsland auch nicht möglich gewesen. Im Übrigen genüge der blosse Aufenthalt auf heimatstaatlichem Territorium zur Annahme der Inanspruchnahme des Schutzes durch diesen Staat praxisgemäss nicht.

E. 4.3 In der Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2006 erwog der damals zuständige Instruktionsrichter zuhanden des damaligen Rechtsvertreters unter anderem Folgendes (Zitat): "Ihre Mandanten haben die ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom 28. Dezember 2005 im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf eingeräumte Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht wahrgenommen und auch in den Wochen nach Fristablauf nicht reagiert. Selbstredend besteht keine gesetzliche Pflicht zur Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts. Im Verwaltungsverfahren allgemein und insbesondere im Asylverfahren im Speziellen (vgl. insb. Art. 8 AsylG) besteht jedoch eine weit reichende Mitwirkungspflicht von Gesuchstellern. Wenn nun die eingeräumte Gelegenheit zur Ausübung des rechtlichen Gehörs nicht wahrgenommen wird, die betreffende Stellungnahme aber erst nach Ergehen des zwischenzeitlich gefällten Endentscheides im Rahmen des Rekursverfahrens vorgenommen wird, stellt dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren dar, da dieselben Argumente gerade im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätten deponiert und gewürdigt werden können; die Einräumung des rechtlichen Gehörs hat denn auch nicht nur eine verfahrensrechtliche Komponente, sondern insbesondere auch eine solche der Prozessökonomie, gerade im Hinblick auf die Vermeidung allfälliger Rechtsmittelverfahren. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht ist vorliegend offensichtlich nicht bloss als Vernachlässigung der zumutbaren Sorgfalt zu interpretieren, sondern als schuldhaft zu bezeichnen. Die von Ihnen angeführte Erklärung, wonach Ihre Mandanten infolge von Sprachproblemen und der Sach- und Rechtskomplexität den Inhalt der besagten Zwischenverfügung und insbesondere die Fristansetzung nicht verstanden hätten, ist offensichtlich unbehelflich: Ihre Mandanten halten sich seit Jahren in der Schweiz auf, verstehen arabische Zahlen, sprechen verschiedene Sprachen und haben auch bereits selber verfasste Schreiben in gut verständlicher deutscher Sprache an die Asylbehörden gerichtet (...). Aufgrund der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, Ihre Mandanten seien sich des Inhalts der Zwischenverfügung durchaus bewusst gewesen, hätten bewusst auf eine Stellungnahme verzichtet, damit implizit den Sachverhalt (...) bestätigt und den in Aussicht gestellten Rechtsnachteil in Kauf genommen. Die gewonnene Erkenntnis einer bewussten und schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung hat vorliegend zur Folge, dass Ihre Mandanten selbst im Falle ihres Obsiegens aller Voraussicht nach die Verfahrenskosten zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). (...). Über die materiellen Prozessaussichten möchten wir uns an dieser Stelle nicht bereits äussern. Immerhin können wir Ihnen mitteilen, dass sich die Beweissituation (insb. Stempeleintragungen in den Reiseausweisen einerseits; anderseits bislang unbewiesene und auch kaum überwiegend wahrscheinliche Gegendarstellung gemäss Beschwerde Ziff. 5) tendenziell zu Ungunsten Ihrer Mandanten präsentiert. Es steht Ihren Mandanten daher frei, die Beweislage im Verlaufe des Rekursverfahrens noch zu verändern."

E. 4.4 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 bekräftigte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Tendenz eines negativen Verfahrensausganges, welche zusätzlich durch einen Grenzkontrollrapport vom 17. Oktober 2007 und den am selben Tag eingezogenen, zahlreiche Stempeleinträge aufweisenden irakischen Reisepass des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (ausgestellt am [...]) gestützt werde. Die Instruktionsrichterin legte den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf Art. 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) und Art. 32 Abs. 2 VwVG nahe, die bisherige Sachverhalts- und Aktenbasis durch weitere verfahrenswesentliche Elemente zu ergänzen. Zudem wurden sie auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 in der damals in Kraft gewesenen Fassung vom 11. Dezember 2006 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufmerksam gemacht, wonach die Behandlung der Beschwerde, sollte letztere als mutwillig erkannt werden, Gerichtsgebühren von bis zu Fr. 5000.- nach sich ziehen könne.

E. 4.5 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 7. Dezember 2007 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien durch den Umstand der zwischenzeitlichen Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater von einem Asylwiderruf besonders hart betroffen, da sie im Heimatland, welches sich ohnehin in einer politisch angespannten Lage befinde, nunmehr Vorwürfe von Verwandten sowie eine schwierige Situation in sozio-kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht zu gewärtigen hätten. Im Übrigen stellten sie die umgehende Einreichung eines Mietvertrages in Aussicht, mit welchem sie belegen könnten, "dass sie sich im fraglichen Zeitraum in Syrien und nicht im Irak aufgehalten haben".

E. 4.6 Mit ihrer weiteren Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2008 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten syrischen Boden nie in Richtung Irak verlassen, jedoch patrouillierten in der "grenznahen militarisierten Zone" Grenzbeamte beider Staaten und die Stempeleintragungen seien vermutlich anlässlich solcher fliegender Kontrollen entstanden. Die Beschwerdeführerin habe damals gehorsam im Gefolge ihres Mannes gehandelt und die Eintragungen seien ihr daher nicht bewusst geworden. Ferner genüge die quasistaatliche Autorität der nordirakischen kurdischen Verwaltung dem Wortlaut der FK nicht, welcher den Schutz eines Staates für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft voraussetze. Im Weiteren sei die neue Tatsache der Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater zu berücksichtigen, wodurch die Beschwerdeführenden nunmehr einer "vulnerable group" zuzurechnen und bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet seien. Schliesslich sei bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges auch ein Verkehrsunfall des Kindes C._______ zu beachten; die dabei erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen einen Vollzug nicht zu beziehungsweise ein solcher würde gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine Korrespondenz der zuständigen Haftpflichtversicherung zu den Akten.

E. 4.7 In ihrer die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 5. März 2008 hält die Vorinstanz fest, dass die Einträge im Reiseausweis der Beschwerdeführenden durchaus eindeutig seien. Die anderslautenden Erklärungsversuche auf Beschwerdestufe misslängen. Insbesondere stammten die Einträge entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden von festinstallierten Abfertigungsstellen an offiziellen Grenzübergängen Syriens und des Irak, zu welchen sie sich somit zwingend hätten begeben müssen. Auf syrischem Territorium existierten keine fliegenden irakischen Grenzbehörden, die zudem Ausweiseinträge bei zufällig im grenznahen Raum angetroffenen Personen vornähmen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden vom (...) Mai bis (...) Oktober 2005 im Irak sei somit erstellt. Zudem stehe die Eventualbehauptung, wonach sich die Beschwerdeführenden im Irak nicht unter den Schutz der dortigen Behörden gestellt hätten, im Widerspruch zu den bisherigen Erklärungen, gemäss welchen sie sich gar nicht in den Irak begeben hätten. Ferner hätten sowohl die ARK als auch das Bundesverwaltungsgericht konstant die nordirakischen Behörden als staatliche Strukturen bezeichnet und ihnen Schutzfähigkeit zugesprochen. Tatsache und Absicht einer längeren Unterschutzstellung lägen somit bei den Beschwerdeführenden durchaus vor und es gebe keine Hinweise auf eine Unfreiwilligkeit ihres Handelns. Schliesslich sei die durch die Trennung angeblich neu entstandene Bedrohungs- und Gefährdungssituation weder belegt noch im vorliegenden Verfahren relevant, da sich die Vollzugsfrage gegenständlich nicht stelle, sondern Wegweisungsaspekte ausgeklammert blieben.

E. 4.8 In ihrer Replik vom 27. März 2008 halten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Darstellungen fest und sie appellieren an den der entscheidenden Behörde zukommenden Ermessensrahmen zugunsten eines weiteren Schutzes von einmal anerkannten Flüchtlingen.

E. 5.1 Mit der durch Beschwerderückzug rechtskräftig gewordenen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs beim früheren Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Beschwerdeführers stellt sich zunächst grundsätzlich die Frage, ob die derivativ gewährte Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl der Beschwerdeführenden gleichsam automatisch dahingefallen sind und das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auch bezüglich der beiden rubrizierten Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre. Die Frage ist zu verneinen, denn das Asylgesetz unterscheidet an keiner Stelle zwischen der originären und der derivativen Flüchtlingseigenschaft. Dem Gesetz liegt vielmehr ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft handelt es sich um eine dogmatische Differenzierung der Praxis und die Unterscheidung liegt einzig in der Entstehung derselben. Demnach gibt es betreffend die Rechtsstellung keine Unterscheidung; insbesondere kann die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft auch nur unter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11). Die Beschwerdeführenden haben somit vorliegend Anspruch auf einen materiellen Rekursentscheid. Im Rahmen dieser materiellen Prüfung ist aber die rechtskräftige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der darauf basierte Asylwiderruf beim früheren Ehemann der Beschwerdeführerin insoweit durchaus von Belang, als die Beschwerdeführenden nunmehr keine derivativen Verfolgungsgründe (beispielsweise eine Reflexverfolgung) als Hinderungsgründe gegen einen Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufsentscheid anführen können. Anderseits verfinge auch ein dahingehender Einwand, wonach eine bloss abgeleitete und somit auf keinerlei originären Verfolgungsgründen basierende Flüchtlingseigenschaft angesichts ihrer Akzessorietät durch einen Kontakt mit Behörden des Heimatlands gar nicht nachträglich eingebüsst werden könne, nicht. Eine solche Ansicht würde zum stossenden Ergebnis führen, dass eine Person, welche nur derivativ als Flüchtling anerkannte wurde, mithin die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt, in Bezug auf die Aberkennung derselben besser gestellt wäre, als eine Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass bei den Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und für einen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben (E. 4.1, E. 4.7) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und gemäss Vernehmlassung sowie auf die im bisherigen Rekursverfahren von der ARK und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Würdigungen gemäss Zwischenverfügungen vom 10. März 2006 und vom 22. November 2007 (s. oben E. 4.3 und 4.4) verwiesen werden. An den dortigen Erkenntnissen ist auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass sämtliche für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und für einen Widerruf des Asyls kumulativ erforderlichen Elemente gegeben sind: So ist die Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem (staatlichen oder quasistaatlichen) Heimatland bereits dadurch erfüllt, dass die Beschwerdeführenden gezielt - und offensichtlich nicht bloss zufällig - offizielle und bediente Grenzstellen ihres Heimatlandes passiert haben. Es sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine von aussen einwirkende Zwangslage hindeuten könnten. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Vielmehr deutet bereits das angegebene Motiv der Reise (Treffen mit Angehörigen und Verwandten vor allem auch zwecks erstmaligen Kennenlernens des zwei Jahre zuvor geborenen Beschwerdeführers) auf das Fehlen einer solchen Zwangssituation hin. Mit der gezielten Passierung offizieller Grenzstellen haben die Beschwerdeführenden gleichzeitig die Absicht manifestiert, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal sie durch ihr Handeln das Fehlen jeglicher Verfolgungsfurcht zu erkennen gaben. Die Tatsache der Schutzgewährung ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die heimatstaatlichen Behörden anlässlich oder im Gefolge der Kontaktnahme entsprechend der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführenden keine Verfolgungsmassnahmen vorgenommen haben, obwohl ihnen hierzu ein Zeitrahmen von fast einem halben Jahr zur Verfügung gestanden hätte. Angesichts der rechtskräftig aberkannten Flüchtlingseigenschaft beim früheren Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden und des gänzlichen Fehlens eigener oder reflexiver Verfolgungsgründe hatten die heimatstaatlichen Behörden denn auch objektiv betrachtet keinerlei Anlass zur Vornahme entsprechender Verfolgungshandlungen. Die von den Beschwerdeführenden auf Rekursstufe vertretenen Argumentationslinien (vgl. oben E. 4.2, 4.5, 4.6 und 4.8) überzeugen nicht. In Ergänzung und Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse und der bereits mit Zwischenverfügungen vom 10. März 2006 und vom 22. November 2007 vorgenommenen Würdigungen ist immerhin Folgendes festzuhalten: Entgegen der wiederholten Behauptung der Beschwerdeführenden und angesichts der per se unbestrittenen Stempeleinträge im eingezogenen Reiseausweis kann keineswegs von einem "sehr kurzen Aufenthalt" (vgl. Beschwerdeschrift) gesprochen werden. Vielmehr dauerte der Aufenthalt im Heimatstaat nahezu ein halbes Jahr. Mithin kann offenbleiben, ob eine nur sehr kurze Dauer des Aufenthalts im Heimatland überhaupt Relevanz für das Widerrufsverfahren aufwiese. Sodann ist die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Einträge im Reiseausweis keinen stringenten Beweis darstellten, sondern bestenfalls ein Indiz, mithin eine widerlegbare, starke Vermutung für eine zwischenzeitliche Rückkehr in den Heimatstaat begründeten, offensichtlich nicht stichhaltig. Einem strikten Beweis kommt zwar nicht das Attribut der gänzlichen Unwiderlegbarkeit zu; dadurch verkommt er aber selbstredend nicht zur minderen Qualität eines blossen Indizes. Selbst unter hypothetischer Annahme des letzteren Falles bleibt sämtlichen Widerlegungsversuchen der Beschwerdeführenden der Erfolg versagt, da sie sich in blossen Schutzbehauptungen und augenfällig konstruierten, stets auf die neue Situation ausgerichteten Erklärungen erschöpfen. Bezeichnenderweise vermochten die Beschwerdeführenden den vor bald drei Jahren in Aussicht gestellten Gegenbeweis eines Aufenthaltes in Syrien (statt im Irak) nie vorzulegen. Und sollte der Aufenthalt - ob Irak oder Syrien - tatsächlich nur von sehr kurzer Dauer gewesen sein, erstaunt es doch, dass die Beschwerdeführenden offenbar ausserstande sind, Belege für einen ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz zwischen Mai und Oktober 2005 vorzulegen. Die Beschwerdeführenden wurden denn auch im Instruktionsverfahren mehrfach auf die klar zu ihren Ungunsten sprechende Beweissituation aufmerksam gemacht, und es wurde ihnen eine Verbesserung derselben nahegelegt, um die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu erhöhen. Die Gelegenheit wurde nicht wahrgenommen. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, welche die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten. Die Beschwerdeführenden appellieren diesbezüglich zwar an den der entscheidenden Behörde zukommenden Ermessensrahmen zugunsten eines weiteren Schutzes von einmal anerkannten Flüchtlingen. Der Appell ist jedoch deshalb erfolglos, weil die Frage des Beibehaltens beziehungsweise der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade der zentrale Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und - wie oben dargelegt - die Beurteilung dieses Gegenstandes nach klar formulierten gesetzlichen und praxisgemässen Vorgaben vorzunehmen ist.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist angemessen sowie verhältnismässig. Wie vom BFM bereits mehrfach und zutreffend erwähnt, müssen die Beschwerdeführenden zufolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls die Schweiz nicht verlassen, da der weitere Aufenthalt in der Schweiz durch die kantonale Migrationsbehörde nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen geregelt wird.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 24. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Die Beschwerdeführenden verbleiben somit für die restlichen Fr. 600.- zahlungspflichtig. Diese Bemessung der Verfahrenskosten gründet im (oben erwogenen) Umstand, dass die Beschwerdeführenden die ihnen nach Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht verletzten und sie trotz mehrfacher, begründeter Hinweise auf die geringen Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde an ihren Anträgen und Falschangaben ohne zureichende und nachvollziehbare Gründe festhielten, im Verlaufe des Verfahrens eine unzulässige Ausdehnung des Prozessgegenstandes (auf Wegweisungs- und Vollzugsaspekte) vornahmen und dadurch dem Gericht insgesamt erheblichen Mehraufwand verursacht haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 24. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7826/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. September 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, und deren Kind B._______, Irak, beide vertreten durch Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. November 2002 die originäre Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden fest und gewährte diesem Asyl. B. Die mittels gültigem Einreisevisum legal nachgereiste Beschwerdeführerin und der (...) Beschwerdeführer wurden mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Mai 2003 beziehungsweise vom 22. Juli 2004 derivativ in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen und es wurde ihnen ebenfalls (Familien-)Asyl nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt. Bei der Beschwerdeführerin stellte das Bundesamt gleichzeitig fest, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da sie keine persönlichen Verfolgungsgründe geltend mache, sondern einzig die Familienzusammenführung als Grund der Nachreise nenne. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden den Beschwerdeführenden von der zuständigen kantonalen Behörde fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen "B" erteilt. C. Am 1. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführenden - wie auch ihr Ehemann beziehungsweise Vater sowie weitere Familienmitglieder - beim BFM unter Beilage ihrer abgelaufenen Reiseausweise für Flüchtlinge Gesuche um Ausstellung neuer Reiseausweise ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hiess das Bundesamt diese Gesuche gut. D. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 teilte das BFM den Beschwerdeführenden und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater seine Absicht mit, ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, sie erfüllten den Tatbestand des dort erwähnten Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). In den zwecks Erneuerung eingereichten alten Reiseausweisen seien nämlich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel sowie Handeinträge syrischer und irakischer Grenzkontrollbehörden enthalten, welche insbesondere einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Irak vom (...) Mai 2005 bis zum (...) Oktober 2005 bewiesen. Damit hätten sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf seien nicht unmittelbar mit einer Wegweisung aus der Schweiz verbunden; die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liege in der Kompetenz der kantonalen Migra-tionsbehörde und auf eine Niederlassungsbewilligung oder ein Einbürgerungsverfahren habe der Widerruf grundsätzlich keine Auswirkungen. Eine den Beschwerdeführenden vom BFM gleichzeitig gewährte Frist zur Stellungnahme liessen diese unbenützt verstreichen. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters und widerrief das ihnen gewährte Asyl. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 4. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann beziehungsweise Vater durch ihren vormaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2006 sowie den Verzicht auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf den Widerruf des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des damaligen Rechtsvertreters sowie um Einsicht in die erstinstanzlichen Asylverfahrensakten unter nachfolgender Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2006 wies die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wurde am 24. März 2006 fristgerecht geleistet. Die Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs wurde dem BFM übertragen, und hinsichtlich des Antrags auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme verwies die ARK auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Übrigen stellte die ARK eine Verfahrenskostenbefreiung für den Fall einer ausdrücklichen Abstandnahme von der Beschwerde innert Frist in Aussicht. Auf den detaillierten Inhalt der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Übermittlungsschreiben vom 24. Oktober 2007 überwies das BFM dem seit 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht einen schweizerischen Grenzkontrollrapport vom 17. Oktober 2007 und den am selben Tag eingezogenen, zahlreiche Stempeleinträge aufweisenden irakischen Reisepass des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (ausgestellt am [...]). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 erhielten die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann beziehungsweise Vater zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Einsicht in die betreffenden Aktenstücke und Gelegenheit, sich innert Frist zu äussern. Gleichzeitig erneuerte das Gericht letztmals die bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2006 in Aussicht gestellte Verfahrenskostenbefreiung für den Fall einer ausdrücklichen Abstandnahme von der Beschwerde. Auf den detaillierten Inhalt der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit schriftlicher Erklärung vom 6. Dezember 2007 gab der Rechtsvertreter die gerichtliche Trennung des Ehemannes von der Beschwerdeführerin bekannt (seit [...]). Gleichzeitig zog er unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom 22. November 2007 die Beschwerde vom 4. März 2006 für den Ehemann zurück und gab die Mandatsniederlegung betreffend die Beschwerdeführenden bekannt. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat betreffend die Beschwerdeführenden an. Gleichzeitig ergänzte dieser die Beschwerde und ersuchte um Abtrennung des Verfahrens der Beschwerdeführenden von jenem ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Auf den detaillierten Inhalt der Beschwerdeergänzung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht nahm am 11. Dezember 2007 eine Verfahrenstrennung vor und führte seither das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und des in ihrer Obhut befindlichen Beschwerdeführers unter der vorliegenden neuen Geschäftsnummer (...) (ehemals [...]) weiter. Das Verfahren betreffend den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden ([...]) wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Einbehaltung des am 24. März 2006 geleisteten Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten im abgetrennten Verfahren (...) betreffend die Beschwerdeführenden. L. Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erneut. Auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 wurde das BFM in Anbetracht der zwischenzeitlich veränderten Sach- und Prozesslage zur Vernehmlassung eingeladen. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 5. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 27. März 2008 ihrerseits an den gestellten Anträgen fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Scheidungsurteil vom (...) (in Rechtskraft seit dem [...]) wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit insoweit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Mit Bezugnahme auf verschiedene Eingaben des seit Dezember 2007 mandatierten Rechtsvertreters (insbes. Eingaben vom 7. Dezember 2007 und vom 20. Februar 2008) ist jedoch klarzustellen, dass neben den beiden rubrizierten Beschwerdeführenden keine weiteren Familienmitglieder Parteistellung haben. Insbesondere haben weder das Kind C._______ noch weitere Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführenden am vorliegenden Widerrufsverfahren teilgenommen, und sie sind daher nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Die diese Personen betreffenden Ausführungen bleiben somit unbeachtlich. 1.3 Gegenstand des Verfahrens bilden vorliegend einzig die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls. Demgegenüber bilden weder die Wegweisung noch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) Gegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich sind die in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführenden somit nicht beschwert. Die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdestufe (insbesondere in den Eingaben seit dem 7. Dezember 2007) bleiben somit unbeachtlich, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht konstatiert hat. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK vorliegen. 3.2 Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172). 4. 4.1 Das BFM begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf betreffend die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2006 damit, dass sie gemäss dem zwecks Erneuerung abgegebenen Reiseausweis vom (...) Mai 2005 bis zum (...) Oktober 2005 im Irak gewesen seien, welche Feststellung mangels Wahrnehmung des gewährten rechtlichen Gehörs nicht bestritten worden sei. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sei die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Die hierzu gemäss Rechtsprechung der ARK (EMARK 1996 Nr. 7) gestellten Anforderungen (Freiwilligkeit sowie Absicht und Tatsache der erneuten Unterstellung unter den heimatstaatlichen Schutz) seien mangels gegenteiliger Äusserung im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfüllt. Somit unterstünden die Beschwerdeführenden nicht mehr der FK, und der betreffende Reiseausweis bleibe eingezogen. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 4. März 2006 wird - soweit die Beschwerdeführenden betreffend - im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Einladung zur Stellungnahme vom 28. Dezember 2005 hätten die Beschwerdeführenden mangels genügender Deutschkenntnisse nicht verstanden und deshalb auch nicht reagiert. Trotz der Einträge im Reiseausweis hätten sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz nie auf irakisches Staatsgebiet begeben. Die Einträge stellten keinen stringenten Beweis dar, sondern begründeten bestenfalls ein starkes Indiz, mithin eine widerlegbare, starke Vermutung für eine zwischenzeitliche Rückkehr in den Irak. Der Sachverhalt präsentiere sich so, dass die Beschwerdeführenden einmal nach Damaskus gereist seien, um dort ihre Eltern beziehungsweise Grosseltern zu treffen. Zum Zwecke eines Besuchs weiterer irakischer Verwandter seien sie zwar im Jahre 2005 ebenfalls nach D._______ an der syrisch-irakischen Grenze gelangt, ohne diese jedoch zu überschreiten. Vielmehr hätten sie sich einzig in das zwischen den beiden Staatsgrenzen befindliche "Niemandsland" begeben, um in einem dort gelegenen "Rest House" die Verwandten zu treffen. Somit hätten sie sich auch nicht unter den Schutz des Heimatstaates begeben. Zudem wären ohnehin die praxisgemässen, kumulativen Voraussetzungen für einen Asylwiderruf nicht erfüllt. So hätte die Absicht im Besuch der Verwandten bestanden, nicht aber in einer Kontaktnahme mit irakischen oder quasistaatlichen kurdischen Behörden. Eine tatsächliche Schutzunterstellung habe zudem nicht stattgefunden und wäre angesichts des "sehr kurzen Aufenthaltes" im Niemandsland auch nicht möglich gewesen. Im Übrigen genüge der blosse Aufenthalt auf heimatstaatlichem Territorium zur Annahme der Inanspruchnahme des Schutzes durch diesen Staat praxisgemäss nicht. 4.3 In der Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2006 erwog der damals zuständige Instruktionsrichter zuhanden des damaligen Rechtsvertreters unter anderem Folgendes (Zitat): "Ihre Mandanten haben die ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom 28. Dezember 2005 im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf eingeräumte Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht wahrgenommen und auch in den Wochen nach Fristablauf nicht reagiert. Selbstredend besteht keine gesetzliche Pflicht zur Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts. Im Verwaltungsverfahren allgemein und insbesondere im Asylverfahren im Speziellen (vgl. insb. Art. 8 AsylG) besteht jedoch eine weit reichende Mitwirkungspflicht von Gesuchstellern. Wenn nun die eingeräumte Gelegenheit zur Ausübung des rechtlichen Gehörs nicht wahrgenommen wird, die betreffende Stellungnahme aber erst nach Ergehen des zwischenzeitlich gefällten Endentscheides im Rahmen des Rekursverfahrens vorgenommen wird, stellt dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren dar, da dieselben Argumente gerade im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätten deponiert und gewürdigt werden können; die Einräumung des rechtlichen Gehörs hat denn auch nicht nur eine verfahrensrechtliche Komponente, sondern insbesondere auch eine solche der Prozessökonomie, gerade im Hinblick auf die Vermeidung allfälliger Rechtsmittelverfahren. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht ist vorliegend offensichtlich nicht bloss als Vernachlässigung der zumutbaren Sorgfalt zu interpretieren, sondern als schuldhaft zu bezeichnen. Die von Ihnen angeführte Erklärung, wonach Ihre Mandanten infolge von Sprachproblemen und der Sach- und Rechtskomplexität den Inhalt der besagten Zwischenverfügung und insbesondere die Fristansetzung nicht verstanden hätten, ist offensichtlich unbehelflich: Ihre Mandanten halten sich seit Jahren in der Schweiz auf, verstehen arabische Zahlen, sprechen verschiedene Sprachen und haben auch bereits selber verfasste Schreiben in gut verständlicher deutscher Sprache an die Asylbehörden gerichtet (...). Aufgrund der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, Ihre Mandanten seien sich des Inhalts der Zwischenverfügung durchaus bewusst gewesen, hätten bewusst auf eine Stellungnahme verzichtet, damit implizit den Sachverhalt (...) bestätigt und den in Aussicht gestellten Rechtsnachteil in Kauf genommen. Die gewonnene Erkenntnis einer bewussten und schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung hat vorliegend zur Folge, dass Ihre Mandanten selbst im Falle ihres Obsiegens aller Voraussicht nach die Verfahrenskosten zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). (...). Über die materiellen Prozessaussichten möchten wir uns an dieser Stelle nicht bereits äussern. Immerhin können wir Ihnen mitteilen, dass sich die Beweissituation (insb. Stempeleintragungen in den Reiseausweisen einerseits; anderseits bislang unbewiesene und auch kaum überwiegend wahrscheinliche Gegendarstellung gemäss Beschwerde Ziff. 5) tendenziell zu Ungunsten Ihrer Mandanten präsentiert. Es steht Ihren Mandanten daher frei, die Beweislage im Verlaufe des Rekursverfahrens noch zu verändern." 4.4 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 bekräftigte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Tendenz eines negativen Verfahrensausganges, welche zusätzlich durch einen Grenzkontrollrapport vom 17. Oktober 2007 und den am selben Tag eingezogenen, zahlreiche Stempeleinträge aufweisenden irakischen Reisepass des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (ausgestellt am [...]) gestützt werde. Die Instruktionsrichterin legte den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf Art. 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) und Art. 32 Abs. 2 VwVG nahe, die bisherige Sachverhalts- und Aktenbasis durch weitere verfahrenswesentliche Elemente zu ergänzen. Zudem wurden sie auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 in der damals in Kraft gewesenen Fassung vom 11. Dezember 2006 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufmerksam gemacht, wonach die Behandlung der Beschwerde, sollte letztere als mutwillig erkannt werden, Gerichtsgebühren von bis zu Fr. 5000.- nach sich ziehen könne. 4.5 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 7. Dezember 2007 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien durch den Umstand der zwischenzeitlichen Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater von einem Asylwiderruf besonders hart betroffen, da sie im Heimatland, welches sich ohnehin in einer politisch angespannten Lage befinde, nunmehr Vorwürfe von Verwandten sowie eine schwierige Situation in sozio-kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht zu gewärtigen hätten. Im Übrigen stellten sie die umgehende Einreichung eines Mietvertrages in Aussicht, mit welchem sie belegen könnten, "dass sie sich im fraglichen Zeitraum in Syrien und nicht im Irak aufgehalten haben". 4.6 Mit ihrer weiteren Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2008 machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten syrischen Boden nie in Richtung Irak verlassen, jedoch patrouillierten in der "grenznahen militarisierten Zone" Grenzbeamte beider Staaten und die Stempeleintragungen seien vermutlich anlässlich solcher fliegender Kontrollen entstanden. Die Beschwerdeführerin habe damals gehorsam im Gefolge ihres Mannes gehandelt und die Eintragungen seien ihr daher nicht bewusst geworden. Ferner genüge die quasistaatliche Autorität der nordirakischen kurdischen Verwaltung dem Wortlaut der FK nicht, welcher den Schutz eines Staates für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft voraussetze. Im Weiteren sei die neue Tatsache der Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater zu berücksichtigen, wodurch die Beschwerdeführenden nunmehr einer "vulnerable group" zuzurechnen und bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet seien. Schliesslich sei bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges auch ein Verkehrsunfall des Kindes C._______ zu beachten; die dabei erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen einen Vollzug nicht zu beziehungsweise ein solcher würde gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine Korrespondenz der zuständigen Haftpflichtversicherung zu den Akten. 4.7 In ihrer die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 5. März 2008 hält die Vorinstanz fest, dass die Einträge im Reiseausweis der Beschwerdeführenden durchaus eindeutig seien. Die anderslautenden Erklärungsversuche auf Beschwerdestufe misslängen. Insbesondere stammten die Einträge entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden von festinstallierten Abfertigungsstellen an offiziellen Grenzübergängen Syriens und des Irak, zu welchen sie sich somit zwingend hätten begeben müssen. Auf syrischem Territorium existierten keine fliegenden irakischen Grenzbehörden, die zudem Ausweiseinträge bei zufällig im grenznahen Raum angetroffenen Personen vornähmen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden vom (...) Mai bis (...) Oktober 2005 im Irak sei somit erstellt. Zudem stehe die Eventualbehauptung, wonach sich die Beschwerdeführenden im Irak nicht unter den Schutz der dortigen Behörden gestellt hätten, im Widerspruch zu den bisherigen Erklärungen, gemäss welchen sie sich gar nicht in den Irak begeben hätten. Ferner hätten sowohl die ARK als auch das Bundesverwaltungsgericht konstant die nordirakischen Behörden als staatliche Strukturen bezeichnet und ihnen Schutzfähigkeit zugesprochen. Tatsache und Absicht einer längeren Unterschutzstellung lägen somit bei den Beschwerdeführenden durchaus vor und es gebe keine Hinweise auf eine Unfreiwilligkeit ihres Handelns. Schliesslich sei die durch die Trennung angeblich neu entstandene Bedrohungs- und Gefährdungssituation weder belegt noch im vorliegenden Verfahren relevant, da sich die Vollzugsfrage gegenständlich nicht stelle, sondern Wegweisungsaspekte ausgeklammert blieben. 4.8 In ihrer Replik vom 27. März 2008 halten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Darstellungen fest und sie appellieren an den der entscheidenden Behörde zukommenden Ermessensrahmen zugunsten eines weiteren Schutzes von einmal anerkannten Flüchtlingen. 5. 5.1 Mit der durch Beschwerderückzug rechtskräftig gewordenen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs beim früheren Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Beschwerdeführers stellt sich zunächst grundsätzlich die Frage, ob die derivativ gewährte Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl der Beschwerdeführenden gleichsam automatisch dahingefallen sind und das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auch bezüglich der beiden rubrizierten Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre. Die Frage ist zu verneinen, denn das Asylgesetz unterscheidet an keiner Stelle zwischen der originären und der derivativen Flüchtlingseigenschaft. Dem Gesetz liegt vielmehr ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft handelt es sich um eine dogmatische Differenzierung der Praxis und die Unterscheidung liegt einzig in der Entstehung derselben. Demnach gibt es betreffend die Rechtsstellung keine Unterscheidung; insbesondere kann die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft auch nur unter den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11). Die Beschwerdeführenden haben somit vorliegend Anspruch auf einen materiellen Rekursentscheid. Im Rahmen dieser materiellen Prüfung ist aber die rechtskräftige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der darauf basierte Asylwiderruf beim früheren Ehemann der Beschwerdeführerin insoweit durchaus von Belang, als die Beschwerdeführenden nunmehr keine derivativen Verfolgungsgründe (beispielsweise eine Reflexverfolgung) als Hinderungsgründe gegen einen Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufsentscheid anführen können. Anderseits verfinge auch ein dahingehender Einwand, wonach eine bloss abgeleitete und somit auf keinerlei originären Verfolgungsgründen basierende Flüchtlingseigenschaft angesichts ihrer Akzessorietät durch einen Kontakt mit Behörden des Heimatlands gar nicht nachträglich eingebüsst werden könne, nicht. Eine solche Ansicht würde zum stossenden Ergebnis führen, dass eine Person, welche nur derivativ als Flüchtling anerkannte wurde, mithin die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt, in Bezug auf die Aberkennung derselben besser gestellt wäre, als eine Person, die die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt. 5.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass bei den Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und für einen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben (E. 4.1, E. 4.7) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und gemäss Vernehmlassung sowie auf die im bisherigen Rekursverfahren von der ARK und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Würdigungen gemäss Zwischenverfügungen vom 10. März 2006 und vom 22. November 2007 (s. oben E. 4.3 und 4.4) verwiesen werden. An den dortigen Erkenntnissen ist auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass sämtliche für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und für einen Widerruf des Asyls kumulativ erforderlichen Elemente gegeben sind: So ist die Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem (staatlichen oder quasistaatlichen) Heimatland bereits dadurch erfüllt, dass die Beschwerdeführenden gezielt - und offensichtlich nicht bloss zufällig - offizielle und bediente Grenzstellen ihres Heimatlandes passiert haben. Es sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine von aussen einwirkende Zwangslage hindeuten könnten. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Vielmehr deutet bereits das angegebene Motiv der Reise (Treffen mit Angehörigen und Verwandten vor allem auch zwecks erstmaligen Kennenlernens des zwei Jahre zuvor geborenen Beschwerdeführers) auf das Fehlen einer solchen Zwangssituation hin. Mit der gezielten Passierung offizieller Grenzstellen haben die Beschwerdeführenden gleichzeitig die Absicht manifestiert, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal sie durch ihr Handeln das Fehlen jeglicher Verfolgungsfurcht zu erkennen gaben. Die Tatsache der Schutzgewährung ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die heimatstaatlichen Behörden anlässlich oder im Gefolge der Kontaktnahme entsprechend der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführenden keine Verfolgungsmassnahmen vorgenommen haben, obwohl ihnen hierzu ein Zeitrahmen von fast einem halben Jahr zur Verfügung gestanden hätte. Angesichts der rechtskräftig aberkannten Flüchtlingseigenschaft beim früheren Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden und des gänzlichen Fehlens eigener oder reflexiver Verfolgungsgründe hatten die heimatstaatlichen Behörden denn auch objektiv betrachtet keinerlei Anlass zur Vornahme entsprechender Verfolgungshandlungen. Die von den Beschwerdeführenden auf Rekursstufe vertretenen Argumentationslinien (vgl. oben E. 4.2, 4.5, 4.6 und 4.8) überzeugen nicht. In Ergänzung und Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse und der bereits mit Zwischenverfügungen vom 10. März 2006 und vom 22. November 2007 vorgenommenen Würdigungen ist immerhin Folgendes festzuhalten: Entgegen der wiederholten Behauptung der Beschwerdeführenden und angesichts der per se unbestrittenen Stempeleinträge im eingezogenen Reiseausweis kann keineswegs von einem "sehr kurzen Aufenthalt" (vgl. Beschwerdeschrift) gesprochen werden. Vielmehr dauerte der Aufenthalt im Heimatstaat nahezu ein halbes Jahr. Mithin kann offenbleiben, ob eine nur sehr kurze Dauer des Aufenthalts im Heimatland überhaupt Relevanz für das Widerrufsverfahren aufwiese. Sodann ist die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Einträge im Reiseausweis keinen stringenten Beweis darstellten, sondern bestenfalls ein Indiz, mithin eine widerlegbare, starke Vermutung für eine zwischenzeitliche Rückkehr in den Heimatstaat begründeten, offensichtlich nicht stichhaltig. Einem strikten Beweis kommt zwar nicht das Attribut der gänzlichen Unwiderlegbarkeit zu; dadurch verkommt er aber selbstredend nicht zur minderen Qualität eines blossen Indizes. Selbst unter hypothetischer Annahme des letzteren Falles bleibt sämtlichen Widerlegungsversuchen der Beschwerdeführenden der Erfolg versagt, da sie sich in blossen Schutzbehauptungen und augenfällig konstruierten, stets auf die neue Situation ausgerichteten Erklärungen erschöpfen. Bezeichnenderweise vermochten die Beschwerdeführenden den vor bald drei Jahren in Aussicht gestellten Gegenbeweis eines Aufenthaltes in Syrien (statt im Irak) nie vorzulegen. Und sollte der Aufenthalt - ob Irak oder Syrien - tatsächlich nur von sehr kurzer Dauer gewesen sein, erstaunt es doch, dass die Beschwerdeführenden offenbar ausserstande sind, Belege für einen ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz zwischen Mai und Oktober 2005 vorzulegen. Die Beschwerdeführenden wurden denn auch im Instruktionsverfahren mehrfach auf die klar zu ihren Ungunsten sprechende Beweissituation aufmerksam gemacht, und es wurde ihnen eine Verbesserung derselben nahegelegt, um die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu erhöhen. Die Gelegenheit wurde nicht wahrgenommen. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, welche die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten. Die Beschwerdeführenden appellieren diesbezüglich zwar an den der entscheidenden Behörde zukommenden Ermessensrahmen zugunsten eines weiteren Schutzes von einmal anerkannten Flüchtlingen. Der Appell ist jedoch deshalb erfolglos, weil die Frage des Beibehaltens beziehungsweise der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade der zentrale Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und - wie oben dargelegt - die Beurteilung dieses Gegenstandes nach klar formulierten gesetzlichen und praxisgemässen Vorgaben vorzunehmen ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist angemessen sowie verhältnismässig. Wie vom BFM bereits mehrfach und zutreffend erwähnt, müssen die Beschwerdeführenden zufolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls die Schweiz nicht verlassen, da der weitere Aufenthalt in der Schweiz durch die kantonale Migrationsbehörde nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen geregelt wird. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 24. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Die Beschwerdeführenden verbleiben somit für die restlichen Fr. 600.- zahlungspflichtig. Diese Bemessung der Verfahrenskosten gründet im (oben erwogenen) Umstand, dass die Beschwerdeführenden die ihnen nach Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht verletzten und sie trotz mehrfacher, begründeter Hinweise auf die geringen Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde an ihren Anträgen und Falschangaben ohne zureichende und nachvollziehbare Gründe festhielten, im Verlaufe des Verfahrens eine unzulässige Ausdehnung des Prozessgegenstandes (auf Wegweisungs- und Vollzugsaspekte) vornahmen und dadurch dem Gericht insgesamt erheblichen Mehraufwand verursacht haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 24. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: