Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 13. April 2022 um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes («Status S» gemäss Art. 4 AsylG; im Nachfolgenden: Schutzstatus-Verfahren). B. B.a Am 5. Mai und 13. Juni 2022 wurde er vom SEM in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu den Gründen seines Gesuches befragt. Er gab im We- sentlichen an, er sei in B._______ (tschetschenisches Grenzgebiet, Russ- land) geboren. Von 2000 bis 2005 habe er sich zeitweise in Tschetschenien aufgehalten, er betrachte sich als Tschetschene. Er habe von 2005 bis 2006 in C._______ und 13 Jahre lang in D._______ (2006-2019) sowie in E._______ (bis Herbst 2019) gelebt. Seit anfangs Herbst 2019 habe er sich mit einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aufgehalten. B.b Er habe im Jahr 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen, habe seine politische Position gegen Russland jedoch nie öffentlich kund- getan oder in den sozialen Medien publiziert. In seinem Heimatdorf seien immer wieder maskierte Militärangehörige erschienen, die die jungen Ein- wohner hätten festnehmen und abführen wollen. Er sei gegen das politi- sche System und die Aggressionen von Russland. Staatspräsident Putin habe verkündet, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) nicht mehr beachtet würden. Er habe nicht im okku- pierten Tschetschenien leben wollen, wo die Menschenrechte nicht einge- halten würden. B.c In C._______ habe er sich zwei Monate lang in einem Camp aufgehal- ten. In D._______ habe er im Juli 2006 und im Dezember 2007 ein Asylge- such eingereicht und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung besessen. Er könne sich an die den D._______ Behörden gegenüber angegebenen Asylgründe nicht erinnern, er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage gesprochen. Während seines Aufenthaltes in D._______ habe er F._______ besucht und sei (…) von dort nach Syrien gereist, wo er etwa einen Monat lang einer «humanitären Mission» nachgegangen sei. Im (…) 2019 sei er von den D._______ Behörden nach Moskau ausgeschafft wor- den. Von dort sei er noch gleichentags weiter nach G._______ und einen Monat später nach E._______ geflogen.
E-913/2023 Seite 3 B.d Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe er nicht nach D._______ zurückkehren können, weil er einem von 2019 bis 2024 gelten- den Einreiseverbot unterstehe. Er habe auch nicht nach Tschetschenien (Russland) zurückkehren können, weil dieses Gebiet okkupiert worden sei und die Menschenrechte dort nicht eingehalten würden. B.e Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, mit einer Frau in der Ukraine verheiratet zu sein; er habe sich von ihr getrennt, sei aber nicht offiziell von ihr geschieden. Er habe noch eine Partnerin in D._______, mit welcher er sechs Kinder habe, und eine weitere Partnerin in der Ukraine. Seine Eltern und drei Schwestern lebten in Tschetschenien, ein Bruder im russischen Staatsgebiet. Er sei abgesehen von «kleinen Sachen» gesund. B.f Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere elektronischen Nachrichten (E-Mails) mit fremdsprachigen Schreiben inklu- sive handschriftliche Übersetzungen zu den Akten (Bestätigungsschreiben vom […] 2022, ausgestellt vom «Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Ischkerien»; zwei elektronische Links auf fremdsprachige Internetseiten, unter anderem einer Menschenrechtsakti- vistin und eines Beitrages eines Interviews von «Bild»).
B.g Aus einem im Rahmen des Schutzstatus-Verfahrens eingereichter Be- richt vom 12. Mai 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit meh- reren Jahren an wiederkehrenden (…)infekten leide und diesbezüglich me- dikamentös behandelt werde.
C. Am 2. Juni 2022 beantworteten die D._______ Behörden ein Informations- ersuchen des SEM vom 30. Mai 2022. Ihren Ausführungen zufolge habe der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 in D._______ um internationalen Schutz ersucht. Am 28. August 2007 sei er nach C._______ transferiert worden. Am 12. Dezember 2007 habe er in D._______ nochmals um inter- nationalen Schutz ersucht, worauf sein Gesuch am 30. Dezember 2008 abgelehnt worden sei. Im Weiteren sei er am 14. März 2016 aus D._______ weggewiesen («subject to an expulsion order») und am (…) 2019 aus D._______ ausgeschafft («deported from D._______») worden.
D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-913/2023 Seite 4
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer ge- höre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil er russischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Daran ändere sein Ein- wand, er sei Bürger der Tschetschenischen Republik Itschkerien und nicht russischer Staatsbürger, nichts. Er habe angegeben, seinen russischen Reisepass den D._______ Behörden bei der Ausschaffung von D._______ nach Russland im (…) 2019 vorgelegt zu haben und damit ungehindert nach Russland ein- und wieder ausgereist zu sein. Diesen Reisepass, der sich gemäss eigenen Angaben bei einem Onkel in H._______ befinde, habe er nicht zu den schweizerischen Verfahrensakten gereicht, obwohl er es dem SEM zugesichert habe. Durch sein Verhalten verunmögliche er dem SEM, seine Angaben zu den Ereignissen nach dem (…) 2019 anhand der Stempeleinträge im Reisepass zu überprüfen. Mit seinem gültigen russischen Reisepass könne er nach Russland zurück- kehren und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe bis 2005 in Russland gelebt und somit den Grossteil seines Lebens. Seine engsten Familienangehörigen würden nach wie vor dort leben. Aus dem von den D._______ Behörden ihm wegen seiner Reise nach Syrien aufer- legten, bis 2024 gültigen Einreiseverbot könne er für das Schutzstatus-Ver- fahrens in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe erklärt, Russland aus politischen Gründen verlassen zu haben. Das SEM habe ihn im Verlauf der beiden Befragungen mehrfach ausdrück- lich aufgefordert, allfällige persönliche Gründe zu nennen, die einer Rück- kehr nach Russland entgegenstehen würden. Er sei auch zu den in D._______ vorgebrachen Asylgründen gefragt worden. Seine Ausführun- gen hätten sich weitestgehend auf die allgemeine Situation in Tschetsche- nien beschränkt. Er habe zudem präzisiert, seine politische Meinung nie öffentlich gemacht zu haben. Auch seine Angaben, die Okkupanten in Tschetschenien würden seine Position kennen und es gebe Gerüchte, dass er in Syrien gewesen sei sowie, dass solche Personen gefoltert, miss- handelt oder ermordet würden, hielten einer genauen Betrachtung nicht stand, nachdem es ihm am (…) 2019 möglich gewesen sei, legal und offi- ziell über den Flughafen von Moskau nach Russland ein- und kurz darauf wieder auszureisen, ohne dass ihm Probleme seitens der russischen Si- cherheitskräfte entstanden wären.
E-913/2023 Seite 5 Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Zeitzeugnisse, die sich auf die allgemeine Lage und Entwicklung in Tschetschenien bezögen. In keinem der Dokumente werde direkt auf seine Person Bezug genom- men. Im Schreiben vom (…) 2022 werde der Beschwerdeführer als Anhä- nger des Aufbaus des unabhängigen tschetschenischen Staates bezeich- net, weswegen er von den russischen Spezialdiensten und tschetscheni- schen Strukturen verfolgt werde. Der Inhalt dieses Schreibens überrasche, nachdem der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage nie eine persönli- che Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht, sondern es bei allgemei- nen Ausführungen belassen habe. Zudem habe er weder in der ersten noch in der zweiten Befragung auf die Existenz eines derartigen Beweis- mittels hingewiesen, obwohl dieses bereits vor der ersten Befragung aus- gestellt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garan- tierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich gegebenenfalls in einem anderen Teil der Russischen Föderation legal nie- derzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung lebe aus- serhalb der Republik Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung («Propiska») sei 1993 abgeschafft worden. Aufgrund der Grösse der Russischen Föderation bestehe die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden. Der Be- schwerdeführer sei grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er habe durch seine langjährigen Aufenthalte in Europa und seine mehrfachen Arbeitstä- tigkeiten bewiesen, dass er in der Lage sei, sich ausserhalb seines Hei- matstaates niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Umso mehr gelte dies für das eigene Heimatland. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr rasch ins Erwerbsleben integrie- ren und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. In Russland verfüge er über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Be- darf unterstützen könne. E. Am 2. September 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
E.a Dabei machte er geltend, er gehöre der tschetschenischen Volks- gruppe an und habe 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen. Im Sommer 2006 habe er in D._______ um Asyl ersucht und eine vorläufige Aufnahme erhalten. Dort habe er eine D._______ Staatsbürgerin geheira- tet, die als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. In der Folge habe
E-913/2023 Seite 6 er in D._______ eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Am 29. Juni 2012 habe er sich von seiner (D._______) Frau scheiden lassen, habe aber wei- terhin mit ihr und ihren sechs gemeinsamen minderjährigen Kindern zu- sammengelebt. Am (…) 2019 sei er aus D._______ nach Russland depor- tiert worden; wenige Stunden nach der Landung auf russischem Staatsge- biet sei er nach F._______ weitergeflogen, um einige Monate danach in die Ukraine zu reisen. Dort habe er eine ukrainische Frau geheiratet und habe in I._______ gelebt. Er besitze eine vom 6. Oktober 2021 bis 5. Oktober 2022 gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit»). Er sei aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien gewesen; sein Leben sei sowohl in Tschetschenien als auch in Russland in Gefahr. Die russischen Truppen hätten im Jahr (…) sein Heimatdorf komplett zer- stört, was der Grund für seine russlandfeindliche Einstellung sei; auch seine Verwandtschaft sei an der Rebellenbewegung gegen die russische Okkupation beteiligt. Er habe selbst die örtliche Bevölkerung über die Ver- brechen und Gräueltaten der russischen Behörden informiert und seinen Onkel als Widerstandskämpfer unterstützt. Er unterhalte weitreichende Verbindungen zur Regierung von Itschkeria im Exil. Die Rückkehr eines aktiven Mitglieds der Widerstandsbewegung bedeute eine drohende Ver- folgung durch die russischen Behörden. Der russische Geheimdienst habe auch in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei, und habe nach ihm gesucht. Er habe darüber hinaus auch ehrenamtlich die ukrainischen Streitkräfte unterstützt. Er habe seine ersten acht Lebensjahre in der Sowjetunion verbracht und danach bis 1999 in Tschetschenien gelebt. Nur fünf Jahre, von 2000 bis 2005, habe er in Russland verbracht und dieses Land im Alter von (…) Jahren verlassen. Das SEM habe bei der Prüfung der Wegweisungsvoll- zugshindernisse seine familiäre Situation, namentlich den Umstand, dass seine Ehefrau in der Ukraine und seine sechs minderjährigen Kinder in D._______ lebten, nicht gewürdigt. Sein Recht auf Familienleben und das Kindeswohl seien tangiert. Auch die Gründe für das D._______ Einreise- verbot seien nicht geprüft worden. Die aktuelle Situation in Russland sei sehr schlecht und durch die russischen Angriffe in der Ukraine noch unbe- rechenbarer geworden. Personen, die – wie er – in einer auf der russischen Liste aufgeführten «unfreundlichen Staaten» ihren Wohn- oder Geschäfts- sitz hätten, würden einer besonderen Kontrolle und Einschränkungen un- terliegen. Es gebe keinen Schutz von Tschetschenen in Russland. Seit
E-913/2023 Seite 7 dem Ausschluss von Russland aus dem Europarat sei Russland nicht mehr an die EMRK gebunden. Im Rahmen seiner Kurzbefragungen habe er klare Anhaltpunkte geliefert, dass ihm in Russland eine potentielle asylrelevante Verfolgung drohe. Seine Äusserungen würden ohne Weiteres die Anforderungen an ein Asyl- gesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erfüllen, weshalb das SEM ein ordentli- ches Asylverfahren durchführen müsse. E.b Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Schutzstatus-Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: - Beweismittel (BM) 4-9: Extrakt of the population register vom (…) 2022 (be- treffend die sechs Kinder); - BM 10: Heiratsurkunde vom (…) 2019; - BM 11: Bescheinigung über die Eintragung des Wohnsitzes vom (…), ausge- stellt von der Stadtverwaltung I._______; - BM 12: Temporary Residence Permit des Beschwerdeführers; - BM 13: Steuerzahlkarte vom (…) 2019, ausgestellt von der Steuerbehörde in I._______; - BM 14: Antrag auf Einwanderungserlaubnis vom (…) 2021; - BM 15: Auszug aus dem staatlichen Register für juristische und natürliche Per- sonen, Unternehmer und öffentlichen Einrichtungen vom (…) 2021; - BM 16: Foto (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Aufnahme von 2001-2003 mit Mitgliedern des Widerstands, u.a. mit dem Vorsitzenden der Regierung der Tschetschenischen Republik Itschkeria J._______); - BM 17: Bestätigungsschreiben Nr. E-039 vom (…) 2022 (bereits eingereicht im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Sachverhalt Bst. B oben); - BM 18: Schreiben vom (…) 2022; - BM 19: Reisepass (von Itschekeria). F. Mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 wurde die im Schutzstatus- Verfahren eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abge- wiesen. F.a Zur Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar unter dem Aspekt von Buchstabe c der Allge- meinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022 in der Ukraine über eine temporäre, bis 5. Oktober 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung ver- füge, er könne jedoch in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat
E-913/2023 Seite 8 Russland zurückkehren. Trotz der kriegerischen Auseinandersetzung zwi- schen Russland und der Ukraine biete die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in Russland zurzeit keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben bis 2005 in B._______ gelebt haben wolle, drohe bei einer heutigen Rückkehr eine gezielte Ge- fährdung. Die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens neu vorgetragene Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Russland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, müsse als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert wer- den, nachdem sie in den Anhörungsprotokollen keinerlei Stütze finde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass seine anti-russi- sche politische Haltung nicht veröffentlicht worden sei und er seine oppo- sitionelle Einstellung auch nicht in den sozialen Medien kundgetan habe. Von einer Rolle als aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetsche- nien sei in beiden Anhörungen keine Rede gewesen. Er habe auch nie vor- getragen, dass er persönlich die örtliche Bevölkerung über die russische Okkupation und die Begehung von Gräueltaten informiert oder konkret sei- nen Onkel als Widerstandskämpfer aktiv unterstützt habe. Er habe sich nicht daran zu erinnern vermögen, welche Gründe er den D._______ Behörden im Rahmen seines dortigen Asylgesuches angege- ben habe; er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage in Russland gesprochen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, aus wel- chen Gründen die D._______ Behörden sein damaliges Asylgesuch abge- lehnt respektive weshalb diese eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn verfügt hätten. Die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung in und seine Ausweisung aus D._______ blieben damit weitestgehend im Dunkeln. Da er seinen sich angeblich beim Onkel in H._______ befindlichen Reisepass nicht zu den Akten gereicht habe, liege der Schluss nahe, dass er den schweizerischen Behörden seine Reisewege oder andere massgebliche Sachverhaltselemente verschweigen wolle. Die Umstände und Ereignisse in Tschetschenien vor 2005 lägen fast zwei Jahrzehnte zurück. Sie vermöchten aktuell keine Gefahr von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen als überwiegend wahr- scheinlich darzutun. Bei den Vorbringen, die russischen Geheimdienste hätten in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei, und der im Beschwerdeverfahren vorgetragene Umstand, das russische Strafrecht kri- minalisiere bereits die Absicht, nach Syrien zu reisen, handle es sich um gänzlich unbelegte Behauptungen.
E-913/2023 Seite 9 Bei den im vorinstanzlichen Schutzstatus-Verfahren eingereichten Beweis- mitteln handle es sich weitgehend um Unterlagen, die sich zur allgemeinen Lage in Tschetschenien äusserten und die keinen direkten, persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Die Informationen, die im Doku- ment vom (…) 2022 (BM Nr. 17) festgehalten würden, stimmten nicht mit den eigenen, zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Zudem habe er nie auf die Existenz eines solchen Dokumentes hingewiesen, obwohl es vor der Durchführung der ersten Befragung ausgestellt worden sein soll. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (BM 4-15) seien nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer in Russland drohende Gefährdung darzutun, zumal sie amtliche Bestätigungen der ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit seinem dortigen, zeitlich befristeten Auf- enthalt darstellten. Auch die eingereichte Fotoaufnahme (BM 16) und das Schreiben vom (…) 2022 (BM 18), welches belegen solle, dass er die uk- rainischen Streitkräfte unterstützt habe, stellten keine schlüssigen Hin- weise auf eine ihm drohende Gefährdung in Russland dar, nachdem seine Befragungen keine mit diesen Dokumenten übereinstimmenden Angaben enthalten würden. F.b Der Wegweisungsvollzug wurde vom Gericht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wurden bestätigt. Dazu wurde festgestellt, die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt und auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzulässig erscheinen, wozu auf die Rechtsprechung, namentlich: Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3, verwiesen wurde. Angesichts der Tatsache, dass SEM den vorübergehenden Schutz verwei- gert habe und sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz befänden, sei die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, Weg- weisungsvollzugshindernisse unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prü- fen. Auch aus den Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departe- ments für Auswärtige Angelegenheiten (EDA), die sich an Schweizer Bür- ger richteten, lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Heimatland bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwi- schen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden müsse. Es lägen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
E-913/2023 Seite 10 des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Russland vor. Erhebliche gesundheitliche Probleme seien nicht geltend gemacht worden oder akten- kundig. Die am 12. Mai 2022 ärztlich attestierten (…)probleme und (…) stellten keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechende medizinischen Gründe dar. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als (…) und im (…)-Bereich, was darauf schliessen lasse, dass er sich im Heimat- land wieder schnell ins Erwerbsleben werde integrieren können. Er habe nach wie vor Familienangehörige, die im russischen Staatsgebiet lebten, womit er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge. Sollte er eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Tschetschenien nicht in Betracht ziehen, bleibe es ihm unbenommen, sich im Rahmen der ver- fassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Schliesslich obliege es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu be- schaffen, sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. II. G. Am 28. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem K._______ mündlich ein Asylgesuch. Mit Schreiben seiner aktuellen Rechtsvertretung vom 3. November 2022 bekräftigte er seinen Willen, um Asyl nachzusu- chen. H. Am 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit sei- nes Rechtsvertreters im K._______ einlässlich zu seinen Asylgründen an- gehört. Dabei trug er – in Ergänzung zu den Vorbringen im Schutzstatus- Verfahren – im Wesentlichen Folgendes vor: H.a Er habe einen russischen Reisepass besessen, diesen aber nicht ein- reichen wollen, weil er mit seiner russischen Staatsangehörigkeit nichts mehr zu tun haben wolle; er habe seine Frau gebeten, diesen Reisepass zu vernichten; er wisse nicht, ob dieser noch existiere (vgl. Akte 14, Antwort 5). H.b Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen gab er zu Protokoll, er habe zuletzt in der Ukraine gelebt und habe früher eine Wohnung in L._______ besessen an der (…). Es treffe nicht zu, dass er bis 2005 in
E-913/2023 Seite 11 Russland ansässig gewesen sei; er habe in Tschetschenien, in der Repub- lik M._______, im Dorf N._______, in der Nähe seines Geburtsortes, ge- lebt. Er sei immer zwischen Tschetschenien und der Republik M._______ hin- und hergereist und habe an beiden Orten gewohnt. Er sei in N._______ gemeldet gewesen. Seine Eltern und zwei Schwester sowie seine Grosseltern würden im Dorf B._______ in Tschetschenien leben. Sein Bruder O._______ lebe mit sei- ner Familie in P._______ (Russland). Ein in H._______ lebender Onkel habe früher Widerstand gegen Russland geleistet. Seine erste Ehefrau Q._______ wohne mit Flüchtlingsstatus der Vereinten Nationen mit den sechs gemeinsamen Kindern in D._______. Seine zweite Frau R._______, die er im Dezember 2021 geheiratet habe und mit wel- cher er keine Kinder habe, lebe in I._______ (Ukraine). In D._______ habe er als (…) gearbeitet; in der Ukraine habe er mehrere Arbeiten verrichtet, zuletzt in einem (…)geschäft gearbeitet. Er habe eine Berufsausbildung als (…) und als (…), jedoch ohne Erfolg; er habe die Prü- fungen zwar bestanden, habe vom Staat aber keine Bewilligung erhalten. Er sei (beruflich) oft in F._______ und in Syrien gewesen, weshalb es wohl «nicht geklappt» habe. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut; der Krieg und die Situation in der Schweiz belaste ihn sehr. Er leide an (…)- und (…) Krankheiten. Der Rechtsvertreter hielt dazu fest, der Beschwerdeführer benötige die Konsul- tation einer Facharztperson ([…]). Er habe sich bereits darum bemüht, sei jedoch auf die betreffenden Kosten hingewiesen worden. Man werde ihn medikamentös behandeln; wenn es ihm schlechter gehe, werde man ihn an einen Spezialisten weiterverweisen. H.c Er habe mehrere Asylgründe: Einerseits sei er in Syrien gewesen, was erhebliche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen habe. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er nach Russland zurückkehren müsste. Zweitens habe er zuletzt in der Ukraine gelebt und sei mit einer Ukrainerin verheira- tet; er betrachte dieses Land als seine Heimat. Seine erste Familie, seine Ehefrau und Kinder, hätten nur die D._______ Staatsangehörigkeit; er habe nicht gewollt, dass diese auch Bürger des «kriminellen Landes» Russland würden. Im Weiteren sei er im Sommer 2012 zwei bis drei Mo- nate lang in F._______ gewesen; von dort sei er dann nach Syrien gereist, wo er sich ein bis zwei Monate lang im Grenzgebiet zu F._______, in
E-913/2023 Seite 12 S._______ (Gouvernate Idlib) aufgehalten habe; er könne die genauen Monate nicht angeben. Anschliessend habe er sich zurück nach F._______ begeben und sei danach nach D._______ gegangen. Er sei nach Syrien gegangen, weil er den Einheimischen habe helfen wol- len und um Widerstand gegen das Assad-Regime und Selbstverteidigung zu leisten; zudem hätten russische Spezialkräfte drei ihrer Jungs getötet. Seine tschetschenischen Veteranen hätten entschieden, dass sie die Men- schen vor Ort unterstützen sollten. Hinter dem Einsatz in Syrien sei huma- nitäre Hilfe gestanden; es habe auch unterstützende türkische Organisati- onen gegeben. Sein Kommandant sei «der Veteran des tschetschenischen Krieges» gewesen, habe Kriegserfahrung besessen und den Menschen den Umgang mit Waffen beigebracht. Sie hätten Medikamente verteilt und humanitäre Hilfe geleistet, zu Gunsten der Dorfbevölkerung, aber auch für die vielen Menschen aus Aleppo und in den Asylzentren. Sie hätten mit der Dorfbevölkerung gemeinsam in einer Schule gewohnt. Zur besagten Zeit sei das Assad-Regime durch Russland unterstützt wor- den. Sie hätten Länder, die von Russland angegriffen worden seien, unter- stützen wollen. Es sei klar, dass Russland alle Tschetschenen verfolge, auch solche, die in Syrien gewesen seien. Kadyrow sei ein grosser Kolla- borateur. Er habe am Fernsehen öffentlich die Tötung aller nach Syrien Reisenden in Aussicht gestellt. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten ihn vorgewarnt; er habe aber alles in seiner Macht Stehende ge- macht, um seinen Aufenthalt in Syrien zu verheimlichen und habe nicht mit Journalisten gesprochen; trotzdem wisse man, dass er dort gewesen sei. Er sei 2019 von D._______ nach Russland abgeschoben worden. Ihm sei damals nichts passiert, weil Mitarbeitende des D._______ Geheimdienstes bei seiner Abschiebung keinen Stempel in seinen Pass angebracht hätten, wodurch er einer Einvernahme durch den FSB (russischer Inlandgeheim- dienst) habe entkommen können. Selbst Menschen, die nie in Syrien ge- wesen seien, würden von Russland als Syrien-Reisende an INTERPOL gemeldet. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkrete Anzeichen dafür habe, dass er an Leib und Leben bedroht sei, gab er zu Protokoll, er habe nichts Konkretes. Einige Landsleute, die Veteranen, mit denen er Kontakte ge- pflegt habe, lebten nicht mehr. Auch in der Ukraine sei er mit Landsleuten in Kontakt gestanden. Ein Freund sei dort ermordet worden; ein anderer Bekannter aus dem besetzten Territorium sei spurlos verschwunden. In der
E-913/2023 Seite 13 Ukraine kämpfe der mit ihm befreundete stellvertretende Chef des Vertei- digungsministeriums der Republik Tschetschenien gegen Russland. Die Tatsache, dass dieser den Beschwerdeführer kenne, reiche vielleicht schon aus, dass er gefährdet sei. Bei einer Ausschaffung nach Russland würde er entweder vom FSB inhaftiert und könnte dabei misshandelt wer- den, oder – falls sich der FSB nicht mit ihm beschäftige – würde er Kadyrov ausgeliefert, der ihn töten würde. Weil er nicht nach Russland könne, müsse er in die Ukraine oder nach D._______ zurück. Seine «Frau» werde immer wieder bedroht, er wisse nicht, von wem. Die Polizei habe die Tele- fonverbindung gesperrt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2022 an das SEM hielt der Beschwerdeführer fest, er gehe davon aus, dass sowohl schwei- zerische als auch ausländische Nachrichtendienste und Strafverfolgungs- behörden oder -organisationen in seinem Fall involviert seien. Das SEM wurde angefragt, ob es im Zusammenhang mit seinem Schutz- status- oder Asylverfahren Informationen zu seiner Person an den Nach- richtendienst des Bundes (NDB), an Strafverfolgungsbehörden (INTER- POL, EUROPOL) weitergegeben habe und gegebenenfalls welche Daten weitergeleitet worden seien. Weiter wurde das SEM angefragt, ob es von den besagten Behörden um Auskunft angefragt worden sei, und ob Abklä- rungen zu seiner Person oder zu seiner Familie in Russland (Botschafts- abklärung) getätigt worden seien. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Beschwerde- eingabe im Schutzstatus-Verfahren vom 2. September 2022 sei samt Be- gründung im vorliegenden Asylverfahren zu berücksichtigen. Zudem sei Akteneinsicht zu gewähren, zumindest in das Dossier des abgeschlosse- nen Schutzstatus-Verfahrens. Im Weiteren sei es angesichts der allgemei- nen Antwort der D._______ Migrationsagentur vom 2. Juni 2022 ange- bracht, die D._______ Behörden erneut um ausführliche Informationen zu ersuchen. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 – eröffnet am 17. Januar 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug.
E-913/2023 Seite 14 K. K.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 11. Januar 2023. Dabei beantragte er, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuali- ter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzugeben und wegen der Unzuläs- sigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. K.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. K.c Der Beschwerdeschrift wurden insbesondere folgende Beweismittel beigelegt: - Vollmacht vom 24. November 2022; - Mail des Bundesverwaltungsgerichts an das Migrationsamt des Kantons T._______ (im Nachfolgenden: U._______) vom (…) 2022; - Haftentlassungsgesuch vom (…) 2022; - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons T._______ vom (…) betreffend Haftentlassung; - Protokoll/des U._______ in Sachen rechtliches Gehör zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom (…) 2023; - Verfügung des U._______ vom (…) 2023 betreffend Verlängerung der Aus- schaffungshaft; - «Factsheet» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Russland, Stand Mai 2022; - E-Mail des U._______ an das SEM vom 5. Dezember 2022 betreffend Anhö- rung zum Asylgesuch.
L. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2023 wurde festgestellt, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E-913/2023 Seite 15 M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2023 liess der Be- schwerdeführer ein SEM-Rundschreiben vom 6. Februar 2023 an die kan- tonalen Migrationsbehörden betreffend «Unentgeltlicher Rechtsschutz bei Asylgesuchen aus der Haft» sowie eine Fürsorgebestätigung des Kanto- nalen Sozialdienstes des Kantons T._______ vom 24. Februar 2023 nach- reichen. Dabei verwies er auf Verfahrensfragen zur rechtlichen Qualifizie- rung von Asylgesuchen aus der Haft (betreffend unentgeltliche Rechtsver- beiständung und Beschwerdefrist).
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-913/2023 Seite 16
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 3.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe nach seiner Ausschaffung aus D._______ im Jahr 2019 legal in Moskau landen können und sei nicht von den Sicherheitskräften verfolgt worden, sondern habe nach G._______ und weiter nach E._______ reisen können. Das Bundes- verwaltungsgericht sei in seinem Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 in Übereinstimmung mit der damaligen Einschätzung des SEM zum Schluss gelangt, er habe in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren können. Er habe in seiner Anhörung im Asylverfahren insbe- sondere die Gefahr in Russland betont, die ihm durch seinen Syrienaufent- halt im Jahr (…) drohe. Er habe dazu angegeben, in Syrien alles gemacht zu haben, um seinen dortigen Aufenthalt zu verheimlichen und habe mit keinen Journalisten gesprochen. Dennoch würde man wissen, dass er dort gewesen sei. Er habe keine konkreten Anzeichen nennen können, welche auf eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hindeute- ten, insbesondere auch keine neuen Gefahren, welche sich seit dem Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 neu ergeben hätten und habe auch keine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Russland aufzeigen können. Seine Befürchtungen bezüglich einer Verfolgung in Russland aufgrund seines Syrienaufenthaltes seien sehr vage ausgefallen. Zu den Anträgen der Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2022 sei festzu- stellen, dass entsprechende Verfahrensakten nicht der Akteneditionspflicht unterstellt seien. In seiner Anhörung vom 21. Dezember 2022 sei dem Be- schwerdeführer zugesichert worden, dass keine Aussagen, die er anläss- lich seines Asylverfahrens dem SEM gegenüber tätige, an seinen Heimat- staat weitergeleitet würden. Die Angaben in der Beschwerde vom 2. September 2022 im Schutzstatus- Verfahren sowie die von ihm eingereichten Beweismittel seien bereits im Urteil BVGer E-3828/2022 vom 15. Oktober 2022 ausführlich gewürdigt worden. Das Gericht sei dabei zum Schluss gelangt, dass er nichts Schlüs- siges dargetan habe, das darauf schliessen lasse, dass er bei einer Rück- kehr nach Russland mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen
E-913/2023 Seite 17 hätte; er könne in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurück- kehren. Die editionspflichtigen Akten betreffend seines Schutzstatus-Verfahrens sowie seines Asylverfahrens seien ihm zugestellt worden. Der Antrag sei- ner Rechtsvertretung, weitere Abklärungen in D._______ bezüglich seiner dortigen Asyl- und Wegweisungsgründe zu tätigen werde abgelehnt, zumal er zu den diesbezüglichen Fragen im Schutzstatus-Verfahren äusserst vage und ausweichende Antworten gegeben habe. Gemäss Urteil E-3928/2022, S. 12, habe für das SEM keine Veranlassung bestanden, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Da er selbst weder an- lässlich des Beschwerdeverfahrens (im Schutzstatus-Verfahren), noch während das Asylverfahrens genauere Angaben zu seinem Asylverfahren in D._______ gemacht habe, bestehe nach wie vor keine Veranlassung, in dieser Hinsicht weitere Untersuchungsmassnahmen zu tätigen. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert und es herrsche dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage po- sitiv entwickelt. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder durch tschetschenische Sicherheitskräfte würden nicht mehr vorkommen. Zurückgegangen seien auch insbesondere die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Nach Ein- schätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe etwa seit 2007 in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr, wozu auf mehrere Berichte verwiesen werde. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Zudem gelte in Russland die Niederlassungsfreiheit und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich ausserhalb von Tschetschenien niederzulassen. Zum Ganzen wurde auf mehrere öffentlich zugängliche Berichte und Quellen verwiesen. Es würden auch keine individuellen, namentlich auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wozu auf das Urteil E-3828/2022 verwiesen wurde.
E-913/2023 Seite 18
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgetragen, die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons T._______ vom (…) betreffend Haftent- lassung eingereichte Beschwerde sei aktuell vor dem Bundesgericht hän- gig. Das SEM habe vor dem Erlass des Asylentscheides das U._______ über den Ausgang des Schutzstatus-Verfahrens informiert. Der Beschwer- deführer habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betont, dass er gerne freiwillig in die Ukraine ausreisen würde. Er habe bereits im Schutzstatus-Verfahren seine Asylgründe glaubhaft dargelegt und anläss- lich seiner Anhörung im Asylverfahren näher erläutert. Er habe dabei be- tont, dass er insbesondere wegen der Unterstützung der tschetscheni- schen Unabhängigkeit und seines Aufenthaltes in Syrien Opfer einer asyl- beachtlichen Verfolgung werde, wenn er nach Russland weggewiesen würde. Tschetschenische Unabhängigkeitskämpfer, deren Familienange- hörige und angebliche Aufständische seien besonders gefährdet, wie aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3717/2018 vom 5. Feb- ruar 2020 hervorgehe. Russland unterstütze das Assad-Regime militä- risch; auf der anderen Seite hätten sich viele tschetschenische Wider- standskämpfer den syrischen Rebellen angeschlossen. Im Falle einer Ausschaffung nach Russland würde er inhaftiert und gefol- tert. Er habe Russland vor bald 20 Jahren verlassen und verfüge über kein tragfähiges Netz dort. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde gerügt, das SEM habe es unterlas- sen, seine Asylgründe rechtsgenüglich zu prüfen und es habe den Unter- suchungsgrundsatz verletzt. Die Verfahrensakten hinterliessen den Ein- druck, dass die involvierten Behörden zusammengearbeitet hätten, um die Ablehnung des Asylgesuches zu bewirken und den Beschwerdeführer möglichst lange in Haft zu belassen. Zudem enthalte die angefochtene Ver- fügung keine Begründung für den negativen Entscheid und es werde auf das Urteil im Schutzstatus-Verfahren verwiesen. Wichtige Sachverhaltsele- mente, wie die Registrierung bei INTERPOL und dem NDB wegen Terror- verdacht, seien ausgeblendet und die familiäre Situation mit keinem Wort erwähnt worden, was den Untersuchungsgrundsatz zusätzlich verletze.
E. 4 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben. Diese sind vorweg zu untersuchen.
E. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
E-913/2023 Seite 19 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re- levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1 ; 2007/37 E. 2.3 ; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt. In der angefochtenen Verfügung sei auch keine Begründung für den negativen Asylentscheid zu finden. Wichtige Sachverhaltselemente wie die Registrierung bei INTERPOL und dem NDB wegen Terrorverdacht seien ausgeblendet worden. Zudem sei die familiäre Situation vom SEM mit kei- nem Wort erwähnt worden (vgl. Ziffern 17 bis 20 der Beschwerde). Die Verfahrensgeschichte und -akten deuteten auf einen «heiklen» Fall hin, dass der Fall möglichst schnell und unbemerkt hätte erledigt werden sollen, und dass die involvierten Behörden zusammengearbeitet hätten, um die Ablehnung des Asylgesuchs zu erwirken und den Beschwerdeführer mög- lichst lange in Haft zu belassen. Dazu wurde auf das Mail des U._______ an die SEM-Direktion vom 5. Dezember 2022 verwiesen.
E. 4.2.1 Diese Rügen gehen fehl. Das SEM hat im Rahmen des Sachverhal- tes die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie bei seinen beiden Be- fragungen zu Protokoll gegeben hatte, aufgenommen (vgl. Ziffer I/5 und hat dabei auch seine Angaben zu seinen Familien und Verwandten explizit aufgeführt (vgl. Ziffer I/5, 2. Textabschnitt, S. 3 unten). Zudem hat es den wesentlichen Verfahrensinhalt des vorangegangenen Schutzstatus-Ver- fahrens im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung des Asylentscheides auf- genommen (vgl. Ziffer I/1-2). Aus Ziffer II/1-2 der vorinstanzlichen Erwä- gungen geht auch hervor, aus welchen Gründen das SEM zur Schlussfol- gerung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
E-913/2023 Seite 20
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM bereits im Rahmen des Schutzstatus-Verfahrens am 13. Juni 2022 zu seinen im D._______ Asyl- verfahren vorgetragenen Asylgründe konkret und in der gebotenen Tiefe befragt. Er gab dabei an, er habe von der allgemeinen Lage in Tschetsche- nien berichtet und könne sich nicht genau daran erinnern, was er den D._______ Behörden gegenüber vorgetragen habe; er habe nicht im ok- kupierten Tschetschenien leben wollen (vgl. Schutzstatus-Verfahren; Akte 12, S. 2 und 3). Seine diesbezüglichen Angaben und Vorbringen wurden im vorangegangenen Verfahren um Schutzgewährung gewürdigt (vgl. Ur- teil E-3828/2022 E. 5.2.1, 2. Abschnitt, 5.2.2 und 6.3.2). Der Beschwerde- führer hat sowohl im vorangegangenen Schutzstatus- als auch im vorlie- genden Asylverfahren äusserst vage und ausweichende Antworten abge- geben, wodurch er der Vorinstanz weitere Abklärungen zu diesem Aspekt verunmöglichte. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch im Asyl- verfahren keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Untersuchungs- massnahmen vorzunehmen (vgl. hierzu auch: E-3828/2022 E. 5.2.1, 2. Ab- schnitt und 5.2.2).
E. 4.2.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt des Asylentscheids alle wesentlichen Sachver- haltselemente fest. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist inhaltlich und sprachlich so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte, was durch die Einreichung der 10 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift untermau- ert wird.
E. 4.2.4 Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersu- chungsgrundsatzes kann vorliegend keine Rede sein.
E. 4.2.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die juristische Be- urteilung seiner Vorbringen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Das Bundes- verwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten auch kei- nerlei Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Beweisabnahme. Das SEM hat bereits im Schutzstatus-Verfahren die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen betreffend einer Gefährdung in Russland eingereichten Beweismittel entgegengenommen und im Rahmen der Würdigung des Ge- suchs um vorübergehenden Schutz mitberücksichtigt hat (vgl. hierzu: E- 3828/2022 E. 5.2.4 und 6.4.2). Eine mangelhafte respektive unvollständige
E-913/2023 Seite 21 Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist damit nicht ersichtlich und die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits in seinen beiden Befragungen im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes am 5. Mai und
13. Juni 2022 aufgefordert, die Probleme, mit denen er in Russland vor seiner Ausreise im Jahr 2005 konfrontiert gewesen sei, zu schildern, und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, die Gründe darzulegen, die eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Er wurde auch zu den Gründen befragt, die ihn nach Kriegsaus- bruch in der Ukraine daran gehindert hätten, zurück nach Tschetschenen oder Russland zu reisen respektive welche Gründe gegen eine Wegwei- sung nach Russland sprechen würden. Er gab dabei zu Protokoll, dass «sein Land» genau wie die Ukraine okkupiert worden sei; die Menschen- rechte würden dort nicht eingehalten; er sei gegen die Aggression von Russland und gegen das dortige politische System. Er wurde explizit da- nach gefragt, ob er seine politische Position gegen Russland veröffentlicht respektive in den sozialen Medien publiziert habe, was er ausdrücklich ver- neint hat (vgl. Schutzstatus-Verfahren, Akte A6, S. 2 und 3 sowie Akte A12, S. 4 und 5).
E. 4.4 An der Anhörung im Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 trug der Beschwerdeführer keine weiteren, konkretisierende Angaben dazu vor, weshalb er im Heimatland Russland gefährdet sein soll. Sowohl seine Schilderungen zu seinem Einsatz in Syrien als auch diejenigen zu seinem Engagement für den tschetschenischen Widerstand weisen sich durch äusserst oberflächliche und ausweichende Angaben aus. So war er nicht in der Lage, seinen Einsatz in Syrien mit Monatsangaben zeitlich konzis einzugrenzen (vgl. Akte 14, Antwort 22). Er hat dazu weiter vorgetragen, er habe alles getan, um seinen Syrien-Aufenthalt zu verheimlichen und habe insbesondere mit keinen Journalisten gesprochen (vgl. A14, Antwort 34). Weshalb die russischen Behörden bei dieser Sachlage von seinem Enga- gement im syrisch-türkischen Grenzgebiet Kenntnisse erlangt haben sol- len, erschliesst sich dem Gericht nicht auf nachvollziehbare, plausible Weise. Der Beschwerdeführer wurde bereits während seiner Anhörung vom SEM darauf hingewiesen, dass er bloss vage geäusserte Aussagen und Befürchtungen zu Protokoll gegeben habe (vgl. A14, Antwort 37), den- noch hat er nicht konzisere Angaben zum fraglichen Themenkreis machen können oder in der Beschwerdeeingabe vorgetragen.
E-913/2023 Seite 22 Konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr hat der Beschwerdeführer bei seiner per- sönlichen Anhörung im Asylverfahren nicht dargelegt. Er hat auch die in den beiden Befragungen im Verfahren um vorübergehende Schutzgewäh- rung vorgetragenen, angeblich weitreichenden Verbindungen zur Regie- rung von Itschkeria im Exil oder eine aktive Teilnahme an der Widerstands- bewegung gegen die Okkupation in Tschetschenien nicht weiter konkreti- siert oder spezifiziert (vgl. hierzu: E-3828/2022 E. 5.3, S. 14). Auch in seiner Beschwerde vom 16. Februar 2023 hat der Beschwerdefüh- rer nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Russland mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Das SEM hat die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich in seinem Entscheid mit diesen auseinandergesetzt. Den Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren hat das SEM in genügender Weise erstellt.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach den obigen Erwägungen als unbegründet. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Subeventual-)An- trag um Rückweisung (Rechtsbegehren 4) ist abzuweisen.
E. 4.6 Nachdem der Beschwerdeführer im vorangehenden Schutzstatus-Ver- fahren ebenfalls durch die HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren vertre- ten worden war, bestand für das SEM keine zwingende Veranlassung, dem mit dem Asylverfahren betrauten Rechtsvertreter der HEKS, Beratungs- stelle für Asylsuchende T._______, die Akten des Schutzstatus-Verfahrens zuzustellen. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsge- richt als Beschwerdeinstanz durfte davon ausgehen, dass dem Rechtsver- treter im Asylfahren die Verfahrensakten des vorangegangenen Schutzsta- tus-Verfahrens zur Verfügung standen oder er zumindest Zugriff auf diese gehabt hätte.
E. 4.7 Soweit ferner weitere Auskünfte zu allfälligen Korrespondenzen zwi- schen dem SEM und dem NDB, den Strafverfolgungsbehörden oder an- derweitigen Stellen wie INTERPOL oder EUROPOL verlangt wird, bleibt festzuhalten, dass entsprechende Informationen wegen berechtigten öf- fentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG der Akteneinsicht nicht unterstehen würden.
E-913/2023 Seite 23 Das Gericht bestätigt in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten, dass keine Informationen über den Beschwerdeführer an seine heimatlichen Be- hörden weitergegeben wurden und keine Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Russland vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aus den Asylverfahrens- akten keine Informationen zu einem konkreten Terror- respektive Terroris- musverdacht hervorgehen. Dieser Themenkreis war weder für das SEM noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens für das Gericht konkret zu prüfen.
E. 4.8 Im Nachfolgenden sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu prüfen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat.
E-913/2023 Seite 24 Das Gericht bestätigt die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderun- gen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und in wesentlichen Punk- ten vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann grundsätzlich auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid und ergänzend auf das Urteil E-3828/2022, E. 5-
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im vorangegangenen Schutzstatus-Verfah- ren ausdrücklich vorgetragen und im vorliegenden Asylverfahren bestätigt, dass seine anti-russische politische Haltung nicht veröffentlicht worden ist und er seine oppositionelle Einstellung auch nicht in den sozialen Medien kundgetan hat. Er hat auch sein Engagement in Syrien geheim zu halten versucht und mit keinen Journalisten darüber gesprochen (vgl. E- 3828/2022 E. 6.3.1 sowie Akte 14, Antwort 34). Bei diesen Angaben hat er sich behaften zu lassen. Von einer Rolle als aktives, exponiertes Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien war in beiden Verfahren (betref- fend Asylgewährung respektive Schutzstatus-Verfahren) keine Rede. Er hat auch nie vorgetragen, dass er persönlich die örtliche Bevölkerung über die russische Okkupation und die Begehung von Gräueltaten informiert o- der konkret seinen Onkel als angeblichen Widerstandskämpfer aktiv unter- stützt hätte.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat im vorangegangenen Schutzstatus-Ver- fahren zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu erinnern vermöge, wel- che Gründe er den D._______ Behörden im Rahmen seines dortigen Asyl- gesuches angegeben habe; er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage in Russland gesprochen. Er war er auch nicht in der Lage anzugeben, aus welchen Gründen die D._______ Behörden sein damaliges Asylge- such abgelehnt respektive weshalb diese eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn verfügt haben (vgl. Schutzstatus-Verfahren A12, S. 2, 3 und 5). Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens hat er hierzu keine weiterfüh- renden oder spezifizierenden Informationen nachgeliefert. Die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung in und seine Ausweisung aus D._______ bleiben damit nach wie vor weitestgehend im Dunkeln. Nachdem er auch seinen Reisepass nicht zu den Akten gereicht und diesen von seiner Frau angeblich hat vernichten lassen (vgl. Akte 14, Antwort 5), liegt der Schluss nahe, dass er den schweizerischen Behörden seine Reisewege oder an- dere massgebliche Sachverhaltselemente nach wie vor verschweigen oder verschleiern will.
E-913/2023 Seite 25
E. 6.2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände und Ereignisse in Tschetschenien vor 2005, die er als Gründe heranzieht, weshalb er nicht nach Russland zurückkehren könne, liegen fast zwei Jahrzehnte zurück. Sie vermögen im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr von gegen ihn persön- lich gerichteten Verfolgungsmassnahmen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Sowohl beim – vage vorgetragenen – Vorbringen, «man», sprich die russischen Geheimdienste, hätten in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei als auch bei seiner Angabe, die russischen Behörden würden sämtliche Tschetschenen und Syrien-Reisende verfolgen (vgl. A14, Antwort 34) sowie sie meldeten generell Menschen (auch solche, die nie in Syrien gewesen seien) INTERPOL als Syrien-Reisende, handelt es sich um gänzlich unbelegte Behauptungen (vgl. hierzu auch: E-3828/2022 E. 6.3.3). Gezielte, gegen seine Person gerichtete behördliche Repressalien hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Rechtsmittelschrift substanziiert vorgetragen. Vielmehr war es ihm im (…) 2019 sogar möglich, mit seinem russischen Reisepass auf le- gale Weise ungehindert und offiziell über den Flughafen von Moskau nach Russland ein- und wieder auszureisen, ohne dass ihm Probleme seitens der russischen Sicherheitskräfte entstanden wären. Er hat insgesamt keine konkreten Vorfälle angeben können, die dafür spre- chen würden, dass er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt worden ist oder eine begründete Furcht hat, sol- chen in der Zukunft ausgesetzt zu werden. Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch entsprechend auch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-913/2023 Seite 26
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 verwiesen werden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nicht- rückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch unter Berücksichti- gung des Krieges gegen die Ukraine – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3828/2022, a.a.O. E. 8.2.1 mit Verweis auf: D-6448/2020 vom 20. Sep- tember 2022 E. 8.3.3).
E. 8.2.2 Da sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz befinden, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, Wegweisungs- vollzugshindernisse unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen.
E-913/2023 Seite 27
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges sind zu bestätigen. Im Heimatland des Beschwerdeführers besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss.
E. 8.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Russland schlies- sen. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig gemacht worden. Die im Asylverfahren vorgebrachten (…)- und (…) Krankheiten (vgl. A14, Antwort 15) wurden im Rahmen der Beschwerdeeingabe nicht weiter spe- zifiziert oder mit einlässlichen Arztberichten untermauert. Die aktenkundi- gen Krankheitsbilder vermögen keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechende medizinischen Gründe darzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als (…) und im (…)- Bereich. Zudem habe er in einem (…)geschäft gearbeitet (vgl. A14, Ant- worten 12 und 13). Diese diversen Arbeitstätigkeiten lassen darauf schlies- sen, dass er sich im Heimatland wieder schnell ins Erwerbsleben wird in- tegrieren können. Seinen Angaben zufolge hat er nach wie vor seine Eltern und zwei Schwestern im Dorf B._______ in Tschetschenien. Zudem hat er einen Bruder, der mit seiner Familie in P._______, ebenfalls im russischen Staatsgebiet, lebt (A14. Antworten 8-10). Er verfügt somit über ein tragfä- higes familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Sollte der Beschwerde- führer eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Tschetschenien nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich im Rahmen der verfassungsmäs- sig garantierten Niederlassungsfreiheit bei seinem Bruder in P._______ o- der in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.
E-913/2023 Seite 28
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG ; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Für- sorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist und sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichts- los erwiesen haben. Auf die der Auferlegung der Verfahrenskosten ist des- halb zu verzichten.
E. 10.2 Damit ist gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asyl- suchende T._______, ist als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, nach- dem er die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Der Rechtsvertreter kennt die Entschädigungskonditionen des Bundesver- waltungsgerichts für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen (für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stun- denansatz von Fr. 100.- bis 150.-) und hat sich in anderweitigen Asylbe- schwerdeverfahren vor dem Gericht mit diesen Konditionen einverstanden erklärt.
E-913/2023 Seite 29 Mit der Beschwerdeeingabe wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amt- liche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-913/2023 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
- MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asyl- suchende T._______, wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechts- beistand beigeordnet.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 900.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-913/2023 Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Russland; zurzeit im (...), vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 13. April 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes («Status S» gemäss Art. 4 AsylG; im Nachfolgenden: Schutzstatus-Verfahren). B. B.a Am 5. Mai und 13. Juni 2022 wurde er vom SEM in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu den Gründen seines Gesuches befragt. Er gab im Wesentlichen an, er sei in B._______ (tschetschenisches Grenzgebiet, Russland) geboren. Von 2000 bis 2005 habe er sich zeitweise in Tschetschenien aufgehalten, er betrachte sich als Tschetschene. Er habe von 2005 bis 2006 in C._______ und 13 Jahre lang in D._______ (2006-2019) sowie in E._______ (bis Herbst 2019) gelebt. Seit anfangs Herbst 2019 habe er sich mit einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aufgehalten. B.b Er habe im Jahr 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen, habe seine politische Position gegen Russland jedoch nie öffentlich kundgetan oder in den sozialen Medien publiziert. In seinem Heimatdorf seien immer wieder maskierte Militärangehörige erschienen, die die jungen Einwohner hätten festnehmen und abführen wollen. Er sei gegen das politische System und die Aggressionen von Russland. Staatspräsident Putin habe verkündet, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mehr beachtet würden. Er habe nicht im okkupierten Tschetschenien leben wollen, wo die Menschenrechte nicht eingehalten würden. B.c In C._______ habe er sich zwei Monate lang in einem Camp aufgehalten. In D._______ habe er im Juli 2006 und im Dezember 2007 ein Asylgesuch eingereicht und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung besessen. Er könne sich an die den D._______ Behörden gegenüber angegebenen Asylgründe nicht erinnern, er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage gesprochen. Während seines Aufenthaltes in D._______ habe er F._______ besucht und sei (...) von dort nach Syrien gereist, wo er etwa einen Monat lang einer «humanitären Mission» nachgegangen sei. Im (...) 2019 sei er von den D._______ Behörden nach Moskau ausgeschafft worden. Von dort sei er noch gleichentags weiter nach G._______ und einen Monat später nach E._______ geflogen. B.d Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe er nicht nach D._______ zurückkehren können, weil er einem von 2019 bis 2024 geltenden Einreiseverbot unterstehe. Er habe auch nicht nach Tschetschenien (Russland) zurückkehren können, weil dieses Gebiet okkupiert worden sei und die Menschenrechte dort nicht eingehalten würden. B.e Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, mit einer Frau in der Ukraine verheiratet zu sein; er habe sich von ihr getrennt, sei aber nicht offiziell von ihr geschieden. Er habe noch eine Partnerin in D._______, mit welcher er sechs Kinder habe, und eine weitere Partnerin in der Ukraine. Seine Eltern und drei Schwestern lebten in Tschetschenien, ein Bruder im russischen Staatsgebiet. Er sei abgesehen von «kleinen Sachen» gesund. B.f Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere elektronischen Nachrichten (E-Mails) mit fremdsprachigen Schreiben inklusive handschriftliche Übersetzungen zu den Akten (Bestätigungsschreiben vom [...] 2022, ausgestellt vom «Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Ischkerien»; zwei elektronische Links auf fremdsprachige Internetseiten, unter anderem einer Menschenrechtsaktivistin und eines Beitrages eines Interviews von «Bild»). B.g Aus einem im Rahmen des Schutzstatus-Verfahrens eingereichter Bericht vom 12. Mai 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an wiederkehrenden (...)infekten leide und diesbezüglich medikamentös behandelt werde. C. Am 2. Juni 2022 beantworteten die D._______ Behörden ein Informationsersuchen des SEM vom 30. Mai 2022. Ihren Ausführungen zufolge habe der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 in D._______ um internationalen Schutz ersucht. Am 28. August 2007 sei er nach C._______ transferiert worden. Am 12. Dezember 2007 habe er in D._______ nochmals um internationalen Schutz ersucht, worauf sein Gesuch am 30. Dezember 2008 abgelehnt worden sei. Im Weiteren sei er am 14. März 2016 aus D._______ weggewiesen («subject to an expulsion order») und am (...) 2019 aus D._______ ausgeschafft («deported from D._______») worden. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil er russischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Daran ändere sein Einwand, er sei Bürger der Tschetschenischen Republik Itschkerien und nicht russischer Staatsbürger, nichts. Er habe angegeben, seinen russischen Reisepass den D._______ Behörden bei der Ausschaffung von D._______ nach Russland im (...) 2019 vorgelegt zu haben und damit ungehindert nach Russland ein- und wieder ausgereist zu sein. Diesen Reisepass, der sich gemäss eigenen Angaben bei einem Onkel in H._______ befinde, habe er nicht zu den schweizerischen Verfahrensakten gereicht, obwohl er es dem SEM zugesichert habe. Durch sein Verhalten verunmögliche er dem SEM, seine Angaben zu den Ereignissen nach dem (...) 2019 anhand der Stempeleinträge im Reisepass zu überprüfen. Mit seinem gültigen russischen Reisepass könne er nach Russland zurückkehren und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe bis 2005 in Russland gelebt und somit den Grossteil seines Lebens. Seine engsten Familienangehörigen würden nach wie vor dort leben. Aus dem von den D._______ Behörden ihm wegen seiner Reise nach Syrien auferlegten, bis 2024 gültigen Einreiseverbot könne er für das Schutzstatus-Verfahrens in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe erklärt, Russland aus politischen Gründen verlassen zu haben. Das SEM habe ihn im Verlauf der beiden Befragungen mehrfach ausdrücklich aufgefordert, allfällige persönliche Gründe zu nennen, die einer Rückkehr nach Russland entgegenstehen würden. Er sei auch zu den in D._______ vorgebrachen Asylgründen gefragt worden. Seine Ausführungen hätten sich weitestgehend auf die allgemeine Situation in Tschetschenien beschränkt. Er habe zudem präzisiert, seine politische Meinung nie öffentlich gemacht zu haben. Auch seine Angaben, die Okkupanten in Tschetschenien würden seine Position kennen und es gebe Gerüchte, dass er in Syrien gewesen sei sowie, dass solche Personen gefoltert, misshandelt oder ermordet würden, hielten einer genauen Betrachtung nicht stand, nachdem es ihm am (...) 2019 möglich gewesen sei, legal und offiziell über den Flughafen von Moskau nach Russland ein- und kurz darauf wieder auszureisen, ohne dass ihm Probleme seitens der russischen Sicherheitskräfte entstanden wären. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Zeitzeugnisse, die sich auf die allgemeine Lage und Entwicklung in Tschetschenien bezögen. In keinem der Dokumente werde direkt auf seine Person Bezug genommen. Im Schreiben vom (...) 2022 werde der Beschwerdeführer als Anhänger des Aufbaus des unabhängigen tschetschenischen Staates bezeichnet, weswegen er von den russischen Spezialdiensten und tschetschenischen Strukturen verfolgt werde. Der Inhalt dieses Schreibens überrasche, nachdem der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage nie eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht, sondern es bei allgemeinen Ausführungen belassen habe. Zudem habe er weder in der ersten noch in der zweiten Befragung auf die Existenz eines derartigen Beweismittels hingewiesen, obwohl dieses bereits vor der ersten Befragung ausgestellt worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich gegebenenfalls in einem anderen Teil der Russischen Föderation legal niederzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung lebe ausserhalb der Republik Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung («Propiska») sei 1993 abgeschafft worden. Aufgrund der Grösse der Russischen Föderation bestehe die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er habe durch seine langjährigen Aufenthalte in Europa und seine mehrfachen Arbeitstätigkeiten bewiesen, dass er in der Lage sei, sich ausserhalb seines Heimatstaates niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Umso mehr gelte dies für das eigene Heimatland. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr rasch ins Erwerbsleben integrieren und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. In Russland verfüge er über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könne. E. Am 2. September 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. E.a Dabei machte er geltend, er gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen. Im Sommer 2006 habe er in D._______ um Asyl ersucht und eine vorläufige Aufnahme erhalten. Dort habe er eine D._______ Staatsbürgerin geheiratet, die als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. In der Folge habe er in D._______ eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Am 29. Juni 2012 habe er sich von seiner (D._______) Frau scheiden lassen, habe aber weiterhin mit ihr und ihren sechs gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammengelebt. Am (...) 2019 sei er aus D._______ nach Russland deportiert worden; wenige Stunden nach der Landung auf russischem Staatsgebiet sei er nach F._______ weitergeflogen, um einige Monate danach in die Ukraine zu reisen. Dort habe er eine ukrainische Frau geheiratet und habe in I._______ gelebt. Er besitze eine vom 6. Oktober 2021 bis 5. Oktober 2022 gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit»). Er sei aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien gewesen; sein Leben sei sowohl in Tschetschenien als auch in Russland in Gefahr. Die russischen Truppen hätten im Jahr (...) sein Heimatdorf komplett zerstört, was der Grund für seine russlandfeindliche Einstellung sei; auch seine Verwandtschaft sei an der Rebellenbewegung gegen die russische Okkupation beteiligt. Er habe selbst die örtliche Bevölkerung über die Verbrechen und Gräueltaten der russischen Behörden informiert und seinen Onkel als Widerstandskämpfer unterstützt. Er unterhalte weitreichende Verbindungen zur Regierung von Itschkeria im Exil. Die Rückkehr eines aktiven Mitglieds der Widerstandsbewegung bedeute eine drohende Verfolgung durch die russischen Behörden. Der russische Geheimdienst habe auch in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei, und habe nach ihm gesucht. Er habe darüber hinaus auch ehrenamtlich die ukrainischen Streitkräfte unterstützt. Er habe seine ersten acht Lebensjahre in der Sowjetunion verbracht und danach bis 1999 in Tschetschenien gelebt. Nur fünf Jahre, von 2000 bis 2005, habe er in Russland verbracht und dieses Land im Alter von (...) Jahren verlassen. Das SEM habe bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse seine familiäre Situation, namentlich den Umstand, dass seine Ehefrau in der Ukraine und seine sechs minderjährigen Kinder in D._______ lebten, nicht gewürdigt. Sein Recht auf Familienleben und das Kindeswohl seien tangiert. Auch die Gründe für das D._______ Einreiseverbot seien nicht geprüft worden. Die aktuelle Situation in Russland sei sehr schlecht und durch die russischen Angriffe in der Ukraine noch unberechenbarer geworden. Personen, die - wie er - in einer auf der russischen Liste aufgeführten «unfreundlichen Staaten» ihren Wohn- oder Geschäftssitz hätten, würden einer besonderen Kontrolle und Einschränkungen unterliegen. Es gebe keinen Schutz von Tschetschenen in Russland. Seit dem Ausschluss von Russland aus dem Europarat sei Russland nicht mehr an die EMRK gebunden. Im Rahmen seiner Kurzbefragungen habe er klare Anhaltpunkte geliefert, dass ihm in Russland eine potentielle asylrelevante Verfolgung drohe. Seine Äusserungen würden ohne Weiteres die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erfüllen, weshalb das SEM ein ordentliches Asylverfahren durchführen müsse. E.b Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Schutzstatus-Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten:
- Beweismittel (BM) 4-9: Extrakt of the population register vom (...) 2022 (betreffend die sechs Kinder);
- BM 10: Heiratsurkunde vom (...) 2019;
- BM 11: Bescheinigung über die Eintragung des Wohnsitzes vom (...), ausgestellt von der Stadtverwaltung I._______;
- BM 12: Temporary Residence Permit des Beschwerdeführers;
- BM 13: Steuerzahlkarte vom (...) 2019, ausgestellt von der Steuerbehörde in I._______;
- BM 14: Antrag auf Einwanderungserlaubnis vom (...) 2021;
- BM 15: Auszug aus dem staatlichen Register für juristische und natürliche Personen, Unternehmer und öffentlichen Einrichtungen vom (...) 2021;
- BM 16: Foto (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Aufnahme von 2001-2003 mit Mitgliedern des Widerstands, u.a. mit dem Vorsitzenden der Regierung der Tschetschenischen Republik Itschkeria J._______);
- BM 17: Bestätigungsschreiben Nr. E-039 vom (...) 2022 (bereits eingereicht im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Sachverhalt Bst. B oben);
- BM 18: Schreiben vom (...) 2022;
- BM 19: Reisepass (von Itschekeria). F. Mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 wurde die im Schutzstatus-Verfahren eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. F.a Zur Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar unter dem Aspekt von Buchstabe c der Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022 in der Ukraine über eine temporäre, bis 5. Oktober 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, er könne jedoch in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Russland zurückkehren. Trotz der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine biete die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland zurzeit keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben bis 2005 in B._______ gelebt haben wolle, drohe bei einer heutigen Rückkehr eine gezielte Gefährdung. Die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens neu vorgetragene Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Russland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, müsse als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden, nachdem sie in den Anhörungsprotokollen keinerlei Stütze finde. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass seine anti-russische politische Haltung nicht veröffentlicht worden sei und er seine oppositionelle Einstellung auch nicht in den sozialen Medien kundgetan habe. Von einer Rolle als aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien sei in beiden Anhörungen keine Rede gewesen. Er habe auch nie vorgetragen, dass er persönlich die örtliche Bevölkerung über die russische Okkupation und die Begehung von Gräueltaten informiert oder konkret seinen Onkel als Widerstandskämpfer aktiv unterstützt habe. Er habe sich nicht daran zu erinnern vermögen, welche Gründe er den D._______ Behörden im Rahmen seines dortigen Asylgesuches angegeben habe; er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage in Russland gesprochen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, anzugeben, aus welchen Gründen die D._______ Behörden sein damaliges Asylgesuch abgelehnt respektive weshalb diese eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn verfügt hätten. Die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung in und seine Ausweisung aus D._______ blieben damit weitestgehend im Dunkeln. Da er seinen sich angeblich beim Onkel in H._______ befindlichen Reisepass nicht zu den Akten gereicht habe, liege der Schluss nahe, dass er den schweizerischen Behörden seine Reisewege oder andere massgebliche Sachverhaltselemente verschweigen wolle. Die Umstände und Ereignisse in Tschetschenien vor 2005 lägen fast zwei Jahrzehnte zurück. Sie vermöchten aktuell keine Gefahr von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Bei den Vorbringen, die russischen Geheimdienste hätten in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei, und der im Beschwerdeverfahren vorgetragene Umstand, das russische Strafrecht kriminalisiere bereits die Absicht, nach Syrien zu reisen, handle es sich um gänzlich unbelegte Behauptungen. Bei den im vorinstanzlichen Schutzstatus-Verfahren eingereichten Beweismitteln handle es sich weitgehend um Unterlagen, die sich zur allgemeinen Lage in Tschetschenien äusserten und die keinen direkten, persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Die Informationen, die im Dokument vom (...) 2022 (BM Nr. 17) festgehalten würden, stimmten nicht mit den eigenen, zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Zudem habe er nie auf die Existenz eines solchen Dokumentes hingewiesen, obwohl es vor der Durchführung der ersten Befragung ausgestellt worden sein soll. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (BM 4-15) seien nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer in Russland drohende Gefährdung darzutun, zumal sie amtliche Bestätigungen der ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit seinem dortigen, zeitlich befristeten Aufenthalt darstellten. Auch die eingereichte Fotoaufnahme (BM 16) und das Schreiben vom (...) 2022 (BM 18), welches belegen solle, dass er die ukrainischen Streitkräfte unterstützt habe, stellten keine schlüssigen Hinweise auf eine ihm drohende Gefährdung in Russland dar, nachdem seine Befragungen keine mit diesen Dokumenten übereinstimmenden Angaben enthalten würden. F.b Der Wegweisungsvollzug wurde vom Gericht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wurden bestätigt. Dazu wurde festgestellt, die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt und auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzulässig erscheinen, wozu auf die Rechtsprechung, namentlich: Urteil D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3, verwiesen wurde. Angesichts der Tatsache, dass SEM den vorübergehenden Schutz verweigert habe und sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz befänden, sei die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, Wegweisungsvollzugshindernisse unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen. Auch aus den Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA), die sich an Schweizer Bürger richteten, lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Heimatland bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden müsse. Es lägen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Russland vor. Erhebliche gesundheitliche Probleme seien nicht geltend gemacht worden oder aktenkundig. Die am 12. Mai 2022 ärztlich attestierten (...)probleme und (...) stellten keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechende medizinischen Gründe dar. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als (...) und im (...)-Bereich, was darauf schliessen lasse, dass er sich im Heimatland wieder schnell ins Erwerbsleben werde integrieren können. Er habe nach wie vor Familienangehörige, die im russischen Staatsgebiet lebten, womit er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge. Sollte er eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Tschetschenien nicht in Betracht ziehen, bleibe es ihm unbenommen, sich im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Schliesslich obliege es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen, sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. II. G. Am 28. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem K._______ mündlich ein Asylgesuch. Mit Schreiben seiner aktuellen Rechtsvertretung vom 3. November 2022 bekräftigte er seinen Willen, um Asyl nachzusuchen. H. Am 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im K._______ einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er - in Ergänzung zu den Vorbringen im Schutzstatus-Verfahren - im Wesentlichen Folgendes vor: H.a Er habe einen russischen Reisepass besessen, diesen aber nicht einreichen wollen, weil er mit seiner russischen Staatsangehörigkeit nichts mehr zu tun haben wolle; er habe seine Frau gebeten, diesen Reisepass zu vernichten; er wisse nicht, ob dieser noch existiere (vgl. Akte 14, Antwort 5). H.b Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen gab er zu Protokoll, er habe zuletzt in der Ukraine gelebt und habe früher eine Wohnung in L._______ besessen an der (...). Es treffe nicht zu, dass er bis 2005 in Russland ansässig gewesen sei; er habe in Tschetschenien, in der Republik M._______, im Dorf N._______, in der Nähe seines Geburtsortes, gelebt. Er sei immer zwischen Tschetschenien und der Republik M._______ hin- und hergereist und habe an beiden Orten gewohnt. Er sei in N._______ gemeldet gewesen. Seine Eltern und zwei Schwester sowie seine Grosseltern würden im Dorf B._______ in Tschetschenien leben. Sein Bruder O._______ lebe mit seiner Familie in P._______ (Russland). Ein in H._______ lebender Onkel habe früher Widerstand gegen Russland geleistet. Seine erste Ehefrau Q._______ wohne mit Flüchtlingsstatus der Vereinten Nationen mit den sechs gemeinsamen Kindern in D._______. Seine zweite Frau R._______, die er im Dezember 2021 geheiratet habe und mit welcher er keine Kinder habe, lebe in I._______ (Ukraine). In D._______ habe er als (...) gearbeitet; in der Ukraine habe er mehrere Arbeiten verrichtet, zuletzt in einem (...)geschäft gearbeitet. Er habe eine Berufsausbildung als (...) und als (...), jedoch ohne Erfolg; er habe die Prüfungen zwar bestanden, habe vom Staat aber keine Bewilligung erhalten. Er sei (beruflich) oft in F._______ und in Syrien gewesen, weshalb es wohl «nicht geklappt» habe. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut; der Krieg und die Situation in der Schweiz belaste ihn sehr. Er leide an (...)- und (...) Krankheiten. Der Rechtsvertreter hielt dazu fest, der Beschwerdeführer benötige die Konsultation einer Facharztperson ([...]). Er habe sich bereits darum bemüht, sei jedoch auf die betreffenden Kosten hingewiesen worden. Man werde ihn medikamentös behandeln; wenn es ihm schlechter gehe, werde man ihn an einen Spezialisten weiterverweisen. H.c Er habe mehrere Asylgründe: Einerseits sei er in Syrien gewesen, was erhebliche Konsequenzen für ihn nach sich gezogen habe. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er nach Russland zurückkehren müsste. Zweitens habe er zuletzt in der Ukraine gelebt und sei mit einer Ukrainerin verheiratet; er betrachte dieses Land als seine Heimat. Seine erste Familie, seine Ehefrau und Kinder, hätten nur die D._______ Staatsangehörigkeit; er habe nicht gewollt, dass diese auch Bürger des «kriminellen Landes» Russland würden. Im Weiteren sei er im Sommer 2012 zwei bis drei Monate lang in F._______ gewesen; von dort sei er dann nach Syrien gereist, wo er sich ein bis zwei Monate lang im Grenzgebiet zu F._______, in S._______ (Gouvernate Idlib) aufgehalten habe; er könne die genauen Monate nicht angeben. Anschliessend habe er sich zurück nach F._______ begeben und sei danach nach D._______ gegangen. Er sei nach Syrien gegangen, weil er den Einheimischen habe helfen wollen und um Widerstand gegen das Assad-Regime und Selbstverteidigung zu leisten; zudem hätten russische Spezialkräfte drei ihrer Jungs getötet. Seine tschetschenischen Veteranen hätten entschieden, dass sie die Menschen vor Ort unterstützen sollten. Hinter dem Einsatz in Syrien sei humanitäre Hilfe gestanden; es habe auch unterstützende türkische Organisationen gegeben. Sein Kommandant sei «der Veteran des tschetschenischen Krieges» gewesen, habe Kriegserfahrung besessen und den Menschen den Umgang mit Waffen beigebracht. Sie hätten Medikamente verteilt und humanitäre Hilfe geleistet, zu Gunsten der Dorfbevölkerung, aber auch für die vielen Menschen aus Aleppo und in den Asylzentren. Sie hätten mit der Dorfbevölkerung gemeinsam in einer Schule gewohnt. Zur besagten Zeit sei das Assad-Regime durch Russland unterstützt worden. Sie hätten Länder, die von Russland angegriffen worden seien, unterstützen wollen. Es sei klar, dass Russland alle Tschetschenen verfolge, auch solche, die in Syrien gewesen seien. Kadyrow sei ein grosser Kollaborateur. Er habe am Fernsehen öffentlich die Tötung aller nach Syrien Reisenden in Aussicht gestellt. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten ihn vorgewarnt; er habe aber alles in seiner Macht Stehende gemacht, um seinen Aufenthalt in Syrien zu verheimlichen und habe nicht mit Journalisten gesprochen; trotzdem wisse man, dass er dort gewesen sei. Er sei 2019 von D._______ nach Russland abgeschoben worden. Ihm sei damals nichts passiert, weil Mitarbeitende des D._______ Geheimdienstes bei seiner Abschiebung keinen Stempel in seinen Pass angebracht hätten, wodurch er einer Einvernahme durch den FSB (russischer Inlandgeheimdienst) habe entkommen können. Selbst Menschen, die nie in Syrien gewesen seien, würden von Russland als Syrien-Reisende an INTERPOL gemeldet. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkrete Anzeichen dafür habe, dass er an Leib und Leben bedroht sei, gab er zu Protokoll, er habe nichts Konkretes. Einige Landsleute, die Veteranen, mit denen er Kontakte gepflegt habe, lebten nicht mehr. Auch in der Ukraine sei er mit Landsleuten in Kontakt gestanden. Ein Freund sei dort ermordet worden; ein anderer Bekannter aus dem besetzten Territorium sei spurlos verschwunden. In der Ukraine kämpfe der mit ihm befreundete stellvertretende Chef des Verteidigungsministeriums der Republik Tschetschenien gegen Russland. Die Tatsache, dass dieser den Beschwerdeführer kenne, reiche vielleicht schon aus, dass er gefährdet sei. Bei einer Ausschaffung nach Russland würde er entweder vom FSB inhaftiert und könnte dabei misshandelt werden, oder - falls sich der FSB nicht mit ihm beschäftige - würde er Kadyrov ausgeliefert, der ihn töten würde. Weil er nicht nach Russland könne, müsse er in die Ukraine oder nach D._______ zurück. Seine «Frau» werde immer wieder bedroht, er wisse nicht, von wem. Die Polizei habe die Telefonverbindung gesperrt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2022 an das SEM hielt der Beschwerdeführer fest, er gehe davon aus, dass sowohl schweizerische als auch ausländische Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden oder -organisationen in seinem Fall involviert seien. Das SEM wurde angefragt, ob es im Zusammenhang mit seinem Schutzstatus- oder Asylverfahren Informationen zu seiner Person an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), an Strafverfolgungsbehörden (INTERPOL, EUROPOL) weitergegeben habe und gegebenenfalls welche Daten weitergeleitet worden seien. Weiter wurde das SEM angefragt, ob es von den besagten Behörden um Auskunft angefragt worden sei, und ob Abklärungen zu seiner Person oder zu seiner Familie in Russland (Botschaftsabklärung) getätigt worden seien. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Beschwerdeeingabe im Schutzstatus-Verfahren vom 2. September 2022 sei samt Begründung im vorliegenden Asylverfahren zu berücksichtigen. Zudem sei Akteneinsicht zu gewähren, zumindest in das Dossier des abgeschlossenen Schutzstatus-Verfahrens. Im Weiteren sei es angesichts der allgemeinen Antwort der D._______ Migrationsagentur vom 2. Juni 2022 angebracht, die D._______ Behörden erneut um ausführliche Informationen zu ersuchen. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 - eröffnet am 17. Januar 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. K. K.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 11. Januar 2023. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzugeben und wegen der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. K.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. K.c Der Beschwerdeschrift wurden insbesondere folgende Beweismittel beigelegt:
- Vollmacht vom 24. November 2022;
- Mail des Bundesverwaltungsgerichts an das Migrationsamt des Kantons T._______ (im Nachfolgenden: U._______) vom (...) 2022;
- Haftentlassungsgesuch vom (...) 2022;
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons T._______ vom (...) betreffend Haftentlassung;
- Protokoll/des U._______ in Sachen rechtliches Gehör zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom (...) 2023;
- Verfügung des U._______ vom (...) 2023 betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft;
- «Factsheet» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Russland, Stand Mai 2022;
- E-Mail des U._______ an das SEM vom 5. Dezember 2022 betreffend Anhörung zum Asylgesuch. L. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2023 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer ein SEM-Rundschreiben vom 6. Februar 2023 an die kantonalen Migrationsbehörden betreffend «Unentgeltlicher Rechtsschutz bei Asylgesuchen aus der Haft» sowie eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons T._______ vom 24. Februar 2023 nachreichen. Dabei verwies er auf Verfahrensfragen zur rechtlichen Qualifizierung von Asylgesuchen aus der Haft (betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Beschwerdefrist). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe nach seiner Ausschaffung aus D._______ im Jahr 2019 legal in Moskau landen können und sei nicht von den Sicherheitskräften verfolgt worden, sondern habe nach G._______ und weiter nach E._______ reisen können. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 in Übereinstimmung mit der damaligen Einschätzung des SEM zum Schluss gelangt, er habe in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren können. Er habe in seiner Anhörung im Asylverfahren insbesondere die Gefahr in Russland betont, die ihm durch seinen Syrienaufenthalt im Jahr (...) drohe. Er habe dazu angegeben, in Syrien alles gemacht zu haben, um seinen dortigen Aufenthalt zu verheimlichen und habe mit keinen Journalisten gesprochen. Dennoch würde man wissen, dass er dort gewesen sei. Er habe keine konkreten Anzeichen nennen können, welche auf eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hindeuteten, insbesondere auch keine neuen Gefahren, welche sich seit dem Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 neu ergeben hätten und habe auch keine objektiv begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in Russland aufzeigen können. Seine Befürchtungen bezüglich einer Verfolgung in Russland aufgrund seines Syrienaufenthaltes seien sehr vage ausgefallen. Zu den Anträgen der Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2022 sei festzustellen, dass entsprechende Verfahrensakten nicht der Akteneditionspflicht unterstellt seien. In seiner Anhörung vom 21. Dezember 2022 sei dem Beschwerdeführer zugesichert worden, dass keine Aussagen, die er anlässlich seines Asylverfahrens dem SEM gegenüber tätige, an seinen Heimatstaat weitergeleitet würden. Die Angaben in der Beschwerde vom 2. September 2022 im Schutzstatus-Verfahren sowie die von ihm eingereichten Beweismittel seien bereits im Urteil BVGer E-3828/2022 vom 15. Oktober 2022 ausführlich gewürdigt worden. Das Gericht sei dabei zum Schluss gelangt, dass er nichts Schlüssiges dargetan habe, das darauf schliessen lasse, dass er bei einer Rückkehr nach Russland mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte; er könne in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren. Die editionspflichtigen Akten betreffend seines Schutzstatus-Verfahrens sowie seines Asylverfahrens seien ihm zugestellt worden. Der Antrag seiner Rechtsvertretung, weitere Abklärungen in D._______ bezüglich seiner dortigen Asyl- und Wegweisungsgründe zu tätigen werde abgelehnt, zumal er zu den diesbezüglichen Fragen im Schutzstatus-Verfahren äusserst vage und ausweichende Antworten gegeben habe. Gemäss Urteil E-3928/2022, S. 12, habe für das SEM keine Veranlassung bestanden, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Da er selbst weder anlässlich des Beschwerdeverfahrens (im Schutzstatus-Verfahren), noch während das Asylverfahrens genauere Angaben zu seinem Asylverfahren in D._______ gemacht habe, bestehe nach wie vor keine Veranlassung, in dieser Hinsicht weitere Untersuchungsmassnahmen zu tätigen. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert und es herrsche dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage positiv entwickelt. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder durch tschetschenische Sicherheitskräfte würden nicht mehr vorkommen. Zurückgegangen seien auch insbesondere die Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe etwa seit 2007 in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr, wozu auf mehrere Berichte verwiesen werde. Die medizinische Grundversorgung sei mittlerweile wieder gewährleistet. Zudem gelte in Russland die Niederlassungsfreiheit und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich ausserhalb von Tschetschenien niederzulassen. Zum Ganzen wurde auf mehrere öffentlich zugängliche Berichte und Quellen verwiesen. Es würden auch keine individuellen, namentlich auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wozu auf das Urteil E-3828/2022 verwiesen wurde. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgetragen, die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons T._______ vom (...) betreffend Haftentlassung eingereichte Beschwerde sei aktuell vor dem Bundesgericht hängig. Das SEM habe vor dem Erlass des Asylentscheides das U._______ über den Ausgang des Schutzstatus-Verfahrens informiert. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betont, dass er gerne freiwillig in die Ukraine ausreisen würde. Er habe bereits im Schutzstatus-Verfahren seine Asylgründe glaubhaft dargelegt und anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren näher erläutert. Er habe dabei betont, dass er insbesondere wegen der Unterstützung der tschetschenischen Unabhängigkeit und seines Aufenthaltes in Syrien Opfer einer asylbeachtlichen Verfolgung werde, wenn er nach Russland weggewiesen würde. Tschetschenische Unabhängigkeitskämpfer, deren Familienangehörige und angebliche Aufständische seien besonders gefährdet, wie aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3717/2018 vom 5. Februar 2020 hervorgehe. Russland unterstütze das Assad-Regime militärisch; auf der anderen Seite hätten sich viele tschetschenische Widerstandskämpfer den syrischen Rebellen angeschlossen. Im Falle einer Ausschaffung nach Russland würde er inhaftiert und gefoltert. Er habe Russland vor bald 20 Jahren verlassen und verfüge über kein tragfähiges Netz dort. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde gerügt, das SEM habe es unterlassen, seine Asylgründe rechtsgenüglich zu prüfen und es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Verfahrensakten hinterliessen den Eindruck, dass die involvierten Behörden zusammengearbeitet hätten, um die Ablehnung des Asylgesuches zu bewirken und den Beschwerdeführer möglichst lange in Haft zu belassen. Zudem enthalte die angefochtene Verfügung keine Begründung für den negativen Entscheid und es werde auf das Urteil im Schutzstatus-Verfahren verwiesen. Wichtige Sachverhaltselemente, wie die Registrierung bei INTERPOL und dem NDB wegen Terrorverdacht, seien ausgeblendet und die familiäre Situation mit keinem Wort erwähnt worden, was den Untersuchungsgrundsatz zusätzlich verletze.
4. In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben. Diese sind vorweg zu untersuchen. 4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1 ; 2007/37 E. 2.3 ; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. In der angefochtenen Verfügung sei auch keine Begründung für den negativen Asylentscheid zu finden. Wichtige Sachverhaltselemente wie die Registrierung bei INTERPOL und dem NDB wegen Terrorverdacht seien ausgeblendet worden. Zudem sei die familiäre Situation vom SEM mit keinem Wort erwähnt worden (vgl. Ziffern 17 bis 20 der Beschwerde). Die Verfahrensgeschichte und -akten deuteten auf einen «heiklen» Fall hin, dass der Fall möglichst schnell und unbemerkt hätte erledigt werden sollen, und dass die involvierten Behörden zusammengearbeitet hätten, um die Ablehnung des Asylgesuchs zu erwirken und den Beschwerdeführer möglichst lange in Haft zu belassen. Dazu wurde auf das Mail des U._______ an die SEM-Direktion vom 5. Dezember 2022 verwiesen. 4.2.1 Diese Rügen gehen fehl. Das SEM hat im Rahmen des Sachverhaltes die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie bei seinen beiden Befragungen zu Protokoll gegeben hatte, aufgenommen (vgl. Ziffer I/5 und hat dabei auch seine Angaben zu seinen Familien und Verwandten explizit aufgeführt (vgl. Ziffer I/5, 2. Textabschnitt, S. 3 unten). Zudem hat es den wesentlichen Verfahrensinhalt des vorangegangenen Schutzstatus-Verfahrens im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung des Asylentscheides aufgenommen (vgl. Ziffer I/1-2). Aus Ziffer II/1-2 der vorinstanzlichen Erwägungen geht auch hervor, aus welchen Gründen das SEM zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM bereits im Rahmen des Schutzstatus-Verfahrens am 13. Juni 2022 zu seinen im D._______ Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe konkret und in der gebotenen Tiefe befragt. Er gab dabei an, er habe von der allgemeinen Lage in Tschetschenien berichtet und könne sich nicht genau daran erinnern, was er den D._______ Behörden gegenüber vorgetragen habe; er habe nicht im okkupierten Tschetschenien leben wollen (vgl. Schutzstatus-Verfahren; Akte 12, S. 2 und 3). Seine diesbezüglichen Angaben und Vorbringen wurden im vorangegangenen Verfahren um Schutzgewährung gewürdigt (vgl. Urteil E-3828/2022 E. 5.2.1, 2. Abschnitt, 5.2.2 und 6.3.2). Der Beschwerdeführer hat sowohl im vorangegangenen Schutzstatus- als auch im vorliegenden Asylverfahren äusserst vage und ausweichende Antworten abgegeben, wodurch er der Vorinstanz weitere Abklärungen zu diesem Aspekt verunmöglichte. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch im Asylverfahren keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. hierzu auch: E-3828/2022 E. 5.2.1, 2. Abschnitt und 5.2.2). 4.2.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt des Asylentscheids alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist inhaltlich und sprachlich so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte, was durch die Einreichung der 10 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift untermauert wird. 4.2.4 Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes kann vorliegend keine Rede sein. 4.2.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die juristische Beurteilung seiner Vorbringen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten auch keinerlei Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Beweisabnahme. Das SEM hat bereits im Schutzstatus-Verfahren die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen betreffend einer Gefährdung in Russland eingereichten Beweismittel entgegengenommen und im Rahmen der Würdigung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz mitberücksichtigt hat (vgl. hierzu: E-3828/2022 E. 5.2.4 und 6.4.2). Eine mangelhafte respektive unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist damit nicht ersichtlich und die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits in seinen beiden Befragungen im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes am 5. Mai und 13. Juni 2022 aufgefordert, die Probleme, mit denen er in Russland vor seiner Ausreise im Jahr 2005 konfrontiert gewesen sei, zu schildern, und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, die Gründe darzulegen, die eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Er wurde auch zu den Gründen befragt, die ihn nach Kriegsausbruch in der Ukraine daran gehindert hätten, zurück nach Tschetschenen oder Russland zu reisen respektive welche Gründe gegen eine Wegweisung nach Russland sprechen würden. Er gab dabei zu Protokoll, dass «sein Land» genau wie die Ukraine okkupiert worden sei; die Menschenrechte würden dort nicht eingehalten; er sei gegen die Aggression von Russland und gegen das dortige politische System. Er wurde explizit danach gefragt, ob er seine politische Position gegen Russland veröffentlicht respektive in den sozialen Medien publiziert habe, was er ausdrücklich verneint hat (vgl. Schutzstatus-Verfahren, Akte A6, S. 2 und 3 sowie Akte A12, S. 4 und 5). 4.4 An der Anhörung im Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 trug der Beschwerdeführer keine weiteren, konkretisierende Angaben dazu vor, weshalb er im Heimatland Russland gefährdet sein soll. Sowohl seine Schilderungen zu seinem Einsatz in Syrien als auch diejenigen zu seinem Engagement für den tschetschenischen Widerstand weisen sich durch äusserst oberflächliche und ausweichende Angaben aus. So war er nicht in der Lage, seinen Einsatz in Syrien mit Monatsangaben zeitlich konzis einzugrenzen (vgl. Akte 14, Antwort 22). Er hat dazu weiter vorgetragen, er habe alles getan, um seinen Syrien-Aufenthalt zu verheimlichen und habe insbesondere mit keinen Journalisten gesprochen (vgl. A14, Antwort 34). Weshalb die russischen Behörden bei dieser Sachlage von seinem Engagement im syrisch-türkischen Grenzgebiet Kenntnisse erlangt haben sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht auf nachvollziehbare, plausible Weise. Der Beschwerdeführer wurde bereits während seiner Anhörung vom SEM darauf hingewiesen, dass er bloss vage geäusserte Aussagen und Befürchtungen zu Protokoll gegeben habe (vgl. A14, Antwort 37), dennoch hat er nicht konzisere Angaben zum fraglichen Themenkreis machen können oder in der Beschwerdeeingabe vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr hat der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Anhörung im Asylverfahren nicht dargelegt. Er hat auch die in den beiden Befragungen im Verfahren um vorübergehende Schutzgewährung vorgetragenen, angeblich weitreichenden Verbindungen zur Regierung von Itschkeria im Exil oder eine aktive Teilnahme an der Widerstandsbewegung gegen die Okkupation in Tschetschenien nicht weiter konkretisiert oder spezifiziert (vgl. hierzu: E-3828/2022 E. 5.3, S. 14). Auch in seiner Beschwerde vom 16. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Russland mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Das SEM hat die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich in seinem Entscheid mit diesen auseinandergesetzt. Den Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren hat das SEM in genügender Weise erstellt. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach den obigen Erwägungen als unbegründet. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Subeventual-)Antrag um Rückweisung (Rechtsbegehren 4) ist abzuweisen. 4.6 Nachdem der Beschwerdeführer im vorangehenden Schutzstatus-Verfahren ebenfalls durch die HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren vertreten worden war, bestand für das SEM keine zwingende Veranlassung, dem mit dem Asylverfahren betrauten Rechtsvertreter der HEKS, Beratungsstelle für Asylsuchende T._______, die Akten des Schutzstatus-Verfahrens zuzustellen. Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz durfte davon ausgehen, dass dem Rechtsvertreter im Asylfahren die Verfahrensakten des vorangegangenen Schutzstatus-Verfahrens zur Verfügung standen oder er zumindest Zugriff auf diese gehabt hätte. 4.7 Soweit ferner weitere Auskünfte zu allfälligen Korrespondenzen zwischen dem SEM und dem NDB, den Strafverfolgungsbehörden oder anderweitigen Stellen wie INTERPOL oder EUROPOL verlangt wird, bleibt festzuhalten, dass entsprechende Informationen wegen berechtigten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG der Akteneinsicht nicht unterstehen würden. Das Gericht bestätigt in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten, dass keine Informationen über den Beschwerdeführer an seine heimatlichen Behörden weitergegeben wurden und keine Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Russland vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aus den Asylverfahrensakten keine Informationen zu einem konkreten Terror- respektive Terrorismusverdacht hervorgehen. Dieser Themenkreis war weder für das SEM noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens für das Gericht konkret zu prüfen. 4.8 Im Nachfolgenden sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Gericht bestätigt die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und in wesentlichen Punkten vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann grundsätzlich auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid und ergänzend auf das Urteil E-3828/2022, E. 5-8 verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im vorangegangenen Schutzstatus-Verfahren ausdrücklich vorgetragen und im vorliegenden Asylverfahren bestätigt, dass seine anti-russische politische Haltung nicht veröffentlicht worden ist und er seine oppositionelle Einstellung auch nicht in den sozialen Medien kundgetan hat. Er hat auch sein Engagement in Syrien geheim zu halten versucht und mit keinen Journalisten darüber gesprochen (vgl. E-3828/2022 E. 6.3.1 sowie Akte 14, Antwort 34). Bei diesen Angaben hat er sich behaften zu lassen. Von einer Rolle als aktives, exponiertes Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien war in beiden Verfahren (betreffend Asylgewährung respektive Schutzstatus-Verfahren) keine Rede. Er hat auch nie vorgetragen, dass er persönlich die örtliche Bevölkerung über die russische Okkupation und die Begehung von Gräueltaten informiert oder konkret seinen Onkel als angeblichen Widerstandskämpfer aktiv unterstützt hätte. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat im vorangegangenen Schutzstatus-Verfahren zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu erinnern vermöge, welche Gründe er den D._______ Behörden im Rahmen seines dortigen Asylgesuches angegeben habe; er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage in Russland gesprochen. Er war er auch nicht in der Lage anzugeben, aus welchen Gründen die D._______ Behörden sein damaliges Asylgesuch abgelehnt respektive weshalb diese eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn verfügt haben (vgl. Schutzstatus-Verfahren A12, S. 2, 3 und 5). Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens hat er hierzu keine weiterführenden oder spezifizierenden Informationen nachgeliefert. Die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung in und seine Ausweisung aus D._______ bleiben damit nach wie vor weitestgehend im Dunkeln. Nachdem er auch seinen Reisepass nicht zu den Akten gereicht und diesen von seiner Frau angeblich hat vernichten lassen (vgl. Akte 14, Antwort 5), liegt der Schluss nahe, dass er den schweizerischen Behörden seine Reisewege oder andere massgebliche Sachverhaltselemente nach wie vor verschweigen oder verschleiern will. 6.2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände und Ereignisse in Tschetschenien vor 2005, die er als Gründe heranzieht, weshalb er nicht nach Russland zurückkehren könne, liegen fast zwei Jahrzehnte zurück. Sie vermögen im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Sowohl beim - vage vorgetragenen - Vorbringen, «man», sprich die russischen Geheimdienste, hätten in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei als auch bei seiner Angabe, die russischen Behörden würden sämtliche Tschetschenen und Syrien-Reisende verfolgen (vgl. A14, Antwort 34) sowie sie meldeten generell Menschen (auch solche, die nie in Syrien gewesen seien) INTERPOL als Syrien-Reisende, handelt es sich um gänzlich unbelegte Behauptungen (vgl. hierzu auch: E-3828/2022 E. 6.3.3). Gezielte, gegen seine Person gerichtete behördliche Repressalien hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Rechtsmittelschrift substanziiert vorgetragen. Vielmehr war es ihm im (...) 2019 sogar möglich, mit seinem russischen Reisepass auf legale Weise ungehindert und offiziell über den Flughafen von Moskau nach Russland ein- und wieder auszureisen, ohne dass ihm Probleme seitens der russischen Sicherheitskräfte entstanden wären. Er hat insgesamt keine konkreten Vorfälle angeben können, die dafür sprechen würden, dass er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt worden ist oder eine begründete Furcht hat, solchen in der Zukunft ausgesetzt zu werden. Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch entsprechend auch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-3828/2022, a.a.O. E. 8.2.1 mit Verweis auf: D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3). 8.2.2 Da sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz befinden, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, Wegweisungsvollzugshindernisse unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind zu bestätigen. Im Heimatland des Beschwerdeführers besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss. 8.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Russland schliessen. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig gemacht worden. Die im Asylverfahren vorgebrachten (...)- und (...) Krankheiten (vgl. A14, Antwort 15) wurden im Rahmen der Beschwerdeeingabe nicht weiter spezifiziert oder mit einlässlichen Arztberichten untermauert. Die aktenkundigen Krankheitsbilder vermögen keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechende medizinischen Gründe darzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als (...) und im (...)-Bereich. Zudem habe er in einem (...)geschäft gearbeitet (vgl. A14, Antworten 12 und 13). Diese diversen Arbeitstätigkeiten lassen darauf schliessen, dass er sich im Heimatland wieder schnell ins Erwerbsleben wird integrieren können. Seinen Angaben zufolge hat er nach wie vor seine Eltern und zwei Schwestern im Dorf B._______ in Tschetschenien. Zudem hat er einen Bruder, der mit seiner Familie in P._______, ebenfalls im russischen Staatsgebiet, lebt (A14. Antworten 8-10). Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Sollte der Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Tschetschenien nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit bei seinem Bruder in P._______ oder in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG ; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben. Auf die der Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten. 10.2 Damit ist gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende T._______, ist als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, nachdem er die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Der Rechtsvertreter kennt die Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen (für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.-) und hat sich in anderweitigen Asylbeschwerdeverfahren vor dem Gericht mit diesen Konditionen einverstanden erklärt. Mit der Beschwerdeeingabe wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
4. MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende T._______, wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
5. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 900.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sandra Bodenmann Versand: