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E-3828/2022

E-3828/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-25 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 13. April 2022 um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes. B. B.a Am 5. Mai und 13. Juni 2022 wurde er vom SEM in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab im Wesentli- chen an, er sei in B._______ (tschetschenisches Grenzgebiet, Russland) geboren. Von 2000 bis 2005 habe er sich zeitweise in Tschetschenien auf- gehalten und betrachte sich als Tschetschene. Er habe von 2005 bis 2006 in Polen und 13 Jahre lang in Schweden (2006-2019) sowie in Dubai (bis Herbst 2019) gelebt. Seit anfangs Herbst 2019 habe er sich mit einer pro- visorischen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aufgehalten. Er habe im Jahr 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen, habe seine politische Position gegen Russland jedoch nie öffentlich kundgetan oder in den sozialen Medien publiziert. Er habe keine Perspektiven gese- hen, dort frei zu leben. In seinem Heimatdorf seien immer wieder maskierte Militärangehörige erschienen, die die jungen Einwohner hätten festnehmen und abführen wollen. Er sei gegen das politische System und die Aggres- sionen von Russland. Staatspräsident Putin habe verkündet, dass die Ur- teile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mehr beachtet würden. Er habe nicht im okkupierten Tschetschenien leben wollen, wo die Menschenrechte nicht eingehalten würden. In Polen habe er sich zwei Monate lang in einem Camp aufgehalten. In Schweden habe er im Juli 2006 und Dezember 2007 ein Asylgesuch ein- gereicht, eine vorläufige Aufnahme erhalten und eine provisorische Aufent- haltsbewilligung besessen. Er könne sich an die den schwedischen Behör- den gegenüber angegebenen Asylgründe nicht erinnern, er habe haupt- sächlich über die allgemeine Lage gesprochen. Während seines Aufent- haltes in Schweden habe er die Türkei besucht und sei 2012 von dort nach Syrien gereist, wo er etwa einen Monat lang einer «humanitären Mission» nachgegangen sei. Im Februar 2019 sei er von den schwedischen Behör- den nach Moskau ausgeschafft worden. Von dort sei er noch gleichentags weiter nach Istanbul und einen Monat später nach Dubai geflogen. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe er nicht nach Schweden zurückkehren können, weil er einem von 2019 bis 2024 geltenden Einrei- severbot unterstehe. Er habe auch nicht nach Tschetschenien (Russland)

E-3828/2022 Seite 3 zurückkehren können, weil dieses Gebiet okkupiert worden sei und die Menschenrechte dort nicht eingehalten würden. Er sei mit einer Frau in der Ukraine verheiratet; er habe sich von ihr ge- trennt, sei aber nicht offiziell von ihr geschieden. Er habe noch eine Part- nerin in Schweden, mit welcher er sechs Kinder habe, und eine weitere Partnerin in der Ukraine. Seine Eltern und drei Schwestern lebten in Tschetschenien, ein Bruder im russischen Staatsgebiet. Er sei abgesehen von «kleinen Sachen» gesund. B.b Ein Bericht der Praxis Dr. C._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom

12. Mai 2022 wurde zu den Akten gereicht. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an wiederkehrenden (…)infekten leide und diesbezüglich medikamentös behandelt werde.

B.c Am 2. Juni 2022 beantworteten die schwedischen Behörden ein Infor- mationsersuchen des SEM vom 30. Mai 2022. Ihren Ausführungen zufolge habe der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 in Schweden um internatio- nalen Schutz ersucht. Am 28. August 2007 sei er nach Polen transferiert worden. Am 12. Dezember 2007 habe er in Schweden nochmals um inter- nationalen Schutz ersucht, worauf sein Gesuch am 30. Dezember 2008 abgelehnt worden sei. Im Weiteren sei er am 14. März 2016 aus Schweden weggewiesen («subject to an expulsion order») und am 21. Februar 2019 aus Schweden ausgeschafft («deported from Sweden») worden.

B.d Mit elektronischen Nachrichten (E-Mails) vom 14., 16., 20. und 30. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Schreiben in- klusive handschriftliche Übersetzungen zu den Akten (Bestätigungsschrei- ben vom 15. April 2022, ausgestellt vom «Vorsitzenden des Ministerkabi- netts der Tschetschenischen Republik Ischkerien»; zwei elektronische Links auf fremdsprachige Internetseiten, unter anderem einer Menschen- rechtsaktivistin und eines Beitrages eines Interviews von «Bild»).

C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 – eröffnet am 8. August 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer ge- höre nicht zu den vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppen

E-3828/2022 Seite 4 schutzberechtigter Personen, weil er russischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Daran ändere sein Einwand, er sei Bürger der Tschetschenischen Republik Itsch- kerien und nicht russischer Staatsbürger, nichts. Er habe angegeben, sei- nen russischen Reisepass den schwedischen Behörden bei der Ausschaf- fung von Schweden nach Russland im Februar 2019 vorgelegt zu haben und somit ungehindert nach Russland ein- und wieder ausgereist zu sein. Diesen Reisepass habe er nicht zu den schweizerischen Verfahrensakten gereicht, obwohl er dies dem SEM zugesichert habe. Da sich das Reise- papier gemäss eigenen Angaben bei einem Onkel in Deutschland befinde, wäre dieses leicht zu beschaffen gewesen. Durch sein Verhalten verun- mögliche der Beschwerdeführer dem SEM, seine Angaben zu den Ereig- nissen nach dem 21. Februar 2019 anhand der Stempeleinträge im Reise- pass zu überprüfen. Da er zweifelsfrei über die russische Staatsangehörigkeit und über einen gültigen russischen Reisepass verfüge, könne er nach Russland zurück- kehren und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Be- schwerdeführer habe bis 2005 in Russland gelebt und habe somit den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Seine engsten Familienangehöri- gen würden nach wie vor dort leben. Zudem könne er aus dem Umstand, dass die schwedischen Behörden ihm wegen seiner Reise nach Syrien ein bis 2024 gültiges Einreiseverbot auferlegt hätten, hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Er habe erklärt, Russland aus politischen Gründen verlassen zu haben. Das SEM habe ihn im Verlauf der beiden Befragungen mehrfach ausdrück- lich aufgefordert, allfällige persönliche Gründe zu nennen, die einer Rück- kehr nach Russland entgegenstehen würden. Zudem sei er nach den ge- genüber den schwedischen Behörden vorgebrachen Asylgründen gefragt worden. Seine Ausführungen hätten sich weitestgehend auf die allgemeine Situation in Tschetschenien beschränkt. Er habe zudem präzisiert, seine politische Meinung nie öffentlich gemacht zu haben. Auch seine Angaben, die Okkupanten in Tschetschenien würden seine Position kennen und es gebe Gerüchte, dass er in Syrien gewesen sei und entsprechende Perso- nen gefoltert, misshandelt oder ermordet würden, hielten einer genauen Betrachtung nicht stand, nachdem es ihm am 21. Februar 2019 möglich gewesen sei, legal und offiziell über den Flughafen von Moskau nach Russ- land ein- und kurz drauf wieder auszureisen, ohne dass ihm Probleme sei- tens der russischen Sicherheitskräfte entstanden wären.

E-3828/2022 Seite 5 Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Zeitzeugnisse, die sich auf die allgemeine Lage und Entwicklung in Tschetschenien beziehen würden. In keinem der Dokumente werde direkt auf seine Person Bezug genommen. Im Schreiben vom 15. April 2022 werde der Beschwerdeführer als Anhänger des Aufbaus des unabhängigen tschetschenischen Staates bezeichnet, weswegen er von den russischen Spezialdiensten und tschet- schenischen Strukturen verfolgt werde. Der Inhalt dieses Schreibens über- rasche, nachdem der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage nie eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht, sondern es bei allgemeinen Ausführungen belassen habe. Zudem habe er weder in der ersten noch in der zweiten Befragung auf die Existenz eines derartigen Be- weismittels hingewiesen, obwohl dieses bereits am 15. April 2022 und so- mit vor der ersten Befragung ausgestellt worden sei. Diesem Beweismittel müsse deshalb jegliche Beweiskraft abgesprochen werden. Im Weiteren mute es sehr seltsam an, dass der tschetschenische Reise- pass auf die Personalien des Beschwerdeführers in der russischen Na- mensschreibung ausgestellt worden sei, obwohl die Tschetschenen seinen Angaben zufolge alles Russische ablehnen würden. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garan- tierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich gegebenenfalls in einem anderen Teil der Russischen Föderation legal nie- derzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung lebe aus- serhalb der Republik Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung («Propiska») sei 1993 abgeschafft worden. Die russischen Behörden würden mit der Registrierung nur noch Kenntnis nehmen von einem souveränen Entscheid einer Bürgerin oder eines Bürgers, sich in einem bestimmten Gebiet niederzulassen. Aufgrund der Grösse der Rus- sischen Föderation bestehe die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er habe durch seine langjährigen Aufenthalte in Europa bewiesen, dass er in der Lage sei, sich ausserhalb seines Heimatstaates niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzu- bauen. Umso mehr gelte dies für das eigene Heimatland. Er verfüge über Arbeitserfahrung als (…) und im (…)-Bereich. Es könne davon ausgegan- gen werden, dass er sich bei einer Rückkehr ins Heimatland rasch ins Er- werbsleben integrieren und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. In Russland verfüge er über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könne.

E-3828/2022 Seite 6 D. D.a Mit Eingabe vom 2. September 2022 (Postaufgabe) erhob der Be- schwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; even- tualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen; subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der vorliegenden Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; im Sinne superprovi- sorischer Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Wegweisung nach Russland abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden habe. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten.

Materiell wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer gehöre der tschet- schenischen Volksgruppe an und habe 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen. Im Sommer 2006 habe er in Schweden um Asyl er- sucht und eine vorläufige Aufnahme erhalten. Dort habe er eine schwedi- sche Staatsbürgerin geheiratet, die als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. In der Folge habe er in Schweden eine Aufenthaltsgenehmi- gung erhalten. Am 29. Juni 2012 habe er sich von seiner (schwedischen) Frau scheiden lassen, habe aber weiterhin mit ihr und ihren sechs gemein- samen minderjährigen Kindern zusammengelebt. Am 21. Februar 2019 sei er aus Schweden nach Russland deportiert worden; wenige Stunden nach der Landung auf russischem Staatsgebiet sei er in die Türkei weitergeflo- gen, um einige Monate danach in die Ukraine zu reisen. Dort habe er eine ukrainische Frau geheiratet und habe in D._______ gelebt. Er besitze eine vom 6. Oktober 2021 bis 5. Oktober 2022 gültige ukrainische Aufenthalts- bewilligung («Temporary Residence Permit») und sei in der Ukraine steu- erpflichtig. Er habe dort am 30. November 2021 einen Antrag auf eine Ein- wanderungserlaubnis gestellt und habe sich dort auch als selbständiger Unternehmer registrieren lassen. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukra- ine sei er in die Schweiz geflohen und habe um vorübergehenden Schutz ersucht. Er habe über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügt, bis zum Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 dort gelebt und könne nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren.

E-3828/2022 Seite 7 Das SEM habe nicht geprüft, ob ihm bei einer Rückkehr nach Russland Konsequenzen drohen würden, es habe sich mit wesentlichen Aspekten nicht genügend auseinandergesetzt und dadurch seinen rechtlichen Ge- hörsanspruch verletzt. Das SEM habe zudem nicht berücksichtigt, dass er aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien gewesen sei. Sein Leben sei sowohl in Tschetschenien als auch in Russland in Gefahr. Die russischen Truppen hätten im Jahr 2000 sein Heimatdorf komplett zer- stört, was der Grund für seine russlandfeindliche Einstellung sei; auch seine Verwandtschaft sei an der Rebellenbewegung gegen die russische Okkupation beteiligt. Er habe selbst die örtliche Bevölkerung über die Ver- brechen und Gräueltaten der russischen Behörden informiert und seinen Onkel als Widerstandskämpfer unterstützt, wie aus der eingereichten Fo- toaufnahme hervorgehe. Er unterhalte weitreichende Verbindungen zur Regierung von Itschkeria im Exil. Das SEM habe ihn ungenügend zu ge- flüchteten Verwandten befragt. Die Rückkehr eines aktiven Mitglieds der Widerstandsbewegung bedeute eine drohende Verfolgung durch die russi- schen Behörden. Der russische Geheimdienst habe auch in Erfahrung ge- bracht, dass er in Syrien gewesen sei, und nach ihm gesucht. Das russi- sche Strafrecht kriminalisiere bereits die Absicht, Syrien zu besuchen. Er habe darüber hinaus auch ehrenamtlich die ukrainischen Streitkräfte un- terstützt. Er habe nie in Aussicht gestellt, einen russischen Reisepass vorzulegen; seine Aussagen während der Anhörungen hätten stets den Reisepass von Itschkeria betroffen, welchen er bereits zu den Akten gereicht habe. Er habe seine ersten acht Lebensjahre in der Sowjetunion verbracht und da- nach bis 1999 in Tschetschenien gelebt. Er habe nur fünf Jahre, von 2000 bis 2005, in Russland verbracht und habe dieses Land im Alter von 22 ver- lassen. Das SEM habe bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshinder- nisse seine familiäre Situation, namentlich den Umstand, dass seine Ehe- frau in der Ukraine und seine sechs minderjährigen Kinder in Schweden lebten, nicht gewürdigt. Sein Recht auf Familienleben und das Kindeswohl seien tangiert. Auch die Gründe für das schwedische Einreiseverbot seien nicht geprüft worden. Die aktuelle Situation in Russland sei sehr schlecht und durch die russischen Angriffe in der Ukraine noch unberechenbarer geworden. Personen wie er, die in einem der auf der russischen Liste der «unfreundlichen Staaten» ihren Wohn- oder Geschäftssitz hätten, würden einer besonderen Kontrolle und Einschränkungen unterliegen. Es gebe keinen Schutz von Tschetschenen in Russland. Seit dem Ausschluss von

E-3828/2022 Seite 8 Russland aus dem Europarat sei Russland nicht mehr an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden. Im Rahmen der Kurzbefragungen habe der Beschwerdeführer klare An- haltpunkte geliefert, dass ihm in Russland eine potentielle asylrelevante Verfolgung drohe. Seine Äusserungen würden ohne Weiteres die Anforde- rungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erfüllen, weshalb das SEM ein ordentliches Asylverfahren durchführen müsse. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be- weismittel zu den Akten: - Beweismittel (BM) 4-9: Extrakt of the population register vom (…) 2022 (be- treffend die sechs Kinder); - BM 10: Heiratsurkunde vom (…) 2019; - BM 11: Bescheinigung über die Eintragung des Wohnsitzes vom (…) 2022, ausgestellt von der Stadtverwaltung D._______; - BM 12: Temporary Residence Permit des Beschwerdeführers; - BM 13: Steuerzahlkarte vom (…) 2019, ausgestellt von der Steuerbehörde in D._______; - BM 14: Antrag auf Einwanderungserlaubis vom (…) 2021; - BM 15: Auszug aus dem staatlichen Register für juristische und natürliche Per- sonen, Unternehmer und öffentlichen Einrichtungen vom (…) 2021; - BM 16: Foto (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Aufnahme von 2001-2003 mit Mitgliedern des Widerstands, u.a. mit dem Vorsitzenden der Regierung der Tschechischen Republik Itschkeria E._______); - BM 17: Bestätigungsschreiben Nr. E-039 vom (…) 2022 (bereits eingereicht im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Sachverhalt Bst. B oben); - BM 18: Schreiben vom (…) 2022; - BM 19: Reisepass (von Itschekeria). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. September 2022 den Ein- gang der Beschwerde.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Entgegen der Behauptung in Ziffer II/1 der Beschwerdeschrift beträgt die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren nicht 30 Arbeitstage, son- dern 30 Kalendertage (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie: Urteil E-2140/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Beschwerde ist dennoch frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

E-3828/2022 Seite 10 Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m Art. 55 Abs. 1 VwVG), wes- halb sich der diesbezügliche Antrag – inklusive Anordnung superprovisori- scher Massnahmen – (Rechtsbegehren 5 und 6) als gegenstandslos er- weist.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürfti- gen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nach- suchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dage- gensprechen (Bst. b).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung wird folgenden Personen- kategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjäh- rige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung be- legen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

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E. 5 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben: Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt; zudem sei der rechtser- hebliche Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt worden (vgl. S. 5 und 6 der Beschwerde). Es ist vorweg zu prüfen, ob diese Rügen geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be- hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;

E-3828/2022 Seite 12 unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe bei der Beurteilung sei- ner Zugehörigkeit zur Schutzkategorie c der Allgemeinverfügung des Bun- desrates nicht mitberücksichtigt, dass er aktives Mitglied der Rebellenbe- wegung in Tschetschenien sei (vgl. S. 11). Das SEM habe ihn zudem nicht hinreichend zu seinen aus Russland geflüchteten Verwandten befragt (vgl. S. 6) und habe weiter nicht geprüft, ob ihm bei einer Rückkehr in den Hei- matstaat Konsequenzen drohen würden (vgl. S. 5). Damit habe es die Be- gründungspflicht verletzt. Ferner habe das SEM die Gründe für die Aufer- legung eines fünfjährigen Einreiseverbotes seitens der schwedischen Be- hörden nicht untersucht und geprüft (vgl. S. 8).

E. 5.2.1 Diese Rügen gehen fehl. Das SEM hat in seiner Verfügung vom

29. Juli 2022 ausführlich und mit der sachlich gebotenen Begründungstiefe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Schutzkategorie c der bundesrätlichen Allgemeinverfügung gehöre und insbesondere weshalb es davon ausgehe, dass für ihn eine dauerhafte und sichere Rückkehr nach Russland möglich sei (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffern II und III und Sachverhalt oben, Bst. C). Das SEM hat im Rahmen des Sachverhaltes die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie bei seinen beiden Befra- gungen zu Protokoll gegeben hatte, aufgenommen (vgl. Ziffer I/2 und I/3). Es hat auch seine Angaben zu seinen Verwandten im Asylentscheid auf- geführt (vgl. Ziffer I/4, S. 3). Aus Ziffer II der vorinstanzlichen Erwägungen geht auch hervor, aus welchen Gründen das SEM zur Schlussfolgerung gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an Bst. c der oben zitierten Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 nicht erfüllt. Auch die Rüge, das SEM habe die Gründe für das gegen den Beschwer- deführer ausgesprochene 5-jährige Einreiseverbot der schwedischen Ein- reisebehörden nicht weiter erforscht, geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde nämlich vom SEM hierzu explizit befragt (vgl. Akte 12, S. 3 und 5), worauf dieser äusserst vage und ausweichende Antworten gab, wodurch er der Vorinstanz weitere Abklärungen zu diesem Aspekt verunmöglichte. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, diesbezüg- lich weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen.

E-3828/2022 Seite 13

E. 5.2.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt des Asylentscheids alle wesentlichen Sachver- haltselemente fest, insbesondere – soweit überhaupt für das vorliegende Verfahren von Belang – auch die vom Beschwerdeführer zu Protokoll ge- gebenen äusserst vagen und ausweichenden Angaben zu den gegenüber den schwedischen Behörden vorgebrachten Asylvorbringen. Aus den Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte, was durch die Einreichung der 14 Seiten umfassenden Beschwer- deschrift untermauert wird.

E. 5.2.3 Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörsanspruchs kann vorliegend keine Rede sein.

E. 5.2.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die juristische Be- urteilung seiner Vorbringen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Das Bundes- verwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten auch kei- nerlei Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Beweisabnahme, nachdem das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel entgegenge- nommen und im Rahmen der Würdigung des vorliegenden Gesuchs um vorübergehenden Schutz mitberücksichtigt hat (vgl. Ziffer III, S. 8). Eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist damit nicht ersichtlich und die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbe- gründet.

E. 5.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er habe in seinen Kurzbefra- gungen vom 5. Mai und 13. Juni 2022 klare Anhaltspunkte geliefert, dass ihm in Russland asylbeachtliche Verfolgung drohe, weshalb das SEM ein ordentliches Asylverfahren hätte durchführen müssen (vgl. Ziffer 3.2 der Beschwerde, S. 10 und 12). Auch diese Rüge vermag keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu rechtfertigen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass bei Einreichung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes automatisch, d.h. auch ohne dass ein Asylgesuch gestellt worden wäre, ein Asylverfah- ren durchzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus den Materialien geht hervor, dass ein Verfahren dann als ordentliches Asylverfahren fortzuset- zen sei, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer hat am 13. April

E-3828/2022 Seite 14 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestellt. Bei den Befragungen vom 5. Mai und 13. Juni 2022 wurde er aufgefordert, die Probleme, mit denen er in Russland vor seiner Ausreise im Jahr 2005 konfrontiert gewesen sei, zu schildern, und es wurde ihm Gelegenheit ein- geräumt, die Gründe darzulegen, die ihm zufolge eine sichere und dauer- hafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Er wurde auch zu den Gründen befragt, die ihn nach Kriegsausbruch in der Ukraine daran gehindert hätten, zurück nach Tschetschenen oder Russland zu rei- sen respektive welche Gründe gegen eine Wegweisung nach Russland sprechen würden. Er gab dabei zu Protokoll, dass «sein Land» genau wie die Ukraine okkupiert worden sei; die Menschenrechte würden dort nicht eingehalten; er sei gegen die Aggression von Russland und gegen das dor- tige politische System. Er wurde explizit danach gefragt, ob er seine politi- sche Position gegen Russland veröffentlicht respektive in den sozialen Me- dien publiziert habe, was er ausdrücklich verneint hat (vgl. Akte A6, S. 2 und 3 sowie Akte A12, S. 4 und 5). Konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr hat der Beschwerdeführer bei seinen per- sönlichen Anhörungen nicht dargelegt. Er hat in seinen beiden Befragun- gen nie seine angeblich weitreichenden Verbindungen zur Regierung von Itschkeria im Exil oder eine aktive Teilnahme an der Widerstandsbewegung gegen die Okkupation in Tschetschenien angesprochen. Auch die Existenz eines diesbezüglichen Dokuments (BM Nr. 17) hat er bei den Befragungen nie erwähnt, obwohl dieses Schreiben am 15. April 2022 und somit zu ei- nem Zeitpunkt ausgestellt worden sein soll, welcher vor der Durchführung der ersten Anhörung am 5. Mai 2022 liegt. Auch auf Beschwerdeebene hat er nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Russland mit gezielten Verfolgungsmass- nahmen zu rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er neben dem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hat. Das SEM hat die besag- ten Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich in seinem Ent- scheid mit diesen auseinandergesetzt. Den Sachverhalt betreffend das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung vorübergehen- den Schutzes hat das SEM in genügender Weise erstellt und es bestand – wie festgestellt – keine Grundlage für die Eröffnung eines Asylverfahrens. Für die Annahme, dass dem von Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens an vertretenen Beschwerdeführer die Einreichung eines Asylgesuchs ver- weigert worden wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Allein der Hinweis

E-3828/2022 Seite 15 des Beschwerdeführers auf die in Russland herrschende schwierige Lage kann nicht als Asylantrag gewertet werden. Das diesbezügliche Rechtsbe- gehren (Nr. 2) ist daher abzuweisen. An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer indessen darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen bleibt, ein Asylgesuch zu stellen.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach den obigen Erwägungen als unbegründet. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Subeventual-)An- trag um Rückweisung (Rechtsbegehren 4) ist daher abzuweisen. Im Nachfolgenden sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom

E. 6.2 In Bezug auf die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Uk- raine über eine temporäre, bis 5. Oktober 2022 gültige Aufenthaltsbewilli- gung verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Russland zurückkehren kann. Trotz der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine bietet die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwer- deführer, der gemäss eigenen Angaben bis 2005 in B._______ gelebt ha- ben will, drohe bei einer heutigen Rückkehr persönlich eine gezielte Ge- fährdung. Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner bei- den Befragungen ist nichts zu entnehmen, was eine sichere und dauer- hafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte.

E-3828/2022 Seite 16

E. 6.3 In der Beschwerde wird neu vorgetragen, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Russland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.

E. 6.3.1 Diese Vorbringen müssen jedoch als nachgeschoben und somit un- glaubhaft qualifiziert werden, nachdem sie in den protokollieren Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden Anhörungen durch das SEM kei- nerlei Stütze finden. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits festgehalten, ausdrücklich angegeben, dass seine anti-russische politische Haltung nicht veröffentlicht worden ist und er seine oppositionelle Einstellung auch nicht in den sozialen Medien kundgetan hat (vgl. Akte A12, S. 5). Mit diesen An- gaben hat er sich behaften zu lassen. Von einer Rolle als aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien war in beiden Anhörungen keine Rede. Entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene hat er im Rah- men seiner beiden Befragungen auch nie vorgetragen, dass er persönlich die örtliche Bevölkerung über die russische Okkupation und die Begehung von Gräueltaten informiert oder konkret seinen Onkel als Widerstands- kämpfer aktiv unterstützt hätte.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat zudem zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu erinnern vermöge, welche Gründe er den schwedischen Behörden im Rahmen seines dortigen Asylgesuches angegeben hatte; er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage in Russland gesprochen. Er war auch nicht in der Lage anzugeben, aus welchen Gründen die schwedi- schen Behörden sein damaliges Asylgesuch abgelehnt respektive weshalb diese eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn verfügt haben (vgl. A12, S. 2, 3 und 5). Die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung in und seine Ausweisung aus Schweden bleiben damit weitestgehend im Dunkeln. Nachdem er auch seinen Reisepass nicht zu den Akten gereicht hat, ob- wohl sich dieser angeblich bei einem Onkel in Deutschland befinden soll, liegt der Schluss nahe, dass er den schweizerischen Behörden seine Rei- sewege oder andere massgebliche Sachverhaltselemente verschweigen will.

E. 6.3.3 Die in der Beschwerdeschrift angeführten Umstände und Ereignisse in Tschetschenien vor 2005, die der Beschwerdeführer als Gründe heran- zieht, weshalb er nicht nach Russland zurückkehren könne, liegen fast zwei Jahrzehnte zurück. Sie vermögen im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen als über- wiegend wahrscheinlich darzutun. Sowohl beim Vorbringen, die russischen Geheimdienste hätten in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen

E-3828/2022 Seite 17 sei, als auch bei der Angabe auf S. 7 der Beschwerde, wonach das russi- sche Strafrecht bereits die Absicht, nach Syrien zu reisen, kriminalisiere (vgl. S. 7), handelt es sich um gänzlich unbelegte Behauptungen.

E. 6.4 Gezielte, gegen seine Person gerichtete behördliche Repressalien hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines vorinstanzlichen Verfah- rens noch in der Rechtsmittelschrift substanziiert und glaubhaft vorgetra- gen.

E. 6.4.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, handelt es sich bei den im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln weitgehend um Un- terlagen, die sich zur allgemeinen Lage in Tschetschenien äussern und die keinen direkten, persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die Informationen, die im Dokument vom 15. April 2022 (BM Nr. 17) fest- gehalten werden, stimmen nicht mit den eigenen, vom Beschwerdeführer in seinen Befragungen zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Zudem hat er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens – wie bereits festgehal- ten – nie auf die Existenz eines solchen Dokumentes hingewiesen, obwohl es vor der Durchführung der ersten Befragung ausgestellt worden sein soll.

E. 6.4.2 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (BM 4-

15) sind vom Inhalt her nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer in Russland drohende Gefährdung darzutun, denn sie stellen amtliche Bestä- tigungen der ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit seinem dorti- gen, zeitlich befristeten Aufenthalt dar. Auch die eingereichte Fotoauf- nahme (BM 16) und das Schreiben vom 1. September 2022 (BM 18), wel- ches belegen soll, dass der Beschwerdeführer die ukrainischen Streitkräfte unterstützt habe, stellen keine schlüssigen Hinweise auf eine dem Be- schwerdeführer drohende Gefährdung in Russland dar, nachdem seine Befragungen keine mit diesen Dokumenten übereinstimmenden Angaben enthalten.

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat insgesamt keine konkreten Vorfälle ange- ben können, die dafür sprechen würden, dass er nicht sicher und dauerhaft nach Russland zurückkehren könnte. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht und das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69

E-3828/2022 Seite 18 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refou- lement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt und auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzulässig erscheinen (vgl. D-6448/2020 vom

20. September 2022 E. 8.3.3) 8.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen auf Seite 8 der Beschwerde- schrift vorbringt, erweist sich als nicht stichhaltig. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den vorübergehenden Schutz verweigert hat und sich dessen Familienangehörige nicht in der Schweiz

E-3828/2022 Seite 19 befinden, war die Vorinstanz nicht gehalten, Wegweisungsvollzugshinder- nisse unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen. Auch aus den Reise- empfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angele- genheiten (EDA), die sich an Schweizer Bürger richten, vermag der Be- schwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.2.3 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges sind zu bestätigen. Im Heimatland des Beschwerdeführers besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss. 8.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Russland schlies- sen. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Die im Arztbericht der Arztpraxis E._______ am (…) 2022 attestierten (…)probleme und (…) vermögen keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechende medizini- schen Gründe darzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als (…) und im (…)- Bereich, was darauf schliessen lässt, dass er sich im Heimatland wieder schnell ins Erwerbsleben wird integrieren können. Seinen Angaben zufolge hat er nach wie vor seine Eltern, drei Schwestern und einen Bruder, die im russischen Staatsgebiet leben, womit er über ein tragfähiges familiäres Be- ziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Sollte der Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Tschetschenien nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich im Rahmen der verfassungsmässig ga- rantierten Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil der Russischen Fö- deration niederzulassen.

E-3828/2022 Seite 20 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge- hen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3828/2022 Seite 21

E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt und auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzulässig erscheinen (vgl. D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3)

E. 8.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen auf Seite 8 der Beschwerdeschrift vorbringt, erweist sich als nicht stichhaltig. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den vorübergehenden Schutz verweigert hat und sich dessen Familienangehörige nicht in der Schweiz befinden, war die Vorinstanz nicht gehalten, Wegweisungsvollzugshindernisse unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen. Auch aus den Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA), die sich an Schweizer Bürger richten, vermag der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 8.2.3 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind zu bestätigen. Im Heimatland des Beschwerdeführers besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss.

E. 8.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Russland schliessen. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Die im Arztbericht der Arztpraxis E._______ am (...) 2022 attestierten (...)probleme und (...) vermögen keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechende medizinischen Gründe darzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als (...) und im (...)-Bereich, was darauf schliessen lässt, dass er sich im Heimatland wieder schnell ins Erwerbsleben wird integrieren können. Seinen Angaben zufolge hat er nach wie vor seine Eltern, drei Schwestern und einen Bruder, die im russischen Staatsgebiet leben, womit er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Sollte der Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Tschetschenien nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2022 ausser Betracht. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Ukraine über einen Schutzstatus zu verfügen, weshalb auch Buchstabe b der Allgemeinverfügung keine Anwendung findet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: E-3828/2022 Seite 22
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3828/2022 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 13. April 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. B.a Am 5. Mai und 13. Juni 2022 wurde er vom SEM in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, er sei in B._______ (tschetschenisches Grenzgebiet, Russland) geboren. Von 2000 bis 2005 habe er sich zeitweise in Tschetschenien aufgehalten und betrachte sich als Tschetschene. Er habe von 2005 bis 2006 in Polen und 13 Jahre lang in Schweden (2006-2019) sowie in Dubai (bis Herbst 2019) gelebt. Seit anfangs Herbst 2019 habe er sich mit einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aufgehalten. Er habe im Jahr 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen, habe seine politische Position gegen Russland jedoch nie öffentlich kundgetan oder in den sozialen Medien publiziert. Er habe keine Perspektiven gesehen, dort frei zu leben. In seinem Heimatdorf seien immer wieder maskierte Militärangehörige erschienen, die die jungen Einwohner hätten festnehmen und abführen wollen. Er sei gegen das politische System und die Aggressionen von Russland. Staatspräsident Putin habe verkündet, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mehr beachtet würden. Er habe nicht im okkupierten Tschetschenien leben wollen, wo die Menschenrechte nicht eingehalten würden. In Polen habe er sich zwei Monate lang in einem Camp aufgehalten. In Schweden habe er im Juli 2006 und Dezember 2007 ein Asylgesuch eingereicht, eine vorläufige Aufnahme erhalten und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung besessen. Er könne sich an die den schwedischen Behörden gegenüber angegebenen Asylgründe nicht erinnern, er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage gesprochen. Während seines Aufenthaltes in Schweden habe er die Türkei besucht und sei 2012 von dort nach Syrien gereist, wo er etwa einen Monat lang einer «humanitären Mission» nachgegangen sei. Im Februar 2019 sei er von den schwedischen Behörden nach Moskau ausgeschafft worden. Von dort sei er noch gleichentags weiter nach Istanbul und einen Monat später nach Dubai geflogen. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe er nicht nach Schweden zurückkehren können, weil er einem von 2019 bis 2024 geltenden Einreiseverbot unterstehe. Er habe auch nicht nach Tschetschenien (Russland) zurückkehren können, weil dieses Gebiet okkupiert worden sei und die Menschenrechte dort nicht eingehalten würden. Er sei mit einer Frau in der Ukraine verheiratet; er habe sich von ihr getrennt, sei aber nicht offiziell von ihr geschieden. Er habe noch eine Partnerin in Schweden, mit welcher er sechs Kinder habe, und eine weitere Partnerin in der Ukraine. Seine Eltern und drei Schwestern lebten in Tschetschenien, ein Bruder im russischen Staatsgebiet. Er sei abgesehen von «kleinen Sachen» gesund. B.b Ein Bericht der Praxis Dr. C._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12. Mai 2022 wurde zu den Akten gereicht. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an wiederkehrenden (...)infekten leide und diesbezüglich medikamentös behandelt werde. B.c Am 2. Juni 2022 beantworteten die schwedischen Behörden ein Informationsersuchen des SEM vom 30. Mai 2022. Ihren Ausführungen zufolge habe der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 in Schweden um internationalen Schutz ersucht. Am 28. August 2007 sei er nach Polen transferiert worden. Am 12. Dezember 2007 habe er in Schweden nochmals um internationalen Schutz ersucht, worauf sein Gesuch am 30. Dezember 2008 abgelehnt worden sei. Im Weiteren sei er am 14. März 2016 aus Schweden weggewiesen («subject to an expulsion order») und am 21. Februar 2019 aus Schweden ausgeschafft («deported from Sweden») worden. B.d Mit elektronischen Nachrichten (E-Mails) vom 14., 16., 20. und 30. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige Schreiben inklusive handschriftliche Übersetzungen zu den Akten (Bestätigungsschreiben vom 15. April 2022, ausgestellt vom «Vorsitzenden des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Ischkerien»; zwei elektronische Links auf fremdsprachige Internetseiten, unter anderem einer Menschenrechtsaktivistin und eines Beitrages eines Interviews von «Bild»). C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 - eröffnet am 8. August 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil er russischer Staatsangehöriger sei und in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Daran ändere sein Einwand, er sei Bürger der Tschetschenischen Republik Itschkerien und nicht russischer Staatsbürger, nichts. Er habe angegeben, seinen russischen Reisepass den schwedischen Behörden bei der Ausschaffung von Schweden nach Russland im Februar 2019 vorgelegt zu haben und somit ungehindert nach Russland ein- und wieder ausgereist zu sein. Diesen Reisepass habe er nicht zu den schweizerischen Verfahrensakten gereicht, obwohl er dies dem SEM zugesichert habe. Da sich das Reisepapier gemäss eigenen Angaben bei einem Onkel in Deutschland befinde, wäre dieses leicht zu beschaffen gewesen. Durch sein Verhalten verunmögliche der Beschwerdeführer dem SEM, seine Angaben zu den Ereignissen nach dem 21. Februar 2019 anhand der Stempeleinträge im Reisepass zu überprüfen. Da er zweifelsfrei über die russische Staatsangehörigkeit und über einen gültigen russischen Reisepass verfüge, könne er nach Russland zurückkehren und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer habe bis 2005 in Russland gelebt und habe somit den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Seine engsten Familienangehörigen würden nach wie vor dort leben. Zudem könne er aus dem Umstand, dass die schwedischen Behörden ihm wegen seiner Reise nach Syrien ein bis 2024 gültiges Einreiseverbot auferlegt hätten, hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe erklärt, Russland aus politischen Gründen verlassen zu haben. Das SEM habe ihn im Verlauf der beiden Befragungen mehrfach ausdrücklich aufgefordert, allfällige persönliche Gründe zu nennen, die einer Rückkehr nach Russland entgegenstehen würden. Zudem sei er nach den gegenüber den schwedischen Behörden vorgebrachen Asylgründen gefragt worden. Seine Ausführungen hätten sich weitestgehend auf die allgemeine Situation in Tschetschenien beschränkt. Er habe zudem präzisiert, seine politische Meinung nie öffentlich gemacht zu haben. Auch seine Angaben, die Okkupanten in Tschetschenien würden seine Position kennen und es gebe Gerüchte, dass er in Syrien gewesen sei und entsprechende Personen gefoltert, misshandelt oder ermordet würden, hielten einer genauen Betrachtung nicht stand, nachdem es ihm am 21. Februar 2019 möglich gewesen sei, legal und offiziell über den Flughafen von Moskau nach Russland ein- und kurz drauf wieder auszureisen, ohne dass ihm Probleme seitens der russischen Sicherheitskräfte entstanden wären. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Zeitzeugnisse, die sich auf die allgemeine Lage und Entwicklung in Tschetschenien beziehen würden. In keinem der Dokumente werde direkt auf seine Person Bezug genommen. Im Schreiben vom 15. April 2022 werde der Beschwerdeführer als Anhänger des Aufbaus des unabhängigen tschetschenischen Staates bezeichnet, weswegen er von den russischen Spezialdiensten und tschetschenischen Strukturen verfolgt werde. Der Inhalt dieses Schreibens überrasche, nachdem der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage nie eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht, sondern es bei allgemeinen Ausführungen belassen habe. Zudem habe er weder in der ersten noch in der zweiten Befragung auf die Existenz eines derartigen Beweismittels hingewiesen, obwohl dieses bereits am 15. April 2022 und somit vor der ersten Befragung ausgestellt worden sei. Diesem Beweismittel müsse deshalb jegliche Beweiskraft abgesprochen werden. Im Weiteren mute es sehr seltsam an, dass der tschetschenische Reisepass auf die Personalien des Beschwerdeführers in der russischen Namensschreibung ausgestellt worden sei, obwohl die Tschetschenen seinen Angaben zufolge alles Russische ablehnen würden. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich gegebenenfalls in einem anderen Teil der Russischen Föderation legal niederzulassen. Ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung lebe ausserhalb der Republik Tschetschenien. Das frühere System einer bewilligten Niederlassung («Propiska») sei 1993 abgeschafft worden. Die russischen Behörden würden mit der Registrierung nur noch Kenntnis nehmen von einem souveränen Entscheid einer Bürgerin oder eines Bürgers, sich in einem bestimmten Gebiet niederzulassen. Aufgrund der Grösse der Russischen Föderation bestehe die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er habe durch seine langjährigen Aufenthalte in Europa bewiesen, dass er in der Lage sei, sich ausserhalb seines Heimatstaates niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Umso mehr gelte dies für das eigene Heimatland. Er verfüge über Arbeitserfahrung als (...) und im (...)-Bereich. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr ins Heimatland rasch ins Erwerbsleben integrieren und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten könne. In Russland verfüge er über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könne. D. D.a Mit Eingabe vom 2. September 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen; subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; im Sinne superprovisorischer Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Wegweisung nach Russland abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden habe. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Materiell wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe 2005 Russland aus politischen Gründen verlassen. Im Sommer 2006 habe er in Schweden um Asyl ersucht und eine vorläufige Aufnahme erhalten. Dort habe er eine schwedische Staatsbürgerin geheiratet, die als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. In der Folge habe er in Schweden eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Am 29. Juni 2012 habe er sich von seiner (schwedischen) Frau scheiden lassen, habe aber weiterhin mit ihr und ihren sechs gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammengelebt. Am 21. Februar 2019 sei er aus Schweden nach Russland deportiert worden; wenige Stunden nach der Landung auf russischem Staatsgebiet sei er in die Türkei weitergeflogen, um einige Monate danach in die Ukraine zu reisen. Dort habe er eine ukrainische Frau geheiratet und habe in D._______ gelebt. Er besitze eine vom 6. Oktober 2021 bis 5. Oktober 2022 gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit») und sei in der Ukraine steuerpflichtig. Er habe dort am 30. November 2021 einen Antrag auf eine Einwanderungserlaubnis gestellt und habe sich dort auch als selbständiger Unternehmer registrieren lassen. Nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine sei er in die Schweiz geflohen und habe um vorübergehenden Schutz ersucht. Er habe über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügt, bis zum Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 dort gelebt und könne nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren. Das SEM habe nicht geprüft, ob ihm bei einer Rückkehr nach Russland Konsequenzen drohen würden, es habe sich mit wesentlichen Aspekten nicht genügend auseinandergesetzt und dadurch seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Das SEM habe zudem nicht berücksichtigt, dass er aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien gewesen sei. Sein Leben sei sowohl in Tschetschenien als auch in Russland in Gefahr. Die russischen Truppen hätten im Jahr 2000 sein Heimatdorf komplett zerstört, was der Grund für seine russlandfeindliche Einstellung sei; auch seine Verwandtschaft sei an der Rebellenbewegung gegen die russische Okkupation beteiligt. Er habe selbst die örtliche Bevölkerung über die Verbrechen und Gräueltaten der russischen Behörden informiert und seinen Onkel als Widerstandskämpfer unterstützt, wie aus der eingereichten Fotoaufnahme hervorgehe. Er unterhalte weitreichende Verbindungen zur Regierung von Itschkeria im Exil. Das SEM habe ihn ungenügend zu geflüchteten Verwandten befragt. Die Rückkehr eines aktiven Mitglieds der Widerstandsbewegung bedeute eine drohende Verfolgung durch die russischen Behörden. Der russische Geheimdienst habe auch in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei, und nach ihm gesucht. Das russische Strafrecht kriminalisiere bereits die Absicht, Syrien zu besuchen. Er habe darüber hinaus auch ehrenamtlich die ukrainischen Streitkräfte unterstützt. Er habe nie in Aussicht gestellt, einen russischen Reisepass vorzulegen; seine Aussagen während der Anhörungen hätten stets den Reisepass von Itschkeria betroffen, welchen er bereits zu den Akten gereicht habe. Er habe seine ersten acht Lebensjahre in der Sowjetunion verbracht und danach bis 1999 in Tschetschenien gelebt. Er habe nur fünf Jahre, von 2000 bis 2005, in Russland verbracht und habe dieses Land im Alter von 22 verlassen. Das SEM habe bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse seine familiäre Situation, namentlich den Umstand, dass seine Ehefrau in der Ukraine und seine sechs minderjährigen Kinder in Schweden lebten, nicht gewürdigt. Sein Recht auf Familienleben und das Kindeswohl seien tangiert. Auch die Gründe für das schwedische Einreiseverbot seien nicht geprüft worden. Die aktuelle Situation in Russland sei sehr schlecht und durch die russischen Angriffe in der Ukraine noch unberechenbarer geworden. Personen wie er, die in einem der auf der russischen Liste der «unfreundlichen Staaten» ihren Wohn- oder Geschäftssitz hätten, würden einer besonderen Kontrolle und Einschränkungen unterliegen. Es gebe keinen Schutz von Tschetschenen in Russland. Seit dem Ausschluss von Russland aus dem Europarat sei Russland nicht mehr an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden. Im Rahmen der Kurzbefragungen habe der Beschwerdeführer klare Anhaltpunkte geliefert, dass ihm in Russland eine potentielle asylrelevante Verfolgung drohe. Seine Äusserungen würden ohne Weiteres die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG erfüllen, weshalb das SEM ein ordentliches Asylverfahren durchführen müsse. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- Beweismittel (BM) 4-9: Extrakt of the population register vom (...) 2022 (betreffend die sechs Kinder);

- BM 10: Heiratsurkunde vom (...) 2019;

- BM 11: Bescheinigung über die Eintragung des Wohnsitzes vom (...) 2022, ausgestellt von der Stadtverwaltung D._______;

- BM 12: Temporary Residence Permit des Beschwerdeführers;

- BM 13: Steuerzahlkarte vom (...) 2019, ausgestellt von der Steuerbehörde in D._______;

- BM 14: Antrag auf Einwanderungserlaubis vom (...) 2021;

- BM 15: Auszug aus dem staatlichen Register für juristische und natürliche Personen, Unternehmer und öffentlichen Einrichtungen vom (...) 2021;

- BM 16: Foto (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Aufnahme von 2001-2003 mit Mitgliedern des Widerstands, u.a. mit dem Vorsitzenden der Regierung der Tschechischen Republik Itschkeria E._______);

- BM 17: Bestätigungsschreiben Nr. E-039 vom (...) 2022 (bereits eingereicht im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Sachverhalt Bst. B oben);

- BM 18: Schreiben vom (...) 2022;

- BM 19: Reisepass (von Itschekeria). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. September 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Entgegen der Behauptung in Ziffer II/1 der Beschwerdeschrift beträgt die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren nicht 30 Arbeitstage, sondern 30 Kalendertage (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie: Urteil E-2140/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Beschwerde ist dennoch frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich der diesbezügliche Antrag - inklusive Anordnung superprovisorischer Massnahmen - (Rechtsbegehren 5 und 6) als gegenstandslos erweist. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegensprechen (Bst. b). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben: Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt; zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt worden (vgl. S. 5 und 6 der Beschwerde). Es ist vorweg zu prüfen, ob diese Rügen geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe bei der Beurteilung seiner Zugehörigkeit zur Schutzkategorie c der Allgemeinverfügung des Bundesrates nicht mitberücksichtigt, dass er aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien sei (vgl. S. 11). Das SEM habe ihn zudem nicht hinreichend zu seinen aus Russland geflüchteten Verwandten befragt (vgl. S. 6) und habe weiter nicht geprüft, ob ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Konsequenzen drohen würden (vgl. S. 5). Damit habe es die Begründungspflicht verletzt. Ferner habe das SEM die Gründe für die Auferlegung eines fünfjährigen Einreiseverbotes seitens der schwedischen Behörden nicht untersucht und geprüft (vgl. S. 8). 5.2.1 Diese Rügen gehen fehl. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 29. Juli 2022 ausführlich und mit der sachlich gebotenen Begründungstiefe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Schutzkategorie c der bundesrätlichen Allgemeinverfügung gehöre und insbesondere weshalb es davon ausgehe, dass für ihn eine dauerhafte und sichere Rückkehr nach Russland möglich sei (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffern II und III und Sachverhalt oben, Bst. C). Das SEM hat im Rahmen des Sachverhaltes die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sie bei seinen beiden Befragungen zu Protokoll gegeben hatte, aufgenommen (vgl. Ziffer I/2 und I/3). Es hat auch seine Angaben zu seinen Verwandten im Asylentscheid aufgeführt (vgl. Ziffer I/4, S. 3). Aus Ziffer II der vorinstanzlichen Erwägungen geht auch hervor, aus welchen Gründen das SEM zur Schlussfolgerung gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an Bst. c der oben zitierten Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 nicht erfüllt. Auch die Rüge, das SEM habe die Gründe für das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene 5-jährige Einreiseverbot der schwedischen Einreisebehörden nicht weiter erforscht, geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde nämlich vom SEM hierzu explizit befragt (vgl. Akte 12, S. 3 und 5), worauf dieser äusserst vage und ausweichende Antworten gab, wodurch er der Vorinstanz weitere Abklärungen zu diesem Aspekt verunmöglichte. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. 5.2.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt das SEM im Sachverhalt des Asylentscheids alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest, insbesondere - soweit überhaupt für das vorliegende Verfahren von Belang - auch die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen äusserst vagen und ausweichenden Angaben zu den gegenüber den schwedischen Behörden vorgebrachten Asylvorbringen. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte, was durch die Einreichung der 14 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift untermauert wird. 5.2.3 Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörsanspruchs kann vorliegend keine Rede sein. 5.2.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die juristische Beurteilung seiner Vorbringen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten auch keinerlei Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Beweisabnahme, nachdem das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel entgegengenommen und im Rahmen der Würdigung des vorliegenden Gesuchs um vorübergehenden Schutz mitberücksichtigt hat (vgl. Ziffer III, S. 8). Eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist damit nicht ersichtlich und die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er habe in seinen Kurzbefragungen vom 5. Mai und 13. Juni 2022 klare Anhaltspunkte geliefert, dass ihm in Russland asylbeachtliche Verfolgung drohe, weshalb das SEM ein ordentliches Asylverfahren hätte durchführen müssen (vgl. Ziffer 3.2 der Beschwerde, S. 10 und 12). Auch diese Rüge vermag keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu rechtfertigen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass bei Einreichung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes automatisch, d.h. auch ohne dass ein Asylgesuch gestellt worden wäre, ein Asylverfahren durchzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus den Materialien geht hervor, dass ein Verfahren dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen sei, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer hat am 13. April 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestellt. Bei den Befragungen vom 5. Mai und 13. Juni 2022 wurde er aufgefordert, die Probleme, mit denen er in Russland vor seiner Ausreise im Jahr 2005 konfrontiert gewesen sei, zu schildern, und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, die Gründe darzulegen, die ihm zufolge eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat in Frage stellen würden. Er wurde auch zu den Gründen befragt, die ihn nach Kriegsausbruch in der Ukraine daran gehindert hätten, zurück nach Tschetschenen oder Russland zu reisen respektive welche Gründe gegen eine Wegweisung nach Russland sprechen würden. Er gab dabei zu Protokoll, dass «sein Land» genau wie die Ukraine okkupiert worden sei; die Menschenrechte würden dort nicht eingehalten; er sei gegen die Aggression von Russland und gegen das dortige politische System. Er wurde explizit danach gefragt, ob er seine politische Position gegen Russland veröffentlicht respektive in den sozialen Medien publiziert habe, was er ausdrücklich verneint hat (vgl. Akte A6, S. 2 und 3 sowie Akte A12, S. 4 und 5). Konkrete Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr hat der Beschwerdeführer bei seinen persönlichen Anhörungen nicht dargelegt. Er hat in seinen beiden Befragungen nie seine angeblich weitreichenden Verbindungen zur Regierung von Itschkeria im Exil oder eine aktive Teilnahme an der Widerstandsbewegung gegen die Okkupation in Tschetschenien angesprochen. Auch die Existenz eines diesbezüglichen Dokuments (BM Nr. 17) hat er bei den Befragungen nie erwähnt, obwohl dieses Schreiben am 15. April 2022 und somit zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sein soll, welcher vor der Durchführung der ersten Anhörung am 5. Mai 2022 liegt. Auch auf Beschwerdeebene hat er nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Russland mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er neben dem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hat. Das SEM hat die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und sich in seinem Entscheid mit diesen auseinandergesetzt. Den Sachverhalt betreffend das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes hat das SEM in genügender Weise erstellt und es bestand - wie festgestellt - keine Grundlage für die Eröffnung eines Asylverfahrens. Für die Annahme, dass dem von Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens an vertretenen Beschwerdeführer die Einreichung eines Asylgesuchs verweigert worden wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Allein der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in Russland herrschende schwierige Lage kann nicht als Asylantrag gewertet werden. Das diesbezügliche Rechtsbegehren (Nr. 2) ist daher abzuweisen. An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer indessen darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen bleibt, ein Asylgesuch zu stellen. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach den obigen Erwägungen als unbegründet. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Subeventual-)Antrag um Rückweisung (Rechtsbegehren 4) ist daher abzuweisen. Im Nachfolgenden sind die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht. Sodann machte der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Ukraine über einen Schutzstatus zu verfügen, weshalb auch Buchstabe b der Allgemeinverfügung keine Anwendung findet. 6.2 In Bezug auf die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über eine temporäre, bis 5. Oktober 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Russland zurückkehren kann. Trotz der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine bietet die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben bis 2005 in B._______ gelebt haben will, drohe bei einer heutigen Rückkehr persönlich eine gezielte Gefährdung. Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner beiden Befragungen ist nichts zu entnehmen, was eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat in Frage stellen könnte. 6.3 In der Beschwerde wird neu vorgetragen, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Russland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 6.3.1 Diese Vorbringen müssen jedoch als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden, nachdem sie in den protokollieren Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden Anhörungen durch das SEM keinerlei Stütze finden. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits festgehalten, ausdrücklich angegeben, dass seine anti-russische politische Haltung nicht veröffentlicht worden ist und er seine oppositionelle Einstellung auch nicht in den sozialen Medien kundgetan hat (vgl. Akte A12, S. 5). Mit diesen Angaben hat er sich behaften zu lassen. Von einer Rolle als aktives Mitglied der Rebellenbewegung in Tschetschenien war in beiden Anhörungen keine Rede. Entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene hat er im Rahmen seiner beiden Befragungen auch nie vorgetragen, dass er persönlich die örtliche Bevölkerung über die russische Okkupation und die Begehung von Gräueltaten informiert oder konkret seinen Onkel als Widerstandskämpfer aktiv unterstützt hätte. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat zudem zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu erinnern vermöge, welche Gründe er den schwedischen Behörden im Rahmen seines dortigen Asylgesuches angegeben hatte; er habe hauptsächlich über die allgemeine Lage in Russland gesprochen. Er war auch nicht in der Lage anzugeben, aus welchen Gründen die schwedischen Behörden sein damaliges Asylgesuch abgelehnt respektive weshalb diese eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn verfügt haben (vgl. A12, S. 2, 3 und 5). Die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung in und seine Ausweisung aus Schweden bleiben damit weitestgehend im Dunkeln. Nachdem er auch seinen Reisepass nicht zu den Akten gereicht hat, obwohl sich dieser angeblich bei einem Onkel in Deutschland befinden soll, liegt der Schluss nahe, dass er den schweizerischen Behörden seine Reisewege oder andere massgebliche Sachverhaltselemente verschweigen will. 6.3.3 Die in der Beschwerdeschrift angeführten Umstände und Ereignisse in Tschetschenien vor 2005, die der Beschwerdeführer als Gründe heranzieht, weshalb er nicht nach Russland zurückkehren könne, liegen fast zwei Jahrzehnte zurück. Sie vermögen im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Sowohl beim Vorbringen, die russischen Geheimdienste hätten in Erfahrung gebracht, dass er in Syrien gewesen sei, als auch bei der Angabe auf S. 7 der Beschwerde, wonach das russische Strafrecht bereits die Absicht, nach Syrien zu reisen, kriminalisiere (vgl. S. 7), handelt es sich um gänzlich unbelegte Behauptungen. 6.4 Gezielte, gegen seine Person gerichtete behördliche Repressalien hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seines vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Rechtsmittelschrift substanziiert und glaubhaft vorgetragen. 6.4.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, handelt es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln weitgehend um Unterlagen, die sich zur allgemeinen Lage in Tschetschenien äussern und die keinen direkten, persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Die Informationen, die im Dokument vom 15. April 2022 (BM Nr. 17) festgehalten werden, stimmen nicht mit den eigenen, vom Beschwerdeführer in seinen Befragungen zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Zudem hat er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens - wie bereits festgehalten - nie auf die Existenz eines solchen Dokumentes hingewiesen, obwohl es vor der Durchführung der ersten Befragung ausgestellt worden sein soll. 6.4.2 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (BM 4-15) sind vom Inhalt her nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer in Russland drohende Gefährdung darzutun, denn sie stellen amtliche Bestätigungen der ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit seinem dortigen, zeitlich befristeten Aufenthalt dar. Auch die eingereichte Fotoaufnahme (BM 16) und das Schreiben vom 1. September 2022 (BM 18), welches belegen soll, dass der Beschwerdeführer die ukrainischen Streitkräfte unterstützt habe, stellen keine schlüssigen Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung in Russland dar, nachdem seine Befragungen keine mit diesen Dokumenten übereinstimmenden Angaben enthalten. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat insgesamt keine konkreten Vorfälle angeben können, die dafür sprechen würden, dass er nicht sicher und dauerhaft nach Russland zurückkehren könnte. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht und das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt.

7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt und auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzulässig erscheinen (vgl. D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3) 8.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen auf Seite 8 der Beschwerdeschrift vorbringt, erweist sich als nicht stichhaltig. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den vorübergehenden Schutz verweigert hat und sich dessen Familienangehörige nicht in der Schweiz befinden, war die Vorinstanz nicht gehalten, Wegweisungsvollzugshindernisse unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen. Auch aus den Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA), die sich an Schweizer Bürger richten, vermag der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.2.3 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind zu bestätigen. Im Heimatland des Beschwerdeführers besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss. 8.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Russland schliessen. Erhebliche gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Die im Arztbericht der Arztpraxis E._______ am (...) 2022 attestierten (...)probleme und (...) vermögen keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechende medizinischen Gründe darzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als (...) und im (...)-Bereich, was darauf schliessen lässt, dass er sich im Heimatland wieder schnell ins Erwerbsleben wird integrieren können. Seinen Angaben zufolge hat er nach wie vor seine Eltern, drei Schwestern und einen Bruder, die im russischen Staatsgebiet leben, womit er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Sollte der Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatdorf in Tschetschenien nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, sich im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), sollte er nicht über einen gültigen Reisepass verfügen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: