Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte am 11. April 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um vorübergehenden Schutz in der Schweiz.
A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung (Ukraine) vom selbigen Tag gab die Beschwerdeführerin an, zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufent- haltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen, jedoch einen festen Wohnsitz in der Ukraine im Oblast (…) zu haben. Weiter erklärte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung, dass sie mit ihrer Tochter (N […]), welche in der Schweiz vorübergehenden Schutz er- halten habe, in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. B. B.a Am 24. April 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorübergehen- den Schutz statt. B.b Darin führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei alleinstehend und habe sich ungefähr seit Ende 2019 während jeweils drei Monaten visumsfrei in Moskau aufgehalten und dort gearbeitet. Zuerst habe sie eine (…) und danach sei sie als (…) tätig gewesen. Während der Corona-Pandemie habe ihr Vorgesetzter sie für ein Jahr bei den Behörden registrieren lassen, damit sie sich ohne Unterbruch in der Russischen Fö- deration habe aufhalten können. Im Dezember 2022 habe sie eine Aufent- haltsbewilligung für drei Jahre erhalten, welche durch ihren Arbeitgeber or- ganisiert worden sei. Die Registrierung müsse jedoch alljährlich erneuert werden und sei im April 2023 abgelaufen. Obwohl ihre offizielle Wohnad- resse diejenige des Arbeitgebers gewesen sei, habe sie bei einer ukraini- schen Freundin gewohnt. Als der Krieg in der Ukraine ausgebrochen sei, sei sie in die Ukraine zurückgereist, da sich ihr volljähriger Sohn noch dort aufgehalten habe. Er sei danach mit Bekannten unter schwierigen Umstän- den nach Deutschland gereist und sie sei zusammen mit Nachbarn wieder nach Moskau gefahren; die volljährige Tochter sei zu diesem Zeitpunkt be- reits in der Schweiz gewesen. Da sich ihre Kinder in Europa aufhielten und weil man mit einem ukrainischen Pass in der Russischen Föderation immer «schräg» angeschaut werde, habe sie sich entschlossen, in die Schweiz zu ihrer Tochter zu reisen. Sie habe ihre Arbeitsstelle in Moskau gekündigt und sei am 4. April 2023 von der Russischen Föderation über die Türkei in die Schweiz gereist. Bei der Ausreise seien ihr fast zwanzig Fragen gestellt
D-3546/2023 Seite 3 worden und sie habe befürchtet, dass die russischen Beamten sie nicht ausreisen lassen würden respektive es mit der Zeit immer schwieriger sein werde, ausreisen zu können. Die Beschwerdeführerin legte ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (eröffnet am 23. Mai 2023) verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin den vorübergehenden Schutz, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansons- ten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2023, beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des vorübergehen- den Schutzes. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Sache als Asylgesuch entgegen zu nehmen. In prozessualer Hinsicht be- antragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzbedürftiger Perso- nen angehöre, da sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, son- dern in der Russischen Föderation wohnhaft gewesen sei. Sie habe sich dort ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut, habe seit 2019 in Moskau gear- beitet und verfüge dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Deshalb sei das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen. Ihrer Befürch- tung, dass nach ihrer erneuten Einreise eine Ausreisesperre verhängt werde, könne nicht gefolgt werden, zumal sie bereits in der Vergangenheit mehrmals ausgereist sei und ihre Tochter in der Ukraine besucht habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die gültige russische Aufenthaltsbewilli- gung widerrufen oder nicht verlängert werde.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass sie als ukrainische Staats- angehörige nicht in Sicherheit in die Russische Föderation zurückkehren könne, da dieses Land mit der Ukraine im Krieg sei. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, habe sie zwar im ersten Schockzustand entschieden, zurück nach Moskau zu gehen, da sie dort über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Nachdem sie jedoch aus der Russischen Föderation ausgereist sei, sei ihr dortiger Aufenthaltsstatus erloschen und sie werde auch keinen neuen erhalten. Es treffe, anders als vom SEM behauptet, nicht zu, dass sie im heutigen Zeitpunkt noch über einen gültigen Aufenthaltsstatus in der
D-3546/2023 Seite 6 Russischen Föderation verfüge. Das SEM habe in seiner Verfügung nicht ausgeführt, wohin sie gehen solle, wenn die russischen Behörden ihr kei- nen Aufenthalt mehr gewährten. Ausserdem befürchte sie, bei der Einreise interniert zu werden. Sie habe weder in der Russischen Föderation noch in der umkämpften Ukraine, wo sie in Donezk gewohnt habe, ein Zuhause und sei alleine. Ihre Tochter lebe nun in der Schweiz und sie möchte bei ihrer Tochter bleiben.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Am Tag der russischen Invasion auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – hat sie sich mit einem vom 16. Februar 2022 bis zum 16. Februar 2025 gültigen Visum in der Russischen Föderation aufgehalten (vgl. SEM-Akte A4/17) und die- sen Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Den Akten ist ausser- dem zu entnehmen, dass sie seit ungefähr Ende 2019 in Moskau gearbei- tet und sich zuerst während neunzig Tagen visumsfrei in der Russischen Föderation aufgehalten hat. Dazwischen sei sie – ihren Angaben zufolge – jeweils zu ihren Kindern in die Ukraine zurückgekehrt. Während der Corona-Pandemie habe ihr Vorgesetzter sie für ein Jahr registrieren las- sen, damit sie ohne Unterbruch bei ihm habe arbeiten können. Im Dezem- ber 2022 (recte: 16. Februar 2022) habe sie dann eine russische Aufent- haltsbewilligung für die Dauer von drei Jahren erhalten (vgl. SEM-Akte A5/6, F3-9). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie be- absichtigte, ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation nach Moskau zu verlegen. Belege, welche eine andere Ausgangslage begrün- den könnten, hat sie nicht eingereicht. Zwar deklarierte sie anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung, dass sie am Tag des Ausbruchs des Krieges festen Wohnsitz in der Ukraine im Oblast (…) gehabt habe; sie konnte je- doch weder eine entsprechende Wohnbestätigung einreichen noch nähere diesbezügliche Angaben darlegen (vgl. SEM-Akte A2/1 [Personalienblatt für Asylsuchende, Punkt 14]). Im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs respektive am 24. Februar 2022 hat sie sich nachweislich nicht in der Ukraine aufge- halten. Somit ist das objektive Kriterium, an welches die Allgemeinverfü- gung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) nicht erfüllt. Ebenfalls sind die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da sie ukrainische Staatsangehörige ist. Somit fällt sie klarer- weise nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzbedürftiger Personen.
E. 6.2 Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre volljährige Tochter über einen
D-3546/2023 Seite 7 vorübergehenden Schutzstatus in der Schweiz verfügt, keinen individuel- len Anspruch für sich auf die Gewährung des Schutzstatus ableiten kann. Art. 71 Abs. 1 AsylG gewährt Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz, wenn die Familie durch Er- eignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände entgegenstehen. Die Allgemeinver- fügung schliesst zwar in Bst. a «enge Verwandte» ein, worunter die Mutter eines volljährigen Kindes ohne weiteres fallen dürfte. Es ergeben sich je- doch keine Anhaltpunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Flucht ein Unter- stützungsbedarf oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte, zumal sie kein solches geltend machte, sondern ausdrücklich erwähnte, dass ihre Kinder selbständig seien (vgl. SEM-Akte A5/6, F16, F36). Demnach sind vorliegend weder Bst. a der Allgemeinverfügung noch Art. 71 Abs. 1 AsylG anwendbar.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte subsubeventualiter die Entgegen- nahme ihres Gesuchs als Asylgesuch (vgl. Rechtsbegehren 5 der Be- schwerde vom 22. Juni 2023).
E. 7.2 Ein Verfahren wird als ordentliches Asylverfahren fortgesetzt, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch betrachtet werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; statt vieler: Urteil des BVGer E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ersuchte am
E. 7.3 Nach dem Gesagten besteht mangels hinreichender Hinweise auf eine potentielle Verfolgung keine Grundlage für die Eröffnung eines Asylverfah- rens (vgl. E. 7.2 hiervor). Daher ist das diesbezügliche Rechtsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 5) abzuweisen. 8. 8.1 Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-3546/2023 Seite 9 8.3 Die Vorinstanz erachtete in der Vernehmlassung den Vollzug der Weg- weisung als zulässig und zumutbar, da die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge in Moskau über eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle und über soziale Kontakte verfüge. Allfällige soziale und wirtschaftliche Schwie- rigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stelle keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar. Ferner seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass sie als ukrainische Staatsangehörige in der Russischen Föderation aufgrund des Krieges Problemen begegnet wäre. Obwohl ihre Familie in Europa lebe, könne sie diese, wie bereits zuvor, regelmässig besuchen. Schliesslich sei sie im Be- sitz eines gültigen (ukrainischen) Reisepasses sowie einer gültigen russi- schen Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei. 8.4 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung aus, dass sie seit ungefähr 2019 in Moskau gearbeitet und durch den Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Ferner gab sie an, bei einer (ukraini- schen) Freundin gewohnt zu haben. Einige der ihr bekannten Nachbarn aus der Ukraine seien auch in Moskau gewesen. Es lebten jedoch keine ihrer Familienangehörigen in der Russischen Föderation (vgl. SEM-Akte A5/6, F4-8, F11, F13-15). Weiter führte sie an, dass ihr anlässlich ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im April 2023 fast zwanzig Fragen gestellt worden seien. Insbesondere hätten die Beamten wissen wollen, warum sie ausreise und ob sie noch Kinder in der Ukraine habe. Obwohl ihr keine Fälle bekannt seien, dass ukrainischen Staatsangehörigen die Ausreise aus der Russischen Föderation verweigert worden wäre, habe sie befürchtet, dass man sie nicht mehr ausreisen lasse. Sie selber habe zwar weder konkrete Probleme mit russischen Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt, noch sei sie jemals dort verurteilt worden. Dennoch sei sie mit ihrem ukrainischen Pass immer wieder «schräg» angeschaut und gefragt worden, weshalb sie (als Ukrainerin) nicht auf der prorussi- schen Seite gelebt habe. Die russische Bevölkerung betrachte ukrainische Staatsangehörige als Feinde (vgl. SEM-Akte A5/6, F19-25, F32-33, F40- 41). 8.5 Augenscheinlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsmigrantin, welche seit 2019 zwischen der Ukraine und der Russi- schen Föderation hin- und hergependelt ist. Zu ihren sozialen Kontakten in Moskau befragt, gab sie an, bei einer ukrainischen Freundin gewohnt zu haben, welche geplant habe, ebenfalls das Land zu verlassen. Einige ihrer Bekannten respektive ehemaligen Nachbarn aus der Ukraine hätten die
D-3546/2023 Seite 10 Russische Föderation teilweise wieder verlassen (vgl. E. 8.4 hiervor). Ihren Ausführungen zufolge erscheinen ihre sozialen Kontakte während ihres Ar- beitsaufenthalts in Moskau nicht besonders ausgeprägt gewesen sein. Da- bei verbleibt es aufgrund ihrer Schilderungen unklar, ob die bereits spärlich vorhandenen sozialen Kontakte zwischenzeitlich sogar gänzlich weggefal- len sind. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden ihr sodann auch keine wei- teren Fragen zu ihrem sozialen Umfeld und den näheren diesbezüglichen Umständen gestellt. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, ge- meinsam mit ihrer (ukrainischen) Freundin in einer Unterkunft gelebt zu haben. Diese Freundin habe ebenfalls geplant, auszureisen. Unter diesen Umständen bleibt unklar, ob diese Freundin zwischenzeitlich tatsächlich ausgereist ist, womit die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moskau über keine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde. Es geht aus den Akten auch nicht hervor, ob die Möglichkeit einer Unterkunftsalterna- tive besteht. Ungeklärt verbleibt ebenfalls der Punkt, inwiefern sie mit ihrem (eher tiefen) Bildungsgrad eine neue Anstellung finden und ihren Unterhalt finanzieren können wird. Angesichts dieser zahlreichen Unklarheiten – ob und in welchem Umfang sie bei einer Rückkehr in die Russischen Födera- tion auf ein soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, ob eine tatsäch- liche Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist und ob sie effektive Aussichten auf eine Anstellung hat – erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt be- züglich einer konkreten Prüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Durchführ- barkeit des Wegweisungsvollzugs zum Entscheidzeitpunkt als unzu- reichend erstellt. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch- zuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 9.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend erstellt und somit der Un- tersuchungsgrundsatz verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich
D-3546/2023 Seite 11 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der ange- fochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letzt- instanzlich entscheidet. 9.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach- verhalts und anschliessender Neubeurteilung – unter Würdigung aller ent- scheidwesentlichen Sachverhaltselemente – an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.4 Für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung wird von der Vor- instanz im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 8.5 hiervor) abzuklären haben, ob aus individueller Sicht eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich erscheint. Dabei sind insbesondere die soziale Vernetzung und die Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in der Russischen Föderation respektive in Moskau abzuklären. Ausserdem wird die Vorinstanz ihren Bil- dungsgrad abzuklären und die damit verbundenen Möglichkeiten einer er- neuten Anstellung zu beurteilen haben, um anschliessend eine erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – hälftiges Obsiegen – sind die Verfahrenskosten zur Hälfte, und somit in der Höhe von Fr. 375.–, der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Die in Aussicht gestellte Fürsorgebestäti- gung wurde nicht eingereicht und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind demnach abzuweisen.
10.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für ihr hälftiges Obsiegen eine reduzierte Entschä- digung für die ihre notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszu- richten. Da ihr keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 8.1 Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 8.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die Vorinstanz erachtete in der Vernehmlassung den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar, da die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge in Moskau über eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle und über soziale Kontakte verfüge. Allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stelle keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar. Ferner seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass sie als ukrainische Staatsangehörige in der Russischen Föderation aufgrund des Krieges Problemen begegnet wäre. Obwohl ihre Familie in Europa lebe, könne sie diese, wie bereits zuvor, regelmässig besuchen. Schliesslich sei sie im Besitz eines gültigen (ukrainischen) Reisepasses sowie einer gültigen russischen Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung aus, dass sie seit ungefähr 2019 in Moskau gearbeitet und durch den Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Ferner gab sie an, bei einer (ukrainischen) Freundin gewohnt zu haben. Einige der ihr bekannten Nachbarn aus der Ukraine seien auch in Moskau gewesen. Es lebten jedoch keine ihrer Familienangehörigen in der Russischen Föderation (vgl. SEM-Akte A5/6, F4-8, F11, F13-15). Weiter führte sie an, dass ihr anlässlich ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im April 2023 fast zwanzig Fragen gestellt worden seien. Insbesondere hätten die Beamten wissen wollen, warum sie ausreise und ob sie noch Kinder in der Ukraine habe. Obwohl ihr keine Fälle bekannt seien, dass ukrainischen Staatsangehörigen die Ausreise aus der Russischen Föderation verweigert worden wäre, habe sie befürchtet, dass man sie nicht mehr ausreisen lasse. Sie selber habe zwar weder konkrete Probleme mit russischen Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt, noch sei sie jemals dort verurteilt worden. Dennoch sei sie mit ihrem ukrainischen Pass immer wieder «schräg» angeschaut und gefragt worden, weshalb sie (als Ukrainerin) nicht auf der prorussischen Seite gelebt habe. Die russische Bevölkerung betrachte ukrainische Staatsangehörige als Feinde (vgl. SEM-Akte A5/6, F19-25, F32-33, F40-41).
E. 8.5 Augenscheinlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsmigrantin, welche seit 2019 zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation hin- und hergependelt ist. Zu ihren sozialen Kontakten in Moskau befragt, gab sie an, bei einer ukrainischen Freundin gewohnt zu haben, welche geplant habe, ebenfalls das Land zu verlassen. Einige ihrer Bekannten respektive ehemaligen Nachbarn aus der Ukraine hätten die Russische Föderation teilweise wieder verlassen (vgl. E. 8.4 hiervor). Ihren Ausführungen zufolge erscheinen ihre sozialen Kontakte während ihres Arbeitsaufenthalts in Moskau nicht besonders ausgeprägt gewesen sein. Dabei verbleibt es aufgrund ihrer Schilderungen unklar, ob die bereits spärlich vorhandenen sozialen Kontakte zwischenzeitlich sogar gänzlich weggefallen sind. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden ihr sodann auch keine weiteren Fragen zu ihrem sozialen Umfeld und den näheren diesbezüglichen Umständen gestellt. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, gemeinsam mit ihrer (ukrainischen) Freundin in einer Unterkunft gelebt zu haben. Diese Freundin habe ebenfalls geplant, auszureisen. Unter diesen Umständen bleibt unklar, ob diese Freundin zwischenzeitlich tatsächlich ausgereist ist, womit die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moskau über keine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde. Es geht aus den Akten auch nicht hervor, ob die Möglichkeit einer Unterkunftsalternative besteht. Ungeklärt verbleibt ebenfalls der Punkt, inwiefern sie mit ihrem (eher tiefen) Bildungsgrad eine neue Anstellung finden und ihren Unterhalt finanzieren können wird. Angesichts dieser zahlreichen Unklarheiten - ob und in welchem Umfang sie bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation auf ein soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, ob eine tatsächliche Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist und ob sie effektive Aussichten auf eine Anstellung hat - erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich einer konkreten Prüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Entscheidzeitpunkt als unzureichend erstellt.
E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 9.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend erstellt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet.
E. 9.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.4 Für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung wird von der Vorinstanz im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 8.5 hiervor) abzuklären haben, ob aus individueller Sicht eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich erscheint. Dabei sind insbesondere die soziale Vernetzung und die Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in der Russischen Föderation respektive in Moskau abzuklären. Ausserdem wird die Vorinstanz ihren Bildungsgrad abzuklären und die damit verbundenen Möglichkeiten einer erneuten Anstellung zu beurteilen haben, um anschliessend eine erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorzunehmen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - hälftiges Obsiegen - sind die Verfahrenskosten zur Hälfte, und somit in der Höhe von Fr. 375.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung wurde nicht eingereicht und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind demnach abzuweisen.
E. 10.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für ihr hälftiges Obsiegen eine reduzierte Entschädigung für die ihre notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Da ihr keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 April 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Anlässlich ihrer Befragung erhielt sie die Gelegenheit, sich zu allfälligen Problemen zu äussern und machte dabei vorwiegend geltend, seit mehreren Jahren aus beruflichen sowie familiären Gründen zwischen der Russischen Föde- ration und der Ukraine hin- und hergependelt zu sein. Ihren Schilderungen sind jedoch keine Äusserungen zu entnehmen, dass sie in ihrem Heimat- land eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte oder bei einer Rückkehr dorthin einer reellen Gefahr ausgesetzt sein könnte, in na- her Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein (vgl. SEM-Akte A5/5). Der erstmalig auf Beschwerdeebene gestellte An- trag, ihr Gesuch als Asylgesuch entgegenzunehmen, wurde nicht weiter begründet. Weder der Beschwerde noch dem Anhörungsprotokoll sind An- haltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie in ihrem Heimatland verfolgt
D-3546/2023 Seite 8 worden wäre oder eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu erkennen wäre. Sofern sie Schutz vor einer möglichen Verfolgung in der Russischen Föderation geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lediglich der Schutz vor einer Verfolgung durch den Heimatstaat oder den Herkunftsstaat vorgesehen ist (respektive gemäss Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 AsylG: «im Land, in dem die flüchtende Person zuletzt gelebt hat»). Dabei kann vorliegend die Russi- sche Föderation nicht als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin betrach- tet werden, zumal eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat praxisgemäss nur in Bezug auf staatenlose Personen relevant ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen (Verweigerung des vorübergehenden Schutzes [Dispositivziffer 1] und Wegweisung [Dispositivziffer 2]) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2023 wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3546/2023 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte am 11. April 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung (Ukraine) vom selbigen Tag gab die Beschwerdeführerin an, zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen, jedoch einen festen Wohnsitz in der Ukraine im Oblast (...) zu haben. Weiter erklärte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung, dass sie mit ihrer Tochter (N [...]), welche in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten habe, in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. B. B.a Am 24. April 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. B.b Darin führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei alleinstehend und habe sich ungefähr seit Ende 2019 während jeweils drei Monaten visumsfrei in Moskau aufgehalten und dort gearbeitet. Zuerst habe sie eine (...) und danach sei sie als (...) tätig gewesen. Während der Corona-Pandemie habe ihr Vorgesetzter sie für ein Jahr bei den Behörden registrieren lassen, damit sie sich ohne Unterbruch in der Russischen Föderation habe aufhalten können. Im Dezember 2022 habe sie eine Aufenthaltsbewilligung für drei Jahre erhalten, welche durch ihren Arbeitgeber organisiert worden sei. Die Registrierung müsse jedoch alljährlich erneuert werden und sei im April 2023 abgelaufen. Obwohl ihre offizielle Wohnadresse diejenige des Arbeitgebers gewesen sei, habe sie bei einer ukrainischen Freundin gewohnt. Als der Krieg in der Ukraine ausgebrochen sei, sei sie in die Ukraine zurückgereist, da sich ihr volljähriger Sohn noch dort aufgehalten habe. Er sei danach mit Bekannten unter schwierigen Umständen nach Deutschland gereist und sie sei zusammen mit Nachbarn wieder nach Moskau gefahren; die volljährige Tochter sei zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen. Da sich ihre Kinder in Europa aufhielten und weil man mit einem ukrainischen Pass in der Russischen Föderation immer «schräg» angeschaut werde, habe sie sich entschlossen, in die Schweiz zu ihrer Tochter zu reisen. Sie habe ihre Arbeitsstelle in Moskau gekündigt und sei am 4. April 2023 von der Russischen Föderation über die Türkei in die Schweiz gereist. Bei der Ausreise seien ihr fast zwanzig Fragen gestellt worden und sie habe befürchtet, dass die russischen Beamten sie nicht ausreisen lassen würden respektive es mit der Zeit immer schwieriger sein werde, ausreisen zu können. Die Beschwerdeführerin legte ihren ukrainischen Reisepass zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 (eröffnet am 23. Mai 2023) verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin den vorübergehenden Schutz, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2023, beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Sache als Asylgesuch entgegen zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie vorliegend kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 [e contrario] VwVG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin nicht der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzbedürftiger Personen angehöre, da sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in der Russischen Föderation wohnhaft gewesen sei. Sie habe sich dort ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut, habe seit 2019 in Moskau gearbeitet und verfüge dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Deshalb sei das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen. Ihrer Befürchtung, dass nach ihrer erneuten Einreise eine Ausreisesperre verhängt werde, könne nicht gefolgt werden, zumal sie bereits in der Vergangenheit mehrmals ausgereist sei und ihre Tochter in der Ukraine besucht habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die gültige russische Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werde. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass sie als ukrainische Staatsangehörige nicht in Sicherheit in die Russische Föderation zurückkehren könne, da dieses Land mit der Ukraine im Krieg sei. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, habe sie zwar im ersten Schockzustand entschieden, zurück nach Moskau zu gehen, da sie dort über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Nachdem sie jedoch aus der Russischen Föderation ausgereist sei, sei ihr dortiger Aufenthaltsstatus erloschen und sie werde auch keinen neuen erhalten. Es treffe, anders als vom SEM behauptet, nicht zu, dass sie im heutigen Zeitpunkt noch über einen gültigen Aufenthaltsstatus in der Russischen Föderation verfüge. Das SEM habe in seiner Verfügung nicht ausgeführt, wohin sie gehen solle, wenn die russischen Behörden ihr keinen Aufenthalt mehr gewährten. Ausserdem befürchte sie, bei der Einreise interniert zu werden. Sie habe weder in der Russischen Föderation noch in der umkämpften Ukraine, wo sie in Donezk gewohnt habe, ein Zuhause und sei alleine. Ihre Tochter lebe nun in der Schweiz und sie möchte bei ihrer Tochter bleiben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Am Tag der russischen Invasion auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - hat sie sich mit einem vom 16. Februar 2022 bis zum 16. Februar 2025 gültigen Visum in der Russischen Föderation aufgehalten (vgl. SEM-Akte A4/17) und diesen Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass sie seit ungefähr Ende 2019 in Moskau gearbeitet und sich zuerst während neunzig Tagen visumsfrei in der Russischen Föderation aufgehalten hat. Dazwischen sei sie - ihren Angaben zufolge - jeweils zu ihren Kindern in die Ukraine zurückgekehrt. Während der Corona-Pandemie habe ihr Vorgesetzter sie für ein Jahr registrieren lassen, damit sie ohne Unterbruch bei ihm habe arbeiten können. Im Dezember 2022 (recte: 16. Februar 2022) habe sie dann eine russische Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von drei Jahren erhalten (vgl. SEM-Akte A5/6, F3-9). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie beabsichtigte, ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation nach Moskau zu verlegen. Belege, welche eine andere Ausgangslage begründen könnten, hat sie nicht eingereicht. Zwar deklarierte sie anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung, dass sie am Tag des Ausbruchs des Krieges festen Wohnsitz in der Ukraine im Oblast (...) gehabt habe; sie konnte jedoch weder eine entsprechende Wohnbestätigung einreichen noch nähere diesbezügliche Angaben darlegen (vgl. SEM-Akte A2/1 [Personalienblatt für Asylsuchende, Punkt 14]). Im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs respektive am 24. Februar 2022 hat sie sich nachweislich nicht in der Ukraine aufgehalten. Somit ist das objektive Kriterium, an welches die Allgemeinverfügung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) nicht erfüllt. Ebenfalls sind die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da sie ukrainische Staatsangehörige ist. Somit fällt sie klarerweise nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzbedürftiger Personen. 6.2 Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre volljährige Tochter über einen vorübergehenden Schutzstatus in der Schweiz verfügt, keinen individuellen Anspruch für sich auf die Gewährung des Schutzstatus ableiten kann. Art. 71 Abs. 1 AsylG gewährt Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände entgegenstehen. Die Allgemeinverfügung schliesst zwar in Bst. a «enge Verwandte» ein, worunter die Mutter eines volljährigen Kindes ohne weiteres fallen dürfte. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltpunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Flucht ein Unterstützungsbedarf oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte, zumal sie kein solches geltend machte, sondern ausdrücklich erwähnte, dass ihre Kinder selbständig seien (vgl. SEM-Akte A5/6, F16, F36). Demnach sind vorliegend weder Bst. a der Allgemeinverfügung noch Art. 71 Abs. 1 AsylG anwendbar. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte subsubeventualiter die Entgegennahme ihres Gesuchs als Asylgesuch (vgl. Rechtsbegehren 5 der Beschwerde vom 22. Juni 2023). 7.2 Ein Verfahren wird als ordentliches Asylverfahren fortgesetzt, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch betrachtet werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; statt vieler: Urteil des BVGer E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 11. April 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Anlässlich ihrer Befragung erhielt sie die Gelegenheit, sich zu allfälligen Problemen zu äussern und machte dabei vorwiegend geltend, seit mehreren Jahren aus beruflichen sowie familiären Gründen zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine hin- und hergependelt zu sein. Ihren Schilderungen sind jedoch keine Äusserungen zu entnehmen, dass sie in ihrem Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte oder bei einer Rückkehr dorthin einer reellen Gefahr ausgesetzt sein könnte, in naher Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein (vgl. SEM-Akte A5/5). Der erstmalig auf Beschwerdeebene gestellte Antrag, ihr Gesuch als Asylgesuch entgegenzunehmen, wurde nicht weiter begründet. Weder der Beschwerde noch dem Anhörungsprotokoll sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie in ihrem Heimatland verfolgt worden wäre oder eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu erkennen wäre. Sofern sie Schutz vor einer möglichen Verfolgung in der Russischen Föderation geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lediglich der Schutz vor einer Verfolgung durch den Heimatstaat oder den Herkunftsstaat vorgesehen ist (respektive gemäss Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 AsylG: «im Land, in dem die flüchtende Person zuletzt gelebt hat»). Dabei kann vorliegend die Russische Föderation nicht als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin betrachtet werden, zumal eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat praxisgemäss nur in Bezug auf staatenlose Personen relevant ist. 7.3 Nach dem Gesagten besteht mangels hinreichender Hinweise auf eine potentielle Verfolgung keine Grundlage für die Eröffnung eines Asylverfahrens (vgl. E. 7.2 hiervor). Daher ist das diesbezügliche Rechtsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 5) abzuweisen. 8. 8.1 Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz erachtete in der Vernehmlassung den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar, da die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge in Moskau über eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle und über soziale Kontakte verfüge. Allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stelle keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar. Ferner seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass sie als ukrainische Staatsangehörige in der Russischen Föderation aufgrund des Krieges Problemen begegnet wäre. Obwohl ihre Familie in Europa lebe, könne sie diese, wie bereits zuvor, regelmässig besuchen. Schliesslich sei sie im Besitz eines gültigen (ukrainischen) Reisepasses sowie einer gültigen russischen Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei. 8.4 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörung aus, dass sie seit ungefähr 2019 in Moskau gearbeitet und durch den Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Ferner gab sie an, bei einer (ukrainischen) Freundin gewohnt zu haben. Einige der ihr bekannten Nachbarn aus der Ukraine seien auch in Moskau gewesen. Es lebten jedoch keine ihrer Familienangehörigen in der Russischen Föderation (vgl. SEM-Akte A5/6, F4-8, F11, F13-15). Weiter führte sie an, dass ihr anlässlich ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im April 2023 fast zwanzig Fragen gestellt worden seien. Insbesondere hätten die Beamten wissen wollen, warum sie ausreise und ob sie noch Kinder in der Ukraine habe. Obwohl ihr keine Fälle bekannt seien, dass ukrainischen Staatsangehörigen die Ausreise aus der Russischen Föderation verweigert worden wäre, habe sie befürchtet, dass man sie nicht mehr ausreisen lasse. Sie selber habe zwar weder konkrete Probleme mit russischen Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt, noch sei sie jemals dort verurteilt worden. Dennoch sei sie mit ihrem ukrainischen Pass immer wieder «schräg» angeschaut und gefragt worden, weshalb sie (als Ukrainerin) nicht auf der prorussischen Seite gelebt habe. Die russische Bevölkerung betrachte ukrainische Staatsangehörige als Feinde (vgl. SEM-Akte A5/6, F19-25, F32-33, F40-41). 8.5 Augenscheinlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsmigrantin, welche seit 2019 zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation hin- und hergependelt ist. Zu ihren sozialen Kontakten in Moskau befragt, gab sie an, bei einer ukrainischen Freundin gewohnt zu haben, welche geplant habe, ebenfalls das Land zu verlassen. Einige ihrer Bekannten respektive ehemaligen Nachbarn aus der Ukraine hätten die Russische Föderation teilweise wieder verlassen (vgl. E. 8.4 hiervor). Ihren Ausführungen zufolge erscheinen ihre sozialen Kontakte während ihres Arbeitsaufenthalts in Moskau nicht besonders ausgeprägt gewesen sein. Dabei verbleibt es aufgrund ihrer Schilderungen unklar, ob die bereits spärlich vorhandenen sozialen Kontakte zwischenzeitlich sogar gänzlich weggefallen sind. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden ihr sodann auch keine weiteren Fragen zu ihrem sozialen Umfeld und den näheren diesbezüglichen Umständen gestellt. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, gemeinsam mit ihrer (ukrainischen) Freundin in einer Unterkunft gelebt zu haben. Diese Freundin habe ebenfalls geplant, auszureisen. Unter diesen Umständen bleibt unklar, ob diese Freundin zwischenzeitlich tatsächlich ausgereist ist, womit die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moskau über keine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde. Es geht aus den Akten auch nicht hervor, ob die Möglichkeit einer Unterkunftsalternative besteht. Ungeklärt verbleibt ebenfalls der Punkt, inwiefern sie mit ihrem (eher tiefen) Bildungsgrad eine neue Anstellung finden und ihren Unterhalt finanzieren können wird. Angesichts dieser zahlreichen Unklarheiten - ob und in welchem Umfang sie bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation auf ein soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, ob eine tatsächliche Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist und ob sie effektive Aussichten auf eine Anstellung hat - erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich einer konkreten Prüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Entscheidzeitpunkt als unzureichend erstellt. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 9.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend erstellt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet. 9.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Mai 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.4 Für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung wird von der Vorinstanz im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 8.5 hiervor) abzuklären haben, ob aus individueller Sicht eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich erscheint. Dabei sind insbesondere die soziale Vernetzung und die Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in der Russischen Föderation respektive in Moskau abzuklären. Ausserdem wird die Vorinstanz ihren Bildungsgrad abzuklären und die damit verbundenen Möglichkeiten einer erneuten Anstellung zu beurteilen haben, um anschliessend eine erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - hälftiges Obsiegen - sind die Verfahrenskosten zur Hälfte, und somit in der Höhe von Fr. 375.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung wurde nicht eingereicht und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind demnach abzuweisen. 10.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für ihr hälftiges Obsiegen eine reduzierte Entschädigung für die ihre notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Da ihr keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen (Verweigerung des vorübergehenden Schutzes [Dispositivziffer 1] und Wegweisung [Dispositivziffer 2]) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2023 wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: