Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 20. Februar 2023 um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes (Vorhabens-Nr. […]). B. B.a Am 23. Februar 2023 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu sei- nen Gesuchsgründen. Dieser gab an, sowohl die syrische als auch – seit 2012 – die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Dabei brachte er vor, nachdem er seinen Militärdienst geleistet habe, habe er Syrien im Jahr 1995 verlassen. Nach einem über zweijährigen Aufenthalt in Rumänien habe er sich im Jahr 1998 in Moskau niedergelassen. Im Februar 2003 sei sein Sohn B._______, der die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze, in Donezk geboren. Dieser habe die ersten sechs Jahre in Russland ver- bracht; grossmehrheitlich sei er aber bei der Familie seiner ukrainischen Mutter aufgewachsen. Zwischen den Jahren 2010 und 2021 habe der Be- schwerdeführer mit ebendieser Frau in C._______ (Oblast Swerd- lowsk/Russland, ca. (…) km östlich von Moskau) gelebt. Bis er sich im Jahr 2017 von ihr getrennt habe, sei er immer wieder in der Ukraine gewesen. Erst als er seinen Wohnsitz im Jahr 2021 nach D._______ (Russland, ca. (…) km südlich von Moskau) verlegt habe, habe er seinen Sohn in der Uk- raine wieder besucht. Am 24. Februar 2022 sei er in Russland gewesen. Im September 2022 habe er Russland verlassen, weil er nicht in den Krieg habe verwickelt werden wollen (SEM-Akte A9 F61). Über Serbien und an- dere europäische Länder sei er am (…) 2022 in Deutschland (Landkreis E._______) angekommen, wo er um Schutz nachgesucht habe. Jedoch habe er in die Schweiz kommen wollen, weil er hier Familienangehörige habe. Hinsichtlich einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung informierte er, diese habe er – damals noch kein russischer Staatsbürger – erhalten, weil sein Sohn in der Ukraine gewohnt habe. Diese sei heute "veraltet" (vgl. SEM- Akte A9 F42). Mit seinem russischen Reisepass, den er im Jahr 2012 er- halten habe, habe er ohne Schwierigkeiten immer wieder zwischen der Uk- raine und Russland reisen können. B.b In den Akten der Vorinstanz befinden sich neben syrischen Dokumen- ten folgende Unterlagen des Beschwerdeführers: ein internationaler Füh- rerschein (ausgestellt am […] 2021 in Damaskus), ein syrischer Führer- schein (ausgestellt am […] 2020), ein syrischer (ausgestellt am […] 2017 in Damaskus) und ein russischer Reisepass (unübersetzt, ausgestellt am
E-5238/2023 Seite 3 […] 2018 in der Oblast Swerdlowsk), eine Fiktionsbescheinigung (ausge- stellt am […] 2023 in Kreis E._______) und eine unbefristete Aufenthalts- erlaubnis der Ukraine (registriert am […] 2010 in Donezk, aus dem Register entlassen am […] 2012) sowie ukrainische Dokumente den Sohn B._______ betreffend (Geburtsurkunde, Ausbildungsdiplom vom 30. Mai
2022) und jeweils ein ukrainischer Reisepass von B._______ und von des- sen Mutter F._______ (beide ausgestellt am […] 2020) (SEM-Akten A2 und A6). C. Am 24. Februar 2023 erkundigte sich das SEM auf elektronischem Weg bei der Kreisverwaltung E._______ nach dem Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland. Am gleichen Tag informierte diese, dass der Beschwerdeführer bis anhin keinen vorübergehenden Schutz er- halten habe, weil er die erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Aus- serdem sei er bei ihnen immer noch angemeldet, ein Wegzug sei ihnen nicht bekannt. D. Mit Verfügung vom 5. September 2023 – eröffnet am 7. September 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es den Beschwerde- führer dem Kanton G._______ zu. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 forderte die zuständige In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten; ansonsten werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung.
E-5238/2023 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 lehnte die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, die mutmasslichen Verfah- renskosten innert anzusetzender Nachfrist zu bezahlen. I. Der Beschwerdeführer zahlte am 20. Oktober 2023 innert Frist den Kos- tenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5238/2023 Seite 5
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; nachfolgend: Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder natio- nalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung bele- gen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Da er weder über die ukrainische Staatsbürgerschaft noch über einen ukrainischen respektive internationalen Schutzstatus verfüge, käme einzig eine Zugehörigkeit zur Kategorie gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung infrage. Dieser Kategorie sei der Schutzstatus jedoch nur dann zu gewähren, wenn die betreffende Person nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne.
E-5238/2023 Seite 6 Im Rahmen der Befragung habe der Beschwerdeführer indes keine Ge- fährdung dargetan, die ihn bei einer Rückkehr nach Russland erwarte. So seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er nach einer Rückkehr in den Krieg gegen die Ukraine verwickelt respektive eingezogen werden könnte. Folglich seien die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Ka- tegorie gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abzuweisen sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, eine Rückkehr nach Russland gefährde sein Leben. Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine daure schon fast zwei Jahre und werde wohl noch eine längere Zeit andauern. Seit (…) 2018 stehe sein Name auf einer Liste von wehrdienstpflichtigen Männern, was auf Seite 13 seines Reisepasses (die in Kopie der Beschwerde beigelegt wurde) ver- merkt sei, weshalb er jederzeit in den Wehrdienst eingezogen werden könne. Während seiner Abwesenheit sei schon nach ihm gesucht worden, um ihm eine Einberufung zuzustellen. Jedoch könne er keinesfalls an die Front gehen und gegen ein Land kämpfen, in welchem er seit vielen Jahren seine Zukunft aufgebaut habe und in welchem sein Sohn lebe. Weil dieser dort Dienst leisten müsse, müsse er schlimmstenfalls gegen seinen eige- nen Sohn kämpfen.
E. 5.1 Da der Beschwerdeführer weder über die ukrainische Staatsbürger- schaft noch über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, können die zu schützenden Personengruppen gemäss Bst. a und b der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 ausgeschlossen werden.
E. 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um ei- nen russisch-syrischen Doppelbürger (SEM-Akten A2 S. 11 ff. und A6). Aufgrund der von ihm eingebrachten Aufenthaltserlaubnis der Ukraine und weil er vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, ist zu prü- fen, ob er zur Personengruppe gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung ge- hört. Diese Bestimmung richtet sich gemäss ihrem Wortlaut an Drittstaats- angehörige, deren Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine auf einer gülti- gen "Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung" beruht und welche nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren kön- nen.
E-5238/2023 Seite 7
E. 5.2.1 Gemäss der vom Beschwerdeführer ausgefüllten schriftlichen Kurz- befragung zur Ukraine vom 24. Februar 2023 verfügt er über eine ukraini- sche Niederlassungsbewilligung (SEM-Akte A2, S. 2 der schriftliche Kurz- befragung). Dies sei ein unbefristeter Aufenthalt, den er erhalten habe, weil sein Sohn in der Ukraine wohne (SEM-Akte A9 F27 f.). Als er den russi- schen Reisepass (im Jahr 2012) erhalten habe, habe er immer wieder ohne Schwierigkeiten in die Ukraine ein- und ausreisen können (SEM-Akte A9 F24). Der Beschwerdeführer hat eine solche unbefristete Aufenthaltsgenehmi- gung zu den Akten gereicht (SEM-Akte A16). Gemäss dieser am (…) 2010 ausgestellten Genehmigung wurde am (…) 2010 als Wohnsitz des Be- schwerdeführers Donezk registriert. Am (…) 2012 hat er sich von dieser Adresse jedoch wieder abgemeldet, weshalb er zu diesem Zeitpunkt aus dem dortigen "Wohnsitzregister" entlassen wurde. Dies deckt sich mit der Aussage, er habe in der Ukraine gelebt, aber nicht für eine lange Zeit (SEM-Akte A9 F17). In diesem Sinne ist die ukrainische Aufenthaltsbewilli- gung "veraltet" (SEM-Akte A9 F42) respektive nicht mehr gültig. Zu diesem Schluss sind wohl auch die deutschen Behörden gekommen, als sie einen Nachweis über die Dauer seines Aufenthalts in der Ukraine respektive der Nichtbeschaffung einer ukrainischen Identitätskarte verlangten (SEM-Ak- ten A7), welchen der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, jedoch nicht er- brachte. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich diese Voraussetzung von Bst. c der Allgemeinverfügung nicht. Sodann wurde der Schutzstatus S vom Bundesrat aktiviert, um Menschen, welche die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen mussten, in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022). Auch dies trifft auf den Beschwerdefüh- rer nicht zu, hat er doch nicht vorgebracht, sich zum Zeitpunkt des Kriegs- ausbruchs in der Ukraine aufgehalten zu haben (SEM Akte A9 F32).
E. 5.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer schon mangels einer gültigen Aufent- haltsbewilligung nicht in die Personenkategorie des Bst. c fällt, ist nachfol- gend aufgrund seiner Vorbringen dennoch zu prüfen, ob er dauerhaft und in Sicherheit in sein Heimatland Russland zurückkehren kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Abwesenheit hätten Mit- arbeiter des russischen Einberufungsamtes nach ihm gesucht, um ihm eine Einberufung in den Militärdienst zuzustellen, bleibt unbelegt. Es ist weiter zu bezweifeln, dass er jederzeit in den russischen Militärdienst eingezogen
E-5238/2023 Seite 8 werden könnte. Dies schon deshalb, weil alleine die Tatsache, dass er ge- mäss einem Eintrag in seinem Reisepass vom (…) 2018 – also lange vor dem Kriegsausbruch mit der Ukraine – theoretisch wehrpflichtig wäre, kein Beleg dafür ist, dass er unmittelbar eingezogen werden könnte. Hinsicht- lich der Reserve der russischen Armee ist zu beachten, dass der "normalen Reserve" alle Personen angehören, die ihren obligatorischen Wehrdienst abgeleistet haben, aber keine weiteren Verpflichtungen mit dem Verteidi- gungsministerium eingegangen sind; Angehörige der "mobilisierten Re- serve" haben sich im Gegensatz dazu (nach Beendigung ihrer Dienst- pflicht) zur jährlichen Teilnahme an Reserveübungen verpflichtet und erhal- ten hierfür nach Ableistung ihrer Wehrpflicht oder der Beendigung ihres Mi- litärdienstes ein staatliches Stipendium (vgl. Briefing Notes des Bundes- amtes für Migration und Flüchtlinge [BAMF] vom 24. Juli 2023 und euaa [European Union Agency for Asylum], The Russian Federation – Military service, Dezember 2022). Selbst wenn der Beschwerdeführer der russi- schen Reserve angehören sollte, hat er bis anhin nicht vorgebracht, einen individuellen Einberufungsbescheid erhalten zu haben (weder auf briefli- chem noch auf elektronischem Weg). Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, während seines langjährigen Aufenthalts in Russland mit den Behörden nie irgendwelche gezielten Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A9 F62 f.).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer entspricht folglich in mehrfacher Hinsicht nicht der Kategorie von Personen gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keiner der drei durch den Bundesrat definierten Personengruppen gehört. Das Gesuch um vorübergehenden Schutz wurde vom SEM daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5238/2023 Seite 9
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist russisch-syrischer Doppelbürger. Nachfol- gend ist vorab die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russ- land zu prüfen.
E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG fin- det daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
E-5238/2023 Seite 10
E. 7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen; der anhaltende Angriffskrieg gegen die Ukraine vermag an die- ser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. dazu das Urteil BVGer E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 8.2.1 m.w.H.).
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die allgemeine Lage aufgrund der kriegerischen Auseinander- setzung zwischen Russland und der Ukraine als angespannt bezeichnet werden muss. Der Wegweisungsvollzug ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 7.4.2 Die Aktenlage lässt ferner nicht darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Russland aufgrund von sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten in eine existenz- bedrohende Lage geraten könnte. Sein Erwerbseinkommen sei stets gut gewesen, als (…) habe genügend verdient, um auch seine Familie in Sy- rien unterstützen zu können (SEM-Akte A9 F31). Ferner habe er in Russ- land viele Kollegen und Freunde; auch habe er in D._______ eine feste Freundin (SEM-Akte A9 F56 ff.). Die Rückkehr nach Russland ist demnach auch in individueller Hinsicht ohne weiteres als zumutbar zu erachten.
E-5238/2023 Seite 11
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Russland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Unter diesen Umständen ist die Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Syrien nicht zu prüfen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 20. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5238/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5238/2023 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 20. Februar 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Vorhabens-Nr. [...]). B. B.a Am 23. Februar 2023 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen. Dieser gab an, sowohl die syrische als auch - seit 2012 - die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Dabei brachte er vor, nachdem er seinen Militärdienst geleistet habe, habe er Syrien im Jahr 1995 verlassen. Nach einem über zweijährigen Aufenthalt in Rumänien habe er sich im Jahr 1998 in Moskau niedergelassen. Im Februar 2003 sei sein Sohn B._______, der die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze, in Donezk geboren. Dieser habe die ersten sechs Jahre in Russland verbracht; grossmehrheitlich sei er aber bei der Familie seiner ukrainischen Mutter aufgewachsen. Zwischen den Jahren 2010 und 2021 habe der Beschwerdeführer mit ebendieser Frau in C._______ (Oblast Swerdlowsk/Russland, ca. (...) km östlich von Moskau) gelebt. Bis er sich im Jahr 2017 von ihr getrennt habe, sei er immer wieder in der Ukraine gewesen. Erst als er seinen Wohnsitz im Jahr 2021 nach D._______ (Russland, ca. (...) km südlich von Moskau) verlegt habe, habe er seinen Sohn in der Ukraine wieder besucht. Am 24. Februar 2022 sei er in Russland gewesen. Im September 2022 habe er Russland verlassen, weil er nicht in den Krieg habe verwickelt werden wollen (SEM-Akte A9 F61). Über Serbien und andere europäische Länder sei er am (...) 2022 in Deutschland (Landkreis E._______) angekommen, wo er um Schutz nachgesucht habe. Jedoch habe er in die Schweiz kommen wollen, weil er hier Familienangehörige habe. Hinsichtlich einer ukrainischen Aufenthaltsbewilligung informierte er, diese habe er - damals noch kein russischer Staatsbürger - erhalten, weil sein Sohn in der Ukraine gewohnt habe. Diese sei heute "veraltet" (vgl. SEM-Akte A9 F42). Mit seinem russischen Reisepass, den er im Jahr 2012 erhalten habe, habe er ohne Schwierigkeiten immer wieder zwischen der Ukraine und Russland reisen können. B.b In den Akten der Vorinstanz befinden sich neben syrischen Dokumenten folgende Unterlagen des Beschwerdeführers: ein internationaler Führerschein (ausgestellt am [...] 2021 in Damaskus), ein syrischer Führerschein (ausgestellt am [...] 2020), ein syrischer (ausgestellt am [...] 2017 in Damaskus) und ein russischer Reisepass (unübersetzt, ausgestellt am [...] 2018 in der Oblast Swerdlowsk), eine Fiktionsbescheinigung (ausgestellt am [...] 2023 in Kreis E._______) und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Ukraine (registriert am [...] 2010 in Donezk, aus dem Register entlassen am [...] 2012) sowie ukrainische Dokumente den Sohn B._______ betreffend (Geburtsurkunde, Ausbildungsdiplom vom 30. Mai 2022) und jeweils ein ukrainischer Reisepass von B._______ und von dessen Mutter F._______ (beide ausgestellt am [...] 2020) (SEM-Akten A2 und A6). C. Am 24. Februar 2023 erkundigte sich das SEM auf elektronischem Weg bei der Kreisverwaltung E._______ nach dem Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland. Am gleichen Tag informierte diese, dass der Beschwerdeführer bis anhin keinen vorübergehenden Schutz erhalten habe, weil er die erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Ausserdem sei er bei ihnen immer noch angemeldet, ein Wegzug sei ihnen nicht bekannt. D. Mit Verfügung vom 5. September 2023 - eröffnet am 7. September 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte dabei sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten; ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, die mutmasslichen Verfahrenskosten innert anzusetzender Nachfrist zu bezahlen. I. Der Beschwerdeführer zahlte am 20. Oktober 2023 innert Frist den Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; nachfolgend: Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Da er weder über die ukrainische Staatsbürgerschaft noch über einen ukrainischen respektive internationalen Schutzstatus verfüge, käme einzig eine Zugehörigkeit zur Kategorie gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung infrage. Dieser Kategorie sei der Schutzstatus jedoch nur dann zu gewähren, wenn die betreffende Person nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne. Im Rahmen der Befragung habe der Beschwerdeführer indes keine Gefährdung dargetan, die ihn bei einer Rückkehr nach Russland erwarte. So seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er nach einer Rückkehr in den Krieg gegen die Ukraine verwickelt respektive eingezogen werden könnte. Folglich seien die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Kategorie gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abzuweisen sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr nach Russland gefährde sein Leben. Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine daure schon fast zwei Jahre und werde wohl noch eine längere Zeit andauern. Seit (...) 2018 stehe sein Name auf einer Liste von wehrdienstpflichtigen Männern, was auf Seite 13 seines Reisepasses (die in Kopie der Beschwerde beigelegt wurde) vermerkt sei, weshalb er jederzeit in den Wehrdienst eingezogen werden könne. Während seiner Abwesenheit sei schon nach ihm gesucht worden, um ihm eine Einberufung zuzustellen. Jedoch könne er keinesfalls an die Front gehen und gegen ein Land kämpfen, in welchem er seit vielen Jahren seine Zukunft aufgebaut habe und in welchem sein Sohn lebe. Weil dieser dort Dienst leisten müsse, müsse er schlimmstenfalls gegen seinen eigenen Sohn kämpfen. 5. 5.1 Da der Beschwerdeführer weder über die ukrainische Staatsbürgerschaft noch über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, können die zu schützenden Personengruppen gemäss Bst. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausgeschlossen werden. 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen russisch-syrischen Doppelbürger (SEM-Akten A2 S. 11 ff. und A6). Aufgrund der von ihm eingebrachten Aufenthaltserlaubnis der Ukraine und weil er vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, ist zu prüfen, ob er zur Personengruppe gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung gehört. Diese Bestimmung richtet sich gemäss ihrem Wortlaut an Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine auf einer gültigen "Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung" beruht und welche nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.2.1 Gemäss der vom Beschwerdeführer ausgefüllten schriftlichen Kurzbefragung zur Ukraine vom 24. Februar 2023 verfügt er über eine ukrainische Niederlassungsbewilligung (SEM-Akte A2, S. 2 der schriftliche Kurzbefragung). Dies sei ein unbefristeter Aufenthalt, den er erhalten habe, weil sein Sohn in der Ukraine wohne (SEM-Akte A9 F27 f.). Als er den russischen Reisepass (im Jahr 2012) erhalten habe, habe er immer wieder ohne Schwierigkeiten in die Ukraine ein- und ausreisen können (SEM-Akte A9 F24). Der Beschwerdeführer hat eine solche unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu den Akten gereicht (SEM-Akte A16). Gemäss dieser am (...) 2010 ausgestellten Genehmigung wurde am (...) 2010 als Wohnsitz des Beschwerdeführers Donezk registriert. Am (...) 2012 hat er sich von dieser Adresse jedoch wieder abgemeldet, weshalb er zu diesem Zeitpunkt aus dem dortigen "Wohnsitzregister" entlassen wurde. Dies deckt sich mit der Aussage, er habe in der Ukraine gelebt, aber nicht für eine lange Zeit (SEM-Akte A9 F17). In diesem Sinne ist die ukrainische Aufenthaltsbewilligung "veraltet" (SEM-Akte A9 F42) respektive nicht mehr gültig. Zu diesem Schluss sind wohl auch die deutschen Behörden gekommen, als sie einen Nachweis über die Dauer seines Aufenthalts in der Ukraine respektive der Nichtbeschaffung einer ukrainischen Identitätskarte verlangten (SEM-Akten A7), welchen der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, jedoch nicht erbrachte. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich diese Voraussetzung von Bst. c der Allgemeinverfügung nicht. Sodann wurde der Schutzstatus S vom Bundesrat aktiviert, um Menschen, welche die Ukraine aufgrund des Krieges verlassen mussten, in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022). Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, hat er doch nicht vorgebracht, sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine aufgehalten zu haben (SEM Akte A9 F32). 5.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer schon mangels einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nicht in die Personenkategorie des Bst. c fällt, ist nachfolgend aufgrund seiner Vorbringen dennoch zu prüfen, ob er dauerhaft und in Sicherheit in sein Heimatland Russland zurückkehren kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Abwesenheit hätten Mitarbeiter des russischen Einberufungsamtes nach ihm gesucht, um ihm eine Einberufung in den Militärdienst zuzustellen, bleibt unbelegt. Es ist weiter zu bezweifeln, dass er jederzeit in den russischen Militärdienst eingezogen werden könnte. Dies schon deshalb, weil alleine die Tatsache, dass er gemäss einem Eintrag in seinem Reisepass vom (...) 2018 - also lange vor dem Kriegsausbruch mit der Ukraine - theoretisch wehrpflichtig wäre, kein Beleg dafür ist, dass er unmittelbar eingezogen werden könnte. Hinsichtlich der Reserve der russischen Armee ist zu beachten, dass der "normalen Reserve" alle Personen angehören, die ihren obligatorischen Wehrdienst abgeleistet haben, aber keine weiteren Verpflichtungen mit dem Verteidigungsministerium eingegangen sind; Angehörige der "mobilisierten Reserve" haben sich im Gegensatz dazu (nach Beendigung ihrer Dienstpflicht) zur jährlichen Teilnahme an Reserveübungen verpflichtet und erhalten hierfür nach Ableistung ihrer Wehrpflicht oder der Beendigung ihres Militärdienstes ein staatliches Stipendium (vgl. Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [BAMF] vom 24. Juli 2023 und euaa [European Union Agency for Asylum], The Russian Federation - Military service, Dezember 2022). Selbst wenn der Beschwerdeführer der russischen Reserve angehören sollte, hat er bis anhin nicht vorgebracht, einen individuellen Einberufungsbescheid erhalten zu haben (weder auf brieflichem noch auf elektronischem Weg). Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, während seines langjährigen Aufenthalts in Russland mit den Behörden nie irgendwelche gezielten Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A9 F62 f.). 5.2.3 Der Beschwerdeführer entspricht folglich in mehrfacher Hinsicht nicht der Kategorie von Personen gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keiner der drei durch den Bundesrat definierten Personengruppen gehört. Das Gesuch um vorübergehenden Schutz wurde vom SEM daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist russisch-syrischer Doppelbürger. Nachfolgend ist vorab die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland zu prüfen. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen; der anhaltende Angriffskrieg gegen die Ukraine vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. dazu das Urteil BVGer E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 8.2.1 m.w.H.). 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die allgemeine Lage aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine als angespannt bezeichnet werden muss. Der Wegweisungsvollzug ist daher als generell zumutbar zu erachten. 7.4.2 Die Aktenlage lässt ferner nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Russland aufgrund von sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Sein Erwerbseinkommen sei stets gut gewesen, als (...) habe genügend verdient, um auch seine Familie in Syrien unterstützen zu können (SEM-Akte A9 F31). Ferner habe er in Russland viele Kollegen und Freunde; auch habe er in D._______ eine feste Freundin (SEM-Akte A9 F56 ff.). Die Rückkehr nach Russland ist demnach auch in individueller Hinsicht ohne weiteres als zumutbar zu erachten. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Russland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Unter diesen Umständen ist die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien nicht zu prüfen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 20. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: