Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 1. Februar 2023 um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 6. Februar 2023 führte der Be- schwerdeführer aus, er verfüge sowohl über die ukrainische als auch die russische Staatsangehörigkeit. Ursprünglich sei er ukrainischer Staatsan- gehöriger; er stamme aus dem Oblast B._______. Er sei aus wirtschaftli- chen Gründen im Jahr (…) nach Russland gegangen; dieser Entscheid sei für ihn naheliegend gewesen, da seine Herkunftsregion schon seit der An- nexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 näher an Russland gerückt sei und ihm Russland auch sprachlich nahestehe. Er habe in der Folge einen russischen Pass beantragt und im Dezember (…) erhalten. Als in Russland die Mobilmachung angekündigt worden sei, habe er sich zur Aus- reise entschieden. Er habe zwar noch keinen Marschbefehl erhalten, sei aber Reservist und diensttauglich, weshalb er mit einem Aufgebot rechnen müsse. Er wolle aber nicht gegen die Ukraine kämpfen. Daher sei er am (…) aus Russland ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen ukrainischen und seinen russi- schen Reisepass, den russischen Inlandpass (Identitätskarte) sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. April 2023 – eröffnet am 19. April 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum, wies ihn dem Kanton C._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Ap- ril 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie Zu- sprechung einer Parteientschädigung. Zudem beantragte er, es sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen.
D-2378/2023 Seite 3 Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 28. April 2023 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form- gereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 4 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer subeventuell beantragt, es sei ihm eine Auf- enthaltsbewilligung B auszustellen, ist festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und im Übrigen die Zustän- digkeit für die Ausstellung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligun- gen bei den kantonalen Behörden liegt. Auf diesen Antrag ist demnach mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
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E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (sinngemäss) vor- bringt, er besitze neben der russischen auch die ukrainische Staatsange- hörigkeit, weshalb ihm in Anwendung von Bst. a der Allgemeinverfügung Schutz zu gewähren sei, ist Folgendes festzustellen: Der Schutzstatus S wurde eingeführt, um jenen Personen in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, welche die Ukraine aufgrund des russischen Angriffs- kriegs, welcher am 24. Februar 2022 begonnen hat, verlassen mussten. Der Beschwerdeführer hat indes die Ukraine den Akten zufolge nicht auf- grund des russischen Angriffs im Februar 2022 verlassen, sondern bereits im Jahr (…). Die Gründe für den damaligen Wegzug aus der Ukraine sind für die Beurteilung der Frage, ob er unter die Schutzklausel von Bst. a der Allgemeinverfügung fällt, unerheblich. Entscheidend ist, dass er im Zeit- punkt des Beginns des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am
24. Februar 2022 offenkundig schon länger keinen Wohnsitz in der Ukraine mehr hatte. Obwohl er unbestrittenermassen (auch) ukrainischer Staats- angehöriger ist, erfüllt er das schutzbegründende Kriterium von Bst. a der Allgemeinverfügung somit nicht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er gehöre der schutzbe- rechtigten Personengruppe gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung an; denn aufgrund seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft besitze er ein Auf- enthaltsrecht in der Ukraine, und er könne nicht dauerhaft und in Sicherheit nach Russland zurückkehren, weil er dort in den Militärdienst eingezogen würde und gegen seine Landsleute in der Ukraine kämpfen müsste. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Schutzklausel von Bst. c der Allgemeinverfügung richtet sich nicht an Drittstaatsangehörige, die zusätzlich über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügen und sich demnach bewilligungsfrei in der Ukraine aufhalten können, sondern an Personen, deren Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine auf einer «Kurz- aufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung» beruht (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3). Der Beschwerdefüh- rer fällt nicht in diese Personenkategorie, weshalb eine Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung schon aus diesem Grund – und ungeachtet dessen, ob er dauerhaft und in Sicherheit in sein zweites Heimatland Russ- land zurückkehren kann – nicht in Frage kommt.
E. 6.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.
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E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ist russisch-ukrainischer Doppelbürger. Nach- folgend ist die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Russ- land zu prüfen.
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
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E. 8.3.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er vermag insbesondere nicht hinreichend konkret darzutun, dass er im Falle einer allfälligen zukünftigen Militärdienstverweigerung respektive aufgrund seiner Ausreise mit men- schenrechtswidrigen militärstrafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, zumal er bisher eigenen Angaben zufolge noch gar keinen Einberufungs- bzw. Marschbefehl erhalten hat (vgl. A6, F25 und F29). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen; der anhal- tende Angriffskrieg gegen die Ukraine vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-3828/2022 vom 25. Ok- tober 2022 E. 8.2.1 m.w.H.).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die allgemeine Lage aufgrund der kriegerischen Auseinander- setzung zwischen Russland und der Ukraine als angespannt bezeichnet werden muss. Der Vollzug der Wegweisung nach Russland ist daher als generell zumutbar zu erachten.
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E. 8.4.2 Die Aktenlage lässt ferner auch nicht darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Russland aufgrund von sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten in eine existenz- bedrohende Lage geraten könnte. Er ist (…) Jahre alt und gesund, verfügt über eine Ausbildung als (…) im Bereich (…) sowie langjährige Arbeitser- fahrung auf diesem sowie weiteren Gebieten und hat in den letzten (…) Jahren ununterbrochen in Russland gelebt. Die Rückkehr nach Russland ist demnach auch in individueller Hinsicht ohne weiteres als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen russischen Reise- passes. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung nach Russland ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Russland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 10.1 In Anbetracht des direkten Entscheids in der Sache erweisen sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Antrag auf Bestätigung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Eine Parteientschädigung ist angesichts des vollumfänglichen Unter- liegens des Beschwerdeführers nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 10.4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– sind dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
D-2378/2023 Seite 9
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2378/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2378/2023 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine und Russland, vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 1. Februar 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 6. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er verfüge sowohl über die ukrainische als auch die russische Staatsangehörigkeit. Ursprünglich sei er ukrainischer Staatsangehöriger; er stamme aus dem Oblast B._______. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr (...) nach Russland gegangen; dieser Entscheid sei für ihn naheliegend gewesen, da seine Herkunftsregion schon seit der Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 näher an Russland gerückt sei und ihm Russland auch sprachlich nahestehe. Er habe in der Folge einen russischen Pass beantragt und im Dezember (...) erhalten. Als in Russland die Mobilmachung angekündigt worden sei, habe er sich zur Ausreise entschieden. Er habe zwar noch keinen Marschbefehl erhalten, sei aber Reservist und diensttauglich, weshalb er mit einem Aufgebot rechnen müsse. Er wolle aber nicht gegen die Ukraine kämpfen. Daher sei er am (...) aus Russland ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen ukrainischen und seinen russischen Reisepass, den russischen Inlandpass (Identitätskarte) sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. April 2023 - eröffnet am 19. April 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum, wies ihn dem Kanton C._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu bestätigen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 28. April 2023 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 4 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Soweit der Beschwerdeführer subeventuell beantragt, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B auszustellen, ist festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und im Übrigen die Zuständigkeit für die Ausstellung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen bei den kantonalen Behörden liegt. Auf diesen Antrag ist demnach mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (sinngemäss) vorbringt, er besitze neben der russischen auch die ukrainische Staatsangehörigkeit, weshalb ihm in Anwendung von Bst. a der Allgemeinverfügung Schutz zu gewähren sei, ist Folgendes festzustellen: Der Schutzstatus S wurde eingeführt, um jenen Personen in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, welche die Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs, welcher am 24. Februar 2022 begonnen hat, verlassen mussten. Der Beschwerdeführer hat indes die Ukraine den Akten zufolge nicht aufgrund des russischen Angriffs im Februar 2022 verlassen, sondern bereits im Jahr (...). Die Gründe für den damaligen Wegzug aus der Ukraine sind für die Beurteilung der Frage, ob er unter die Schutzklausel von Bst. a der Allgemeinverfügung fällt, unerheblich. Entscheidend ist, dass er im Zeitpunkt des Beginns des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 offenkundig schon länger keinen Wohnsitz in der Ukraine mehr hatte. Obwohl er unbestrittenermassen (auch) ukrainischer Staatsangehöriger ist, erfüllt er das schutzbegründende Kriterium von Bst. a der Allgemeinverfügung somit nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er gehöre der schutzberechtigten Personengruppe gemäss Bst. c der Allgemeinverfügung an; denn aufgrund seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft besitze er ein Aufenthaltsrecht in der Ukraine, und er könne nicht dauerhaft und in Sicherheit nach Russland zurückkehren, weil er dort in den Militärdienst eingezogen würde und gegen seine Landsleute in der Ukraine kämpfen müsste. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Schutzklausel von Bst. c der Allgemeinverfügung richtet sich nicht an Drittstaatsangehörige, die zusätzlich über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügen und sich demnach bewilligungsfrei in der Ukraine aufhalten können, sondern an Personen, deren Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine auf einer «Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung» beruht (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3). Der Beschwerdeführer fällt nicht in diese Personenkategorie, weshalb eine Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung schon aus diesem Grund - und ungeachtet dessen, ob er dauerhaft und in Sicherheit in sein zweites Heimatland Russland zurückkehren kann - nicht in Frage kommt. 6.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist russisch-ukrainischer Doppelbürger. Nachfolgend ist die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Russland zu prüfen. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er vermag insbesondere nicht hinreichend konkret darzutun, dass er im Falle einer allfälligen zukünftigen Militärdienstverweigerung respektive aufgrund seiner Ausreise mit menschenrechtswidrigen militärstrafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, zumal er bisher eigenen Angaben zufolge noch gar keinen Einberufungs- bzw. Marschbefehl erhalten hat (vgl. A6, F25 und F29). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen; der anhaltende Angriffskrieg gegen die Ukraine vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 8.2.1 m.w.H.). 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die allgemeine Lage aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine als angespannt bezeichnet werden muss. Der Vollzug der Wegweisung nach Russland ist daher als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Die Aktenlage lässt ferner auch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Russland aufgrund von sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Er ist (...) Jahre alt und gesund, verfügt über eine Ausbildung als (...) im Bereich (...) sowie langjährige Arbeitserfahrung auf diesem sowie weiteren Gebieten und hat in den letzten (...) Jahren ununterbrochen in Russland gelebt. Die Rückkehr nach Russland ist demnach auch in individueller Hinsicht ohne weiteres als zumutbar zu erachten. 8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung nach Russland ohne weiteres auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Russland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 In Anbetracht des direkten Entscheids in der Sache erweisen sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Antrag auf Bestätigung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Eine Parteientschädigung ist angesichts des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 10.4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut