Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Er wurde am 26. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine einge- hende Anhörung fand am 7. September 2016 statt. Am 12. Dezember 2016 wurde er ergänzend angehört. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türki- scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie jezidischer Religion und stamme aus C._______. Er habe über die Jahre verschiedene Berufe er- lernt und sei zuletzt Marketingleiter in D._______ gewesen. Er sei ein Un- terstützer der Halkların Demokratik Partisi (HDP), der Volksverteidigungs- einheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) und der Arbeiterpartei Kurdis- tans (PKK). Im September 2014 sei er mit seinem Neffen (N […]) und einer Gruppe der HDP in die Stadt E._______ in Syrien gegangen, wo es zu Kampfhandlun- gen mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) gekommen sei. Er habe während dieser Zeit internationale Journalisten begleitet und als deren Übersetzer fungiert. Da er von allen am besten Englisch gesprochen habe, habe man ihn auch damit beauftragt, Informationen zur Stellung des IS in Erfahrung zu bringen. Während er einen kurdischen Journalisten begleitet habe, sei er durch den IS angeschossen worden, woraufhin man ihn in der Türkei im Universitätsspital von F._______ behandelt habe. Da ihm vorge- worfen worden sei, die PKK, die YPG und die Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) unterstützt zu haben, sei er noch im Spital durch die Polizei befragt worden. Mit der HDP sympathisierende Ärzte hätten ihn heimlich aus dem Spital gebracht. Nachdem man ihn be- schuldigt habe, gegen den Islam gekämpft zu haben, sei in der Moschee eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen und seine Tötung angeordnet wor- den. Daraufhin sei er im Mai 2015 zusammen mit seinem Neffen aus der Türkei ausgereist und am 18. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangt. A.c Mit Bericht vom 15. Juni 2017 nahm der Nachrichtendienst des Bun- des (NDB) Stellung zur Abklärungsanfrage des SEM betreffend die Person des Beschwerdeführers und stellte fest, der Beschwerdeführer stelle ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz dar.
D-2864/2020 Seite 3 A.d Mit Verfügung vom 9. August 2017 anerkannte das SEM den Be- schwerdeführer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch aufgrund verwerfli- cher Handlungen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufschob. A.e Die gegen die vorstehende Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) gut, soweit die Auf- hebung der Dispositivziffern 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anord- nung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Bericht vom 7. August 2019 nahm der NDB erneut Stellung zur Person des Beschwerdeführers und stellte abermals fest, er stelle ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz dar. C. Namens des Beschwerdeführers nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Februar 2020 schriftlich Stellung zu den Abklärungser- gebnissen des NDB. D. Mit Verfügung vom 28. April 2020 anerkannte das SEM den Beschwerde- führer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit auf- grund einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es feststellte, die am 9. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe fort. E. Am 29. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechts- vertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Eingabe lagen unter anderem ein persönliches Schreiben des Be- schwerdeführers vom 27. Mai 2020 sowie ein Internetausdruck einer Er- klärung der deutschen Fraktion DIE LINKE vom 5. April 2019 bei.
D-2864/2020 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so- wie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. G. Am 6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine So- zialhilfebestätigung nach und ergänzte seine Beschwerde unaufgefordert. Der Eingabe lag unter anderem ein Internetausdruck des SRF-Regional- journals Bern Freiburg Wallis vom 12. September 2015 bei. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 liess sich die Vorinstanz zur Be- schwerde vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Stellung und reichte eine all- gemeine Stellungnahme von Amnesty International vom 18. Dezember 2020 zum Asylausschluss sowie ein Schreiben der G._______ Hochschule der Künste vom 8. Dezember 2020 zu den Akten. I. Am 5. Mai 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie sei bis zum 31. Dezember 2021 landesabwesend und werde zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 31. Dezember 2021 substitutionsweise durch Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher vertreten. J. Mit Eingabe vom 17. März 2023 gelangte Rechtsanwältin Melanie Aebli im Namen der rubrizierten Rechtsvertreterin und im Auftrag des Beschwerde- führers an das Gericht, ergänzte die Replik vom 18. Dezember 2020 un- aufgefordert und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand. Zudem reichte sie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. K. Die vorgenannte Verfahrensstandsanfrage beantwortete der Instruktions- richter am 21. März 2023. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 liess sich die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels ein weiteres Mal vernehmen und führte aus, eine erneute Abklärung beim NDB habe ergeben, dass dieser an seiner
D-2864/2020 Seite 5 Stellungnahme vom 7. August 2019 festhalte. Aufgrund seines Auftritts in den sozialen Medien sei als bestätigt zu erachten, dass der Beschwerde- führer aktiv Propaganda zugunsten der PKK respektive YPG verbreite. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
13. August 2024 Stellung und reichte einen Artikel aus einem Magazin vom Januar 2023 zu den Akten. Zudem ersuchte sie um Akteneinsicht betref- fend die neuerlichen Abklärungen des SEM mit dem NDB.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getre- ten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs- adressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehe weiterhin, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG vom Asyl auszuschliessen und mangels eines aus- länderrechtlichen Aufenthaltstitels aus der Schweiz wegzuweisen.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. August 2024 um Einsicht in allfällige Korrespondenzen zwischen dem SEM und dem NDB ersucht, ist festzuhalten, dass entsprechende Informationen wegen
D-2864/2020 Seite 6 berechtigter öffentlicher Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG der Akteneinsicht nicht unterstehen (vgl. Urteil des BVGer E-913/2023 vom 2. März 2023 E. 4.7). Das Gesuch um Aktenein- sicht ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr- den (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom
13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c).
E. 5.2 Eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indi- zien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Be- drohung rechtfertigen. Die "innere Sicherheit" bezieht sich dabei auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationalen, die "äussere Sicherheit" auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im interna- tionalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben eine präventive Wirkung, wes- halb keine strafbare Handlung vorliegen muss. Das SEM ist angesichts ei- ner möglichen Gefährdung dazu gehalten, substantielle Verdachtsmo- mente zu erbringen. Diese müssen sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen nicht. Das Vorliegen einer möglichen Ge- fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vor- gängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Ent- scheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber beim SEM. Dieses kann sich deshalb nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB abstützen (vgl. zum Ganzen D-1922/2018 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3; BVGE 2018 VI/5 E. 3 und BVGE 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung und ihren Entscheid, den Beschwerdeführer vom Asyl auszuschliessen, in der angefochtenen Verfü- gung im Wesentlichen damit, dass er durch seine zahlreichen propagan- distischen Aktivitäten für die PKK, die PYD und die YPG die innere Sicher- heit der Schweiz gefährde.
D-2864/2020 Seite 7 Gemäss NDB bleibe der ethnonationalistische Terrorismus und Gewalt- extremismus in der Schweiz von Bedeutung. Allen voran sei die PKK in der Lage, in Westeuropa ihre Anhängerschaft innert kurzer Frist zu koordinier- ten Kundgebungen und Aktionen zu mobilisieren. Insbesondere das Aufei- nandertreffen kurdischer und türkisch-nationalistischer Gruppen könne da- bei zu Gewalt führen. Aufgrund der Abklärungen zur Person des Beschwer- deführers stehe sodann fest, dass er ein Risikoprofil aufweise, welches eine allfällige Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz bedeute. So trete er unter dem Decknamen H._______ in verschiedenen Medien der PKK – beispielsweise I._______ TV und J._______ – auf und sei in der Presse hierzulande als Mitglied/Kämpfer der YPG – der bewaffneten Ein- heit der PYD – bekannt. Sodann fänden sich auch in den sozialen Medien zahlreiche Beispiele für seine aktive Rolle, seine Kontakte innerhalb der PKK/PYD sowie deren propagandistische Aktionen in Europa. Inhaltlich beträfen seine Beiträge – welche aktuell seien – ausnahmslos die PKK/PYD, den bewaffneten Kampf der Vorgenannten in Syrien sowie pro- pagandistische Aktionen. Aufgrund des grossen Umfangs sei jedoch auf einen Download sämtlicher Beiträge sowie Follower, Likes etc. verzichtet worden und es seien lediglich beispielshaft prägnante Beiträge im Abklä- rungsbericht aufgeführt worden. Durch seine zahlreichen Veröffentlich- ungen sei seine Unterstützung und aktive Propaganda klar belegt, weshalb der NDB zum Schluss komme, der Beschwerdeführer weise ein Risikopro- fil auf, welches eine allfällige Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz bedeute. Dieser Einschätzung schliesse sich die Vorinstanz an. Auch wenn die PKK in der Schweiz als Ganze nicht verboten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Handlungen (oder diejenigen mit ihr verbundener Gruppierungen) eine Bedrohung darstellten. Die Abklärun- gen des NDB belegten eine aktiv geführte Propaganda des Beschwerde- führers für den bewaffneten Kampf. Obgleich keine konkreten Beweise für die Begünstigung von terroristischen oder gewaltextremistischen Aktionen vorlägen, seien darin dennoch illegitime Handlungen zu erblicken, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährdeten. Es sei ihm denn auch nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Angesichts dessen, dass be- reits mit Urteil des BVGer (…) festgestellt worden sei, dass der Beschwer- deführer aktiv an Kampfhandlungen in E._______ beteiligt gewesen sei, sei sein Vorbringen, er sei lediglich ein Unterstützer und nie ein Kämpfer der YPG gewesen, unhaltbar. Ebenso wenig zu überzeugen vermöge sein Vorbringen, lediglich als Medienaktivist und Journalist in den sozialen Me- dien aufzutreten, seien doch seine Publikationen eindeutig ein Aufruf zum Aktionismus. Ebenso wenig habe er seine Mitgliedschaft in der Facebook- Gruppe einer militanten Jugenddachorganisation der PKK, die mass-
D-2864/2020 Seite 8 geblich für die Rekrutierungsaktivitäten in Deutschland und Europa verant- wortlich sei, zu erklären vermocht. Es sei davon auszugehen, dass er über die Gruppe Kontakte zur K._______ pflege und im Geheimen weitere Funktionen wahrnehme. Gesamthaft bestünden somit berechtigte Beden- ken, dass der Beschwerdeführer eine Haltung propagiere, die Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht ausschliesse, was wiede- rum ein Gefahrenpotential für die innere Sicherheit der Schweiz berge. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese teilweise nicht einmal in einem direkten Zu- sammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stünden oder ledig- lich die persönliche Meinung Dritter wiedergäben.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift respektive deren Ergänzung wird dem ent- gegengehalten, die Einschätzung der Vorinstanz, basiere weitestgehend auf Spekulationen und veralteten Quellen. Der Beschwerdeführer sei le- diglich ein Aktivist und berichte über politische Aktivitäten in ganz Europa. Die Durchführung wie auch die Teilnahme an gewaltlosen Demonstratio- nen – worum es sich bei den Aktivitäten der PKK vorwiegend handle – sei nicht strafbar und die Äusserungen des Beschwerdeführers seien von der Meinungsäusserungsfreiheit respektive der Medienfreiheit geschützt. An- statt eine eigene Einschätzung seines Gefahrenpotenzials zu erarbeiten, habe die Vorinstanz lediglich die Ausführungen des NDB übernommen, ob- gleich sich aus den diesbezüglichen Abklärungen keine Hinweise auf eine hinreichende Nähe zu die innere Sicherheit gefährdenden Organisationen ergäben. Ohnehin sei unklar, welche Aspekte der inneren Sicherheit durch den Beschwerdeführer konkret bedroht seien. Darüber hinaus habe die Vo- rinstanz den Asylausschluss angeordnet, ohne dessen Verhältnismässig- keit zu prüfen.
E. 6.3 In der ersten Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, der Behauptung in der Beschwerdeschrift
– der NDB schätze das Gefahrenpotential der PKK für die Schweiz als ge- ring ein – könne nicht gefolgt werden, zumal der NDB in seinem Bericht ausdrücklich darauf hinweise, dass die Bedrohung durch ethno-nationalis- tische Gruppierungen bestehen bleibe und bei Kundgebungen der PKK weiterhin mit Gewalt zu rechnen sei.
E. 6.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, nur dem Beschwerdeführer individuell vorwerfbares Verhalten könne zum Asylausschluss führen, wel- ches unter Berücksichtigung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsäusserungsfreiheit zu bewerten sei. Die ihm vorge-
D-2864/2020 Seite 9 haltenen Äusserungen überschritten die Schwelle zum Gewaltaufruf denn nicht und stünden unter grund- und menschenrechtlichem Schutz. Bei dem von ihm in seinen Publikationen verwendeten Namen H._______ handle es sich sodann auch nicht um einen Decknamen, sondern um seinen ge- wählten Rufnamen, der seiner kurdischen Identität Ausdruck verleihe und den er auch im Alltag führe.
E. 6.5 In ihrer Duplik hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, eine erneute Abklärung beim NDB im Jahr 2024 habe er- geben, dass dieser an seiner Stellungnahme vom 7. August 2019 festhalte. Es werde als bestätigt erachtet, dass der Beschwerdeführer ein ehemaliger Kämpfer der YPG sei und auch weiterhin in den sozialen Medien aktiv Pro- paganda zugunsten der PKK respektive YPG verbreite.
E. 6.6 In der Triplik entgegnet der Beschwerdeführer dem, der Vorwurf der Vorinstanz, er würde in den sozialen Medien Propaganda für die PKK res- pektive die YPG verbreiten, sei unbelegt. Seine Aktivitäten in den sozialen Medien seien massiv zurückgegangen, zumal er sich im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit in den letzten Jahren gegenüber der PKK und ih- rer Politik zunehmend kritisch geäussert habe. Zudem habe er sich bislang in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen und sei den Strafverfol- gungsbehörden nicht negativ aufgefallen. Letztlich sei denn auch nicht nachvollziehbar, ob die Vorinstanz in ihrer Duplik überhaupt eine eigene Einschätzung vorgenommen oder lediglich die Ansicht des NDB wiederge- geben habe.
E. 7.1 Die Abklärungen des NDB (im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung) zur Person des Beschwerdeführers deuten durchaus darauf hin, dass er – zumindest im Abklärungszeitpunkt im Jahr 2019 – in der PKK-Europa/Schweiz aktiv tätig war und Verbindungen zu bekannten Per- sönlichkeiten und Unterstützern und ihr nahestehenden Organisationen pflegte. So äusserte er sich als H._______ in den unterschiedlichsten Me- dien zu Inhalten der PKK und der YPG und gab sich bei entsprechenden Veranstaltungen in der Schweiz als Kämpfer zu erkennen (vgl. A67/2 und A68/22, S. 3). Weiter lagen zum damaligen Zeitpunkt auch starke Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich aktiv an der Rekrutierung der PKK und ihr nahestehender Organisationen beteiligte. Bei einem Treffen der kurdischen Gemeinschaft im L._______ am 23. Juni 2016 trat er als Redner auf und wurde aufgrund seiner Erfahrung an der Front als «Com- battente dell’YPG» bezeichnet (vgl. […], abgerufen am 3. Oktober 2024).
D-2864/2020 Seite 10 Nach dem Gesagten bestand zumindest im Verfügungszeitpunkt im April 2020 durchaus der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer unter- stütze terroristische oder gewaltextremistische Aktionen der PKK, PYD oder YPG direkt, verbreite aktiv Propaganda und rufe zum Aktionismus auf. Ob damals jedoch die Voraussetzungen für den Asylausschluss erfüllt wa- ren, kann indes angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
E. 7.2 Entscheidrelevant ist, ob die Einschätzung des SEM und damit das hiervor beschriebene sicherheitsgefährdende Profil des Beschwerde- führers auch zum aktuellen (Urteils-)Zeitpunkt noch aufrechterhalten wer- den kann. Wie nachfolgend dargelegt, ist dem nicht so.
E. 7.2.1 Nachdem das Beschwerdeverfahren seit gut vier Jahren beim Bun- desverwaltungsgericht hängig war, forderte das Gericht die Vorinstanz im April 2024 neuerlich auf, sich vernehmen zu lassen. Dem kam die Vo- rinstanz mit einer knappen und unsubstantiierten Vernehmlassung am
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer legt auf Beschwerdeebene hingegen glaub- haft dar, dass er sich (mittlerweile) von radikalen Ideologien distanziert hat.
D-2864/2020 Seite 11 So führt er bereits in seiner mit der Beschwerde eingereichten persönlichen Stellungnahme aus, dass seine Solidarität mit Unterdrückten eine friedliche und keine gewaltsame sei (vgl. Beschwerdebeilage 4). Zudem publiziert er in einem Schweizer Magazin unter dem Namen H._______ und wird dort als kurdischer Journalist respektive Schriftsteller, der vor allem über die kurdische Frage schreibt, vorgestellt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit veröffentlichte er bereits mehrere Beiträge zum Thema Türkei/Kurdistan (vgl. […], beide abgerufen am 3. Oktober 2024). Zudem veröffentlichte er am 12. Mai 2023 auf der Internetseite des vorgenannten Magazins einen Gastkommentar zur Situation der Kurden sowie den Wahlen in der Türkei (vgl. […], abgerufen am 3. Oktober 2024). Die vorgenannten Publikationen scheinen allesamt gemässigt und einer journalistisch fundierten politischen Analyse zu entsprechen. Die im Urteilszeitpunkt öffentlich zugänglichen Quellen lassen – entgegen der Vorinstanz – demnach nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich aktuell (weiterhin) aktiv als Aktivist der PKK oder der YPG präsentiert oder sich in aufrührerischer respektive hetzeri- scher Weise für die Sache der PKK/YPG einsetzt oder zu Gewalt aufruft. Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik keinerlei konkrete gegenteilige Hinweise an. Besonders letzteres fällt für die Beurteilung ins Gewicht.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG verletzt oder ge- fährde diese (noch). Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Verhältnis- mässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Asylausschluss- gründe (vgl. Art. 53) zu verneinen sind. Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechts- folgen beschränkte – Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist demnach an- zuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Im vorliegenden Fall ist vom Obsiegen des Beschwerdeführers aus- zugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
D-2864/2020 Seite 12 zuzusprechen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte letztmals am 17. März 2023 eine Kostennote ein (Aufwand von 23.75 Stunden à Fr. 250.– und Auslagen von gesamthaft Fr. 94.40). Der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der in der Kostennote nicht aufgeführten Triplik überhöht. Der zu entschädigende zeitliche Aufwand ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (und der Praxis in Vergleichsfällen) auf 18 Stunden zu kürzen. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 4'970.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag) auszurichten. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2864/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 28. April 2020 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'970.– zu- gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2864/2020 Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4A GmbH, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. April 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Er wurde am 26. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 7. September 2016 statt. Am 12. Dezember 2016 wurde er ergänzend angehört. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie jezidischer Religion und stamme aus C._______. Er habe über die Jahre verschiedene Berufe erlernt und sei zuletzt Marketingleiter in D._______ gewesen. Er sei ein Unterstützer der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Im September 2014 sei er mit seinem Neffen (N [...]) und einer Gruppe der HDP in die Stadt E._______ in Syrien gegangen, wo es zu Kampfhandlungen mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) gekommen sei. Er habe während dieser Zeit internationale Journalisten begleitet und als deren Übersetzer fungiert. Da er von allen am besten Englisch gesprochen habe, habe man ihn auch damit beauftragt, Informationen zur Stellung des IS in Erfahrung zu bringen. Während er einen kurdischen Journalisten begleitet habe, sei er durch den IS angeschossen worden, woraufhin man ihn in der Türkei im Universitätsspital von F._______ behandelt habe. Da ihm vorgeworfen worden sei, die PKK, die YPG und die Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) unterstützt zu haben, sei er noch im Spital durch die Polizei befragt worden. Mit der HDP sympathisierende Ärzte hätten ihn heimlich aus dem Spital gebracht. Nachdem man ihn beschuldigt habe, gegen den Islam gekämpft zu haben, sei in der Moschee eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen und seine Tötung angeordnet worden. Daraufhin sei er im Mai 2015 zusammen mit seinem Neffen aus der Türkei ausgereist und am 18. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangt. A.c Mit Bericht vom 15. Juni 2017 nahm der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Stellung zur Abklärungsanfrage des SEM betreffend die Person des Beschwerdeführers und stellte fest, der Beschwerdeführer stelle ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz dar. A.d Mit Verfügung vom 9. August 2017 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch aufgrund verwerflicher Handlungen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. A.e Die gegen die vorstehende Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) gut, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Bericht vom 7. August 2019 nahm der NDB erneut Stellung zur Person des Beschwerdeführers und stellte abermals fest, er stelle ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz dar. C. Namens des Beschwerdeführers nahm die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Februar 2020 schriftlich Stellung zu den Abklärungsergebnissen des NDB. D. Mit Verfügung vom 28. April 2020 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit aufgrund einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es feststellte, die am 9. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe fort. E. Am 29. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Eingabe lagen unter anderem ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 sowie ein Internetausdruck einer Erklärung der deutschen Fraktion DIE LINKE vom 5. April 2019 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. G. Am 6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Sozialhilfebestätigung nach und ergänzte seine Beschwerde unaufgefordert. Der Eingabe lag unter anderem ein Internetausdruck des SRF-Regionaljournals Bern Freiburg Wallis vom 12. September 2015 bei. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 Stellung und reichte eine allgemeine Stellungnahme von Amnesty International vom 18. Dezember 2020 zum Asylausschluss sowie ein Schreiben der G._______ Hochschule der Künste vom 8. Dezember 2020 zu den Akten. I. Am 5. Mai 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, sie sei bis zum 31. Dezember 2021 landesabwesend und werde zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 31. Dezember 2021 substitutionsweise durch Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher vertreten. J. Mit Eingabe vom 17. März 2023 gelangte Rechtsanwältin Melanie Aebli im Namen der rubrizierten Rechtsvertreterin und im Auftrag des Beschwerdeführers an das Gericht, ergänzte die Replik vom 18. Dezember 2020 unaufgefordert und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand. Zudem reichte sie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. K. Die vorgenannte Verfahrensstandsanfrage beantwortete der Instruktionsrichter am 21. März 2023. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 liess sich die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels ein weiteres Mal vernehmen und führte aus, eine erneute Abklärung beim NDB habe ergeben, dass dieser an seiner Stellungnahme vom 7. August 2019 festhalte. Aufgrund seines Auftritts in den sozialen Medien sei als bestätigt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aktiv Propaganda zugunsten der PKK respektive YPG verbreite. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. August 2024 Stellung und reichte einen Artikel aus einem Magazin vom Januar 2023 zu den Akten. Zudem ersuchte sie um Akteneinsicht betreffend die neuerlichen Abklärungen des SEM mit dem NDB. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-adressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehe weiterhin, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG vom Asyl auszuschliessen und mangels eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels aus der Schweiz wegzuweisen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. August 2024 um Einsicht in allfällige Korrespondenzen zwischen dem SEM und dem NDB ersucht, ist festzuhalten, dass entsprechende Informationen wegen berechtigter öffentlicher Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG der Akteneinsicht nicht unterstehen (vgl. Urteil des BVGer E-913/2023 vom 2. März 2023 E. 4.7). Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). 5.2 Eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Die "innere Sicherheit" bezieht sich dabei auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationalen, die "äussere Sicherheit" auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im internationalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben eine präventive Wirkung, weshalb keine strafbare Handlung vorliegen muss. Das SEM ist angesichts einer möglichen Gefährdung dazu gehalten, substantielle Verdachtsmomente zu erbringen. Diese müssen sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen nicht. Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber beim SEM. Dieses kann sich deshalb nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB abstützen (vgl. zum Ganzen D-1922/2018 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3; BVGE 2018 VI/5 E. 3 und BVGE 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung und ihren Entscheid, den Beschwerdeführer vom Asyl auszuschliessen, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass er durch seine zahlreichen propagandistischen Aktivitäten für die PKK, die PYD und die YPG die innere Sicherheit der Schweiz gefährde. Gemäss NDB bleibe der ethnonationalistische Terrorismus und Gewalt-extremismus in der Schweiz von Bedeutung. Allen voran sei die PKK in der Lage, in Westeuropa ihre Anhängerschaft innert kurzer Frist zu koordinierten Kundgebungen und Aktionen zu mobilisieren. Insbesondere das Aufeinandertreffen kurdischer und türkisch-nationalistischer Gruppen könne dabei zu Gewalt führen. Aufgrund der Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers stehe sodann fest, dass er ein Risikoprofil aufweise, welches eine allfällige Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz bedeute. So trete er unter dem Decknamen H._______ in verschiedenen Medien der PKK - beispielsweise I._______ TV und J._______ - auf und sei in der Presse hierzulande als Mitglied/Kämpfer der YPG - der bewaffneten Einheit der PYD - bekannt. Sodann fänden sich auch in den sozialen Medien zahlreiche Beispiele für seine aktive Rolle, seine Kontakte innerhalb der PKK/PYD sowie deren propagandistische Aktionen in Europa. Inhaltlich beträfen seine Beiträge - welche aktuell seien - ausnahmslos die PKK/PYD, den bewaffneten Kampf der Vorgenannten in Syrien sowie propagandistische Aktionen. Aufgrund des grossen Umfangs sei jedoch auf einen Download sämtlicher Beiträge sowie Follower, Likes etc. verzichtet worden und es seien lediglich beispielshaft prägnante Beiträge im Abklärungsbericht aufgeführt worden. Durch seine zahlreichen Veröffentlich-ungen sei seine Unterstützung und aktive Propaganda klar belegt, weshalb der NDB zum Schluss komme, der Beschwerdeführer weise ein Risikoprofil auf, welches eine allfällige Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz bedeute. Dieser Einschätzung schliesse sich die Vorinstanz an. Auch wenn die PKK in der Schweiz als Ganze nicht verboten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Handlungen (oder diejenigen mit ihr verbundener Gruppierungen) eine Bedrohung darstellten. Die Abklärungen des NDB belegten eine aktiv geführte Propaganda des Beschwerdeführers für den bewaffneten Kampf. Obgleich keine konkreten Beweise für die Begünstigung von terroristischen oder gewaltextremistischen Aktionen vorlägen, seien darin dennoch illegitime Handlungen zu erblicken, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährdeten. Es sei ihm denn auch nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Angesichts dessen, dass bereits mit Urteil des BVGer (...) festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer aktiv an Kampfhandlungen in E._______ beteiligt gewesen sei, sei sein Vorbringen, er sei lediglich ein Unterstützer und nie ein Kämpfer der YPG gewesen, unhaltbar. Ebenso wenig zu überzeugen vermöge sein Vorbringen, lediglich als Medienaktivist und Journalist in den sozialen Medien aufzutreten, seien doch seine Publikationen eindeutig ein Aufruf zum Aktionismus. Ebenso wenig habe er seine Mitgliedschaft in der Facebook-Gruppe einer militanten Jugenddachorganisation der PKK, die mass-geblich für die Rekrutierungsaktivitäten in Deutschland und Europa verantwortlich sei, zu erklären vermocht. Es sei davon auszugehen, dass er über die Gruppe Kontakte zur K._______ pflege und im Geheimen weitere Funktionen wahrnehme. Gesamthaft bestünden somit berechtigte Bedenken, dass der Beschwerdeführer eine Haltung propagiere, die Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht ausschliesse, was wiederum ein Gefahrenpotential für die innere Sicherheit der Schweiz berge. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese teilweise nicht einmal in einem direkten Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stünden oder lediglich die persönliche Meinung Dritter wiedergäben. 6.2 In der Beschwerdeschrift respektive deren Ergänzung wird dem ent-gegengehalten, die Einschätzung der Vorinstanz, basiere weitestgehend auf Spekulationen und veralteten Quellen. Der Beschwerdeführer sei lediglich ein Aktivist und berichte über politische Aktivitäten in ganz Europa. Die Durchführung wie auch die Teilnahme an gewaltlosen Demonstrationen - worum es sich bei den Aktivitäten der PKK vorwiegend handle - sei nicht strafbar und die Äusserungen des Beschwerdeführers seien von der Meinungsäusserungsfreiheit respektive der Medienfreiheit geschützt. Anstatt eine eigene Einschätzung seines Gefahrenpotenzials zu erarbeiten, habe die Vorinstanz lediglich die Ausführungen des NDB übernommen, obgleich sich aus den diesbezüglichen Abklärungen keine Hinweise auf eine hinreichende Nähe zu die innere Sicherheit gefährdenden Organisationen ergäben. Ohnehin sei unklar, welche Aspekte der inneren Sicherheit durch den Beschwerdeführer konkret bedroht seien. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Asylausschluss angeordnet, ohne dessen Verhältnismässigkeit zu prüfen. 6.3 In der ersten Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, der Behauptung in der Beschwerdeschrift - der NDB schätze das Gefahrenpotential der PKK für die Schweiz als gering ein - könne nicht gefolgt werden, zumal der NDB in seinem Bericht ausdrücklich darauf hinweise, dass die Bedrohung durch ethno-nationalistische Gruppierungen bestehen bleibe und bei Kundgebungen der PKK weiterhin mit Gewalt zu rechnen sei. 6.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, nur dem Beschwerdeführer individuell vorwerfbares Verhalten könne zum Asylausschluss führen, welches unter Berücksichtigung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsäusserungsfreiheit zu bewerten sei. Die ihm vorge-haltenen Äusserungen überschritten die Schwelle zum Gewaltaufruf denn nicht und stünden unter grund- und menschenrechtlichem Schutz. Bei dem von ihm in seinen Publikationen verwendeten Namen H._______ handle es sich sodann auch nicht um einen Decknamen, sondern um seinen gewählten Rufnamen, der seiner kurdischen Identität Ausdruck verleihe und den er auch im Alltag führe. 6.5 In ihrer Duplik hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, eine erneute Abklärung beim NDB im Jahr 2024 habe ergeben, dass dieser an seiner Stellungnahme vom 7. August 2019 festhalte. Es werde als bestätigt erachtet, dass der Beschwerdeführer ein ehemaliger Kämpfer der YPG sei und auch weiterhin in den sozialen Medien aktiv Propaganda zugunsten der PKK respektive YPG verbreite. 6.6 In der Triplik entgegnet der Beschwerdeführer dem, der Vorwurf der Vorinstanz, er würde in den sozialen Medien Propaganda für die PKK respektive die YPG verbreiten, sei unbelegt. Seine Aktivitäten in den sozialen Medien seien massiv zurückgegangen, zumal er sich im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit in den letzten Jahren gegenüber der PKK und ihrer Politik zunehmend kritisch geäussert habe. Zudem habe er sich bislang in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen und sei den Strafverfolgungsbehörden nicht negativ aufgefallen. Letztlich sei denn auch nicht nachvollziehbar, ob die Vorinstanz in ihrer Duplik überhaupt eine eigene Einschätzung vorgenommen oder lediglich die Ansicht des NDB wiedergegeben habe. 7. 7.1 Die Abklärungen des NDB (im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung) zur Person des Beschwerdeführers deuten durchaus darauf hin, dass er - zumindest im Abklärungszeitpunkt im Jahr 2019 - in der PKK-Europa/Schweiz aktiv tätig war und Verbindungen zu bekannten Persönlichkeiten und Unterstützern und ihr nahestehenden Organisationen pflegte. So äusserte er sich als H._______ in den unterschiedlichsten Medien zu Inhalten der PKK und der YPG und gab sich bei entsprechenden Veranstaltungen in der Schweiz als Kämpfer zu erkennen (vgl. A67/2 und A68/22, S. 3). Weiter lagen zum damaligen Zeitpunkt auch starke Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich aktiv an der Rekrutierung der PKK und ihr nahestehender Organisationen beteiligte. Bei einem Treffen der kurdischen Gemeinschaft im L._______ am 23. Juni 2016 trat er als Redner auf und wurde aufgrund seiner Erfahrung an der Front als «Combattente dell'YPG» bezeichnet (vgl. [...], abgerufen am 3. Oktober 2024). Nach dem Gesagten bestand zumindest im Verfügungszeitpunkt im April 2020 durchaus der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer unterstütze terroristische oder gewaltextremistische Aktionen der PKK, PYD oder YPG direkt, verbreite aktiv Propaganda und rufe zum Aktionismus auf. Ob damals jedoch die Voraussetzungen für den Asylausschluss erfüllt waren, kann indes angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 7.2 Entscheidrelevant ist, ob die Einschätzung des SEM und damit das hiervor beschriebene sicherheitsgefährdende Profil des Beschwerde-führers auch zum aktuellen (Urteils-)Zeitpunkt noch aufrechterhalten werden kann. Wie nachfolgend dargelegt, ist dem nicht so. 7.2.1 Nachdem das Beschwerdeverfahren seit gut vier Jahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig war, forderte das Gericht die Vorinstanz im April 2024 neuerlich auf, sich vernehmen zu lassen. Dem kam die Vorinstanz mit einer knappen und unsubstantiierten Vernehmlassung am 8. Juli 2024 unzureichend nach. Dabei zeigte das SEM weder auf, dass der Beschwerdeführer Kontakte unterhält, die eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation aufzeigen und allenfalls eine Gefahr für die innere Sicherheit begründen könnten, noch setzte sie sich mit der Frage auseinander, ob und inwiefern Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer radikale oder militante Ideologien unterstützt respektive sich von solchen distanziert (vgl. BVGE 2018 VI/5 E.3.1-3.11 und 4.9). Aufgrund welcher Indizien das SEM weiterhin von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Die Vernehmlassung verweist vielmehr einzig auf nicht näher definierte Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien respektive die Einschätzung des NDB, die ihrerseits auf einer reinen Open Source Intelligence Abklärung (OSINT) vom Mai 2024 zu basieren scheint (vgl. A109/2). In den Akten finden sich weder Belege für die monierten Aktivitäten in den sozialen Medien noch eine entsprechende Personenabklärung. Auch die Frage der Legalität der angeblichen Aktivitäten in den sozialen Medien lässt die Vorinstanz unbeantwortet und zeigt deren Gefährdungspotential nicht auf. Schliesslich unterbleibt auch eine Auseinandersetzung des SEM mit der Frage, ob und inwiefern Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer (auch weiterhin respektive zum Urteilszeitpunkt) die radikalen oder militanten Ideologien der PKK unterstützt oder gar konkrete Kontakte, die eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation aufzeigen, unterhält. 7.2.2 Der Beschwerdeführer legt auf Beschwerdeebene hingegen glaubhaft dar, dass er sich (mittlerweile) von radikalen Ideologien distanziert hat. So führt er bereits in seiner mit der Beschwerde eingereichten persönlichen Stellungnahme aus, dass seine Solidarität mit Unterdrückten eine friedliche und keine gewaltsame sei (vgl. Beschwerdebeilage 4). Zudem publiziert er in einem Schweizer Magazin unter dem Namen H._______ und wird dort als kurdischer Journalist respektive Schriftsteller, der vor allem über die kurdische Frage schreibt, vorgestellt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit veröffentlichte er bereits mehrere Beiträge zum Thema Türkei/Kurdistan (vgl. [...], beide abgerufen am 3. Oktober 2024). Zudem veröffentlichte er am 12. Mai 2023 auf der Internetseite des vorgenannten Magazins einen Gastkommentar zur Situation der Kurden sowie den Wahlen in der Türkei (vgl. [...], abgerufen am 3. Oktober 2024). Die vorgenannten Publikationen scheinen allesamt gemässigt und einer journalistisch fundierten politischen Analyse zu entsprechen. Die im Urteilszeitpunkt öffentlich zugänglichen Quellen lassen - entgegen der Vorinstanz - demnach nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich aktuell (weiterhin) aktiv als Aktivist der PKK oder der YPG präsentiert oder sich in aufrührerischer respektive hetzerischer Weise für die Sache der PKK/YPG einsetzt oder zu Gewalt aufruft. Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik keinerlei konkrete gegenteilige Hinweise an. Besonders letzteres fällt für die Beurteilung ins Gewicht. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG verletzt oder gefährde diese (noch). Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53) zu verneinen sind. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Im vorliegenden Fall ist vom Obsiegen des Beschwerdeführers aus-zugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte letztmals am 17. März 2023 eine Kostennote ein (Aufwand von 23.75 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von gesamthaft Fr. 94.40). Der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der in der Kostennote nicht aufgeführten Triplik überhöht. Der zu entschädigende zeitliche Aufwand ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (und der Praxis in Vergleichsfällen) auf 18 Stunden zu kürzen. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 4'970.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-zuschlag) auszurichten. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 28. April 2020 werden aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'970.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: