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D-1395/2018

D-1395/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1395/2018lan Urteil vom 18. April 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Russland, beide vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Tschetschenien), am 21. Dezember 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchten (zusammen mit ihrer Tochter D._______ [vgl. N {...}]), dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, der Neffe des Beschwerdeführers, E._______, sei Widerstandskämpfer, dass Militärangehörige Anfang September 2011 auf E._______ und den Sohn der Beschwerdeführenden, F._______, geschossen und in der Folge das Haus der Beschwerdeführenden durchsucht und sie bedroht hätten, dass E._______ die Flucht gelungen sei, während F._______ verletzt worden sei und im Krankenhaus habe operiert werden müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden sei und er am 5. September 2011 bei der Polizei vorgesprochen habe, dass der Sohn F._______ Anfang 2012 in die Schweiz geflüchtet sei, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 von Sicherheitskräften mitgenommen, misshandelt und befragt worden sei und habe versprechen müssen, sämtliche Informationen über E._______ und F._______ umgehend an die Behörden weiterzuleiten, dass auch G._______, der Bruder von E._______, verhaftet worden sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch G._______ am 14. Dezember 2012 freigelassen worden seien und sie daraufhin umgehend aus dem Heimatland ausgereist seien, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche mit Verfügung vom 14. Februar 2013 ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. März 2013 mit Urteil D-1412/2013 vom 13. August 2013 abwies und dabei insbesondere feststellte, es bestünden keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Russland drohende Reflexverfolgung wegen E._______, dass das SEM ein mit gesundheitlichen Problemen (posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer, Depression mit Suizidalität sowie ein nicht behandlungsbedürftiger Tumor bei der Beschwerdeführerin) begründetes Wiedererwägungsgesuch vom 29. Oktober 2013 mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2014 mit Urteil D-560/2014 vom 14. Januar 2015 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2015 nach Russland ausgeschafft wurden, dass die Beschwerdeführenden sowie ihre Tochter D._______ (vgl. N [...]) mit Eingaben an das SEM vom 17. November 2016 und 12. Januar 2018 (Daten Eingang SEM) erneut um Asyl nachsuchten, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2018 zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Mehrfachgesuche im Wesentlichen vorbrachten, ihre Probleme im Heimatland würden damit zusammenhängen, dass E._______ im Jahr 2011 einmal bei ihnen übernachtet habe, dass G._______, der Bruder von E._______, welcher im Jahr 2012 zusammen mit ihnen in die Schweiz geflüchtet sei, später freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und nun als Informant für die Administration von Kadyrov arbeite, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Rückkehr nach Tschetschenien, ungefähr am 27. oder 28. Juni 2015, von Männern in Militäruniform mitgenommen und aufgefordert worden sei, ihnen Informationen über den Drogenhandel sowie über bestimmte Personen, namentlich E._______ und F._______ sowie über die beiden in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin, zu liefern, dass er geschlagen und einige Tage später, nachdem er sich aufgrund von Folterdrohungen mit der Informantentätigkeit einverstanden erklärt habe, wieder freigelassen worden sei, dass er kurz nach seiner Freilassung nach Dagestan gefahren sei, in der Folge bei einem Bekannten in H._______ gewohnt und sich ab und zu telefonisch bei der Beschwerdeführerin nach Neuigkeiten erkundigt habe, dass die Beschwerdeführerin ungefähr zwei Wochen nach der Abreise des Beschwerdeführers nach Dagestan von Militärpersonen bedroht worden sei, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, dass sie daher ebenfalls nach Dagestan geflüchtet sei, und zwar zu einer Freundin nach I._______, dass sie sich aufgrund von Sicherheitsbedenken dazu entschieden hätten, ihre Tochter D._______ zu verheiraten, obwohl diese damals noch minderjährig gewesen sei, dass die Hochzeit von D._______ am 20. September 2015 in C._______ (Tschetschenien) stattgefunden habe, wobei der Beschwerdeführer aus Angst vor den tschetschenischen Behörden nicht teilgenommen habe, dass sich die Beschwerdeführenden danach weiterhin illegal in Dagestan aufgehalten und aufgrund ihrer unterschiedlichen Wohnorte jeweils nur einmal im Monat gesehen hätten, dass die Beschwerdeführerin schwarz im Haushalt einer reichen Familie gearbeitet habe, dass dann der Ehemann von D._______ wegen eines von den Behörden gesuchten Onkels Probleme mit der Kadyrov-Administration bekommen habe und D._______ deshalb von uniformierten Personen bedroht worden sei, dass sie aus diesen Gründen ungefähr im Oktober 2016 mit neu erworbenen Reisepässen aus ihrem Heimatland ausgereist und erneut - via Polen - in die Schweiz geflüchtet seien, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111c AsylG) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte und eine Gebühr erhob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien teils widersprüchlich, teils unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen und insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Russland durchführbar sei, zumal die Beschwerdeführenden in Tschetschenien sowie alternativ in Dagestan über ein Beziehungsnetz verfügten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung zu kassieren, und die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere Abklärungen zu tätigen und einen neuen Entscheid zu fällen, dass die Beschwerdeführenden subeventuell infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen seien, dass festzustellen sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: zwei Vollmachten vom 21. Februar 2018, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Januar 2018 sowie eine Bestätigung der Unterbringung in der Notunterkunft (...) vom 26. Februar 2018 (alles in Kopie), dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls abgewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum 28. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass mit Eingabe vom 28. März 2018 eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Unterlagen (ein Foto von Uniformen, ein Schreiben der Beschwerdeführenden an das kantonale Migrationsamt vom 22. März 2018 sowie zwei ärztliche Schreiben vom 9. respektive 16. März 2018 betreffend die Rechtsvertreterin) zu den Akten gereicht wurden, dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. März 2018 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 4. April 2018 eine Entbindungserklärung der Tochter D._______ zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde verschiedene formelle Rügen erhoben werden, auf welche vorab einzugehen ist, dass gerügt wird, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden willkürlich gewürdigt und gezielt Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente konstruiert, dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass das Willkürverbot (Art. 9 BV) keinen selbständigen Gehalt aufweist, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung ferner nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, dass im vorliegenden Fall nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt worden ist, worin die angeblich willkürliche Begründung bestehen soll, dass zudem vorliegend insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist, dass daher keine Verletzung des Willkürverbots zu erkennen ist, dass im Weiteren gerügt wird, das SEM habe gegen die Begründungspflicht verstossen, indem es einen für Laien unverständlichen Entscheid verfasst habe, dass die verfügende Behörde nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, dass sich das SEM in seinen Erwägungen mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise erläutert hat, weshalb es letztlich von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgeht, dass es den Beschwerdeführenden zudem offensichtlich ohne weiteres möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, dass die Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt worden, demnach unbegründet erscheint, dass sodann gerügt wird, das SEM habe die Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig mit den in der Verfügung vorgebrachten Argumenten konfrontiert und ihnen nicht genügend Gelegenheit gegeben, sich zu erklären, womit das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungsweise den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, dass diese Rügen ebenfalls unbegründet erscheinen, zumal das SEM den Beschwerdeführenden den Akten zufolge mehrfach Gelegenheit gab, sich zu Ungereimtheiten zu äussern (vgl. beispielsweise C27, F50, F55 und F159; C28, F114 und F124), dass die Beschwerdeführenden zudem ausreichend Gelegenheit hatten, ihre neuen Asylgründe darzulegen (zwei schriftliche Eingaben sowie je eine ausführliche Anhörung), dass nicht ersichtlich ist und auch nicht näher ausgeführt wird, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt weiter hätte abgeklärt werden sollen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Sache gemäss dem Antrag in Ziff. 2 der Rechtsbegehren zur Vornahme von weiteren (unspezifizierten) Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass schliesslich gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig gewürdigt, dass indessen nicht näher ausgeführt wird, worin diese Unrichtigkeit konkret bestehen soll, dass jedenfalls der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit den Erwägungen des SEM und den von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen inhaltlich nicht einverstanden sind, per se keine unrichtige Würdigung des Sachverhalts darstellt, dass diese Rüge demnach ebenfalls unbegründet ist, dass insgesamt offensichtlich kein zureichender Grund für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig verneint wurde, und zwar aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen, dass die Vorbringen im aktuellen (zweiten) Asylverfahren offensichtlich eine Fortsetzung der im ersten Asylverfahren vorgetragenen Gründe darstellen, indem die Beschwerdeführenden erneut geltend machen, ihre Probleme mit den heimatlichen Behörden beruhten nach wie vor darauf, dass E._______ im Jahr 2011 einmal bei ihnen übernachtet habe, dass indessen die mit der angeblichen behördlichen Suche nach E._______ verbundene Verfolgung, welcher die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge bereits in den Jahren 2011 und 2012 ausgesetzt waren, im ersten Asylverfahren wie erwähnt für unglaubhaft befunden worden ist, dass daher auch die im vorliegenden zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachstellungen der Behörden, namentlich die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers mit dem Zweck, ihn als Informant zu rekrutieren und ihn insbesondere zu Angaben zu E._______ und F._______ zu bewegen, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Asylbehörden auch die insgesamt drei Asylgesuche des Sohnes F._______ abgelehnt haben (vgl. N [...]), dass die Aussagen der Beschwerdeführenden im aktuellen Asylverfahren im Übrigen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten sowie unlogische und teilweise unsubstanziierte Angaben enthalten (vgl. dazu bereits die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung), dass in der (gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwvG trotz Verspätung zu berücksichtigenden) Beschwerdeergänzung zwar einige der von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen zu Recht in Frage gestellt werden und nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüchen in einzelnen Fällen um Missverständnisse handelt, dass auch der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Sachverhaltselementen substanzlose Aussagen gemacht, durch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung teilweise relativiert wird, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden nichtsdestotrotz etliche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten, welche durch die Eingaben auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden konnten, dass beispielsweise festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme (am Abend vs. frühmorgens) offensichtlich widersprochen hat, dass der Einwand in der Beschwerdeergänzung, wonach es sich dabei um einen Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler handeln müsse, nicht plausibel erscheint, zumal dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt wurde und er es mit seiner Unterschrift als vollständig und richtig anerkannt hat, dass die Beschwerdeführenden zudem widersprüchliche Angaben zur Dauer der Nächte, welche der Beschwerdeführer angeblich in Haft verbracht hat, gemacht haben, dass in der Beschwerde argumentiert wird, es handle sich dabei nicht um widersprüchliche Aussagen, sondern vielmehr um eine andere Zählweise, was indessen nicht zu überzeugen vermag, dass es sodann unlogisch erscheint, dass der Beschwerdeführer genötigt worden sei, den Behörden Informationen zu E._______ zu liefern, zumal offenbar bereits der Bruder von E._______ ([G._______]) als Informant für die Behörden tätig ist und keine nahe Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ geltend gemacht wird, dass aufgrund der Aktenlage sodann davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden während ihres knapp eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in Dagestan keiner Verfolgung ausgesetzt waren, dass ihren Aussagen zu entnehmen ist, sie seien letztlich aus Russland ausgereist, weil die Tochter D._______ aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes von den Behörden behelligt worden sei, dass daraus zu schliessen ist, dass der eigentliche Ausreisegrund der Beschwerdeführenden nicht in ihrer eigenen Verfolgung begründet war, sondern in der angeblichen Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ihrer Tochter, dass sodann der Umstand, dass den Beschwerdeführenden problemlos - wenn auch angeblich unter Bezahlung von Bestechungsgeld - Reisepässe ausgestellt wurden und sie legal aus Russland ausreisten, ebenfalls ein starkes Indiz dafür ist, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt werden, dass schliesslich festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor keinerlei Beweismittel eingereicht haben, welche geeignet wären, die neuen Asylgründe oder auch nur die angebliche zwischenzeitliche Rückkehr an den Herkunftsort zu belegen, dass die Vorbringen im zweiten Asylverfahren demnach als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren sind und es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass auch die vom Gericht antragsgemäss beigezogenen Asylakten der Tochter D._______ (vgl. N [...]) zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal deren Aussagen keine Hinweise auf eine im Ausreisezeitpunkt bestehende Verfolgung der Beschwerdeführenden entnommen werden können und sie mit Ausnahme einer Heiratsurkunde keine Beweismittel eingereicht hat, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen könnten, dass das Staatssekretariat die erneuten Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens sowie im Wiedererwägungsverfahren als zumutbar erachtet wurde, dass im vorliegenden, zweiten Asylverfahren hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder in genereller noch in individueller Hinsicht geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens respektive des Wiedererwägungsverfahrens wesentlich - und im Sinne einer Verschlechterung - verändert, dass insbesondere auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) weder in der Beschwerde noch in der später nachgereichten Beschwerdeergänzung begründet wird, dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe ersichtlich sind, die bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer anderen Einschätzung führen würden als im Urteil D-1412/2013 vom 13. August 2013 respektive im Urteil D-560/2014 vom 14. Januar 2015, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich nach wie vor möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere (namentlich ihrer angeblich in Polen zurückgelassenen Reisepässe) mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass daher der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 28. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: