Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer stellten am 25. Februar 2012 respektive am 18. Oktober 2012 in der Schweiz Asylgesuche, welche mit Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 respektive vom 19. Februar 2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurden. Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen Gesichtspunkten. Die dagegen im Vollzugspunkt erhobenen Beschwerden vom 11. August 2012 und vom 22. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4193/2012 vom 28. September 2012 und E-1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, unter besonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Vollzugshindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien. B. Am 29. Mai 2013 stellten die Beschwerdeführer ein erstes, gemeinsames Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie als wesentlich veränderte Sachlage körperliche und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände geltend. Nach zahlreichen Abklärungen wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab und erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 6366/2014 vom 18. November 2014 ab. C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2014 stellten die Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch, mit den Anträgen, der "Asylentscheid" vom 14. Oktober 2014 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei. Das Migrations-amt des Kantons E._______ sei vorsorglich anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 - eröffnet am 26. Januar 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 ab, erklärte die Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Wegweisungsverfügung sei insoweit anzupassen als festzustellen sei, dass die derzeitige Rückschaffung ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Telefax vom 24. Februar 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung, gestützt auf Art. 56 VwVG, per sofort einstweilen aus. G. Am 26. Februar 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG - so auch gegen Wiedererwägungsentscheide des SEM - und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichtelricher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass vorliegend angesichts des Urteils vom 18. November 2014 lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit jenem Datum geltend gemacht werden kann. Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch kommt dagegen nicht in Betracht.
E. 5.2 Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der volljährigen Beschwerdeführerin sowie ihrer Kinder seit dem ablehnenden Entscheid bis hin zu akuter Suizidalität vor. Diese Vorbringen untermauerten sie mit der Beilage dreier ärztlicher Berichte, datiert vom 10. November 2014, vom 19. November 2014 und vom 26. November 2014, sowie eines Bestätigungsschreibens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E._______, datiert vom 24. Oktober 2014.
E. 5.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen damit, die meisten vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien bereits mehrfach beurteilt worden. Einzig neues Vorbringen sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Eröffnung des ablehnenden Entscheids und die damit verbundene stationäre Hospitalisierung wegen Suizidalität. Die Angst vor der Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht mit den Asylgründen zusammenhängen, da diese unglaubhaft seien. Im Übrigen zitierte die Vorinstanz das Urteil vom 18. November 2014 bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Russland und insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer, der therapeutischen Vorteile einer Behandlung im Heimatstaat, der Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe sowie der Aussicht auf Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten. Ferner hielt sie fest, die von den Beschwerdeführern begehrte vorläufige Aufnahme stelle kein gefestigtes Aufenthaltsrecht dar. Wegen der damit verbundenen Ungewissheit stehe sie einer Genesung entgegen.
E. 5.4 Mit der Beschwerde vom 23. Februar 2015 legten die Beschwerdeführer weitere Arztberichte ins Recht und machten neue Vorbringen geltend. So leide die minderjährige Beschwerdeführerin an einer (...)erkrankung der (...), wobei eine langfristige Behandlung vorgesehen sei, welche (...), (...) und (...) einbeziehe. In einem als Beweismittel eingereichten ärztlichen Bericht wird "die Überprüfung des Entscheids dringend empfohlen".
E. 5.5 Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über weite Strecken das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 zitiert hat, zeigt bereits auf, dass im zweiten Wiedererwägungsverfahren grösstenteils Fragen thematisiert werden, die bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren und/oder im ordentlichen Asylverfahren erörtert worden sind. Sie können nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 17. De-zember 2014 sowie in der vorliegenden Beschwerdeschrift können nicht gehört werden. Auch die im zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Verschlechterung der psychischen Lage der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und die entsprechende Hospitalisierung stellen keine nachträglich veränderte Sachlage dar, da sie bereits Ende Oktober 2014, also vor dem 18. November 2014 eingetreten sind. Soweit diese Vorbringen indes materiell zu prüfen wären, würden sie zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal bei einer Suizidgefahr gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, wenn konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil E 511/2015 vom 2. Februar 2015) und in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt worden ist, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre, wobei die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen eine Frage der Vollzugsmodalitäten darstellt und in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern ist. Anzumerken ist, dass, soweit im Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend gemacht worden ist, diese Verschlechterung bei der volljährigen Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zwischenbericht vom 19. Februar 2015 bereits wieder abgeklungen ist. Die einzige tatsächlich neue Sachlage stellt das erst auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen dar, die minderjährige Beschwerdeführerin leide an einer (...)erkrankung der (...). Es stellt aber keine wesentliche Veränderung dar, da es an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Vielmehr muss angesichts der allgemeinen medizinischen Versorgungslage in Russland, welche in den bisherigen Verfahren hinlänglich erörtert worden ist, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch diese Leiden ebenso wie (...) und psychische Beeinträchtigungen im Heimatstaat (und selbst in der Herkunftsregion) behandelbar sind. Die Empfehlung, die vorgesehenen Behandlungen in der Schweiz fortzuführen, ändert an diesem Befund nichts. Zwar mag die Fortführung in der Schweiz vorteilhaft sein; es ist aber nicht substanziiert dargelegt worden, dass die Fortsetzung der Behandlung im Heimatstaat dergestalt nachteilig wäre, dass es ein Vollzugshindernis begründen würde. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass eine Behandlung, die zur Abwendung einer menschenunwürdigen Existenz oder gar einer Lebensgefährdung dringlich und absolut notwendig wäre, im Heimatland nicht erhältlich wäre. Ausserdem könnte sich, wie bereits im Urteil vom 18. November 2014 festgestellt, besonders die psychiatrische und psychologische Behandlung in der Heimat allein schon aus sprachlichen Gründen als einfacher und erfolgsversprechender erweisen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentliche, nachträglich veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 14. Oktober 2014 anzupassen wäre. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei einer summarischen Sichtung der Beschwerdeeingabe sowie der vorinstanzlichen Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher, ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die übrigen Prozessanträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Entbindung von der Kostenvorschusspflicht) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegen-standslos geworden. Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1103/2015 Urteil vom 4. März 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 25. Februar 2012 respektive am 18. Oktober 2012 in der Schweiz Asylgesuche, welche mit Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 respektive vom 19. Februar 2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurden. Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als insbesondere zumutbar, auch unter medizinischen Gesichtspunkten. Die dagegen im Vollzugspunkt erhobenen Beschwerden vom 11. August 2012 und vom 22. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4193/2012 vom 28. September 2012 und E-1534/2013 vom 19. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab, unter besonderem Hinweis auf das Fehlen zureichender medizinischer Vollzugshindernisse und die Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in Tschetschenien. B. Am 29. Mai 2013 stellten die Beschwerdeführer ein erstes, gemeinsames Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung des Wegweisungspunktes und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie als wesentlich veränderte Sachlage körperliche und psychische Beeinträchtigungen ihrer Gesundheitszustände geltend. Nach zahlreichen Abklärungen wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab und erklärte seine Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 6366/2014 vom 18. November 2014 ab. C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2014 stellten die Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch, mit den Anträgen, der "Asylentscheid" vom 14. Oktober 2014 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei. Das Migrations-amt des Kantons E._______ sei vorsorglich anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 - eröffnet am 26. Januar 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 ab, erklärte die Verfügungen vom 11. Juli 2012 und 19. Februar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Wegweisungsverfügung sei insoweit anzupassen als festzustellen sei, dass die derzeitige Rückschaffung ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Telefax vom 24. Februar 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung, gestützt auf Art. 56 VwVG, per sofort einstweilen aus. G. Am 26. Februar 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG - so auch gegen Wiedererwägungsentscheide des SEM - und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichtelricher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass vorliegend angesichts des Urteils vom 18. November 2014 lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit jenem Datum geltend gemacht werden kann. Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch kommt dagegen nicht in Betracht. 5.2 Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der volljährigen Beschwerdeführerin sowie ihrer Kinder seit dem ablehnenden Entscheid bis hin zu akuter Suizidalität vor. Diese Vorbringen untermauerten sie mit der Beilage dreier ärztlicher Berichte, datiert vom 10. November 2014, vom 19. November 2014 und vom 26. November 2014, sowie eines Bestätigungsschreibens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E._______, datiert vom 24. Oktober 2014. 5.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen damit, die meisten vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien bereits mehrfach beurteilt worden. Einzig neues Vorbringen sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Eröffnung des ablehnenden Entscheids und die damit verbundene stationäre Hospitalisierung wegen Suizidalität. Die Angst vor der Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht mit den Asylgründen zusammenhängen, da diese unglaubhaft seien. Im Übrigen zitierte die Vorinstanz das Urteil vom 18. November 2014 bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Russland und insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer, der therapeutischen Vorteile einer Behandlung im Heimatstaat, der Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe sowie der Aussicht auf Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten. Ferner hielt sie fest, die von den Beschwerdeführern begehrte vorläufige Aufnahme stelle kein gefestigtes Aufenthaltsrecht dar. Wegen der damit verbundenen Ungewissheit stehe sie einer Genesung entgegen. 5.4 Mit der Beschwerde vom 23. Februar 2015 legten die Beschwerdeführer weitere Arztberichte ins Recht und machten neue Vorbringen geltend. So leide die minderjährige Beschwerdeführerin an einer (...)erkrankung der (...), wobei eine langfristige Behandlung vorgesehen sei, welche (...), (...) und (...) einbeziehe. In einem als Beweismittel eingereichten ärztlichen Bericht wird "die Überprüfung des Entscheids dringend empfohlen". 5.5 Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über weite Strecken das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014 zitiert hat, zeigt bereits auf, dass im zweiten Wiedererwägungsverfahren grösstenteils Fragen thematisiert werden, die bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren und/oder im ordentlichen Asylverfahren erörtert worden sind. Sie können nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 17. De-zember 2014 sowie in der vorliegenden Beschwerdeschrift können nicht gehört werden. Auch die im zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Verschlechterung der psychischen Lage der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und die entsprechende Hospitalisierung stellen keine nachträglich veränderte Sachlage dar, da sie bereits Ende Oktober 2014, also vor dem 18. November 2014 eingetreten sind. Soweit diese Vorbringen indes materiell zu prüfen wären, würden sie zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal bei einer Suizidgefahr gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, wenn konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil E 511/2015 vom 2. Februar 2015) und in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt worden ist, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre, wobei die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen eine Frage der Vollzugsmodalitäten darstellt und in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern ist. Anzumerken ist, dass, soweit im Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2014 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend gemacht worden ist, diese Verschlechterung bei der volljährigen Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zwischenbericht vom 19. Februar 2015 bereits wieder abgeklungen ist. Die einzige tatsächlich neue Sachlage stellt das erst auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen dar, die minderjährige Beschwerdeführerin leide an einer (...)erkrankung der (...). Es stellt aber keine wesentliche Veränderung dar, da es an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Vielmehr muss angesichts der allgemeinen medizinischen Versorgungslage in Russland, welche in den bisherigen Verfahren hinlänglich erörtert worden ist, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch diese Leiden ebenso wie (...) und psychische Beeinträchtigungen im Heimatstaat (und selbst in der Herkunftsregion) behandelbar sind. Die Empfehlung, die vorgesehenen Behandlungen in der Schweiz fortzuführen, ändert an diesem Befund nichts. Zwar mag die Fortführung in der Schweiz vorteilhaft sein; es ist aber nicht substanziiert dargelegt worden, dass die Fortsetzung der Behandlung im Heimatstaat dergestalt nachteilig wäre, dass es ein Vollzugshindernis begründen würde. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass eine Behandlung, die zur Abwendung einer menschenunwürdigen Existenz oder gar einer Lebensgefährdung dringlich und absolut notwendig wäre, im Heimatland nicht erhältlich wäre. Ausserdem könnte sich, wie bereits im Urteil vom 18. November 2014 festgestellt, besonders die psychiatrische und psychologische Behandlung in der Heimat allein schon aus sprachlichen Gründen als einfacher und erfolgsversprechender erweisen. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentliche, nachträglich veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 14. Oktober 2014 anzupassen wäre. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei einer summarischen Sichtung der Beschwerdeeingabe sowie der vorinstanzlichen Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher, ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die übrigen Prozessanträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Entbindung von der Kostenvorschusspflicht) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegen-standslos geworden. Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: