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E-3706/2011

E-3706/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus B._______ (Tschetschenien), reiste am 11. Oktober 2010 von Moskau herkommend auf dem Luftweg nach Zürich. Am 13. Oktober 2010 suchte er bei der Flughafenpolizei um Asyl nach. Noch am gleichen Tag verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die maximale Dauer von 60 Tagen als Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht eröffnet werden, da er umgehend hospitalisiert werden musste. Aufgrund der Sachlage erteilte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 14. Oktober 2010 eine Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn für die Dauer des Aufenthalts dem Kanton C._______ zu. B. Am 1. November 2010 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person und seinen Ausreisegründen summarisch befragt. Zu seiner Person führte er dort aus, er sei in B._______ [...], Tschetschenien, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise am 10. Oktober 2010 gewohnt. Er sei dort bis ins Jahr [...] zur Schule [...] gegangen. Weil er ohne Vater grossgeworden sei, habe er direkt ohne Lehre ins Erwerbsleben einsteigen müssen. Er habe fortan als [...] und Gelegenheitsarbeiter [...] gearbeitet. Ab dem Jahr 2007 habe er keine Arbeit mehr gehabt. Zu seinen Ausreisegründen führte er an, er habe in den letzten sechs Monaten den Rebellen geholfen, indem er sie mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt habe. Im Juni 2010 habe er dann deswegen von Sicherheitskräften Besuch erhalten. Kadyrovs Leute hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Gebäude gebracht, wo er dann auf einem elektrischen Stuhl verhört und gefoltert worden sei. Dann sei er wie Müll irgendwohin geworfen beziehungsweise bewusstlos am Rande des Dorfes abgelegt worden. Er habe sich in der Folge einen Monat lang im Spital behandeln lassen müssen. Er habe hohen Blutdruck und [...]probleme gehabt. Er habe sich danach versteckt, jedoch habe er sich 30. September 2010 erneut ins Spital einweisen lassen müssen [...]. Nach der [...]behandlung sei er erneut von Kadyrov-Leuten abgeholt worden. Er sei wiederum verhört, geschlagen und "weggeworfen" worden. Er habe nicht mehr dort bleiben können, da er habe befürchten müssen, künftig immer wieder aus dem Spital abgeholt zu werden. Da er aber [...] aufs Spital angewiesen sei, habe er das Land verlassen müssen. Seine Schwester und sein Onkel hätten ihm dann mithilfe einer Agentur die nötigen Ausreisepapiere beschafft. C. Am 20. Januar 2011 meldete das Durchgangzentrum der Sicherheitsdirektion des Kantons [...], der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts. Am 21. Januar 2011 informierte das Bundesasylamt Wien das BFM darüber, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesasylamt ersuchte das BFM gestützt auf das Resultat eines Eurodac-Abgleichs der Fingerabdrücke, welches eine vorgängige Asylgesuchstellung in der Schweiz ergeben habe, um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-Verordnung (Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 teilte das BFM dem "Dublin Büro Österreich" mit, dass dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (sog. Take-back-Ersuchen) entsprochen werde. Am 21. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer von Wien herkommend auf dem Luftweg nach Zürich. Der Beschwerdeführer präsentierte bei seiner Ankunft ein Transferschreiben der österreichischen Behörden und einen Arztbericht des [Spitals] welchen zu entnehmen ist, dass er an einer [schweren Erkrankung] leidet, sich [...] wöchentlich [Behandlungen] unterziehen muss und dass er vom 14. bis 18. Januar 2011 im erwähnten Spital stationär behandelt worden ist. E. Am 11. März 2011 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des [Spitals] vom 13. Oktober 2010 zu den Akten. Er teilte dazu mit, aus diesem gehe hervor, dass er an einer [schweren Erkrankung] im Stadium [...] leide und wöchentlich [Behandlungen] durchgeführt werden müssten. Er sei auf eine [Operation] angewiesen und werde über den Termin demnächst näher informieren. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, dass sein Gesundheitszustand im Rahmen der Zumutbarkeit angemessen berücksichtigt werde. Auf den Arztbericht wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. F. Am 16. März 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe einen Freund gehabt, welcher im Sommer 2009 Kämpfer geworden und im September 2010 umgebracht worden sei. Da er diesem geholfen habe, habe man auch ihn verfolgt. Nach seiner ersten Hilfeleistung im Juni 2010 habe er grosse Probleme bekommen. Er sei mitgenommen, gefoltert und auf einen elektrischen Stuhl gesetzt worden. Seine Hilfe habe darin bestanden, den Freund von den Bergen nach Hause zu fahren und ein paar Mal Essen zu bringen. Auf Nachfrage hin führte er aus, er habe diesem Freund nur ein- oder zweimal geholfen, dies im Juni 2010. Auf weitere Nachfrage hin gab er an, er habe diesen Freund einmal in die Berge gefahren und einmal von den Bergen abgeholt. Er habe Medikamente und Essen abgegeben. Jemand habe ihn dann verraten, und danach habe man angefangen, ihn zu verfolgen. Sieben oder acht Tage nach der Hilfeleistung sei er von maskierten Kadyrov-Leuten abgeholt worden. Es sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt und es seien ihm die Augen verbunden worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu zerschneiden, falls er den Aufenthaltsort seines Freundes nicht bekanntgebe. Auf Nachfrage führte er aus, er sei gefoltert worden. Er habe deswegen hospitalisiert werden müssen, doch sei er später auch vom Spital weg mitgenommen und geschlagen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ein Treffen mit seinem Freund ausmache und sie zu ihm führe. Sie hätten ihm gedroht, ihn ansonsten zu erschiessen. Er sei auf einen elektrischen Stuhl gesetzt worden. Durch Drähte an seinem Finger hätten sie Strom hindurch geleitet. Er habe am ganzen Körper Schmerzen gespürt und sich kaum mehr bewegen können. Er habe seinen Freund nicht verraten, zumal er ohnehin nicht hätte sagen können, wo genau in den Bergen sich dieser gerade befinde. Er habe sich fortan nur noch tagsüber zu Hause aufgehalten und sich ansonsten bei Verwandten versteckt. Ab dem 29. September 2010 habe er sich dann jeden zweiten Tag bis zum 10. Oktober 2010 [...] in Spitalpflege begeben müssen. Die Kadyrov-Leute seien in der Folge noch ein paar Mal vorbeigekommen, um nachzusehen, ob er noch zu Hause schlafe, beziehungsweise, die Kadyrov-Leute hätten angesichts der vielen Verräter gewusst, dass er nicht mehr dort schlafe. Einmal habe der Bezirksinspektor seine Mutter noch nach ihm gefragt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach dem ersten Mal sei er nochmals mitgenommen worden, diesmal im Juli 2010 direkt vom Spital weg. Er sei wie beim ersten Mal geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ein Buch und Zeitungen auf seinen Rücken gelegt und ihm in die Nieren geschlagen. Er sei dann gefesselt und bewusstlos am Ende des Dorfes hingeworfen worden. Er könne sich noch daran erinnern, dass sie ihm mit Erschiessung gedroht und ihm gesagt hätten, sie würden ihn lehren zu sprechen. Sie hätten ihm zwei Drähte um die beiden Zeigefinger gedreht, ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen und ihm gesagt, dass er seine Mama anrufen solle. G. Am 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Klinik für [...], datierend vom 9. März 2011, zu den Akten. In diesem wurde bescheinigt, dass der Beschwerdeführer dauerhaft [mehrmals] wöchentlich behandelt wird und gleichzeitig Abklärungen im Hinblick auf eine [Operation] stattfänden. H. Mit Entscheid vom 26. Mai 2011, eröffnet am 30. Mai 2011, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (Datum des Poststempels: 29. Juni 2011) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. Der Eingabe lagen ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom März 2011 betreffend die Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie ein ärztliches Zeugnis der Klinik [...] vom 23. Juni 2011 bei. J. Mit verfahrensleitender Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. Juli 2011 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie verzichtete sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende ärztliche Berichte zu den Akten: eine Bestätigung vom 26. August 2011 über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers am [Spital] sowie Bestätigungen der Klinik für [...] vom 6. und 13. Oktober 2011. Auf die Inhalte wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2o12 schloss das BFM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. M. Am 12. März 2012 reichte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 19. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine "Nachbesserung" der Beschwerde seines Mandanten zu den Akten. Dieser legte er einen aktuellen Bericht der Klinik für [...] vom 13. April 2012 bei. O. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter eine fremdsprachige Bestätigung eines Oberarztes des Bezirksspitals [...] samt Übersetzung zu den Akten, in welcher dieser betätigt, dass in Tschetschenien keine [Operationen der erforderlichen Art] durchgeführt würden. Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, eine [derartige Operation] komme in anderen Regionen der russischen Föderation wegen der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit nicht in Frage; der Beschwerdeführer sei daher auf eine Dauerbehandlung in der Schweiz angewiesen. [...] Auf die Eingabe samt den Beschwerdenachbesserungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 beantragte das BFM unter anderem unter Hinweis auf die [Operationsmöglichkeiten] in grösseren russischen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Samara und Wolschski erneut die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf seine Entgegnungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. R. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter zwei Vorladungen (eine davon übersetzt) zu den Akten, die beim Beschwerdeführer beziehungsweise bei dessen Mutter nach seiner Ausreise eingegangen seien. Auf diese Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. S. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2012 eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dessen Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. So seien die zu den wesentlichen Punkten gemachten Aussagen durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet. Beispielsweise habe er bei der Befragung zur Person (BzP) angegeben, seit Juni 2010 den Rebellen geholfen zu haben, indem er sie mit Lebensmitteln, Kleidern und Medikamenten versorgt habe. Demgegenüber habe er bei der direkten Bundesanhörung ausgeführt, nur einmal einen als Kämpfer in den Bergen lebenden Freund dort abgeholt und diesen dann wieder in die Berge gebracht zu haben. Widersprüchlich sei auch die Darstellung der Folgen nach der ersten Mitnahme ausgefallen, habe er doch einerseits angegeben, nach der ersten Mitnahme habe er sich einen Monat im Spital behandeln lassen müssen, andererseits, er sei damals zu Hause behandelt worden. Als weiteren Widerspruch führte das BFM an, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegeben habe, am 1. Oktober 2010 im Spital abgeholt worden zu sein, während er bei der späteren Anhörung angegeben habe, er sei im Juli 2010 vom Spital weg mitgenommen worden. Zudem ergebe sich aus den Schilderungen anlässlich der BzP, dass er sich nach dem 1. Oktober 2010 nicht mehr im Spital aufgehalten habe. Demgegenüber habe er jedoch bei der direkten Bundesanhörung geltend gemacht, zwischen dem 29. September und dem 10. Oktober 2010 jeden zweiten Tag [zur Behandlung ins Spital] gegangen zu sein. Weitere Zweifel werfe sodann der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Freundes, den er unterstützt haben wolle, erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht habe. Da der Beschwerdeführer seine Probleme auf die Unterstützung eben dieses Freundes zurückgeführt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er dessen Tod nicht bereits bei der Erstbefragung geltend gemacht habe. Weiter hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, sein Sachvortrag sei weitgehend unsubstanziiert und in wesentlichen Punkten realitätsfremd. Die angeblich erlebten Entführungen und Misshandlungen seien in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass sie tatsächlich erlebt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sodann weder das Datum der ersten Entführung noch die Dauer anzugeben vermocht. Weiter sei das beschriebene Vorgehen der Milizen nicht mit deren bekannten Praktiken vereinbar. Deren Fragen erschienen sinnlos und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht irgendein mögliches Versteck in den Bergen angegeben habe, um den schweren Misshandlungen zu entgehen. Insgesamt wiesen die Vorbringen eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf. Der Beschwerdeführer habe offenbar versucht, eine Geschichte in allgemein bekannte Umstände seines Heimatlandes einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer diesen Erwägungen Folgendes entgegen: Das BFM habe einige widersprüchliche Aussagen zu hoch gewertet. Der Beschwerdeführer habe nämlich bei der Anhörung angegeben, dass er Probleme mit dem Gedächtnis habe und sich nicht an alle Daten erinnern könne. Trotzdem sei von ihm verlangt worden, dass er Daten nenne. Unter solchem Druck könne es vorkommen, dass etwas falsch oder chronologisch unrichtig genannt werde. Dies sei bei der Schilderung des Spitalaufenthalts und der beiden Entführungen der Fall gewesen. Auch die Aussagen zu den Hilfeleistungen seien nicht per se widersprüchlich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in erster Linie seinem Freund geholfen, zusätzlich aber auch anderen in den Bergen lebenden Kämpfern, indem er diesen Essen und Medikamente gebracht habe. Bei den weiteren Essenslieferungen habe er seinen Freund eben nicht mehr transportiert. Die Aussagen passten somit entgegen der Betrachtungsweise des BFM durchaus zusammen. Die Erwägungen zur Hilfeleistung (blosse Erwähnung des Transports des Freundes) in der angefochtenen Verfügung sei zudem unvollständig, habe der Beschwerdeführer doch auch an der Anhörung die Versorgung mit Essen und Medikamenten genannt.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung des nachträglich mandatierten Rechtsanwalts vom 19. April 2012 machte dieser im Namen des Beschwerdeführers folgende "Nachbesserungen": Der Beschwerdeführer sei nicht wie bisher beschrieben nur zweimal, sondern mehrere Male von Kadyrovs Leuten abgeholt, verhört und misshandelt worden. Bisher habe er nur von drei Verhaftungen gesprochen, weil er bei diesen massiv unter Druck gesetzt und misshandelt worden sei. In Wirklichkeit sei der Beschwerdeführer zweimal im Juni 2010 und je einmal im Juli sowie Oktober von Kadyrovs Leuten (die beiden letzten Male vom Spital weg) abgeholt worden. Die letzte Mitnahme habe sodann nur eine Stunde gedauert. Der Beschwerdeführer habe vor und während der Anhörung an Gedächtnisschwäche gelitten, dies wegen seiner [Erkrankung] und wegen des hohen Blutdrucks. Deswegen habe er sich weder vorher Daten merken noch solche während der Anhörung genau wiedergeben können. Diese Gedächtnisschwäche sei der eigentliche Grund für die von der Vorinstanz als widersprüchlich befundenen Aussagen. Als starke Indizien für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien sodann zu werten, dass sich dessen [Erkrankung] verschlechtert habe (eben als Folge der Folter) und dass die Schweiz gar nicht das Ziel seiner Reise gewesen sei.

E. 4.4 Am 20. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter je eine polizeiliche Vorladung den Beschwerdeführer sowie eine solche dessen Mutter betreffend zu den Akten. Zum späten Einsenden dieser Dokumente führte der Rechtsvertreter aus, seinem Mandanten sei bisher nur der Gesundheitszustand wichtig gewesen, mit der Folge, dass er sich nicht um andere Dinge gekümmert habe. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer jedoch bereits im März 2012 von einem "Polizeipapier" gesprochen, und er habe seinen Mandanten damals auch aufgefordert, dieses zu beschaffen. Aufgrund der Gedächtnisschwäche habe der Beschwerdeführer jedoch damals vergessen, diese Papiere umgehend zu den Akten zu reichen. Erst als er von seiner Mutter am 6. Juli 2012 von einer weiteren, diesmal an die Mutter adressierten Vorladung erfahren habe, habe er seine frühere Säumnis bemerkt. Die Vorladung an die Mutter sei dieser per Post zugestellt worden; dabei sei der Zustellbeleg entfernt worden. Man habe von der Mutter wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer befinde und was er mache. Bezüglich der an den Beschwerdeführer gerichteten Vorladung führte er aus, dieser werde in der Vorladung als Verdächtiger genannt. Es gehe darum, dass man ihn betreffend seine Hilfeleistung an die Rebellen und die Tötung seines Freundes habe befragen wollen. Die beiden Vorladungen erschienen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als ausschlaggebend.

E. 4.5 Das BFM nahm in seinen beiden Vernehmlassungen zu den Einwänden in der Beschwerde die Asylrelevanz der Vorbringen betreffend keine Stellung mehr.

E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers die Einschätzung des BFM, dass diese als nicht überwiegend glaubhaft zu qualifizieren seien. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers in weiten Teilen für widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die ausführlichen Erwägungen, welche jeweils mit einem Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen versehen wurden, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Seite 3). Auf Beschwerdeebene wird die Widersprüchlichkeit teilweise bestritten beziehungsweise als zu stark gewichtet bezeichnet und zum andern Teil auf eine Gedächtnisschwäche, welche Folge der [Erkrankung] des Beschwerdeführers sei, zurückgeführt. Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass zur Symptomatik von [Erkrankung] auch Konzentrationsschwäche und Verwirrtheit gehören können, vermag vorliegend der für zahlreiche Unzulänglichkeiten verschiedenster Art herangezogene Erklärungsversuch der Gedächtnisschwäche nicht zu überzeugen: So ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens diverse Arztberichte [seine Erkrankung] und die psychologische Begleitung betreffend zu den Akten gereicht hat, in keinem aber das Vorliegen dieser Symptomatik (andere Beschwerden dagegen schon) thematisiert wird. Sodann ist weiter festzustellen, dass die für die Entscheidfindung herbeigezogene EVZ-Befragung des Beschwerdeführers erst im November 2010 und damit erst zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschwerdeführer in zufriedenstellendem Allgemeinzustand bereits seit mehr als zwei Wochen wieder aus dem Spital entlassen worden war (vgl. den Austrittsbericht [...] vom 13. Oktober 2010). Auch bezüglich der direkten Bundesanhörung, welche am 16. März 2011 stattfand, ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Eingangsfrage nach seinem Befinden (sinngemäss) mit gut beantwortet hat und diese Antwort einzig dahingehend relativierte, dass er wegen seiner [Erkrankung] nicht lange Zeit sitzen könne (B22/13, S. 2). Eine Gedächtnisschwäche wurde erstmals situativ im Verlaufe der Anhörung vom 16. März 2011 geltend gemacht, als es um die Wiederholung des bei der BzP angegebenen Sachverhaltes ging (vgl. B22/13 S. 5; bezeichnenderweise finden sich in der ersten Befragung noch keine Hinweis auf eine Gedächtnisschwäche). Weiter ist festzustellen, dass die Protokolle keine Hinweise darauf liefern, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - nicht zu chronologischer Darstellung der Ereignisse in der Lage gewesen wäre (vgl. beispielsweise seine klare Aussage, dass er das erste Mal im Juni 2010 und das zweite und letzte Mal im Juli 2010 von Kadyrovs Leuten mitgenommen worden sei, B22/13, S. 10). Eine Würdigung dieser Faktoren führt dazu, dass das Bundesveraltungsgericht den Einwand der Gedächtnisschwäche als Folge der [Erkrankung] in der dargelegten Pauschalität nicht gelten zu lassen vermag, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur mangels übereinstimmender Datierungen als überwiegend zweifelhaft zu erachten sind, sondern ebenso infolge unstimmiger Darstellung der Verfolgungsmassnahmen und Folgeereignisse. Auch dass der Beschwerdeführer die Zahl der Mitnahmen durch Kadyrovs Leute mehrmals unterschiedlich angab, wertet das Gericht als besonders gewichtiges Indiz für einen konstruierten Sachverhalt (B1/12, S. 7, B22/13, S. 10, Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. April 2012, S. 2, in welcher die Anzahl Mitnahmen erstmals auf mindestens vier beziffert wird). Die Erklärung des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer anfänglich nur die eindrücklichsten Mitnahmen angeführt habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer selbst von der ersten und der letzten Mitnahme sprach. Auch der Einwand, aus der Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne auf die Wahrheit der Foltervorbringen (Schläge auf [...]) geschlossen werden, erweist sich nicht als stichhaltig, denn wäre eine traumatische Ursache der [Erkrankung] festzustellen gewesen, hätte diese erkannt werden können und hätte in den eingereichten Zeugnissen Niederschlag gefunden (stattdessen erwähnt das Zeugnis vom 13. April 2012, die Ursache der [Erkrankung] sei unklar). Zu Recht hat das BFM zur Untermauerung seiner Argumentation sodann auch die Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ins Feld geführt. In der Tat ist die Darstellung der Rebellenunterstützung äusserst plakativ ausgefallen. Der Darstellung, wie der Beschwerdeführer den Rebellen geholfen haben will, ermangelt es - nebst der oben festgestellten inhaltlichen Konstanz - an jeglichen Realkennzeichen. Auch die Faktoren, dass der Beschwerdeführer nur Vermutungen anzustellen vermochte, wie die Sicherheitskräfte von seinen raren Hilfeleistungen erfahren haben sollen (B1/12, S. 7), dass er nicht wusste, von wievielen Sicherheitskräften er abgeholt wurde (A22/13, S. 7) und wohin er zwecks Folter gebracht worden sei (B1/12, S. 7), lassen, ebenso wie die nachgeschobenen und zugleich unsubstanziierten Angaben zum Tod seines Freundes (B22/13, S. 5 und 10), auf eine geringe Identifizierung mit dem vorgetragenen Sachverhalt schliessen. Hinsichtlich des Einwandes, die Widersprüchlichkeiten rund um die Rebellenhilfe seien zu hoch gewertet und teilweise zu Unrecht als solche qualifiziert worden, hält das Gericht Folgendes fest: Die Darstellung in der BzP vom 1. November 2010, der Beschwerdeführer habe seit sechs Monaten (also seit Mai 2010) beziehungsweise seit Juni 2010 den Rebellen geholfen und sie mit Lebensmitten, Medikamenten und Kleidern versorgt, lässt sich auch für das Gericht nicht mit der späteren Darstellung im März 2011 vereinbaren, in welcher er seine Hilfeleistung quasi auf einen zweimaligen Transport eines (bis dahin nie erwähnten) Freundes beschränkte und die Verfolgung quasi einzig auf die Hilfeleistung an diesen Freund zurückführte (B22/13, S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Befragung auch die Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidern vorbrache, stimmt zwar, doch ergibt sich aus den Aussagen in der Anhörung, dass diese Hilfeleistung im Rahmen der zweimaligen Transporte des Freundes erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich glaubt, die bisherigen Zweifel an der Verfolgungsgeschichte mittels zweier mit etlicher Verzögerung eingereichter Vorladungen ausräumen zu können, ist zu bemerken, dass sich den Vorladungen nicht entnehmen lässt, in welcher Sache diese erfolgt sind. Insoweit auf Beschwerdeebene daher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten in der Sache der Rebellenunterstützung befragt werden sollen, dürfte es sich um reine Mutmassungen des Rechtsvertreters handeln. Da die Vorladungen nach dem Gesagten ebenso gut in einem völlig anderen strafrechtlichen Kontext ergangen sein könnten, erweisen sie sich für den Nachweis der geltend gemachten politischen Verfolgung nicht als beweiskräftig. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf deren Authentizität näher einzugehen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Hilfeleistung an die Rebellen in Tschetschenien staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, nicht als überwiegend glaubhaft erachtet werden können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. Zu prüfen bleibt nachstehend (im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs) der weitere vom Beschwerdeführer geltend gemacht Ausreisegrund, nämlich die unzureichende medizinische Versorgung seiner Erkrankung im Heimatland.

E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung erscheint vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs­sig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es - wie vorgängig festgestellt - dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Re-foule­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Russland drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Das BFM hat sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung und auf Vernehmlassungsstufe wie folgt geäussert: Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel dazu habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Kontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien auch die Fälle von Verschwinden-Lassen und Entführungen. Eine humanitäre Krise bestehe heute nicht mehr. Die medizinische Grundversorgung sei wieder gewährleistet. Immer mehr Tschetschenen seien freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei nach dem Gesagten grundsätzlich zumutbar. Weiter sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers. Dieser verfüge in seinem Heimatland über ein umfangreiches und ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches auch seine Ausreise organisiert habe. Von der weiteren Unterstützung seiner Familienangehörigen dürfe ausgegangen werden. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führte das BFM aus, angesichts der [Erkrankung] sei zwar von der andauernden medizinischen Behandlungsnotwendigkeit auszugehen. So werde der Beschwerdeführer wegen seiner [Erkrankung] gegenwärtig [mehrmals] wöchentlich [behandelt] und es seien Abklärungen betreffend einer [Operation] im Gange. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er sich bereits vor seiner Ausreise im Spital von Grosny habe behandeln lassen (zuletzt auch mittels [...]). Somit bestehe in der Wohngegend des Beschwerdeführers eine adäquate und zugängliche Behandlungsalternative. Vor diesem Hintergrund sei es ihm zuzumuten, für die Behandlung seiner Krankheit die ihm in seinem Heimatland offensichtlich zur Verfügung stehende medizinische Institution in Anspruch zu nehmen. Von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit sei nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer könne sodann bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zu der im Raum stehenden [Operation] weiter aus, Operationen dieser Art könnten in keinem Land der Welt in jedem beliebigen Krankenhaus angeboten werden. In Russland würden [solche Operationen] unter anderem in den staatlichen Krankenhäusern der Städte Moskau, St. Petersburg, Samara und Wolschski durchgeführt. In Russland sei vorgesehen, dass der Staat die Kosten für die [Operation] und die nachträglich anfallenden Medikamente übernehme. Grundsätzlich seien die Gesundheitskosten in Russland am Wohnort von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt. Bei Behandlungen ausserhalb des Wohnortes sollte das Krankenhaus von der eigenen Wohnregion entschädigt werden. Laut eines Berichts des Danish Immigration Service aus dem Jahre 2011 zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation spiele die ethnische Zugehörigkeit beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle. Die Registrierung sei für die Krankenhäuser insofern wichtig, als die Behandlungskosten von den Versicherungen nur an in dieser Region registrierte Bürger zurückerstattet würden. Die medizinischen Einrichtungen hätten in der Russischen Föderation Kontingente für bestimmte komplexe oder teure medizinische Verfahren und Behandlungen wie beispielsweise [solche Operationen] zur Verfügung. Diese könnten nur bei registrierten Personen durchgeführt werden. Bestimmte Behandlungen würden aufgrund der genannten Kontingente temporär registrierten Bürgern nur gewährt, wenn die Gesundheitsbehörde am Ort der dauerhaften Registrierung eine Garantie abgebe, dass sie die Kosten übernehmen werde. Gemäss mehreren übereinstimmenden Quellen werde dringend notwendige medizinische Hilfe unabhängig von der Registrierung gewährt. Nach geltender Praxis und Rechtsprechung könne aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende Hilfe betrachtet, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Angesichts der bisherigen [Behandlung] in Grosny und vor dem Hintergrund der oben erwähnten Erkenntnisse sei der Beschwerdeführer nicht unbedingt auf die medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Eine nicht mit dem schweizerischen Standard vergleichbare medizinische Behandlung führe zudem ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wenn - wie vorliegend - die notwendige Behandlung im Heimatland sichergestellt sei, sei der Vollzug als zumutbar zu beurteilen.

E. 6.3.2 Auf Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes aus: Die Darstellung des BFM, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren verbessert habe, sei unrichtig. Gemäss Schweizerischer Flüchtlingshilfe habe sich die Sicherheitslage seit 2009 vielmehr massiv verschlechtert, wobei die Sicherheitsdienste wesentlich zu diesem Umstand beigetragen hätten. Deren undifferenzierte und brutale Vorgehensweise gegen die Zivilbevölkerung führe zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Statt der erhofften Normalisierung sei es zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt gekommen. Nach Einschätzung der Vorsitzenden des Netzwerks "Migration und Menschenrechte" würden aus Tschetschenien stammende Rückkehrende generell eine besonders verletzliche Gruppe bilden. Rückkehrende seien einerseits verdächtig, weil aus der langen Abwesenheit geschlossen werde, entweder hätten sie sich den Aufständischen angeschlossen, oder sie seien im Ausland zu Geld gekommen. Letztere Annahme mache sie daher schnell zu Opfern von Erpressungen. Der Beschwerdeführer stellte weiter das Bestehen einer Wohnsitzalternative im restlichen Russland in Frage: Ausserhalb Tschetscheniens fänden systematische Diskriminierungen statt. Bei fehlenden Dokumenten hätten Tschetschenen mit Schwierigkeiten verschiedenster Art zu rechnen (bspw. bei der Wohnsitzregistrierung, auch würden Gesuchsteller tschetschenischer Herkunft bei der Vergabe von Dokumenten allgemein diskriminiert). Bereits die ARK habe an die Zumutbarkeit einer Niederlassung im restlichen Russland hohe Anforderungen gestellt und eine Unterkunftsmöglichkeit sowie ein tragfähiges soziales Netz verlangt. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich weiter auch aus dessen gesundheitlichem Zustand. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien bisher nur wenige Male [medizinisch behandelt worden] und könne als Arbeitsloser nicht mit einer dauerhaften medizinischen Behandlung rechnen. Im restlichen Russland sei die Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ethnie und der fehlenden finanziellen Mittel sodann quasi ausgeschlossen. Zudem verfüge er dort über kein soziales Beziehungsnetz und keine Perspektiven für den Aufbau einer Existenz. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die eingereichten ärztlichen Berichte. Diesen sei zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich an einer terminalen [Erkrankung] leide. Es sei eine [Operation] indiziert, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit jedem Jahr [mit der bloss bisherigen Behandlung] verschlechtere. [...] Nach der [Operation] sei im Übrigen eine hygienische Wohnumgebung zwingend notwendig. In einem Schreiben vom 27. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, der ungeregelte Aufenthalt stelle hinsichtlich einer allfälligen [Operation] ein Problem dar. Seine gesundheitliche Situation sei kritisch und sei für ihn eine grosse Last, zumal er auch in der Schweiz in seinem Zustand immer wieder von der Polizei zwecks Kontrollen auf den Posten gebracht werde. In seinem Heimatland könne er sodann gesundheitlich nicht ausreichend versorgt werden. Aus dem am 15. Mai 2012 eingereichten Schreiben des [Spitals] vom 20. April 2012 gehe hervor, dass in der Tschetschenischen Republik keine [Operationen dieser Art] durchgeführt würden. Der Rechtsvertreter ersuchte unter Hinweis auf [...] um Beschleunigung und Gutheissung des Beschwerdeverfahrens. Zur Vernehmlassung des BFM nahm der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 5. Juli 2012 weiter folgendermassen Stellung: Die vom BFM angeführten Erkenntnisse des Danish Immigration Service würden die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde bestätigen. Wie erwähnt müssten im Normalfall planmässige und reguläre medizinische Behandlungen am Ort der Registrierung durchgeführt werden, dies im Gegensatz zur Notfallhilfe. Hinsichtlich der Kontingente für komplexe und teure Verfahren und Behandlungen wie [...] sei im Bericht klar festgehalten, dass diese grundsätzlich nur bei registrierten Personen durchgeführt würden. Bei bloss Temporär-Registrierten müsse die Gesundheitsbehörde am Ort der dauerhaften Registrierung eine Garantie abgeben, dass sie die Kosten übernehmen werde. Diese Garantie könne man, so der Danish Immigration Service, in den meisten Fällen von den tschetschenischen Behörden nur durch Bestechungsgelder erhalten. Damit der Beschwerdeführer in einem der vom BFM erwähnten Krankenhäuser ausserhalb Tschetscheniens behandelt werden könne, müssten die Gesundheitsbehörden seines Wohnortes eine Garantie für ihn abgeben. Der Beschwerdeführer habe bereits für seine erste [Behandlung] ein Bestechungsgeld von 6000 Rubel bezahlen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass er für die erwähnte Garantie erneut bezahlen müsste. Zudem wäre selbst diesfalls nicht gesichert, dass er eine [Operation] erhalten würde. Ferner erfolge die Versorgung von Medikamenten entgegen geltender Regelungen auf Kosten der Patienten. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise für das notwendige medizinische Material selbst aufkommen müssen. Als erwerbslose Person könne er sich unter diesen Umständen keine dauernde [Behandlung] leisten; auch eine [Operation] komme aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Frage. Der Beschwerdeführer leide neben einer chronischen [Erkrankung] im Endstadium auch an [einer weiteren Erkrankung] und einer [weiteren Erkrankung] (vgl. Bericht der Klinik für [...] vom 13. April 2012). Er müsse sich wöchentlich [mehrmals einer Behandlung] unterziehen und regelmässig Medikamente einnehmen. Ein Unterbruch dieser notwendigen Behandlung könne zu seinem Tod führen oder käme allenfalls einer unmenschlichen Behandlung gleich. Die Rückkehr des Beschwerdeführers berge die Gefahr einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in sich. Mittels Zeugnis der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [...] wies der Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass er im Hinblick auf eine [Operation] im Abstand von zwei bis drei Wochen in einer Gesprächstherapie stehe, in welcher es um den Umgang mit der chronischen Erkrankung und um eine seelisch-mentale Begleitung sowohl der [medizinischen Behandlung] als auch der anstehenden [Operation] gehe.

E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten und gestützt auf die nachfolgend genannten Quellen zur sicherheits- und gesundheitspolitischen Lage in Tschetschenien und im restlichen Russland zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. Für die nachfolgende Analyse hat sich das Bundesverwaltungsgericht massgeblich auf folgende Berichte und Urteile abgestützt: Tschetschenien: Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung, Accord Anfragebeantwortung, 22. September 2006, www. ecoi.net/file_upload /response_en_64761.html, besucht am 18. April 2013; Norwegian Refugee Council, Russian Federation, Struggling to integrate, Displaced people from Chechnya living in other areas of the Russian Federation, June 2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, Mirjam Grob, Bern, 12. September 2011; SFH, Tchétchénie: traitement des PTSD, Reinseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, Fiorenza Kuthan, Berne, le 5. Octobre 2011; Republik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Wien, Dezember 2011; Danish Refugee Council, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, Joint report from the Danish Immigration Service's and Danish Refugee Council's fact finding mission to Moscow and St Petersburg, the Russian Federation, 23 May to 5 June 2012, Copenhagen, August 2012; Amnesty International, Amnesty Report 2012, Russland; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011, m.w.H.; BVGE 2009/52, EMARK 2005 Nr. 17). Zur Lage in Tschetschenien und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die ARK in den oben erwähnten zwei publizierten Urteilen wie folgt geäussert: In EMARK 2005 Nr. 17 vom 14. Juni 2005 kam die ARK aufgrund der damals vorherrschenden Lage trotz Beendigung des zweiten Tschetschenienkriegs zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien generell nicht zumutbar sei und abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden innerhalb der Russischen Föderation nur unter bestimmten Voraussetzungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. An die individuelle Zumutbarkeit solcher Alternativen stellte die ARK hohe Anforderungen (vgl. a.a.O, E. 8.3.2 und 8.3.3.). In BVGE 2009/52 kam das Gericht aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Lage in Tschetschenien zum Schluss, dort herrsche nun keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug sei in der Regel wieder zumutbar, es sei denn, man gehöre zu einem vulnerablen Personenkreis. Das Gericht definierte im genannten Entscheid Kategorien von Personen, welchen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohten, mit der Folge, dass bezüglich dieser Kategorien der Wegweisungsvollzug weiterhin als unzumutbar qualifiziert wird (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Letzere Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar sei, ist für das Gericht weiterhin verbindlich. Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle kurz darauf hingewiesen, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil ist und Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet sind. Gemäss Amnesty International sei auch im Jahre 2011 keine Normalisierung der Lage eingetreten. Zwar sei in den letzten Jahren ein Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Diese Veränderungen seien aber nur teilweise und ungleichmässig zu beobachten und hätten zu keiner bedeutenden Verbesserung der Menschenrechtslage geführt. Obwohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis also grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen wäre, stellt sich angesichts seiner schwerwiegenden Erkrankung im vorliegenden Fall dennoch die Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen russischen Föderationsstaat. Zwar wäre die (theoretische) Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Form der [medizinischen Behandlung] in Tschetschenien gegeben. Aufgrund der stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers trotz regelmässiger [medizinischer Behandlung] in der Schweiz erscheint eine [Operation] zur mittel- bis kurzfristigen Lebensrettung jedoch notwendig. Auch das BFM hat sich in seiner zweiten Vernehmlassung zur Wohnsitzalternative des Beschwerdeführers geäussert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug an einen Ort ausserhalb Tschetscheniens, mit dem Zwecke der Vornahme der nötigen [Operation] zumutbar und praktikabel sei. Das BFM erblickte offensichtlich in der Verlegung des Wohnsitzes mitsamt behördlicher Registrierung, im Zugang zur medizinischen Behandlung dieses aussergewöhnlichen Ausmasses und in der allgemeinen Existenzsicherung am neuen Wohnort keine Probleme. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht; aufgrund der vorliegenden Berichte kann nicht mit hinreichender Gewissheit auf das Vorhandensein einer Wohnsitzalternative und die Sicherstellung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers ausserhalb Tschetscheniens geschlossen werden und der Wegweisungsvollzug wird daher - wie nachstehend darzulegen sein wird - als unzumutbar erachtet. Die ARK hat sich in EMARK 2005 Nr. 17 einlässlich mit den Anforderungen an eine Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation für Personen kaukasischer Abstammung auseinandergesetzt. Diese Erwägungen sind daher vorliegend nochmals aufzugreifen und mit aktuellen Erkenntnissen zur Gesundheitsversorgung und zur Registrierung ausserhalb Tschetscheniens - insbesondere in den Grossstädten Moskau und St. Petersburg - zu ergänzen. Im erwähnten Entscheid (vgl. a.a.O., E 8.3.3.) führte die ARK aus, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet werde. Auch bestehe die Gefahr, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie in erhöhtem Masse von den Behördenstellen überprüft würden und eher das Augenmerk der Behörden auf sich zögen. Es sei daher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Schwierigkeiten zu rechnen. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt würden Angehörige dieser Gruppe diskriminiert. Diese Benachteiligungen würden in der Regel ein gewisses Mass nicht überschreiten und seien daher nicht als konkrete Gefährdung zu werten. Viele Kaukasier lebten seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen Föderation; viele von ihnen hätten zwar keinen geregelten Aufenthalt, gingen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach. In Berücksichtigung dieser Umstände führte die ARK im Rahmen der Prüfung einer Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation aus, es seien hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere Faktoren wie die Tragfähigkeit eines Beziehungsnetzes (im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft), das Alter, die Gesundheit und die Ausbildung/Berufserfahrung zu berücksichtigen. Mittels dieser Anhaltspunkte sei dann jeweils abzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit dem Betroffenen die Existenzsicherung am neuen Ort gelingen dürfte. Das BFM hat es im angefochtenen Entscheid versäumt, den spezifischen Erschwernissen für Personen kaukasischer Abstammung beim Versuch der Wohnsitznahme in der restlichen Föderation das nötige Gewicht beizumessen und insbesondere auf die offenkundige Registrierungsproblematik einzugehen. Der Umstand, dass eine grosse Zahl von Tschetschenen ohne geregelten Aufenthalt in der westlichen Grossstädten der Russischen Föderation leben, kann dem Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Gesundheitszustandes und der dringenden Behandlungsbedürftigkeit nicht entgegengehalten werden, ist ein legaler Aufenthalt doch zwingende Voraussetzung für die Behandlung des Beschwerdeführers vor Ort. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass planmässige und reguläre medizinische Behandlungen am Ort der Registrierung durchgeführt werden müssen und für eine [Operation] klarerweise eine dauerhafte Registrierung beziehungsweise eine temporäre Registrierung samt Garantieerklärung der örtlichen Gesundheitsbehörde betreffend Kostenübernahme notwendig ist. Diese Erkenntnis ergibt sich auch aus dem in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zitierten Bericht des Danish Immigration Service. Aus den einleitend erwähnten Berichten lassen sich übereinstimmend die Schwierigkeiten entnehmen, welchen tschetschenische Zuziehende in den Grossstädten ausgesetzt sind. Ihnen wird seit den Tschetschenienkriegen sowohl seitens der Behörden als auch seitens der russischen Bevölkerung mit grossem Misstrauen begegnet. Die Fremdenfeindlichkeit in den Grossstädten ist gross und in St. Petersburg unübertroffen, was sich in der Zunahme von Hass-Verbrechen und Extremismus äussert. Russische Vermieter sind weitgehend nicht bereit, ihre Wohnungen an Tschetschenen zu vermieten, zumal sie mit vermehrten behördlichen Kontrollen zu rechnen haben und gegen Tschetschenen - zum Zwecke der Vertreibung - auch immer wieder falsche Verfahren eröffnet werden, die die Vermieter dann ebenfalls in Mitleidenschaft ziehen. Diversen Quellen zufolge ist es für Tschetschenen quasi unmöglich, ohne tschetschenische Familienangehörige oder Freunde zu einer Unterkunft in den Grossstädten zu kommen. Ohnehin übersteigt die Miete jeweils das bescheidene Einkommen tschetschenischer Arbeiter, welche - wenn überhaupt - zumeist nur im informellen Sektor Arbeit finden. Auch Arbeitgeber vermeiden gerne die Anstellung von Tschetschenen, um nicht ins Visier der Behörden zu kommen. Sobald den Arbeitgebern die tschetschenische Herkunft bewusst wird (häufig ist diese zudem schon am Namen erkennbar, was Betroffene bereits zu Namensänderungen veranlasst hat), würden die Bewerber unter einem Vorwand abgewiesen. Arbeitgeber machen die Vergabe einer Arbeitsstelle zuweilen auch von der vorgängigen Registrierung des Bewerbers abhängig. Nebst der Wohnungssuche ist somit eine weitere grosse Herausforderung für Neuankömmlinge die Stellensuche. Wie erwähnt, hängen von der Registrierung, welche für Tschetschenen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen hat, diverse Rechte ab. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend das Recht auf unentgeltliche medizinische, über die Notfallhilfe hinausreichende Behandlung. Ohne Registrierung oder Temporär-Registrierung (samt Garantieerklärung) würde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, sich ausserhalb Tschetscheniens behandeln zu lassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass behördliche Streitigkeiten rund um die Registrierung sich oft über Monate bis Jahre erstrecken können. Hinzu kommt, dass die Unentgeltlichkeit medizinischer Leistungen selbst bei Registrierung in der Realität nur beschränkt Bestand zu haben scheint. Laut übereinstimmender Angaben funktioniert eine kostenfreie Versorgung mit ärztlichen Leistungen und mit Medikamenten in der Praxis trotz Registrierung nur dann, wenn der Patient sich in einem privilegierten Arbeits- oder Dienstverhältnis befindet oder in einer wirtschaftlich prosperierenden Region lebt. In Wahrheit sei es oft so, dass Patienten erhebliche Zahlungen an Ärzte und Pflegepersonal leisten müssen, um medizinische Behandlung zu erhalten. Auch müssten sie die nötigen Medikamente entgegen geltender Regelungen selber käuflich erwerben. Letztere Darstellungen finden übrigens in den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner [medizinischen Behandlung] ihre Stütze. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus all den Quellen das übereinstimmende Bild, dass die Möglichkeit für Tschetschenen, sich legal und mit den damit verbundenen Rechten ausserhalb Tschetscheniens rechtmässig niederzulassen und in der Folge von den damit verbundenen Rechten zu profitieren, sehr stark eingeschränkt sind. Offenbar kann nur bei Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes und ausreichender finanzieller Mittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der legalen Wohnsitznahme mittels Registrierung ausserhalb Tschetscheniens ausgegangen werden. Eine solche ist vorliegend aber unabdingbar, will man dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung nicht vorenthalten. In casu kann aber weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über das notwendige Beziehungsnetz verfügt (laut Angaben im EVZ leben seine Mutter und seine Geschwister [...] allesamt in Tschetschenien), welches ihm zu einem legalen Aufenthalt in der restlichen Russischen Föderation zu verhelfen vermöchte, noch dass er finanziell in der Lage wäre, die Operationskosten von mehreren Zehntausend Franken sowie die Nachfolgekosten für [...] selbst zu tragen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise arbeitslos war und er sich heute im Endstadium seiner chronischen Erkrankung befindet. Sein Zustand verschlechtert sich laut Ärzten trotz [regelmässiger medizinischer Behandlung] zusehends (vgl. Bericht der Klinik [...] vom 6. Oktober 2011). Es kann aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse auch weitgehend ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft einen Beitrag an seine Existenzsicherung leisten könnte. Zusammenfassend kommt das Gericht aufgrund vorstehender Erwägungen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit das Bestehen einer Wohnsitzalternative, welche zur Behandlung seiner terminalen [Erkrankung] unabdingbar erscheint, entgegengehalten werden kann. In Anbetracht der dargestellten Zuwanderungsbedingungen in den Grossstädten Russlands kann weder vom Erhalt einer dauerhaften Registrierung noch von einer temporären Akzeptanz des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gleiches gilt für die bei temporärer Registrierung notwendige Garantieerklärung für die Kostenübernahme durch die tschetschenischen Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug des schwerstkranken Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder nach Tschetschenien noch in den restlichen Teil der Russischen Föderation als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervorgehen, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde­führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfah­renskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Über das vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bis anhin nicht befunden. Das Gericht hat hingegen mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter nicht - wie in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2012 (Kostennote) erwähnt - seitens des Bundesverwaltungsgerichts als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt worden ist. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der fortbestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwvG jedoch als erfüllt zu erachten. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

E. 9 Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsie­gen des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine (reduzierte) Parteientschädigung für seine ihm erwachsenen, notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens beauftragte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 eine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden à Fr. 200.- sowie einen Aufwand von Fr. 262.- geltend machte. Die Überprüfung der vom Beschwerdeführer in der Kostennote dargestellten Beträge hat eine falsche Aufrechnung der diversen Aufwandpositionen ergeben. Richtigerweise beläuft sich der ausgewiesene zeitliche Aufwand auf 16 1/2 Stunden, der Aufwand für Porti etc. demgegenüber nur auf Fr. 122.-; dieser geltend gemachte Betrag sowie der Stundentarif erweisen sich als angemessen. Hingegen kann der ausgewiesene zeitliche Aufwand auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich als angemessen gelten. Namentlich sind der Aufwand für die Zeit zwischen der Mandatsübernahme am 12. März und dem 19. April 2012 (Einreichung der ersten Rechtsschrift des Vertreters von total 7 Seiten, wofür 10 ¼ Stunden ausgewiesen werden) sowie für die Ausarbeitung der Replik vom 5. Juli 2012 (von 4 Seiten, wofür 4 Stunden ausgewiesen werden) zu hoch und entsprechend zu kürzen. Das Gericht erachtet eine zeitlichen Aufwand von total 12 Stunden für das gesamte Verfahren als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1'261.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis­sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor­läufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä­digung in Höhe von CHF 1'261.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3706/2011 Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am [...], Russland (Tschetschenien), vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus B._______ (Tschetschenien), reiste am 11. Oktober 2010 von Moskau herkommend auf dem Luftweg nach Zürich. Am 13. Oktober 2010 suchte er bei der Flughafenpolizei um Asyl nach. Noch am gleichen Tag verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die maximale Dauer von 60 Tagen als Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens Zürich zu. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht eröffnet werden, da er umgehend hospitalisiert werden musste. Aufgrund der Sachlage erteilte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 14. Oktober 2010 eine Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn für die Dauer des Aufenthalts dem Kanton C._______ zu. B. Am 1. November 2010 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person und seinen Ausreisegründen summarisch befragt. Zu seiner Person führte er dort aus, er sei in B._______ [...], Tschetschenien, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise am 10. Oktober 2010 gewohnt. Er sei dort bis ins Jahr [...] zur Schule [...] gegangen. Weil er ohne Vater grossgeworden sei, habe er direkt ohne Lehre ins Erwerbsleben einsteigen müssen. Er habe fortan als [...] und Gelegenheitsarbeiter [...] gearbeitet. Ab dem Jahr 2007 habe er keine Arbeit mehr gehabt. Zu seinen Ausreisegründen führte er an, er habe in den letzten sechs Monaten den Rebellen geholfen, indem er sie mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt habe. Im Juni 2010 habe er dann deswegen von Sicherheitskräften Besuch erhalten. Kadyrovs Leute hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Gebäude gebracht, wo er dann auf einem elektrischen Stuhl verhört und gefoltert worden sei. Dann sei er wie Müll irgendwohin geworfen beziehungsweise bewusstlos am Rande des Dorfes abgelegt worden. Er habe sich in der Folge einen Monat lang im Spital behandeln lassen müssen. Er habe hohen Blutdruck und [...]probleme gehabt. Er habe sich danach versteckt, jedoch habe er sich 30. September 2010 erneut ins Spital einweisen lassen müssen [...]. Nach der [...]behandlung sei er erneut von Kadyrov-Leuten abgeholt worden. Er sei wiederum verhört, geschlagen und "weggeworfen" worden. Er habe nicht mehr dort bleiben können, da er habe befürchten müssen, künftig immer wieder aus dem Spital abgeholt zu werden. Da er aber [...] aufs Spital angewiesen sei, habe er das Land verlassen müssen. Seine Schwester und sein Onkel hätten ihm dann mithilfe einer Agentur die nötigen Ausreisepapiere beschafft. C. Am 20. Januar 2011 meldete das Durchgangzentrum der Sicherheitsdirektion des Kantons [...], der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts. Am 21. Januar 2011 informierte das Bundesasylamt Wien das BFM darüber, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesasylamt ersuchte das BFM gestützt auf das Resultat eines Eurodac-Abgleichs der Fingerabdrücke, welches eine vorgängige Asylgesuchstellung in der Schweiz ergeben habe, um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-Verordnung (Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 teilte das BFM dem "Dublin Büro Österreich" mit, dass dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (sog. Take-back-Ersuchen) entsprochen werde. Am 21. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer von Wien herkommend auf dem Luftweg nach Zürich. Der Beschwerdeführer präsentierte bei seiner Ankunft ein Transferschreiben der österreichischen Behörden und einen Arztbericht des [Spitals] welchen zu entnehmen ist, dass er an einer [schweren Erkrankung] leidet, sich [...] wöchentlich [Behandlungen] unterziehen muss und dass er vom 14. bis 18. Januar 2011 im erwähnten Spital stationär behandelt worden ist. E. Am 11. März 2011 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des [Spitals] vom 13. Oktober 2010 zu den Akten. Er teilte dazu mit, aus diesem gehe hervor, dass er an einer [schweren Erkrankung] im Stadium [...] leide und wöchentlich [Behandlungen] durchgeführt werden müssten. Er sei auf eine [Operation] angewiesen und werde über den Termin demnächst näher informieren. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, dass sein Gesundheitszustand im Rahmen der Zumutbarkeit angemessen berücksichtigt werde. Auf den Arztbericht wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. F. Am 16. März 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er habe einen Freund gehabt, welcher im Sommer 2009 Kämpfer geworden und im September 2010 umgebracht worden sei. Da er diesem geholfen habe, habe man auch ihn verfolgt. Nach seiner ersten Hilfeleistung im Juni 2010 habe er grosse Probleme bekommen. Er sei mitgenommen, gefoltert und auf einen elektrischen Stuhl gesetzt worden. Seine Hilfe habe darin bestanden, den Freund von den Bergen nach Hause zu fahren und ein paar Mal Essen zu bringen. Auf Nachfrage hin führte er aus, er habe diesem Freund nur ein- oder zweimal geholfen, dies im Juni 2010. Auf weitere Nachfrage hin gab er an, er habe diesen Freund einmal in die Berge gefahren und einmal von den Bergen abgeholt. Er habe Medikamente und Essen abgegeben. Jemand habe ihn dann verraten, und danach habe man angefangen, ihn zu verfolgen. Sieben oder acht Tage nach der Hilfeleistung sei er von maskierten Kadyrov-Leuten abgeholt worden. Es sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt und es seien ihm die Augen verbunden worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu zerschneiden, falls er den Aufenthaltsort seines Freundes nicht bekanntgebe. Auf Nachfrage führte er aus, er sei gefoltert worden. Er habe deswegen hospitalisiert werden müssen, doch sei er später auch vom Spital weg mitgenommen und geschlagen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ein Treffen mit seinem Freund ausmache und sie zu ihm führe. Sie hätten ihm gedroht, ihn ansonsten zu erschiessen. Er sei auf einen elektrischen Stuhl gesetzt worden. Durch Drähte an seinem Finger hätten sie Strom hindurch geleitet. Er habe am ganzen Körper Schmerzen gespürt und sich kaum mehr bewegen können. Er habe seinen Freund nicht verraten, zumal er ohnehin nicht hätte sagen können, wo genau in den Bergen sich dieser gerade befinde. Er habe sich fortan nur noch tagsüber zu Hause aufgehalten und sich ansonsten bei Verwandten versteckt. Ab dem 29. September 2010 habe er sich dann jeden zweiten Tag bis zum 10. Oktober 2010 [...] in Spitalpflege begeben müssen. Die Kadyrov-Leute seien in der Folge noch ein paar Mal vorbeigekommen, um nachzusehen, ob er noch zu Hause schlafe, beziehungsweise, die Kadyrov-Leute hätten angesichts der vielen Verräter gewusst, dass er nicht mehr dort schlafe. Einmal habe der Bezirksinspektor seine Mutter noch nach ihm gefragt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach dem ersten Mal sei er nochmals mitgenommen worden, diesmal im Juli 2010 direkt vom Spital weg. Er sei wie beim ersten Mal geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ein Buch und Zeitungen auf seinen Rücken gelegt und ihm in die Nieren geschlagen. Er sei dann gefesselt und bewusstlos am Ende des Dorfes hingeworfen worden. Er könne sich noch daran erinnern, dass sie ihm mit Erschiessung gedroht und ihm gesagt hätten, sie würden ihn lehren zu sprechen. Sie hätten ihm zwei Drähte um die beiden Zeigefinger gedreht, ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen und ihm gesagt, dass er seine Mama anrufen solle. G. Am 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der Klinik für [...], datierend vom 9. März 2011, zu den Akten. In diesem wurde bescheinigt, dass der Beschwerdeführer dauerhaft [mehrmals] wöchentlich behandelt wird und gleichzeitig Abklärungen im Hinblick auf eine [Operation] stattfänden. H. Mit Entscheid vom 26. Mai 2011, eröffnet am 30. Mai 2011, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 (Datum des Poststempels: 29. Juni 2011) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. Der Eingabe lagen ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom März 2011 betreffend die Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie ein ärztliches Zeugnis der Klinik [...] vom 23. Juni 2011 bei. J. Mit verfahrensleitender Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. Juli 2011 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie verzichtete sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende ärztliche Berichte zu den Akten: eine Bestätigung vom 26. August 2011 über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers am [Spital] sowie Bestätigungen der Klinik für [...] vom 6. und 13. Oktober 2011. Auf die Inhalte wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2o12 schloss das BFM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. M. Am 12. März 2012 reichte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 19. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine "Nachbesserung" der Beschwerde seines Mandanten zu den Akten. Dieser legte er einen aktuellen Bericht der Klinik für [...] vom 13. April 2012 bei. O. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter eine fremdsprachige Bestätigung eines Oberarztes des Bezirksspitals [...] samt Übersetzung zu den Akten, in welcher dieser betätigt, dass in Tschetschenien keine [Operationen der erforderlichen Art] durchgeführt würden. Der Rechtsvertreter machte weiter geltend, eine [derartige Operation] komme in anderen Regionen der russischen Föderation wegen der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit nicht in Frage; der Beschwerdeführer sei daher auf eine Dauerbehandlung in der Schweiz angewiesen. [...] Auf die Eingabe samt den Beschwerdenachbesserungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 beantragte das BFM unter anderem unter Hinweis auf die [Operationsmöglichkeiten] in grösseren russischen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Samara und Wolschski erneut die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf seine Entgegnungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. R. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter zwei Vorladungen (eine davon übersetzt) zu den Akten, die beim Beschwerdeführer beziehungsweise bei dessen Mutter nach seiner Ausreise eingegangen seien. Auf diese Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. S. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2012 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dessen Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. So seien die zu den wesentlichen Punkten gemachten Aussagen durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet. Beispielsweise habe er bei der Befragung zur Person (BzP) angegeben, seit Juni 2010 den Rebellen geholfen zu haben, indem er sie mit Lebensmitteln, Kleidern und Medikamenten versorgt habe. Demgegenüber habe er bei der direkten Bundesanhörung ausgeführt, nur einmal einen als Kämpfer in den Bergen lebenden Freund dort abgeholt und diesen dann wieder in die Berge gebracht zu haben. Widersprüchlich sei auch die Darstellung der Folgen nach der ersten Mitnahme ausgefallen, habe er doch einerseits angegeben, nach der ersten Mitnahme habe er sich einen Monat im Spital behandeln lassen müssen, andererseits, er sei damals zu Hause behandelt worden. Als weiteren Widerspruch führte das BFM an, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegeben habe, am 1. Oktober 2010 im Spital abgeholt worden zu sein, während er bei der späteren Anhörung angegeben habe, er sei im Juli 2010 vom Spital weg mitgenommen worden. Zudem ergebe sich aus den Schilderungen anlässlich der BzP, dass er sich nach dem 1. Oktober 2010 nicht mehr im Spital aufgehalten habe. Demgegenüber habe er jedoch bei der direkten Bundesanhörung geltend gemacht, zwischen dem 29. September und dem 10. Oktober 2010 jeden zweiten Tag [zur Behandlung ins Spital] gegangen zu sein. Weitere Zweifel werfe sodann der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Freundes, den er unterstützt haben wolle, erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht habe. Da der Beschwerdeführer seine Probleme auf die Unterstützung eben dieses Freundes zurückgeführt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er dessen Tod nicht bereits bei der Erstbefragung geltend gemacht habe. Weiter hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, sein Sachvortrag sei weitgehend unsubstanziiert und in wesentlichen Punkten realitätsfremd. Die angeblich erlebten Entführungen und Misshandlungen seien in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass sie tatsächlich erlebt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sodann weder das Datum der ersten Entführung noch die Dauer anzugeben vermocht. Weiter sei das beschriebene Vorgehen der Milizen nicht mit deren bekannten Praktiken vereinbar. Deren Fragen erschienen sinnlos und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht irgendein mögliches Versteck in den Bergen angegeben habe, um den schweren Misshandlungen zu entgehen. Insgesamt wiesen die Vorbringen eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf. Der Beschwerdeführer habe offenbar versucht, eine Geschichte in allgemein bekannte Umstände seines Heimatlandes einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer diesen Erwägungen Folgendes entgegen: Das BFM habe einige widersprüchliche Aussagen zu hoch gewertet. Der Beschwerdeführer habe nämlich bei der Anhörung angegeben, dass er Probleme mit dem Gedächtnis habe und sich nicht an alle Daten erinnern könne. Trotzdem sei von ihm verlangt worden, dass er Daten nenne. Unter solchem Druck könne es vorkommen, dass etwas falsch oder chronologisch unrichtig genannt werde. Dies sei bei der Schilderung des Spitalaufenthalts und der beiden Entführungen der Fall gewesen. Auch die Aussagen zu den Hilfeleistungen seien nicht per se widersprüchlich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in erster Linie seinem Freund geholfen, zusätzlich aber auch anderen in den Bergen lebenden Kämpfern, indem er diesen Essen und Medikamente gebracht habe. Bei den weiteren Essenslieferungen habe er seinen Freund eben nicht mehr transportiert. Die Aussagen passten somit entgegen der Betrachtungsweise des BFM durchaus zusammen. Die Erwägungen zur Hilfeleistung (blosse Erwähnung des Transports des Freundes) in der angefochtenen Verfügung sei zudem unvollständig, habe der Beschwerdeführer doch auch an der Anhörung die Versorgung mit Essen und Medikamenten genannt. 4.3 In der Beschwerdeergänzung des nachträglich mandatierten Rechtsanwalts vom 19. April 2012 machte dieser im Namen des Beschwerdeführers folgende "Nachbesserungen": Der Beschwerdeführer sei nicht wie bisher beschrieben nur zweimal, sondern mehrere Male von Kadyrovs Leuten abgeholt, verhört und misshandelt worden. Bisher habe er nur von drei Verhaftungen gesprochen, weil er bei diesen massiv unter Druck gesetzt und misshandelt worden sei. In Wirklichkeit sei der Beschwerdeführer zweimal im Juni 2010 und je einmal im Juli sowie Oktober von Kadyrovs Leuten (die beiden letzten Male vom Spital weg) abgeholt worden. Die letzte Mitnahme habe sodann nur eine Stunde gedauert. Der Beschwerdeführer habe vor und während der Anhörung an Gedächtnisschwäche gelitten, dies wegen seiner [Erkrankung] und wegen des hohen Blutdrucks. Deswegen habe er sich weder vorher Daten merken noch solche während der Anhörung genau wiedergeben können. Diese Gedächtnisschwäche sei der eigentliche Grund für die von der Vorinstanz als widersprüchlich befundenen Aussagen. Als starke Indizien für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien sodann zu werten, dass sich dessen [Erkrankung] verschlechtert habe (eben als Folge der Folter) und dass die Schweiz gar nicht das Ziel seiner Reise gewesen sei. 4.4 Am 20. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter je eine polizeiliche Vorladung den Beschwerdeführer sowie eine solche dessen Mutter betreffend zu den Akten. Zum späten Einsenden dieser Dokumente führte der Rechtsvertreter aus, seinem Mandanten sei bisher nur der Gesundheitszustand wichtig gewesen, mit der Folge, dass er sich nicht um andere Dinge gekümmert habe. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer jedoch bereits im März 2012 von einem "Polizeipapier" gesprochen, und er habe seinen Mandanten damals auch aufgefordert, dieses zu beschaffen. Aufgrund der Gedächtnisschwäche habe der Beschwerdeführer jedoch damals vergessen, diese Papiere umgehend zu den Akten zu reichen. Erst als er von seiner Mutter am 6. Juli 2012 von einer weiteren, diesmal an die Mutter adressierten Vorladung erfahren habe, habe er seine frühere Säumnis bemerkt. Die Vorladung an die Mutter sei dieser per Post zugestellt worden; dabei sei der Zustellbeleg entfernt worden. Man habe von der Mutter wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer befinde und was er mache. Bezüglich der an den Beschwerdeführer gerichteten Vorladung führte er aus, dieser werde in der Vorladung als Verdächtiger genannt. Es gehe darum, dass man ihn betreffend seine Hilfeleistung an die Rebellen und die Tötung seines Freundes habe befragen wollen. Die beiden Vorladungen erschienen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als ausschlaggebend. 4.5 Das BFM nahm in seinen beiden Vernehmlassungen zu den Einwänden in der Beschwerde die Asylrelevanz der Vorbringen betreffend keine Stellung mehr. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers die Einschätzung des BFM, dass diese als nicht überwiegend glaubhaft zu qualifizieren seien. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers in weiten Teilen für widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die ausführlichen Erwägungen, welche jeweils mit einem Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen versehen wurden, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Seite 3). Auf Beschwerdeebene wird die Widersprüchlichkeit teilweise bestritten beziehungsweise als zu stark gewichtet bezeichnet und zum andern Teil auf eine Gedächtnisschwäche, welche Folge der [Erkrankung] des Beschwerdeführers sei, zurückgeführt. Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass zur Symptomatik von [Erkrankung] auch Konzentrationsschwäche und Verwirrtheit gehören können, vermag vorliegend der für zahlreiche Unzulänglichkeiten verschiedenster Art herangezogene Erklärungsversuch der Gedächtnisschwäche nicht zu überzeugen: So ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens diverse Arztberichte [seine Erkrankung] und die psychologische Begleitung betreffend zu den Akten gereicht hat, in keinem aber das Vorliegen dieser Symptomatik (andere Beschwerden dagegen schon) thematisiert wird. Sodann ist weiter festzustellen, dass die für die Entscheidfindung herbeigezogene EVZ-Befragung des Beschwerdeführers erst im November 2010 und damit erst zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschwerdeführer in zufriedenstellendem Allgemeinzustand bereits seit mehr als zwei Wochen wieder aus dem Spital entlassen worden war (vgl. den Austrittsbericht [...] vom 13. Oktober 2010). Auch bezüglich der direkten Bundesanhörung, welche am 16. März 2011 stattfand, ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Eingangsfrage nach seinem Befinden (sinngemäss) mit gut beantwortet hat und diese Antwort einzig dahingehend relativierte, dass er wegen seiner [Erkrankung] nicht lange Zeit sitzen könne (B22/13, S. 2). Eine Gedächtnisschwäche wurde erstmals situativ im Verlaufe der Anhörung vom 16. März 2011 geltend gemacht, als es um die Wiederholung des bei der BzP angegebenen Sachverhaltes ging (vgl. B22/13 S. 5; bezeichnenderweise finden sich in der ersten Befragung noch keine Hinweis auf eine Gedächtnisschwäche). Weiter ist festzustellen, dass die Protokolle keine Hinweise darauf liefern, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - nicht zu chronologischer Darstellung der Ereignisse in der Lage gewesen wäre (vgl. beispielsweise seine klare Aussage, dass er das erste Mal im Juni 2010 und das zweite und letzte Mal im Juli 2010 von Kadyrovs Leuten mitgenommen worden sei, B22/13, S. 10). Eine Würdigung dieser Faktoren führt dazu, dass das Bundesveraltungsgericht den Einwand der Gedächtnisschwäche als Folge der [Erkrankung] in der dargelegten Pauschalität nicht gelten zu lassen vermag, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur mangels übereinstimmender Datierungen als überwiegend zweifelhaft zu erachten sind, sondern ebenso infolge unstimmiger Darstellung der Verfolgungsmassnahmen und Folgeereignisse. Auch dass der Beschwerdeführer die Zahl der Mitnahmen durch Kadyrovs Leute mehrmals unterschiedlich angab, wertet das Gericht als besonders gewichtiges Indiz für einen konstruierten Sachverhalt (B1/12, S. 7, B22/13, S. 10, Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. April 2012, S. 2, in welcher die Anzahl Mitnahmen erstmals auf mindestens vier beziffert wird). Die Erklärung des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer anfänglich nur die eindrücklichsten Mitnahmen angeführt habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer selbst von der ersten und der letzten Mitnahme sprach. Auch der Einwand, aus der Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne auf die Wahrheit der Foltervorbringen (Schläge auf [...]) geschlossen werden, erweist sich nicht als stichhaltig, denn wäre eine traumatische Ursache der [Erkrankung] festzustellen gewesen, hätte diese erkannt werden können und hätte in den eingereichten Zeugnissen Niederschlag gefunden (stattdessen erwähnt das Zeugnis vom 13. April 2012, die Ursache der [Erkrankung] sei unklar). Zu Recht hat das BFM zur Untermauerung seiner Argumentation sodann auch die Unsubstanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ins Feld geführt. In der Tat ist die Darstellung der Rebellenunterstützung äusserst plakativ ausgefallen. Der Darstellung, wie der Beschwerdeführer den Rebellen geholfen haben will, ermangelt es - nebst der oben festgestellten inhaltlichen Konstanz - an jeglichen Realkennzeichen. Auch die Faktoren, dass der Beschwerdeführer nur Vermutungen anzustellen vermochte, wie die Sicherheitskräfte von seinen raren Hilfeleistungen erfahren haben sollen (B1/12, S. 7), dass er nicht wusste, von wievielen Sicherheitskräften er abgeholt wurde (A22/13, S. 7) und wohin er zwecks Folter gebracht worden sei (B1/12, S. 7), lassen, ebenso wie die nachgeschobenen und zugleich unsubstanziierten Angaben zum Tod seines Freundes (B22/13, S. 5 und 10), auf eine geringe Identifizierung mit dem vorgetragenen Sachverhalt schliessen. Hinsichtlich des Einwandes, die Widersprüchlichkeiten rund um die Rebellenhilfe seien zu hoch gewertet und teilweise zu Unrecht als solche qualifiziert worden, hält das Gericht Folgendes fest: Die Darstellung in der BzP vom 1. November 2010, der Beschwerdeführer habe seit sechs Monaten (also seit Mai 2010) beziehungsweise seit Juni 2010 den Rebellen geholfen und sie mit Lebensmitten, Medikamenten und Kleidern versorgt, lässt sich auch für das Gericht nicht mit der späteren Darstellung im März 2011 vereinbaren, in welcher er seine Hilfeleistung quasi auf einen zweimaligen Transport eines (bis dahin nie erwähnten) Freundes beschränkte und die Verfolgung quasi einzig auf die Hilfeleistung an diesen Freund zurückführte (B22/13, S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Befragung auch die Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidern vorbrache, stimmt zwar, doch ergibt sich aus den Aussagen in der Anhörung, dass diese Hilfeleistung im Rahmen der zweimaligen Transporte des Freundes erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich glaubt, die bisherigen Zweifel an der Verfolgungsgeschichte mittels zweier mit etlicher Verzögerung eingereichter Vorladungen ausräumen zu können, ist zu bemerken, dass sich den Vorladungen nicht entnehmen lässt, in welcher Sache diese erfolgt sind. Insoweit auf Beschwerdeebene daher vorgebracht wird, der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten in der Sache der Rebellenunterstützung befragt werden sollen, dürfte es sich um reine Mutmassungen des Rechtsvertreters handeln. Da die Vorladungen nach dem Gesagten ebenso gut in einem völlig anderen strafrechtlichen Kontext ergangen sein könnten, erweisen sie sich für den Nachweis der geltend gemachten politischen Verfolgung nicht als beweiskräftig. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf deren Authentizität näher einzugehen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Hilfeleistung an die Rebellen in Tschetschenien staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, nicht als überwiegend glaubhaft erachtet werden können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. Zu prüfen bleibt nachstehend (im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs) der weitere vom Beschwerdeführer geltend gemacht Ausreisegrund, nämlich die unzureichende medizinische Versorgung seiner Erkrankung im Heimatland. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung erscheint vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs­sig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es - wie vorgängig festgestellt - dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Re-foule­ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Russland drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Das BFM hat sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung und auf Vernehmlassungsstufe wie folgt geäussert: Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Parallel dazu habe sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Kontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kämen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien auch die Fälle von Verschwinden-Lassen und Entführungen. Eine humanitäre Krise bestehe heute nicht mehr. Die medizinische Grundversorgung sei wieder gewährleistet. Immer mehr Tschetschenen seien freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Tschetschenien sei nach dem Gesagten grundsätzlich zumutbar. Weiter sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers. Dieser verfüge in seinem Heimatland über ein umfangreiches und ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches auch seine Ausreise organisiert habe. Von der weiteren Unterstützung seiner Familienangehörigen dürfe ausgegangen werden. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führte das BFM aus, angesichts der [Erkrankung] sei zwar von der andauernden medizinischen Behandlungsnotwendigkeit auszugehen. So werde der Beschwerdeführer wegen seiner [Erkrankung] gegenwärtig [mehrmals] wöchentlich [behandelt] und es seien Abklärungen betreffend einer [Operation] im Gange. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er sich bereits vor seiner Ausreise im Spital von Grosny habe behandeln lassen (zuletzt auch mittels [...]). Somit bestehe in der Wohngegend des Beschwerdeführers eine adäquate und zugängliche Behandlungsalternative. Vor diesem Hintergrund sei es ihm zuzumuten, für die Behandlung seiner Krankheit die ihm in seinem Heimatland offensichtlich zur Verfügung stehende medizinische Institution in Anspruch zu nehmen. Von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit sei nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer könne sodann bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zu der im Raum stehenden [Operation] weiter aus, Operationen dieser Art könnten in keinem Land der Welt in jedem beliebigen Krankenhaus angeboten werden. In Russland würden [solche Operationen] unter anderem in den staatlichen Krankenhäusern der Städte Moskau, St. Petersburg, Samara und Wolschski durchgeführt. In Russland sei vorgesehen, dass der Staat die Kosten für die [Operation] und die nachträglich anfallenden Medikamente übernehme. Grundsätzlich seien die Gesundheitskosten in Russland am Wohnort von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt. Bei Behandlungen ausserhalb des Wohnortes sollte das Krankenhaus von der eigenen Wohnregion entschädigt werden. Laut eines Berichts des Danish Immigration Service aus dem Jahre 2011 zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation spiele die ethnische Zugehörigkeit beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle. Die Registrierung sei für die Krankenhäuser insofern wichtig, als die Behandlungskosten von den Versicherungen nur an in dieser Region registrierte Bürger zurückerstattet würden. Die medizinischen Einrichtungen hätten in der Russischen Föderation Kontingente für bestimmte komplexe oder teure medizinische Verfahren und Behandlungen wie beispielsweise [solche Operationen] zur Verfügung. Diese könnten nur bei registrierten Personen durchgeführt werden. Bestimmte Behandlungen würden aufgrund der genannten Kontingente temporär registrierten Bürgern nur gewährt, wenn die Gesundheitsbehörde am Ort der dauerhaften Registrierung eine Garantie abgebe, dass sie die Kosten übernehmen werde. Gemäss mehreren übereinstimmenden Quellen werde dringend notwendige medizinische Hilfe unabhängig von der Registrierung gewährt. Nach geltender Praxis und Rechtsprechung könne aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende Hilfe betrachtet, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Angesichts der bisherigen [Behandlung] in Grosny und vor dem Hintergrund der oben erwähnten Erkenntnisse sei der Beschwerdeführer nicht unbedingt auf die medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Eine nicht mit dem schweizerischen Standard vergleichbare medizinische Behandlung führe zudem ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wenn - wie vorliegend - die notwendige Behandlung im Heimatland sichergestellt sei, sei der Vollzug als zumutbar zu beurteilen. 6.3.2 Auf Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes aus: Die Darstellung des BFM, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren verbessert habe, sei unrichtig. Gemäss Schweizerischer Flüchtlingshilfe habe sich die Sicherheitslage seit 2009 vielmehr massiv verschlechtert, wobei die Sicherheitsdienste wesentlich zu diesem Umstand beigetragen hätten. Deren undifferenzierte und brutale Vorgehensweise gegen die Zivilbevölkerung führe zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Statt der erhofften Normalisierung sei es zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt gekommen. Nach Einschätzung der Vorsitzenden des Netzwerks "Migration und Menschenrechte" würden aus Tschetschenien stammende Rückkehrende generell eine besonders verletzliche Gruppe bilden. Rückkehrende seien einerseits verdächtig, weil aus der langen Abwesenheit geschlossen werde, entweder hätten sie sich den Aufständischen angeschlossen, oder sie seien im Ausland zu Geld gekommen. Letztere Annahme mache sie daher schnell zu Opfern von Erpressungen. Der Beschwerdeführer stellte weiter das Bestehen einer Wohnsitzalternative im restlichen Russland in Frage: Ausserhalb Tschetscheniens fänden systematische Diskriminierungen statt. Bei fehlenden Dokumenten hätten Tschetschenen mit Schwierigkeiten verschiedenster Art zu rechnen (bspw. bei der Wohnsitzregistrierung, auch würden Gesuchsteller tschetschenischer Herkunft bei der Vergabe von Dokumenten allgemein diskriminiert). Bereits die ARK habe an die Zumutbarkeit einer Niederlassung im restlichen Russland hohe Anforderungen gestellt und eine Unterkunftsmöglichkeit sowie ein tragfähiges soziales Netz verlangt. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich weiter auch aus dessen gesundheitlichem Zustand. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien bisher nur wenige Male [medizinisch behandelt worden] und könne als Arbeitsloser nicht mit einer dauerhaften medizinischen Behandlung rechnen. Im restlichen Russland sei die Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ethnie und der fehlenden finanziellen Mittel sodann quasi ausgeschlossen. Zudem verfüge er dort über kein soziales Beziehungsnetz und keine Perspektiven für den Aufbau einer Existenz. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die eingereichten ärztlichen Berichte. Diesen sei zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich an einer terminalen [Erkrankung] leide. Es sei eine [Operation] indiziert, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit jedem Jahr [mit der bloss bisherigen Behandlung] verschlechtere. [...] Nach der [Operation] sei im Übrigen eine hygienische Wohnumgebung zwingend notwendig. In einem Schreiben vom 27. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, der ungeregelte Aufenthalt stelle hinsichtlich einer allfälligen [Operation] ein Problem dar. Seine gesundheitliche Situation sei kritisch und sei für ihn eine grosse Last, zumal er auch in der Schweiz in seinem Zustand immer wieder von der Polizei zwecks Kontrollen auf den Posten gebracht werde. In seinem Heimatland könne er sodann gesundheitlich nicht ausreichend versorgt werden. Aus dem am 15. Mai 2012 eingereichten Schreiben des [Spitals] vom 20. April 2012 gehe hervor, dass in der Tschetschenischen Republik keine [Operationen dieser Art] durchgeführt würden. Der Rechtsvertreter ersuchte unter Hinweis auf [...] um Beschleunigung und Gutheissung des Beschwerdeverfahrens. Zur Vernehmlassung des BFM nahm der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 5. Juli 2012 weiter folgendermassen Stellung: Die vom BFM angeführten Erkenntnisse des Danish Immigration Service würden die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde bestätigen. Wie erwähnt müssten im Normalfall planmässige und reguläre medizinische Behandlungen am Ort der Registrierung durchgeführt werden, dies im Gegensatz zur Notfallhilfe. Hinsichtlich der Kontingente für komplexe und teure Verfahren und Behandlungen wie [...] sei im Bericht klar festgehalten, dass diese grundsätzlich nur bei registrierten Personen durchgeführt würden. Bei bloss Temporär-Registrierten müsse die Gesundheitsbehörde am Ort der dauerhaften Registrierung eine Garantie abgeben, dass sie die Kosten übernehmen werde. Diese Garantie könne man, so der Danish Immigration Service, in den meisten Fällen von den tschetschenischen Behörden nur durch Bestechungsgelder erhalten. Damit der Beschwerdeführer in einem der vom BFM erwähnten Krankenhäuser ausserhalb Tschetscheniens behandelt werden könne, müssten die Gesundheitsbehörden seines Wohnortes eine Garantie für ihn abgeben. Der Beschwerdeführer habe bereits für seine erste [Behandlung] ein Bestechungsgeld von 6000 Rubel bezahlen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass er für die erwähnte Garantie erneut bezahlen müsste. Zudem wäre selbst diesfalls nicht gesichert, dass er eine [Operation] erhalten würde. Ferner erfolge die Versorgung von Medikamenten entgegen geltender Regelungen auf Kosten der Patienten. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise für das notwendige medizinische Material selbst aufkommen müssen. Als erwerbslose Person könne er sich unter diesen Umständen keine dauernde [Behandlung] leisten; auch eine [Operation] komme aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Frage. Der Beschwerdeführer leide neben einer chronischen [Erkrankung] im Endstadium auch an [einer weiteren Erkrankung] und einer [weiteren Erkrankung] (vgl. Bericht der Klinik für [...] vom 13. April 2012). Er müsse sich wöchentlich [mehrmals einer Behandlung] unterziehen und regelmässig Medikamente einnehmen. Ein Unterbruch dieser notwendigen Behandlung könne zu seinem Tod führen oder käme allenfalls einer unmenschlichen Behandlung gleich. Die Rückkehr des Beschwerdeführers berge die Gefahr einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in sich. Mittels Zeugnis der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [...] wies der Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass er im Hinblick auf eine [Operation] im Abstand von zwei bis drei Wochen in einer Gesprächstherapie stehe, in welcher es um den Umgang mit der chronischen Erkrankung und um eine seelisch-mentale Begleitung sowohl der [medizinischen Behandlung] als auch der anstehenden [Operation] gehe. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten und gestützt auf die nachfolgend genannten Quellen zur sicherheits- und gesundheitspolitischen Lage in Tschetschenien und im restlichen Russland zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. Für die nachfolgende Analyse hat sich das Bundesverwaltungsgericht massgeblich auf folgende Berichte und Urteile abgestützt: Tschetschenien: Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung, Accord Anfragebeantwortung, 22. September 2006, www. ecoi.net/file_upload /response_en_64761.html, besucht am 18. April 2013; Norwegian Refugee Council, Russian Federation, Struggling to integrate, Displaced people from Chechnya living in other areas of the Russian Federation, June 2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, Mirjam Grob, Bern, 12. September 2011; SFH, Tchétchénie: traitement des PTSD, Reinseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, Fiorenza Kuthan, Berne, le 5. Octobre 2011; Republik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Wien, Dezember 2011; Danish Refugee Council, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, Joint report from the Danish Immigration Service's and Danish Refugee Council's fact finding mission to Moscow and St Petersburg, the Russian Federation, 23 May to 5 June 2012, Copenhagen, August 2012; Amnesty International, Amnesty Report 2012, Russland; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011, m.w.H.; BVGE 2009/52, EMARK 2005 Nr. 17). Zur Lage in Tschetschenien und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die ARK in den oben erwähnten zwei publizierten Urteilen wie folgt geäussert: In EMARK 2005 Nr. 17 vom 14. Juni 2005 kam die ARK aufgrund der damals vorherrschenden Lage trotz Beendigung des zweiten Tschetschenienkriegs zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien generell nicht zumutbar sei und abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden innerhalb der Russischen Föderation nur unter bestimmten Voraussetzungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. An die individuelle Zumutbarkeit solcher Alternativen stellte die ARK hohe Anforderungen (vgl. a.a.O, E. 8.3.2 und 8.3.3.). In BVGE 2009/52 kam das Gericht aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Lage in Tschetschenien zum Schluss, dort herrsche nun keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug sei in der Regel wieder zumutbar, es sei denn, man gehöre zu einem vulnerablen Personenkreis. Das Gericht definierte im genannten Entscheid Kategorien von Personen, welchen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohten, mit der Folge, dass bezüglich dieser Kategorien der Wegweisungsvollzug weiterhin als unzumutbar qualifiziert wird (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Letzere Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel zumutbar sei, ist für das Gericht weiterhin verbindlich. Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle kurz darauf hingewiesen, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil ist und Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet sind. Gemäss Amnesty International sei auch im Jahre 2011 keine Normalisierung der Lage eingetreten. Zwar sei in den letzten Jahren ein Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Diese Veränderungen seien aber nur teilweise und ungleichmässig zu beobachten und hätten zu keiner bedeutenden Verbesserung der Menschenrechtslage geführt. Obwohl eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis also grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen wäre, stellt sich angesichts seiner schwerwiegenden Erkrankung im vorliegenden Fall dennoch die Frage der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen russischen Föderationsstaat. Zwar wäre die (theoretische) Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Form der [medizinischen Behandlung] in Tschetschenien gegeben. Aufgrund der stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers trotz regelmässiger [medizinischer Behandlung] in der Schweiz erscheint eine [Operation] zur mittel- bis kurzfristigen Lebensrettung jedoch notwendig. Auch das BFM hat sich in seiner zweiten Vernehmlassung zur Wohnsitzalternative des Beschwerdeführers geäussert und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug an einen Ort ausserhalb Tschetscheniens, mit dem Zwecke der Vornahme der nötigen [Operation] zumutbar und praktikabel sei. Das BFM erblickte offensichtlich in der Verlegung des Wohnsitzes mitsamt behördlicher Registrierung, im Zugang zur medizinischen Behandlung dieses aussergewöhnlichen Ausmasses und in der allgemeinen Existenzsicherung am neuen Wohnort keine Probleme. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht; aufgrund der vorliegenden Berichte kann nicht mit hinreichender Gewissheit auf das Vorhandensein einer Wohnsitzalternative und die Sicherstellung der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers ausserhalb Tschetscheniens geschlossen werden und der Wegweisungsvollzug wird daher - wie nachstehend darzulegen sein wird - als unzumutbar erachtet. Die ARK hat sich in EMARK 2005 Nr. 17 einlässlich mit den Anforderungen an eine Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation für Personen kaukasischer Abstammung auseinandergesetzt. Diese Erwägungen sind daher vorliegend nochmals aufzugreifen und mit aktuellen Erkenntnissen zur Gesundheitsversorgung und zur Registrierung ausserhalb Tschetscheniens - insbesondere in den Grossstädten Moskau und St. Petersburg - zu ergänzen. Im erwähnten Entscheid (vgl. a.a.O., E 8.3.3.) führte die ARK aus, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet werde. Auch bestehe die Gefahr, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie in erhöhtem Masse von den Behördenstellen überprüft würden und eher das Augenmerk der Behörden auf sich zögen. Es sei daher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Schwierigkeiten zu rechnen. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt würden Angehörige dieser Gruppe diskriminiert. Diese Benachteiligungen würden in der Regel ein gewisses Mass nicht überschreiten und seien daher nicht als konkrete Gefährdung zu werten. Viele Kaukasier lebten seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen Föderation; viele von ihnen hätten zwar keinen geregelten Aufenthalt, gingen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach. In Berücksichtigung dieser Umstände führte die ARK im Rahmen der Prüfung einer Wohnsitzalternative in der Russischen Föderation aus, es seien hohe Anforderungen zu stellen und insbesondere Faktoren wie die Tragfähigkeit eines Beziehungsnetzes (im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft), das Alter, die Gesundheit und die Ausbildung/Berufserfahrung zu berücksichtigen. Mittels dieser Anhaltspunkte sei dann jeweils abzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit dem Betroffenen die Existenzsicherung am neuen Ort gelingen dürfte. Das BFM hat es im angefochtenen Entscheid versäumt, den spezifischen Erschwernissen für Personen kaukasischer Abstammung beim Versuch der Wohnsitznahme in der restlichen Föderation das nötige Gewicht beizumessen und insbesondere auf die offenkundige Registrierungsproblematik einzugehen. Der Umstand, dass eine grosse Zahl von Tschetschenen ohne geregelten Aufenthalt in der westlichen Grossstädten der Russischen Föderation leben, kann dem Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Gesundheitszustandes und der dringenden Behandlungsbedürftigkeit nicht entgegengehalten werden, ist ein legaler Aufenthalt doch zwingende Voraussetzung für die Behandlung des Beschwerdeführers vor Ort. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass planmässige und reguläre medizinische Behandlungen am Ort der Registrierung durchgeführt werden müssen und für eine [Operation] klarerweise eine dauerhafte Registrierung beziehungsweise eine temporäre Registrierung samt Garantieerklärung der örtlichen Gesundheitsbehörde betreffend Kostenübernahme notwendig ist. Diese Erkenntnis ergibt sich auch aus dem in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zitierten Bericht des Danish Immigration Service. Aus den einleitend erwähnten Berichten lassen sich übereinstimmend die Schwierigkeiten entnehmen, welchen tschetschenische Zuziehende in den Grossstädten ausgesetzt sind. Ihnen wird seit den Tschetschenienkriegen sowohl seitens der Behörden als auch seitens der russischen Bevölkerung mit grossem Misstrauen begegnet. Die Fremdenfeindlichkeit in den Grossstädten ist gross und in St. Petersburg unübertroffen, was sich in der Zunahme von Hass-Verbrechen und Extremismus äussert. Russische Vermieter sind weitgehend nicht bereit, ihre Wohnungen an Tschetschenen zu vermieten, zumal sie mit vermehrten behördlichen Kontrollen zu rechnen haben und gegen Tschetschenen - zum Zwecke der Vertreibung - auch immer wieder falsche Verfahren eröffnet werden, die die Vermieter dann ebenfalls in Mitleidenschaft ziehen. Diversen Quellen zufolge ist es für Tschetschenen quasi unmöglich, ohne tschetschenische Familienangehörige oder Freunde zu einer Unterkunft in den Grossstädten zu kommen. Ohnehin übersteigt die Miete jeweils das bescheidene Einkommen tschetschenischer Arbeiter, welche - wenn überhaupt - zumeist nur im informellen Sektor Arbeit finden. Auch Arbeitgeber vermeiden gerne die Anstellung von Tschetschenen, um nicht ins Visier der Behörden zu kommen. Sobald den Arbeitgebern die tschetschenische Herkunft bewusst wird (häufig ist diese zudem schon am Namen erkennbar, was Betroffene bereits zu Namensänderungen veranlasst hat), würden die Bewerber unter einem Vorwand abgewiesen. Arbeitgeber machen die Vergabe einer Arbeitsstelle zuweilen auch von der vorgängigen Registrierung des Bewerbers abhängig. Nebst der Wohnungssuche ist somit eine weitere grosse Herausforderung für Neuankömmlinge die Stellensuche. Wie erwähnt, hängen von der Registrierung, welche für Tschetschenen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen hat, diverse Rechte ab. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend das Recht auf unentgeltliche medizinische, über die Notfallhilfe hinausreichende Behandlung. Ohne Registrierung oder Temporär-Registrierung (samt Garantieerklärung) würde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, sich ausserhalb Tschetscheniens behandeln zu lassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass behördliche Streitigkeiten rund um die Registrierung sich oft über Monate bis Jahre erstrecken können. Hinzu kommt, dass die Unentgeltlichkeit medizinischer Leistungen selbst bei Registrierung in der Realität nur beschränkt Bestand zu haben scheint. Laut übereinstimmender Angaben funktioniert eine kostenfreie Versorgung mit ärztlichen Leistungen und mit Medikamenten in der Praxis trotz Registrierung nur dann, wenn der Patient sich in einem privilegierten Arbeits- oder Dienstverhältnis befindet oder in einer wirtschaftlich prosperierenden Region lebt. In Wahrheit sei es oft so, dass Patienten erhebliche Zahlungen an Ärzte und Pflegepersonal leisten müssen, um medizinische Behandlung zu erhalten. Auch müssten sie die nötigen Medikamente entgegen geltender Regelungen selber käuflich erwerben. Letztere Darstellungen finden übrigens in den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner [medizinischen Behandlung] ihre Stütze. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus all den Quellen das übereinstimmende Bild, dass die Möglichkeit für Tschetschenen, sich legal und mit den damit verbundenen Rechten ausserhalb Tschetscheniens rechtmässig niederzulassen und in der Folge von den damit verbundenen Rechten zu profitieren, sehr stark eingeschränkt sind. Offenbar kann nur bei Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes und ausreichender finanzieller Mittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der legalen Wohnsitznahme mittels Registrierung ausserhalb Tschetscheniens ausgegangen werden. Eine solche ist vorliegend aber unabdingbar, will man dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung nicht vorenthalten. In casu kann aber weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über das notwendige Beziehungsnetz verfügt (laut Angaben im EVZ leben seine Mutter und seine Geschwister [...] allesamt in Tschetschenien), welches ihm zu einem legalen Aufenthalt in der restlichen Russischen Föderation zu verhelfen vermöchte, noch dass er finanziell in der Lage wäre, die Operationskosten von mehreren Zehntausend Franken sowie die Nachfolgekosten für [...] selbst zu tragen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise arbeitslos war und er sich heute im Endstadium seiner chronischen Erkrankung befindet. Sein Zustand verschlechtert sich laut Ärzten trotz [regelmässiger medizinischer Behandlung] zusehends (vgl. Bericht der Klinik [...] vom 6. Oktober 2011). Es kann aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse auch weitgehend ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft einen Beitrag an seine Existenzsicherung leisten könnte. Zusammenfassend kommt das Gericht aufgrund vorstehender Erwägungen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit das Bestehen einer Wohnsitzalternative, welche zur Behandlung seiner terminalen [Erkrankung] unabdingbar erscheint, entgegengehalten werden kann. In Anbetracht der dargestellten Zuwanderungsbedingungen in den Grossstädten Russlands kann weder vom Erhalt einer dauerhaften Registrierung noch von einer temporären Akzeptanz des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gleiches gilt für die bei temporärer Registrierung notwendige Garantieerklärung für die Kostenübernahme durch die tschetschenischen Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug des schwerstkranken Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder nach Tschetschenien noch in den restlichen Teil der Russischen Föderation als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervorgehen, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde­führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfah­renskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Über das vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bis anhin nicht befunden. Das Gericht hat hingegen mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter nicht - wie in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2012 (Kostennote) erwähnt - seitens des Bundesverwaltungsgerichts als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt worden ist. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der fortbestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwvG jedoch als erfüllt zu erachten. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 9. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsie­gen des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine (reduzierte) Parteientschädigung für seine ihm erwachsenen, notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens beauftragte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 eine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden à Fr. 200.- sowie einen Aufwand von Fr. 262.- geltend machte. Die Überprüfung der vom Beschwerdeführer in der Kostennote dargestellten Beträge hat eine falsche Aufrechnung der diversen Aufwandpositionen ergeben. Richtigerweise beläuft sich der ausgewiesene zeitliche Aufwand auf 16 1/2 Stunden, der Aufwand für Porti etc. demgegenüber nur auf Fr. 122.-; dieser geltend gemachte Betrag sowie der Stundentarif erweisen sich als angemessen. Hingegen kann der ausgewiesene zeitliche Aufwand auch unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich als angemessen gelten. Namentlich sind der Aufwand für die Zeit zwischen der Mandatsübernahme am 12. März und dem 19. April 2012 (Einreichung der ersten Rechtsschrift des Vertreters von total 7 Seiten, wofür 10 ¼ Stunden ausgewiesen werden) sowie für die Ausarbeitung der Replik vom 5. Juli 2012 (von 4 Seiten, wofür 4 Stunden ausgewiesen werden) zu hoch und entsprechend zu kürzen. Das Gericht erachtet eine zeitlichen Aufwand von total 12 Stunden für das gesamte Verfahren als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1'261.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis­sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vor­läufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä­digung in Höhe von CHF 1'261.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler