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E-969/2007

E-969/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ein aus Dagestan stammendes Ehepaar tschetschenischer Ethnie mit ihren Kindern, verliessen eigenen Anga­ben zufolge ihr Heimatland Russland am 28. Oktober 2005 und reisten über [europäische Länder] sowie unbekannte Länder am 31. Oktober 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylge­suche stellten. Am 18. November 2005 beziehungsweise am 21. Novem­ber 2005 wurden die Beschwerdeführenden im [EVZ] sowie am 14. Dezember 2005 vom kantonalen Migration­samt zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. Anlässlich ih­rer Befragungen trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Fol­gen­des vor: Sie seien beide in G._______, einem Dorf in Dagestan (...), geboren und aufgewachsen. Wegen der schlechten Lage in Dagestan in der Folge des ersten Tschetschenien-Krie­ges seien sie im Jahre 1997 nach [russische Stadt] um­gezogen, wo sie beide eine Arbeit gefunden hätten. Im (...) 2004 sei ein Cousin des Beschwerdeführers aus Tschetschenien zu ihnen ge­kommen, um sich im Spital behandeln zu lassen. Anlässlich der vom Be­schwerdeführer veranlassten ärztlichen Untersuchung sei festgestellt wor­den, dass der Cousin einen von einer Minenexplosion herrührenden [Verletzung] habe. Die russischen Behörden hätten daraufhin den Ver­dacht geschöpft, der Cousin habe auf der Seite des tschetscheni­schen Widerstands gekämpft und der Beschwerdeführer habe ihn hierbei unterstützt. Die Sicherheitskräfte hätten den Cousin aus dem Spital mitge­nommen; seither hätten sie nie mehr etwas von ihm gehört. Zwei Tage nach der Hospitalisierung des Cousins seien frühmorgens - der Be­schwerdeführer sei schon auf der Arbeit gewesen - zwei Personen in Zivil sowie Omon-Angehörige bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten die Wohnung durchsucht und schliesslich die Beschwerdeführerin mitgenommen, wo­bei die Kinder alleine in der Wohnung zurückgelassen worden seien. Die Be­schwerdeführerin sei zu ihrem Mann und dessen Cousin verhört wor­den; bevor man sie nach stundenlangem Verhör freigelassen habe, seien ihr noch die Fingerabdrücke genommen worden. Sie habe daraufhin so­fort ihren Mann informiert; diesem sei auch bereits von seinem Arbeitge­ber bestätigt worden, dass die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass man ihn und seine Familie nicht mehr in Ruhe lassen würde und dass sie deshalb weggehen müss­ten. Dagestan sei keine Alternative gewesen, da es dort - (...) - instabil sei und regelmässig zu sogenannten Säube­rungen komme. Deshalb seien sie über Moskau (...) nach Polen ge­reist und hätten dort ein Asylgesuch gestellt. Nach etwa zwei Monaten hätten sie dort von Bekannten erfahren, dass Polen Flüchtlinge zurück nach Russland schicke, worauf sie aus Furcht, rückgeschafft zu werden, ihr Asylgesuch zurückgezogen hätten und Richtung Westeuropa weiterrei­sen wollten. Auf dem Weg nach Paris seien sie in H._______ im Zug von der Polizei aufgegriffen worden; man habe ihnen die russi­schen Reisepässe (die sie vor den polnischen Behörden zurückerhalten hätten) abgenommen und andere Papiere ausgestellt. Verschiedene un­glückliche Umstände (Zug verpasst, Sprach- und Orientierungsschwierigkei­ten etc.) und die Bekanntschaft mit einer Tsche­tschenin, welche sie unterwegs getroffen hätten, hätten dazu geführt, dass sie schliesslich im Dezember 2004 in [europäisches Land] angekommen seien und dort wiederum ein Asylgesuch gestellt hätten. In [europäisches Land] seien sie ledig­lich zu ihrem Reiseweg befragt worden; der Termin für die Anhörung zu den Fluchtgründen sei ständig hinausgeschoben worden. Nach siebenein­halb Monaten sei ihnen schliesslich mitgeteilt worden, dass sie nach Polen ausgeschafft würden. Um dem zu entgehen, weil sie Angst ge­habt hätten, von Polen aus nach Russland, genauer nach [russische Stadt], ausge­schafft zu werden, hätten sie sich für die freiwillige Rückkehr nach Da­gestan entschieden, wo sie am (...) Juli 2005 angekommen seien. Nach ein paar Tagen bei Verwandten seien sie bei der Mutter des Be­schwerdeführers in G._______ untergekommen. Am Morgen des (...) Juli 2005 seien Omon-Angehörige aufgetaucht, hätten das Haus durchsucht und den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei zu den Vorfällen mit sei­nem Cousin befragt und dabei misshandelt worden. Am selben Abend hät­ten ihn seine Verwandten für 8'000 Dollar freikaufen können. Wegen der während des Verhörs zugefügten Verletzungen habe er sich am nächs­ten Tag ins Krankenhaus begeben und sich in der Folge tage­lang bei Hirten versteckt. Trotz der hohen Bestechungssumme seien sie wie­der von der Polizei aufgesucht und bedroht worden. Es sei ihnen nichts an­deres übrig geblieben, als wiederum auszureisen. Um die Reise zu finan­zieren, hätten sie ihr (...) in Dagestan ver­kauft und sich entschieden, erneut nach [europäisches Land] zu gehen, wo sie per LKW am (...) Oktober 2005 angekommen seien. In [europäisches Land] hätten sie sich sofort bei den Behörden gemeldet und das Vorge­fallene erzählt. Dennoch hätten sie am folgenden Tag den Bescheid erhalten, dass sie nach Polen ausgeschafft werden sollten. Aus Angst vor ei­ner Weiterschiebung von Polen nach Russland seien sie in die Schweiz ge­reist. Es bleibt anzumerken, dass die Asylgesuchseinreichung in Polen und [europäisches Land], die Rückreise nach Dagestan, die dortigen erneuten Behelligun­gen durch die russischen Behörden sowie die zweite Reise nach [europäisches Land] und schliesslich die Weiterreise von dort in die Schweiz erst anlässlich der kantonalen Anhörung (freiwillig und nicht auf Vorhalt hin) zu Protokoll gegeben wur­den. Gemäss der ersten Befragung im [EVZ] seien die Beschwerdeführenden unmittel­bar nach den Vorfällen in [russische Stadt] in die Schweiz gereist. Als Grund für die Verheimlichung gab der Beschwerdefüh­rer an, die Erfahrung habe ihn ge­lehrt, dass man, wenn man alles erzähle, ausgeschafft werde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol­gende Beweismittel zu den Akten: Arztbericht vom (...) Juli 2005 den Be­schwerdeführer betreffend in Kopie (das Dokument wurde von Amtes we­gen übersetzt [A7/1]), vier Seiten des alten sowjetischen Passes des Be­schwerdeführers in Kopie (im Kurzbefragungsprotokoll irrtümlich als In­landpass bezeichnet, A1/10 S. 4), Militärbüchlein in Kopie sowie Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder in Kopie. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des ange­fochtenen Ent­scheids wird - soweit entscheidwe­sentlich - in den Er­wägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2007 (Datum Poststempel; Datum Be­schwerdeeingabe irrtümlich datiert auf den 6. Januar 2007) focht die vormalige Rechtsvertreterin im Auftrag und namens der Beschwerdefüh­renden die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise die Vorinstanz entsprechend anzuweisen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe­ben und die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG fest­zustellen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei­sung der Beschwer­deführenden unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens­rechtlicher Hin­sicht sei den Beschwer­deführen­den Einsicht in die Originalakten A9/31 S. 5 und 6 zu ge­währen und eine angemessene Nachfrist nach vollumfängli­cher Aktenein­sicht zur Ergänzung der Be­schwerdebegrün­dung anzusetzen. Zu­dem sei die unentgeltli­che Rechtspflege zu be­willi­gen und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf Ein­zelheiten in der Begründung des ange­fochtenen Ent­scheids wird - so­weit urteilsrelevant - in den Er­wägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hielt das Bundesverwaltungs­gericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ab­schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, hiess das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses. Zudem wurde antragsgemäss Akteneinsicht in das Akten­stück A9/31 gewährt sowie den Beschwerdeführenden die Gelegen­heit geboten, zu den offengelegten Akten Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2007 an das Bundesver­waltungsgericht wurde ausgeführt, dass der Be­schwerdeführer mit den auf Seite 5 des kantonalen Anhö­rungsprotokolls vom 14. Dezem­ber 2005 grün angestriche­nen Stellen nicht einverstan­den gewesen sei (A9/31 S. 5). Wie aus dem Protokollverlauf ersichtlich werde, würden ge­nau diese Stellen den ande­ren Angaben, die der Beschwerdefüh­rer im Laufe der Anhörung gemacht habe, widersprechen. Die markierten Stel­len auf Seite 5 des kanto­nalen Anhörungs­protokolls würden keine kor­rekte Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers darstellen, wes­halb er seine Zustim­mung dort verweigert habe. Die korrekten An­gaben fän­den sich weiter hin­ten im Anhörungsprotokoll wieder. Die bestehenden Ungereimtheiten könnten somit nicht dem Beschwerdeführer zur Last ge­legt werden. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 wurde das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2007 hielt das BFM an seinen Er­wägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde, weil die Beschwerde­schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel­che eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfer­tigen könnten. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden fol­gende Dokumente zu den Akten: Den alten, verloren geglaubten sowjeti­schen Pass des Beschwerdefüh­rers, den er sich aus Angst, die russi­schen Behörden wür­den die Post untersuchen, nicht habe zuschi­cken lassen, sondern durch ei­nen Bekannten erhalten habe, welcher in die Schweiz gereist sei, sowie einen Brief des Bruders der Beschwerdeführe­rin (inklusive Unterschriften der Nachbarn sowie Kopien ih­rer Ausweise), in welchem er ausführe, die Situation in G._______ habe sich verschlechtert und die Polizei habe ihn und die Nachbarn aufge­sucht, um nach dem Verbleib der Beschwer­deführenden zu fragen. J. Das Bundesverwaltungsgericht lud mit Zwischenverfügung vom 26. Okto­ber 2007 das BFM erneut zur Einreichung einer Stellungnahme ein. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2007 die Abweisung der Beschwerde und führte insbesondere aus, dass die Be­schwerdeführenden keine stichhaltigen Gründe angeben würden, wes­halb das nun eingereichte Identitätsdokument nicht schon früher zu den Ak­ten hätte gereicht worden können. Es habe sich bereits im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführenden am selben Ort, von welchem es nun innert kur­zer Zeit habe beigebracht werden können, befunden. Darüber hin­aus komme auch dem beigelegten Schreiben kein Beweiswert zu, da es sich um ein Gefäl­ligkeitsschreiben handle. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Novem­ber 2007 erhielten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, replikweise eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. M. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2007 wurde im Wesent­lichen auf das bereits im Schreiben vom 11. Oktober 2007 Ausge­führte Bezug genommen. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb die Vorin­stanz den Brief des Bruders der Beschwerdeführerin als reines Gefäl­ligkeitsschreiben einstufe, obwohl sowohl der Bruder als auch die Nachbarn bestätigen würden, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor gesucht würden. Auch der angebliche Umstand, dass der Onkel der Be­schwerdeführerin (...), bei welchem sie mit den Kin­dern im (...) 2005 gelebt habe, von einem Unbekannten zu Hause erschos­sen worden sei, zeige auf, dass sowohl die Familie als auch die Be­schwerdeführenden immer noch in Gefahr seien. N. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. Dezember 2007 wurden fol­gende Beweismittel betreffend die im Schreiben vom 3. Dezember 2007 er­wähnte Ermordung des Onkels der Beschwerdeführe­rin (...) eingereicht: Internetinformation (...) sowie Internetseite der Zei­tung (...) - beide Berichte datieren vom (...) 2007. O. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren heutigen Rechtsvertreter ihre russischen Reisepässe zu den Akten und gaben an, dass jene beim Migrationsamt in [Stadt in H._______] hinterlegt gewesen und von diesem an die H._______ Botschaft in Bern weitergeleitet worden seien, wo sie - nach­dem sie lange Zeit liegen geblieben seien - von den Beschwerdefüh­ren­den hätten abgeholt werden können. Sie machten geltend, dass sie ihre Pässe nicht hätten früher beschaffen kön­nen; es lägen demnach entschuld­bare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten vor. Ausserdem gelte im Asylverfahren die Offizi­almaxime, weshalb das BFM die Dokumente von Amtes wegen hätte beschaffen müssen. Für die Schweizer Behörden wäre es zudem leichter ge­wesen, mit den H._______ Kollegen Kontakt aufzunehmen als für die Be­schwerdeführenden. Im Übri­gen wurden Zeitungsausschnitte in Kopie betreffend die Lage in Da­gestan - mit entsprechenden Ausführungen - ein­gereicht. P. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezem­ber 2008 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, anzugeben, was sie seit der Einreichung ihres Asylgesuchs am 31. Oktober 2005 kon­kret unternommen hätten, um wieder in den Besitz ihrer hinterlegten Reise­pässe zu gelangen, und wann die Pässe an die H._______ Botschaft in Bern weitergeleitet sowie von den Beschwerdeführenden abgeholten wor­den seien. Q. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2008 wurde um Erstreckung der Frist gebeten. Im Übrigen wurden folgende Beweismittel in Kopie ein­gereicht: Faxschreiben der Rechtsvertretung vom (...) Dezem­ber 2008 an die H._______ Botschaft in Bern sowie E-Mail-Schreiben der H._______ Bot­schaft in Bern vom (...) Dezember 2008. Am 31. Dezember 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Be­schwerdeführenden eine Fristverlängerung. R. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 29. Januar 2009 [recte] wurde aus­geführt, dass die Unterlagen betreffend die genaue Abfolge der Erlan­gung der Reisepässe anlässlich eines Transfers im (...) 2006 verlo­ren gegangen und nicht mehr auffindbar seien. Gemäss Angaben der Be­schwerdeführenden hätten sie - mit Hilfe des damaligen Betreuers - im (...) 2006 ein erstes Mal die Polizei in [Stadt in H._______] angeschrieben, um sich nach den Pässen zu erkundigen. Jene habe den Beschwerdeführenden mit­geteilt, dass sich die Pässe beim [Behörde in H._______] be­fän­den; dieses Amt habe in der Folge eine Kopie der N-Aus­weise ver­langt, um sicherzustellen, dass es sich um die berechtigten Perso­nen handle. Anschliessend hätten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der H._______ Botschaft in Bern erhalten, in welchem sie aufgefordert wor­den seien, einen Termin zu ver­einbaren, um die dort eingetroffenen Pässe abzuholen. Als die Beschwerdeführenden am (...) Dezember 2006 bei der H._______ Botschaft in Bern vorstellig gewor­den seien, seien ih­nen die Pässe von Frau I._______ ausgehändigt worden. Mit E-Mail vom (...) Ja­nuar 2009 habe Frau I._______ bestätigt, dass sie sich an die Na­men der Beschwerde­führenden erinnere und dass ihr im Jahr 2006 mitge­teilt wor­den sei, dass der Eingang der russischen Pässe der Be­schwerdeführenden bei der H._______ Bot­schaft in Bern nicht habe festge­stellt werden können. Schliesslich habe Frau I._______ ihr Schreiben vom (...) Dezember 2006 an das [Behörde in H._______] doch noch finden können; in diesem Schreiben bestätige sie, dass die Beschwerdeführen­den an diesem Tag ihre Pässe ab­geholt hät­ten. Der Umstand, dass die H._______ Botschaft nicht mehr alle Unterlagen auffinden könne, dürfe nicht zum Nachteil der Beschwerde­führenden gereichen. Im Asylverfah­ren gelte die Offizialma­xime; die Mitwirkungspflicht hingegen gelte nicht um­fassend, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren. Im Übrigen sei es verständlich, dass die Be­schwerdeführenden Angst vor der Einreichung der Originalpässe ge­habt hätten; dies nicht zuletzt wegen der aktuellen Pra­xis der Asylbe­hör­den und der Furcht vor einer umgehenden Rückschaf­fung. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: E-Mails von Frau I._______ vom (...) Januar 2009 sowie (...) Ja­nuar 2009 und Schreiben der H._______ Botschaft in Bern vom (...) Dezem­ber 2006. S. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden im Sinne einer letztmaligen Möglichkeit vor der Entscheidungsfindung Gelegenheit, sich gemäss Art. 29 VwVG zu den Folgenden, in den Akten liegenden Tatsachen zu äussern:

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) März 2006 gegen die Be­schwerdeführerin wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Wi­derhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf­enthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG], SR 142.20), verur­teilt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie zu ei­ner Busse von CHF 100.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde K._______] vom (...) März 2006 gegen den Be­schwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Dieb­stahl) zu einer Busse von CHF 100.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) März 2006 gegen den Be­schwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das ANAG, verurteilt zu ei­ner bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) August 2007 gegen die Be­schwerdeführerin wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, verur­teilt zu einer Busse in Höhe von CHF 800.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) Mai 2008 gegen die Be­schwerdeführerin wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise geringfügig, sowie Hausfriedensbruchs, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) März 2010 gegen die Be­schwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedens­bruchs, verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.-,

- Verfügung vom (...) August 2008 des [kantonale Behörde L._______] betreffend Aberkennung des ausländischen Führeraus­weises des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit,

- Erhebungsbericht der [kantonale Behörde M._______] vom (...) Juni 2009 wegen Einbruchsdiebstahls der zwei älteren Kinder der Beschwerdeführenden,

- Strafanzeige vom (...) Juni 2010 gegen die Beschwerdeführerin wegen Be­trugs, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie gegen das [kantonale Fürsorgegesetz]. T. Der Rechtsvertreter nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2011 [recte] hierzu Stel­lung und reichte Belege betreffend Begleichung sämtlicher Bussen und Ver­fahrenskosten zu den Akten. U. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter hierzu zu­dem folgende Beweismittel mit entsprechenden Äusserungen ein: [diverse Kursbestätigungen, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben, Zusicherung Arbeitsstelle, Schreiben des Liegenschaftseigentümers]. Auf den Inhalt der Dokumente wird in den Erwägungen Bezug genommen. V. Mit Eingabe vom 4. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter die Kostennote für die bisher im Be­schwerdeverfah­ren angefallenen Kosten ein. W. Mit Strafbefehl der [kantonale Behörde N._______] vom (...) April 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie gegen das [kantonales Fürsorgegesetz] zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.- verurteilt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachge­biet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legi­timiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 108a AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut de­ren Dispositiv das BFM nicht auf die Asylgesuche der Be­schwerdefüh­ren­den eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichtein­tretensent­scheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün­detheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur­teilungskom­pe­tenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be­schränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein­getre­ten ist. Die Beschwerdein­stanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrecht­mässig erachtet - enthält sich dem­nach einer materiel­len Prüfung. Sie hebt diesfalls einzig die angefochtene Ver­fügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schwei­zerischen Asyl­rekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge­mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nicht­bestehen der Flüchtlings­eigenschaft ab­schliessend materiell zu ent­scheiden, soweit dies im Rah­men einer sum­marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in ei­nem diesbezüg­lichen Beschwerdeverfah­ren - ungeachtet der vorzu­nehmen­den Über­prüfung ei­nes formellen Nichteintretensentscheids - auch die Flücht­lingseigen­schaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewäh­rung bildet jedoch nicht Gegen­stand des vor­lie­genden Verfah­rens. Bezüglich der Frage der Weg­weisung und des Weg­wei­sungs­vollzu­ges hat die Vorinstanz eine mate­rielle Prüfung vorgenom­men, wes­halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zu­kommt.

E. 2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetre­ten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts­papiere abge­ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba­ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu­sätzlicher Abklärun­gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei­sungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 3.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus­weise, wel­che von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identi­tätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifels­freie Fest­stellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Per­son ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identi­tätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Ge­burtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).

E. 3.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zu Recht davon aus­gegangen, dass es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren einge­reichten Dokumenten lediglich um Kopien handelt, welche keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen.

E. 3.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo­nach - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi­tätspapieren ge­mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2010/2).

E. 3.2.2.1 Die Rechtfertigung der Beschwerdeführenden betreffend die Un­mög­lichkeit, ihre russischen Reisepässe vorzulegen, kann nicht gehört wer­den. Auch wenn die Kontaktaufnahme mit den H._______ Behörden und die Aushändigung der Reisepässe zwar lange dauerte, müssen sich die Beschwerdeführenden den Vorwurf gefallen lassen, jene nicht sofort nach Erhalt auf der H._______ Botschaft in Bern am (...) Dezember 2006 (vgl. Beschwerdeakten act. 24) dem BFM ausgehändigt zu haben; hierfür hätten die Beschwerdeführenden über einen Monat Zeit gehabt, bevor die vorinstanzliche Verfügung ergangen ist. Vielmehr haben die Beschwerdefüh­renden die Dokumente erst im Dezember 2008, also nach Abwarten von zwei Jahren, eingereicht.

E. 3.2.2.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber gerügt, das BFM hätte die russischen Reisepässe, welche die Beschwerdeführenden den H._______ Behörden hätten aushändigen müssen, aufgrund der Offizialma­xime von Amtes wegen beschaffen können; die Mitwirkungs­pflicht der Beschwerdefüh­renden trete in diesem Fall hinter die Offizialma­xime zurück; dies, weil es für die Beschwerdeführenden auf­grund ihres Status in der Schweiz und ihres Laientums ein Vielfaches schwieriger gewe­sen sei, mit den H._______ Behörden in Kontakt zu tre­ten, als für das BFM. Daher würden entschuldbare Gründe für die Nichtbe­schaffung der von den H._______ Behörden abgenommenen Identi­tätsdokumente vor­liegen. Ferner wird ausgeführt, dass die Beschwer­deführenden ihre In­landpässe nicht hät­ten beschaffen können, weil sie davon ausgegangen seien, dass die Post in der Heimat von den rus­sischen Behörden geöffnet werde und die Zu­sendung der Dokumente für die Verwandten in der Hei­mat ein zu gros­ses Risiko bedeutet hätte. So­mit würden auch hier ent­schuldbare Gründe für die Nichtbeibringung von Papieren vorliegen. Folg­lich finde die Ausnah­mebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG An­wendung.

E. 3.2.2.3 Diesen Ausführungen vermag das Gericht nicht zu folgen. Asylsuchende werden nicht aufgrund des in ei­nem Verwaltungsver­fahren grundsätzlich zur Anwendung kommenden Untersu­chungsprinzips von ihrer Mitwirkungspflicht befreit, sondern sind grundsätzlich ver­pflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir­ken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Im vorliegen­den Fall konnte von den Be­schwerdeführenden erwar­tet wer­den, was sie schliesslich auch getan haben, dass sie sich an die H._______ Behörden zwecks Beschaffung ih­rer Reise­pässe wenden. Im Übrigen kann die Tatsache, dass die Be­schwerdeführen­den ihre Reisepässe nicht im vorinstanzlichen Verfah­ren ausgehändigt haben, nicht dem Umstand zu­geschrieben werden, die Vorin­stanz hätte die Reisepässe erhalten, wenn sie selbst mit den H._______ Behörden in Kontakt getreten wäre. Vielmehr haben die Beschwerde­führenden, wie oben erwähnt, die Dokumente nach deren Er­hältlichmachung noch zwei Jahre zurückbehalten.

E. 3.2.2.4 Nach dem Gesagten können Ausführungen zur Beschaffung der In­land­pässe auf­grund der Möglichkeit der Beibringung der Reisepässe im vo­rinstanzli­chen Verfahren unterbleiben.

E. 3.2.2.5 Somit ist die Vor­instanz in ihrer Beurteilung zu stützen, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es den Beschwerdeführen­den verun­möglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen.

E. 4 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flücht­lingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungs­vollzugshin­dernissen hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung zahl­reiche un­glaubhafte Aspekte in den Vorbringen der Beschwerdeführen­den aufge­zeigt.

E. 4.1 Betreffend die Vorbringen, der Cousin des Beschwerdeführers sei we­gen einer [Verletzung] als vermeintlicher tschetscheni­scher Widerstandskämpfer erkannt worden, betreffend die in diesem Zusammen­hang angeblich drohende Verfolgung durch Omon-Angehö­rige und den in Kopie eingereichten Arztbericht, welcher Elemente einer Fälschung aufweise, kann auf die ausführlichen und zu­treffen­den Erwägun­gen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen ausgeführt wird, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass ein Tschetschene ohne Not pu­blik mache, dass er als Widerstandkämpfer aktiv gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Cousin - mit dem Vorwurf konfron­tiert, er sei aufgrund der [Verletzung] ein tschetschenischer Wider­standskämpfer - die Verletzung nicht als zivilen Kollateralschaden darge­stellt habe. Weshalb er vielmehr sich und seine hilfsbereiten Verwandten be­ziehungsweise die Beschwerdeführenden in unnötige Schwierigkeiten ge­bracht habe, bleibe allerdings offen. Ferner sei fraglich, wenn - wie der Beschwerdeführer behaupte (vgl. A 9/31 S. 21) - jeder Tschetschene mit ei­ner Verletzung als potentieller Widerstandkämpfer verdächtigt werde, wes­halb er sich selbst in Schwierigkeiten gebracht haben solle, indem er in [russische Stadt] eine medizinische Behandlung für seinen verletzten Cousin arran­giert habe. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Cousin nicht den selben Nachnamen wie der Beschwerdefüh­rer trägt; dieser Umstand erschwerte es den Behörden zusätzlich, Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu ziehen. Da im Übrigen keine weiteren Gefährdungsmomente bestünden - die Be­schwerdeführenden hätten sich in keiner Weise an den Widerständen be­teiligt -, sei nicht nachvollziehbar, dass die russischen Behörden tatsäch­lich eine Verfolgungsabsicht hegen würden. Zudem gebe der Be­schwerdeführer auf die Frage, weshalb sie sich nicht in einem anderen Teil Russland niedergelassen hätten, einzig an, keiner wolle Tschetsche­nen Wohnungen vermieten (vgl. A1/10 S. 6). Ausserdem hätten die Ver­wandten den Beschwerdeführer kaum noch am Tag seiner Verhaftung durch die Omon-Angehörigen freikaufen können, wenn von behördlicher Seite tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestünde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich die verschiedenen erheblichen Ungereimtheiten nicht durch den Hinweis erklären, die Empfangsstellenprotokolle dürften nur beschränkt zur Würdigung der Aussagen beigezogen werden (Beschwerde S. 9); ebenso bleiben die Ausführungen betreffend angeblich nicht korrekt protokollierte Stellen im Anhörungsprotokoll (Beschwerde S. 15; Eingabe vom 27. Februar 2007) unbehelflich, zumal diese Stellen nicht Widersprüchlichkeiten betreffen, die sich als ausschlaggebend erweisen würden. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine politische Situation in Russland und namentlich auf das harte und willkürliche Vorgehen der Behörden und das weitverbreitete Misstrauen gegen Tschetschenen (Beschwerde S. 10, 13 f.); auch mit diesen Ausführungen werden jedoch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht entkräftet.

E. 4.2 Hinzuzufügen bleibt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht den Brief des Bruders der Beschwerdeführerin (in­klusive Unterschriften der Nachbarn sowie einer Kopie ihrer Auswei­se), in welchem dieser aus­führte, die Situation in G._______ habe sich ver­schlechtert und die Polizei habe ihn so­wie die Nachbarn aufgesucht, um nach dem Verbleib der Be­schwerdefüh­renden zu fragen, als reines Gefälligkeits­schreiben einstuft.

E. 4.3 Weiter ist die von den Beschwerdeführenden beschriebene Rück­reise von [europäisches Land] nach Dagestan als realitätsfremd anzusehen, weil - wie das BFM zutreffend ausführte - nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb eine Abschiebung nach Polen bedrohlicher hätte sein sollen als eine freiwil­lige Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat; dies insbesondere, weil es den Beschwerdeführenden gleichermassen offen gestanden wäre, von dem näherliegen­den Polen aus selbständig die Reise nach Dagestan anzutre­ten. Dass die Beschwer­deführenden sodann ihre Ausreise dadurch finan­ziert haben sol­len, dass neue Bekanntschaften aus [europäisches Land] sowie die Fami­lie, welche mit ihnen gereist sei, ihnen insgesamt einen Betrag in Höhe von 3`500 Euro geliehen hätten (vgl. A9/31 S. 13), mutet ebenfalls rea­litätsfern an. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Kurz­befragung zuerst angaben, sie seien unmittelbar nach den Vorfällen in [russische Stadt] über [europäisches Land] in die Schweiz gereist, stützt den Verdacht der Vorin­stanz, sie seien von [europäisches Land] aus gar nie wieder nach Dagestan zurück­gekehrt. Der vorgebliche Grund für die Verheimlichung der angebli­chen Rückreise von [europäisches Land] nach Dagestan in der Kurzbefragung, die Erfah­rung habe die Beschwerdeführen­den gelehrt, man werde ausge­schafft, wenn man alles erzähle, er­scheint in casu nicht nachvollzieh­bar.

E. 4.4 Im Übrigen sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge­eignet, zu einer anderen als der vorinstanzlichen Einschätzung zu gelan­gen. Zudem ist auf die gefestigte Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu verweisen (vgl. insbesondere die beiden publizierten Entscheide BVGE 2007/7 und 2007/8), weshalb mittlerweile die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG obsolet geworden sind. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das BFM gestützt auf die vorliegenden Akten eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen gemacht und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat (vgl. BVGE 2007/8, insb. E. 5.6.4 und 5.6.5).

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer sum­mari­schen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden festgehalten wer­den konnte, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er­füllen. Ge­mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab­klärungen zur Fest­stellung eines Wegweisungs­vollzugshindernisses (ge­mäss Praxis nur in Bezug auf die Unzulässigkeit, vgl. BVGE 2009/50) nö­tig sind. Da im Falle der Beschwerdeführenden - wie sich aus den nach­folgenden Erwägun­gen zur Frage des Weg­weisungsvollzuges ergibt - keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegt und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorin­stanz zu Recht ge­stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge­such nicht einge­tre­ten.

E. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden besitzen keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungs­bewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung erscheint vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu­läs­sig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es - wie vorgängig festgestellt - den Be­schwerde­führenden nicht gelungen ist, eine asyl­rechtlich erhebliche Ge­fährdung nach­zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli­chen Non Re-foule­ments im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine An­haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) er­sichtlich sind, die ihnen in Russ­land dro­hen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass­gebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1.1 Die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dage­stan hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Im Zusammen­hang mit dem Krieg in Tschetschenien haben sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet. Als Folge davon sind Terroran­schläge, Entführungen und massive Menschenrechtsverletzungen heute auch in Dagestan an der Tagesordnung. Destabilisierend wirken sich ne­ben ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines funda­mentalistischen Islams, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppie­rungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Sicherheitskräfte reagieren auf den Anstieg der Gewalt mit extralegalen re­pressiven Massnahmen. Es wird von massiven Menschenrechtsverletzungen berichtet. Um Druck auf die Rebellen auszuüben, werden diesel­ben Methoden wie in Tschetschenien angewendet und Verwandte und Bekannte für deren Taten verantwortlich gemacht (vgl. Bericht der Par­lamentarischen Versammlung z.H. des Europarates, Menschenrechts­lage im Nordkaukasus, Juni 2010; US Department of State, Country Re­ports on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Amnesty Interna­tional, Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, Juli 2009; The Jamestown Foundation, North Caucasus authori­ties engaging in collective punishment, 17. Juli 2009; International Crisis Group, Rus­sia's Dagestan: Conflict causes, 3. Juni 2008; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2114/2007 vom 18. November 2010 E. 6.3). Gemäss EMARK 2005 Nr. 17 S. 147 ff. stehen abgewiesenen Asylsu­chende tschetschenischer Ethnie unter bestimmten Voraussetzungen in­nerhalb der Russischen Föderation innerstaatliche Aufenthaltsalternati­ven zur Verfügung. Den betroffenen Personen muss es möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, was auf­grund der flächenmässigen Grösse sowie der föderalen Struktur der Russischen Föderation grundsätzlich zu bejahen ist (EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3.2 S. 156). Aufgrund der allgemeinen Lage in der Russi­schen Föderation geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommis­sion (ARK) davon aus, dass sich der Wegweisungs­vollzug ab­ge­wiese­ner tschetschenischer Asylsuchender - und dies gilt ange­sichts der ver­gleichbaren Problematik auch für Asylsuchende aus Dage­stan - an einen innerstaatli­chen Zufluchtsort innerhalb der Russi­schen Födera­tion unter Umstän­den als zumutbar erweisen kann. An den Nachweis der Zumutbarkeit ei­ner innerstaatlichen Aufenthaltsalter­native sind indes­sen hohe Anforde­rungen zu stellen. Er­forderlich ist vor allem - auch im Hinblick auf eine zumutbare Unter­kunft - ein tragfähiges, insbe­sondere familiä­res Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn sich die Betrof­fenen während langer Zeit an einem innerstaatli­chen Zufluchts­ort aufhielten und sich aus den Akten keine überzeugen­den Argu­mente gegen eine Rückkehr dorthin er­geben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Ge­schlecht, die Ausbildung und bishe­rige Berufserfahrung der Personen sowie das Vor­handensein hinrei­chender finanzieller Mit­tel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.2). Als Hauptprobleme intern Vertriebener ("Internally Displaced Persons", IDP) tschetschenischer Herkunft, welche in anderen Regionen der Russi­schen Föderation ausserhalb des Nordkaukasus Zuflucht suchen, hat der Norwegische "Refugee Council" fehlende Ausweise beziehungsweise Do­kumente und damit einhergehend einen eingeschränkten Zugang zu staatli­chen Leistungen sowie den Mangel an permanentem Wohnraum iden­tifiziert. Viele IDP hätten Schwierigkeiten, den für den Zugang zu staatli­chen Leistungen erforderlichen "forced migrant status", eine Wohn­sitz-Registrierung oder einen Inlandspass zu erhalten, weil die dazu erforder­lichen Originalausweisdokumente im Krieg zerstört wurden und/oder weil Gesuchsteller tschetschenischer Herkunft bei der Vergabe all­gemein diskriminiert würden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Struggling to integrate: Displaced people from Chechnya li­ving in other areas of the Russian Federation, Genf, Juni 2008, S. 7 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.3).

E. 6.3.1.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um aus Dagestan stam­mende Tschetschenen, welche sowohl einen In­lands- als auch einen Auslandspass besitzen. Zudem waren sie eigenen Angaben zu­folge im Zeit­punkt ihrer ersten Ausreise im Jahre 2004 offiziell in [russische Stadt] gemel­det und dürften somit über eine permanente Registrierung des Wohnsit­zes verfügen (im Gegen­satz zu einer bloss temporären Registrierung des Aufenthalts­or­tes). Den Ausführun­gen ist auch zu entneh­men, dass sie bereits im Jahre 1997 aufgrund der prekären Situation in Da­gestan nach [russische Stadt] gezogen sind, wo sie einer Arbeit nachgegangen seien und über eine akzeptable Unterkunft verfügt hätten. Fraglich ist jedoch, ob den Beschwerdeführenden - nach einer mittlerweile siebenjährigen Abwesenheit von [russische Stadt] - weiterhin zugemutet werden kann, in der Russi­schen Föderation ausserhalb des Nordkaukasus Zuflucht zu suchen, zumal sie unterdessen über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in [russische Stadt] mehr verfügen dürften, leben doch ihre Verwandten eigenen Angaben zufolge in Dagestan. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und unter Hinweis auf die nachfolgende Erwägung 6.3.2 kann die Frage, ob den Beschwerdeführenden in­nerhalb der Russischen Föderation heute noch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternati­ven zur Verfügung stehen würde, im vorliegenden Fall allerdings offengelassen werden.

E. 6.3.2.1 Gemäss der Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK, wel­che vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird, bil­det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ferner das Wohl des Kindes ei­nen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Weg­weisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus ei­ner völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.); namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhän­gigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Ei­genschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereit­schaft und -fähig­keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus­bildung des Kin­des, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Gerade letzte­rer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse ei­ner Reintegration in Heimat­land als gewichtiger Faktor zu werten, da insbe­sondere adoleszente Kin­der nicht ohne guten Grund aus einem ver­trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Damit ist aus entwicklungs­psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönli­che Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfami­lie) zu berücksichtigen, son­dern auch dessen übrige soziale Ein­bettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als un­zumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinwei­sen). Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der Kin­der der Beschwerdeführenden näher zu betrachten

E. 6.3.2.2 (...) Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Februar 2011 geht hervor: [Bestätigungen betreffend gute schulische Leistungen und Freizeitaktivitäten der Kinder]. Für die Kinder gelte die Schweiz als Heimat, weil sie hier ihren Lebensmittelpunkt und ihre Freunde hätten. Sie hätten hier prägende Jahre ihres Lebens und wichtige Schuljahre ver­bracht. Eine Wiedereingliederung in der Heimat würde sich äusserst schwie­rig gestalten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sei schliesslich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen würden, das Wohl des Kindes ein Ge­sichtspunkt, welcher vorrangig zu berücksichtigen sei. Vor dem geschilder­ten Hintergrund wäre es mit dem Kindswohl nur schwer verein­bar, die Kinder aus ihrem vertrauten Umfeld herauszureissen; dies hätte verheerende Folgen für ihre Entwicklung und könne ihnen nicht zugemutet werden. Vielmehr müsse die positive Entwicklung der Kin­der weiterhin gefördert und unterstützt werden.

E. 6.3.2.3 Während Kindern in einem noch jungen, stark von der Familie geprägten Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemein­hin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug langjäh­rig an­wesender Adoleszenter eine differenzierte Betrachtung. Abzu­wägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betref­fenden Jugendlichen im Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie massge­blich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte ge­knüpft und ihre eigene Identität entwickelt haben. Die Gewichtung der Auf­enthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rech­nung zu tragen. Zudem ist zu beachten, dass die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, indem eine starke Assimilie­rung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge ha­ben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzu­mutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Die Kinder der Beschwerdeführenden haben durch ihren Aufenthalt in der Schweiz seit Oktober 2005 ei­nen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Februar geht hervor, dass sie hier ihren Lebensmittelpunkt und ihre Freunde hätten sowie solide schuli­sche Leistungen erbringen und einer geregelten Freizeitbeschäfti­gung nachgehen würden (vgl. die unter 6.3.2.2 erwähnten Dokumente). Da sie seit etwa fünfeinhalb Jahren in der Schweiz leben und hier die Schule besuchen beziehungsweise (...), darf von der Assimilierung an die hiesige Kultur und Lebensweise ausgegangen werden. Die Kinder würden heute im Falle einer Rückkehr somit aus einer Le­bensstruktur herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in der Russischen Föderation unterscheiden dürfte und wel­che während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung so­wie ihren Alltag geprägt hat. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass gegen die beiden älteren Kin­der ein Er­hebungsbericht vorliegt, welchem zu entnehmen ist, dass sie ver­sucht hätten, in das Schulgebäude einzubrechen (vgl. Erhebungsbe­richt der [kantonale Behörde M._______] vom (...) Juni 2009 wegen Einbruchsdieb­stahls). Der Eingabe vom 16. Februar 2011 ist jedoch zu entnehmen, dass die Geschädigte in Aussicht gestellt habe, die Strafanträge zurückzu­ziehen, zumal die beiden beteiligten Jugendlichen den finanziellen Scha­den in Form von Arbeit bei der Geschädigten abgegolten hätten. Da es sich ausschliesslich um Antragsdelikte handle (Sachbeschädigung, ge­ringfügiger Diebstahl sowie Hausfriedensbruch), werde das Verfahren nach Rückzug der Strafanträge voraussichtlich eingestellt werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine neuen Delikte bekannt geworden, und es scheint, dass sich die beiden betroffenen Kinder nunmehr an die gesetzliche Ordnung halten und von einer klaglosen Anwesenheits­dauer ausgegangen werden darf. Angesichts der Anwesenheitsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren wäh­rend einer prägenden Zeit der Kinder und der schulisch guten Integration zeichnet sich vorliegend für den Fall einer Ausreise eine mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssitu­ation ab, zumal diese nicht nur mit der Auf­gabe der Förderung der positiven Entwicklung der Kinder, sondern auch mit dem Abbruch des in der Schweiz aufgebauten sozialen Netzes ver­bunden sein dürfte. Dass die Rückkehr der ganzen Familie in die Rus­sische Föderation diese Situation ein wenig abzudämpfen ver­möchte, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die in der Schweiz erlebten Kindheits- und Adoleszenzjahre und die dadurch erfolgte Prä­gung, die gute schulische Leistung sowie die soziale Integration und die kul­turellen Differenzen zum Heimatland die Reintegration der Kinder im Heimat­land in Frage stellen würden. Bei einem Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser ihre Entwur­zelung zur Folge hätte, welche auf­grund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd ge­wordene Kultur und Umgebung als gegen das Kinds­wohl spre­chend qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten erachtet das Bun­desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug der Kinder als nicht zumut­bar.

E. 6.3.3 In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorlie­gen­den Akten und der sich präsentierenden Rückkehrsituation kommt dieses zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Be­schwerdeführen­den als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.

E. 6.4 Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich aus den Akten jedoch hinsichtlich der Be­schwerdeführenden Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vor­läufige Aufnahme nicht ver­fügt, wenn die weg- oder aus­gewiesene Person zu einer längeren Freiheits­strafe verurteilt oder gegen sie eine straf­rechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), oder wenn sie er­heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die in­nere oder die äussere Sicherheit ge­fährdet (Bst. b). Aus dem Wortlaut der obgenannten Bestimmungen ergibt sich zu­nächst, dass nicht jeder Ver­stoss gegen die gesetzliche Ordnung gegen die Anordnung einer vor­läufi­gen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerde­führenden durch die von ihnen begangenen Straftaten (vgl. Bst. S) einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG ge­setzt haben, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb nicht anzuordnen ist. Zu untersuchen ist eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG; die tatbestandmässigen Voraussetzungen von Bst. a dieser Bestimmung sind ohne Weiteres nicht erfüllt.

E. 6.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird - wie bereits oben er­wähnt - die vorläufige Auf­nahme nicht angeordnet, wenn die weg- oder aus­gewiesene Person er­heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si­cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefähr­det. Laut Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbeson­dere bei einer Miss­achtung von gesetz­lichen Vorschriften (Bst. a) vor. Ge­mäss Abs. 2 der ob­genannten Bestimmung liegt eine Gefähr­dung der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhalts­punkte da­für be­stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Per­son in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Es genügt allerdings nicht, wenn die kriminellen Handlungen des Ausländers den Schluss zulas­sen, dass die­ser nicht ge­willt oder nicht fähig ist, sich an die elementa­ren gesellschaft­lichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müs­sen diese Handlungen eine Ge­fährdung oder Verlet­zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere dar­stellen und sind im Lichte einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen.

E. 6.4.3 In der Eingabe vom 15. Februar 2011 führte der Rechtsvertreter aus, dass die in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar aufgelisteten Strafbefehle alle rechtskräftig seien, jedoch Anlass zu folgenden Bemerkungen geben würden: Die Beschwerdeführenden seien unterstützungsbe­dürftig und ihnen würden CHF 10.- pro Tag zur Verfügung ste­hen, was es schwierig gestalte, eine fünfköpfige Familie zu ernäh­ren. Bei dem Deliktsgut handle es sich teilweise um Esswaren so­wie kleinere Sachen - wie zum Beispiel Strumpfhosen - für den täglichen Gebrauch. Zum Vorwurf der Schwarzarbeit und des Sozialhilfemissbrauchs wurde fest­gehalten, dass es sich beim Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG aufgrund des abstrakten Strafrahmens um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB handle. Die Beschwerdeführenden seien davon ausge­gangen, dass sich der Arbeitgeber um die Arbeitsbewilligung küm­mern werde; die Beschwerdeführerin habe sich auch mehrmals beim Arbeit­geber erkundigt, ob die Bewilligung vorliege; weshalb es dieser unterlassen habe, eine Bewilligung zu beantragen, sei unklar. Zudem hätten die Beschwerdeführenden so­wohl ihrer Betreuerin wie auch der für die Unterbringung der Asylsuchen­den zuständigen Person vor ihrer Probezeit mittgeteilt, dass sie dem­nächst arbeiten würden. Sie seien im guten Glauben davon ausgegan­gen, wenn das Migrationsamt und der kantonale Sozialdienst Kennt­nis davon hätten und der Arbeitgeber gleichzeitig in Aussicht stelle, sich um die Arbeitsbewilligung zu kümmern, sei eine solche Tätigkeit nicht verbo­ten. Im vorliegenden Fall würden - ohne die Straftaten verharmlo­sen zu wollen - keine schweren Delikte vorliegen, das Verschulden der Be­schwerdeführenden wiege in Anbetracht der persönlichen Situation leicht; das Verhalten sei nicht als verwerflich im Sinne des Art. 53 AsylG zu qualifizieren; zudem sei eine kriminelle Energie nicht zu erkennen. Im Übrigen hätten die Be­schwerdeführenden in der Zwischenzeit sämtliche Bussen und Ver­fahrenskosten beglichen (vgl. Einzahlungsscheine in Kopie). Sie hät­ten ihre Lehren daraus gezogen und würden sich nichts mehr zu Schul­den kommen lassen. In der Eingabe vom 16. Januar 2011 führte der Rechtsvertreter des Weiteren aus, dass sich der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens trotz N-Status im­mer wieder darum bemühe, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Bestäti­gung von [Arbeitgeber] vom (...) November 2010 zeige, dass er bereits im Jahr 2008 eine Arbeit gefunden habe, aufgrund seines N Status aber die Stelle nicht habe antreten können. Auch jetzt liege ein Stellenangebot vor, wel­ches es ihm ermöglichen würde, eine Arbeitsstelle anzu­treten, wenn ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt würde (vgl. Zusiche­rungsschreiben für eine Arbeitsstelle als [Tätigkeit] im Umfang eines 100%-Pensums vom (...) Januar 2011). Der Stellenan­tritt ermögliche dem Beschwerdeführer, finanziell selbständig zu werden und somit nicht mehr auf die Unterstützung durch den kantonalen Sozialdienst angewiesen zu sein. Dem Empfehlungsschreiben von O._______ und P._______ vom (...) November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe­rin als sehr gute [Beruf] gelobt werde und der Beschwer­deführer den (...) mit viel Sorgfalt bewirt­schafte. Ausserdem würden sie ihre Kinder bei der Schul- und Freizeitent­wicklung unterstützen. Auch der Eigentümer der Liegenschaft, in wel­cher die Beschwerdeführenden leben würden, empfinde die Familie als freundlich und umgänglich (vgl. Schreiben von Q._______ vom (...) November 2010). Allen Empfehlungsschreiben gemeinsam sei, dass die Familie in ih­rem Umfeld sehr geschätzt werde, mit den hiesigen Verhältnissen bes­tens vertraut sei und sich ein gutes soziales Netz aufgebaut habe. Zudem würden die Deutschkenntnisse aller Familienmitglieder gelobt (vgl. diverse Empfeh­lungsschreiben). Die Be­schwerdeführenden würden die Schweiz als Ort empfinden, wo sie zu Hause seien und wo sie ihre Freunde hät­ten. Es sei somit von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, aufgrund welcher es ihnen in persönlicher, wirtschaftli­cher sowie sozialer Hinsicht nicht zu­zumuten sei, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben durch die mehrfache Missachtung von gesetzlichen Vorschriften die in der Schweiz geltende Rechtsordnung wiederholt verletzt und sind - wie den oben aufgeführten Strafbefehlen zu entnehmen ist - wiederholt rechtskräftig für ihr deliktisches Verhalten gerichtlich belangt worden. Bei den unter Bst. S aufgelisteten rechtskräftigen Strafbefehlen handelt es sich insbesondere um Vermögensdelikte, welche - wie in der Eingabe vom 15. Februar 2011 ausgeführt wurde - vorwiegend von den Be­schwerdeführenden in der Zwischenzeit beglichen sein dürften (vgl. Einzahlungsscheine in Kopie). Betreffend die aktuellste strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie gegen das [kantonale Fürsorgegesetz] ist dem Strafbefehl der [kantonale Behörde N.______] vom (...) April 2011 zu entnehmen, dass es sich um eine relativ kurze Zeitspanne der Deliktsbegehung ([2 Monate]) gehandelt hat, welche ausserdem bereits über zwei Jahre zurückliegt. Die mehrfachen geringfügigen Diebstähle, die Wi­derhandlungen gegen das ANAG, die Hausfriedensbrüche und das Strassenverkehrsdelikt lassen zwar den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden nicht ge­willt gewesen sind oder nicht fähig waren, sich an die geltenden gesellschaft­lichen Regeln des Zusammenlebens in der Schweiz zu halten; jedoch können diese kriminellen Handlungen keine schwerwiegende Ge­fährdung oder Verlet­zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen, zumal das Verschulden der Beschwerdeführenden nicht schwer wiegt und sie auch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Eine Verweigerung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme allein aufgrund der früher begangenen Delikte, bei welchen es sich primär um geringfügige Vermögensdelikte handelt und die Beschwerdeführenden zu Bussen und Geldstrafen verurteilt worden sind, die zum jetzigen Zeitpunkt weitestgehend - mit Ausnahme der im Strafbefehl der [kantonale Behörde N._______] vom (...) April 2011 auferlegten Geldstrafe respektive Busse - beglichen sein dürften, erscheint zudem nicht verhältnismässig. Insbesondere vermögen die vorliegend anzustellenden Überlegungen in einer Abwägung mit den oben gewürdigten Interessen der Kinder der Beschwerdeführenden nicht zu überwiegen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine vorläufige Aufnahme nach Massgabe von Art. 84 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG aufgehoben werden könnte, sofern sich entsprechende Tatbestände in Zukunft verwirklichen sollten. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht in schwerwiegender Weise verletzt haben, und ihre Delinquenz die zur Verweigerung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Intensität nicht erreicht hat.

E. 6.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde­führenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). Betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung als solcher ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfah­renskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hiess das Bundes­verwaltungs­gericht das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvor­schusses. In den Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden inzwischen nicht mehr bedürftig sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsie­gen der Beschwerdeführenden auszugehen. Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. März 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren der Beschwerdeführenden einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 250.- geltend machte. Zudem wurde mit obgenannter Eingabe eine Honorarnote betreffend den Aufwand der ehemaligen Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht, gemäss welcher für die Vertretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Vertreters (30. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) ein Aufwand von insgesamt 27 Stunden und ein Stundenansatz von CHF 150.- geltend gemacht wurde. Zudem wurden Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 167.50 geltend gemacht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen; insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin von 22 Stunden für die Ausarbeitung der 15-seitigen Beschwerdeschrift (10 Stunden für die Ausarbeitung der eigentlichen Rechtsschrift; 12 Stunden für Besprechung, Aktenstudium und Abklärungen) zu kürzen und auf insgesamt 11 Stunden zu veranschlagen. Den Beschwerdeführenden ist somit angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von CHF 2'846.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis­sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor­läufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä­digung in Höhe von CHF 2'846.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-969/2007 Urteil vom 15. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein aus Dagestan stammendes Ehepaar tschetschenischer Ethnie mit ihren Kindern, verliessen eigenen Anga­ben zufolge ihr Heimatland Russland am 28. Oktober 2005 und reisten über [europäische Länder] sowie unbekannte Länder am 31. Oktober 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylge­suche stellten. Am 18. November 2005 beziehungsweise am 21. Novem­ber 2005 wurden die Beschwerdeführenden im [EVZ] sowie am 14. Dezember 2005 vom kantonalen Migration­samt zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. Anlässlich ih­rer Befragungen trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Fol­gen­des vor: Sie seien beide in G._______, einem Dorf in Dagestan (...), geboren und aufgewachsen. Wegen der schlechten Lage in Dagestan in der Folge des ersten Tschetschenien-Krie­ges seien sie im Jahre 1997 nach [russische Stadt] um­gezogen, wo sie beide eine Arbeit gefunden hätten. Im (...) 2004 sei ein Cousin des Beschwerdeführers aus Tschetschenien zu ihnen ge­kommen, um sich im Spital behandeln zu lassen. Anlässlich der vom Be­schwerdeführer veranlassten ärztlichen Untersuchung sei festgestellt wor­den, dass der Cousin einen von einer Minenexplosion herrührenden [Verletzung] habe. Die russischen Behörden hätten daraufhin den Ver­dacht geschöpft, der Cousin habe auf der Seite des tschetscheni­schen Widerstands gekämpft und der Beschwerdeführer habe ihn hierbei unterstützt. Die Sicherheitskräfte hätten den Cousin aus dem Spital mitge­nommen; seither hätten sie nie mehr etwas von ihm gehört. Zwei Tage nach der Hospitalisierung des Cousins seien frühmorgens - der Be­schwerdeführer sei schon auf der Arbeit gewesen - zwei Personen in Zivil sowie Omon-Angehörige bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten die Wohnung durchsucht und schliesslich die Beschwerdeführerin mitgenommen, wo­bei die Kinder alleine in der Wohnung zurückgelassen worden seien. Die Be­schwerdeführerin sei zu ihrem Mann und dessen Cousin verhört wor­den; bevor man sie nach stundenlangem Verhör freigelassen habe, seien ihr noch die Fingerabdrücke genommen worden. Sie habe daraufhin so­fort ihren Mann informiert; diesem sei auch bereits von seinem Arbeitge­ber bestätigt worden, dass die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass man ihn und seine Familie nicht mehr in Ruhe lassen würde und dass sie deshalb weggehen müss­ten. Dagestan sei keine Alternative gewesen, da es dort - (...) - instabil sei und regelmässig zu sogenannten Säube­rungen komme. Deshalb seien sie über Moskau (...) nach Polen ge­reist und hätten dort ein Asylgesuch gestellt. Nach etwa zwei Monaten hätten sie dort von Bekannten erfahren, dass Polen Flüchtlinge zurück nach Russland schicke, worauf sie aus Furcht, rückgeschafft zu werden, ihr Asylgesuch zurückgezogen hätten und Richtung Westeuropa weiterrei­sen wollten. Auf dem Weg nach Paris seien sie in H._______ im Zug von der Polizei aufgegriffen worden; man habe ihnen die russi­schen Reisepässe (die sie vor den polnischen Behörden zurückerhalten hätten) abgenommen und andere Papiere ausgestellt. Verschiedene un­glückliche Umstände (Zug verpasst, Sprach- und Orientierungsschwierigkei­ten etc.) und die Bekanntschaft mit einer Tsche­tschenin, welche sie unterwegs getroffen hätten, hätten dazu geführt, dass sie schliesslich im Dezember 2004 in [europäisches Land] angekommen seien und dort wiederum ein Asylgesuch gestellt hätten. In [europäisches Land] seien sie ledig­lich zu ihrem Reiseweg befragt worden; der Termin für die Anhörung zu den Fluchtgründen sei ständig hinausgeschoben worden. Nach siebenein­halb Monaten sei ihnen schliesslich mitgeteilt worden, dass sie nach Polen ausgeschafft würden. Um dem zu entgehen, weil sie Angst ge­habt hätten, von Polen aus nach Russland, genauer nach [russische Stadt], ausge­schafft zu werden, hätten sie sich für die freiwillige Rückkehr nach Da­gestan entschieden, wo sie am (...) Juli 2005 angekommen seien. Nach ein paar Tagen bei Verwandten seien sie bei der Mutter des Be­schwerdeführers in G._______ untergekommen. Am Morgen des (...) Juli 2005 seien Omon-Angehörige aufgetaucht, hätten das Haus durchsucht und den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei zu den Vorfällen mit sei­nem Cousin befragt und dabei misshandelt worden. Am selben Abend hät­ten ihn seine Verwandten für 8'000 Dollar freikaufen können. Wegen der während des Verhörs zugefügten Verletzungen habe er sich am nächs­ten Tag ins Krankenhaus begeben und sich in der Folge tage­lang bei Hirten versteckt. Trotz der hohen Bestechungssumme seien sie wie­der von der Polizei aufgesucht und bedroht worden. Es sei ihnen nichts an­deres übrig geblieben, als wiederum auszureisen. Um die Reise zu finan­zieren, hätten sie ihr (...) in Dagestan ver­kauft und sich entschieden, erneut nach [europäisches Land] zu gehen, wo sie per LKW am (...) Oktober 2005 angekommen seien. In [europäisches Land] hätten sie sich sofort bei den Behörden gemeldet und das Vorge­fallene erzählt. Dennoch hätten sie am folgenden Tag den Bescheid erhalten, dass sie nach Polen ausgeschafft werden sollten. Aus Angst vor ei­ner Weiterschiebung von Polen nach Russland seien sie in die Schweiz ge­reist. Es bleibt anzumerken, dass die Asylgesuchseinreichung in Polen und [europäisches Land], die Rückreise nach Dagestan, die dortigen erneuten Behelligun­gen durch die russischen Behörden sowie die zweite Reise nach [europäisches Land] und schliesslich die Weiterreise von dort in die Schweiz erst anlässlich der kantonalen Anhörung (freiwillig und nicht auf Vorhalt hin) zu Protokoll gegeben wur­den. Gemäss der ersten Befragung im [EVZ] seien die Beschwerdeführenden unmittel­bar nach den Vorfällen in [russische Stadt] in die Schweiz gereist. Als Grund für die Verheimlichung gab der Beschwerdefüh­rer an, die Erfahrung habe ihn ge­lehrt, dass man, wenn man alles erzähle, ausgeschafft werde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol­gende Beweismittel zu den Akten: Arztbericht vom (...) Juli 2005 den Be­schwerdeführer betreffend in Kopie (das Dokument wurde von Amtes we­gen übersetzt [A7/1]), vier Seiten des alten sowjetischen Passes des Be­schwerdeführers in Kopie (im Kurzbefragungsprotokoll irrtümlich als In­landpass bezeichnet, A1/10 S. 4), Militärbüchlein in Kopie sowie Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder in Kopie. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des ange­fochtenen Ent­scheids wird - soweit entscheidwe­sentlich - in den Er­wägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2007 (Datum Poststempel; Datum Be­schwerdeeingabe irrtümlich datiert auf den 6. Januar 2007) focht die vormalige Rechtsvertreterin im Auftrag und namens der Beschwerdefüh­renden die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise die Vorinstanz entsprechend anzuweisen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe­ben und die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG fest­zustellen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei­sung der Beschwer­deführenden unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens­rechtlicher Hin­sicht sei den Beschwer­deführen­den Einsicht in die Originalakten A9/31 S. 5 und 6 zu ge­währen und eine angemessene Nachfrist nach vollumfängli­cher Aktenein­sicht zur Ergänzung der Be­schwerdebegrün­dung anzusetzen. Zu­dem sei die unentgeltli­che Rechtspflege zu be­willi­gen und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf Ein­zelheiten in der Begründung des ange­fochtenen Ent­scheids wird - so­weit urteilsrelevant - in den Er­wägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hielt das Bundesverwaltungs­gericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ab­schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, hiess das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses. Zudem wurde antragsgemäss Akteneinsicht in das Akten­stück A9/31 gewährt sowie den Beschwerdeführenden die Gelegen­heit geboten, zu den offengelegten Akten Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2007 an das Bundesver­waltungsgericht wurde ausgeführt, dass der Be­schwerdeführer mit den auf Seite 5 des kantonalen Anhö­rungsprotokolls vom 14. Dezem­ber 2005 grün angestriche­nen Stellen nicht einverstan­den gewesen sei (A9/31 S. 5). Wie aus dem Protokollverlauf ersichtlich werde, würden ge­nau diese Stellen den ande­ren Angaben, die der Beschwerdefüh­rer im Laufe der Anhörung gemacht habe, widersprechen. Die markierten Stel­len auf Seite 5 des kanto­nalen Anhörungs­protokolls würden keine kor­rekte Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers darstellen, wes­halb er seine Zustim­mung dort verweigert habe. Die korrekten An­gaben fän­den sich weiter hin­ten im Anhörungsprotokoll wieder. Die bestehenden Ungereimtheiten könnten somit nicht dem Beschwerdeführer zur Last ge­legt werden. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 wurde das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2007 hielt das BFM an seinen Er­wägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde, weil die Beschwerde­schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel­che eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfer­tigen könnten. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden fol­gende Dokumente zu den Akten: Den alten, verloren geglaubten sowjeti­schen Pass des Beschwerdefüh­rers, den er sich aus Angst, die russi­schen Behörden wür­den die Post untersuchen, nicht habe zuschi­cken lassen, sondern durch ei­nen Bekannten erhalten habe, welcher in die Schweiz gereist sei, sowie einen Brief des Bruders der Beschwerdeführe­rin (inklusive Unterschriften der Nachbarn sowie Kopien ih­rer Ausweise), in welchem er ausführe, die Situation in G._______ habe sich verschlechtert und die Polizei habe ihn und die Nachbarn aufge­sucht, um nach dem Verbleib der Beschwer­deführenden zu fragen. J. Das Bundesverwaltungsgericht lud mit Zwischenverfügung vom 26. Okto­ber 2007 das BFM erneut zur Einreichung einer Stellungnahme ein. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2007 die Abweisung der Beschwerde und führte insbesondere aus, dass die Be­schwerdeführenden keine stichhaltigen Gründe angeben würden, wes­halb das nun eingereichte Identitätsdokument nicht schon früher zu den Ak­ten hätte gereicht worden können. Es habe sich bereits im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführenden am selben Ort, von welchem es nun innert kur­zer Zeit habe beigebracht werden können, befunden. Darüber hin­aus komme auch dem beigelegten Schreiben kein Beweiswert zu, da es sich um ein Gefäl­ligkeitsschreiben handle. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Novem­ber 2007 erhielten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, replikweise eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. M. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2007 wurde im Wesent­lichen auf das bereits im Schreiben vom 11. Oktober 2007 Ausge­führte Bezug genommen. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb die Vorin­stanz den Brief des Bruders der Beschwerdeführerin als reines Gefäl­ligkeitsschreiben einstufe, obwohl sowohl der Bruder als auch die Nachbarn bestätigen würden, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor gesucht würden. Auch der angebliche Umstand, dass der Onkel der Be­schwerdeführerin (...), bei welchem sie mit den Kin­dern im (...) 2005 gelebt habe, von einem Unbekannten zu Hause erschos­sen worden sei, zeige auf, dass sowohl die Familie als auch die Be­schwerdeführenden immer noch in Gefahr seien. N. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. Dezember 2007 wurden fol­gende Beweismittel betreffend die im Schreiben vom 3. Dezember 2007 er­wähnte Ermordung des Onkels der Beschwerdeführe­rin (...) eingereicht: Internetinformation (...) sowie Internetseite der Zei­tung (...) - beide Berichte datieren vom (...) 2007. O. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren heutigen Rechtsvertreter ihre russischen Reisepässe zu den Akten und gaben an, dass jene beim Migrationsamt in [Stadt in H._______] hinterlegt gewesen und von diesem an die H._______ Botschaft in Bern weitergeleitet worden seien, wo sie - nach­dem sie lange Zeit liegen geblieben seien - von den Beschwerdefüh­ren­den hätten abgeholt werden können. Sie machten geltend, dass sie ihre Pässe nicht hätten früher beschaffen kön­nen; es lägen demnach entschuld­bare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten vor. Ausserdem gelte im Asylverfahren die Offizi­almaxime, weshalb das BFM die Dokumente von Amtes wegen hätte beschaffen müssen. Für die Schweizer Behörden wäre es zudem leichter ge­wesen, mit den H._______ Kollegen Kontakt aufzunehmen als für die Be­schwerdeführenden. Im Übri­gen wurden Zeitungsausschnitte in Kopie betreffend die Lage in Da­gestan - mit entsprechenden Ausführungen - ein­gereicht. P. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezem­ber 2008 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, anzugeben, was sie seit der Einreichung ihres Asylgesuchs am 31. Oktober 2005 kon­kret unternommen hätten, um wieder in den Besitz ihrer hinterlegten Reise­pässe zu gelangen, und wann die Pässe an die H._______ Botschaft in Bern weitergeleitet sowie von den Beschwerdeführenden abgeholten wor­den seien. Q. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2008 wurde um Erstreckung der Frist gebeten. Im Übrigen wurden folgende Beweismittel in Kopie ein­gereicht: Faxschreiben der Rechtsvertretung vom (...) Dezem­ber 2008 an die H._______ Botschaft in Bern sowie E-Mail-Schreiben der H._______ Bot­schaft in Bern vom (...) Dezember 2008. Am 31. Dezember 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Be­schwerdeführenden eine Fristverlängerung. R. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 29. Januar 2009 [recte] wurde aus­geführt, dass die Unterlagen betreffend die genaue Abfolge der Erlan­gung der Reisepässe anlässlich eines Transfers im (...) 2006 verlo­ren gegangen und nicht mehr auffindbar seien. Gemäss Angaben der Be­schwerdeführenden hätten sie - mit Hilfe des damaligen Betreuers - im (...) 2006 ein erstes Mal die Polizei in [Stadt in H._______] angeschrieben, um sich nach den Pässen zu erkundigen. Jene habe den Beschwerdeführenden mit­geteilt, dass sich die Pässe beim [Behörde in H._______] be­fän­den; dieses Amt habe in der Folge eine Kopie der N-Aus­weise ver­langt, um sicherzustellen, dass es sich um die berechtigten Perso­nen handle. Anschliessend hätten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der H._______ Botschaft in Bern erhalten, in welchem sie aufgefordert wor­den seien, einen Termin zu ver­einbaren, um die dort eingetroffenen Pässe abzuholen. Als die Beschwerdeführenden am (...) Dezember 2006 bei der H._______ Botschaft in Bern vorstellig gewor­den seien, seien ih­nen die Pässe von Frau I._______ ausgehändigt worden. Mit E-Mail vom (...) Ja­nuar 2009 habe Frau I._______ bestätigt, dass sie sich an die Na­men der Beschwerde­führenden erinnere und dass ihr im Jahr 2006 mitge­teilt wor­den sei, dass der Eingang der russischen Pässe der Be­schwerdeführenden bei der H._______ Bot­schaft in Bern nicht habe festge­stellt werden können. Schliesslich habe Frau I._______ ihr Schreiben vom (...) Dezember 2006 an das [Behörde in H._______] doch noch finden können; in diesem Schreiben bestätige sie, dass die Beschwerdeführen­den an diesem Tag ihre Pässe ab­geholt hät­ten. Der Umstand, dass die H._______ Botschaft nicht mehr alle Unterlagen auffinden könne, dürfe nicht zum Nachteil der Beschwerde­führenden gereichen. Im Asylverfah­ren gelte die Offizialma­xime; die Mitwirkungspflicht hingegen gelte nicht um­fassend, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren. Im Übrigen sei es verständlich, dass die Be­schwerdeführenden Angst vor der Einreichung der Originalpässe ge­habt hätten; dies nicht zuletzt wegen der aktuellen Pra­xis der Asylbe­hör­den und der Furcht vor einer umgehenden Rückschaf­fung. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: E-Mails von Frau I._______ vom (...) Januar 2009 sowie (...) Ja­nuar 2009 und Schreiben der H._______ Botschaft in Bern vom (...) Dezem­ber 2006. S. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden im Sinne einer letztmaligen Möglichkeit vor der Entscheidungsfindung Gelegenheit, sich gemäss Art. 29 VwVG zu den Folgenden, in den Akten liegenden Tatsachen zu äussern:

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) März 2006 gegen die Be­schwerdeführerin wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Wi­derhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf­enthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG], SR 142.20), verur­teilt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie zu ei­ner Busse von CHF 100.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde K._______] vom (...) März 2006 gegen den Be­schwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Dieb­stahl) zu einer Busse von CHF 100.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) März 2006 gegen den Be­schwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das ANAG, verurteilt zu ei­ner bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) August 2007 gegen die Be­schwerdeführerin wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, verur­teilt zu einer Busse in Höhe von CHF 800.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) Mai 2008 gegen die Be­schwerdeführerin wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise geringfügig, sowie Hausfriedensbruchs, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.-,

- Strafbefehl des [kantonale Behörde J._______] vom (...) März 2010 gegen die Be­schwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedens­bruchs, verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.-,

- Verfügung vom (...) August 2008 des [kantonale Behörde L._______] betreffend Aberkennung des ausländischen Führeraus­weises des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit,

- Erhebungsbericht der [kantonale Behörde M._______] vom (...) Juni 2009 wegen Einbruchsdiebstahls der zwei älteren Kinder der Beschwerdeführenden,

- Strafanzeige vom (...) Juni 2010 gegen die Beschwerdeführerin wegen Be­trugs, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie gegen das [kantonale Fürsorgegesetz]. T. Der Rechtsvertreter nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2011 [recte] hierzu Stel­lung und reichte Belege betreffend Begleichung sämtlicher Bussen und Ver­fahrenskosten zu den Akten. U. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter hierzu zu­dem folgende Beweismittel mit entsprechenden Äusserungen ein: [diverse Kursbestätigungen, Zeugnisse, Empfehlungsschreiben, Zusicherung Arbeitsstelle, Schreiben des Liegenschaftseigentümers]. Auf den Inhalt der Dokumente wird in den Erwägungen Bezug genommen. V. Mit Eingabe vom 4. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter die Kostennote für die bisher im Be­schwerdeverfah­ren angefallenen Kosten ein. W. Mit Strafbefehl der [kantonale Behörde N._______] vom (...) April 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie gegen das [kantonales Fürsorgegesetz] zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.- verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachge­biet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legi­timiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 108a AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut de­ren Dispositiv das BFM nicht auf die Asylgesuche der Be­schwerdefüh­ren­den eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichtein­tretensent­scheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün­detheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur­teilungskom­pe­tenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be­schränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein­getre­ten ist. Die Beschwerdein­stanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrecht­mässig erachtet - enthält sich dem­nach einer materiel­len Prüfung. Sie hebt diesfalls einzig die angefochtene Ver­fügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schwei­zerischen Asyl­rekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge­mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nicht­bestehen der Flüchtlings­eigenschaft ab­schliessend materiell zu ent­scheiden, soweit dies im Rah­men einer sum­marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in ei­nem diesbezüg­lichen Beschwerdeverfah­ren - ungeachtet der vorzu­nehmen­den Über­prüfung ei­nes formellen Nichteintretensentscheids - auch die Flücht­lingseigen­schaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewäh­rung bildet jedoch nicht Gegen­stand des vor­lie­genden Verfah­rens. Bezüglich der Frage der Weg­weisung und des Weg­wei­sungs­vollzu­ges hat die Vorinstanz eine mate­rielle Prüfung vorgenom­men, wes­halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zu­kommt.

2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetre­ten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts­papiere abge­ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba­ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu­sätzlicher Abklärun­gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei­sungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3. 3.1. Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus­weise, wel­che von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identi­tätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifels­freie Fest­stellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Per­son ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identi­tätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Ge­burtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zu Recht davon aus­gegangen, dass es sich bei den im vorinstanzlichen Verfahren einge­reichten Dokumenten lediglich um Kopien handelt, welche keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen. 3.2.2. Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo­nach - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi­tätspapieren ge­mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2010/2). 3.2.2.1 Die Rechtfertigung der Beschwerdeführenden betreffend die Un­mög­lichkeit, ihre russischen Reisepässe vorzulegen, kann nicht gehört wer­den. Auch wenn die Kontaktaufnahme mit den H._______ Behörden und die Aushändigung der Reisepässe zwar lange dauerte, müssen sich die Beschwerdeführenden den Vorwurf gefallen lassen, jene nicht sofort nach Erhalt auf der H._______ Botschaft in Bern am (...) Dezember 2006 (vgl. Beschwerdeakten act. 24) dem BFM ausgehändigt zu haben; hierfür hätten die Beschwerdeführenden über einen Monat Zeit gehabt, bevor die vorinstanzliche Verfügung ergangen ist. Vielmehr haben die Beschwerdefüh­renden die Dokumente erst im Dezember 2008, also nach Abwarten von zwei Jahren, eingereicht. 3.2.2.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber gerügt, das BFM hätte die russischen Reisepässe, welche die Beschwerdeführenden den H._______ Behörden hätten aushändigen müssen, aufgrund der Offizialma­xime von Amtes wegen beschaffen können; die Mitwirkungs­pflicht der Beschwerdefüh­renden trete in diesem Fall hinter die Offizialma­xime zurück; dies, weil es für die Beschwerdeführenden auf­grund ihres Status in der Schweiz und ihres Laientums ein Vielfaches schwieriger gewe­sen sei, mit den H._______ Behörden in Kontakt zu tre­ten, als für das BFM. Daher würden entschuldbare Gründe für die Nichtbe­schaffung der von den H._______ Behörden abgenommenen Identi­tätsdokumente vor­liegen. Ferner wird ausgeführt, dass die Beschwer­deführenden ihre In­landpässe nicht hät­ten beschaffen können, weil sie davon ausgegangen seien, dass die Post in der Heimat von den rus­sischen Behörden geöffnet werde und die Zu­sendung der Dokumente für die Verwandten in der Hei­mat ein zu gros­ses Risiko bedeutet hätte. So­mit würden auch hier ent­schuldbare Gründe für die Nichtbeibringung von Papieren vorliegen. Folg­lich finde die Ausnah­mebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG An­wendung. 3.2.2.3 Diesen Ausführungen vermag das Gericht nicht zu folgen. Asylsuchende werden nicht aufgrund des in ei­nem Verwaltungsver­fahren grundsätzlich zur Anwendung kommenden Untersu­chungsprinzips von ihrer Mitwirkungspflicht befreit, sondern sind grundsätzlich ver­pflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir­ken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Im vorliegen­den Fall konnte von den Be­schwerdeführenden erwar­tet wer­den, was sie schliesslich auch getan haben, dass sie sich an die H._______ Behörden zwecks Beschaffung ih­rer Reise­pässe wenden. Im Übrigen kann die Tatsache, dass die Be­schwerdeführen­den ihre Reisepässe nicht im vorinstanzlichen Verfah­ren ausgehändigt haben, nicht dem Umstand zu­geschrieben werden, die Vorin­stanz hätte die Reisepässe erhalten, wenn sie selbst mit den H._______ Behörden in Kontakt getreten wäre. Vielmehr haben die Beschwerde­führenden, wie oben erwähnt, die Dokumente nach deren Er­hältlichmachung noch zwei Jahre zurückbehalten. 3.2.2.4 Nach dem Gesagten können Ausführungen zur Beschaffung der In­land­pässe auf­grund der Möglichkeit der Beibringung der Reisepässe im vo­rinstanzli­chen Verfahren unterbleiben. 3.2.2.5 Somit ist die Vor­instanz in ihrer Beurteilung zu stützen, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es den Beschwerdeführen­den verun­möglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen.

4. Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flücht­lingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungs­vollzugshin­dernissen hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung zahl­reiche un­glaubhafte Aspekte in den Vorbringen der Beschwerdeführen­den aufge­zeigt. 4.1. Betreffend die Vorbringen, der Cousin des Beschwerdeführers sei we­gen einer [Verletzung] als vermeintlicher tschetscheni­scher Widerstandskämpfer erkannt worden, betreffend die in diesem Zusammen­hang angeblich drohende Verfolgung durch Omon-Angehö­rige und den in Kopie eingereichten Arztbericht, welcher Elemente einer Fälschung aufweise, kann auf die ausführlichen und zu­treffen­den Erwägun­gen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen ausgeführt wird, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass ein Tschetschene ohne Not pu­blik mache, dass er als Widerstandkämpfer aktiv gewesen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Cousin - mit dem Vorwurf konfron­tiert, er sei aufgrund der [Verletzung] ein tschetschenischer Wider­standskämpfer - die Verletzung nicht als zivilen Kollateralschaden darge­stellt habe. Weshalb er vielmehr sich und seine hilfsbereiten Verwandten be­ziehungsweise die Beschwerdeführenden in unnötige Schwierigkeiten ge­bracht habe, bleibe allerdings offen. Ferner sei fraglich, wenn - wie der Beschwerdeführer behaupte (vgl. A 9/31 S. 21) - jeder Tschetschene mit ei­ner Verletzung als potentieller Widerstandkämpfer verdächtigt werde, wes­halb er sich selbst in Schwierigkeiten gebracht haben solle, indem er in [russische Stadt] eine medizinische Behandlung für seinen verletzten Cousin arran­giert habe. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Cousin nicht den selben Nachnamen wie der Beschwerdefüh­rer trägt; dieser Umstand erschwerte es den Behörden zusätzlich, Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu ziehen. Da im Übrigen keine weiteren Gefährdungsmomente bestünden - die Be­schwerdeführenden hätten sich in keiner Weise an den Widerständen be­teiligt -, sei nicht nachvollziehbar, dass die russischen Behörden tatsäch­lich eine Verfolgungsabsicht hegen würden. Zudem gebe der Be­schwerdeführer auf die Frage, weshalb sie sich nicht in einem anderen Teil Russland niedergelassen hätten, einzig an, keiner wolle Tschetsche­nen Wohnungen vermieten (vgl. A1/10 S. 6). Ausserdem hätten die Ver­wandten den Beschwerdeführer kaum noch am Tag seiner Verhaftung durch die Omon-Angehörigen freikaufen können, wenn von behördlicher Seite tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestünde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich die verschiedenen erheblichen Ungereimtheiten nicht durch den Hinweis erklären, die Empfangsstellenprotokolle dürften nur beschränkt zur Würdigung der Aussagen beigezogen werden (Beschwerde S. 9); ebenso bleiben die Ausführungen betreffend angeblich nicht korrekt protokollierte Stellen im Anhörungsprotokoll (Beschwerde S. 15; Eingabe vom 27. Februar 2007) unbehelflich, zumal diese Stellen nicht Widersprüchlichkeiten betreffen, die sich als ausschlaggebend erweisen würden. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine politische Situation in Russland und namentlich auf das harte und willkürliche Vorgehen der Behörden und das weitverbreitete Misstrauen gegen Tschetschenen (Beschwerde S. 10, 13 f.); auch mit diesen Ausführungen werden jedoch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht entkräftet. 4.2. Hinzuzufügen bleibt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht den Brief des Bruders der Beschwerdeführerin (in­klusive Unterschriften der Nachbarn sowie einer Kopie ihrer Auswei­se), in welchem dieser aus­führte, die Situation in G._______ habe sich ver­schlechtert und die Polizei habe ihn so­wie die Nachbarn aufgesucht, um nach dem Verbleib der Be­schwerdefüh­renden zu fragen, als reines Gefälligkeits­schreiben einstuft. 4.3. Weiter ist die von den Beschwerdeführenden beschriebene Rück­reise von [europäisches Land] nach Dagestan als realitätsfremd anzusehen, weil - wie das BFM zutreffend ausführte - nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb eine Abschiebung nach Polen bedrohlicher hätte sein sollen als eine freiwil­lige Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat; dies insbesondere, weil es den Beschwerdeführenden gleichermassen offen gestanden wäre, von dem näherliegen­den Polen aus selbständig die Reise nach Dagestan anzutre­ten. Dass die Beschwer­deführenden sodann ihre Ausreise dadurch finan­ziert haben sol­len, dass neue Bekanntschaften aus [europäisches Land] sowie die Fami­lie, welche mit ihnen gereist sei, ihnen insgesamt einen Betrag in Höhe von 3`500 Euro geliehen hätten (vgl. A9/31 S. 13), mutet ebenfalls rea­litätsfern an. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Kurz­befragung zuerst angaben, sie seien unmittelbar nach den Vorfällen in [russische Stadt] über [europäisches Land] in die Schweiz gereist, stützt den Verdacht der Vorin­stanz, sie seien von [europäisches Land] aus gar nie wieder nach Dagestan zurück­gekehrt. Der vorgebliche Grund für die Verheimlichung der angebli­chen Rückreise von [europäisches Land] nach Dagestan in der Kurzbefragung, die Erfah­rung habe die Beschwerdeführen­den gelehrt, man werde ausge­schafft, wenn man alles erzähle, er­scheint in casu nicht nachvollzieh­bar. 4.4. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge­eignet, zu einer anderen als der vorinstanzlichen Einschätzung zu gelan­gen. Zudem ist auf die gefestigte Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu verweisen (vgl. insbesondere die beiden publizierten Entscheide BVGE 2007/7 und 2007/8), weshalb mittlerweile die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG obsolet geworden sind. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das BFM gestützt auf die vorliegenden Akten eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen gemacht und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat (vgl. BVGE 2007/8, insb. E. 5.6.4 und 5.6.5). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer sum­mari­schen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden festgehalten wer­den konnte, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er­füllen. Ge­mäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab­klärungen zur Fest­stellung eines Wegweisungs­vollzugshindernisses (ge­mäss Praxis nur in Bezug auf die Unzulässigkeit, vgl. BVGE 2009/50) nö­tig sind. Da im Falle der Beschwerdeführenden - wie sich aus den nach­folgenden Erwägun­gen zur Frage des Weg­weisungsvollzuges ergibt - keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegt und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorin­stanz zu Recht ge­stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge­such nicht einge­tre­ten. 5. 5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden besitzen keine Aufenthalts- oder Niederlas­sungs­bewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung erscheint vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu­läs­sig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es - wie vorgängig festgestellt - den Be­schwerde­führenden nicht gelungen ist, eine asyl­rechtlich erhebliche Ge­fährdung nach­zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli­chen Non Re-foule­ments im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine An­haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) er­sichtlich sind, die ihnen in Russ­land dro­hen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der mass­gebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. 6.3.1.1 Die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dage­stan hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Im Zusammen­hang mit dem Krieg in Tschetschenien haben sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet. Als Folge davon sind Terroran­schläge, Entführungen und massive Menschenrechtsverletzungen heute auch in Dagestan an der Tagesordnung. Destabilisierend wirken sich ne­ben ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines funda­mentalistischen Islams, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppie­rungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Sicherheitskräfte reagieren auf den Anstieg der Gewalt mit extralegalen re­pressiven Massnahmen. Es wird von massiven Menschenrechtsverletzungen berichtet. Um Druck auf die Rebellen auszuüben, werden diesel­ben Methoden wie in Tschetschenien angewendet und Verwandte und Bekannte für deren Taten verantwortlich gemacht (vgl. Bericht der Par­lamentarischen Versammlung z.H. des Europarates, Menschenrechts­lage im Nordkaukasus, Juni 2010; US Department of State, Country Re­ports on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Amnesty Interna­tional, Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, Juli 2009; The Jamestown Foundation, North Caucasus authori­ties engaging in collective punishment, 17. Juli 2009; International Crisis Group, Rus­sia's Dagestan: Conflict causes, 3. Juni 2008; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2114/2007 vom 18. November 2010 E. 6.3). Gemäss EMARK 2005 Nr. 17 S. 147 ff. stehen abgewiesenen Asylsu­chende tschetschenischer Ethnie unter bestimmten Voraussetzungen in­nerhalb der Russischen Föderation innerstaatliche Aufenthaltsalternati­ven zur Verfügung. Den betroffenen Personen muss es möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, was auf­grund der flächenmässigen Grösse sowie der föderalen Struktur der Russischen Föderation grundsätzlich zu bejahen ist (EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3.2 S. 156). Aufgrund der allgemeinen Lage in der Russi­schen Föderation geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommis­sion (ARK) davon aus, dass sich der Wegweisungs­vollzug ab­ge­wiese­ner tschetschenischer Asylsuchender - und dies gilt ange­sichts der ver­gleichbaren Problematik auch für Asylsuchende aus Dage­stan - an einen innerstaatli­chen Zufluchtsort innerhalb der Russi­schen Födera­tion unter Umstän­den als zumutbar erweisen kann. An den Nachweis der Zumutbarkeit ei­ner innerstaatlichen Aufenthaltsalter­native sind indes­sen hohe Anforde­rungen zu stellen. Er­forderlich ist vor allem - auch im Hinblick auf eine zumutbare Unter­kunft - ein tragfähiges, insbe­sondere familiä­res Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn sich die Betrof­fenen während langer Zeit an einem innerstaatli­chen Zufluchts­ort aufhielten und sich aus den Akten keine überzeugen­den Argu­mente gegen eine Rückkehr dorthin er­geben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Ge­schlecht, die Ausbildung und bishe­rige Berufserfahrung der Personen sowie das Vor­handensein hinrei­chender finanzieller Mit­tel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.2). Als Hauptprobleme intern Vertriebener ("Internally Displaced Persons", IDP) tschetschenischer Herkunft, welche in anderen Regionen der Russi­schen Föderation ausserhalb des Nordkaukasus Zuflucht suchen, hat der Norwegische "Refugee Council" fehlende Ausweise beziehungsweise Do­kumente und damit einhergehend einen eingeschränkten Zugang zu staatli­chen Leistungen sowie den Mangel an permanentem Wohnraum iden­tifiziert. Viele IDP hätten Schwierigkeiten, den für den Zugang zu staatli­chen Leistungen erforderlichen "forced migrant status", eine Wohn­sitz-Registrierung oder einen Inlandspass zu erhalten, weil die dazu erforder­lichen Originalausweisdokumente im Krieg zerstört wurden und/oder weil Gesuchsteller tschetschenischer Herkunft bei der Vergabe all­gemein diskriminiert würden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Struggling to integrate: Displaced people from Chechnya li­ving in other areas of the Russian Federation, Genf, Juni 2008, S. 7 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.3). 6.3.1.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um aus Dagestan stam­mende Tschetschenen, welche sowohl einen In­lands- als auch einen Auslandspass besitzen. Zudem waren sie eigenen Angaben zu­folge im Zeit­punkt ihrer ersten Ausreise im Jahre 2004 offiziell in [russische Stadt] gemel­det und dürften somit über eine permanente Registrierung des Wohnsit­zes verfügen (im Gegen­satz zu einer bloss temporären Registrierung des Aufenthalts­or­tes). Den Ausführun­gen ist auch zu entneh­men, dass sie bereits im Jahre 1997 aufgrund der prekären Situation in Da­gestan nach [russische Stadt] gezogen sind, wo sie einer Arbeit nachgegangen seien und über eine akzeptable Unterkunft verfügt hätten. Fraglich ist jedoch, ob den Beschwerdeführenden - nach einer mittlerweile siebenjährigen Abwesenheit von [russische Stadt] - weiterhin zugemutet werden kann, in der Russi­schen Föderation ausserhalb des Nordkaukasus Zuflucht zu suchen, zumal sie unterdessen über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in [russische Stadt] mehr verfügen dürften, leben doch ihre Verwandten eigenen Angaben zufolge in Dagestan. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und unter Hinweis auf die nachfolgende Erwägung 6.3.2 kann die Frage, ob den Beschwerdeführenden in­nerhalb der Russischen Föderation heute noch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternati­ven zur Verfügung stehen würde, im vorliegenden Fall allerdings offengelassen werden. 6.3.2. 6.3.2.1 Gemäss der Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK, wel­che vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird, bil­det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ferner das Wohl des Kindes ei­nen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Weg­weisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus ei­ner völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.); namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhän­gigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Ei­genschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereit­schaft und -fähig­keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus­bildung des Kin­des, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Gerade letzte­rer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse ei­ner Reintegration in Heimat­land als gewichtiger Faktor zu werten, da insbe­sondere adoleszente Kin­der nicht ohne guten Grund aus einem ver­trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Damit ist aus entwicklungs­psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönli­che Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfami­lie) zu berücksichtigen, son­dern auch dessen übrige soziale Ein­bettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als un­zumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinwei­sen). Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der Kin­der der Beschwerdeführenden näher zu betrachten 6.3.2.2 (...) Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Februar 2011 geht hervor: [Bestätigungen betreffend gute schulische Leistungen und Freizeitaktivitäten der Kinder]. Für die Kinder gelte die Schweiz als Heimat, weil sie hier ihren Lebensmittelpunkt und ihre Freunde hätten. Sie hätten hier prägende Jahre ihres Lebens und wichtige Schuljahre ver­bracht. Eine Wiedereingliederung in der Heimat würde sich äusserst schwie­rig gestalten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sei schliesslich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen würden, das Wohl des Kindes ein Ge­sichtspunkt, welcher vorrangig zu berücksichtigen sei. Vor dem geschilder­ten Hintergrund wäre es mit dem Kindswohl nur schwer verein­bar, die Kinder aus ihrem vertrauten Umfeld herauszureissen; dies hätte verheerende Folgen für ihre Entwicklung und könne ihnen nicht zugemutet werden. Vielmehr müsse die positive Entwicklung der Kin­der weiterhin gefördert und unterstützt werden. 6.3.2.3 Während Kindern in einem noch jungen, stark von der Familie geprägten Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemein­hin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug langjäh­rig an­wesender Adoleszenter eine differenzierte Betrachtung. Abzu­wägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betref­fenden Jugendlichen im Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie massge­blich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte ge­knüpft und ihre eigene Identität entwickelt haben. Die Gewichtung der Auf­enthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rech­nung zu tragen. Zudem ist zu beachten, dass die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, indem eine starke Assimilie­rung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge ha­ben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzu­mutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Die Kinder der Beschwerdeführenden haben durch ihren Aufenthalt in der Schweiz seit Oktober 2005 ei­nen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Februar geht hervor, dass sie hier ihren Lebensmittelpunkt und ihre Freunde hätten sowie solide schuli­sche Leistungen erbringen und einer geregelten Freizeitbeschäfti­gung nachgehen würden (vgl. die unter 6.3.2.2 erwähnten Dokumente). Da sie seit etwa fünfeinhalb Jahren in der Schweiz leben und hier die Schule besuchen beziehungsweise (...), darf von der Assimilierung an die hiesige Kultur und Lebensweise ausgegangen werden. Die Kinder würden heute im Falle einer Rückkehr somit aus einer Le­bensstruktur herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in der Russischen Föderation unterscheiden dürfte und wel­che während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung so­wie ihren Alltag geprägt hat. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass gegen die beiden älteren Kin­der ein Er­hebungsbericht vorliegt, welchem zu entnehmen ist, dass sie ver­sucht hätten, in das Schulgebäude einzubrechen (vgl. Erhebungsbe­richt der [kantonale Behörde M._______] vom (...) Juni 2009 wegen Einbruchsdieb­stahls). Der Eingabe vom 16. Februar 2011 ist jedoch zu entnehmen, dass die Geschädigte in Aussicht gestellt habe, die Strafanträge zurückzu­ziehen, zumal die beiden beteiligten Jugendlichen den finanziellen Scha­den in Form von Arbeit bei der Geschädigten abgegolten hätten. Da es sich ausschliesslich um Antragsdelikte handle (Sachbeschädigung, ge­ringfügiger Diebstahl sowie Hausfriedensbruch), werde das Verfahren nach Rückzug der Strafanträge voraussichtlich eingestellt werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine neuen Delikte bekannt geworden, und es scheint, dass sich die beiden betroffenen Kinder nunmehr an die gesetzliche Ordnung halten und von einer klaglosen Anwesenheits­dauer ausgegangen werden darf. Angesichts der Anwesenheitsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren wäh­rend einer prägenden Zeit der Kinder und der schulisch guten Integration zeichnet sich vorliegend für den Fall einer Ausreise eine mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssitu­ation ab, zumal diese nicht nur mit der Auf­gabe der Förderung der positiven Entwicklung der Kinder, sondern auch mit dem Abbruch des in der Schweiz aufgebauten sozialen Netzes ver­bunden sein dürfte. Dass die Rückkehr der ganzen Familie in die Rus­sische Föderation diese Situation ein wenig abzudämpfen ver­möchte, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die in der Schweiz erlebten Kindheits- und Adoleszenzjahre und die dadurch erfolgte Prä­gung, die gute schulische Leistung sowie die soziale Integration und die kul­turellen Differenzen zum Heimatland die Reintegration der Kinder im Heimat­land in Frage stellen würden. Bei einem Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser ihre Entwur­zelung zur Folge hätte, welche auf­grund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd ge­wordene Kultur und Umgebung als gegen das Kinds­wohl spre­chend qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten erachtet das Bun­desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug der Kinder als nicht zumut­bar. 6.3.3. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorlie­gen­den Akten und der sich präsentierenden Rückkehrsituation kommt dieses zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Be­schwerdeführen­den als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 6.4. Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich aus den Akten jedoch hinsichtlich der Be­schwerdeführenden Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vor­läufige Aufnahme nicht ver­fügt, wenn die weg- oder aus­gewiesene Person zu einer längeren Freiheits­strafe verurteilt oder gegen sie eine straf­rechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), oder wenn sie er­heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die in­nere oder die äussere Sicherheit ge­fährdet (Bst. b). Aus dem Wortlaut der obgenannten Bestimmungen ergibt sich zu­nächst, dass nicht jeder Ver­stoss gegen die gesetzliche Ordnung gegen die Anordnung einer vor­läufi­gen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerde­führenden durch die von ihnen begangenen Straftaten (vgl. Bst. S) einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG ge­setzt haben, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb nicht anzuordnen ist. Zu untersuchen ist eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG; die tatbestandmässigen Voraussetzungen von Bst. a dieser Bestimmung sind ohne Weiteres nicht erfüllt. 6.4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird - wie bereits oben er­wähnt - die vorläufige Auf­nahme nicht angeordnet, wenn die weg- oder aus­gewiesene Person er­heblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si­cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefähr­det. Laut Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbeson­dere bei einer Miss­achtung von gesetz­lichen Vorschriften (Bst. a) vor. Ge­mäss Abs. 2 der ob­genannten Bestimmung liegt eine Gefähr­dung der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhalts­punkte da­für be­stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Per­son in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Es genügt allerdings nicht, wenn die kriminellen Handlungen des Ausländers den Schluss zulas­sen, dass die­ser nicht ge­willt oder nicht fähig ist, sich an die elementa­ren gesellschaft­lichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müs­sen diese Handlungen eine Ge­fährdung oder Verlet­zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere dar­stellen und sind im Lichte einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen. 6.4.3. In der Eingabe vom 15. Februar 2011 führte der Rechtsvertreter aus, dass die in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar aufgelisteten Strafbefehle alle rechtskräftig seien, jedoch Anlass zu folgenden Bemerkungen geben würden: Die Beschwerdeführenden seien unterstützungsbe­dürftig und ihnen würden CHF 10.- pro Tag zur Verfügung ste­hen, was es schwierig gestalte, eine fünfköpfige Familie zu ernäh­ren. Bei dem Deliktsgut handle es sich teilweise um Esswaren so­wie kleinere Sachen - wie zum Beispiel Strumpfhosen - für den täglichen Gebrauch. Zum Vorwurf der Schwarzarbeit und des Sozialhilfemissbrauchs wurde fest­gehalten, dass es sich beim Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG aufgrund des abstrakten Strafrahmens um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB handle. Die Beschwerdeführenden seien davon ausge­gangen, dass sich der Arbeitgeber um die Arbeitsbewilligung küm­mern werde; die Beschwerdeführerin habe sich auch mehrmals beim Arbeit­geber erkundigt, ob die Bewilligung vorliege; weshalb es dieser unterlassen habe, eine Bewilligung zu beantragen, sei unklar. Zudem hätten die Beschwerdeführenden so­wohl ihrer Betreuerin wie auch der für die Unterbringung der Asylsuchen­den zuständigen Person vor ihrer Probezeit mittgeteilt, dass sie dem­nächst arbeiten würden. Sie seien im guten Glauben davon ausgegan­gen, wenn das Migrationsamt und der kantonale Sozialdienst Kennt­nis davon hätten und der Arbeitgeber gleichzeitig in Aussicht stelle, sich um die Arbeitsbewilligung zu kümmern, sei eine solche Tätigkeit nicht verbo­ten. Im vorliegenden Fall würden - ohne die Straftaten verharmlo­sen zu wollen - keine schweren Delikte vorliegen, das Verschulden der Be­schwerdeführenden wiege in Anbetracht der persönlichen Situation leicht; das Verhalten sei nicht als verwerflich im Sinne des Art. 53 AsylG zu qualifizieren; zudem sei eine kriminelle Energie nicht zu erkennen. Im Übrigen hätten die Be­schwerdeführenden in der Zwischenzeit sämtliche Bussen und Ver­fahrenskosten beglichen (vgl. Einzahlungsscheine in Kopie). Sie hät­ten ihre Lehren daraus gezogen und würden sich nichts mehr zu Schul­den kommen lassen. In der Eingabe vom 16. Januar 2011 führte der Rechtsvertreter des Weiteren aus, dass sich der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens trotz N-Status im­mer wieder darum bemühe, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Bestäti­gung von [Arbeitgeber] vom (...) November 2010 zeige, dass er bereits im Jahr 2008 eine Arbeit gefunden habe, aufgrund seines N Status aber die Stelle nicht habe antreten können. Auch jetzt liege ein Stellenangebot vor, wel­ches es ihm ermöglichen würde, eine Arbeitsstelle anzu­treten, wenn ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt würde (vgl. Zusiche­rungsschreiben für eine Arbeitsstelle als [Tätigkeit] im Umfang eines 100%-Pensums vom (...) Januar 2011). Der Stellenan­tritt ermögliche dem Beschwerdeführer, finanziell selbständig zu werden und somit nicht mehr auf die Unterstützung durch den kantonalen Sozialdienst angewiesen zu sein. Dem Empfehlungsschreiben von O._______ und P._______ vom (...) November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe­rin als sehr gute [Beruf] gelobt werde und der Beschwer­deführer den (...) mit viel Sorgfalt bewirt­schafte. Ausserdem würden sie ihre Kinder bei der Schul- und Freizeitent­wicklung unterstützen. Auch der Eigentümer der Liegenschaft, in wel­cher die Beschwerdeführenden leben würden, empfinde die Familie als freundlich und umgänglich (vgl. Schreiben von Q._______ vom (...) November 2010). Allen Empfehlungsschreiben gemeinsam sei, dass die Familie in ih­rem Umfeld sehr geschätzt werde, mit den hiesigen Verhältnissen bes­tens vertraut sei und sich ein gutes soziales Netz aufgebaut habe. Zudem würden die Deutschkenntnisse aller Familienmitglieder gelobt (vgl. diverse Empfeh­lungsschreiben). Die Be­schwerdeführenden würden die Schweiz als Ort empfinden, wo sie zu Hause seien und wo sie ihre Freunde hät­ten. Es sei somit von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, aufgrund welcher es ihnen in persönlicher, wirtschaftli­cher sowie sozialer Hinsicht nicht zu­zumuten sei, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben durch die mehrfache Missachtung von gesetzlichen Vorschriften die in der Schweiz geltende Rechtsordnung wiederholt verletzt und sind - wie den oben aufgeführten Strafbefehlen zu entnehmen ist - wiederholt rechtskräftig für ihr deliktisches Verhalten gerichtlich belangt worden. Bei den unter Bst. S aufgelisteten rechtskräftigen Strafbefehlen handelt es sich insbesondere um Vermögensdelikte, welche - wie in der Eingabe vom 15. Februar 2011 ausgeführt wurde - vorwiegend von den Be­schwerdeführenden in der Zwischenzeit beglichen sein dürften (vgl. Einzahlungsscheine in Kopie). Betreffend die aktuellste strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie gegen das [kantonale Fürsorgegesetz] ist dem Strafbefehl der [kantonale Behörde N.______] vom (...) April 2011 zu entnehmen, dass es sich um eine relativ kurze Zeitspanne der Deliktsbegehung ([2 Monate]) gehandelt hat, welche ausserdem bereits über zwei Jahre zurückliegt. Die mehrfachen geringfügigen Diebstähle, die Wi­derhandlungen gegen das ANAG, die Hausfriedensbrüche und das Strassenverkehrsdelikt lassen zwar den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden nicht ge­willt gewesen sind oder nicht fähig waren, sich an die geltenden gesellschaft­lichen Regeln des Zusammenlebens in der Schweiz zu halten; jedoch können diese kriminellen Handlungen keine schwerwiegende Ge­fährdung oder Verlet­zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen, zumal das Verschulden der Beschwerdeführenden nicht schwer wiegt und sie auch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Eine Verweigerung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme allein aufgrund der früher begangenen Delikte, bei welchen es sich primär um geringfügige Vermögensdelikte handelt und die Beschwerdeführenden zu Bussen und Geldstrafen verurteilt worden sind, die zum jetzigen Zeitpunkt weitestgehend - mit Ausnahme der im Strafbefehl der [kantonale Behörde N._______] vom (...) April 2011 auferlegten Geldstrafe respektive Busse - beglichen sein dürften, erscheint zudem nicht verhältnismässig. Insbesondere vermögen die vorliegend anzustellenden Überlegungen in einer Abwägung mit den oben gewürdigten Interessen der Kinder der Beschwerdeführenden nicht zu überwiegen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine vorläufige Aufnahme nach Massgabe von Art. 84 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG aufgehoben werden könnte, sofern sich entsprechende Tatbestände in Zukunft verwirklichen sollten. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht in schwerwiegender Weise verletzt haben, und ihre Delinquenz die zur Verweigerung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Intensität nicht erreicht hat. 6.5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde­führenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). Betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung als solcher ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfah­renskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hiess das Bundes­verwaltungs­gericht das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvor­schusses. In den Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden inzwischen nicht mehr bedürftig sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsie­gen der Beschwerdeführenden auszugehen. Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. März 2011 seine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren der Beschwerdeführenden einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 250.- geltend machte. Zudem wurde mit obgenannter Eingabe eine Honorarnote betreffend den Aufwand der ehemaligen Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht, gemäss welcher für die Vertretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Vertreters (30. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) ein Aufwand von insgesamt 27 Stunden und ein Stundenansatz von CHF 150.- geltend gemacht wurde. Zudem wurden Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 167.50 geltend gemacht. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen; insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand der vormaligen Rechtsvertreterin von 22 Stunden für die Ausarbeitung der 15-seitigen Beschwerdeschrift (10 Stunden für die Ausarbeitung der eigentlichen Rechtsschrift; 12 Stunden für Besprechung, Aktenstudium und Abklärungen) zu kürzen und auf insgesamt 11 Stunden zu veranschlagen. Den Beschwerdeführenden ist somit angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von CHF 2'846.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis­sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor­läufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä­digung in Höhe von CHF 2'846.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: