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D-3766/2010

D-3766/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Februar 2010 in die Schweiz ein, wo er am 19. Februar 2010 im Empfangs- und Verfah­rens­zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort erhob das BFM am 9. März 2010 die Personalien des Beschwerdeführers und be­fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 12. Mai 2010 wurde er durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er sei ein Hazara und Schiite und stamme aus B._______, Provinz Ghazni (Afghanistan). Sein Vater habe dort seine Schulden bei Paschtunen nicht begleichen können und sei deswegen geschlagen worden. Als ein Paschtune vom Vater verlangt habe, dass er ihm zwecks Tilgung der Schulden die älteste Tochter zur Frau gebe, seien seine Eltern mit ihm und seinen drei Ge­schwistern zusammen nach C._______ (Pakistan) ausgewandert. Er sei da­mals zwei Jahre alt gewesen. In C._______ habe lediglich seine Schwester über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diese sei ihr aufgrund ihrer Hei­rat mit einem dort sesshaften Afghanen erteilt worden. Seine Eltern, die beiden anderen Geschwister und er hätten illegal in C._______ gelebt. Dort habe er auch illegal gearbeitet. Deshalb sei er mehrmals in C._______ im Ge­fängnis gewesen und habe sich jeweils mit Geld freikaufen müssen. Da­her und da in Pakistan Schiiten überfallen und ermordet worden seien, habe er sich 2008 in den Iran begeben, wo er von Juli bis September 2008 in Teheran als Tagelöhner auf dem Bau tätig gewesen sei. Im Iran habe er ebenfalls nicht über eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung ver­fügt. Da illegal anwesende Afghanen vom Iran ohne Weiteres nach Afgha­nistan abgeschoben würden, sei er in die Türkei, nach Griechenland, Italien und Frankreich und schliesslich in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei er aufgegriffen und zunächst nach Frankreich zu­rück-ge­schafft worden. Nach zwei Wochen sei er erneut in die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitätszertifikat in Form einer sog. Taskara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh­rers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmit­teln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­trag­te, der Entscheid des BFM vom 18. Mai 2010 sei aufzuheben, die Sa­che sei zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean­tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten­vor­schusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM die Möglichkeit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. F. Mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft D._______ wegen einfacher Körperverletzung sowie aufgrund Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - so-fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegwei-sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­ge­treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei­nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 2.2.1 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand­punkt, der Beschwerdeführer habe innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reisepapiere übermittelt. Der auf der afghanischen Identitätskarte (Taskara) aufgeführte Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum stimmten nicht mit dem vom Beschwerdefüh­rer angegebenen überein. Auch sei der Altersvermerk nicht wie üblich handschriftlich vorgenommen worden. Die von ihm nachträglich einge­reichte Taskara erweise sich daher als gefälschte Urkunde, mit der ver­sucht worden sei, die Schweizer Behörden zu täuschen. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen.

E. 2.2.2 Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behör­den ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.).

E. 2.2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhal­tes eines Informationsblattes kein Dokument zu seiner Identifizierung abgegeben hat. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt.

E. 2.2.4 In der Beschwerde wendet er hingegen ein, er habe innert Frist kei­ne Identitätspapiere einreichen können, weil er illegal aus dem Land geflüchtet sei. Im März 2010 sei es ihm gelungen, seine Taskara beizubringen. Die vom BFM aufgeführten Fälschungsmerkmale seien auf die spezielle Situation in Afghanistan zurückzuführen, da in vielen Gebieten praktisch keine bürokratische Infrastruktur existiere.

E. 2.2.5 Das BFM erachtet die vom Beschwerdeführer eingereichte Taskara - wie erwähnt - als gefälschte Urkunde. Dies insbesondere mit der Begründung, diese enthalte einen Altersvermerk, der bereits auf dem fotoko­pierten Formular vorhanden gewesen und nicht wie üblich von Hand eingetragen worden sei. Diesbezüglich verweist es auf die Akten­stelle A22/8 S. 6, wonach es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung zum Vorwurf macht, der Altersvermerk liege schon als Fotokopiedruck vor und festhält, bei dem Taskaraformular handle es sich um eine Fotokopie und nicht um ein gedrucktes Formular (vgl. a.a.O. F41 und F40). Das BFM geht demnach in der angefochtenen Verfügung da­von aus, dass die in der Taskara gedruckten Stellen fotokopiert worden seien, es sich mithin um eine Fotokopie handelt. Bei einer solchen Feststellung könnte indes nicht wie durch das BFM erwogen, von einer gefälschten "Urkunde" gesprochen werden, da sich die Fälschung dem­nach auf das Original nicht aber auf die Fotokopie beziehen müsste. Den vorinstanzlichen Akten lassen sich denn auch keine Unterlagen zu einer vom BFM vorgenommenen Dokumentenanalyse entnehmen, mit der die von ihm festgestellte Fälschung bestätigt werden könnte. Ob die vorlie­gende Taskara gedruckt oder bloss fotokopiert worden ist, ist von blos­sem Auge nicht zuverlässig feststellbar. Nach Kenntnis des Gerichts wer­den solche Identitätszertifikate, die wie die vorliegende Taskara lediglich eine A-4-Seite enthalten, mit Druckerschwärze auf weissem Papier ge­druckt. Je nach Qualität und Druckerfarbe dürfte damit das Resultat wohl unterschiedlich ausfallen. Eine Taskara enthält zudem nicht immer vollständige biographische Anga­ben, weshalb solche von Hand ergänzt werden. Daraus lässt sich allerdings nicht zwingend schliessen, der Altersvermerk werde stets von Hand hinzugefügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vermerk nach Kenntnis des Gerichts auf einer Schätzung des Alters beruhen kann. Ein zuverlässiger Rückschluss auf das tatsächliche Alter einer Person kann daher nicht getroffen wer­den. Obwohl sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem in der Taskara aufgeführten Ausstellungsort und Ausstellungsdatum als wider­sprüchlich erweisen (vgl. E. 3.3), vermag nach dem Gesagten die Ansicht des BFM, wonach es sich bei der Taskara um eine gefälschte Urkunde handle, nicht zu überzeugen. Die Beantwortung der Frage nach der Authentizität der Taskara kann letztlich aber offen bleiben, denn die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere erweisen sich - übereinstimmend mit dem BFM - aus folgenden Gründen ohnehin als nicht glaubhaft.

E. 2.2.6 Die Taskara enthält als Ausstellungsort das Zivilregisteramt im Dist­rikt E._______, Provinz Ghazni. Diese Angabe stimmt indes nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überein, wonach diese Taskara in C._______ auf der afghanischen Botschaft ausgestellt worden sei (vgl. act. A22/8 S. 2). Nach Kenntnis des Gerichts kann ein im Ausland lebender Afghane in jenem Distrikt, in dem er zuvor in Afghanistan seinen Wohnsitz hatte, die Ausstellung einer neuen Taskara beantragen, wenn er beispielsweise die alte Taskara - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. act. A22/8 S. 2) - verloren hat. Es ist auch möglich, dass ein Vater eine Taskara für sein Kind beantragen kann. Allerdings ist es - im Gegensatz zum Erhalt von Reisepässen - nicht möglich, dass eine afghanische Amtsstelle im Ausland die Ausstellung einer Taskara vornimmt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Zivilbeamte in C._______ verfüge über mehrere Stempel der afghanischen Provinzen, er­scheint daher nicht stichhaltig (vgl. act. A22/8 S. 6). Ebenso kann nicht - wie in der Beschwerde eingewendet - davon gesprochen werden, in vie­len Gebieten herrsche keine bürokratische Infrastruktur, zumal eine Taskara in der Regel nicht nur in jeder afghanischen Provinz, sondern auch in jedem einzelnen Distrikt erhältlich ist. Den Aussagen des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass er nach der Kurzbefragung vom 19. Februar 2010 seinen Vater telefonisch kontaktiert habe. Nachdem die­ser die alte Taskara nicht habe finden kön­nen, habe er eine neue bei der afghanischen Vertretung in C._______ ausstellen lassen (vgl. act. A1/11 S. 9, act. A22/8 S. 2). Demnach müsste die Taskara nicht wie darin aufgeführt, im Jahre 2009, sondern im Jahre 2010 ausgestellt worden sein. Weshalb der Zivilbeamte, wie vom Beschwerdeführer auf Vorhalt hin behauptet (vgl. act. A22/8 S. 6), nicht das entsprechende Datum sondern den 5. De­zember 2009 als Ausstellungsdatum eingetragen haben soll, ist damit nicht nachvollzieh­bar. An der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer zudem den Verlust der Taskara mit keinem Wort. Auch sprach er nicht davon, dass er mit seiner Familie innerhalb Pakistans umgezogen sei, sondern gab an, er sei mit seinen Eltern nach C._______ eingewandert und habe dort an der F._______ gewohnt. Seine Eltern und zwei Geschwister würden heute dort leben (vgl. act. A1/11 S. 2 und 4). Dies lässt auf einen steten Aufenthalt an derselben Adresse in C._______ schliessen. Es erscheint demzufolge nicht glaubhaft, dass die ursprüngliche Tas­kara des Beschwerdeführers, die angeblich noch vor der Ausreise aus Af­ghanistan erstellt wurde (vgl. act. A1/11 S. 5), aufgrund der vielen Umzüge abhan­den gekommen sein soll (vgl. act. A22/8 S. 2). Wäre die vorliegende Taskara - wie in der Beschwerde beteuert - echt und damit der darin auf­geführte Ausstellungsort und das darin enthaltene Ausstellungsdatum zutref­fend, so würde sich zudem die Frage stellen, ob entgegen den Angaben des Beschwerdeführers er oder sein Vater im Jahre 2009 nach Afghanis­tan gereist sind. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer kein Übermittlungscouvert eingereicht hat, das die an ihn erfolgte Zustellung der Taskara aus Pakistan belegen würde. Nebst den aufgezeigten Ungereimtheiten, bildet dies ein zusätzliches Indiz da­für, dass seine Aussagen zum Verbleib seiner Identitätspapiere insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht glaubhaft zu machen, dass er seine Reise- respektive Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste bezie­hungs­weise nicht mitnehmen konnte. Es liegen mithin keine entschuldba­ren Gründen für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.

E. 2.3.1 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festge­stellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Be­darf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu ei­nem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).

E. 2.3.2 Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei massiv erschüttert. Die von ihm behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben, weshalb - entgegen seinen Vorbringen - von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Die nachträglich eingereichte Taskara erweise sich als gefälschte Ur­kun­de und es würden keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen. Die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation entbehre damit ihrer Grundlage. Da er im Stande gewesen sei, für seine Reise in die Schweiz 10'000 Euro aufzubringen, hätten er und sein Vater zudem die Schulden von 10'000 bis 15'000 Afghani ohne Weiteres begleichen und damit den Verfolgungsdruck auflösen können. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich.

E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des BFM zu der von ihm ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit nicht und bezeichnet in der Beschwerde den (...) als sein Geburtsdatum. Damit anerkennt er die vom BFM festgestellte Volljährigkeit. Im Weiteren ist die Folgerung des BFM zu bestätigen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspapiere als nicht glaubhaft zu erachten sind (vgl. E. 2.2). Entgegen der Ansicht des BFM lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, die geltend gemachten Fluchtgründe, in Afghanistan sei seine Familie durch Paschtunen bedroht worden, entbehrten jeglicher Grundlage und seien damit offensichtlich nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner ungereimten Angaben zur Herkunft der Taskara beeinträchtigt ist, fällt auf, dass er hin­sichtlich der Vorfälle, die zu seiner respektive der Flucht seiner Eltern aus Afghanistan geführt haben, jeweils übereinstimmende und in sich schlüs­sige Angaben machte. Dem BFM ist hingegen im Kern beizupflichten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung sei­nes Vaters durch Paschtunen als offensichtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweist. Seinen Ausführungen, Paschtunen hätten sei­nen Vater geschlagen und ihn unter Androhung der Entführung seiner Tochter zur Rückzahlung der Schulden erpresst (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A22/8 S. 3), lässt sich kein nach Art. 3 AsylG genanntes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia­len Gruppe, politische Anschauungen) entnehmen. Zudem ist aufgrund der Akten ohnehin nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Heimatland Afghanistan zum heuti­gen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit irgendwelche Nachteile dro­hen. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wurden daher vom BFM im Ergebnis zu Recht als offensichtlich nicht asylrelevant bezeich­net.

E. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ei­nen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nach-ste­hen­den Erwägung 4.5 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest­stellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.

E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 3.5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 3.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 3.6.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige hu­manitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als exis­tenz­be­droh­end im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allge­meinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Si­cherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter ver­schlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri­gen Gebieten etwas we­niger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer­den. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 for­mulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel­fall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabding­bar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Auf­nahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwieri­gen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.).

E. 3.6.3 Im zur Publikation vorgesehenen BVGE D-2312/2009 vom 28. Ok­to­ber 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht zudem bezüglich der Stadt Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.6.2) vorliegen, als zumutbar zu erachten sei (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1). Im ebenfalls zur Publikation bestimmten BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif unter denselben Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar (vgl. BVGE D-7950/2009 30. Dezember 2011 E. 7.3.5 ff.).

E. 3.6.4 Das BFM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Es gelangt jedoch zur Einschätzung, der Wahrheitsge­halt seines Vorbringens, er stamme aus der Provinz Ghazni, sei nicht gesichert. Zur Begründung verweist es auf seine Erwägungen in Ziffer I und II der angefochtenen Verfügung (unbewiesene Minderjährigkeit, gefälschte Taskara, keine entschuldbaren Gründe hinsichtlich der Papierlosigkeit, offensichtliche Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, vgl. act. A23/9 S. 2 ff.). Im Weiteren führt es aus, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Papiere offenzulegen. Auch habe er widersprüchliche Angaben zu seinen in Afghanistan vorhan­denen Verwandten gemacht. Die Erhebung wesentlicher Daten zu seiner Person, zu seiner ursprüngli­chen Herkunftsprovinz in Afghanistan, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz müssten daher als nicht gesi­chert qualifiziert werden. Er sei somit seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen.

E. 3.6.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch trifft es zu, dass er seine verwandtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan unter­schiedlich schildert. Während der Erstbefragung legt er dar, im Distrikt E._______ (Provinz Ghazni) würden sich zwei Tanten und ein Onkel mütterli­cherseits befinden. In Pakistan würden sich seine Eltern, sein Bruder und zwei Schwestern aufhalten (vgl. act. A1/11 S. 4). Demgegenüber behaup­tet er an der einlässlichen Anhörung, die von ihm erwähnten beiden Tan­ten und der Onkel würden sich nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan aufhalten. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr (vgl. act. A22/8 S. 3 ff.). Die Behauptung, in der Provinz Ghazni über keine Ver­wandten mehr zu verfügen, lässt allerdings nicht zwingend den Schluss zu, er stamme nicht von dort. Ebenso lassen die nicht glaubhaften Aussa­gen zur Papierlosigkeit und die offenbar nicht asylrelevanten Fluchtgründe nicht - wie vom BFM dargelegt - auf eine andere als die von ihm bezeichnete Herkunftsprovinz schliessen. Sowohl auf dem Personalienblatt als auch im Rahmen der Summarbefragung gibt er seinen Herkunfts- respektive Geburtsort übereinstimmend mit B._______ (Dist­rikt E._______, Provinz Ghazni) an und bezeichnet sich jeweils als Hazara (vgl. act. A1/11 S. 2, act. A2/2 S. 1 f.). Seinen Geburtsort B._______ stellt er überdies als kleines Dorf, in dem er bis zu seiner Ausreise im zweiten Altersjahr gewohnt habe, dar (vgl. act. A1/11 S. 2). Weder im Rahmen der Summarbefragung noch anlässlich der einlässlichen Befragung stellt das BFM diese Angaben in Frage. Vorhalte werden dem Beschwerdeführer einzig mit Bezug auf die von ihm eingereichte Taskara gemacht. Diese beschränken sich indes - wie erwähnt - lediglich auf den darin aufgedruckten Altersvermerk, den Ausstellungsort und das Ausstel­lungsdatum. Ernsthafte Zweifel an der Heimatprovinz äussert das BFM demgegenüber nicht (vgl. act. A22/8 S. 6). Ebenso wenig stellt es die Darstellungen des Beschwerdeführers, er sei mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren nach Pakistan ausgewandert und habe sich dort bis im Juli 2008 illegal aufgehalten, in Frage. Abklärungen zu dem von ihm be­haupteten Herkunftsort in Form etwa eines Lingua-Gutachtens oder einer Botschaftsanfrage hat das BFM nicht vorgenommen. Auch zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan finden sich keine Recherchen in den vo­rinstanzlichen Akten. Mangels vorhandener Beweismittel, die seine Aussagen zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan bestätigen würden, scheint damit zwar in der Tat nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer aus der von ihm angegeben Provinz stammt. Indessen lässt sich auf­grund vorstehender Erwägungen auch nichts Gegenteiliges ableiten, son­dern es ist vielmehr festzustellen, dass es ihm zumindest gelingt, glaub­haft zu machen, aus der Provinz Ghazni zu stammen.

E. 3.7 Aufgrund der dargestellten Situation in Afghanistan erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Ghazni als nicht zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass er in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif individuell besonders begünstigende Voraussetzungen im Sinne er­wähn­ter Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.2 f.) vorfinden würde, liegen eben­falls nicht vor. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Af­gha­ni­stan ist daher als unzumutbar zu erachten.

E. 3.8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird - wie erwähnt - die vorläu­fige Aufnahme nicht angeordnet, wenn die weg- oder ausgewiesene Per­son erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord­nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auf­enthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Es genügt allerdings nicht, wenn die kriminellen Hand­lun­gen des Ausländers den Schluss zulassen, dass dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementa­ren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine Ge­fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere darstellen und sind sodann im Lichte einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen (vgl. Urteile des Bun­desver­wal­tungsgericht D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.2 ff., E-969/2007 vom 15. April 2011 E. 6.4.2).

E. 3.8.2 Der Beschwerdeführer hat laut dem Strafbefehl vom 28. Dezember 2011 "vorsätzlich einen Menschen - anders als in schwerer Weise - an Körper und Gesundheit geschädigt" und damit eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen. Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 2. September 2011 hat er laut er­wähntem Strafbefehl einer Person einen Faustschlag und einen Kopfstoss versetzt, wobei das Opfer eine Nasenfraktur und ein Nasentrauma erlitt. Am 15. August 2011 bis am 25. August 2011 hat er zudem während drei Tagen im (...) gearbeitet ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, womit ein Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG vorliegt.

E. 3.8.3 Durch die begangene Körperverletzung hat der Beschwerdeführer zwar die physische Integrität eines Menschen und damit ein besonders geschütztes Rechtsgut verletzt. Indem er zudem ohne Bewilligung einer Arbeit nachging, hat er erneut gegen die Rechtsordnung verstossen. Das vorliegende Antragsdelikt der einfachen Körperverletzung sowie die nicht bewilligte Erwerbstätigkeit wurden nicht etwa mit Freiheitsstrafen, son­dern mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse sanktioniert. Die ge­fällte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 60 Ta­gessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- lässt nicht auf ein schweres Verschulden schliessen. Da der Beschwerdeführer seit sei­ner Einreise vom Februar 2010 in der Schweiz nicht vorbestraft war, wurde die Geldstrafe von der Staatsanwaltschaft zudem bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren ange­setzt. Damit wurde von einer günstigen Prognose im Sinne eines künfti­gen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen. Die begange­nen Delikte weisen daher nicht die notwendige Schwere auf, als dass sie als erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG erachtet werden könnten. Den Akten zufolge wurden zudem seit Erlass des Strafbefehls vom 28. Dezember 2011 keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers verzeichnet. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht in erheblicher Weise verletzt hat, und seine Delinquenz mithin die zur Verweigerung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Inten­sität nicht erreicht.

E. 4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde ihm die unentgeltli­che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts geht der Beschwerdeführer nach wie vor kei­ner Er­werbstätigkeit nach, weshalb weiterhin von dessen Bedürftigkeit auszuge­hen ist. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren nicht vertre­ten. Vertretungskosten sind ihm somit keine entstanden (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (Art. 13 VGKE), die ihm erwachsen sein könnten, sind aufgrund der bestehenden Aktenla­ge nicht ersichtlich. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzu­spre­chen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut­barkeit des Vollzuges der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3766/2010law/joc/wif Urteil vom 9. Mai 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Februar 2010 in die Schweiz ein, wo er am 19. Februar 2010 im Empfangs- und Verfah­rens­zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort erhob das BFM am 9. März 2010 die Personalien des Beschwerdeführers und be­fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 12. Mai 2010 wurde er durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er sei ein Hazara und Schiite und stamme aus B._______, Provinz Ghazni (Afghanistan). Sein Vater habe dort seine Schulden bei Paschtunen nicht begleichen können und sei deswegen geschlagen worden. Als ein Paschtune vom Vater verlangt habe, dass er ihm zwecks Tilgung der Schulden die älteste Tochter zur Frau gebe, seien seine Eltern mit ihm und seinen drei Ge­schwistern zusammen nach C._______ (Pakistan) ausgewandert. Er sei da­mals zwei Jahre alt gewesen. In C._______ habe lediglich seine Schwester über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diese sei ihr aufgrund ihrer Hei­rat mit einem dort sesshaften Afghanen erteilt worden. Seine Eltern, die beiden anderen Geschwister und er hätten illegal in C._______ gelebt. Dort habe er auch illegal gearbeitet. Deshalb sei er mehrmals in C._______ im Ge­fängnis gewesen und habe sich jeweils mit Geld freikaufen müssen. Da­her und da in Pakistan Schiiten überfallen und ermordet worden seien, habe er sich 2008 in den Iran begeben, wo er von Juli bis September 2008 in Teheran als Tagelöhner auf dem Bau tätig gewesen sei. Im Iran habe er ebenfalls nicht über eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung ver­fügt. Da illegal anwesende Afghanen vom Iran ohne Weiteres nach Afgha­nistan abgeschoben würden, sei er in die Türkei, nach Griechenland, Italien und Frankreich und schliesslich in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei er aufgegriffen und zunächst nach Frankreich zu­rück-ge­schafft worden. Nach zwei Wochen sei er erneut in die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitätszertifikat in Form einer sog. Taskara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh­rers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmit­teln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­trag­te, der Entscheid des BFM vom 18. Mai 2010 sei aufzuheben, die Sa­che sei zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean­tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten­vor­schusses. Gleichzeitig räumte er dem BFM die Möglichkeit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. F. Mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft D._______ wegen einfacher Körperverletzung sowie aufgrund Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - so-fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegwei-sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2. 2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­ge­treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei­nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.2. 2.2.1. Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand­punkt, der Beschwerdeführer habe innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reisepapiere übermittelt. Der auf der afghanischen Identitätskarte (Taskara) aufgeführte Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum stimmten nicht mit dem vom Beschwerdefüh­rer angegebenen überein. Auch sei der Altersvermerk nicht wie üblich handschriftlich vorgenommen worden. Die von ihm nachträglich einge­reichte Taskara erweise sich daher als gefälschte Urkunde, mit der ver­sucht worden sei, die Schweizer Behörden zu täuschen. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen. 2.2.2. Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behör­den ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen unter anderem dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.). 2.2.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhal­tes eines Informationsblattes kein Dokument zu seiner Identifizierung abgegeben hat. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt. 2.2.4. In der Beschwerde wendet er hingegen ein, er habe innert Frist kei­ne Identitätspapiere einreichen können, weil er illegal aus dem Land geflüchtet sei. Im März 2010 sei es ihm gelungen, seine Taskara beizubringen. Die vom BFM aufgeführten Fälschungsmerkmale seien auf die spezielle Situation in Afghanistan zurückzuführen, da in vielen Gebieten praktisch keine bürokratische Infrastruktur existiere. 2.2.5. Das BFM erachtet die vom Beschwerdeführer eingereichte Taskara - wie erwähnt - als gefälschte Urkunde. Dies insbesondere mit der Begründung, diese enthalte einen Altersvermerk, der bereits auf dem fotoko­pierten Formular vorhanden gewesen und nicht wie üblich von Hand eingetragen worden sei. Diesbezüglich verweist es auf die Akten­stelle A22/8 S. 6, wonach es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung zum Vorwurf macht, der Altersvermerk liege schon als Fotokopiedruck vor und festhält, bei dem Taskaraformular handle es sich um eine Fotokopie und nicht um ein gedrucktes Formular (vgl. a.a.O. F41 und F40). Das BFM geht demnach in der angefochtenen Verfügung da­von aus, dass die in der Taskara gedruckten Stellen fotokopiert worden seien, es sich mithin um eine Fotokopie handelt. Bei einer solchen Feststellung könnte indes nicht wie durch das BFM erwogen, von einer gefälschten "Urkunde" gesprochen werden, da sich die Fälschung dem­nach auf das Original nicht aber auf die Fotokopie beziehen müsste. Den vorinstanzlichen Akten lassen sich denn auch keine Unterlagen zu einer vom BFM vorgenommenen Dokumentenanalyse entnehmen, mit der die von ihm festgestellte Fälschung bestätigt werden könnte. Ob die vorlie­gende Taskara gedruckt oder bloss fotokopiert worden ist, ist von blos­sem Auge nicht zuverlässig feststellbar. Nach Kenntnis des Gerichts wer­den solche Identitätszertifikate, die wie die vorliegende Taskara lediglich eine A-4-Seite enthalten, mit Druckerschwärze auf weissem Papier ge­druckt. Je nach Qualität und Druckerfarbe dürfte damit das Resultat wohl unterschiedlich ausfallen. Eine Taskara enthält zudem nicht immer vollständige biographische Anga­ben, weshalb solche von Hand ergänzt werden. Daraus lässt sich allerdings nicht zwingend schliessen, der Altersvermerk werde stets von Hand hinzugefügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vermerk nach Kenntnis des Gerichts auf einer Schätzung des Alters beruhen kann. Ein zuverlässiger Rückschluss auf das tatsächliche Alter einer Person kann daher nicht getroffen wer­den. Obwohl sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem in der Taskara aufgeführten Ausstellungsort und Ausstellungsdatum als wider­sprüchlich erweisen (vgl. E. 3.3), vermag nach dem Gesagten die Ansicht des BFM, wonach es sich bei der Taskara um eine gefälschte Urkunde handle, nicht zu überzeugen. Die Beantwortung der Frage nach der Authentizität der Taskara kann letztlich aber offen bleiben, denn die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere erweisen sich - übereinstimmend mit dem BFM - aus folgenden Gründen ohnehin als nicht glaubhaft. 2.2.6. Die Taskara enthält als Ausstellungsort das Zivilregisteramt im Dist­rikt E._______, Provinz Ghazni. Diese Angabe stimmt indes nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überein, wonach diese Taskara in C._______ auf der afghanischen Botschaft ausgestellt worden sei (vgl. act. A22/8 S. 2). Nach Kenntnis des Gerichts kann ein im Ausland lebender Afghane in jenem Distrikt, in dem er zuvor in Afghanistan seinen Wohnsitz hatte, die Ausstellung einer neuen Taskara beantragen, wenn er beispielsweise die alte Taskara - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. act. A22/8 S. 2) - verloren hat. Es ist auch möglich, dass ein Vater eine Taskara für sein Kind beantragen kann. Allerdings ist es - im Gegensatz zum Erhalt von Reisepässen - nicht möglich, dass eine afghanische Amtsstelle im Ausland die Ausstellung einer Taskara vornimmt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der Zivilbeamte in C._______ verfüge über mehrere Stempel der afghanischen Provinzen, er­scheint daher nicht stichhaltig (vgl. act. A22/8 S. 6). Ebenso kann nicht - wie in der Beschwerde eingewendet - davon gesprochen werden, in vie­len Gebieten herrsche keine bürokratische Infrastruktur, zumal eine Taskara in der Regel nicht nur in jeder afghanischen Provinz, sondern auch in jedem einzelnen Distrikt erhältlich ist. Den Aussagen des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass er nach der Kurzbefragung vom 19. Februar 2010 seinen Vater telefonisch kontaktiert habe. Nachdem die­ser die alte Taskara nicht habe finden kön­nen, habe er eine neue bei der afghanischen Vertretung in C._______ ausstellen lassen (vgl. act. A1/11 S. 9, act. A22/8 S. 2). Demnach müsste die Taskara nicht wie darin aufgeführt, im Jahre 2009, sondern im Jahre 2010 ausgestellt worden sein. Weshalb der Zivilbeamte, wie vom Beschwerdeführer auf Vorhalt hin behauptet (vgl. act. A22/8 S. 6), nicht das entsprechende Datum sondern den 5. De­zember 2009 als Ausstellungsdatum eingetragen haben soll, ist damit nicht nachvollzieh­bar. An der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer zudem den Verlust der Taskara mit keinem Wort. Auch sprach er nicht davon, dass er mit seiner Familie innerhalb Pakistans umgezogen sei, sondern gab an, er sei mit seinen Eltern nach C._______ eingewandert und habe dort an der F._______ gewohnt. Seine Eltern und zwei Geschwister würden heute dort leben (vgl. act. A1/11 S. 2 und 4). Dies lässt auf einen steten Aufenthalt an derselben Adresse in C._______ schliessen. Es erscheint demzufolge nicht glaubhaft, dass die ursprüngliche Tas­kara des Beschwerdeführers, die angeblich noch vor der Ausreise aus Af­ghanistan erstellt wurde (vgl. act. A1/11 S. 5), aufgrund der vielen Umzüge abhan­den gekommen sein soll (vgl. act. A22/8 S. 2). Wäre die vorliegende Taskara - wie in der Beschwerde beteuert - echt und damit der darin auf­geführte Ausstellungsort und das darin enthaltene Ausstellungsdatum zutref­fend, so würde sich zudem die Frage stellen, ob entgegen den Angaben des Beschwerdeführers er oder sein Vater im Jahre 2009 nach Afghanis­tan gereist sind. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer kein Übermittlungscouvert eingereicht hat, das die an ihn erfolgte Zustellung der Taskara aus Pakistan belegen würde. Nebst den aufgezeigten Ungereimtheiten, bildet dies ein zusätzliches Indiz da­für, dass seine Aussagen zum Verbleib seiner Identitätspapiere insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht glaubhaft zu machen, dass er seine Reise- respektive Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste bezie­hungs­weise nicht mitnehmen konnte. Es liegen mithin keine entschuldba­ren Gründen für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor. 2.3. 2.3.1. Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festge­stellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Be­darf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu ei­nem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.). 2.3.2. Das BFM vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei massiv erschüttert. Die von ihm behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben, weshalb - entgegen seinen Vorbringen - von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Die nachträglich eingereichte Taskara erweise sich als gefälschte Ur­kun­de und es würden keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen. Die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation entbehre damit ihrer Grundlage. Da er im Stande gewesen sei, für seine Reise in die Schweiz 10'000 Euro aufzubringen, hätten er und sein Vater zudem die Schulden von 10'000 bis 15'000 Afghani ohne Weiteres begleichen und damit den Verfolgungsdruck auflösen können. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. 2.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des BFM zu der von ihm ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit nicht und bezeichnet in der Beschwerde den (...) als sein Geburtsdatum. Damit anerkennt er die vom BFM festgestellte Volljährigkeit. Im Weiteren ist die Folgerung des BFM zu bestätigen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspapiere als nicht glaubhaft zu erachten sind (vgl. E. 2.2). Entgegen der Ansicht des BFM lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, die geltend gemachten Fluchtgründe, in Afghanistan sei seine Familie durch Paschtunen bedroht worden, entbehrten jeglicher Grundlage und seien damit offensichtlich nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner ungereimten Angaben zur Herkunft der Taskara beeinträchtigt ist, fällt auf, dass er hin­sichtlich der Vorfälle, die zu seiner respektive der Flucht seiner Eltern aus Afghanistan geführt haben, jeweils übereinstimmende und in sich schlüs­sige Angaben machte. Dem BFM ist hingegen im Kern beizupflichten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung sei­nes Vaters durch Paschtunen als offensichtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweist. Seinen Ausführungen, Paschtunen hätten sei­nen Vater geschlagen und ihn unter Androhung der Entführung seiner Tochter zur Rückzahlung der Schulden erpresst (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A22/8 S. 3), lässt sich kein nach Art. 3 AsylG genanntes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia­len Gruppe, politische Anschauungen) entnehmen. Zudem ist aufgrund der Akten ohnehin nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Heimatland Afghanistan zum heuti­gen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit irgendwelche Nachteile dro­hen. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wurden daher vom BFM im Ergebnis zu Recht als offensichtlich nicht asylrelevant bezeich­net. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ei­nen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nach-ste­hen­den Erwägung 4.5 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest­stellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 Asyl; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 3.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.5. 3.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-de­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 3.6. 3.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.6.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige hu­manitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als exis­tenz­be­droh­end im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allge­meinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Si­cherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter ver­schlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri­gen Gebieten etwas we­niger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer­den. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver­stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 for­mulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel­fall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabding­bar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Auf­nahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwieri­gen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.). 3.6.3. Im zur Publikation vorgesehenen BVGE D-2312/2009 vom 28. Ok­to­ber 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht zudem bezüglich der Stadt Herat zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.6.2) vorliegen, als zumutbar zu erachten sei (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011 E. 4.3.3.1). Im ebenfalls zur Publikation bestimmten BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif unter denselben Voraussetzungen ebenfalls als zumutbar (vgl. BVGE D-7950/2009 30. Dezember 2011 E. 7.3.5 ff.). 3.6.4. Das BFM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Es gelangt jedoch zur Einschätzung, der Wahrheitsge­halt seines Vorbringens, er stamme aus der Provinz Ghazni, sei nicht gesichert. Zur Begründung verweist es auf seine Erwägungen in Ziffer I und II der angefochtenen Verfügung (unbewiesene Minderjährigkeit, gefälschte Taskara, keine entschuldbaren Gründe hinsichtlich der Papierlosigkeit, offensichtliche Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, vgl. act. A23/9 S. 2 ff.). Im Weiteren führt es aus, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Papiere offenzulegen. Auch habe er widersprüchliche Angaben zu seinen in Afghanistan vorhan­denen Verwandten gemacht. Die Erhebung wesentlicher Daten zu seiner Person, zu seiner ursprüngli­chen Herkunftsprovinz in Afghanistan, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz müssten daher als nicht gesi­chert qualifiziert werden. Er sei somit seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. 3.6.5. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch trifft es zu, dass er seine verwandtschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan unter­schiedlich schildert. Während der Erstbefragung legt er dar, im Distrikt E._______ (Provinz Ghazni) würden sich zwei Tanten und ein Onkel mütterli­cherseits befinden. In Pakistan würden sich seine Eltern, sein Bruder und zwei Schwestern aufhalten (vgl. act. A1/11 S. 4). Demgegenüber behaup­tet er an der einlässlichen Anhörung, die von ihm erwähnten beiden Tan­ten und der Onkel würden sich nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan aufhalten. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr (vgl. act. A22/8 S. 3 ff.). Die Behauptung, in der Provinz Ghazni über keine Ver­wandten mehr zu verfügen, lässt allerdings nicht zwingend den Schluss zu, er stamme nicht von dort. Ebenso lassen die nicht glaubhaften Aussa­gen zur Papierlosigkeit und die offenbar nicht asylrelevanten Fluchtgründe nicht - wie vom BFM dargelegt - auf eine andere als die von ihm bezeichnete Herkunftsprovinz schliessen. Sowohl auf dem Personalienblatt als auch im Rahmen der Summarbefragung gibt er seinen Herkunfts- respektive Geburtsort übereinstimmend mit B._______ (Dist­rikt E._______, Provinz Ghazni) an und bezeichnet sich jeweils als Hazara (vgl. act. A1/11 S. 2, act. A2/2 S. 1 f.). Seinen Geburtsort B._______ stellt er überdies als kleines Dorf, in dem er bis zu seiner Ausreise im zweiten Altersjahr gewohnt habe, dar (vgl. act. A1/11 S. 2). Weder im Rahmen der Summarbefragung noch anlässlich der einlässlichen Befragung stellt das BFM diese Angaben in Frage. Vorhalte werden dem Beschwerdeführer einzig mit Bezug auf die von ihm eingereichte Taskara gemacht. Diese beschränken sich indes - wie erwähnt - lediglich auf den darin aufgedruckten Altersvermerk, den Ausstellungsort und das Ausstel­lungsdatum. Ernsthafte Zweifel an der Heimatprovinz äussert das BFM demgegenüber nicht (vgl. act. A22/8 S. 6). Ebenso wenig stellt es die Darstellungen des Beschwerdeführers, er sei mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren nach Pakistan ausgewandert und habe sich dort bis im Juli 2008 illegal aufgehalten, in Frage. Abklärungen zu dem von ihm be­haupteten Herkunftsort in Form etwa eines Lingua-Gutachtens oder einer Botschaftsanfrage hat das BFM nicht vorgenommen. Auch zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan finden sich keine Recherchen in den vo­rinstanzlichen Akten. Mangels vorhandener Beweismittel, die seine Aussagen zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan bestätigen würden, scheint damit zwar in der Tat nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer aus der von ihm angegeben Provinz stammt. Indessen lässt sich auf­grund vorstehender Erwägungen auch nichts Gegenteiliges ableiten, son­dern es ist vielmehr festzustellen, dass es ihm zumindest gelingt, glaub­haft zu machen, aus der Provinz Ghazni zu stammen. 3.7. Aufgrund der dargestellten Situation in Afghanistan erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Ghazni als nicht zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass er in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif individuell besonders begünstigende Voraussetzungen im Sinne er­wähn­ter Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.2 f.) vorfinden würde, liegen eben­falls nicht vor. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Af­gha­ni­stan ist daher als unzumutbar zu erachten. 3.8. 3.8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht ver­fügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem­ber 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Aus dem Wortlaut der obgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass nicht je­der Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Verweigerung der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss. 3.8.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2011 wegen einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher Erwerbstätig­keit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Es ist daher zu untersuchen, ob er dadurch einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, welche die Anordnung der vorläufige Aufnahme ausschliesst. Zu prüfen ist eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG; die tatbestandsmässigen Voraussetzungen von Bst. a dieser Bestimmung sind ohne Weiteres nicht erfüllt. 3.8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird - wie erwähnt - die vorläu­fige Aufnahme nicht angeordnet, wenn die weg- oder ausgewiesene Per­son erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord­nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auf­enthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Es genügt allerdings nicht, wenn die kriminellen Hand­lun­gen des Ausländers den Schluss zulassen, dass dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementa­ren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine Ge­fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere darstellen und sind sodann im Lichte einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen (vgl. Urteile des Bun­desver­wal­tungsgericht D-2448/2009 vom 16. November 2011 E. 6.2 ff., E-969/2007 vom 15. April 2011 E. 6.4.2). 3.8.2. Der Beschwerdeführer hat laut dem Strafbefehl vom 28. Dezember 2011 "vorsätzlich einen Menschen - anders als in schwerer Weise - an Körper und Gesundheit geschädigt" und damit eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen. Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 2. September 2011 hat er laut er­wähntem Strafbefehl einer Person einen Faustschlag und einen Kopfstoss versetzt, wobei das Opfer eine Nasenfraktur und ein Nasentrauma erlitt. Am 15. August 2011 bis am 25. August 2011 hat er zudem während drei Tagen im (...) gearbeitet ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, womit ein Verstoss gegen Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG vorliegt. 3.8.3. Durch die begangene Körperverletzung hat der Beschwerdeführer zwar die physische Integrität eines Menschen und damit ein besonders geschütztes Rechtsgut verletzt. Indem er zudem ohne Bewilligung einer Arbeit nachging, hat er erneut gegen die Rechtsordnung verstossen. Das vorliegende Antragsdelikt der einfachen Körperverletzung sowie die nicht bewilligte Erwerbstätigkeit wurden nicht etwa mit Freiheitsstrafen, son­dern mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse sanktioniert. Die ge­fällte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 60 Ta­gessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- lässt nicht auf ein schweres Verschulden schliessen. Da der Beschwerdeführer seit sei­ner Einreise vom Februar 2010 in der Schweiz nicht vorbestraft war, wurde die Geldstrafe von der Staatsanwaltschaft zudem bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren ange­setzt. Damit wurde von einer günstigen Prognose im Sinne eines künfti­gen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen. Die begange­nen Delikte weisen daher nicht die notwendige Schwere auf, als dass sie als erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG erachtet werden könnten. Den Akten zufolge wurden zudem seit Erlass des Strafbefehls vom 28. Dezember 2011 keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers verzeichnet. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht in erheblicher Weise verletzt hat, und seine Delinquenz mithin die zur Verweigerung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Inten­sität nicht erreicht.

4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde ihm die unentgeltli­che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nach Kenntnis des Gerichts geht der Beschwerdeführer nach wie vor kei­ner Er­werbstätigkeit nach, weshalb weiterhin von dessen Bedürftigkeit auszuge­hen ist. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren nicht vertre­ten. Vertretungskosten sind ihm somit keine entstanden (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (Art. 13 VGKE), die ihm erwachsen sein könnten, sind aufgrund der bestehenden Aktenla­ge nicht ersichtlich. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzu­spre­chen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut­barkeit des Vollzuges der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: