Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, ethnische Tschetschenen aus Dagestan, mit ihren beiden Kindern Russland am 4. November 2007 in einem Bus nach Moskau und reisten über die Ukraine nach K._______, wo sie am 7. November 2007 Asylgesuche stellten. A.b Am (...) wurde E._______ geboren. A.c Am 7. Juni 2009 erhielten die Beschwerdeführenden einen negativen Entscheid. In der Folge hätten sie Fahrkarten gekauft und seien über Österreich am 24. Juni 2009 in die Schweiz gereist, ohne kontrolliert worden zu sein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Am 1. Juli 2009 wurden sie summarisch befragt. A.d Mit Verfügung vom 1. März 2010 - eröffnet am 26. März 2010 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach K._______ sowie den Vollzug an. A.e Am (...) wurde F._______ geboren. A.f Nachdem die Frist zur Überstellung nach K._______ abgelaufen war, wurde das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen und am 30. Mai 2011 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. A.g Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in einer Firma mit (...), die er montiert und repariert habe, gearbeitet zu haben. Seine Probleme hätten angefangen, als sein Bruder G._______ im Jahre 2007 (beziehungsweise bereits im Jahre 2000) von den Kadyrov-Leuten (Kadyrovzi) mitgenommen worden sei, weil er von 1997 bis 1999 für Maschadov gearbeitet habe. Im Jahre 2000 sei er (der Bruder) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, (...).. Er sei nach H._______ gebracht worden, um dort die Strafe zu verbüssen. Nach einem Jahr sei er zur Familie zurückgekommen und habe (...) gearbeitet. Mitte 2002, als er (der Beschwerdeführer) in seinem Garten in der Nähe der tschetschenischen Grenze gearbeitet habe, sei er von der Miliz zur Garnison mitgenommen worden, wo er befragt und dabei geschlagen worden sei. Gleichentags sei er wieder freigelassen worden. Im August 2007 sei G._______ erneut verhaftet und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Man habe ihn über Personen befragt, die im Jahre 1997 beim (...) in I._______(Tschetschenien) gearbeitet hätten. Da er (der Beschwerdeführer) im Jahre 1998 während eines Monats dort als (...) gearbeitet habe, seien die Kadyrov-Leute auch in seine Wohnung gekommen und hätten in seiner Abwesenheit bei seiner Frau nach ihm gefragt. Vor einiger Zeit sei ein Freund, J._______, umgebracht worden, und so habe er gedacht, als Zeuge aussagen zu müssen. Da er dies nicht habe machen wollen und sein Bruder bald nach seiner Freilassung nach K._______ ausgereist sei, habe er mit seiner Familie auch die Flucht ergriffen. A.h Die Beschwerdeführerin gab an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben und wegen derjenigen ihres Mannes ausgereist zu sein. Er sei im Jahre 2002, als er im Garten gearbeitet habe, der sich in der Nähe von Eisenbahngleisen, die in die Luft gesprengt worden seien, befunden habe, von zwei unbekannten Männern mit Handschellen abgeführt und zum Polizeiposten L._______ gebracht worden. Dort sei er geschlagen und in der Nacht wieder freigelassen worden. Danach sei nichts mehr geschehen. Die eigentlichen Probleme hätten erst im Jahre 2007 angefangen, als der Bruder ihres Mannes Ende August 2007 festgenommen worden sei. So seien eines Morgens um acht Uhr, als ihr Mann bereits zur Arbeit gegangen sei, maskierte Leute vor ihrer Wohnung gestanden und hätten ihren Mann gesucht, weil er im Jahre 1998 mit seinem Bruder in I._______ zusammengearbeitet habe. Sie denke, dass es Kadyrov-Leute gewesen seien. Sie habe ihren Mann am Arbeitsplatz sofort angerufen und er habe danach bis zur Ausreise meistens bei (...) gelebt. Im Jahre 2008 sei ein Verwandter, M._______, zusammen mit dem Freund ihres Mannes, J._______, umgebracht worden. B. Mit Verfügung vom 11. November 2011 - eröffnet am darauf folgenden Tag - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zum erneuten Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich wurde ersucht, die eingereichten Beweismittel nötigenfalls auf Kosten der Gerichtskasse zu übersetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung des Kostenvorschusses - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine Frist bis zum 27. Dezember 2011 gewährt. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 wurde wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Dezember 2011 einbezahlt. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2011 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. H. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 wurde das Original der bereits mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Vorladung vom 13. November 2011 eingereicht. I. Am 9. Mai 2013 wurde kommentarlos die Fotokopie einer weiteren "Vorladung zum Verhör" vom 16. Februar 2013 mit deutscher Übersetzung nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 28. September 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 11. November 2011 damit, dass die Beschwerdeführenden wesentliche Aussagen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens zu Protokoll gegeben hätten. So habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung erzählt, dass sich die Kadyrovzi im Jahre 2007 bei seinem Bruder G._______ nach ihm erkundigt und ihn dann zu Hause gesucht hätten. Die späte Erwähnung erstaune, da es sich dabei um ein wichtiges Erlebnis gehandelt haben soll, das den Beschwerdeführer zur Flucht aus seinem Heimatland veranlasst habe. Daher müsse dieser Umstand als starkes Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt gewertet werden. Als er darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er zur Antwort gegeben, er habe bei der Befragung zur Person (BzP) nur das geantwortet, was man ihn gefragt habe, beziehungsweise niemand habe ihm gesagt, er solle alles erzählen. Diese Begründung sei unbehelflich, da es im primären Interesse jedes Asylsuchenden sei, gerade auch beim ersten Kontakt mit den Asylbehörden die wesentlichsten Fluchtgründe anzugeben und nicht ausgerechnet diese zu verschweigen. Zudem hätte er anlässlich der BzP bei der abschliessenden Frage nach allfälligen weiteren Fluchtgründen oder bei der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, diese zentralen Vorbringen zur Sprache zu bringen, was er unterlassen habe. Des weiteren habe er erst bei der Anhörung angegeben, sein Bruder G._______ und er selber hätten für die Verwaltung des damaligen tschetschenischen Präsidenten Maschadov (der später des Terrorismus bezichtigt und getötet worden sei) gearbeitet. Ebenfalls habe er bei der ersten Befragung nicht erwähnt, für die unabhängige Republik Tschetschenien demonstriert zu haben und deshalb als Bandit angesehen zu werden. Auch die Beschwerdeführerin habe erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht, dass ihr Ehemann von den Kadyrovzi gesucht worden sei. Ferner habe sie bei der Anhörung neu gesagt, dass einer ihrer Verwandten sowie dessen Freund im Jahre 2008 umgebracht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie das nicht bei der BzP im Juni 2009 geltend gemacht habe. Ferner würden die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten: Anlässlich der BzP habe er angegeben, sein Bruder habe von 2007 bis 2009 beim (...) in I._______ gearbeitet, wobei er selber in dieser Zeit dort während eines Monats beschäftigt worden sei. Bei der Anhörung habe er im Gegensatz dazu von den Jahren 1997 bis 1999 gesprochen. Sodann habe er bei der ersten Befragung ausgesagt, Kadyrovzi hätten ihn verfolgen können, während er bei der Anhörung behauptet habe, er sei von den Kadyrovzi bereits zu Hause gesucht worden.
E. 4.1.2 Sodann bestünden hinsichtlich der beiden eingereichten Polizeivorladungen vom 5. Juli und 2. August 2010 erhebliche Zweifel an deren Echtheit, da das Ausstellungs- und Vorladungsdatum in beiden Fällen identisch sei, das heisse, der Beschwerdeführer hätte sich jeweils am selben Tag, an dem die Vorladung ausgestellt worden sei, bei der Polizei melden sollen. Überdies hätte er bereits um neun Uhr morgens im zehn Kilometer entferntem N._______ erscheinen sollen. Dies widerspreche aber der Logik behördlichen Handelns, eine Vorladung derart kurzfristig anzusetzen, dass ihr der Vorgeladene möglicherweise gar nicht Folge leisten könne. Zudem bleibe schleierhaft, warum und in welcher Angelegenheit der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Ausreise als Zeuge hätte vorgeladen werden sollen. Nicht zuletzt stelle eine polizeiliche Vorladung, um als Zeuge auszusagen, keine Gefährdung dar. Zudem könnten solche Dokumente im Nordkaukasus leicht käuflich erworben werden. Bezüglich der IKRK-Bestätigung vom 16. Juni 2011, wonach der Bruder des Beschwerdeführers vom 23 Februar 2001 bis zum März 2002 in H._______ inhaftiert worden sei, sei festzuhalten, dass diese Inhaftierung bereits zehn Jahre zurückliege und zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer Zusammenhang ersichtlich sei. Bei den Internetausdrucken handle es sich um untaugliche Beweismittel, da sie lediglich über Vorfälle in Dagestan berichten und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen würden.
E. 4.1.3 Bezüglich der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2002 von der Miliz von Machatchkala festgenommen, geschlagen und gleichentags wieder freigelassen worden sei, stehe fest, dass hier weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestünde, da ihm daraus keine Nachteile erwachsen seien, und er erst fünf Jahre später ausgereist sei.
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu festgehalten, wie dies der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung angegeben habe, habe sein Bruder von 1997 bis 1999 als (...) am (...) in I._______ gearbeitet, und er selbst sei dort damals nur während eines Monats angestellt gewesen. Nach dem Einmarsch der russischen Armee in Tschetschenien im Jahre 1999 hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen und seien nach Dagestan zurückgekehrt. Sein Bruder sei im Jahre 2000 wegen (...) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, habe die Strafe zuerst in O._______ und dann in H._______ abgesessen. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 in P._______ verhaftet und in einem naheliegenden Polizeiposten gebracht, verhört und geschlagen worden. Im August 2007 sei sein Bruder von Ramsan Kadyrov-Leuten in seiner Wohnung festgenommen, nach Tschetschenien gebracht, verhört und nach einem Tag mit der Androhung für Kadyrov arbeiten zu müssen, entlassen worden. Anderenfalls müsse er selbst Konsequenzen tragen. Sie hätten beim Verhör auch wissen wollen, wer damals in I._______ beim (...) gearbeitet habe. Weil die gleichen Leute auch nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, habe er seiner Wohnung fern bleiben müssen. Da der Bruder nach zwei Wochen das Land verlassen habe, habe der Beschwerdeführer aus Angst vor Verhaftung auch das Land verlassen. Als er in der Schweiz die nötigen Papiere für die Rückkehr gehabt habe, habe er von seinem im Dorf lebenden Bruder erfahren, dass er in einem Strafverfahren, welches mit seinem im Jahre 2008 getötetem Freund J._______ zu tun gehabt habe, als Zeuge vorgeladen worden sei. Aus Angst, dass man auch ihn wie - angeblich J._______- verdächtigen könnte, einer separatistischen Gruppe anzugehören, habe er sein Asylgesuch nicht zurückgezogen, sondern entschieden, in der Schweiz zu bleiben. Inzwischen habe er eine andere Vorladung von der dagestanischen Polizei erhalten, welche ihn als verdächtige Person benenne.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz habe als unglaubhaft bezeichnet, dass der Beschwerdeführer mehrere wesentliche Aussagen, so beispielsweise die Suche der Kadyrov-Leute nach ihm, ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahren angegeben habe. Dem sei zu widersprechen, da erstens den Aussagen einer asylsuchenden Person im EVZ angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Wie er dies bei der Anhörung erneut erwähnt habe, habe man ihm bei der Befragung im EVZ wiederholt gesagt, seine Aussagen kurz zu halten und nur auf die gestellten Fragen zu antworten. Zudem habe er bei den beiden Befragungen als Fluchtgrund die Verhaftung des Bruders angegeben. Seine Aussagen würden sich in diesem Kontext nicht widersprechen. Sodann habe er erst anlässlich der zweiten Vorladung über den Tod seines Freundes J._______ sprechen können, da er bei der ersten Befragung im Juli 2009 darüber noch nichts gewusst habe und die Vorladungen erst nach der ersten Befragung eingetroffen seien. Daher habe er seine Aussagen weder widersprüchlich geschildert noch wichtige Tatsachen unterdrückt. Ausser zwei Aussagen, dass er für ein unabhängiges Tschetschenien demonstriert und ein Verwandter der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 umgebracht worden sei, habe er keine neuen Aussagen gemacht. Zweitens habe die Anhörung vom 30. Mai 2011 den Anforderungen an eine solche nicht entsprochen, da die Dolmetscherin habe ausgewechselt werden müssen und die Rückübersetzung mit einer anderen Personen stattgefunden habe, die russischer Muttersprache gewesen sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht richtig verstanden habe und /oder seine Antworten falsch oder mangelhaft übersetzt worden seien.
E. 4.2.3 Sodann habe der Beschwerdeführer nach seiner Flucht in die Schweiz von den dagestanischen Behörden drei Vorladungen erhalten. Betreffend die ersten beiden Vorladungen habe das BFM Zweifel an ihrer Echtheit geäussert, da ihre Ausstellungs- und Vorladungsdaten identisch seien. Diese Überlegungen könnten zutreffen. Dennoch solle man das Verhalten der dagestanischen Behörden, die durch Willkür und Korruption geprägt sei, nicht mit dem Verhalten eines demokratischen Staates vergleichen. Da es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei abzuklären, ob die eingereichten Unterlagen verfälscht seien, werde eine Faxmitteillung als neues Beweismittel eingereicht, wonach er als Beschuldigter vorgeladen sei. Das Original werde nachgereicht, sobald es der Beschwerdeführer erhalten habe. Nach seiner Ansicht gehe es bei dieser Vorladung um seine Beziehung zu seinem getöteten Freund J._______. Somit liege ein konkreter Anlass zur Annahme vor, dass er wegen dieser Freundschaft verdächtigt werden könnte, einer separatistischen, militanten Gruppe anzugehören, womit eine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Gemäss dem eingereichten Beweismittel "Vorladung zum Verhör" hätten die russischen Behörden den Beschwerdeführer rund fünf Jahre nach dessen Ausreise vorladen wollen. Es bleibe unklar, in welcher Angelegenheit die Behörden den Beschwerdeführer nach so langer Zeit als verdächtige Person hätten vorladen sollen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass diesen dessen Abwesenheit bekannt gewesen sein müsse, da er in der letzten fünf Jahren gegenüber ihnen nie in Erscheinung getreten sei. Dieser Einschätzung sei anzufügen, dass dem Beweismittel aufgrund der insgesamt unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Beweiswert zukomme. Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungsmängel der einlässlichen Bundesanhörung vom 30. Mai 2011 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt habe, sodass er sich darauf behaften lassen müsse.
E. 4.4 In der Replik vom 28. September 2013 wurde entgegengehalten, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es bei der Vorladung um die Beziehung zu seinem getöteten Freund gehe, weil J._______ und seine Kameraden bei ihrem Dorf einen Bunker errichtet hätten, wobei man eine Unterstützung von Seiten der Dorfbevölkerung angenommen habe. So würden ihn die lokalen Behörden wegen Mithilfe bei der Errichtung des erwähnten Bunkers verdächtigen. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz sei den Behörden noch nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befinde.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG i.V.m. Art 106 Abs. 1 Bst b AsylG gerügt.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) und ohne Einschränkung überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 49 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden begründen die erhobene Rüge in ihrer Eingabe jedoch nicht näher. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern vielmehr gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.
E. 5.4 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermögen vorliegend die weiteren Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz zu genügen.
E. 5.4.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Verfügung des BFM aufgezeigten und im Wesentlichen überzeugenden Erwägungen in zentralen Punkten der Asylvorbringen, so auf die Würdigung der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 und die Inhaftierung des Bruders im Jahre 2000 verwiesen werden. Was die Tätigkeit am (...) von I._______ von 1997 bis 1999 respektive zehn Jahre später anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Aus den Akten ergibt sich ein Hinweis, wonach es offenbar zu einem Missverständnis bei der Übersetzung der Jahrzahlen gekommen ist. So wurde in der Erstbefragung festgehalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2009 als (...) von I._______ gearbeitet habe. Er habe auch dem Beschwerdeführer eine Stelle am (...) verschafft und dieser habe offenbar aus irgendwelchen nicht näher dargelegten Gründen die Probezeit nicht bestanden (A1/12 S.7 f.). Während der gleichen Befragung erwähnte der Beschwerdeführer dann, dass im August 2007 sein Bruder von Kadyrov-Leuten festgenommen, am folgenden Tag freigelassen worden sei und kurz darauf mit seiner Familie das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei einen Monat nach dessen Ausreise (November 2007) auch ausgereist. Demnach muss es sich bei der protokollierten Aussage, der Bruder habe von 2007 bis 2009 in I._______ gearbeitet, um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler handeln. Aufgrund der Anhörung wird nämlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemeint hat, die Tätigkeit des Bruders am (...) von I._______(sowie seine eigene während eines Monats) habe sich in den Jahren 1997 bis 1999 ereignet, was dann auch in der Beschwerde bestätigt wurde, zumal dies noch unter der Regierungszeit von Präsident Aslan Maschadow gewesen sein soll und dieser im Jahre 1997 zum tschetschenischen Präsidentend gewählt wurde. Im Jahre 1999, als der zweite Tschetschenienkrieg ausbrach, ging er in den Untergrund und wurde am 8. März 2005 ermordet. Das Gericht hält fest, dass das BFM dies zu Unrecht als Widerspruch bezeichnet hat (vgl. S. 4 Ziff. 1a), zumal der Beschwerdeführer während der Anhörung angab, jene Unstimmigkeit bei der Rückübersetzung in der BzP korrigiert zu haben, was dann offenbar nicht geschehen ist (vgl. A 46/15 F 45). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auch bei der ersten Befragung gesagt, sein Bruder habe in den Jahren 1997 bis 1999 am (...) in I._______ gearbeitet, und er selbst habe sich dort während eines Monats betätigt. Die Jahre 2007 bis 2009 würden auch keinen Sinn geben, zumal sich im Jahre 2009 weder der Beschwerdeführer noch anscheinend sein Bruder in der Russischen Föderation befunden hat. Somit trifft es in dieser Angelegenheit nicht zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt hat. Abschliessend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerenden bereits acht beziehungsweise zehn Jahre zurücklagen. Selbst wenn der Bruder im Jahre 2000 für ein Jahr im Gefängnis gewesen sein soll, fehlt ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb diese Vorbringen nicht als asylrechtlich relevant gelten können. Im Übrigen ist auch kein Kausalzusammenhang mit seiner Flucht ersichtlich ist. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, angesichts der nachgeschobenen wesentlichen Vorbringen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe. So kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der EVZ-Befragung erwähnt hat, die Kadyrov-Leute hätten ihn im Jahre 2007 zu Hause gesucht, was dann zum ausreiseauslösenden Grund geführt haben sollte, nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärt werden, zumal es sich hier um ein einschneidendes Ereignis gehandelt hätte, das die Beschwerdeführenden in den Vordergrund hätten stellen und gleich bei der BzP vorbringen müssen. Stattdessen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung sehr allgemein, selbst keine Probleme gehabt zu haben, und auf die Frage, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuche, gab sie zur Antwort, ein besseres Leben für sich und die Kinder zu wollen (vgl. A2/11 S. 7). Demnach drängt sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und die Suche der Kadyrov-Leute nach dem Beschwerdeführer bei ihnen zu Hause im Jahre 2007 nicht der Wahrheit entspricht, sondern dass sie dieses Ereignis nachträglich erfunden und koordiniert dem Sachverhalt angepasst haben, um ihren Asylgründen mehr Nachdruck zu verleihen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatten.
E. 5.5 In der Anhörung und in der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden unter Einreichung von insgesamt vier Vorladungen aus den Jahren 2010 bis 2012 sowie einem Internetauszug über den Tod von J._______, einem Freund des Beschwerdeführers, sowie Q._______, einem Verwandten der Beschwerdeführerin, geltend, dass sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten.
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführenden machen damit objektive Nachfluchtgründe geltend, mithin äussere Umstände, welche sich nach ihrer Ausreise verwirklicht haben und die nicht von ihnen zu verantworten sind. Bei Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen ist einer gesuchstellenden Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 5.5.2 Vorab ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wenn sie die Echtheit der beiden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladungen vom 5. Juli und 2. August 2010, wonach der Beschwerdeführer als "Zeuge" hätte aussagen sollen, wegen ihrer identischen Ausstellungs- und Vorladungsdaten bezweifelte. Obschon den später zu den Akten gereichten beiden Vorladungen vom 13. November 2011 und 16. Februar 2012 auf den ersten Blick keine Fälschungsmerkmale zu entnehmen sind, bestehen dennoch angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe erhebliche Zweifel darüber, ob es sich dabei um authentische Dokumente handelt, bei welchen der Beschwerdeführer nun plötzlich als "Verdächtiger" vorgeladen worden sein soll. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist notorisch, dass solche Vorladungen in Dagestan problemlos erhältlich sind. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Behörden dem Beschwerdeführer weitere Vorladungen hätten schicken sollen, wenn er den ersten nicht Folge geleistet hätte. Da an der gleichen Adresse in P._______ auch (...) und (...) des Beschwerdeführers wohnen, hätten diese sicher bereits nach Erhalt der ersten Vorladung reagiert und die Behörden über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert. Daher kann der Einwand in der Eingabe, die Behörden wüssten bis heute nichts über die Abwesenheit des Beschwerdeführers, nicht geglaubt werden. Nicht überzeugend erscheint in diesem Zusammenhang die Erklärung in der Eingabe, der Beschwerdeführer werde nun wegen seiner Freundschaft zu J._______ gesucht und hätte deswegen als "Verdächtigter" vorgeladen werden sollen. Jener wurde bereits im Juni 2008 erschossen und es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer angeblich wegen ihm im Juli und August 2010 zuerst als Zeuge, im November 2011 und Februar 2012 als Verdächtigter hätte vorgeladen werden sollen. Sodann spricht der Umstand, dass jener aus dem gleichen Dorf stammte, wo jeder jeden kennt, keineswegs dafür, dass man den Beschwerdeführer besonders beziehungsweise mehr als andere Dorfbewohner hätte verdächtigen sollen, auch zu dieser terroristischen Gruppe zu gehören, zumal er, wie bereits erwähnt, bereits über ein halbes Jahr ausser Landes war, als J._______ getötet wurde, was den Behörden bekannt sein musste.
E. 5.5.3 Bezüglich des zweiten zur gleichen Zeit getöteten Mannes kann wegen dessen angeblicher Verwandtschaft mit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer könnte deswegen verdächtigt werden, auch illegal Bunker gebaut und auf die Sicherheitskräfte geschossen zu haben. Zu einem handelt es sich offenbar um einen entfernten Verwandten, zum anderen kommt hier lediglich eine Vermutung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Schliesslich soll auch an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Beschwerdeführenden dieses Ereignis erst bei der Anhörung erwähnt haben, obschon der Beschwerdeführer dort angab, bereits in Polen von seinem Bruder darüber informiert worden zu sein (vgl. A46/15 F: 101).
E. 5.5.4 Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die Vorladungen, falls sie tatsächlich echt sein sollten, keine Gefahr für den Beschwerdeführer zu begründen vermögen und er bei einer Rückkehr, ausser allfälliger Befragung, nichts zu befürchten hat. Dabei ist anzumerken, dass es für ihn ein leichtes wäre, für die fragliche Zeit seinen Aufenthalt in Polen beziehungsweise in der Schweiz nachzuweisen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgungssituation in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten müssen, aufgrund der Ereignisse nach ihrer Ausreise einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen mit der unglaubhaften Darstellung der Ausreisegründe nicht gelungen. Daran können auch die gegenteiligen Ausfrührungen in der Beschwerde nichts ändern, zumal darin lediglich auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hingewiesen wird, ohne dass es den Beschwerdeführenden gelingt, eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die ihnen in Russland drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Perspektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Zudem seien die Beschwerdeführenden jung und würden über eine solide Grundausbildung verfügen. So habe der Beschwerdeführer (...) und dann jahrelang (...) gearbeitet und ausreichend verdient, um seine Familie zu ernähren (vgl. A46, S. 2). Zudem verfügten die Beschwerdeführenden im Heimatland über mehrere Verwandte, bei denen sie zumindest anfänglich Unterkunft und die nötige Unterstützung finden könnten.
E. 7.3.2 In der Rechtsmitteleingabe nahm der Rechtsvertreter einerseits zur instabilen Lage in Dagestan und andererseits zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden Stellung. Er führte aus, die allgemeine Menschenrechtslage und politische Situation in Dagestan sowie die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation würden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011 beschrieben. In diesem Urteil habe sich das Bundesverwaltungsgericht sehr skeptisch zur politischen Situation im Nordkaukasus, insbesondere der Republik Dagestan, geäussert. Ausserdem würde das Wohl der drei Kinder, die sich im Schulalter befänden und sich in der Schweiz gut integriert hätten, gefährdet.
E. 7.3.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass es, obwohl fast zwei Jahre seit dem erstinstanzlichen Entscheid vergangen seien, an seiner Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der geltend gemachten erfolgreichen Integration der Kinder in der Schweiz festhalte. Es sei davon auszugehen, dass das Kindeswohl in Russland gewährleistet sei. So befinde sich das älteste (...) zwar seit vier Jahren in der Schweiz, habe aber den grösseren Teil seines Lebens in Russland verbracht. Demzufolge sei davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung dieses (...) und seiner Geschwister zwar nicht einfach sein würde, aber aufgrund der Sprachkenntnis, der Vertrautheit mit der Kultur und Gesellschaft Russlands und insbesondere aufgrund der dort lebenden Verwandten zumutbar sei.
E. 7.3.4 In der Replik wird unter Einreichung eines Arztzeugnisses vom 19. August 2013, wonach D._______ an einer (...)störung leide, nochmals auf das Kindswohl hingewiesen. So würden die Kinder in Russland wegen der fehlenden finanziellen Mittel der Eltern keine angemessene Ausbildung bekommen, um einen anständigen Beruf erlernen zu können. Schliesslich befänden sich die Beschwerdeführenden seit Juni 2009 in der Schweiz, seien aber im November 2007 aus Dagestan ausgereist und hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten. Somit seien die Kinder bei der Ausreise der Familie (...) und (...) Jahre alt gewesen, weshalb eine von der Vorinstanz angenommene Wiedereingliederung aufgrund der Sprachkenntnisse, der Vertrautheit mit der Kultur und Gesellschaft Russlands nicht nur eine generelle Pauschalisierung sei, sondern sich teilweise als falsch erweise.
E. 7.4 In der Republik Dagestan herrscht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. Demnach ist von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise im November 2007 in der Republik Dagestan gewohnt und verfügen dort nach wie vor über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. So wohnt neben (...) des Beschwerdeführers noch (...) im gleichen Haus, welches die Beschwerdeführenden zuvor mit ihnen geteilt haben. Somit können sie sowie die weiteren zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden, welche nach wie vor in P._______ oder unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein. Zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage werden sie auf die langjährige Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers, der dort in (...) gearbeitet hat, in der Schweiz im Übrigen beruflich nicht Fuss fassen konnte, zurückgreifen können. Er hat zudem die Mittelschule abgeschlossen und spricht Russisch, ein wenig Englisch und Polnisch (vgl. act. A1/11 S. 5) sowie nun auch etwas Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist zehn Jahre zur Schule gegangen und ist vom Beruf (...). Sie spricht ebenfalls Russisch und ein wenig Polnisch (vgl. act. A2/10 S. 4) und Deutsch.
E. 7.4.2 Unter dem medizinischen Aspekt ist festzuhalten, dass die geltend gemachte (...)störung der D._______ sich aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom 19. August 2013 dank der (...)hormon-substitutionstherapie offenbar auf dem Weg zur Heilung befindet. Eine nächste Kontrolle wurde erst in sechs Monaten vereinbart. Somit steht fest, dass keine akute Gefahr für die Gesundheit (...) vorhanden ist. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medikamenten zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um die Erstversorgung in Dagestan sicherstellen zu können, bis ein äquivalentes Medikament dort erhältlich gemacht werden kann (vgl. betr. medizinische Notlage: BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter Ausklammerung des soeben abgehandelten Gesundheitszustandes D._______ sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259).
E. 7.4.4 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl C._______ ([...] Jahre alt) und D._______ ([...] Jahre alt) einzugehen. Die beiden (...)kinder E._______ und F._______, (...)- und (...)jährig orientieren sich aufgrund ihres Alters noch stark an den Eltern als wichtigste Bezugspersonen und haben sich offensichtlich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass sie bei einer Rückkehr nach Dagestan entwurzelt werden könnten.
E. 7.4.5 Die beiden C._______ und D._______ waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland (...) und (...) Jahre alt, im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz am 24. Juni 2009 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Vorab ist aufgrund der Aktenlage darauf zu schliessen, dass C._______ bereits in Dagestan die Schule angefangen und in Polen erfolgreich die (...) Klasse abgeschlossen hat, sodass sie in die (...) Klasse übertreten konnte, die sie offenbar auch ohne grössere Mühe absolvierte. Somit steht fest, dass sie innerhalb von kurzer Zeit in der Lage war, sich problemlos in der polnischen Schule zurechtzufinden und an die polnischen Verhältnisse zu gewöhnen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass trotz der geltend gemachten Integration in der Schweiz, deren Ausmass vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Art.14 AsylG), eine Rückkehr nach Dagestan, wo C._______ mit der dortigen Kultur vertraut ist und wo viele ihrer Verwandten leben, keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Insbesondere hat (...) in den letzten Jahren eine Flexibilität bewiesen, die es (...) erleichtern wird, in (...) angestammtes Umfeld zurückzukehren. Auch in Bezug auf D._______, die ebenfalls seit Frühling 2010 in der Schweiz die Schule besucht, ist festzuhalten, dass sich diese in einem Alter befindet, in welchem sie sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatlichen Kultur orientiert und noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht hat. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Russland mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist dennoch davon auszugehen, dass (...) die Schule in Dagestan fortsetzen kann und (...) nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte.
E. 7.4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Republik Dagestan als auch in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6593/2011 Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Bastimar Rechtsberatung & -Vertretung, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, ethnische Tschetschenen aus Dagestan, mit ihren beiden Kindern Russland am 4. November 2007 in einem Bus nach Moskau und reisten über die Ukraine nach K._______, wo sie am 7. November 2007 Asylgesuche stellten. A.b Am (...) wurde E._______ geboren. A.c Am 7. Juni 2009 erhielten die Beschwerdeführenden einen negativen Entscheid. In der Folge hätten sie Fahrkarten gekauft und seien über Österreich am 24. Juni 2009 in die Schweiz gereist, ohne kontrolliert worden zu sein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Am 1. Juli 2009 wurden sie summarisch befragt. A.d Mit Verfügung vom 1. März 2010 - eröffnet am 26. März 2010 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach K._______ sowie den Vollzug an. A.e Am (...) wurde F._______ geboren. A.f Nachdem die Frist zur Überstellung nach K._______ abgelaufen war, wurde das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen und am 30. Mai 2011 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. A.g Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in einer Firma mit (...), die er montiert und repariert habe, gearbeitet zu haben. Seine Probleme hätten angefangen, als sein Bruder G._______ im Jahre 2007 (beziehungsweise bereits im Jahre 2000) von den Kadyrov-Leuten (Kadyrovzi) mitgenommen worden sei, weil er von 1997 bis 1999 für Maschadov gearbeitet habe. Im Jahre 2000 sei er (der Bruder) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, (...).. Er sei nach H._______ gebracht worden, um dort die Strafe zu verbüssen. Nach einem Jahr sei er zur Familie zurückgekommen und habe (...) gearbeitet. Mitte 2002, als er (der Beschwerdeführer) in seinem Garten in der Nähe der tschetschenischen Grenze gearbeitet habe, sei er von der Miliz zur Garnison mitgenommen worden, wo er befragt und dabei geschlagen worden sei. Gleichentags sei er wieder freigelassen worden. Im August 2007 sei G._______ erneut verhaftet und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Man habe ihn über Personen befragt, die im Jahre 1997 beim (...) in I._______(Tschetschenien) gearbeitet hätten. Da er (der Beschwerdeführer) im Jahre 1998 während eines Monats dort als (...) gearbeitet habe, seien die Kadyrov-Leute auch in seine Wohnung gekommen und hätten in seiner Abwesenheit bei seiner Frau nach ihm gefragt. Vor einiger Zeit sei ein Freund, J._______, umgebracht worden, und so habe er gedacht, als Zeuge aussagen zu müssen. Da er dies nicht habe machen wollen und sein Bruder bald nach seiner Freilassung nach K._______ ausgereist sei, habe er mit seiner Familie auch die Flucht ergriffen. A.h Die Beschwerdeführerin gab an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben und wegen derjenigen ihres Mannes ausgereist zu sein. Er sei im Jahre 2002, als er im Garten gearbeitet habe, der sich in der Nähe von Eisenbahngleisen, die in die Luft gesprengt worden seien, befunden habe, von zwei unbekannten Männern mit Handschellen abgeführt und zum Polizeiposten L._______ gebracht worden. Dort sei er geschlagen und in der Nacht wieder freigelassen worden. Danach sei nichts mehr geschehen. Die eigentlichen Probleme hätten erst im Jahre 2007 angefangen, als der Bruder ihres Mannes Ende August 2007 festgenommen worden sei. So seien eines Morgens um acht Uhr, als ihr Mann bereits zur Arbeit gegangen sei, maskierte Leute vor ihrer Wohnung gestanden und hätten ihren Mann gesucht, weil er im Jahre 1998 mit seinem Bruder in I._______ zusammengearbeitet habe. Sie denke, dass es Kadyrov-Leute gewesen seien. Sie habe ihren Mann am Arbeitsplatz sofort angerufen und er habe danach bis zur Ausreise meistens bei (...) gelebt. Im Jahre 2008 sei ein Verwandter, M._______, zusammen mit dem Freund ihres Mannes, J._______, umgebracht worden. B. Mit Verfügung vom 11. November 2011 - eröffnet am darauf folgenden Tag - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zum erneuten Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich wurde ersucht, die eingereichten Beweismittel nötigenfalls auf Kosten der Gerichtskasse zu übersetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung des Kostenvorschusses - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine Frist bis zum 27. Dezember 2011 gewährt. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 wurde wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Dezember 2011 einbezahlt. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2011 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. H. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 wurde das Original der bereits mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Vorladung vom 13. November 2011 eingereicht. I. Am 9. Mai 2013 wurde kommentarlos die Fotokopie einer weiteren "Vorladung zum Verhör" vom 16. Februar 2013 mit deutscher Übersetzung nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 28. September 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 11. November 2011 damit, dass die Beschwerdeführenden wesentliche Aussagen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens zu Protokoll gegeben hätten. So habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung erzählt, dass sich die Kadyrovzi im Jahre 2007 bei seinem Bruder G._______ nach ihm erkundigt und ihn dann zu Hause gesucht hätten. Die späte Erwähnung erstaune, da es sich dabei um ein wichtiges Erlebnis gehandelt haben soll, das den Beschwerdeführer zur Flucht aus seinem Heimatland veranlasst habe. Daher müsse dieser Umstand als starkes Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt gewertet werden. Als er darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er zur Antwort gegeben, er habe bei der Befragung zur Person (BzP) nur das geantwortet, was man ihn gefragt habe, beziehungsweise niemand habe ihm gesagt, er solle alles erzählen. Diese Begründung sei unbehelflich, da es im primären Interesse jedes Asylsuchenden sei, gerade auch beim ersten Kontakt mit den Asylbehörden die wesentlichsten Fluchtgründe anzugeben und nicht ausgerechnet diese zu verschweigen. Zudem hätte er anlässlich der BzP bei der abschliessenden Frage nach allfälligen weiteren Fluchtgründen oder bei der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, diese zentralen Vorbringen zur Sprache zu bringen, was er unterlassen habe. Des weiteren habe er erst bei der Anhörung angegeben, sein Bruder G._______ und er selber hätten für die Verwaltung des damaligen tschetschenischen Präsidenten Maschadov (der später des Terrorismus bezichtigt und getötet worden sei) gearbeitet. Ebenfalls habe er bei der ersten Befragung nicht erwähnt, für die unabhängige Republik Tschetschenien demonstriert zu haben und deshalb als Bandit angesehen zu werden. Auch die Beschwerdeführerin habe erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht, dass ihr Ehemann von den Kadyrovzi gesucht worden sei. Ferner habe sie bei der Anhörung neu gesagt, dass einer ihrer Verwandten sowie dessen Freund im Jahre 2008 umgebracht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie das nicht bei der BzP im Juni 2009 geltend gemacht habe. Ferner würden die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten: Anlässlich der BzP habe er angegeben, sein Bruder habe von 2007 bis 2009 beim (...) in I._______ gearbeitet, wobei er selber in dieser Zeit dort während eines Monats beschäftigt worden sei. Bei der Anhörung habe er im Gegensatz dazu von den Jahren 1997 bis 1999 gesprochen. Sodann habe er bei der ersten Befragung ausgesagt, Kadyrovzi hätten ihn verfolgen können, während er bei der Anhörung behauptet habe, er sei von den Kadyrovzi bereits zu Hause gesucht worden. 4.1.2 Sodann bestünden hinsichtlich der beiden eingereichten Polizeivorladungen vom 5. Juli und 2. August 2010 erhebliche Zweifel an deren Echtheit, da das Ausstellungs- und Vorladungsdatum in beiden Fällen identisch sei, das heisse, der Beschwerdeführer hätte sich jeweils am selben Tag, an dem die Vorladung ausgestellt worden sei, bei der Polizei melden sollen. Überdies hätte er bereits um neun Uhr morgens im zehn Kilometer entferntem N._______ erscheinen sollen. Dies widerspreche aber der Logik behördlichen Handelns, eine Vorladung derart kurzfristig anzusetzen, dass ihr der Vorgeladene möglicherweise gar nicht Folge leisten könne. Zudem bleibe schleierhaft, warum und in welcher Angelegenheit der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Ausreise als Zeuge hätte vorgeladen werden sollen. Nicht zuletzt stelle eine polizeiliche Vorladung, um als Zeuge auszusagen, keine Gefährdung dar. Zudem könnten solche Dokumente im Nordkaukasus leicht käuflich erworben werden. Bezüglich der IKRK-Bestätigung vom 16. Juni 2011, wonach der Bruder des Beschwerdeführers vom 23 Februar 2001 bis zum März 2002 in H._______ inhaftiert worden sei, sei festzuhalten, dass diese Inhaftierung bereits zehn Jahre zurückliege und zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer Zusammenhang ersichtlich sei. Bei den Internetausdrucken handle es sich um untaugliche Beweismittel, da sie lediglich über Vorfälle in Dagestan berichten und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen würden. 4.1.3 Bezüglich der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2002 von der Miliz von Machatchkala festgenommen, geschlagen und gleichentags wieder freigelassen worden sei, stehe fest, dass hier weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestünde, da ihm daraus keine Nachteile erwachsen seien, und er erst fünf Jahre später ausgereist sei. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu festgehalten, wie dies der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung angegeben habe, habe sein Bruder von 1997 bis 1999 als (...) am (...) in I._______ gearbeitet, und er selbst sei dort damals nur während eines Monats angestellt gewesen. Nach dem Einmarsch der russischen Armee in Tschetschenien im Jahre 1999 hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder das Land verlassen und seien nach Dagestan zurückgekehrt. Sein Bruder sei im Jahre 2000 wegen (...) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, habe die Strafe zuerst in O._______ und dann in H._______ abgesessen. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 in P._______ verhaftet und in einem naheliegenden Polizeiposten gebracht, verhört und geschlagen worden. Im August 2007 sei sein Bruder von Ramsan Kadyrov-Leuten in seiner Wohnung festgenommen, nach Tschetschenien gebracht, verhört und nach einem Tag mit der Androhung für Kadyrov arbeiten zu müssen, entlassen worden. Anderenfalls müsse er selbst Konsequenzen tragen. Sie hätten beim Verhör auch wissen wollen, wer damals in I._______ beim (...) gearbeitet habe. Weil die gleichen Leute auch nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, habe er seiner Wohnung fern bleiben müssen. Da der Bruder nach zwei Wochen das Land verlassen habe, habe der Beschwerdeführer aus Angst vor Verhaftung auch das Land verlassen. Als er in der Schweiz die nötigen Papiere für die Rückkehr gehabt habe, habe er von seinem im Dorf lebenden Bruder erfahren, dass er in einem Strafverfahren, welches mit seinem im Jahre 2008 getötetem Freund J._______ zu tun gehabt habe, als Zeuge vorgeladen worden sei. Aus Angst, dass man auch ihn wie - angeblich J._______- verdächtigen könnte, einer separatistischen Gruppe anzugehören, habe er sein Asylgesuch nicht zurückgezogen, sondern entschieden, in der Schweiz zu bleiben. Inzwischen habe er eine andere Vorladung von der dagestanischen Polizei erhalten, welche ihn als verdächtige Person benenne. 4.2.2 Die Vorinstanz habe als unglaubhaft bezeichnet, dass der Beschwerdeführer mehrere wesentliche Aussagen, so beispielsweise die Suche der Kadyrov-Leute nach ihm, ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahren angegeben habe. Dem sei zu widersprechen, da erstens den Aussagen einer asylsuchenden Person im EVZ angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Wie er dies bei der Anhörung erneut erwähnt habe, habe man ihm bei der Befragung im EVZ wiederholt gesagt, seine Aussagen kurz zu halten und nur auf die gestellten Fragen zu antworten. Zudem habe er bei den beiden Befragungen als Fluchtgrund die Verhaftung des Bruders angegeben. Seine Aussagen würden sich in diesem Kontext nicht widersprechen. Sodann habe er erst anlässlich der zweiten Vorladung über den Tod seines Freundes J._______ sprechen können, da er bei der ersten Befragung im Juli 2009 darüber noch nichts gewusst habe und die Vorladungen erst nach der ersten Befragung eingetroffen seien. Daher habe er seine Aussagen weder widersprüchlich geschildert noch wichtige Tatsachen unterdrückt. Ausser zwei Aussagen, dass er für ein unabhängiges Tschetschenien demonstriert und ein Verwandter der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 umgebracht worden sei, habe er keine neuen Aussagen gemacht. Zweitens habe die Anhörung vom 30. Mai 2011 den Anforderungen an eine solche nicht entsprochen, da die Dolmetscherin habe ausgewechselt werden müssen und die Rückübersetzung mit einer anderen Personen stattgefunden habe, die russischer Muttersprache gewesen sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht richtig verstanden habe und /oder seine Antworten falsch oder mangelhaft übersetzt worden seien. 4.2.3 Sodann habe der Beschwerdeführer nach seiner Flucht in die Schweiz von den dagestanischen Behörden drei Vorladungen erhalten. Betreffend die ersten beiden Vorladungen habe das BFM Zweifel an ihrer Echtheit geäussert, da ihre Ausstellungs- und Vorladungsdaten identisch seien. Diese Überlegungen könnten zutreffen. Dennoch solle man das Verhalten der dagestanischen Behörden, die durch Willkür und Korruption geprägt sei, nicht mit dem Verhalten eines demokratischen Staates vergleichen. Da es den Beschwerdeführenden nicht möglich sei abzuklären, ob die eingereichten Unterlagen verfälscht seien, werde eine Faxmitteillung als neues Beweismittel eingereicht, wonach er als Beschuldigter vorgeladen sei. Das Original werde nachgereicht, sobald es der Beschwerdeführer erhalten habe. Nach seiner Ansicht gehe es bei dieser Vorladung um seine Beziehung zu seinem getöteten Freund J._______. Somit liege ein konkreter Anlass zur Annahme vor, dass er wegen dieser Freundschaft verdächtigt werden könnte, einer separatistischen, militanten Gruppe anzugehören, womit eine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Gemäss dem eingereichten Beweismittel "Vorladung zum Verhör" hätten die russischen Behörden den Beschwerdeführer rund fünf Jahre nach dessen Ausreise vorladen wollen. Es bleibe unklar, in welcher Angelegenheit die Behörden den Beschwerdeführer nach so langer Zeit als verdächtige Person hätten vorladen sollen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass diesen dessen Abwesenheit bekannt gewesen sein müsse, da er in der letzten fünf Jahren gegenüber ihnen nie in Erscheinung getreten sei. Dieser Einschätzung sei anzufügen, dass dem Beweismittel aufgrund der insgesamt unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Beweiswert zukomme. Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungsmängel der einlässlichen Bundesanhörung vom 30. Mai 2011 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt habe, sodass er sich darauf behaften lassen müsse. 4.4 In der Replik vom 28. September 2013 wurde entgegengehalten, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es bei der Vorladung um die Beziehung zu seinem getöteten Freund gehe, weil J._______ und seine Kameraden bei ihrem Dorf einen Bunker errichtet hätten, wobei man eine Unterstützung von Seiten der Dorfbevölkerung angenommen habe. So würden ihn die lokalen Behörden wegen Mithilfe bei der Errichtung des erwähnten Bunkers verdächtigen. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz sei den Behörden noch nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befinde. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG i.V.m. Art 106 Abs. 1 Bst b AsylG gerügt. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) und ohne Einschränkung überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 49 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). 5.3 Die Beschwerdeführenden begründen die erhobene Rüge in ihrer Eingabe jedoch nicht näher. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern vielmehr gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen. 5.4 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermögen vorliegend die weiteren Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz zu genügen. 5.4.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Verfügung des BFM aufgezeigten und im Wesentlichen überzeugenden Erwägungen in zentralen Punkten der Asylvorbringen, so auf die Würdigung der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 und die Inhaftierung des Bruders im Jahre 2000 verwiesen werden. Was die Tätigkeit am (...) von I._______ von 1997 bis 1999 respektive zehn Jahre später anbelangt, ist Folgendes festzustellen: Aus den Akten ergibt sich ein Hinweis, wonach es offenbar zu einem Missverständnis bei der Übersetzung der Jahrzahlen gekommen ist. So wurde in der Erstbefragung festgehalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2009 als (...) von I._______ gearbeitet habe. Er habe auch dem Beschwerdeführer eine Stelle am (...) verschafft und dieser habe offenbar aus irgendwelchen nicht näher dargelegten Gründen die Probezeit nicht bestanden (A1/12 S.7 f.). Während der gleichen Befragung erwähnte der Beschwerdeführer dann, dass im August 2007 sein Bruder von Kadyrov-Leuten festgenommen, am folgenden Tag freigelassen worden sei und kurz darauf mit seiner Familie das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei einen Monat nach dessen Ausreise (November 2007) auch ausgereist. Demnach muss es sich bei der protokollierten Aussage, der Bruder habe von 2007 bis 2009 in I._______ gearbeitet, um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler handeln. Aufgrund der Anhörung wird nämlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemeint hat, die Tätigkeit des Bruders am (...) von I._______(sowie seine eigene während eines Monats) habe sich in den Jahren 1997 bis 1999 ereignet, was dann auch in der Beschwerde bestätigt wurde, zumal dies noch unter der Regierungszeit von Präsident Aslan Maschadow gewesen sein soll und dieser im Jahre 1997 zum tschetschenischen Präsidentend gewählt wurde. Im Jahre 1999, als der zweite Tschetschenienkrieg ausbrach, ging er in den Untergrund und wurde am 8. März 2005 ermordet. Das Gericht hält fest, dass das BFM dies zu Unrecht als Widerspruch bezeichnet hat (vgl. S. 4 Ziff. 1a), zumal der Beschwerdeführer während der Anhörung angab, jene Unstimmigkeit bei der Rückübersetzung in der BzP korrigiert zu haben, was dann offenbar nicht geschehen ist (vgl. A 46/15 F 45). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auch bei der ersten Befragung gesagt, sein Bruder habe in den Jahren 1997 bis 1999 am (...) in I._______ gearbeitet, und er selbst habe sich dort während eines Monats betätigt. Die Jahre 2007 bis 2009 würden auch keinen Sinn geben, zumal sich im Jahre 2009 weder der Beschwerdeführer noch anscheinend sein Bruder in der Russischen Föderation befunden hat. Somit trifft es in dieser Angelegenheit nicht zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt hat. Abschliessend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerenden bereits acht beziehungsweise zehn Jahre zurücklagen. Selbst wenn der Bruder im Jahre 2000 für ein Jahr im Gefängnis gewesen sein soll, fehlt ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb diese Vorbringen nicht als asylrechtlich relevant gelten können. Im Übrigen ist auch kein Kausalzusammenhang mit seiner Flucht ersichtlich ist. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, angesichts der nachgeschobenen wesentlichen Vorbringen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe. So kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der EVZ-Befragung erwähnt hat, die Kadyrov-Leute hätten ihn im Jahre 2007 zu Hause gesucht, was dann zum ausreiseauslösenden Grund geführt haben sollte, nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärt werden, zumal es sich hier um ein einschneidendes Ereignis gehandelt hätte, das die Beschwerdeführenden in den Vordergrund hätten stellen und gleich bei der BzP vorbringen müssen. Stattdessen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung sehr allgemein, selbst keine Probleme gehabt zu haben, und auf die Frage, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuche, gab sie zur Antwort, ein besseres Leben für sich und die Kinder zu wollen (vgl. A2/11 S. 7). Demnach drängt sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und die Suche der Kadyrov-Leute nach dem Beschwerdeführer bei ihnen zu Hause im Jahre 2007 nicht der Wahrheit entspricht, sondern dass sie dieses Ereignis nachträglich erfunden und koordiniert dem Sachverhalt angepasst haben, um ihren Asylgründen mehr Nachdruck zu verleihen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatten. 5.5 In der Anhörung und in der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden unter Einreichung von insgesamt vier Vorladungen aus den Jahren 2010 bis 2012 sowie einem Internetauszug über den Tod von J._______, einem Freund des Beschwerdeführers, sowie Q._______, einem Verwandten der Beschwerdeführerin, geltend, dass sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten. 5.5.1 Die Beschwerdeführenden machen damit objektive Nachfluchtgründe geltend, mithin äussere Umstände, welche sich nach ihrer Ausreise verwirklicht haben und die nicht von ihnen zu verantworten sind. Bei Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen ist einer gesuchstellenden Person die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 5.5.2 Vorab ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wenn sie die Echtheit der beiden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladungen vom 5. Juli und 2. August 2010, wonach der Beschwerdeführer als "Zeuge" hätte aussagen sollen, wegen ihrer identischen Ausstellungs- und Vorladungsdaten bezweifelte. Obschon den später zu den Akten gereichten beiden Vorladungen vom 13. November 2011 und 16. Februar 2012 auf den ersten Blick keine Fälschungsmerkmale zu entnehmen sind, bestehen dennoch angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe erhebliche Zweifel darüber, ob es sich dabei um authentische Dokumente handelt, bei welchen der Beschwerdeführer nun plötzlich als "Verdächtiger" vorgeladen worden sein soll. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist notorisch, dass solche Vorladungen in Dagestan problemlos erhältlich sind. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Behörden dem Beschwerdeführer weitere Vorladungen hätten schicken sollen, wenn er den ersten nicht Folge geleistet hätte. Da an der gleichen Adresse in P._______ auch (...) und (...) des Beschwerdeführers wohnen, hätten diese sicher bereits nach Erhalt der ersten Vorladung reagiert und die Behörden über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert. Daher kann der Einwand in der Eingabe, die Behörden wüssten bis heute nichts über die Abwesenheit des Beschwerdeführers, nicht geglaubt werden. Nicht überzeugend erscheint in diesem Zusammenhang die Erklärung in der Eingabe, der Beschwerdeführer werde nun wegen seiner Freundschaft zu J._______ gesucht und hätte deswegen als "Verdächtigter" vorgeladen werden sollen. Jener wurde bereits im Juni 2008 erschossen und es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer angeblich wegen ihm im Juli und August 2010 zuerst als Zeuge, im November 2011 und Februar 2012 als Verdächtigter hätte vorgeladen werden sollen. Sodann spricht der Umstand, dass jener aus dem gleichen Dorf stammte, wo jeder jeden kennt, keineswegs dafür, dass man den Beschwerdeführer besonders beziehungsweise mehr als andere Dorfbewohner hätte verdächtigen sollen, auch zu dieser terroristischen Gruppe zu gehören, zumal er, wie bereits erwähnt, bereits über ein halbes Jahr ausser Landes war, als J._______ getötet wurde, was den Behörden bekannt sein musste. 5.5.3 Bezüglich des zweiten zur gleichen Zeit getöteten Mannes kann wegen dessen angeblicher Verwandtschaft mit der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer könnte deswegen verdächtigt werden, auch illegal Bunker gebaut und auf die Sicherheitskräfte geschossen zu haben. Zu einem handelt es sich offenbar um einen entfernten Verwandten, zum anderen kommt hier lediglich eine Vermutung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Schliesslich soll auch an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Beschwerdeführenden dieses Ereignis erst bei der Anhörung erwähnt haben, obschon der Beschwerdeführer dort angab, bereits in Polen von seinem Bruder darüber informiert worden zu sein (vgl. A46/15 F: 101). 5.5.4 Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die Vorladungen, falls sie tatsächlich echt sein sollten, keine Gefahr für den Beschwerdeführer zu begründen vermögen und er bei einer Rückkehr, ausser allfälliger Befragung, nichts zu befürchten hat. Dabei ist anzumerken, dass es für ihn ein leichtes wäre, für die fragliche Zeit seinen Aufenthalt in Polen beziehungsweise in der Schweiz nachzuweisen. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgungssituation in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten müssen, aufgrund der Ereignisse nach ihrer Ausreise einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen mit der unglaubhaften Darstellung der Ausreisegründe nicht gelungen. Daran können auch die gegenteiligen Ausfrührungen in der Beschwerde nichts ändern, zumal darin lediglich auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hingewiesen wird, ohne dass es den Beschwerdeführenden gelingt, eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die ihnen in Russland drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Betrachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Perspektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Zudem seien die Beschwerdeführenden jung und würden über eine solide Grundausbildung verfügen. So habe der Beschwerdeführer (...) und dann jahrelang (...) gearbeitet und ausreichend verdient, um seine Familie zu ernähren (vgl. A46, S. 2). Zudem verfügten die Beschwerdeführenden im Heimatland über mehrere Verwandte, bei denen sie zumindest anfänglich Unterkunft und die nötige Unterstützung finden könnten. 7.3.2 In der Rechtsmitteleingabe nahm der Rechtsvertreter einerseits zur instabilen Lage in Dagestan und andererseits zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden Stellung. Er führte aus, die allgemeine Menschenrechtslage und politische Situation in Dagestan sowie die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation würden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011 beschrieben. In diesem Urteil habe sich das Bundesverwaltungsgericht sehr skeptisch zur politischen Situation im Nordkaukasus, insbesondere der Republik Dagestan, geäussert. Ausserdem würde das Wohl der drei Kinder, die sich im Schulalter befänden und sich in der Schweiz gut integriert hätten, gefährdet. 7.3.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass es, obwohl fast zwei Jahre seit dem erstinstanzlichen Entscheid vergangen seien, an seiner Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der geltend gemachten erfolgreichen Integration der Kinder in der Schweiz festhalte. Es sei davon auszugehen, dass das Kindeswohl in Russland gewährleistet sei. So befinde sich das älteste (...) zwar seit vier Jahren in der Schweiz, habe aber den grösseren Teil seines Lebens in Russland verbracht. Demzufolge sei davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung dieses (...) und seiner Geschwister zwar nicht einfach sein würde, aber aufgrund der Sprachkenntnis, der Vertrautheit mit der Kultur und Gesellschaft Russlands und insbesondere aufgrund der dort lebenden Verwandten zumutbar sei. 7.3.4 In der Replik wird unter Einreichung eines Arztzeugnisses vom 19. August 2013, wonach D._______ an einer (...)störung leide, nochmals auf das Kindswohl hingewiesen. So würden die Kinder in Russland wegen der fehlenden finanziellen Mittel der Eltern keine angemessene Ausbildung bekommen, um einen anständigen Beruf erlernen zu können. Schliesslich befänden sich die Beschwerdeführenden seit Juni 2009 in der Schweiz, seien aber im November 2007 aus Dagestan ausgereist und hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten. Somit seien die Kinder bei der Ausreise der Familie (...) und (...) Jahre alt gewesen, weshalb eine von der Vorinstanz angenommene Wiedereingliederung aufgrund der Sprachkenntnisse, der Vertrautheit mit der Kultur und Gesellschaft Russlands nicht nur eine generelle Pauschalisierung sei, sondern sich teilweise als falsch erweise. 7.4 In der Republik Dagestan herrscht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. Demnach ist von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise im November 2007 in der Republik Dagestan gewohnt und verfügen dort nach wie vor über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. So wohnt neben (...) des Beschwerdeführers noch (...) im gleichen Haus, welches die Beschwerdeführenden zuvor mit ihnen geteilt haben. Somit können sie sowie die weiteren zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden, welche nach wie vor in P._______ oder unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein. Zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage werden sie auf die langjährige Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers, der dort in (...) gearbeitet hat, in der Schweiz im Übrigen beruflich nicht Fuss fassen konnte, zurückgreifen können. Er hat zudem die Mittelschule abgeschlossen und spricht Russisch, ein wenig Englisch und Polnisch (vgl. act. A1/11 S. 5) sowie nun auch etwas Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist zehn Jahre zur Schule gegangen und ist vom Beruf (...). Sie spricht ebenfalls Russisch und ein wenig Polnisch (vgl. act. A2/10 S. 4) und Deutsch. 7.4.2 Unter dem medizinischen Aspekt ist festzuhalten, dass die geltend gemachte (...)störung der D._______ sich aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom 19. August 2013 dank der (...)hormon-substitutionstherapie offenbar auf dem Weg zur Heilung befindet. Eine nächste Kontrolle wurde erst in sechs Monaten vereinbart. Somit steht fest, dass keine akute Gefahr für die Gesundheit (...) vorhanden ist. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medikamenten zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um die Erstversorgung in Dagestan sicherstellen zu können, bis ein äquivalentes Medikament dort erhältlich gemacht werden kann (vgl. betr. medizinische Notlage: BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter Ausklammerung des soeben abgehandelten Gesundheitszustandes D._______ sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259). 7.4.4 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl C._______ ([...] Jahre alt) und D._______ ([...] Jahre alt) einzugehen. Die beiden (...)kinder E._______ und F._______, (...)- und (...)jährig orientieren sich aufgrund ihres Alters noch stark an den Eltern als wichtigste Bezugspersonen und haben sich offensichtlich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass sie bei einer Rückkehr nach Dagestan entwurzelt werden könnten. 7.4.5 Die beiden C._______ und D._______ waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland (...) und (...) Jahre alt, im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz am 24. Juni 2009 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Vorab ist aufgrund der Aktenlage darauf zu schliessen, dass C._______ bereits in Dagestan die Schule angefangen und in Polen erfolgreich die (...) Klasse abgeschlossen hat, sodass sie in die (...) Klasse übertreten konnte, die sie offenbar auch ohne grössere Mühe absolvierte. Somit steht fest, dass sie innerhalb von kurzer Zeit in der Lage war, sich problemlos in der polnischen Schule zurechtzufinden und an die polnischen Verhältnisse zu gewöhnen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass trotz der geltend gemachten Integration in der Schweiz, deren Ausmass vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend zu beurteilen ist (vgl. Art.14 AsylG), eine Rückkehr nach Dagestan, wo C._______ mit der dortigen Kultur vertraut ist und wo viele ihrer Verwandten leben, keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Insbesondere hat (...) in den letzten Jahren eine Flexibilität bewiesen, die es (...) erleichtern wird, in (...) angestammtes Umfeld zurückzukehren. Auch in Bezug auf D._______, die ebenfalls seit Frühling 2010 in der Schweiz die Schule besucht, ist festzuhalten, dass sich diese in einem Alter befindet, in welchem sie sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatlichen Kultur orientiert und noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht hat. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Russland mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist dennoch davon auszugehen, dass (...) die Schule in Dagestan fortsetzen kann und (...) nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte. 7.4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Republik Dagestan als auch in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Das BFM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: